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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 C 10494/14 Urteil Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramste

Obsah (15)§ 34§ 1§ 2§ 17a§ 17§ 13§ 11§ 6§§ 7§ 16§ 17c§ 45§ 54§ 67§ 44

Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65; umweltschutzrechtliche Rechtfertigung Leitsatz 1. Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B

Ost) den Kostenfelstunnel, den Staufertunnel, den Löwenherztunnel und den Barbarossatunnel. Randnummer 3 Sowohl in der Bundesverkehrswegeplanung als auch auf landesplanerischer Ebene ist ein durchgehender vierstreifiger Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau vorgesehen, so im Bundesverkehrswegeplan 2003 (BVWP 2003) und im seit 2008 gültigen Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) als Ziel der Landesplanung (Z 150). Der (derzeit noch gültige) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gemäß Anlage 1 zu § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Fassung des

  1. Änderungsgesetzes vom
  2. Oktober 2004 (BGBl. I, 2574) - im Folgenden: Bedarfsplan 2004 - stuft dabei die einzelnen Bau- und Planungsabschnitte in unterschiedliche Dringlichkeitsstufen ein: Der westlichste Streckenteil zwischen der Anschlussstelle (AS) Pirmasens an der BAB A 8/A 62 und Hinterweidenthal ist durchgehend als „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen, die Teilstrecke zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal als „weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“, die Teilstrecke von Rinnthal bis zur AS Queichheimbach (Annweiler) als „weiterer Bedarf (WB)“ und die östlichste Teilstrecke von der AS Queichheimbach bis zur BAB 65, zu der der vom angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfasste Abschnitt zählt, wiederum als „weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“. Randnummer 4 Von den im „vordringlichen Bedarf“ ausgewiesenen Teilstrecken ist der vierstreifige Ausbau im westlichsten Verlauf zwischen Pirmasens und der B 270 bereits seit längerer Zeit abgeschlossen und die B 10 vierstreifig für den Verkehr freigegeben; für die sich östlich anschließenden Planungsabschnitte zwischen der B 270 und der sog. Walmersbacher Kuppe liegen bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse vor; auch diese Teilabschnitte sind inzwischen baulich abgeschlossen und für den Verkehr freigegeben worden; im letzten als „vorrangig“ eingestuften Abschnitt zwischen Walmersbach und Hinterweidenthal laufen aufgrund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses derzeit noch die Bauarbeiten. Randnummer 5 Der als „WB*“ eingestufte Abschnitt zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal wurde vom Vorhabenträger zwischenzeitlich in zwei Unterabschnitte (Hinterweidenthal - Hauenstein und Hauenstein - Rinnthal) unterteilt; für den Unterabschnitt Hinterweidenthal - Hauenstein wurde dem Vorhabenträger ein Planungsauftrag erteilt. Hingegen werden im als WB eingestuften Abschnitt von Rinnthal bis zur AS Queichheimbach bisher nur planerische Vorüberlegungen betrieben, während für die als „WB*“ eingestuften, aber nicht vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitte zwischen der AS Queichheimbach und Godramstein die Einholung der sog. RE-Genehmigung beim Bundesverkehrsministerium vorbereitet wird bzw. teilweise schon eingeleitet ist. Randnummer 6 In dem vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitt ist die B 10 derzeit als dreistreifige Kraftfahrstraße mit wechselnden Überholmöglichkeiten und einem Ausbauquerschnitt RQ 15,5 ausgebaut. Zwischen Bau-km 0+400 und Bau-km 0+830 quert die B 10 die Niederung des Flusses Queich mittels eines Brückenbauwerks. Die Queichniederung ist Teilgebiet des großräumigen FFH-Gebietes „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ (6812-301) mit einer Gesamtgebietsgröße von 35.997 ha, das auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission vom
  3. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Randnummer 7 Da ein durchgehender vierstreifiger Ausbau der B 10 bis Landau in der Öffentlichkeit umstritten ist, wurde in den Jahren 2004/2005 auf Betreiben der Landesregierung ein erstes Mediationsverfahren durchgeführt, das jedoch im Februar 2005 für gescheitert erklärt wurde. Randnummer 8 Im März 2007 wurde das Planfeststellungsverfahren für den Ausbauabschnitt zwischen Godramstein und der Anschlussstelle Landau-Nord der BAB 65 eingeleitet. In der Zeit vom
  4. April 2007 bis zum
  5. Mai 2007 wurden die Planunterlagen zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Landau und bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Landau-Land und Annweiler am Trifels ausgelegt. Mit Schreiben vom
  6. Mai 2007, das am
  7. Mai 2007 einging, erhob der Kläger Einwendungen gegen die Planung. Darin rügte er im Hinblick auf die Betroffenheit des FFH-Gebiets 6812-301 insbesondere eine unzureichende Bestandsermittlung der Pflanzen- und Tierwelt, eine zu enge Abgrenzung des Untersuchungsgebiets hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens, eine mangelhafte Darstellung bau- und betriebsbedingter Auswirkungen, eine unzureichende Abarbeitung der Betroffenheit erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten sowie das Fehlen einer „Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung“ für den vierspurigen Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und Landau; ferner machte er artenschutzrechtliche Bedenken geltend und äußerte sich auch kritisch zu einzelnen Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen. Schließlich zweifelte er die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die Gewichtung der verkehrlichen gegenüber den Umweltbelangen an. Mit weiterem Schreiben vom
  8. Mai 2007 legte er eine „Fachtechnische Stellungnahme“ des Büros für angewandten Umweltschutz (BAU) vor und machte sich deren Inhalt zu Eigen. Mit weiterem Schreiben vom
  9. September 2010 machte der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu zwei dem Vorhabenträger am
  10. Juni 2010 vorgelegten, überarbeiteten artenschutzrechtlichen Gutachten ergänzend Stellung zu nehmen. Randnummer 9 Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom
  11. September 2010 wurde der Plan für den vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und der A 65 festgestellt. Der Planfeststellungsbereich erstreckt sich auf die Gemarkungen Godramstein, Nußdorf, Dammheim und Arzheim. Er umfasst den vierstreifigen Ausbau der B 10 von Bau-km ca. 0+100 bis Bau-km ca. 4+200; ferner schließt er den Ausbau bzw. die Herstellung diverser, im Einzelnen aufgeführter Anschlussstellen an Kreisstraßen, von Brückenbauwerken, von Regenrückhaltebecken sowie von Lärmschutzwällen und -wänden, die Anpassung des vorhandenen Wirtschaftswegenetzes sowie die Ausweisung von landespflegerischen, wasserwirtschaftlichen und schallschutztechnischen Maßnahmen ein. Die festgestellten Ausbaupläne sehen im planfestgestellten Bereich einen Ausbau mit dem Sonderquerschnitt SQ 26 (gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitt; Abkürzung: RAS-Q“) vor, d. h. mit einer Gesamtbreite von 26 m wie beim Regelquerschnitt RQ 26, die sich zusammensetzt aus je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung mit einer Breite von 3,50 m, Randstreifen von 0,50 m und Banketten von je 1,50 m, wobei jedoch die Standstreifen um je 0,50 m breiter ausgebildet sind und daher eine Breite von je 2,50 m erreichen, während der Mittelstreifen nur eine Breite von 2,00 m statt 3.00 m erhält. Die breitere Anlage der Standstreifen wird mit dem zu erwartenden hohen LKW-Anteil begründet, um die Möglichkeit des Abstellens breiterer Fahrzeuge zu schaffen. Der Anbau des neuen Fahrstreifens soll vom Baubeginn bis Bau-km ca. 0+650 auf der Südseite und ab ca. Bau-km 0+650 bis zum Bauende auf der Nordseite erfolgen, und zwar mit Rücksicht auf das in diesem Bereich südlich der B 10 gelegene Wohngebiet „Schützenhof“ sowie zur Vermeidung des Verlustes in der Queichniederung auf der nördlichen Seite vorhandener, älterer Gehölzbestände. Im Bereich der Überquerung der Queichniederung soll die Richtungsfahrbahn Pirmasens-Landau auf einem neu zu errichtenden Brückenbauwerk in einem Abstand von ca. 10 m zum vorhandenen Brückenbauwerk verlaufen. In seinem verfügenden Teil enthält der Planfeststellungbeschluss die vorsorgliche Erteilung von Ausnahmen sowie höchstvorsorglich von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für diverse europäische Vogelarten; ferner werden dem Straßenbaulastträger aus Naturschutzgründen eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Beachtung im Zuge der Bauausführung auferlegt. Randnummer 10 Zu den festgestellten Planunterlagen zählen insbesondere: Randnummer 11 - Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG Randnummer 12 - Fachbeitrag Naturschutz mit Ergänzung

UVPG - Erläuterungsbericht - inklusive Maßnahmenverzeichnis. Randnummer 13 Als Anlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss u. a. beigefügt: Randnummer 14 - Fachbeitrag Artenschutz - Streng geschützte Arten - Randnummer 15 - Fachbeitrag Artenschutz - Besonders geschützte Arten - Randnummer 16 - FFH-Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 17 Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am

  1. November 2010 zugestellt. Randnummer 18 Zur Begründung seiner am
  2. Dezember 2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Randnummer 19 Seine Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus dem naturschutzrechtlichen Verbandsklagerecht gemäß § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), ferner auch aus §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Darüber hinaus folge die Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) mit der Folge, dass er eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften – nicht nur solchen, die i. S. v. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 UmwRG dem Umweltschutz dienen – beanspruchen könne, denn diese Einschränkung stehe mit dem Unionsrecht nicht im Einklang. Randnummer 20 Seine Klage sei auch begründet. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße in formell- und in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 21 Er leide zunächst an einem erheblichen Verfahrensfehler, weil eine

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Da dem planfestgestellten Ausbau in dem streitgegenständlichen Abschnitt das Konzept eines vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau zugrunde liege, hätte die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht allein auf die isolierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens in dem im Planfeststellungsbeschluss im Übersichtslageplan skizzierten Wirkungsbereich beschränkt werden dürfen, sondern es hätte - unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 3b Abs. 2 UVPG - einer übergreifenden Umweltverträglichkeitsprüfung (sog. Dach-UVP) für die gesamte projektierte Ausbaustrecke bedurft. Zudem fehle es an einer Übersicht über die wichtigsten, vom Vorhabenträger geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und an der Angabe der Auswahlgründe im Hinblick auf die belastenden Umweltauswirkungen i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG. Randnummer 22 In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil es dem planfestgestellten Straßenprojekt an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Dies folge bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden, eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des

der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheine und es sich deshalb um eine verfrühte, vernünftigerweise nicht gebotene bloße „Vorratsplanung“ handele. In rechtlicher Hinsicht beruhe dies auf dem Umstand, dass das Vorhaben nur in die Kategorie des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ eingestuft sei. Dies habe zur Folge, dass die Finanzierung des planfestgestellten Abschnitts aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen erscheine, weil sich das Vorhaben gegen die zahlreichen Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs, die noch nicht begonnen wurden, weil ihre Finanzierung nicht sichergestellt sei, nicht werde durchsetzen können. Die Schaffung eines solchen „Baurechtsvorrats“ als Grundlage für Eingriffe in Rechtspositionen Dritter sei aber verfassungswidrig. Randnummer 23 Darüber hinaus fehle es auch deshalb an der Planrechtfertigung, weil die Bedarfsfeststellung im konkreten Fall fehlerhaft sei: Der Planung liege eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, die nicht geeignet sei, den konkreten Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau der B 10 sachgerecht zu belegen. Wie sich im Einzelnen aus den von ihm eingeholten und zu den Gerichtsakten gereichten gutachterlichen Stellungnahmen des Büros R. ergebe, sei die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung von M. methodisch mangelhaft und beruhe auf fehlerhaften Grundlagendaten. Randnummer 24 Ferner liege der Planung eine fehlerhafte Abschnittsbildung zugrunde: Durch den Ausbau der B 10 im planfestgestellten Abschnitt werde es westlich davon zu einer ähnlich hohen Überschreitung der Kapazität wie derzeit im planfestgestellten Abschnitt kommen, was zu schwerwiegenden Gefahrensituationen, aber auch zu ständigen Stausituationen insbesondere in den Tunnelabschnitten durch die Reduzierung des Querschnitts von zwei auf nur eine Spur je Richtung führen werde. Die mit der Planfeststellung vollzogene Abschnittsbildung führe mithin zu Folgekonflikten, die in der Abwägung nicht bewältigt worden seien, obwohl der Planfeststellung eine Verkehrsuntersuchung für die Gesamtstrecke der B 10 zwischen Landau und Pirmasens zugrunde liege und die Folgekonflikte daher erkennbar gewesen seien. Randnummer 25 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts: Randnummer 26 So führe die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandsteilen, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gegeben seien. Es sei schon davon auszugehen, dass es im Bereich der Queichniederung drei Flächenbiotope gebe, die

ihrer Beschreibung und Charakteristik dem prioritären Lebensraumtyp 91 E0* („Weichholzauen“) entsprächen. Der Eingriff hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG zugelassen werden dürfen. Da Gründe

