Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von ihrem Hausarzt Dr. D und der amtsärztlichen Stellungnahme des Ltd. Medizinaldirektors bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Herrn Dr. K, vom
den hierfür geltenden beihilferechtlichen Vorgaben der allein maßgebliche Betrag. Hierauf sei die Klägerin vor Beginn der Behandlung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Randnummer 5 Zur Begründung ihrer
erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich nicht um einen Kuraufenthalt, sondern um eine stationäre Krankenhausbehandlung gehandelt. Zu deren Beginn habe die Indikation einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer akuten mittelgradigen Episode ihrer seit langem bestehenden depressiven Störung vorgelegen. Sie sei deshalb auch nicht in einem Sanatorium, sondern in einer Fachklinik für Psychosomatik behandelt worden. Dementsprechend setze sich die Tagespauschale der Klinik von 185,00 € aus 81,81 € für Unterkunft und Verpflegung, 42,42 € für ärztliche Leistungen und 61,17 € für vorgenommene Anwendungen zusammen. Aus diesem Grund sei auch seitens ihrer privaten Krankenversicherung der entsprechende Kostenanteil für die stationäre Behandlung in voller Höhe übernommen worden. Für die Beihilfe habe nichts anderes zu gelten. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom
teile hingenommen werden, die sich aus der pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellten. Eine derart unzumutbare Härte sei hier nicht ersichtlich, da die Belastungen über das Jahr gerechnet monatlich nur ca. 130,00 € ausmachten. Die Klägerin sei schließlich auch im Ergebnis noch ausreichend auf die Begrenzung der Kostenübernahme hingewiesen worden. Randnummer 12 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zuvor zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist
wie vor der Auffassung, dass ihr eine Beihilfe in der von ihr beantragten Höhe, nämlich für den vollen Tagessatz der Fachklinik, zustehe. Die vom Beklagten
den Beihilfevorschriften vorgenommene Deckelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die vergleichbare Beihilferegelung in diesem Bundesland festgestellt. Die Ausführungen dieses Gerichts mache sie sich zu eigen. Hinzu komme, dass sie vom Beklagten nicht ausreichend über das für sie nicht überschaubare Kostenrisiko informiert worden sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 aufzuheben und
ihrem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei nicht einschlägig, weil die von diesem Gericht als verfassungswidrig eingestufte Beihilferegelung mit der rheinland-pfälzischen Rechtslage nicht vergleichbar sei. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, obwohl der Senat sie nicht gemäß § 124 a Abs. 5 VwGO zugelassen hat und das Verwaltungsgericht seine Zulassung ohne Nennung eines Zulassungsgrundes
GO vorgenommen hat (vgl. § 124 a Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Denn der Senat ist auch an eine derart unbegründete Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht mit der Folge gebunden, dass er das Berufungsverfahren durchzuführen hat (vgl. Dietz, in: Gärditz, VwGO, § 124 a Rn. 8; Happ, in: Eyermann, VwGO,
angemessen sind ( § 8 Abs. 1 BVO ). Randnummer 23 Bis auf die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen der Klägerin stehen die vorgenannten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Im Hinblick auf den von der X Reha-Kliniken AG & Co. KG abgerechneten „Reha-Pflegesatz Psychosomatik mit Anwendungen“ in Höhe von täglich 185,00 € durfte der Beklagte jedoch die – medizinisch notwendigen – Kosten des Aufenthaltes gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO auf die Pauschale begrenzen, die aufgrund einer mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung festgelegt worden ist. Diese einheitliche Tagespauschale für Mitglieder in der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt in der X Fachklinik unstreitig 121,73 €, so dass der Beklagte von den der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtkosten in Höhe von (185,00 € x 35 Tage =) 6.475,00 € zutreffend lediglich (121,73 € x 35 Tage =) 4.260,55 € als beihilfefähig anerkannt hat. Die auf dieser Grundlage berechnete Beihilfe in Höhe von (4.260,55 € x 70 % =) 2.982,39 € ist nicht um die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten (6.475,00 €) und den bereits anerkannten (4.260,55 €) Kosten um (2.214,45 € x 70 % =) 1.550,12 € zu erhöhen. Randnummer 24 Eine höhere Beihilfe kann der Klägerin nicht schon deshalb gewährt werden, weil es sich – wie sie vorträgt – um Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne von §§ 24 , 26 BVO und nicht um Kosten im Rahmen eines Sanatoriumsaufenthaltes, für die § 45 BVO gilt, gehandelt habe. Denn sie hat sich in Wirklichkeit sowohl
der Art der Einrichtung, in der sie sich vom
allen sonstigen Umständen einer Sanatoriumsbehandlung unterzogen. Randnummer 25 Zum einen kommt es
