Wirksamkeit einer Befristung - unmittelbare Vertretung - Elternzeit - institutioneller Rechtsmissbrauch Orientierungssatz
(7)liege angesichts der Laufzeiten dieser Verträge sowie der Einsatzgebiete der Klägerin keineswegs ein Missbrauch des Befristungsrechts vor. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 03.09.2014 - 1 Ca 1861/13 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 75 - 84 d. A. Bezug genommen. Randnummer 17 Gegen das ihr am 02.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 23.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.12.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 18 Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei ein nicht nur vorübergehender Vertretungsbedarf gegeben gewesen. Zwar sei die zuletzt vereinbarte Befristung als Vertretung für die in Elternzeit befindliche Frau K. erfolgt, allerdings sei die Klägerin bereits in den vier Jahren zuvor mehrfach zu Vertretungen eingesetzt worden, was zwischen den Parteien nicht streitig ist. Es erscheine deshalb rechtsmissbräuchlich, die Frage danach, ob lediglich ein vorübergehender Vertretungsbedarf bestehe, allein mit Blick auf das letzte Arbeitsverhältnis beantworten zu wollen. Im Übrigen sei auch ein institutioneller Rechtsmissbrauch gegeben, denn vorliegend bestehe ein dauerhafter Vertretungsbedarf, so dass die Bereithaltung einer ständigen Personalreserve geradezu erforderlich erscheine, insbesondere weil es sich bei der Beklagten um eine große öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handele. Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. Randnummer 19 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.12.2014 (Bl. 107 - 111 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2014, Az.: 1 Ca 1861/13, aufzuheben und Randnummer 22
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2013 beendet wurde, Randnummer 23
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht und Randnummer 24
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Arbeitgeberservice (Team 007) gemäß den Vorgaben des Arbeitsvertrages zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.726,83 € täglich von Montag bis Freitag jeweils 3 Stunden und 54 Minuten und zu den weiteren Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.10.2012 weiter zu beschäftigen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aufgrund des unstreitigen Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall der zu vertretenden Frau K. und der vereinbarten Arbeitsvertragsbefristung sei der Sachgrund des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 TzBfG ausdrücklich anerkannt worden. Ergänzend sei insoweit auf § 21 Abs. 2 BEEG hinzuweisen. Zwar bestehe in großen Verwaltungen immer wieder Vertretungsbedarf. Der Rückgriff auf eingearbeitete Vertreter sichere aber gerade nicht nur nahtlos die gleichbleibende Qualität der Arbeit, sondern der Arbeitgeber sei weder national-rechtlich noch unionsrechtlich verpflichtet oder gehalten, eine Personalreserve zu bilden. Randnummer 28 Ein Rechtsmissbrauch sei bei der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht erkennbar; das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen der Klägerin genüge insoweit nicht. Die Klägerin wiederhole stattdessen nur plakativ das Thema "Personalreserve" bzw. ständigen Vertretungsbedarf. Randnummer 29 Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 S. 2 TV-BA bestehe nicht. Denn diese Regelung begründe keine materiellen Pflichten der Beklagten. Deshalb könne auf diese Vorschrift kein Wiedereinstellungsanspruch gestützt werden. Auch zur gleichlautenden Vorschrift des § 30 Abs. 3 TVöD sei anerkannt, dass diese Norm keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich sei, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet worden sei, begründe. Es handele sich vielmehr allein um eine Verfahrensnorm. Randnummer 30 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Berufungsbeklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.01.2015 (Bl. 119 - 121 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 32 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.
- Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 34 Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 35 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend zwischen den Parteien streitgegenständliche Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 24.10.2012 rechtswirksam war und das Arbeitsverhältnis damit zum 31.12.2013 beendet hat. Ein Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Randnummer 36 Die Befristung ist rechtswirksam gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TzBfG erfolgt. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch liegt nicht vor und des Weiteren besteht kein Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung. Randnummer 37 Die streitgegenständliche Befristung war gerechtfertigt, weil dafür ein sachlicher Grund zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben war. Die Klägerin wurde zur Vertretung der Mitarbeiterin K. während deren Elternzeit befristet beschäftigt. Randnummer 38 Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Beschäftigung des Vertreters in einem Kausalzusammenhang zu dem zeitweiligen Ausfall des Vertreters steht, also aufgrund des infolge der Abwesenheit des Vertretenen entstehenden Arbeitskräftebedarfs erfolgt (BAG 13.12.2013 NZA 2013, 777, 25.03.2009 NZA 2010, 34; LAG Rhld.-Pfalz 27.09.2012 - 10 Sa 308/12 -; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
- Aufl., 2015, Kap. 5 Rdnr. 38 ff.). Hinsichtlich der weiteren insoweit zu stellenden normativen Anforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 78, 79 d. A.), die inhaltlich insbesondere von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt werden, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 39 Die normativen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sind vorliegend erfüllt, weil die Klägerin mit dem Arbeitsvertrag vom 24.10.2012 zur unmittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin Frau K. eingestellt wurde und die Klägerin deren Aufgaben auch unstreitig tatsächlich in deren Abwesenheit übernommen hat. Randnummer 40 Weiteres Merkmal des Sachgrundes der Vertretung ist, dass der aufgrund der Vertretungsvereinbarung zu deckende Bedarf vorübergehend sein muss. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 6 = Bl. 79 d. A.) Bezug genommen. Die von der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Befristungsabrede unmittelbar vertretene Mitarbeiterin fiel aufgrund ihrer Elternzeit vorübergehend aus, so dass nicht erkennbar ist, dass die streitgegenständliche Befristungsabrede auch im Hinblick auf weitere noch nicht absehbare Vertretungsfälle hätte erfolgt sein können. Randnummer 41 Auch ein institutioneller Rechtsmissbrauch des Befristungsrechts bei der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung lässt sich mit dem Arbeitsgericht nicht feststellen. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch setzt insoweit voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351). Die Befristungskontrolle ist daher nicht nur anhand der Vorgaben des § 14 TzBfG vorzunehmen, sondern die Befristung ist auch an § 242 BGB unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu messen (EuGH 26.01.2012, NZA 2012, 135, BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 13.02.2013, NZA 2013, 777). Anhand einer Gesamtbewertung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist zu ermitteln, ob sich aufgrund einzelner Umstände wie z.B. der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, der Anzahl der Vertragsverlängerung und der Laufzeit der einzelnen Verträge ein institutioneller Rechtsmissbrauch feststellen lässt. Dabei gibt es keine zeitliche oder quantitative Grenze, vielmehr ist nach dem Gesamtbild aller Einzelumstände des spezifischen Falles zu entscheiden (BAG 18.07.2012, a.a.O.). Randnummer 42 Hinsichtlich der weiteren Begründung der insoweit anzustellenden rechtlichen Überlegungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 7, 8 = Bl. 80, 81 d. A.) Bezug genommen. Diese Ausführungen werden insbesondere von der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Rechtsmissbrauchskontrolle der hier streitgegenständlichen Befristung aufgrund der Anzahl der aufeinanderfolgenden Befristungen, der Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse und des Umstandes, dass es sich bei der Beklagten um einen potenziell von ständigem Vertretungsbedarf betroffenen Arbeitgeber handelt, grundsätzlich veranlasst. Mit dem Arbeitsgericht ist aber auch davon auszugehen, dass sich nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles hier ein Rechtsmissbrauch nicht feststellen lässt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Wiedereinstellung zu. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus § 33 Abs. 3 S. 2 TV-BA, noch ist insoweit eine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich. Nach seinem Wortlaut normiert § 33 TV-BA zum einen keine Pflichten des Arbeitgebers und kann daher allein deshalb einen Wiedereinstellungsanspruch nicht begründen. Zum andern bezieht sich diese Norm eindeutig auf sachgrundlose Befristungen, um die es vorliegend gerade nicht geht. Randnummer 44 Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus ihrer Sicht verständlich - deutlich, dass die Klägerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens beider Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 45 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.