Zurechnung des Steuerobjekts zum Steuerschuldner; Zurechnung durch das Finanzamt; Bedeutung eines Grundlagenbescheids; Erhebung und Vollstreckung der Landwirtschaftskammerbeiträge; Bestimmung des Beitragsschuldners Leitsatz 1. Die Zurechnung des Steuerobjekts zum Steuerschuldner erfolgt im Bereich der Grundsteuer verbindlich durch den Bescheid des Finanzamts, mit dem der Einheitswert und der Steuermessbetrag festgesetzt wird. (Rn.28) 2. Die Zurechnung durch das Finanzamt ist auch vor Eintritt der Bestandskraft dessen Bescheids für die steuerfestsetzende Gemeinde verbindlich. (Rn.28) 3. Zur Bedeutung eines Grundlagenbescheids im Zusammenhang mit Regelungen über die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung bei der Grundsteuererhebung und der Erhebung des Landwirtschaftskammerbeitrags einerseits, sowie bei der Erhebung von Feldschutz- und Feldwegeunterhaltungsbeiträgen andererseits. (Rn.28) 4. Die Erhebung und Vollstreckung der Landwirtschaftskammerbeiträge obliegt in Rheinland-Pfalz den Gemeinden, bzw., soweit vorhanden, den Verbandsgemeinden. (Rn.24) 5. Der Bestimmung des Beitragsschuldners bedarf es im Anwendungsbereich des § 2 KAG einer satzungsrechtlichen Bestimmung. (Rn.33) 6. Fehlt eine spezialgesetzliche Regelung, so bedarf es bei der Erhebung kommunaler Abgaben einer satzungsrechtlichen Regelung, die zum Erlass eines Grundlagenbescheids ermächtigt. (Rn.33) Tenor Die Abgabenbescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 werden hinsichtlich der Festsetzungen von Feldwegebeiträgen und von Feldschutzbeiträgen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Grundsteuer A und B, zu Landwirtschaftskammerbeiträgen, zu Feldschutzbeiträgen und zu Feldwegeunterhaltungsbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2007. Randnummer 2 Sie wurde am 6.6.2002 als Eigentümerin mehrerer Grundstücke eingetragen, die sie zuvor von der Firma ... GmbH & Co. KG erworben hatte. Über das Vermögen der Firma ... war am 1.6.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Randnummer 3 Mit dem kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Speyer-Germersheim vom 2.12.2002 wurden die Grundstücke ab dem 1.1.2002 der Klägerin zugerechnet. Nach Erhebung eines Einspruchs hiergegen setzte das Finanzamt auf Antrag der Klägerin Anfang 2004 die Vollziehung aus. Die Beklagte setzte die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2003 bis 2007 mit Bescheiden vom 15.1.2003, 8.1.2004, 6.1.2005, 12.1.2006, 8.1.2007 gegen die Klägerin fest, aber aufgrund mehrerer Widerspruchserhebungen und Anträge der Klägerin die Vollziehung der Abgabenbescheide aus. Randnummer 4 Mit seinem seit März 2007 rechtskräftigem Urteil verpflichtete das Landgericht Bamberg (Az.: 1 O 15/03) die Klägerin wegen Sittenwidrigkeit der Eigentumsübertragung, das Eigentum an den Grundstücken auf die Firma ..., vertreten durch den Insolvenzverwalter, zurück zu übertragen. Die Firma ... wurde daraufhin am 17.9.2007 als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 25.2.2008 hob das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung und den Grundsteuermessbescheid vom 2.12.2002 mit Wirkung zum 1.1.2002 auf. Daraufhin hob die Beklagte die Grundsteuerfestsetzungen gegen die Klägerin für die Jahre 2002 - 2008 mit Bescheiden vom 18.4.2008 auf und meldete ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ... an. Randnummer 6 Mit kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 wurden die Grundstücke ab 1.1.2003 der Klägerin und ab 1.1.2008 der Firma ... zugerechnet, sowie die jeweiligen Einheitswerte festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch bei dem Finanzamt. Randnummer 7 Auf der Basis der Bescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 setzte die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 11.12.2013 die Grundsteuer A und B, sowie Landwirtschaftskammerbeiträge und Beiträge für Feldschutz und die Feldwegunterhaltung für die Jahre 2003 bis 2007 - insgesamt in Höhe von 88.243,50 € - fest. Eine detaillierte Aufstellung hierzu enthält der später ergangene Widerspruchsbescheid. Randnummer 8 Gegen die Festsetzungen beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung und erhob am 13.1.