§ 34Abs. 4 Satz 1 BNat

SchG nicht ersichtlich seien, hätte eine Projektzulassung erst

Einholung einer positiven Stellungnahme der EU-Kommission erfolgen dürfen. Darüber hinaus führe die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume der erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), und zwar durch die Verstärkung bereits bestehender Zerschneidungs- und Barrierewirkungen des Brückenbauwerks infolge seiner Erweiterung um eine zweite Brücke. Dies werde aufgrund der bereits angespannten Situation der beiden Arten im Gebiet zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Erhaltungszustands und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen Erhaltungszielen führen. Die Voraussetzungen für die deshalb erforderliche Abweichungszulassung des Projekts seien indessen vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden: Wegen der methodischen Fehlerhaftigkeit und mangelnden Belastbarkeit der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognose fehle es an einer Darlegung „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“; auch die Alternativenprüfung genüge nicht den Anforderungen; schließlich seien die außerhalb des FFH-Gebiets vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Wahrung der Kohärenz des FFH-Gebiets nicht geeignet. Randnummer 27 Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch nicht den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Aus den eingeholten artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen ergäben sich keine hinreichenden Hinweise auf Größe und Raumanspruch der jeweiligen lokalen Populationen der betroffenen Arten, weshalb eine Beurteilung, ob vereinzelte Tötungen von Individuen dieser Arten zu negativen Auswirkungen auf die jeweilige lokale Population führen, nicht möglich seien. Deshalb seien auch keine Aussagen zu etwaigen Ausnahmen oder Befreiungen möglich, zumal deren Voraussetzungen, insbesondere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,

dem bereits Ausgeführten ohnehin nicht zu begründen seien. Die Unkenntnis populationsbezogener Daten schlage auch auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und auch dringend gebotene Auflage der Errichtung einer Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse durch; denn

dieser Auflage solle die optimale Ausgestaltung der Überflughilfe erst im Vorfeld der Baumaßnahmen mit Hilfe von Untersuchungen durch Fledermausexperten eruiert werden, womit letztlich eine

trägliche Bestandsaufnahme angeordnet werde. Gerade in Bezug auf Fledermäuse finde im Übrigen nur eine Betrachtung von Hypothesen statt, ohne dass eine sachgerechte Konfliktlösung bewerkstelligt und eine hinreichende Abwägung bei der Ausnahme- und Befreiungsentscheidung vorgenommen worden sei. Randnummer 28 Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss auch an einer mangelhaften Kompensation der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft, weil selbst die Kompensation der Eingriffe, die von der Planfeststellung anerkannt worden seien, in unzulässiger Weise nicht abschließend gesichert worden sei. So sei die Sicherung der Maßnahmen 2.4 E AB („Erweiterung Bachuferwald an der Queich“) und 3.2 E AB („Extensivierung Uferrandstreifen an der Queich“) offenbar nicht gegeben. Denn hinsichtlich dieser auf als berechtigt anerkannte Einwände an eine andere Stelle zu verlegenden landespflegerischen Maßnahmen seien der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung noch mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Außerdem sei aus der in derselben Regelung des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen weiteren Auflage, in diesem Zusammenhang auch den Verlust von ca. 400 qm Gehölzfläche und von ca. 150 qm Röhricht bzw. Staudenflur zu kompensieren, zu schließen, dass sich dahinter offenbar ein weiterer, bisher nicht offengelegter Eingriff in Natur und Landschaft verberge. Randnummer 29 Letztendlich kranke der Planfeststellungsbeschluss an einer fehlerhaften Gesamtabwägung: Das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Belange sei verletzt, weil infolge der mangelhaften Verkehrsprognose und der nur unzureichenden sonstigen Begründung nicht fehlerfrei bestimmt worden sei, welches Gewicht den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen im Verhältnis zur Gewichtigkeit der Eingriffe in die Rechtssphäre einer Vielzahl von Betroffenen sowie in eine Vielzahl von Belangen des Umweltschutzes zukomme. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31

  1. den Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 (B 10) zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65 (BAB 65; Anschlussstelle Landau-Nord) aufzuheben. Randnummer 32
  2. hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er tritt der Klagebegründung im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor: Randnummer 36 Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich ausschließlich aus § 2 Abs. 1 UmwRG mit der Folge, dass ihm kein „Vollüberprüfungsanspruch“ zustehe, sondern seine Rügebefugnis auf die Geltendmachung von Verstößen gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften beschränkt sei. Zudem sei er mit wesentlichen Teilen seines Vorbringens mangels hinreichender Geltendmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 17a Nr. 7 FStrG präkludiert. Randnummer 37 Unabhängig davon sei der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen: Randnummer 38 Verfahrensmängel in Bezug auf die UVP lägen nicht vor. Insbesondere habe es keiner übergreifenden „Dach-UVP“ bedurft; vielmehr sei eine förmliche UVP nur für den konkreten Planfeststellungsabschnitt geboten gewesen; im Übrigen habe die Planfeststellungsbehörde - unabhängig von der Frage, ob sie dazu im Rahmen eines bloßen Ausbauvorhabens einer bestehenden Fernstraße überhaupt verpflichtet gewesen sei - hinreichend in den Blick genommen, dass der planfestgestellte Abschnitt verkehrspolitisch Teil eines Gesamtvorhabens des vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau sei. Sie habe dabei zum einen die eigenständige Verkehrsbedeutung des planfestgestellten Abschnitts - auch für den Fall, dass die Verwirklichung weiterer Planungsabschnitte aus noch nicht absehbaren Gründen scheitern sollte - dargestellt und zum anderen begründet, dass der Verwirklichung des weiteren Ausbaus der B 10 zwischen Godramstein und Pirmasens aus heutiger Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit. Randnummer 39 Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit allen einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften im Einklang: Randnummer 40 Das Vorhaben verfüge mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ über eine hinreichende Planrechtfertigung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedarfsausweisung im Bedarfsplan 2004 seien nicht angezeigt. Denn es sei weder ersichtlich, dass die Bedarfsfeststellung seinerzeit fehlerhaft erfolgt sei, noch in irgendeiner Weise erkennbar, dass sie

träglich obsolet geworden sein könnte. Es liege auch keine unzulässige Vorratsplanung infolge unmöglicher Finanzierung vor. Vielmehr hätten sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) erklärt, dass bei Vorliegen endgültigen Baurechts die Finanzierung der vorliegend planfestgestellten Maßnahme - ggf. im Austausch mit einer anderen Maßnahme des Vordringlichen Bedarfs im Gebiet von Rheinland-Pfalz - sichergestellt werden solle. Randnummer 41 Mit der Geltendmachung angeblicher Mängel der für die Planung erstellten Verkehrsprognose könne die gesetzliche Bedarfsfeststellung ohnehin nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen lägen die vom Kläger unter Berufung auf Stellungnahmen von R. behaupteten Fehler der Verkehrsprognose nicht vor, wie sich im Einzelnen aus den zu den Gerichtsakten gereichten Auseinandersetzungen des Büros M. mit den Kritikpunkten ergebe. Schließlich habe aber auch R. eingeräumt, dass es keineswegs an jeglichem Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau in dem planfestgestellten Abschnitt fehle, sondern gehe selbst von einer aktuellen Verkehrsbelastung dieses Streckenabschnitts in einer Größenordnung aus, die

den einschlägigen Richtlinien (RAS-Q, RAA) schon jetzt einen vierstreifigen Ausbau - sogar mit einem Regelquerschnitt von RQ 28 - rechtfertige. Randnummer 42 Das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben sei auch mit allen naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Namentlich genüge es den Anforderungen des FFH-Gebietsschutzes. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ seien nicht zu befürchten. So habe eine

prüfung in Form einer nochmaligen Begehung und Augenscheineinnahme durch den Dipl.-Biologen H. im Frühjahr 2010 sowie dessen weitere, zu den Gerichtsakten gereichte Stellungnahme vom

  1. April 2011 nochmals bestätigt, dass es im Einwirkungsbereich des Vorhabens kein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91 E0* gebe, da die dort vorhandenen Vegetationsstrukturen die Kriterien für einen LRT 91 E0* nicht erfüllten. Das Vorhaben führe auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten: Wie sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahmen des Dipl.-Biologen H. vom
  2. April 2011 und vom
  3. Januar 2015 ergebe, habe eine nochmalige Überprüfung vor Ort bestätigt, dass weiterhin schon keine Lebensraumpotentiale für die Arten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im Wirkraum des Vorhabens vorhanden seien und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (DWAB) im Bereich des Queichtals zwar vereinzelt

gewiesen sei, aber die nächsten Fundorte nördlich der B 10 weit außerhalb des Wirkraums des Vorhabens gelegen und insbesondere die für die Falterart bedeutsamen Vorkommen der Hauptfutterpflanze im Eingriffsbereich nicht vorhanden seien. Auch die befürchteten Zerschneidungs- bzw. Barriereeffekte würden von dem Vorhaben nicht ausgehen: Durch den bloßen Anbau eines zusätzlichen Brückenbauwerks für die künftige Richtungsfahrbahn Pirmasens - Landau würden keine zusätzlichen Zerschneidungs- oder Barriereeffekte hervorgerufen, die über die heute bestehenden Belastungen hinausgingen. Denn für das neue Bauwerk sei eine größere Überspannung des Gewässers vorgesehen und zwischen den Brücken verbleibe künftig ein Abstand von 10 m, der eine ausreichende Belichtung und Besonnung ermögliche. Hierdurch werde dem Effekt eines längeren dunklen Tunnels begegnet. Zudem werde es sowohl aufgrund der vorhandenen Vegetationsstrukturen als auch aufgrund des Verhaltens der Art DWAB nicht zu einem nennenswerten Austausch zwischen vorhandenen Populationen innerhalb der Queichaue kommen; vielmehr seien die nördlich und südlich der Queichtalbrücke vorhandenen Teil-Populationen für sich eigenständig und überlebensfähig. Randnummer 43 Selbst wenn man aber von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ausgehe, habe die im Planfeststellungsbeschluss rein vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG ergeben, dass das Vorhaben auch im Wege einer Ausnahme- bzw. Abweichungsprüfung zulässig sei. Denn der Ausbau der B 10 im planfestgestellten Abschnitt sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten, was sich insbesondere aus den Gründen für die gesetzliche Bedarfsfeststellung ergebe; zumutbare Alternativen, mit denen das Projekt ohne oder mit geringeren Eingriffen in das FFH-Gebiet zu verwirklichen wäre, seien nicht ersichtlich; zudem seien die im Falle einer Abweichungszulassung erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Gestalt einer Vielzahl von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen worden, durch die die Kohärenz des Natura-2000-Netzes gewahrt bleibe. Randnummer 44 Der Planfeststellungsbeschluss stehe des Weiteren mit dem Artenschutzrecht in jeder Hinsicht im Einklang. Insbesondere beruhe die Planung auf artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die weder hinsichtlich der Ermittlungstiefe noch im Hinblick auf das methodische Vorgehen Mängel aufwiesen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausnahme- bzw. Befreiungserteilung vor. Ferner treffe die Kritik des Klägers an dem angeordneten Monitoring durch Fledermausexperten zur Absicherung der genauen Anforderungen an die Überflughilfen für Fledermäuse in keiner Weise zu. Randnummer 45 Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht als fehlerhaft. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass es an einer hinreichenden Sicherung der Umsetzung einzelner Maßnahmen fehle. Mit der Anordnung, dass der neue Standort der Maßnahmen 2.4 E AB und 3.2 E AB und deren Ausgestaltung mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen seien und die Realisierbarkeit der Maßnahmen am neuen Standort der Planfeststellungsbehörde gegenüber vor Baubeginn

