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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 641/14 Urteil Verhaltensbedingte hilfsweise personenbedingte Kündigung - unentschuldigtes Fehlen -

Verhaltensbedingte hilfsweise personenbedingte Kündigung - unentschuldigtes Fehlen - Alkoholsucht - Interessenabwägung Orientierungssatz

  1. Selbst wenn an sich ein geeigneter Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung vorliegt, kann eine hierauf gestützte Kündigung das Arbeitsverhältnis gleichwohl nur dann beenden, wenn sich bei einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers im Verhältnis zum Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. (Rn.75)
  2. Die Alkoholabhängigkeit als solche ist kein Kündigungsgrund, wenn und soweit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ein Kündigungsgrund ist folglich nur und erst dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist, dass aus der negativen Gesundheitsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt, diese durch mildere Mittel nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss. (Rn.83)
  3. Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit nicht geheilt wird. Ebenso kann eine negative Prognose dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist. (Rn.84)
  4. Aus einem Rückfall des Arbeitnehmers ergibt sich jedoch nicht zwingend eine negative Prognose für die weitere, nachteilige Entwicklung seiner Alkoholkrankheit. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz einen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeutet. Maßgebend ist stets die Beurteilung im Einzelfall. (Rn.89)
  5. Private Schicksalsschläge - wie Scheidung, fehlender oder geringer Kontakt zu Kindern, der Tod naher Angehöriger - sollen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da der Arbeitgeber hierfür keine Verantwortung trägt. Im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch in besonders zu berücksichtigen, dass gerade der Süchtige in besonderem Maß ein möglichst intaktes soziales Umfeld braucht, um überhaupt eine Chance zu haben, sich von der Sucht zu befreien. (Rn.91) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
  6. Oktober 2014, 4 Ca 1005/14, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
  7. Oktober 2014, Az. 4 Ca 1005/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  9. Mai 2014 nicht beendet wird.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerarbeiter/Stapler-fahrer weiterzubeschäftigen.
  11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom
  12. Mai 2014, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund anderer Beendigungstatbestände und die Weiterbeschäftigung des Klägers. Randnummer 2 Der 1969 geborene Kläger ist geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Randnummer 3 Seit dem
  13. Februar 1990 ist er bei der Beklagten im Lebensmittelumschlaglager in A-Stadt als Lagerarbeiter beschäftigt. Er arbeitet als Staplerfahrer in der Abteilung Trockensortiment. In seiner Funktion hat er die im Lager gemäß eingegangener Bestellungen von den Lagerarbeitern auf Paletten gerichtete Ware zum Verladestandort zu transportieren, damit die so gerichteten Lebensmittel rechtzeitig vor 8.00 Uhr, das heißt vor dem Geschäftsbeginn der bestellenden Warenhäuser von den Lkws angeliefert, dort angenommen und auf die Verkaufsfläche verteilt werden können. Der Kläger ist eingruppiert in Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel Rheinland-Rheinhessen. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.504,00 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Randnummer 4 Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten gewählt. Randnummer 5 Am Freitag,
  14. Juni 2013 fehlte der Kläger unentschuldigt. Es musste kurzfristig ein Ersatz für ihn beschafft werden. Die Beladung der Lkws verzögerte sich. Die Beklagte händigte ihm daraufhin am
  15. Juli 2013 eine Abmahnung vom
  16. Juni 2013 wegen unentschuldigten Fehlens aus. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Bl. 25 d. A. Bezug genommen. Randnummer 6 Am
  17. Oktober 2013 hatte der Kläger einen Tag Freizeitausgleich, am
  18. Oktober 2013 war er wegen eines familiären Todesfalls bezahlt freigestellt. Am Brückentag
  19. Oktober 2013 fehlte er unentschuldigt. Randnummer 7 Nachdem der Kläger von Montag,
  20. bis Montag,
  21. Oktober 2013 seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht hat, war er vom
  22. bis
  23. Oktober 2013 stationär in der Z.-Klinik aufgenommen. Die entsprechende Aufenthaltsbescheinigung (Bl. 65 d. A.) ging bei der Beklagten am
  24. Oktober 2013 ein. Randnummer 8 Am
  25. November 2013 erschien der Kläger erneut nicht zur Frühschicht mit Arbeitsbeginn 5.45 Uhr und teilte dem Betrieb keine Verhinderung mit. Die Betriebsablaufstörung wiederholte sich. Randnummer 9 Die Beklagte erteilte dem Kläger sodann unter dem
  26. November 2013 eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens am
