Leitsatz Zur Auslegung des Begriffs Baugrundstück in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes und zur Ermessensreduzierung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2
. (Rn.34) (Rn.50) Orientierungssatz Zum Leitsatz: Vergleiche OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.2012 – 1 A 10543/12 - NVwZ-RR 2013, 525 -
Randnummer 7 erfolgte sodann durch Veröffentlichung im „W…“ Nr. 40 vom
Gebrauch gemacht. Randnummer 9 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2
. Zwar habe die Beigeladene mit Beschluss vom 29. März 2012 ihr Einvernehmen erteilt, die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde stelle aber lediglich eine Voraussetzung des § 31 Abs. 2
dar. Durch das Vorhaben des Klägers würden die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2
berührt. Die Festsetzung der maximal zulässigen Wohneinheiten sei mit dem Ziel erfolgt, eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens sowie des Stellplatzbedarfs im Plangebiet zu vermeiden. Darüber hinaus habe der dörfliche Charakter des Plangebiets erhalten werden sollen. Diese konkreten planerischen Ziele würden durch eine Befreiung für das klägerische Bauvorhaben konterkariert. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3
seien nicht erfüllt, da das klägerische Grundstück und das darauf stehende Gebäude keine Besonderheiten aufwiesen, die das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte rechtfertigen könnten. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. August 2014 – 1 K 224/14.KO – die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er trägt im Wesentlichen vor, die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf das Jahr 2000 sei rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft. Bei der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 214 Abs. 6
habe die Gemeinde ein Wahlrecht, ob der Bebauungsplan rückwirkend oder nur für die Zukunft in Kraft gesetzt werde. Hier sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft und willkürlich erfolgt, weil die Rückwirkung dazu diene, einen gerichtlich festgestellten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nachträglich zunichte zu machen. Randnummer 15 Er habe aber auch unter Geltung des nunmehr geänderten und bekannt gemachten Bebauungsplans einen Anspruch auf Befreiung von den darin enthaltenen Festsetzungen. Hier wären bei Auseinanderfallen der durch die Vereinigungsbaulast zusammengefassten Grundstücke und Errichtung von zwei Gebäuden auf zwei Grundstücken je zwei Wohneinheiten zulässig gewesen. Die Befreiung sei deshalb städtebaulich vertretbar. Randnummer 16 Die Beigeladene stellt Randnummer 17 keinen Antrag. Randnummer 18 Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Randnummer 19 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Bände, 1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 21 Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch nach der rückwirkenden Neubekanntmachung des am 10. Juni 1980 bekannt gemachten Bebauungsplans „A…“ in der am 3. Oktober 2014 bekannt gemachten Fassung der 3. Änderung (künftig kurz: Bebauungsplan „Auf der Hirzenhub“) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die beantragte Baugenehmigung für die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von drei auf vier erteilt. Randnummer 22 1. Die Behebung der dem Bebauungsplan „A…“ in der Fassung vom 24. Oktober 1996 anhaftenden Fehler und dessen rückwirkende erneute Bekanntmachung sind entgegen den Überlegungen des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Vorgehen der Beigeladenen nicht deshalb willkürlich oder ermessensfehlerhaft, weil die frühere, verfahrensfehlerhafte Fassung des Bebauungsplans bereits vor 18 Jahren beschlossen worden war. Aus der Regelung des § 214 Abs. 4
ergibt sich im Gegenteil die der Beigeladenen hier bestrittenen Befugnis zur Fehlerbehebung, die ihr im Interesse der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31/85 –, BVerwGE 75, 262 f., juris, Rn. 31) und im Interesse der Sicherstellung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung eingeräumt ist. Schon unter der Geltung des § 215 Abs. 3 Satz 1
1987 konnte die Gemeinde Verfahrens- und Formfehler beheben, indem sie das Verfahren an rangbereiter Stelle aufgreift, also an dem Punkt, an dem sich der Mangel gezeigt hatte, und bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss fortsetzen (so BVerwG, Beschluss vom
zu beurteilen, sodass eine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Wohneinheiten nicht zu beachten wäre. Ohne Rückwirkung liefe die Beigeladene daher Gefahr, dass ihre Vorstellungen von einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung unterlaufen werden könnten. Randnummer 28 2. Gemäß § 30
sind im Plangebiet vier Wohneinheiten zulässig, da dies den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „A...“ entspricht. Soweit vorliegend von Interesse lauten, die textlichen Festsetzungen des wie folgt: Randnummer 29 „…Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen im Baugebiet wird wie folgt beschränkt: Randnummer 30 Baugrundstücke bis 750 m²: max. zwei Wohneinheiten je Gebäude Randnummer 31 Baugrundstücke über 750 m² max. drei Wohneinheiten je Gebäude…“ Randnummer 32 Da sich der Baugenehmigungsantrag des Klägers hier auf zwei Baugrundstücke (Gemarkung Norken, Flur …, Parzellen Nrn. ... und ...) bezieht, die 677 m² bzw. 625 m² groß sind, ergibt sich eine höchstzulässige Zahl der Wohnungen von insgesamt zweimal zwei, mithin vier Wohneinheiten. Randnummer 33 Die davon abweichende Berechnung der Beklagten kann sich zwar darauf stützen, dass die beiden Baugrundstücke Gemarkung Norken, Flur .., Parzellen Nrn. .. und .., wie dies durch § 86 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 LBauO ermöglicht wird, durch die Baulast vom