zuweisen sei, sei vielmehr gewährleistet, dass durch die Verlegung an einen anderen Standort keine quantitativen oder qualitativen Einbußen hinsichtlich der Kompensationsziele beider Maßnahmen aufträten und die Baumaßnahme nicht ohne die Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden dürfe. Randnummer 46 Der Planfeststellungsbeschluss genüge letztendlich auch dem in § 17 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte zu bewältigen. Insbesondere sei die Sorge unbegründet, dass der vierstreifige Ausbau im planfestgestellten Abschnitt zwangsläufig zu Verkehrsproblemen in den nicht ausgebauten Tunnelabschnitten zwischen Annweiler und Rinnthal infolge der dortigen Reduzierung von zwei auf nur eine Fahrspur pro Richtung führen werde, die nur mit einem sofortigen durchgängigen vierstreifigen Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und Landau vermieden werden könnten. Vielmehr werde der Ausbau im jetzt planfestgestellten Abschnitt

dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchungen von M. keine nennenswerten verkehrlichen Auswirkungen auf die B 10 westlich von Godramstein und damit auch nicht auf die Leistungsfähigkeit der Tunnel bei Annweiler haben. Es könne schließlich auch keine Rede davon sein, dass die vom Kläger behaupteten Mängel der Verkehrsprognose eine fehlerhafte Gesamtabwägung der von dem Vorhaben betroffenen Belange, namentlich eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung zur Folge gehabt hätten. Abgesehen davon, dass die behaupteten Mängel nicht vorlägen, habe die Verkehrsprognose von M. im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der beim vierspurigen Ausbau zu erwartenden Immissionsbelastungen den Charakter einer „Worst-Case-Betrachtung“: Die Planfeststellungsbehörde habe sich im Bestreben um einen alle Auswirkungen um- und erfassenden Schutzansatz an der

der Verkehrsprognose größtmöglichen Verkehrsbelastung der B 10 orientiert, nämlich am Planungsfall 4 (durchgängiger vierstreifiger Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau). Auf diese Weise sei sichergestellt, dass bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt Godramstein - Landau ein am Planungsfall 4 ausgerichtetes Lärmschutzkonzept entwickelt und planfestgestellt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bei dieser Vorgehensweise die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unterschätzt worden sein könnten. Im Übrigen werde vom Kläger gerade umgekehrt der Vorwurf erhoben, es sei von zu hohen Verkehrszahlen, d. h. von überhöhten Erwartungen hinsichtlich des künftigen Verkehrsaufkommens ausgegangen worden. Infolgedessen seien die vom Kläger behaupteten Mängel der Verkehrsprognose von vornherein ungeeignet, eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung - im Sinne einer „Unterschätzung“ - zu begründen. Randnummer 47 Mit Rücksicht auf ein von der Landesregierung initiiertes zweites Mediationsverfahren wurde das gerichtliche Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2011 gemäß §§ 173 VwGO, 251 ZPO zum Ruhen gebracht.

dem Scheitern auch des zweiten Mediationsverfahrens wurde das gerichtliche Verfahren durch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2014 wiederaufgenommen und fortgeführt. Randnummer 48 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Klage ist zulässig (I.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (II.). Randnummer 50 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergibt sich allerdings ausschließlich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2013 (BGBl. I, Seite 753). Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom
  2. Januar 2011 noch die Auffassung vertreten hatte, er könne seine Klagebefugnis außer aus § 2 Abs. 1 UmwRG auch aus § 64 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) herleiten, trifft dies inzwischen nicht mehr zu: Randnummer 51

§ 1Abs. 3 Umw

RG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 wird § 64 Abs. 1 BNatSchG nicht angewendet, soweit in Planfeststellungsverfahren, die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG unterfallen, Rechtsbehelfe

diesem Gesetz eröffnet sind. Für planfeststellungspflichtige Vorhaben, die – wie hier –

Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG von Umweltverbänden angefochten werden können, gilt daher nunmehr ein Vorrang der umweltrechtlichen Verbandsklage (vgl. dazu bereits Fellenberg/Schiller, UmwRG, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,

  1. EL April 2012, § 1 UmwRG, Rdnr. 66 a.E.). Zwar galt im Zeitpunkt der Klageerhebung am
  2. Dezember 2010 noch § 64 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom
  3. März 2010, wonach anerkannte Naturschutzvereine „neben den Rechtsbehelfen

§ 2Umw

RG“ Rechtsbehelfe

Maßgabe des § 64 BNatSchG einlegen konnten (und zwar gemäß §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch gegen Planfeststellungsbeschlüsse); auch erhielt § 1 UmwRG in der Fassung vom

  1. März 2010 noch keine Vorrangregelung zu Gunsten der umweltrechtlichen Verbandsklage (vgl. zur bisherigen Anwendbarkeit der beiden Verbandsklagebestimmungen nebeneinander Fellenberg/Schiller, a.a.O.). Doch ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. April 2013, dass Rechtsbehelfsverfahren

§ 2Umw

RG, die – wie hier – am

  1. Mai 2011 anhängig waren und am
  2. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind,

den Vorschriften des UmwRG in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen sind. Parallel dazu ist § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dahin neu gefasst worden, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Rechtsbehelfe

Maßgabe des § 64 nur noch erheben können, „soweit § 1 Abs. 3 UmwRG nicht entgegensteht“. Folglich kann sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis inzwischen nicht mehr zusätzlich auf § 64 BNatSchG berufen. Randnummer 52 Soweit der Kläger seine Klagebefugnis darüber hinaus auch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) mit der Folge ableiten will, dass sich seine Rügebefugnis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 UmwRG normierte Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften hinaus auf deren Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften erstreckt, ihm also auf diesem Wege ein „Vollüberprüfungsanspruch“ zusteht, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich namentlich nicht aus der sog. „Trianel“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs.C-115/09 -, NVwZ 2011, 801 ff.), dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 UmwRG auch insoweit, als sie für Umweltverbandsklagen sowohl die Klagebefugnis als auch den Überprüfungsanspruch in der Begründetheit auf die Geltendmachung bzw. das Vorliegen von Verstößen gegen den Umweltschutz dienende Vorschriften beschränken, gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) verstoßen, weshalb diese Vorschrift insoweit Anwendungsvorrang genießen müsse mit der Folge einer entsprechenden Erweiterung der Klage- und Rügebefugnis. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren

der Trianel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergangenen Entscheidungen die Rechtsauffassung bestätigt, dass die EuGH-Entscheidung für eine solche Annahme nichts hergibt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 36/11 –, BVerwGE 148, 155 und juris, Rn. 23 ff., m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 53 II. Die Klage ist jedoch mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwRG. Er steht vielmehr mit allen einschlägigen Vorschriften, die – zumindest auch – dem Umweltschutz zu dienen bestimmt sind, im Einklang (zum Prüfungsumfang bei der Umweltverbandsklage und zum diesem korrespondierenden, beschränkten Überprüfungsanspruch

dem UmwRG vgl. auch das Senatsurteil vom

  1. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 205 und juris, Rn. 39 ff.). Dies gilt sowohl für dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften (1.) als auch für Vorschriften des materiellen Umweltrechts (2.). Randnummer 54
  2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss begegnet zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, sondern steht mit den einschlägigen, dem Umweltschutz dienenden Verfahrensvorschriften im Einklang. Namentlich liegt kein Verstoß gegen Verfahrensanforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 2010 (BGBl. I, Seite 94) vor. Randnummer 55 So kann der Kläger mit seinem Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte nicht auf den Bereich des planfestgestellten Ausbauabschnitts der B 10 beschränkt werden dürfen, sondern es hätte einer übergreifenden Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen für den Bereich des insgesamt projektierten Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und der BAB A 65 bedurft (sog. „Dach-UVP“), nicht durchdringen. Randnummer 56 Es spricht schon viel dafür, dass der Kläger mit seinem Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlerhafter Durchführung der UVP, insbesondere wegen Fehlens einer sog. Dach-UVP, bereits gemäß § 17a Nr. 7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) (jetzt: § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) präkludiert ist. Denn er hat in den beiden Einwendungsschreiben vom
  4. Mai 2007 Fragen der ordnungsgemäßen Durchführung der UVP nicht einmal ansatzweise thematisiert. Vielmehr werden dort nur naturschutzfachliche Belange des FFH-Gebiets- und des Artenschutzes sowie Mängel bei den Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen und daneben noch sonstige (materielle) Umweltfragen in Bezug auf die verkehrlichen Belange abgehandelt. Lediglich im Zusammenhang mit dem FFH-Gebietsschutz wird das Fehlen einer „vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung des gesamten Planungsvorhabens Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau (sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung)“ gerügt. Ferner taucht der Gesichtspunkt, der vierspurige Ausbauzustand zwischen Pirmasens und Landau müsse „auch die Grundlage der Konfliktanalyse bilden“, woran es „besonders unter dem Aspekt der FFH-Verträglichkeit fehle“, noch einmal in Teil III.1 des Einwendungsschreibens auf, aber ebenfalls ohne jegliche Thematisierung des UVP-Rechts. Damit dürfte der Kläger den gesteigerten Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen, die

der Rechtsprechung bei Naturschutzvereinigungen und Umweltverbänden gegenüber Einwendungen Privater zu stellen sind (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149 und juris, Rn. 19 ff.), nicht genügt haben. Vielmehr wäre von einem Umweltverband zu erwarten gewesen, dass er seiner Mitwirkungslast, Angaben dazu zu machen, welches umweltrechtliche Schutzgut betroffen ist und in welcher Beziehung diesem aus seiner Sicht Beeinträchtigungen drohen (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2007 – 9 B 38.07 –, NuR 2008, Seite 176 und juris, Rn. 31), im Bewusstsein der grundlegend unterschiedlichen Strukturen und Bedeutung des UVP-Rechts einerseits (formelle Anforderungen an die Verfahrensgestaltung) und des FFH-Gebiets- sowie des Artenschutzrechts andererseits (materielle Anforderungen als zwingendes Recht) durch entsprechend thematisch differenzierende Angaben Rechnung trägt (vgl. zu den Anforderungen an die Rüge einer fehlerhaften UVP als selbständigem Verfahrensfehler auch BVerwG, Beschluss vom
  3. August 2006 – 9 VR 5/06 –, NVwZ 2006, 1170 und juris, Rn. 11). Daran dürfte es vorliegend fehlen. Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer Präklusion