  27. Oktober 2013 (Arbeitsbeginn um 14.00 Uhr) sowie am
  28. November 2013 (Frühschicht ab 5.45 Uhr) (Bl. 23 f. d. A.). Die Abmahnung vom
  29. November 2013 wegen unberechtigten und unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit wurde noch am
  30. November 2013 durch die beiden Mitarbeiter der Beklagten Herr Y. (Abteilungsleiter Technik) und Frau X. (Personalsachbearbeiterin) gegen 14.15 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Randnummer 10 Vom
  31. bis
  32. November 2013 fehlte der Kläger wieder unentschuldigt. Deswegen wurde er am
  33. November 2013 von den Schichtleitern W. und V. zu Hause aufgesucht und dort alkoholisiert angetroffen. Randnummer 11 Mit schriftlichen und persönlich übergebenen Schreiben vom
  34. November 2013 (Bl. 67 d. A.), übergeben am
  35. November 2013 durch die Mitarbeiter der Beklagten Herr Y. und Herr U. (Mitarbeiter Personalverwaltung) und vom
  36. November 2013 (Bl. 69 d. A., übergeben ebenfalls durch die Mitarbeiter Y. und U. am
  37. November 2013) wurde der Kläger weitere Male aufgefordert, entweder sofort seine Arbeit wieder aufzunehmen oder aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Randnummer 12 Am
  38. November 2013 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung des T., Evangelisches Krankenhaus, B-Stadt (Bl. 71 d. A.) ein, wonach der Kläger sich seit dem
  39. November 2013 in stationärer Behandlung im Krankenhaus eingefunden habe. Für die Zeit vom
  40. bis
  41. November 2013 lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes des Klägers vor. Randnummer 13 Am
  42. Dezember 2013 fand ein Rückkehrgespräch mit dem Kläger in Anwesenheit des Betriebsleiters S., des Lagerleiters R., des Betriebsratsvorsitzenden Q. und des Betriebsratsmitglieds P. statt. Der Kläger erklärte auf Frage, er sei wieder o. k. und voll einsatzfähig, müsse aber abends zur Beruhigung noch Medikamente einnehmen. Randnummer 14 Nach dem Rückkehrgespräch legte der Kläger eine zum Teil abgedeckte Kopie des an Frau Dr. med. N. M. gerichteten Entlassungsbriefes des T. Krankenhauses vom
  43. November 2013 (Bl. 72 d. A.) vor. Randnummer 15 Am
  44. Dezember 2013 wurde dem Kläger sodann eine „letztmalige Abmahnung“ (Bl. 26 f. d. A.) wegen unentschuldigten Fehlens vom
  45. November 2013 bis einschließlich
  46. November 2013 und Verstoßes gegen die Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung übergeben. Randnummer 16 Für den
  47. und
  48. April 2014 erhielt der Kläger kurzfristig wegen behaupteter Probleme mit seiner Tochter Urlaub genehmigt. Anschließend ging er am
  49. April 2014 wieder regulär gemäß seinem Schichtplan der Arbeit nach. Randnummer 17 Am Freitag, den
  50. Mai 2014, dem Brückentag nach dem
  51. Mai 2014, erschien der Kläger zum Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr nicht, auch zeigte er sein Fehlen nicht an. Die Beklagte musste für ihn kurzfristig einen Ersatz beschaffen, was die Beladung der Lkws verzögerte, außerdem Arbeitsverdichtung für die eingesetzten Kollegen zur Folge hatte. Randnummer 18 Am Montag, den
  52. Mai 2014 befragte ihn der Lagerleiter, Herr R., warum er am
  53. Mai 2014 weder zur Arbeit erschienen sei noch sich abgemeldet habe. Der Kläger gab zur Antwort, er habe sich im Urlaub vertan und gedacht, er habe Urlaub. Randnummer 19 Mit dem Formular „Kündigungsanhörung nach §§ 102, 103 BetrVG“ vom
  54. Mai 2014 nebst Anlagen (Bl. 28 ff. d. A.), übergeben an den Betriebsratsvorsitzenden L. Q. am
  55. Mai 2014, hörte die Beklagte den Betriebsrat des Betriebs A-Stadt zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung “aus verhaltensbedingten Gründen“ zum
  56. Mai 2015 an. Randnummer 20 Am
  57. Mai 2014 erklärte der Betriebsrat abschließend (Bl. 32 d. A.), dass er die Kündigung zur Kenntnis nehme und eine weitere Stellungnahme nicht erfolge. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
  58. Mai 2014 (Bl. 4 d. A.), das dem Kläger am selben Tag übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum
  59. Mai 2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am
  60. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Randnummer 22 Für den Brückentag am
  61. Mai 2014 hatte der Kläger Urlaub beantragt. Dieser war von der Beklagten genehmigt worden. Randnummer 23 Mit beim Betriebsrat am
  62. März 2015 eingegangenen Schreiben ohne Datum (Bl. 179 d. A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie die ausgesprochene Kündigung vorsorglich auch auf personenbezogene Gründe stützen wolle. Dies für den Fall, dass bei dem Kläger tatsächlich Alkoholerkrankung vorgelegen und diese seine Steuerungsfähigkeit ausgeschaltet habe. Diesem Schreiben waren die Schriftsätze vom
  63. Juli 2014,
  64. September 2014 und
  65. Januar 2015 sowie die Entlassungsberichte vom
  66. Oktober 2013 und