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats für die Abgrenzung einer stationären Krankenhausbehandlung und einem Sanatoriumsaufenthalt nicht auf die Art der Behandlung, sondern auf den objektiven Charakter der Einrichtung an (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 i.V.m. § 111 SGB V (vgl. hierzu die vom Beklagten vorgenommene Abfrage vom 26. Mai 2014, Bl. 49 der Verwaltungsakte). Bei diesen sog. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen handelt es sich in beihilferechtlicher Hinsicht um Sanatorien im Sinne von § 45 BVO . Die X Fachklinik in B ist danach eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die der stationären Behandlung von Patienten dient und dabei fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten
einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Der objektive Charakter, der sich zudem aus der Eigendarstellung der Fachklinik ergibt (vgl. www.X-fachklinik.de), ist danach eindeutig dem Bereich der Vorsorge und Rehabilitation und damit einer Sanatoriumsbehandlung im Sinne von § 45 BVO zuzurechnen. Randnummer 26 Selbst wenn dieser objektive Maßstab auf der Grundlage einer behandlungsunabhängigen Charakterisierung der Einrichtung außer Acht gelassen würde, so ergibt sich im konkreten Fall keine andere Sichtweise. Denn die Klägerin hat ausweislich ihres Antrags vom
frage des Beklagten aufgeschlüsselten Zusammensetzung des Pauschaltarifs von täglich 185,00 € (mit nur 42,42 € für ärztliche Leistungen), dass keine Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt wurde, sondern fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal der Gesundheitszustand der Klägerin
einem ärztlichen Behandlungsplan durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, verbessert werden sollte (vgl. hierzu auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der X Fachklinik vom 6. Februar 2014). Diese Behandlung erfüllt danach die Kriterien sowohl von § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V als auch
4 BVO . Randnummer 27 Handelt es sich danach unter jedem denkbaren Blickwinkel bei dem Aufenthalt der Klägerin in der X Fachklinik in B in der Zeit vom
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für vollstationäre Behandlungen wie hier mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale berechnet. Da die X Fachklinik eine solche pauschale Vergütungsregelung mit den gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern getroffen hat, kommt als beihilferechtliche Höchstgrenze hier die aufgrund dieser Vereinbarungen für Sozialversicherte geltende einheitliche Tagespauschale in Höhe von 121,73 € zur Anwendung. Randnummer 28 Die Kostenbegrenzung, die sich bereits in eindeutiger Weise aus den anwendbaren einfachgesetzlichen Regelungen ergibt, verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sind weder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
5 Grundgesetz - GG - noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Die Klägerin ist schließlich über diesen Umstand auch ausreichend informiert worden. Randnummer 29 Die Gewährung von Beihilfe gehört
ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Deshalb sind sowohl der Bestand der Beihilfe als auch ihre konkrete Ausgestaltung nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe ist dementsprechend als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [232]; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1/89 -, BVerwGE 89, 207 [209]). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [99]). Randnummer 30
diesen Grundsätzen ist eine Kostenbegrenzung bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium als beihilferechtlicher Standard anzusehen. So sah auch die Vorgängervorschrift von § 45 BVO , § 8 Abs. 2 BVO in der bis zum
all diesen Vorschriften sind Aufwendungen bei Aufenthalten in Sanatorien bzw. Rehabilitationseinrichtungen nur bis zu einer bestimmten Höhe (meistens in Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung) beihilfefähig. Dabei sehen die vorgenannten Regelungen für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wie in Rheinland-Pfalz ausdrücklich Höchstgrenzen vor, die sich an den Vereinbarungen der jeweiligen Einrichtung mit einem Träger der Sozialversicherung oder privater Krankenkassen orientieren. Randnummer 32
alledem ist ein Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Beklagten durch die Begrenzung der Kostenübernahme in § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht gegeben. Dass die private Krankenversicherung der Klägerin, wie sie angibt, ihren Anteil an den Kosten des Sanatoriumsaufenthaltes in B ohne Abstriche übernommen hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die auf der Grundlage des jeweiligen konkreten Vertragsabschlusses mit einer privaten (ergänzenden) Krankenversicherung sich ergebenden Kostenbeteiligungen begründen kein Präjudiz für das unter gänzlich anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen stehende Beihilferecht. Randnummer 33 Anders als die Berufung meint, ist in diesem Zusammenhang auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die von der Klägerin hierzu herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15. August 2013 (Az. 2 S 1085/13, IÖD 2013, 240 und juris) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die von diesem Gericht als verfassungswidrig angesehene beihilferechtliche Vorschrift des § 7 BVO BW ist mit den rheinland-pfälzischen Begrenzungsregelungen für bestimmte Aufwendungen ( §§ 8 , 23 und 45 BVO ) nicht vergleichbar. Randnummer 34