§ 17aNr. 7 FStr

G bestehen im Übrigen keine Zweifel. Schließlich besteht derzeit auch kein Anlass, die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmung des § 17a Nr. 7 FStrG auf Naturschutzverbände bzw. Umweltvereinigungen unionsrechtlich grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 14.10 –, NuR 2010, 52 und juris, Rn. 21 ff.). Randnummer 57 Unabhängig von der Frage der Präklusion ist die Forderung des Klägers

Durchführung einer sog. Dach-UVP jedenfalls in der Sache nicht begründet: Randnummer 58 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem grundsätzlich geklärt, dass bei einer abschnittsweisen Planfeststellung einer Bundesfernstraße die förmliche UVP nur für den jeweiligen Abschnitt durchzuführen ist: Einer UVP ist das Projekt zu unterziehen, für das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist. Das EU-Recht wirkt nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt der UVP das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist. Demnach ist bei einer abschnittsweisen Planung der Abschnitt, über den in einem Verfahren entschieden wird, zugleich das Vorhaben, das der UVP unterliegt (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5/96 –, BVerwGE 104, 326 und juris, Rn. 24, sowie Urteil vom 28. Februar 1996 – 4 A 27/95 –, UPR 1996, 270 und juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.). Ob die Abschnittsbildung zulässig ist, richtet sich nicht

dem UVP-Recht, sondern

dem materiellen Planungsrecht, vorliegend

§ 17Abs. 1 Satz 2 FStr

G, da auch die Anforderungen an die Abschnittsbildung über das Abwägungsgebot gesteuert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 59 Danach bedarf es keiner vorgezogenen förmlichen UVP für die

folgenden Abschnitte; ausreichend ist vielmehr die Prognose, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den

folgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 1996, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 60 Entgegen der Ansicht des Klägers folgt vorliegend auch nicht ausnahmsweise etwas anderes aus den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 3b Abs. 2 oder 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG: Randnummer 61 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Regelung nur für den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammen zu fassen; davon zu unterscheiden ist der – auch hier vorliegende – Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1996, a.a.O., Rn. 30). Randnummer 62 Die Regelung des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG für „kumulierende Vorhaben“ setzt voraus, dass die mehreren Vorhaben derselben Art von demselben oder den mehreren Trägern gleichzeitig verwirklicht werden sollen; gemeint ist damit eine zeitlich parallele Vorhabenverwirklichung (vgl. Dienes, in: Hoppe/Bergmann, UVPG,
  3. Aufl. 2012, § 3b, Rn. 24). Daran fehlt es offensichtlich bei der sukzessiven Verwirklichung des Ausbaus einer Bundesfernstraße in mehreren, räumlich und zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten. Randnummer 63 Schließlich ist auch anerkannt, dass es sich bei der abschnittsweisen Planfeststellung von Bundesfernstraßen nicht um „Teilzulassungen“ im Sinne von § 13 UVPG handelt. Da die einzelnen Abschnitte bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße als selbständige Vorhaben anzusehen sind, wird über sie nicht im Rahmen einer Teilzulassung entschieden, so dass § 13 UVPG keine Anwendung findet (so zutreffend z. B. Schieferdecker, in: Hoppe/Bergmann, UVPG,
  4. Aufl. 2012, § 13, Rn. 15 und Fußnote 25, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
  5. April 1997 – 4 C 5/96 –, a.a.O., Rn. 24). Damit besteht hier insbesondere nicht das Erfordernis einer vorläufigen Erstreckung der UVP „auf die

dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens“

§ 13Abs.

1 Satz 2 UVPG. Randnummer 64 Somit ist vorliegend UVP-rechtlich nur zu fordern, dass die Planfeststellungsbehörde eine Prognose angestellt hat, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den

folgenden Abschnitten in Bezug auf die Umweltauswirkungen keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob die insoweit vom Beklagten vorgebrachten Zweifel daran, ob diese Vorgabe der Rechtsprechung außer auf den Neubau einer Fernstraße in Abschnitten auch auf den – hier in allen Abschnitten des Gesamtprojekts gegebenen – Ausbau einer vorhandenen Fernstraße Anwendung finden kann, zu Recht bestehen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn im Planfeststellungsbeschluss ist an mehreren Stellen in hinreichender Weise in den Blick genommen worden, dass der planfestgestellte Abschnitt verkehrspolitisch Teil eines Gesamtvorhabens des vierspurigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau ist. Zum einen wurde im Rahmen der Erläuterungen der Planungskonzeption (Seite 89 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) ausführlich dargestellt, dass einerseits der planfestgestellte Planungsabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung auch für den Fall haben wird, dass die Verwirklichung der weiteren Planungsabschnitte – entgegen der politischen Absicht aus nicht absehbaren Gründen – scheitern sollte, aber andererseits der Verwirklichung des weiteren Ausbaus der B 10 im Bereich zwischen Godramstein und Pirmasens aus heutiger Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit. Zum anderen wurde auch speziell in Auseinandersetzung mit Forderungen von Einwendern, namentlich des Klägers,

Durchführung einer sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung für die gesamte Ausbaustrecke zwischen Pirmasens und Landau ausgeführt, dass einerseits für den Bereich zwischen Pirmasens und Hinterweidenthal bereits bestandskräftiges Baurecht vorliege, mit dem für diesen Teilbereich u. a. auch die FFH-Verträglichkeit positiv festgestellt worden sei, und andererseits aus heutiger Sicht auch nichts dafür ersichtlich sei, dass ein späterer vierstreifiger Ausbau in den noch nicht planfestgestellten Teilbereichen zwischen Hinterweidenthal und Godramstein unter FFH-Gesichtspunkten vor unüberwindlichen Hindernissen stehen würde (vgl. Seite 182 des Planfeststellungsbeschlusses). Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung an die Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens genüge getan worden. Randnummer 65 Auch unter den weiteren vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkten sind Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des UVPG nicht festzustellen. Randnummer 66 So kann der Rüge des Klägers, die Planunterlagen hätten keine den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG genügende „Übersicht über geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten“ enthalten, nicht gefolgt werden. Dabei ist zu sehen, dass diese Vorschrift – als rein formell-rechtliche Anforderung an den Inhalt der vom Vorhabenträger zur Prüfung seines Antrags vorzulegenden Unterlagen – lediglich verlangt, dass der Vorhabenträger die von ihm tatsächlich geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und seine Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer Übersicht darstellt; die Bestimmung begründet hingegen keinerlei Pflicht zur Prüfung von Vorhabenalternativen. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit, die verschiedenen sich anbietenden oder sich aufdrängenden Standortalternativen oder Durchführungsvarianten auf ihre jeweilige Umweltverträglichkeit hin zu untersuchen, aus dem jeweiligen Fachrecht, im Falle einer fernstraßenrechtlichen Planung also aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG als Anforderung des Abwägungsgebots (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 6, Rn. 21, m.w.N.). Diesen rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ist mit der in der „allgemein verständlichen Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG“ enthaltenen Übersicht „III. Geprüfte Vorhabenvarianten und wesentliche Auswahlgründe“ (vgl. Planordner I, Planunterlage 1.2, Seite 9 ff.) genüge getan worden. Randnummer 67 Soweit der Kläger darüber hinaus noch rügen will, dass es an einer den Anforderungen des § 11 UVPG genügenden „zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens“ fehle, kann dem schließlich ebenfalls nicht gefolgt werden.

§ 11

Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen

§ 6

, der behördlichen Stellungnahmen

§§ 7

und 8 soweit der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit

den §§ 8 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche

teilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, zu erarbeiten, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft;

§ 11

Satz 3 kann diese zusammenfassende Darstellung in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 9 B 27/05 –, UPR 2007, 33 und juris, Rn. 17). Davon hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht und die zusammenfassende Darstellung in den Planfeststellungsbeschluss integriert (vgl. dessen Seite 171). Dabei begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass in der zusammenfassenden Darstellung weitestgehend auf die „allgemein verständliche Zusammenfassung“

§ 6UVPG in der Planunterlage 1.2, Seite 9 ff.

(Planordner I), Bezug genommen wird,

dem diese - wie ausgeführt - den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG entspricht und darüber hinaus auch alle inhaltlichen Anforderungen des § 11 Satz 1 UVPG erfüllt, und der Planfeststellungsbeschluss ergänzend feststellt, dass im Anhörungsverfahren keine weiteren wesentlich neuen Gesichtspunkte in Bezug auf die Einschätzung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens vorgebracht worden seien. Randnummer 68 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet des Weiteren an keinem materiellen Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Randnummer 69 a. So mangelt es der streitigen Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Randnummer 70

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer (z. B. Straßen-)Planung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder eine Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h.

Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; siehe auch z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP, Seite 13). Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung auszugehen, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen

dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung vom 20. Januar 2005, BGBl. I, 201) aufgenommen ist. Denn

§ 1Abs. 2 FStr

G entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist danach für die Linienbestimmung

§ 16FStr

G und für die Planfeststellung

§ 17FStr

G verbindlich; sie ist so auch als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen; die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung; diese Bindungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2003 – 9 A 33/02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 23 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; ebenso z. B. Senatsurteil vom
  2. August 2013 -8 C 1036/13.OVG –, Seite 8 des Urteilsabdrucks, m.w.N.). Randnummer 71 Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob bei der Festlegung des Gesetzgebers die weit gesteckten Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, weil es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom
  3. Januar 2007 – 9 B 14.06 –, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 7 sowie Urteil vom
  4. Mai 2013 – 9 A 16/12 -, BVerwGE 146, 254 und juris, Rn. 21, m.w.N.). Randnummer 72

Maßgabe dieser Grundsätze steht die Planrechtfertigung des Vorhabens des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im planfestgestellten Abschnitt außer Frage. Randnummer 73 Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen

§ 2Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 Umw

RG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom

  1. Juli 2003 – 4 VR 1/03, 4 A 1/03 –, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des
  2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom
  3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom
  4. Januar 2014 – 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom
  5. Februar 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23). Randnummer 74 Die Planrechtfertigung des Vorhabens folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im Abschnitt zwischen der BAB A 65 und Godramstein ist – ebenso wie die sich westlich anschließenden Abschnitte bis Hinterweidenthal – im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der gemäß § 1 Abs. 1 FStrAbG (in der Fassung des
  6. Änderungsgesetzes vom
  7. Oktober 2004, BGBl. I, 2574) diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, enthalten und