  67. November 2013 beigefügt. Der Betriebsrat gab hierzu keine Stellungnahme ab. Randnummer 24 Der Kläger war der Ansicht, Randnummer 25 die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Gründe in seinem Verhalten oder in seiner Person lägen ebenso wenig vor wie dringende betriebliche Gründe. Randnummer 26 Er hat vorgetragen, er sei irrtümlich davon ausgegangen, am
  68. Mai 2014 frei zu haben. Der Lagerleiter, Herr R., habe ihm zwar erklärt, der Urlaub am 28./
  69. April 2014 sei eine Ausnahme. Nach seiner Erinnerung habe Herr R. aber nicht ausdrücklich erklärt, er müsse am
  70. Mai 2014 kommen, vielmehr sei dies nach seiner Erinnerung gar nicht thematisiert worden. Randnummer 27 Am
  71. November 2013 habe er gegenüber den Schichtleitern W. und V. auf die Aufforderung, sich am
  72. November 2013 um 14.00 Uhr am Arbeitsplatz einzufinden, sinngemäß erklärt: „Ich kann nicht mehr und mag nicht mehr“. Randnummer 28 Sein Verhalten sei ihm nicht vorwerfbar und von ihm nicht steuerbar. Er sei Alkoholiker, sei allerdings nach einer Entziehungskur vor circa 8 Jahren „trocken“. Über die Alkoholerkrankung und die beabsichtigte Kur habe er die Beklagte seinerzeit nicht informiert, sondern für die Dauer des Klinikaufenthaltes Urlaub genommen. Randnummer 29 Seine Mutter sei vor etwa zwei Jahren verstorben. Er habe diese bis zu ihrem Tod gepflegt und sei dazu in deren Wohnung eingezogen. Als dann auch noch seine Schwester am
  73. Oktober 2013 an Krebs verstorben sei und er somit seine letzte verbliebene Angehörige auch noch verloren gehabt habe (zu seinen Kindern habe seit der Scheidung kaum noch Kontakt bestanden), habe er einen Rückfall erlitten und begonnen wieder zu trinken. Deshalb sei er vom
  74. bis
  75. November 2014 krankheitsbedingt weder in der Lage gewesen, zur Arbeit zu erscheinen noch zum Arzt zu gehen. Am
  76. November 2013 sei es ihm dann gelungen, sich so weit aufzuraffen, dass er sich selbst zur stationären Entgiftung ins T. Krankenhaus B-Stadt eingewiesen habe, wo er bis zum
  77. November 2014 geblieben sei (Entlassungsbrief vom
  78. November 2013, Bl. 45 f. d. A.). Dem Betriebsleiter der Beklagten Herrn S. habe er bereits zuvor den Entgiftungsbericht der Z.-Klinik in K.-Stadt vom
  79. Oktober 2013 (Bl. 47 f. d. A.), wonach er sich dort aus Angst vor einem Trinkrückfall zur Entgiftung eingefunden und vom
  80. bis
  81. Oktober 2013 aufgehalten habe, durch seine Cousine J. I. persönlich überbringen lassen. Außerdem habe er Herrn S. selbst aus dem T. Krankenhaus heraus angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dort zur Entgiftung sowie wegen Depressionen und Suizidgedanken sei. Herr S. habe diese Information zum Anlass genommen, ihn am
  82. Dezember 2014 zur Vorlage einer Staplerführer-Tauglichkeitsbescheinigung aufzufordern. Er habe wegen der im Krankenhaus verordneten Gabe von „Doxepin“ zunächst befürchtet, keine solche Bescheinigung zu bekommen und daher versucht, die Untersuchung zu verzögern. Randnummer 30 Die Anhörung des Betriebsrats vom
  83. Mai 2014 sei fehlerhaft. Es sei nicht die Tatsache erwähnt worden, dass die Beklagte zumindest den Verdacht hätte haben müssen, dass die Fehlzeiten ihren Grund in einer Alkoholabhängigkeit hätten. Stattdessen werde in der Zusammenfassung erklärt, es bestehe zumindest der dringende Verdacht, dass er vorsätzlich seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin zuwider gehandelt habe. Randnummer 31 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 32
  84. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  85. Mai 2014 nicht beendet wird, Randnummer 33
  86. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, Randnummer 34
  87. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu
  88. und/oder
  89. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen. Randnummer 35 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 38 dem Kläger sei im Zusammenhang mit der ausnahmsweisen Urlaubsgewährung am
  90. und
  91. April 2014 durch den Lagerleiter im Hinblick auf den besonderen Arbeitskräftebedarf in dieser Woche wegen des folgenden Feiertags klar gemacht worden, dass diese Urlaubsgewährung eine absolute Ausnahme darstelle und er auf jeden Fall am Freitag,
  92. Mai 2014 benötigt werde. Es sei davon auszugehen, dass sein unberechtigtes, unentschuldigtes und erneutes Fehlen am
  93. Mai 2014 erneutem Alkoholmissbrauch geschuldet gewesen sei, nicht dem behaupteten Irrtum. Hierfür spreche auch, dass er sich in der Vergangenheit durch Arbeitsunfähigkeit vom
  94. bis
  95. Mai 2013 inklusive Urlaub am
  96. April 2013 freie Zeit im Umfang vom
  97. April bis einschließlich Sonntag,
  98. Mai 2013 verschafft habe. Ebenso habe er sich durch eine krankheitsbedingte Fehlzeit vom
  99. bis
  100. April 2014 wegen der darauf folgenden Osterfeiertage im Ergebnis freie Zeit vom
  101. bis
  102. April 2014 geschaffen. Wegen des sich wiederholenden Schemas in der Vergangenheit sei davon auszugehen, dass er nach dem Termin beim Jugendamt am 28./