7 Sätze 4 und 6 BVO BW sind die Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen
Satz 4 Nr. 2 (Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sowie Heilbehandlungen) oder Nr. 3 (Pflege, Unterkunft und Verpflegung) der Vorschrift betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen. Im Unterschied zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz ist bei der baden-württembergischen Beihilferegelung damit die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen
Satz 4 Nr. 2 und 3 der Regelung von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 35 Demgegenüber hat der Beihilfeberechtigte in Rheinland-Pfalz bei der Durchführung einer Sanatoriumsbehandlung ein Wahlrecht. Er kann entweder wie die Klägerin die von der Einrichtung angebotene – allerdings regelmäßig höhere – Tagespauschale für sog. Selbstzahler wählen (in der dann alle vom Sanatorium während des Aufenthaltes angewandten Heilbehandlungen sowie die Pflege und Unterbringung ohne Rücksicht auf ihre sonstige Abrechenbarkeit enthalten sind). Oder der Beihilfeberechtigte wählt die durch § 45 Abs. 1 BVO ausdrücklich zugelassene zweite Option. Danach lässt er die Einrichtung die einzelnen ärztlichen Leistungen (
BVO ), die dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel (
BVO ), die einzelnen Heilbehandlungen (
BVO ) sowie gegebenenfalls erhaltene oder benutzte Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke (
Diese ist ihm sodann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu bewilligen ohne dass es auf Vereinbarungen, die das Sanatorium mit Trägern der Sozialversicherung abgeschlossen hat, ankommt (allerdings mit den bei diesen Aufwendungen allgemein geltenden Bewilligungsvoraussetzungen). Daneben sind – wie bisher –
2 BVO die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte also die Klägerin bei ihrem Sanatoriumsaufenthalt die Möglichkeit, die Höchstgrenze
3 BVO zu vermeiden. Wenn sie stattdessen die – leichter zu handhabende – Tagespauschale gewählt hat, fällt dies in ihren Verantwortungsbereich und begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten bei der Anwendung von Höchstbetragsregelungen. Randnummer 36 Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres konkreten Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Maßnahme, der ihren Angaben zufolge von einem krankheitsbedingt schwierigen Bewusstseinszustand mitgeprägt gewesen sei. Selbst wenn sie sich seinerzeit in einer akuten mittelgradigen Episode ihrer seit langem bestehenden depressiven Störung befunden haben sollte, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich in der gesamten Zeit seit Erhalt des Anerkennungsschreibens des Beklagten vom 24. Oktober 2013 und der Durchführung ihrer Behandlung vom 5. November bis zum 10. Dezember 2013 in einem Zustand befunden haben sollte, der ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Abrechnungsweise (
Einzelabrechnungen oder im Wege der Tagespauschale) nicht ermöglicht haben sollte. Derartiges wird auch von ihr selbst nicht vorgetragen. Randnummer 37 In diesem Zusammenhang folgt der Senat nicht der Argumentation der Klägerin,
der sie in dem Anerkennungsschreiben vom 24. Oktober 2013 nicht hinreichend auf das bei einer Pauschalabrechnung entstehende Risiko von verbleibenden Kosten hingewiesen worden sei. Entgegen ihrer Auffassung ist der Hinweis verständlich, deutlich und ausreichend formuliert. Auch hier ist zunächst zu sehen, dass Kostenbegrenzungen im Beihilferecht seit jeher üblich sind. Gerade bei kostspieligen Maßnahmen wie stationären Krankenhausbehandlungen, kieferorthopädischen Maßnahmen oder kostenintensiven Heilmitteln (z. B. Sehhilfen und Hörgeräte) sind Deckelungen im Sinne von für alle Beihilfeberechtigte grundsätzlich geltenden Höchstbetragsregelungen seit langem üblich. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten von erheblichen Aufwendungen in Krankheitsfällen freizustellen, die durch die allgemeine Alimentation nicht gedeckt werden könne, ist hierbei nicht verletzt. Denn der hierbei auf dem Beihilfeberechtigten verbleibenden Anteil lässt sich durch entsprechende Zusatzversicherungen oder eine private Vorsorge vermindern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Sanatoriumsaufenthalt um eine Maßnahme handelt, die erfahrungsgemäß nicht in jedem Kalenderjahr anfällt. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 1.550.12 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.