Betriebsübergang - Darlegungslast - Reinigungspersonal Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.03.2015, 2 Sa 532/14 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 14. August 2014, 11 Ca 869/13, Teilurteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 11 Ca 869/13 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Klägerin und die Beklagte zu 2) darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem 24. Oktober 2008 bei der Z GmbH als Reinigungskraft beschäftigt und im Objekt Y A-Stadt eingesetzt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14. August 2013 kündigte die Z GmbH das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 23. August 2013 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen die Z GmbH gewandt. Randnummer 4 Ab dem 01. September 2013 wurde die Klägerin im Objekt Y A-Stadt von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt, die den Reinigungsauftrag ab 01. September 2013 übernommen hat. Randnummer 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar - Insolvenzgericht - vom 01. Dezember 2013 - 3 IN 176/13 - wurde am gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z GmbH eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erweiterte die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Randnummer 7 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 (Seiten 4 - 6) verwiesen. Randnummer 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt Randnummer 9 festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Randnummer 10 Die Beklagte zu 2) hat beantragt , Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Mit seinem am 14. August 2014 verkündeten Teilurteil hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage gegen die Beklagte zu 2) gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 20. August 2014 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese zunächst gegen beide Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2014 hat sie sodann die Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung hat sie innerhalb der bis zum 20. November 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 14 Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe im streitigen Tatbestand ausgeführt, dass im Gütetermin vom 07. September 2013 von Seiten des Geschäftsführers X mitgeteilt worden sei, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Dabei habe das Arbeitsgericht allerdings übersehen, dass dies nicht streitig sei, weil dem die Beweiskraft des Protokolls nach den protokollierten Erklärungen entgegenstehe. Bereits nach den protokollierten Ausführungen könne festgehalten werden, dass der überwiegende Teil der ehemals Beschäftigten bei der insolventen Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt würden. Nach ihrem Kenntnisstand seien ursprünglich rund 40 Personen zur Reinigung des Objektes eingesetzt gewesen. Der Großteil der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) seien ehemalige Beschäftigte der Firma Z. Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweise, dass die genaue Mitarbeiteranzahl nicht genannt werde, so könne dies vorliegend nicht zu ihren Lasten gehen. Sie sei im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und habe nur geringe Einblicke in die gesamte Arbeitsorganisation. Die Nennung einer konkreten Zahl überspanne die zu stellenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Im Hinblick darauf, dass unstreitig nunmehr 40 Arbeitnehmer die Reinigung im Objekt Y durchführten und nach ihrem Kenntnisstand der Großteil dieser Beschäftigten ehemalige Beschäftigte der Firma Z GmbH seien, müsse sich die sachnähere Beklagte zu 2), der die Vorbeschäftigungszeiten aus dem Einstellungs- und Übernahmeprocedere bekannt seien, hierzu erklären. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt , Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 11 Ca 869/13 - abzuändern und festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Randnummer 17 Die Beklagte zu 2) beantragt , Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der Firma Z GmbH auf sie nicht stattgefunden habe. Nach den vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Kriterien für die Annahme eines Betriebsüberganges komme es insbesondere darauf an, ob sie einen hohen Anteil der früheren Beschäftigten der Firma Z GmbH übernommen und deren frühere Arbeitsorganisation aufrechterhalten habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass hiervon schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht auszugehen sei. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Klägerin, die sich - nach der Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 1) - allein gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 23 1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Randnummer 24 Zwar ist die Klägerin unstreitig von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) streiten jedoch darüber, ob die Beklagte zu 2) nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Z GmbH eingetreten ist oder ob ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Feststellungsantrag, der die Klärung dieser Streitfrage zum Gegenstand hat, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ( vgl. BAG 04. März 1993 - 2 AZR 507/92 - Rn. 31 - 33, NZA 1994, 260; BAG 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - Rn. 23, juris ). Randnummer 25 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Randnummer 26 Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 27
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