  103. April 2014 erneut zum Alkoholtrinken veranlasst gewesen sei. Deshalb und weil der Kläger sich vor Ausspruch der Kündigung keiner Alkoholentziehungstherapie unterzogen oder solches angekündigt habe, habe sie von weiteren nicht mehr hinnehmbaren alkoholbedingten Verhaltensweisen mit erneuten erheblichen Betriebsablaufstörungen ausgehen müssen. Randnummer 39 Es sei davon auszugehen, dass auch das Fehlen am
  104. Juni 2013 alkoholbedingte Folge gewesen sei. Am
  105. Oktober 2013 sei er erneut alkoholbedingt der Arbeit ferngeblieben, offensichtlich im Gefolge des Todes der Schwester. Randnummer 40 Der Bericht vom
  106. Oktober 2013 habe ihr nicht vorgelegen. Von diesem Schreiben habe Herr S. erstmals aufgrund des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom
  107. Juli 2014 erfahren. Herr S. sei vom Kläger auch nicht aus der Klinik heraus angerufen worden. Randnummer 41 Am
  108. November 2013 habe der Kläger gegenüber ihren Schichtleitern W. und V., die ihn zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert hätten, sich im Betrieb zur Arbeit zu melden, erklärt, ihn interessiere dies alles nicht, er werde weiterhin trinken. Randnummer 42 Eine Kopie des Entlassungsbriefes des T. Krankenhauses vom
  109. November 2013 habe der Kläger nie eingereicht. Randnummer 43 Im Rahmen des Rückkehrgesprächs am
  110. Dezember 2013 habe der Kläger keinen Hinweis auf eine mögliche Alkoholproblematik gegeben. Die abendliche Medikamenteneinnahme habe er alleine mit dem Tod der Schwester am
  111. Oktober 2013 begründet und damit, er sei deshalb emotional instabil geworden und habe sich zurückgezogen. Allein im Hinblick auf die im Rückkehrgespräch erklärte abendliche Einnahme von Beruhigungsmitteln habe Herr S. den Kläger zu einer Bescheinigung darüber aufgefordert, dass er uneingeschränkt wieder als Staplerfahrer tätig sein könne. Zum Schluss des Rückkehrgesprächs hätten Herr S. ebenso wie die beiden Betriebsratsmitglieder den Kläger mündlich eindringlich darauf hingewiesen, dass er bei einem nächsten unentschuldigten Fehlen mit einer Kündigung zu rechnen habe. Randnummer 44 Die Beklagte hat das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Alkoholsucht bestritten. Randnummer 45 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom
  112. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Der Kläger sei auch in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern, so dass die Kündigung sich als verhaltensbedingte sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 1 KSchG erweise. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 46 Das genannte Urteil ist dem Kläger am
  113. Oktober 2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit zwei am
  114. November 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom
  115. Dezember 2014 bis zum
  116. Januar 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
  117. Januar 2015 begründet. Randnummer 47 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom
  118. Januar 2015 und des Schriftsatzes vom
  119. Mai 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 143 ff. und 183 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 48 er habe vor circa acht bis neun Jahren auf Anraten und Unterstützung seines damaligen Hausarztes Dr. H. eine Therapie in der Z.-KLINIK K.-Stadt durchgeführt. Nach diesen sechs Wochen Therapie sei er über Jahre hinweg, nachdem er seine familiären Probleme auch habe lösen können, völlig unauffällig gewesen und habe seine Arbeit wie bisher vorbildlich durchgeführt. Er habe seinerzeit auch die Unterstützung des damaligen Betriebsleiters Herrn S. erhalten. Randnummer 49 Dadurch, dass er von sich aus nach seinem Rückfall sofort wieder eine Entgiftung in der Z.-KLINIK K.-Stadt vorgenommen habe, zeige sich, dass er durchaus ein Problembewusstsein und auch die Bereitschaft gehabt habe, dem Problem entgegenzuwirken. Allerdings habe diese Maßnahme noch keine langfristige Änderung gebracht. Im Hinblick auf die Kündigung habe er sich einfach nicht mehr getraut, eine längerfristige Entziehungskur anzutreten. Mit Medikamenten, die er inzwischen habe absetzen können, habe er jedoch den Alkoholmissbrauch bekämpfen können, so dass er seit dem letzten Vorfall, bei dem er unentschuldigt gefehlt habe, keinerlei Fehlzeiten mehr gehabt und seine Arbeit wie bisher ordnungsgemäß und ohne jegliche Beanstandungen durchgeführt habe. Die Tatsache, dass er wieder rückfällig geworden sei, lasse keine zwingende negative Prognose für die weitere Entwicklung zu. Randnummer 50 Spätestens als die beiden Schichtleiter W. und V. ihn zu Hause aufgesucht und alkoholisiert angetroffen hätten, dürfte auch der Beklagten klar gewesen sein, dass hier ein massives Alkoholproblem bestehe. Randnummer 51 Soweit die Beklagte die Kündigung nunmehr vorsorglich auf personenbedingte Gründe stütze, habe sie den Betriebsrat in ihrem Schreiben vom März 2015 nur sehr rudimentär unterrichtet. Randnummer 52 Wäre ihm die Möglichkeit eröffnet worden, eine entsprechende Entziehungskur vorzunehmen, wäre er weiterhin in der Lage, seine Arbeit, die für ihn stets ein besonderer Halt gewesen sei und sei, durchzuführen. Die Beklagte beschäftige eine Vielzahl von Lagerarbeitern und Gabelstaplerfahrern, die durchaus in der Lage seien, vorübergehend seine Arbeiten zu übernehmen, ohne dass es zu erheblichen Nachteilen im Arbeitsablauf der Beklagten komme. Zumindest sei der Beklagten zuzumuten, ihn weiterhin als Lagerarbeiter zu beschäftigen, wenn sie ihn schon nicht als Gabelstaplerfahrer einsetzen wolle. Randnummer 53 Der Kläger beantragt, Randnummer 54 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 1005/14 vom
