Außerordentliche Kündigung - Nachtwache im Seniorenheim - Schlafen während Arbeitszeit Orientierungssatz Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn ein als Nachtwache beschäftigter Arbeitnehmer in einem Seniorenheim die Betten von Heimbewohnern aus der Reichweite der Notklingel entfernt, um selber in Ruhe schlafen zu können sowie nicht erbrachte Leistungen in der Pflegedokumentation als erledigt kennzeichnet. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 10. Oktober 2014, 6 Ca 412/14, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Oktober 2014, Az. 6 Ca 412/14, teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die 1955 geborene, verheiratete Klägerin war seit 19.10.1998 in einem Seniorenheim der Beklagten als Altenpflegehelferin zu einem durchschnittlichen Monatsgehalt von € 1.980,- brutto in Vollzeit beschäftigt. Sie wurde ausschließlich als Nachtwache in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr eingesetzt. Im Seniorenheim werden ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Einrichtung hat 80 Bewohner; nachts sind zwei Nachtwachen im Dienst. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 23.04.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos zum 24.04.2014, ersatzweise fristgerecht zum 31.10.2014. Gegen beide Kündigungen wehrte sich die Klägerin mit ihrer am 14.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Außerdem verlangte sie ein Zwischenzeugnis. Randnummer 4 Die Beklagte stützt die Kündigungen auf folgende Vorwürfe: Am 22.04.2014 habe ihr die Bewohnerin W. gemeldet, dass die Klägerin in der Nacht vom 20. auf den 21.04.2014 ihr Bett so platziert habe, dass sie die Notklingel nicht hätte bedienen können. Daraufhin habe die Pflegedienstleiterin gemeinsam mit der Wohnbereichsleiterin in der Nacht vom 22. auf den 23.04.2014, um 2:00 Uhr, einen Kontrollgang durchgeführt. Beim Kontrollgang sei festgestellt worden, dass die Betten der Bewohnerinnen W. und Sch., die (unstreitig) nicht aufstehen konnten, so verstellt worden seien, dass beiden nicht möglich gewesen sei, die Notklingel zu erreichen. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Klägerin für die ganze Nacht im Voraus noch nicht erbrachte Leistungen (Anreichen von Flüssigkeit, Lagerungswechsel) per Handzeichen in der Pflegedokumentation der Bewohner bestätigt habe. Die Klägerin sei schlafend im Aufenthaltsraum angetroffen worden. Sie habe sich zum Schlafen einen Ruhesessel vom Untergeschoss in den Aufenthaltsraum geholt. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Vorwürfe bestritten. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 10.10.2014 Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.04.2014 nicht beendet wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.04.2014 nicht beendet wird, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat im Seniorenheim einen Ortstermin durchgeführt, die Räumlichkeiten besichtigt sowie die Bewohnerin W., die Wohnbereichsleiterin, die Pflegedienstleiterin und die zweite Nachtwache als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2014 Bezug genommen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2014 der Klage gegen die außerordentliche Kündigung vom 23.04.2014 stattgegeben und die Klage gegen die ordentliche Kündigung zum 31.10.2014 - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin die Betten "störender" Bewohnerinnen des Seniorenheims aus der Reichweite der Notklingel entfernt habe, um in Ruhe schlafen zu können. Dieses Verhalten stelle "an sich" einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Die außerordentliche Kündigung sei jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte die Klägerin in der Nacht, als sie diese beim Schlafen ertappt habe, nicht unverzüglich aus der Einrichtung entfernt, sondern ihren Dienst noch bis zum Morgen habe fortsetzen lassen. Hinzu komme, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Kollegin der Klägerin anzuweisen, deren Verhalten für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist zu kontrollieren. Dadurch hätte sie sicherstellen können, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung "einigermaßen" ordentlich erbringt. Die ordentliche Kündigung zum 31.10.2014 sei sozial gerechtfertigt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, ein Endzeugnis habe sie nicht verlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Randnummer 12 Die Beklagte hat gegen das am 27.10.2014 zugestellte Urteil mit am 26.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.01.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.01.2015 begründet. Randnummer 13 Sie ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung vom 23.04.2014 sei wirksam. Die Klägerin habe ihre Hauptleistungspflicht -"das Wachen"- verletzt. Es sei ihr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Klägerin während der Nachtwache schläft. Es gehe nicht um die Frage, ob die Klägerin ihre Arbeitsleistung bis zum 31.10.2014 "einigermaßen" ordentlich hätte erbringen können. Ihr Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Klägerin sei durch den Vorfall endgültig zerstört. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin versucht habe, sich der Verantwortung zu entziehen. Sie habe wahrheitswidrig behauptet, dass sie in Absprache mit der anderen Nachtwache (der Zeugin P.) von 1:45 bis 2.15 Uhr eine Pause gemacht habe. Diese Behauptung habe die Zeugin während ihrer Vernehmung eindrücklich verneint. Die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin am 23.04.2014, um 2:00 Uhr nachts, nicht sofort aus der Einrichtung entfernt worden sei. Dass ihr Verhalten nicht sanktionslos hingenommen werde, habe ihr die Pflegedienstleiterin bereits in der Nacht erklärt. Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass sie die Vorfälle am Morgen der Heimleitung melden müsse und dann über die Konsequenzen entschieden werde. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 10.10.2014, Az. 6 Ca 412/14, teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das einmalige Einschlafen während eines Nachdienstes sei nicht geeignet, um ihr nach 16 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit fristlos zu kündigen. Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, sie nach ihrem einmaligen Pflichtverstoß zu kontrollieren. Hierzu hätte die Beklagte keine weitere Mitarbeiterin für den Nachtdienst einstellen müssen. Es hätte vielmehr genügt, ihr zum Beispiel eine stündliche telefonische Meldung bei ihrer gleichfalls anwesenden Kollegin aufzuerlegen. Tatsächlich habe die Beklagte ihren einmaligen Pflichtverstoß nicht für besonders dramatisch gehalten, denn sie habe sie in der Nacht um 2:00 Uhr nicht sofort von ihrem Arbeitsplatz entfernt. Sie habe vielmehr den Nachtdienst nach dem Kontrollgang bis zum Morgen "ganz normal" verrichtet. Sie sei auch nach 2:00 Uhr nicht mehr kontrolliert worden. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 21 Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.04.2014 zum 24.04.2014 aufgelöst worden. Die Berufung führt deshalb zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur vollständigen Klageabweisung. Randnummer 22 1. Es liegt ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vor. Randnummer 23
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