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie sei in den Jahren 2003 bis 2007 nicht Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke gewesen. Sie sei weder von dem Bankenpool noch von dem rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium oder dem beauftragten Notar darauf hingewiesen worden, dass der Verkauf unter dem halben Verkehrswert sittenwidrig sei. Randnummer 9 Die Beklagte lehnte den Aussetzungsantrag ab, half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Die Klägerin sei in den Jahren 2003 bis 2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Zivilrechtliche Fragen der hinreichenden Beratung der Klägerin seien steuerrechtlich unergiebig. Eine Festsetzungsverjährung sei gemäß § 171 Abs. 3a Abgabenordnung (AO) nicht eingetreten, weil die Klägerin die Bescheide für die Jahre 2003 bis 2007 angefochten habe. Auch eine Zahlungsverjährung sei gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO zu verneinen, weil die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung der früheren Steuerbescheide erreicht habe, wodurch die Verjährung unterbrochen worden sei. Durch die erneute Geltendmachung des Steueranspruchs sei abermals die Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten. Randnummer 10 Der Einspruch der Klägerin gegen die kombinierten Zurechnungs- und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 30.7.2014 zurückgewiesen: Die Klägerin sei von 2003 bis 2007 als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen gewesen und damit Steuerschuldnerin. Ihr seien die Grundstücke wirtschaftlich gemäß § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen. Nach dem Inhalt des rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteils sei die Grundbucheintragung der Klägerin insoweit nicht von der Sittenwidrigkeit des zwischen ihr und der Firma ... abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erfasst gewesen. Die Festsetzungsfrist sei nicht abgelaufen, weil die Grundsteuerfestsetzungen noch mit einem Einspruch angefochten gewesen seien, weshalb gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen habe erfolgen können. Randnummer 11 Der Kreisrechtsausschuss bei dem Rhein-Pfalz-Kreis wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 zurück: Die Voraussetzungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer durch die Beklagte seien erfüllt. Die Beklagte habe die Vorgaben des zuständigen Finanzamtes in dessen kombinierten Einheits- und Grundsteuermessbescheiden vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 zutreffend umgesetzt, indem sie den jeweiligen Steuermessbetrag mit dem gemeindlich festgesetzten Grundsteuerhebesatz von 270% (Grundsteuer A) sowie von 320% (Grundsteuer B) multipliziert habe. Die Klägerin sei für die Jahre 2003 bis 2007 Steuerschuldnerin. Steuerschuldner sei gemäß § 9 GrStG derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer der Liegenschaften sei. Dies sei im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Grundbucheintragung die Klägerin gewesen. Die Firma ... sei erst am 17.9.2007 wieder ins Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AO für eine abweichende Regelzurechnung lägen nicht vor. Hier sei zudem auf die Bindungswirkung der Zurechnung durch die Bescheide des Finanzamtes zu verweisen. Die Erhebung des Landwirtschaftskammerbeitrags beruhe auf den §§ 14 - 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die Beiträge für den Feldschutz und für die Unterhaltung der Wirtschaftswege beruhten auf den Ausweisungen der jeweiligen (Haushalts-)Satzungen. Festsetzungsverjährung sei gemäß § 171 Abs. 10 AO nicht eingetreten. Festsetzungsverjährung trete nach dieser Bestimmung erst 2 Jahre nach Erlass eines Grundlagenbescheids ein. Die maßgeblichen Grundlagenbescheide seien am 12.7.2013, die angefochtenen Bescheide dann am 11.12.2013 und damit innerhalb der Zweijahresfrist erlassen worden. Zahlungsverjährung sei ebenfalls noch nicht eingetreten, denn die Änderungsbescheide 2008 seien als schriftliche Geltendmachung des Steueranspruchs anzusehen, die gemäß § 231 Abs. 3 AO die Zahlungsverjährung unterbrochen hätten, so dass mit Wegfall der Unterbrechung die Zahlungsverjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Randnummer 12 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (3.11.2014) hat die Klägerin am 28.11.2014 die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 13 Die Klägerin trägt ergänzend vor: Aufgrund einer Auflassungsvormerkung aus dem Jahr 2003 für den damaligen Insolvenzverwalter seien die Grundstücke als Wirtschaftsgüter gemäß § 39 AO dem Insolvenzverwalter zuzurechnen gewesen. Durch die Neufestsetzung durch Grundsteuermessbescheid umgehe die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Finanzamt die Verjährungsbestimmungen. Frühere Grundsteuermessbescheide hätten fortgeführt werden können. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Abgabenbescheide der Beklagten vom 11.12.2013, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014, aufzuheben. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie erwidert in Ergänzung ihres Vortrags und unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid: Die Zurechnung der Grundstücke als Steuergegenstand zur Klägerin in den kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes vom 12.7.2013 und 20.8.2013 sei für die Beklagte verbindlich und in der Sache zutreffend erfolgt. Zivilrechtliche Vorfragen - etwa im Hinblick auf Auflassungsvormerkungen des Insolvenzverwalters - seien wegen der Bindungswirkung der Messbescheide im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Die Umsetzung der sonstigen rechtlichen Vorgaben und Festsetzungen der Bescheide des Finanzamtes durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Verjährung sei nicht eingetreten. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-, Vorverfahrens- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie betreffend den Beitrag zur Landwirtschaftskammer versagt. (A) Randnummer 21 Die Klage ist zwar in vollem Umfang zulässig. Randnummer 22 Dies gilt auch, soweit sich die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Festsetzung eines Landwirtschaftskammerbeitrags wendet. Randnummer 23 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klage nicht beschränkt auf die Grundsteuerfestsetzungen erhoben wurde. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat die vorliegende Klage ausweislich Seite 1 der Klageschrift " wegen Grundbesitzabgaben" erhoben. In den angekündigten Klageanträgen wird die vollumfängliche Aufhebung der Festsetzungsbescheide der Klägerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014 begehrt. Die somit unbeschränkt angefochtenen Festsetzungsbescheide enthielten allerdings neben der Festsetzung der Grundsteuer A und B auch Festsetzungen hinsichtlich Landwirtschaftskammerbeiträgen, Feldschutzbeiträgen sowie Feldwegeunterhaltungsbeiträgen. Auch das Widerspruchsverfahren erstreckte sich auf sämtliche Festsetzungen. Eine Beschränkung auf die Grundsteuerfestsetzungen erfolgte nicht. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift nur mit Aspekten der Grundsteuer befasst, ändert an der vollumfänglichen Klageerhebung nichts. Auch im Widerspruchsverfahren waren Aspekte des Wegebaus etc. nachrangig und wurden von den Verfahrensbeteiligten nicht gesondert thematisiert. Dennoch waren diese weiteren Abgaben ebenfalls streitbefangen, was den Kreisrechtsausschuss veranlasste, die Rechtmäßigkeit der übrigen Entgelte im Widerspruchsbescheid abzuhandeln. Randnummer 24 Die Klage ist hinsichtlich der streitigen Landwirtschaftskammerbeiträge zulässig, denn die Beklagte ist - anders als der in der Klageschrift zunächst bezeichnete Rhein-Pfalz-Kreis - hebungsberechtigt und somit die richtige Beklagte. Denn gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. b, 14, 18 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) steht der Beitrag zur Landwirtschaftskammer zwar der Landwirtschaftskammer - und nicht der Beklagten - zu. Die Beiträge werden aber von den Gemeinden, soweit Verbandsgemeinden bestehen, von diesen, im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben und beigetrieben ( § 18 LwKG ). Hierauf hat die Beklagte bei der Festsetzung hingewiesen und auf der zweiten Seite ihrer Bescheide vom 11.12.2013 erläutert, dass die Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags im Auftrag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer erfolgt. (B) Randnummer 25 Die Klage ist aber ganz überwiegend unbegründet, denn die angefochtenen Festsetzungsbescheide der Beklagen vom 11.12.2013 sind - mit Ausnahme der Festsetzung von Beiträgen für den Feldschutz und für Feldwege - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 26 1) Die streitigen Grundsteuerfestsetzungen finden ihre Grundlage in den gesetzlichen Vorgaben des Grundsteuergesetzes, dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz sowie der Abgabenordnung. Randnummer 27
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