§ 2FStr

AbG der Stufe „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ zugeordnet (vgl. die grafische Darstellung in der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz, veröffentlicht im Anlagenband 2004 zum Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I A-2004). Die Bedeutung der Einstufung „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ wird im Gesetz bzw. im Bedarfsplan nicht näher erläutert. Aus der Begründung des Entwurfs eines 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes ergibt sich Folgendes: „Der Weitere Bedarf (WB) enthält Vorhaben, deren gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit

gewiesen ist, deren Investitionsvolumen aber den Finanzrahmen bis 2015 überschreitet. Die Projektplanung darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgenommen oder weiterbetrieben werden. In begründeten Fällen kann die Planung von Projekten des Weiteren Bedarfs aufgrund dieses Gesetzes aufgenommen bzw. weiterbetrieben werden. Dies kann aufgrund der netzkonzeptionellen Bedeutung oder wegen des Zusammenhangs mit benachbarten Projekten der Stufe Vordringlicher Bedarf erforderlich sein. Diese Vorhaben sind als Weiterer Bedarf mit Planungsrecht besonders gekennzeichnet (WB*)“ (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 21). Randnummer 75 Die Argumente des Klägers, mit denen er die aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung folgende Planrechtfertigung in Frage stellen will, sind sämtlich nicht stichhaltig. Randnummer 76 Zunächst kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Einstufung in die Kategorie WB* eine „graduelle Minderwertigkeit“ der gesetzlichen Bedarfsfeststellung bedeute, etwa mit der Folge, dass diese Einstufung nur zu Vorplanungen, aber nicht zur verbindlichen Schaffung von Baurecht ermächtige. Dagegen spricht bereits, dass § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht zwischen den Stufen der Bedarfsfeststellung differenziert, sondern für alle in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben die Entsprechung mit den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 1 FStrG konstatiert (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG) und darüber hinaus die Feststellung des Bedarfs generell als für die Linienbestimmung und Planfeststellung verbindlich erklärt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Hieraus folgt, dass die Feststellung als „Vorhaben des Weiteren Bedarfs“ in gleicher Weise verbindlich ist wie jede andere Bedarfsfeststellung (so auch BayVGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 8 A 06.40015 -, juris, Rn. 43 f und Beschluss vom 13. Juli 2009 –8 CS 09.1388 –, juris, Rn. 15). Darüber hinaus folgt aus der zitierten Begründung des Gesetzentwurfs, dass den als WB* gekennzeichneten Vorhaben gegenüber den nur als WB eingestuften Vorhaben – für die aber immerhin auch die „gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit“ als „

gewiesen“ angesehen wird – insoweit ein Vorrang zukommt, als sie „aufgrund ihrer netzkonzeptionellen Bedeutung“ oder wegen ihres „Zusammenhangs mit benachbarten Projekten des vordringlichen Bedarfs … aufgenommen bzw. weiterbetrieben“ werden dürfen (vgl. BT-Drs. 15/1657, a.a.O.). Wie die Bundesregierung hierzu in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates klargestellt hat, bedeutet dies, dass bei den Maßnahmen des WB* den Ländern die Möglichkeit eingeräumt ist, „die Projektplanung bis zur Erlangung des Baurechts zu betreiben“ (vgl. BT-Drs. 15/1803, Seite 2). Dies kann aus dem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass das Planfeststellungsverfahren vollständig zum Zwecke der Erlangung von Baurecht durchzuführen ist. Eine unzulässige „Vorratsplanung“ kann darin nicht gesehen werden. Letztlich führt jede Planfeststellung - auch bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs - in gewisser Weise zu einer Schaffung von Baurecht „auf Vorrat“, da das Gebrauchmachen von dem geschaffenen Baurecht durch den Vorhabenträger sich aus vielfältigen Gründen noch verzögern kann. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er dem Vorhabenträger

§ 17cNr. 1 FStr

G eine Frist von 10 Jahren

Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Beginn der Ausführungen des Plans einräumt, die auf Antrag noch um bis zu 5 Jahre verlängert werden kann, ohne dabei zwischen Vorhaben des Vordringlichen und solchen des Weiteren Bedarfs zu differenzieren. Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als § 17e Abs. 2 FStrG die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen nur bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs entfallen lässt. Doch wird dadurch zugleich bestätigt, dass auch die Vorhaben des Weiteren Bedarfs planfeststellungsfähig sind und diese auch bei ihnen zur Schaffung von vollziehbarem Baurecht führt. Randnummer 77 Anders, als der Kläger dies zu unternehmen versucht, kann die gesetzliche Bedarfsfeststellung auch durch die Geltendmachung von Mängeln der für die konkrete Planung erstellten Verkehrsprognose nicht in Frage gestellt werden. Randnummer 78 Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 ff. sowie Urteil vom
  2. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35 f). Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die in § 1 Abs. 2 FStrAbG angeordnete Bindungswirkung darauf ab, dass straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine Verkehrsprognose vorzugwürdig sein könnte; entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.). Randnummer 79 Somit beschränkt sich auch vorliegend die verwaltungsgerichtliche Prüfung darauf, ob der Gesetzgeber bei der normativen Bedarfsfeststellung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzt

ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Randnummer 80 Vielmehr sind die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahmen von R., mit denen methodische Mängel der projektbezogenen Verkehrsprognose von M. gerügt werden, nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Zweifel zu ziehen. Zum einen würden die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose – ihr Vorliegen unterstellt – schon keine Rückschlüsse auf die den Bedarfsplan und dessen Überprüfung zugrunde liegenden Verkehrsprognosen zulassen. Denn der Bundesverkehrswegeplanung und der gesetzlichen Bedarfsfeststellung 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das Jahr 2015 zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche Verflechtungsmatrizen in Personen- und Güterverkehr bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.). Diese Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung ist gemäß dem in § 4 Satz 1 FStrAbG enthaltenen Prüfauftrag im Jahre 2010 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung überprüft worden. Die Überprüfung ist auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf der Ebene des Bundes, der Bundesländer und von Teilregionen zu dem Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die Bundesfernstraßen auch bei Ansatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23). Demnach besteht kein Anlass für die Annahme, dass sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so grundlegend geändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden müsste. Randnummer 81 Zum anderen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es auch

den Stellungnahmen von R. keineswegs an jeglichem Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau des in Rede stehenden Planungsabschnitts fehlt. Im Gegenteil: Auch in den Stellungnahmen von R. wird von einer aktuellen Verkehrsbelastung im Jahre 2009 auf der B 10 im Bereich von Godramstein in Höhe von rund 29.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden ausgegangen, was in etwa der von M. für den Analyse-Null-Fall des Jahres 2004 ermittelten aktuellen Verkehrsbelastung im Streckenabschnitt zwischen Birkweiler und der A 65 entspricht und auch nur unwesentlich unter dem inzwischen von M. für das Jahr 2013 festgestellten Verkehrsaufkommen in diesem Bereich liegt. Damit übersteigt die aktuelle Verkehrsbelastung die für den gegenwärtigen Ausbauquerschnitt RQ 15,5

den „Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Querschnitt“ (RAS-Q) maßgebliche Obergrenze der Verkehrsstärke von ca. 23.000 Kfz/24 h bereits derzeit ganz erheblich, weshalb es

den grundsätzlich unbestrittenen Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 93) schon in der heutigen Situation besonders in den Spitzenzeiten zu Kolonnenbildungen in den nicht für Überholvorgänge freigegebenen Fahrtrichtungen, teilweise auch zu Staubildungen kommt; der hierdurch erzeugte Überholdruck verleitet zudem zu einem risikoreicheren Fahren in den für Überholvorgänge freigegebenen Streckenabschnitten, mit entsprechend erhöhter Unfallgefahr. Zudem geht R. nicht etwa von einem deutlichen Rückgang der Verkehrsbelastung bis zu einem Prognosehorizont 2020 oder 2030 aus, sondern rechnet lediglich mit einer Stagnation auf dem aktuellen Niveau. Damit würde aber bereits die – im Wesentlichen unstreitige – aktuelle Verkehrsbelastung im Bereich des planfestgestellten Abschnitts

den einschlägigen Regelwerken für die Anlage von Bundesfernstraßen einen vierstreifigen Ausbau rechtfertigen, und zwar

den seit dem Jahre 2008 angewendeten „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA)“, die auch Regelquerschnitte für autobahnähnliche Straßen (sog. Entwurfsklasse 2) umfassen, zumindest mit einem Regelquerschnitt RQ 28 (Gesamtbreite 28 m) für autobahnähnliche Straßen mit einer Kapazität von bis zu 30.000 Fahrzeugen pro Tag. Demgegenüber soll vorliegend der vierstreifige Ausbau zwischen der A 65 und Godramstein aufgrund örtlicher Gegebenheiten sogar nur mit einem Sonderquerschnitt SQ 26 (Gesamtbreite 26 m; gegenüber dem Regelquerschnitt RQ 26 schmalerer Mittelstreifen, aber breiterer Randstreifen, vgl. dazu im Einzelnen Seite 105 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) erfolgen. Wenn aber bereits die aktuelle Verkehrsbelastung

den anerkannten Regelwerken einen vierstreifigen Ausbau – sogar mit einem größeren Regelquerschnitt – rechtfertigt und selbst

den vom Kläger für richtig erachteten Verkehrsprognosen nicht mit einem wesentlichen Rückgang der Verkehrsbelastung, sondern zumindest mit einer Stagnation zu rechnen ist, kann keine Rede davon sein, dass es im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlen könnte oder das angestrebte Planungsziel infolge einer grundlegenden Wandlung der Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers unter keinen Umständen mehr auch nur annähernd erreichbar erscheint (vgl. zu diesen Maßstäben auch insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.). Randnummer 82 Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung deshalb fehlt, weil die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Ausbaus der B 10 im Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein ausgeschlossen erscheint. Randnummer 83

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1999 – 4 A 12/98 –, UPR 1999, 355 und juris, Rn. 44 f; Urteil vom
  2. Januar 2004 – 4 A 11/02 –, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 24; Beschluss vom
  3. März 2006 – 9 B 18/05 –, juris, Rn. 2 f sowie Beschluss vom
  4. Dezember 2009 – 9 B 26/09 –, NuR 2010, 191 und juris, Rn. 4, m.w.N.). Dies bedeutet sogleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens (

dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG 10 Jahre,

dem jetzigen § 17c Nr. 1 FStrG einschließlich der Verlängerungsmöglichkeit maximal 15 Jahre) ausgeschlossen erscheint. Randnummer 84 Dafür, dass vorliegend die Finanzierbarkeit des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im planfestgestellten Abschnitt innerhalb eines Zeithorizonts, der mindestens 10, eventuell sogar 15 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (hier also ab dem

  1. September 2010, also mindestens bis September 2020), beträgt, ausgeschlossen erscheint, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich dafür aus den vom Kläger ins Feld geführten Äußerungen der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 17/2792 vom
  2. August 2008 keine entscheidenden Gesichtspunkte, da dort lediglich ausgeführt wird, dass in der Vergangenheit keine Finanzmittel in Straßenbauprojekte des Weiteren Bedarfs geflossen seien. Demgegenüber verweist der Beklagte überzeugend darauf, dass für das konkret angefochtene Planungsvorhaben sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) erklärt haben, dass bei Vorliegen endgültigen Baurechts die Finanzierung der hier planfestgestellten Maßnahme des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht (WG*) – ggf. auch gegen Austausch mit einer anderen Maßnahme des Vordringlichen Bedarfs im Gebiet von Rheinland-Pfalz – sichergestellt werden soll. Für die Annahme, dass damit die Finanzierbarkeit des Vorhabens jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, reicht dies aus. Randnummer 85 b. Das planfestgestellte Vorhaben steht auch mit den zwingenden Vorschriften des europäischen und nationalen Naturschutzrechts im Einklang. Randnummer 86 Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“; zumindest liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (aa.). Darüber hinaus sind keine Verstöße gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts gegeben (bb.). Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die vorgesehene Kompensation vorhabenbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft Defizite aufweist (cc.). Randnummer 87 aa. Dem Planfeststellungsbeschluss kann zunächst nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gegeben wären, und verstoße deshalb gegen § 34 BNatSchG. Randnummer 88 Entgegen der Ansicht des Klägers kann bereits keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH-Gebiets 6812 – 301 „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ festgestellt werden.