  120. Oktober 2014, zugestellt am
  121. Oktober 2014, festzustellen, Randnummer 55
  122. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  123. Mai 2014 nicht beendet wird; Randnummer 56
  124. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; Randnummer 57
  125. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerarbeiter/Staplerfahrer weiterhin zu beschäftigen. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
  126. März 2015 und des Schriftsatzes vom
  127. April 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 165 ff., 177 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. Randnummer 61 Sie ist der Ansicht, Randnummer 62 die Kündigung sei zu Recht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen worden. Eine Alkoholisierung des Klägers im Zusammenhang mit den gerügten Verhaltensweisen möge der Fall sein, eine Alkoholsucht oder -erkrankung werde dagegen ausdrücklich bestritten. Gegen eine Alkoholsucht des Klägers spreche, dass der Kläger diese nie geltend gemacht habe. Vor allem habe er an den anderen Tagen davor oder danach seine Arbeitsleistung erbracht, ohne erkennbar unter Alkoholeinfluss zu stehen. Damit sei er sehr wohl in der Lage gewesen, die Folgen des Alkoholeinflusses zu erkennen, seine Pflichtwidrigkeit einzusehen und zu wissen, dass ihm im Wiederholungsfall die Kündigung drohte, so wie es ihm mit den erteilten Abmahnungen eindringlich vor Augen gehalten worden sei. Ausweislich des Kurzentlassungsberichts der Z.-Klinik K.-Stadt vom
  128. Oktober 2013 habe er sich sogar während der stationären Behandlung zuverlässig an die Absprachen über seinen Ausgang gehalten. Auch im Entlassungsbrief des T. Krankenhauses vom
  129. November 2013 sei die Rede davon, dass er unter Gabe von Distraneurin in absteigender Dosierung und Doxepin keine Entzugssymptomatik gezeigt habe und eine erneute Entgiftungstherapie weder erforderlich noch sinnvoll sei. Die Beklagte bestreitet daher weiterhin das Vorliegen einer krankhaften Alkoholabhängigkeit sowie einer Depression und bzw. oder Belastungssituation, die seine Steuerungsfähigkeit in Frage gestellt habe. Randnummer 63 Den Geboten des § 102 BetrVG habe sie Folge geleistet. Sie habe dem Betriebsrat nichts verschwiegen, was ihr bekannt gewesen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt etwas von einer Alkoholsucht oder einem Alkoholproblem erkennen können. Dies sei für sie auch nicht offensichtlich gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Arbeitsleistung bei Anwesenheit ohne erkennbaren Alkoholeinfluss erbracht habe. Auch habe sie den Betriebsrat im Zusammenhang mit Alkohol sehr wohl informiert und zwar insoweit, als ihr solches bekannt gewesen sei, nämlich im Zusammenhang mit dem Besuch der beiden Schichtleiter V. und W. im November 2013, wonach die beiden Herren den Kläger in erkennbar alkoholisierten Zustand angetroffen gehabt hätten. Randnummer 64 Die erheblichen Betriebsablaufstörungen, die der Kläger durch sein Fernbleiben bewirkt habe, seien auch nicht dadurch zu überwinden gewesen, dass andere Lagerarbeiter vorübergehend seine Arbeit übernommen hätten. Ebenso wenig sei ihr zuzumuten gewesen, ihn weiterhin als Lagerarbeiter zu beschäftigen. Tatsächlich sei der Kläger zwar als Lagerarbeiter tätig, jedoch als Staplerfahrer eingruppiert. Eine Umsetzung per Direktionsrecht sei damit ausgeschieden. Darüber hinaus sei eine andere freie Stelle als Lagerarbeiter nicht vorhanden. Auch die Arbeit eines einfachen Lagerarbeiters sei nicht überflüssig, wiederholtes unentschuldigtes und unberechtigtes Fehlen hätte daher ebenfalls nicht unerhebliche betriebliche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Auslieferung der Ware. Randnummer 65 Tatsächlich lägen jedenfalls personenbedingte Gründe vor, die die ausgesprochene Kündigung rechtfertigten und deren sich sie sich vorsorglich ausdrücklich berühme. Der Kläger habe sich laut eigener Angaben – die bestritten würden – bereits vor rund 10 Jahren einer Entziehungskur unterzogen. Außerdem sei auch bei einer personenbedingten, auf Alkoholerkrankung beruhenden Kündigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund des geschilderten Sachverhalts mit Wiederholungen zu rechnen habe, insoweit eine negative Prognose vorliege. Der Kläger selbst habe sich vor Ausspruch der Kündigung keiner Alkoholbehandlung bzw. Entziehungskur unterzogen, ebenso wenig eine diesbezügliche Bereitschaft erklärt. Randnummer 66 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom
  130. Mai 2015 (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 67 A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und hinsichtlich der Anträge zu
  131. und
  132. begründet worden. Sie erweist sich hinsichtlich dieser Anträge auch sonst als zulässig. Randnummer 68 Hinsichtlich des Antrags zu
  133. ist die Berufung bereits unzulässig. Der Kläger hat nicht begründet, aus welchem Grund der allgemeine Feststellungsantrag zu
  134. entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zulässig ist. Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil – wie hier – über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung der erstinstanzlich unterlegenen Partei – soll die Berufung insgesamt ordnungsgemäß begründet sein – mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Eine Ausnahme von der notwendigen umfassenden Begründungspflicht gilt nur dann, wenn ein Anspruch von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen unmittelbar abhängt. Eine solche Ausnahme liegt im Hinblick auf den Klageantrag zu
  135. nicht vor. Randnummer 69 B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers - soweit sie zulässig war - Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Kündigung der Beklagten vom
  136. Mai 2014 nicht beendet. Daneben hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerarbeiter/ Staplerfahrer. Randnummer 70 Dabei kann für die Beurteilung des Kündigungsschutzantrags nach Auffassung der Kammer letztlich offen bleiben, ob der Kläger alkoholsüchtig ist und sich in einem Stadium befindet, in dem der Trunksucht ein medizinischer Krankheitswert zukommt. Die Kündigung ist sowohl in dem Fall, dass der unentschuldigte Fehltag am
  137. Mai 2014 dem Kläger vorwerfbar ist, als auch in dem Fall, dass dieser Fehltag seine Ursache in einer krankhaften Alkoholabhängigkeit des Klägers hat, nach Auffassung der Kammer sozial nicht gerechtfertigt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Einvernahme der den Kläger behandelnden Ärzte zur Frage des Vorliegens einer krankhaften Alkoholabhängigkeit beim Kläger bedurfte es daher nicht. Im Einzelnen: Randnummer 71 I. Die Kündigung vom
  138. Mai 2014 ist nach Auffassung der Kammer (auch dann) nicht als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn der Fehltag am
  139. Mai 2014 seine Ursache nicht in einer krankhaften Alkoholabhängigkeit des Klägers hatte. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt grundsätzlich so lange in Betracht, wie der Arbeitnehmer nicht alkoholkrank ist. Randnummer 72 Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG Anwendung, §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG. Randnummer 73 Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein (in der Regel schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegeben ist, der Arbeitnehmer also seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat, (in der Regel zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist, danach ein weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Randnummer 74 Zwar hat der Kläger am
  140. Juni 2013 unentschuldigt gefehlt und ist aus diesem Grund unter dem
  141. Juni 2013 abgemahnt worden. Auch am
  142. Oktober 2013 sowie vom
  143. bis
  144. November 2013 fehlte der Kläger unentschuldigt. Dieses unentschuldigte Fehlen für erhebliche Zeit hat die Beklagte nicht zum Anlass für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung genommen, sondern den Kläger mit Schreiben vom
  145. November 2013 abgemahnt bzw. unter dem
  146. Dezember 2013 eine "letztmalige Abmahnung" ausgesprochen. Nach diesen Abmahnungen hat der Kläger erneut am
  147. Mai 2013 unentschuldigt gefehlt. Randnummer 75 Nach Ansicht der Kammer überwiegt aber das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber demjenigen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn an sich ein geeigneter Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung vorliegt, kann eine hierauf gestützte Kündigung das Arbeitsverhältnis gleichwohl nur dann beenden, wenn sich bei einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers im Verhältnis zum Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Randnummer 76 Im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es bei jedem unentschuldigten Fehlen des Klägers zu Betriebsablaufstörungen kommt, da die Arbeit kurzfristig umverteilt werden und die Ware – besonders im Zusammenhang mit Feiertagen - rechtzeitig in den Warenhäusern eintreffen muss. Weiter sind der Unmut der Kollegen bei einem Fehlen des Klägers besonders an einem Brückentag und ein möglicher Vorbildeffekt zu berücksichtigen. Randnummer 77 Zugunsten des Klägers ist hingegen zu berücksichtigten. dass er im Jahr 1969 geboren und bereits seit dem
  148. Februar 1990 bei der Beklagten beschäftigt ist. Bis zum Juni 2013 - und damit für die Dauer von mehr als 23 Jahren - verlief das Arbeitsverhältnis störungsfrei. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das unentschuldigte Fehlen am