zu den Maßen der Baugrundstücke berücksichtigt, die den heute bestehenden Grenzen der Buchgrundstücke entsprechen. Wenn die textlichen Festsetzungen von „Baugrundstücken“ sprechen, muss angenommen werden, dass damit die im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke, mithin die – durch das Umlegungsverfahren gebildeten – Buchgrundstücke gemeint sind. Randnummer 37 Mit der danach maßgeblichen Auslegung des Grundstücksbegriffs im Sinne des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs werden auch nicht etwa Sinn und Zweck der Regelung verfehlt. Nach dem Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan ging es dem Satzungsgeber im Wesentlichen darum, Randnummer 38 „…nicht gewünschte Umstrukturierungen im städtebaulichen Ortsbild, die hier gerade in überwiegend dörflich geprägter Gegend durch den Bau von großen Mehrfamilienhäusern entstehen…“ Randnummer 39 und Randnummer 40 „…Funktionsstörungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der geplanten Erschließungsanlagen(fließender und ruhender Verkehr)…“ Randnummer 41 zu verhindern. Dieser Zweck erfordert es aber nicht, von dem bauplanungsrechtlich eingeführten Grundstücksbegriff abzuweichen und eine aus zwei oder mehreren Buchgrundstücken bestehende Baufläche eigener Art zu fingieren. Die bezweckte Vermeidung der anderswo beobachteten und hier unerwünschten Verdichtung ist auch bei dem hier zugrunde gelegten Begriffsverständnis ohne weiteres sichergestellt. Im Gegenteil würde die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung dazu führen, dass die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke des Klägers durch die Begrenzung auf drei Wohneinheiten stärker eingeschränkt würde, als dies nach Sinn und Zweck der Regelung geboten wäre. Da der Bebauungsplan eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums beinhaltet, muss er für Einschränkungen der Baufreiheit hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf seiner Seite haben. Eine Auslegung der textlichen Festsetzungen des Planes, die dazu führen würde, dass eine nach den eigenen Vorstellungen der Gemeinde (kurz: „vier Wohneinheiten für die beiden Parzellen Nrn. ... und ...“) nicht notwendige Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten eintritt, wäre daher mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren. Randnummer 42 3. Selbst wenn der Bebauungsplan „A...“ in dem von der Beklagten gewünschten Sinne zu verstehen und somit rechtlich von einem Grundstück auszugehen wäre, hätte der Kläger aber jedenfalls nach § 31 Abs. 2
einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Randnummer 43 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 B 35.04 –, BeckRS 2004, 22801; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
35). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessensgeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht ein Instrument dafür sein, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999 – 4 B 5.99 –, juris). Mit diesem Erfordernis des Erhalts der Grundzüge der Planung sowie mit den Beschränkungen auf bestimmte Befreiungstatbestände in den Nrn. 1 bis 3 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass im Wege der Befreiung grundsätzlich nur im Rahmen von bestimmten Korrekturen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden kann, die nicht generell den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans und seinen Festsetzungen widersprechen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
29). Randnummer 44 Hier besteht das planerische Grundkonzept der Beigeladenen, wie ausgeführt, darin, ein gewisses Maß der baulichen Verdichtung nicht zu überschreiten. Es soll verhindert werden, dass in Bauplangebieten, die überwiegend für Ein- und Zweifamilien-Wohnhäuser erschlossen wurden, ohne weiteres unter Ausnutzung des Baurechts durch eine stark verdichtete Bauweise großvolumige Mehrfamilienhäuser mit 10 bis 12 Wohnungen einem Gebäude auf einem Grundstück entstehen (vgl. dazu die oben zitierte Begründung zum Bebauungsplan „A...“). Hinsichtlich der Grundstücke des Klägers war dieses planerische Grundkonzept derart umgesetzt worden, dass für die Parzellen Nrn. .. und .. zusammen vier Wohneinheiten zulässig sein sollten. Gegen dieses planerische Grundkonzept wird aber durch die Verwirklichung des klägerischen Vorhabens nicht verstoßen; es wird vielmehr in jeder Hinsicht beachtet. Mit der rechtlichen Fiktion der Grundstückseinheit wird dieser planerische Grundgedanke sogar – wie ausgeführt – ohne sachliche Notwendigkeit verschärft. Randnummer 45 Die Befreiung ist auch städtebaulich vertretbar im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2
. „Städtebauliche Vertretbarkeit“ im Sinne dieser Norm bedeutet, dass die Befreiung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß den Grund-sätzen des § 1
, insbesondere mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7
) vereinbar sein muss. Die Abweichung muss etwa zu dem nach § 1
zulässigen Inhalt des konkreten Bebauungsplans, von dem abgewichen wird, gemacht werden können, wobei wiederum die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 4 C 16.97 –, NVwZ 1999, S. 981, 984; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
47 m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Durch die Zulassung von vier Wohneinheiten wäre, wie ausgeführt, die nach dem Plan gewünschte städtebauliche Entwicklung in keiner Weise gefährdet. Randnummer 46 Darüber hinaus wäre die Begrenzung der Zahl der Wohnungen auf drei mit einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Kläger verbunden. Die Möglichkeit, dass ein Grundstückeigentümer durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast eine Verringerung der Zahl der Wohneinheiten von vier auf drei hinnehmen muss, obwohl er unter Zugrundelegung der Buchgrundstücke maximal vier Wohneinheiten hätte errichten können, hat der Satzungsgeber hier offensichtlich nicht berücksichtigt. Diese ungewollte Beschränkung war auch von seinem Schutzzweck her nicht erforderlich, da, wie oben ausgeführt, das Maß der mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Verdichtung nicht überschritten wird. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2
liegen somit vor. Randnummer 47 Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass ihm eine Genehmigung im Wege der Befreiung erteilt wird. Dazu hat der Senat mit Urteil vom
die Spielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering sind, da die für die drei Befreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen nahezu erschöpfend sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.