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Randnummer 89 Vorliegend bedurfte das planfestgestellte Vorhaben der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Denn die B 10 quert in dem vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitt zwischen Bau-Km ca. 0 + 400 und Bau-Km ca. 0 + 830 die Niederung des Flusses Queich mittels eines Brückenbauwerks, das im Zuge der geplanten Erweiterung um einen weiteren Fahrstreifen für die Richtungsfahrbahn Pirmasens – Landau um ein neu zu errichtendes Brückenbauwerk in einem Abstand von bis zu etwa 10 m zum vorhandenen Brückenbauwerk ergänzt werden soll. Bei der Queichniederung handelt es sich um einen aus dem eigentlichen Kerngebiet des FFH-Gebiets 6812 – 301 herausragenden, östlichen Ausläufer am äußersten Rand des Schutzgebiets. Das FFH-Gebiet hat hier eine durchschnittliche Breitenausdehnung von ca. 300 bis 500 m (vgl. die Darstellung in der in den Planunterlagen befindlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planordner 1, Anlage 12.4, S. 6 ff.). Wie sich aus der Darstellung der „Wirkfaktoren“ in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (a.a.O., S. 19) ergibt, sind mit dem Vorhaben bau- und anlagebedingte Eingriffe sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren verbunden, die sich auf die Erhaltungsziele und die für sie maßgeblichen Gebietsbestandsteile auswirken können. Randnummer 90 Die deshalb im Zuge des Planfeststellungsverfahren durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen bei Berücksichtigung im Einzelnen benannter Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ausgeschlossen werden könne; dieser Einschätzung hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 153 ff.) angeschlossen. Randnummer 91 In der Klagebegründung hat der Kläger – wie zuvor im Kern bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007, weshalb eine Präklusion seines Vorbringens in Bezug auf das FFH-Gebietsschutzrecht nicht in Betracht kommt – das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter folgenden Gesichtspunkten angegriffen: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliege einer Fehleinschätzung bezüglich eines Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91E0* im Eingriffsraum des Vorhabens; eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung potentieller Lebensräume von erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten sei nicht berücksichtigt worden; es habe einer übergreifenden „Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung“ unter Berücksichtigung der Gesamtstrecke Pirmasens – Landau bedurft; die aus seiner Sicht danach erforderliche Ausnahmeprüfung

§ 34Abs. 3 BNat

SchG genüge nicht den strengen Anforderungen. Randnummer 92 Der Auffassung des Klägers kann indessen unter keinen der angeführten Gesichtspunkte gefolgt werden. Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 93 Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das geplante Vorhaben mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme in der Bachaue und deren Umfeld verbunden ist (vgl. dazu die FFH-Verträglichkeitsprüfung, a.a.O., S. 29), für sich gesehen noch keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck begründet. Wie sich aus § 34 Abs. 2 BNatSchG ergibt, ist nicht jede Inanspruchnahme von Flächen, die zu einem FFH-Gebiet gehören, zwangsläufig als erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets zu werten; es kommt vielmehr darauf an, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei baubedingten Flächenverlusten darauf ab, ob sie mit unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkungen auf erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen verbunden sind; dabei ist grundsätzlich jeder vorhabenbedingte Verlust von Flächen eines Lebensraumtyps der Anlage I der Habitatrichtlinie als erheblich zu werten, es sei denn, er hätte lediglich Bagatellcharakter (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 49, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 9.06 –, BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 124 ff.). Daraus folgt, dass vorhabenbedingte Flächenverluste dann in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen darstellen, wenn es sich nicht um unmittelbare Verluste von Flächen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps handelt und sich sonstige Flächenverluste auch nicht mittelbar

teilig auf Vorkommen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps auswirken können. Randnummer 94 Für eine unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung von Flächen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps durch das Vorhaben ist indessen vorliegend nichts ersichtlich. Randnummer 95 Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 31. Januar 2011 noch vorgetragen hat, im Eingriffsbereich des Vorhabens gebe es – entgegen der Annahme in der FFH-Verträglichkeitsprüfung – größere Bestände des erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps 91E0*, in die durch die Brückenanlage mit einem Flächenbedarf von weit mehr als 1 ha eingegriffen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum Beleg seiner Behauptungen hatte der Kläger auf Angaben zu drei Biotopen im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, auf Datenblätter zur Biotopkartierung sowie auf eine sog. HPNV-Kartierung verwiesen. Da es sich bei dem LRT 91E0* (Weichholzauen) um einen prioritären Lebensraumtyp handelt, hätte eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung von Vorkommen dieses Lebensraumtyps zur Folge, dass die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG an eine Abweichungszulassung (ggf. Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission) vorliegen müssten. Randnummer 96 Die Behauptung des Klägers ist indessen als widerlegt anzusehen. Bereits die in den Planunterlagen befindliche FFH-Verträglichkeitsprüfung hatte sich mit der Frage des Vorkommens des LRT 91E0* im Einwirkungsbereich des Vorhabens befasst und ein Vorkommen von Beständen dieses Lebensraumtyps eindeutig ausgeschlossen; dabei wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Gehölzstrukturen nur um schmale Ufergehölzsäume handele (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, a.a.O., S. 12). Aufgrund des Vorbringens des Klägers in seinem Einwendungsschreiben, ein Teil der anlagebedingt beeinträchtigten Gehölzbestände sei doch dem prioritären LRT 91E0* zuzuordnen, hatte sich der Beklagte veranlasst besehen, im Frühjahr 2010 eine

prüfung in Form einer nochmaligen Begehung und Augenscheineinnahme durch den Dipl.-Biologen H. vom Büro S. durchführen zu lassen, bei der ebenfalls keine Hinweise auf das Vorhandensein von diesem Lebensraumtyp zuzuordnen Vegetationsbeständen festgestellt wurden (vgl. die Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. zu den naturschutzfachlichen Einwendungen des Klägers vom

  1. Juni 2010, Ordner „Gutachten und ergänzende Stellungnahmen“, Nr. 6, S. 40 f.); dabei wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich nur um ein- bis zweireihige Ufergehölze ohne Auwaldcharakter und unterhalb der Mindestgröße von 2.500 m² handele, die dem relevanten Biotoptyp nicht zuzuordnen seien. Randnummer 97 In Reaktion auf das Vorbringen in der Klagebegründung hat der Beklagte schließlich eine weitere fachliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom
  2. April 2011 vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom
  3. Juni 2011). Darin wird im Einzelnen begründet, weshalb die vom Kläger herangezogenen Biotopkartierungen usw. gerade keinen Rückschluss auf das Vorhandensein von Beständen des LRT 91E0* zulassen und weshalb die Kriterien hierfür von den festgestellten Vegetationsstrukturen nicht erfüllt werden. Diesen ergänzenden Feststellungen ist der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr entgegengetreten; er ist vielmehr namentlich in seinen Schriftsätzen vom
  4. Oktober 2014 und vom
  5. März 2015 sowie auch in der mündlichen Verhandlung des Senats auf das Thema nicht mehr weiter eingegangen, so dass schon fraglich erscheint, ob er seine Behauptungen zum Vorkommen der LRT 91E0*

Vorlage der Stellungnahme vom 6. April 2011 noch aufrechterhalten will. Jedenfalls ist aus Sicht des Senats eine Betroffenheit eines Vorkommens dieses Lebensraumtyps im Einwirkungsbereich des Vorhabens durch den Beklagten

vollziehbar und schlüssig, unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen worden, ohne dass der Kläger den Feststellungen des Dipl.-Biologen H. konkrete eigene abweichende Erkenntnisse entgegenzusetzen vermocht hat. Namentlich stehen die Feststellungen des Dipl.-Biologen H., dass die im Einwirkungsbereich des Vorhabens anzutreffenden Vegetationsstrukturen mangels einer intakten Überflutungsaue, wegen des nur lückigen Charakters der in Frage kommenden Gehölzbestände, bei denen die Lücken stellenweise größer als eine Baumlänge sind, sowie mangels eines für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Artenspektrums der Krautschicht nicht dem LRT 91E0* entsprechen, im Einklang mit den im Datenblatt zum Lebensraumtyp 91E0* des Bundesamtes für Naturschutz formulierten Anforderungen an die Feststellung von Vorkommen dieses Lebensraumtyps (vgl. die Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz, www.bfn.de/0316typ91e0.html). Denn danach sind insbesondere lückige, fragmentierte Bestände, bei denen die Lücken zwischen den einzelnen Bäumen größer als die Baumhöhe sind, als Baumreihen zu werten und nicht als Bestände des LRT 91E0* zu erfassen. Randnummer 98 Anders, als der Kläger meint, führt das planfestgestellte Vorhaben auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten. Randnummer 99

dem er bereits im Einwendungsschreiben eine definitive Zerstörung von Lebensräumen der Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“ (Lycaena Dispar) und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ (Maculinea Nausithous) durch das Vorhaben geltend gemacht hatte, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, das Vorhaben führe zur erheblichen Beeinträchtigung von (jedenfalls potentiellen) Lebensräumen der Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“ und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, und zwar durch die Verstärkung bereits bestehender Zerschneidungs- und Barrierewirkungen des Brückenbauwerks infolge seiner Erweiterung um eine zweite Brücke, was aufgrund der bereits angespannten Situation der beiden Arten im Gebiet zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen Erhaltungszielen führen werde. Zwar hat der Kläger eingeräumt, dass im unmittelbaren Trassenbereich, soweit dieser das FFH-Gebiet quert, kein geeigneter Lebensraum für die beiden Falterarten vorhanden sei; doch gebe es im Queichtal sowohl nördlich als auch südlich der B 10 Flächen, die für beide Arten geeignet seien und auf deren Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit es für die Überlebensfähigkeit der Metapopulationen der beiden Arten ankomme. Darüber hinaus sei die Brücken- oder Trittsteinfunktion der betroffenen FFH-Gebietsteile für den großräumigen Zugang von der Rheinebene zum Pfälzer Wald zu beachten, weshalb sich deren Beeinträchtigung durch das Vorhaben auf das Ökoverbundsystem „Natura 2000“ insgesamt auswirke und deshalb im Rahmen der Ausnahmeprüfung

§ 34Abs. 3 BNat

SchG hohe Anforderungen zu stellen seien. Randnummer 100 Der Planfeststellungsbeschluss hat sich in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Einwendungsvorbringen des Klägers mit den beiden Schmetterlingsarten befasst und unter Bezugnahme auf die der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten faunistischen Erhebungen sowie den „Fachbeitrag Artenschutz“ ausgeführt, dass es für Lebensräume der Art „Großer Feuerfalter“ keine

weise und für geeignete Habitate des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings nur

weise außerhalb des Wirkbereichs der B 10 gebe, was auch durch aktuelle Überprüfungen im April 2010 bestätigt worden sei; höchst vorsorglich wurde für beide Arten in Kapitel A VI des Planfeststellungsbeschlusses eine Ausnahmegenehmigung

§ 45Abs. 7 BNat

SchG erteilt; zudem – so wird weiter ausgeführt – würden beide Arten auch von der (vorsorglichen) Ausnahmezulassung

§ 34Abs. 3 BNat

SchG erfasst. Randnummer 101 Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom

  1. April 2011 vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom
  2. Juni 2011). Danach hat eine weitere Überprüfung vor Ort ergeben, dass weiterhin keine Lebensraumpotentiale für die Arten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im Wirkraum des Vorhabens vorhanden seien und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Bereich des Queichtals zwar vereinzelt

gewiesen sei; doch seien die nächsten Fundorte nördlich der B 10 weit außerhalb des Wirkraums gelegen und insbesondere seien die für die Falterart bedeutsamen Vorkommen der Hauptfutterpflanze im Eingriffsbereich nicht vorhanden. In einer weiteren Stellungnahme vom

