(2016). In den Jahren 2012 bis 2014 habe die S… Straße zwar noch innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘ gelegen. Die für die S… Straße vorgesehene Sanierungsmaßnahme (Ausbau mit Betonsteinpflaster) sei jedoch schon vor mehr als zwanzig Jahren bautechnisch abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer dieser Pflasterung sei die S… Straße zum erneuten Ausbau in das für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellte Bauprogramm aufgenommen worden. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 würden voraussichtlich im Jahr 2017 sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet erhoben. Die veranlagten Grundstücke der Klägerin lägen nicht im Sanierungsgebiet, hätten jedoch – wie die anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit – von dem Ausbau der S… Straße einen beitragsrelevanten Vorteil. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten nicht auf der neuen satzungsrechtlichen Grundlage, die zudem ihrerseits zu beanstanden sei. Denn die rechts der Mosel liegenden Stadtteile (Z...-Stadt und Z...-M…) hätten nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden dürfen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung vor, weil den Grundstückseigentümern in Z...-B… die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden seien, während die Beklagte gegenüber den Herangezogenen in Z...-Stadt dazu nicht bereit sei. Randnummer 11 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 13 Zwar fehlt der angefochtenen Beitragserhebung nicht die erforderliche Rechtsgrundlage (1.). Die Voraussetzungen zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sind aber deshalb nicht erfüllt, weil für die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013 in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) kein beitragsfähiger Aufwand feststellbar ist (2.) Randnummer 14 1. Mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 – ABS – liegt im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) eine nicht zu beanstandende satzungsrechtliche Grundlage vor. Insbesondere durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen. Randnummer 15
- a)Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG ) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, a.a.O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Randnummer 16
- b)Danach durfte die Beklagte von einer zusammenhängenden Bebauung der Stadtteile Z...-M… und Z...-Stadt ausgehen, die eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG entbehrlich machte. Denn die Bebauung entlang der aneinander anschließenden Straßen „C…“ (Z...-Stadt) und „M… Straße“ (Z...-M…) weist keine dazwischen liegenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Zwischen dem bebauten Grundstück C… 81 und dem Haus M… Straße 4 befinden sich nämlich fünf bereits bebaute Grundstücke an der neuen Straße „I…“. Von den noch unbebauten Grundstücken liegen zwei innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem Jahr 2010 rechtverbindlichen Bebauungsplans, zwei weitere stellen eine Baulücke dar, die Gegenstand eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist. Angesichts dessen kann auch insoweit nicht von einer Außenbereichsfläche von nicht nur unbedeutendem Umfang gesprochen werden, die einer Konstituierung der Gebietsteile Z...-M…l und Z...-Stadt als einer einzigen Abrechnungseinheit entgegenstehen würde. Randnummer 17 Anders als mit der Klage geltend gemacht, trennt die Bundesstraße 421 (N…/K… Straße) den südlich von ihr gelegenen Teil der Stadt Z... mit dem A… Bachtal nicht im Sinne einer topografischen Zäsur (BVerfG, a.a.O., Rn. 64) vom nördlich davon liegenden Stadtgebiet. Die B 421 hat angesichts ihrer geringen Breite eher verbindende Wirkung und unterbricht die zusammenhängende, wegen des unmittelbar dahinter ansteigenden Geländes über weite Bereiche bandartige Bebauung auf der rechten Moselseite nicht. Randnummer 18
- c)Dem gegenüber verbot – auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten – der Umstand, dass die links der Mosel liegenden Stadtteile B… und K… durch eine topografische Zäsur, nämlich die mehr als 135 m breite Mosel, von den Gebietsteilen Z...-M… und Z...-Stadt auf der rechten Flussseite getrennt werden, deren Zusammenfassung zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Dies ist in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt worden. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist die Aufteilung der Stadtteile B… und K… in zwei unterschiedliche Abrechnungseinheiten. Denn der Stadtteil B… liegt ca. 150 Höhenmeter über dem Gebietsteil K… und wird von diesem durch mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen (Weinberge) getrennt. Randnummer 19 2. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2012 und 2013 ist jedoch rechtswidrig, weil für den 31. Dezember 2012 und den 31. Dezember 2013, die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten ( § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG ), kein beitragsfähiger Aufwand in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) feststellbar ist. Randnummer 20
- a)Auch wenn – wie hier – gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 ABS bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen ist, reicht es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht aus, dass ein Durchschnittssatz aufgrund prognostizierter Aufwendungen für einen Fünfjahreszeitraum festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, 6 B 10720/11.OVG; VG Neustadt/Wstr., 1 L 113/12.NW , juris). Denn die Beitragspflicht kann gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Jahres nur entstehen, wenn in diesem Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau angefallen sind. Steht nach Ablauf des 31. Dezember eines Jahres fest, dass mangels Aufwendungen keine Beitragsschuld für dieses Jahr begründet wurde, können wiederkehrende Beiträge für dieses Jahr nicht deswegen erhoben werden, weil Ausbauaufwendungen in einer späteren Phase des Fünfjahreszeitraums geplant sind (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12.OVG, AS 41, 218, juris). Die für 2014 bzw. 2015 vorgesehenen Straßenausbauarbeiten in der Z… Straße und diejenigen im K… Weg