  1. Januar 2015, die als Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom
  2. Februar 2015 zu den Gerichtsakten gereicht wurde, hat der Dipl.-Biologe H. zur Frage von erheblichen Beeinträchtigungen der beiden erhaltungszielbestimmenden Falterarten die vorliegenden Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst: Für die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling könne zunächst eine Zerschneidung bedeutsamer Teillebensräume infolge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens ausgeschlossen werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass jeweils nördlich und südlich der B 10 eine Teilpopulation bestehe, da die Art als sehr standorttreu gelte. Zudem seien große Flächenanteile durch Gehölzbestände abgeriegelt, was einen ständigen Austausch zwischen den Teilflächen beidseits der B 10 nicht erwarten lasse. Ein Überfliegen von größeren Gehölzen sei nur ausnahmsweise anzunehmen. Die Tiere orientierten sich an der Blütenvegetation der Krautschicht und breiteten sich über Offenlandbestände und Säume aus. Dabei seien die Lebensstätten immer eng an das Vorkommen der essenziellen Futterpflanze – Großer Wiesenknopf – gebunden. Hauptflugorte seien Saumstandorte mit Wiesenknopf, wie Grabenränder, Böschungen, Dämme oder Feuchtbrachen sowie in Randbereichen von Mähwiesen. Die Hauptgefährdung der lokalen Population im Talraum der Queich bestehe in der fehlenden Nutzung oder einer ungünstigen Nutzung von Grünland. Zudem seien viele Standorte zwischenzeitlich von Neophyten dominiert. Grundsätzlich sei aber ein Austausch zwischen den beiden Teilräumen denkbar, da für die Art häufige Flugdistanzen von 1 bis 3 km bestätigt worden seien. Für das Projektgebiet sei dabei ein möglicher Austausch insbesondere durch den breiten Korridor mit Staudenfluren entlang der Bahnlinie zu vermuten. Ein zweiter Korridor bestehe potentiell entlang des Queichtalweges, allerdings fehlten hierzu aktuell geeignete Flächen mit Vorkommen der Futterpflanze Großer Wiesenknopf. Mit dem geplanten Vorhaben würden diese möglichen Korridore in ihrer Funktionsfähigkeit nicht verändert: Das vorhandene Bauwerk zur Bahnüberführung bleibe unverändert erhalten. Das daneben neu mit Abstand zu errichtende Bahnbauwerk erhalte aufgrund der großen lichten Weite des vorhandenen Bauwerks in Bodennähe die gleichen Abmessungen. Das bestehende Bauwerk zur Queichquerung der B 10 bleibe ebenfalls unverändert. Das zweite Bauwerk erhalte in Bodennähe eine größere lichte Weite. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei einer möglichen Nutzung der bahnbegleitenden bzw. gewässerbegleitenden Saumstrukturen durch die Falterart eine Teilverschattung durch ein zweites Bauwerk keine Rolle spielen werde. Darüber hinaus sei für diese Art ein erhebliches Kollisionsrisiko mit signifikanten Auswirkungen auf die Population der Art nicht gegeben. Denn die Bundesstraße verbleibe wie bisher in einer Dammlage mit breiten Böschungen, die vollständig bepflanzt werden. Dieser Heckenriegel verhindere das ungewollte Einfliegen in den Straßenraum, da Einzeltiere damit zum Überfliegen gezwungen würden. Dies werde aber

allen bisherigen Kenntnissen zur Ausbreitungsökologie der Art nur in ganz seltenen Fällen vorkommen, da der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling stark strukturgebunden in der Krautvegetation fliege. Auch für die Art Großer Feuerfalter sei eine Zerschneidung bedeutsamer Teillebensräume auszuschließen. Für das Queichtal zwischen Landau und Annweiler sei aus mehrjährigen Studien belegt, dass der Falter nur zeitweise den Talraum besiedele. Lokales bis regionales Aussterben und anschließende Wiederbesiedelung seien mehrfach beobachtet worden, so dass auf einen großen Flächenbedarf für langfristig überlebende Vorkommen geschlossen werde. Die Art werde indessen als sehr flugfähig und mobil eingestuft; dabei sei anzunehmen, dass die Art bei einem möglichen Ausbreitungsflug in jedem Fall eine Orientierung an Blütenpflanzen der Krautschicht suche. Auch ein erhebliches Kollisionsrisiko mit signifikanten Auswirkungen auf die Population dieser Art sei nicht gegeben. Zwar sei ein Überfliegen des gehölzbestandenen Straßendammes potentiell möglich, stelle aber eher die Ausnahme dar. Die Strukturbindung an die Blütenfarben bzw. an die Nektarpflanzen führe dazu, dass auch die Ausbreitungsflüge in der überwiegenden Mehrzahl auf Höhe der Krautschicht erfolgten. Im Falle der Queichbrücke sei daher ein Unterfliegen der Brücke zu postulieren, falls dieser Korridor von der Art überhaupt beflogen werden sollte. Diese Erkenntnisse hat der Gutachter bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung anhand zur Gerichtsakte gereichter Karten und Luftbilder nochmals erläutert. Randnummer 102 Danach teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass

Abschluss der Verträglichkeitsprüfung und mehrfacher Überprüfung ihres Ergebnisses durch aktualisierende Begutachtungen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets im Hinblick auf die genannten erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten ausgeschlossen erscheinen. Randnummer 103

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in dem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten

den Anhängen I und II der Habitat-Richtlinie (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 B 28.09 –, DVBl. 2010, 176 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Danach waren hier mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der drei Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“, „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „Großer Mohrbläuling“ (= Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling) im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, da alle drei Arten in der Anlage I zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes als maßgebliche Gebietsbestandteile benannt sind und darüber hinaus in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten (GVBl. 2009, S. 4, 17) als eines der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ auch folgendes Ziel benannt wird: „Erhaltung oder Wiederherstellung von nicht intensiv genutzten Mähwiesensystemen, u.a. mit Pfeifengraswiesen und Borstgrasrasen, auch als Lebensräume für Schmetterlinge (insbesondere Maculinea ssp. und Lychaena dispar).“ Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung insbesondere ausgeführt: Die Verträglichkeitsprüfung erfordere eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und –bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu erfolgen habe; sodann seien die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten; ein Projekt ist danach zulässig, wenn

Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden; dies setzt die Ausschöpfung aller einschlägigen wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus, wobei es zulässig ist, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, soweit auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumbare Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge verbleiben, sofern dies kenntlich gemacht und begründet wird; dabei können auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zugunsten des Projekts berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2008, a.a.O., Rn. 68 und 94). Randnummer 104 Diesen Anforderungen ist vorliegend in Bezug auf die erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Wie zuletzt in der ergänzenden fachlichen Beurteilung des Gutachters H. vom
  2. Januar 2015 aufgrund abermaliger Begehung und Überprüfung der Vegetationsstrukturen unter gleichzeitiger Auswertung der einschlägigen Fachliteratur überzeugend zusammengefasst wurde, gibt es zum einen keine

weise für Populationen des Großen Feuerfalters in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau, sondern nur eine Vermutung für das Einfliegen von Einzelexemplaren aus benachbarten Populationen, die aufgrund ihrer Mobilität aber auch größere Entfernungen mit Hindernissen überwinden können. Demgegenüber muss der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau wie wohl im gesamten Naturraum Pfälzerwald inzwischen als ausgestorben gelten. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling kommt zwar in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau noch vor, doch beschränkt sich das Vorkommen auf drei Fundorte, die weit außerhalb des Eingriffsraumes des Vorhabens, nämlich mehr als 400 m von der B 10-Trasse entfernt liegen, wobei es sich um auf natürliche Weise (Gehölzriegel) abgeschottete, aber selbstständig lebensfähige Metapopulationen handelt, zwischen denen aufgrund der geringen Mobilität der Art kein nennenswerter Austausch stattfindet. Falls überhaupt, werden für Wanderungen von Einzelexemplaren nicht der Bereich der B 10-Querung des Queichtals, sondern kleinere Taleinschnitte (Bahnlinie, Wirtschaftsweg) genutzt, die ein Wandern entlang geeigneter Saumstrukturen ermöglichen. Danach erscheinen dem Senat die Schlussfolgerungen der Gutachter der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen auf die genannten Schmetterlingsarten bezogenen Erhaltungszielen ausgeschlossen erscheinen, weil weder Lebensräume der Schmetterlinge im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden sind noch durch das Vorhaben für die Arten relevante Zerschneidungs- oder Barriereeffekte bewirkt werden und auch keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben ist, in jeder Hinsicht überzeugend. Sie beruhen auf einer sorgfältigen Bestandserfassung und -bewertung, wurden unter Ausschöpfung aller verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse getroffen und unter Inanspruchnahme der fachlichen Einschätzungsprärogative

vollziehbar begründet. Der Kläger hat demgegenüber keine auf einer überlegenen Fachkunde beruhenden konkreten abweichenden Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens und des Verhaltens der maßgeblichen Falterarten im Queichtal für sich in Anspruch genommen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auf die genannten erhaltungszielbestimmenden Falterarten oder für eine abermalige Begutachtung sein könnten. Randnummer 105 Zweifel an der Einschätzung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, sind schließlich auch nicht deshalb angebracht, weil keine abschnittsübergreifende sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Randnummer 106 Der vom Kläger bereits in seinem Einwendungsschreiben geforderten Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Planungsvorhaben des Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau bedurfte es nicht. Als „Projekt“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BNatSchG, das auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen ist, ist bei fernstraßenrechtlichen Bau- oder Ausbauvorhaben der zulässigerweise gebildete Planungsabschnitt, der Gegenstand des festgestellten Plans ist, anzusehen, hier also der vierstreifige Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65. Insoweit gilt das zum Projektbegriff im UVP-Recht oben bereits Ausgeführte hier entsprechend. Nur dieser Abschnitt hat daher Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu sein. Ergänzend ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BNatSchG lediglich noch zu prüfen, ob das Projekt eventuell (wenn nicht einzeln, so doch) im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Frage ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Planaufstellungsverfahren untersucht und eindeutig verneint worden (vgl. Planordner 2, Planunterlage 12.4, S. 27 f.), ohne dass dies vom Kläger konkret in Frage gestellt worden ist. Randnummer 107 Danach bleibt festzuhalten, dass

dem überzeugenden Ergebnis der mehrfach überprüften und ergänzten FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets – zumal unter den vom Kläger vorrangig geltend gemachten Gesichtspunkten der Beeinträchtigung zweier Schmetterlingsarten – hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, das Vorhaben also als FFH-verträglich einzustufen ist. Einer Abweichungszulassung

§ 34Abs. 3 BNat

SchG bedurfte es danach nicht. Randnummer 108 Unabhängig davon begegnet aber auch die im Planfeststellungsbeschluss (S. 161 ff.) rein vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Randnummer 109

§ 34Abs. 3 BNat

SchG darf ein Projekt abweichend vom Abs. 2 nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Soll ein Projekt

Abs. 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind zudem die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). Randnummer 110 Unterstellt, das planfestgestellte Vorhaben würde doch zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets führen, etwa – was allenfalls in Betracht zu ziehen wäre – unter dem Gesichtspunkt von Zerschneidungs- bzw. Barrierewirkungen in Bezug auf Austauschbeziehungen zwischen Teilpopulationen des Großen Feuerfalters und des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung

den genannten Vorschriften vor: Randnummer 111 Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Godramstein und der Autobahn A 65 wäre in diesem Falle zunächst als aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig anzusehen. Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die weiteren, zur Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme angeführten Gründe, insbesondere das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit, ins Feld geführt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung einem Planvorhaben einen besonderen Stellenwert verleiht, der in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 159, m.w.N.). Wie oben bereits ausgeführt, kommt dabei der Einstufung in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht keine „graduelle Minderwertigkeit“ zu; vielmehr entspricht auch ein solches Vorhaben den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 1 Fernstraßengesetz, ihm kommt nur bei der konkreten Bereitstellung finanzieller Mittel ein grundsätzlicher

rang gegenüber Vorhaben des „Vordringlichen Bedarfs“ zu, der aber die Gewichtigkeit der mit ihm verfolgten Planungsziele als zwingende öffentliche Interessen nicht entscheidend mindert. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine konkrete „bipolare Abwägung“ zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse des FFH-Gebietes vorgenommen (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom

  1. März 2008, a.a.O., Rn. 154 und 165) und ist ohne erkennbaren Abwägungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die (wenn überhaupt) allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen des Habitatschutzes klar überwiegen. Auf die Frage, ob die Verkehrsprognose methodisch und im Ergebnis in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist, kommt es auch hier angesichts des Gewichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und der bereits im Ist-Zustand bestehenden hohen Verkehrsbelastung, die – wie ausgeführt – allein schon einen vierstreifigen Ausbau rechtfertigen würde, letztlich nicht an. Randnummer 112 Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine nicht zu beanstandende Alternativenprüfung vorgenommen, die zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es keine zumutbaren Alternativen gibt, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen des Habitatschutzes zu erreichen. Dabei hat er sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach eine Alternativlösung i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG voraussetzt, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebenenfalls hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2008, a.a.O., Rn. 170, m.w.N.). Da alle denkbaren Trassenalternativen jenseits einer bloßen Erweiterung der bestehenden dreistreifigen B 10 um eine weitere Fahrspur, also namentlich Neubautrassen, zwangsläufig mit wesentlich gravierenderen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wären und daher von vorneherein ausscheiden, waren letztlich nur Varianten der gewählten Trasse (Anbau im Norden oder im Süden) näher zu erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss hat insoweit in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass mit dem ausgewählten alternierenden Anbau sowohl die Belange des Habitatschutzes als auch andere Umweltbelange die größtmögliche Schonung erfahren. Dies ist vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Randnummer 113 Der Planfeststellungsbeschluss sieht schließlich auch in ausreichendem Umfang Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, die bei Unterstellung einer (allenfalls geringfügig) die Schwelle der Erheblichkeit übersteigenden Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets geeignet erscheinen, den Schutz der globalen Kohärenz des Natura 2000-Netzes sicherzustellen. Dabei hat er sich an den diesbezüglichen Grundsätzen der Rechtsprechung orientiert; diesen zufolge ist es Aufgabe der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 69, m.w.N.). Dabei ist der Funktionsbezug das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss aber nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, sondern es genügt, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird. Dabei ist die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ausschließlich

naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200 ff.). Randnummer 114 Hieran orientiert hat der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegt, inwiefern bestimmten der vorgesehenen Maßnahmen – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des FFH-Gebiets vorgenommen werden sollen – positive Auswirkungen auf das FFH-Gebiet attestiert werden können, indem sie zu einer Aufwertung von Lebensräumen für erhaltungszielbestimmende Arten (namentlich Fledermäuse, Schmetterlinge) führen oder als Vermeidungsmaßnahmen zum Beispiel Kollisionsrisiken für solchen Arten mindern. Die vom Kläger an der Eignung oder Wirksamkeit einzelner Maßnahmen geäußerten Zweifel sind teilweise irrelevant, soweit sie sich etwa auf eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 91E0* beziehen, da ein Vorkommen dieses Lebensraumtyps im Wirkraum der Planung ausgeschlossen werden konnte. Im Übrigen ist ihnen der Beklagte überzeugend entgegengetreten. Randnummer 115 bb. Des Weiteren lässt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Anforderungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts keine Defizite erkennen. Namentlich stehen der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die zwingenden Regelungen der §§ 44 ff. BNatSchG in Bezug auf besonders geschützte Arten nicht entgegen. Randnummer 116

den in § 44 BNatSchG normierten Verbotstatbeständen, bei deren Erfüllung ein Vorhaben grundsätzlich unzulässig ist, ist es insbesondere verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten

zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Für Vorhaben, die – wie das in Rede stehende fernstraßenrechtliche Ausbauvorhaben (vgl. dazu unten unter cc.) – einen

Maßgabe des § 15 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, trifft § 44 Abs. 5 BNatSchG ergänzende Regelungen: Bei solchen Vorhaben liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2, wenn in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder in einer Rechtsverordnung

§ 54Abs. 1 Nr. 2 BNat

SchG aufgeführte Arten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Randnummer 117 Diesen Anforderungen hat der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 118 Der Planfeststellungsbeschluss handelt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht umfassend ab und gelangt – gestützt im Wesentlichen auf die im Planfeststellungsverfahren eingeholten und mehrfach überarbeiteten beiden Fachbeiträge „Streng geschützte Arten“ (Planordner 2, Anlage 12.3.1) sowie „Besonders geschützte Arten“ (Planordner 2, Anlage 12.3.2) – zu folgenden Ergebnissen: Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baumaßnahme, der in der Planung enthaltenen naturschutzfachlichen Maßnahmen, der naturschutzfachlichen Bewertungen der Sachverständigen sowie der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen komme es nicht zur Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG im Hinblick auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder im Hinblick auf europäische Vogelarten. Insbesondere führe das planfestgestellte Vorhaben bau-, anlagen- und betriebsbedingt nicht zur Beschädigung oder Zerstörung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten dieser Arten, deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt werde; ebenso wenig würden erhebliche Störungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verursacht; schließlich würden auch keine Tötungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst. Die Voraussetzungen der dennoch dem Vorhabenträger vorsorglich erteilten Ausnahmegenehmigungen

§ 45Abs. 7 BNat

SchG sowie höchstvorsorglich erteilten Befreiung

§ 67BNat

SchG lägen jedoch vor; namentlich stritten für die Baumaßnahme zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und es gebe für das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung auch keine zumutbaren Planungsalternativen und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der im Planbereich vorkommenden besonders geschützten Arten sei nicht zu erwarten. Randnummer 119

dem der Kläger in seinem Einwendungsschreiben noch umfangreichere artenschutzrechtliche Einwendungen erhoben hatte, hat er im gerichtlichen Verfahren – neben Rechtsausführungen – von diesen Einwendungen im Wesentlichen nur noch folgende konkrete Gesichtspunkte weiterverfolgt: Aus dem Fachbeitrag Planunterlage 12.3.2 ergäben sich keine hinreichenden Hinweise auf Größe und Raumanspruch der jeweiligen lokalen Populationen, weshalb eine Beurteilung, ob vereinzelte Tötungen von Tieren zu negativen Auswirkungen auf die jeweilige lokale Population führen, nicht möglich sei. Deshalb seien auch keine Aussagen zu etwaigen Ausnahmen oder Befreiungen möglich, zumal deren Voraussetzungen aus klägerischer Sicht ohnehin nicht zu begründen seien. Die Unkenntnis populationsbezogener Daten schlage auch auf die in Kapitel C II 1, 4. Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Auflage der Errichtung einer ohnehin dringend gebotenen Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse durch; denn

Kapitel C

II 1, 5.

Spiegelstrich solle die optimale Ausgestaltung der Überflughilfen erst im Vorfeld der Baumaßnahmen mit Hilfe von Untersuchungen durch Fledermausexperten eruiert werden, womit letztlich eine

trägliche Bestandserhebung angeordnet werde. Gerade im Bereich der Fledermäuse finde nur eine Betrachtung von Hypothesen statt, ohne dass eine sachgerechte Konfliktlösung bewerkstelligt und eine hinreichende Abwägung bei der Ausnahme und Befreiungsentscheidung vorgenommen worden sei. Randnummer 120 Diese Ausführungen des Klägers sind jedoch nicht geeignet, artenschutzrechtliche Defizite des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen: Randnummer 121 Zunächst sind aus Sicht des Senats keine Zweifel daran veranlasst, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Wirkraum des Vorhabens vorhandenen Tierarten den Anforderungen der Rechtsprechung an Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe erforderlicher fachgutachterlicher Untersuchungen entspricht.

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dabei muss jedoch kein lückenloses Arteninventar erstellt werden; lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es vielmehr mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen, benötigt sie aber jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 54, m.w.N.). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten

ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen, wobei der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 64 f.). Randnummer 122 Danach kann hier festgestellt werden, dass die beiden Fachbeiträge Artenschutz – insbesondere in der letzten, an den § 44 ff. BNatSchG i.d.F. vom 29.Juli 2009 orientierten Überarbeitung vom August 2010 – umfassende Darstellungen der im Wirkraum der Planung aufgrund der naturräumlichen Verhältnisse und der Vegetationsausstattung zu erwartenden, besonders und streng geschützten Tier- (und Pflanzen-)Arten enthalten, die sowohl auf einer Auswertung einschlägiger Datenbanken und Fachliteratur als auch auf eigenen Erhebungen bei mehreren Begehungen beruhen. Hinsichtlich jeder Art werden Angaben zu deren (gegebenenfalls nur potentiellem) Vorkommen im Untersuchungsgebiet sowie – darauf beruhend – zum Erhaltungszustand der lokalen Population gemacht. Sodann wird für jede Art deren anlage-, bau- und betriebsbedingte Betroffenheit dargestellt und es werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorgeschlagen. Zusätzlich erfolgt jeweils eine Prognose und Bewertung hinsichtlich der Schädigungstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und der Störungsverbotstatbestände

§ 44Abs. 1 Nr. 2 BNat

SchG. Dabei gelangt die Untersuchung jeweils zu dem Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Berücksichtigung der im Einzelnen benannten Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Unabhängig davon werden vorsorglich naturschutzfachliche Gründe für eine Ausnahmeerteilung

§ 45Abs. 7 BNat

SchG benannt, wonach in allen Fällen keine (weitere) Verschlechterung des (günstigen oder teilweise auch ungünstigen) Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Population zu erwarten sei. Rechtserhebliche Defizite sind insoweit nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nicht substantiiert – etwa unter Hinweis auf abweichende naturschutzfachliche Erkenntnisse – dargelegt. Randnummer 123 Soweit der Kläger Angaben über die Größe und den Raumanspruch der jeweiligen lokalen Population vermisst, bleibt zu sehen, dass

der Rechtsprechung gerade kein lückenloses Arteninventar zu erstellen ist, soweit – wie hier – bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zulassen. Ebenso wenig bedarf es einer flächendeckenden Individuen- oder Fortpflanzungsstättenzählung, zumal im Einwirkungsbereich der Planung ohnehin aufgrund der starken Vorbelastung durch die vorhandene Straße die meisten Anhang IV-Arten mangels Attraktivität des Umfelds nur allenfalls potentiell vorkommen, während bei den tatsächlich vorkommenden europäischen Vogelarten ubiquitäre Allerweltsarten dominieren. Randnummer 124 Was schließlich die Kritik des Klägers an dem in Kapitel C II. Nr. 1, 5. Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses angeordneten Monitoring durch Fledermausexperten zur Absicherung der genauen Anforderungen an die Überflughilfen für Fledermausarten angeht, kann keine Rede davon sein, dass hier eine

trägliche Bestandserhebung zur Ausräumung von Defiziten der Bestandsermittlung im Planfeststellungsverfahren angeordnet würde. Wie dargelegt sind Defizite der Bestandsermittlung und -bewertung in Bezug auf keine der potentiell vorkommenden Anhang IV-Arten einschließlich der Fledermäuse feststellbar. Vielmehr handelt es sich bei der Monitoringauflage um eine vorsorgliche Maßnahme im Rahmen eines Risikomanagements, um etwaigen Veränderungen des Fledermausartenspektrums im Untersuchungsraum bis zur baulichen Umsetzung des Vorhabens durch genauere Gestaltung der Überflughilfen aufgrund aktualisierter Bestandserfassungen möglichst optimal Rechnung tragen zu können. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 92). Randnummer 125 Ist danach die Schlussfolgerung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Planung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baumaßnahme, der in der Planung enthaltenen naturschutzfachlichen Maßnahmen sowie der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf Anhang IV- und europäische Vogelarten führen wird, nicht zu beanstanden, so hätte es an sich der (vorsorglichen) Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und sogar Befreiungen

Kapitel A VI. des Planfeststellungsbeschlusses nicht bedurft. Indessen bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für eine Ausnahmeerteilung vorliegen, da aus den bereits in der habitatschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung genannten Gründen zum einen zwingende G

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