  149. Oktober 2013 wie auch das in der Zeit vom
  150. bis
  151. November 2013 in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod seiner Schwester am
  152. Oktober 2013 und nachfolgenden stationären Krankenhausaufenthalten standen. Aus Anlass des Todes seiner Schwester hat die Beklagte dem Kläger am
  153. Oktober 2013 Freizeitausgleich gewährt und ihn am
  154. Oktober 2013 bezahlt wegen des familiären Todesfalls freigestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich bereits durch sein unentschuldigtes Fehlen nach dem Feiertag am
  155. Oktober 2013 ein langes Wochenende "verschafft" hat und dies als besonders verwerflich zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger sich in der Folgezeit vom
  156. bis
  157. Oktober 2013 stationär zu einer Entgiftungstherapie in der Z.-Klinik K.-Stadt mit den von der Klinik angegebenen Diagnosen "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10:F33.1); Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD 10:F19.2); Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD 10:F10.2) aufgehalten hat (vgl. den Kurzentlassungsbericht vom
  158. Oktober 2013, Bl. 47 f. d. A.). Im Anschluss an das unentschuldigte Fehlen vom
  159. bis
  160. November 2013 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung, diesmal in dem T. Krankenhaus B-Stadt mit den bescheinigten Diagnosen "Entgiftung bei Äthylusmus, Äthyltoxische Hepatopathie, Ex-Drogenabusus (anamnestisch), Psychische und Verhaltensstörungen durch Polytoxikomanie, Rezidivierende depressive Störung". Randnummer 78 Hinsichtlich des unentschuldigten Fehlens am
  161. Mai 2014 hat der Kläger hingegen angegeben, er habe sich im Datum geirrt und angenommen, er habe diesen Brückentag und nicht den ihm unstreitig genehmigten
  162. Mai 2014 frei. Zwar hat ein Arbeitnehmer sich zu vergewissern, dass er an Tagen, an denen er der Arbeit fernbleibt, tatsächlich keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, weil ihm beispielsweise Urlaub bewilligt wurde. Ein Fehlen aufgrund eines Irrtums wiegt jedoch nicht so schwer wie ein - ihm von der Beklagten vorgeworfenes - vorsätzliches Erschleichen eines arbeitsfreien Brückentags. Die Beklagte hat zwar unter Beweisantritt vorgetragen, dem Kläger sei im Zusammenhang mit der ausnahmsweisen Urlaubsgewährung am
  163. und
  164. April 2014 durch den Lagerleiter im Hinblick auf den besonderen Arbeitskräftebedarf in dieser Woche wegen des folgenden Feiertags klar gemacht worden, dass diese Urlaubsgewährung eine absolute Ausnahme darstelle und er auf jeden Fall am Freitag,
  165. Mai 2014 benötigt werde. Die Beklagte hat jedoch nicht näher den genauen Zeitpunkt sowie die näheren Umstände dieser Äußerung dargelegt. Offen geblieben ist auch, wer im Betrieb zur Urlaubsgewährung berechtigt ist und in welchem zeitlichen Verhältnis dieses von der Beklagten behauptete Gespräch zur unstreitig erfolgten Urlaubsbewilligung für den Brückentag am
  166. Mai stand. Daher kann nach Auffassung der Kammer ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vorliegen eines Irrtums lediglich um eine "Schutzbehauptung" des Klägers gehandelt hat. Randnummer 79 Schließlich ist zu Gunsten des Klägers seine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind zu berücksichtigen. Daher überwiegt nach Auffassung der Kammer in dem Fall, dass das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers am
  167. Mai 2014 diesem vorwerfbar ist, das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber demjenigen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls hätte eine (weitere) eindringliche Abmahnung nach Auffassung der Kammer als Reaktion von Seiten der Beklagten als milderes Mittel ausgereicht. Randnummer 80 II. Auch dann, wenn der Fehltag des Klägers am
  168. Mai 2014 seine Ursache in einer krankhaften Alkoholabhängigkeit des Klägers hatte, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Sie ist in diesem Fall weder als verhaltensbedingte Kündigung noch aus den von der Beklagten in zweiter Instanz nachgeschobenen krankheitsbedingten Gründen gerechtfertigt. Randnummer 81
  169. Die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung liegen in diesem Fall nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Kündigung wegen Alkoholsucht nur nach den für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit. Verstößt ein Arbeitnehmer infolge seiner Abhängigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten, ist ihm zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzungen (zum Beispiel wie im vorliegenden Fall wegen unentschuldigten Fehlens), die auf Alkoholabhängigkeit beruhen, ist danach in der Regel mangels Verschuldens sozialwidrig. Randnummer 82
  170. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist aber auch - den Vortrag des Klägers unterstellt, er sei alkoholkrank - nach Auffassung der Kammer nicht als krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. War der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung alkoholabhängig sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom
  171. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 – NZA-RR 2013, 627, 629 Rn. 14; vom
  172. Dezember 1990 – 2 AZR 336/90 – BeckRS 1990, 30735892) sowie des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom
  173. März 2008 – 10 Sa 669/07 – BeckRS 2008, 53518) an die Kündigung, die eine Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitnehmers darstellt, grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine krankheitsbedingte Kündigung. Randnummer 83 Die Alkoholabhängigkeit als solche ist kein Kündigungsgrund, wenn und soweit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  174. März 2008 – 2 Sa 612/07 -, juris). Ein Kündigungsgrund ist folglich nur und erst dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Da es sich um eine alkoholbedingte Suchtkrankheit handelt, sollen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen sein (BAG, Urteil vom
  175. September 1999 - 2 AZR 123/99 – NZA 2000, 141, 143). Voraussetzung ist, dass aus der negativen Gesundheitsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt, diese durch mildere Mittel nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (BAG, Urteil vom
  176. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602; Urteil vom
  177. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 – NZA-RR 2013, 627, 629 Rn. 22). Randnummer 84 Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit nicht geheilt wird. Ebenso kann eine negative Prognose dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG, Urteil vom
  178. März 2014 – 2 AZR 565/12 – NZA 2014, 602, 603 Rz. 15 m. w. N.). Randnummer 85 Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung auch dann als sozial ungerechtfertigt, wenn der Kläger - wie von ihm vorgetragen - alkoholkrank ist. Im Streitfall kann nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund von Alkoholsucht nicht mehr die Gewähr bietet, seine Tätigkeit dauerhaft ordnungsgemäß erbringen zu können. Randnummer 86 Die Beklagte hat keine erheblichen betrieblichen Auswirkungen der Alkoholsucht des Klägers in Form von prognostizierten erheblichen Entgeltfortzahlungskosten für krankheitsbedingte Fehltagen vorgetragen. Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass es bereits vor dem Jahr 2013 zu - möglicherweise – durch eine Alkoholkrankheit verursachten Fehltagen gekommen ist. Im Jahr 2013 ist es sodann zu einem unentschuldigten Fehltag am
  179. Juni 2013, unentschuldigtem Fehlen vom
  180. bis
  181. November 2013 und Klinikaufenthalten vom
  182. bis
  183. Oktober 2013, vom
  184. bis
  185. November 2013 und einer Arbeitsunfähigkeit vom
  186. bis
  187. November 2013 gekommen, die auf eine Alkoholerkrankung zurückgeführt werden könnten. Im Jahr 2014 kam es lediglich zu dem einen unentschuldigten Fehltag am
  188. Mai
  189. Daneben hat die Beklagte erstinstanzlich auf Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vom
  190. bis
  191. Mai 2013 sowie vom
  192. bis
  193. April 2014 hingewiesen, die im Zusammenhang mit Feiertagen standen und möglicherweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind. Aus dem Umfang dieser Fehlzeiten in der Vergangenheit ergeben sich keine in der Zukunft zu erwartenden erheblichen Entgeltfortzahlungskosten, die eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten. Randnummer 87 Dafür, dass dem Kläger aufgrund einer Alkoholerkrankung die Eignung fehle, seine Tätigkeit - etwa als Staplerfahrer - ordnungsgemäß auszuüben, hat die Beklagte nichts vorgetragen, sondern den Kläger tatsächlich beschäftigt. Der Kläger ist nicht alkoholisiert oder in einem Zustand, der den Anschein einer Alkoholisierung erweckte, zur Arbeit erschienen. Randnummer 88 Auch soweit es in der Vergangenheit aufgrund einer Alkoholerkrankung des Klägers zu unentschuldigten Fehltagen und infolge dessen zu Dispositionsschwierigkeiten, zeitlichen Verzögerungen und Mehrbelastungen von Kollegen gekommen sein sollte, kann insoweit keine negative Prognose angenommen werden. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung des Klägers keinen Erfolg haben würde und es auch nach einer solchen Behandlung noch zu (unentschuldigten) Fehlzeiten des Klägers aufgrund einer Alkoholerkrankung kommen würde. Zwar hat der Kläger nicht behauptet, bereits vor dem Ausspruch der Kündigung eine neuerliche Alkoholtherapie begonnen zu haben. Die Beklagte durfte den Umständen nach jedoch nicht von einer Therapieunwilligkeit ausgehen. Da der Beklagten – nach ihrem Vortrag – die Alkoholabhängigkeit des Klägers vor Kündigungsausspruch nicht bekannt war, hat sie dem Kläger nicht zuvor angeboten, eine Alkoholtherapie durchzuführen. Ihm wurde nicht vor Augen geführt, welche Bedeutung seine Arbeitgeberin seiner Abstinenz zumaß. Der Kläger musste eine solche Alkoholtherapie im vorliegenden Fall auch nicht von sich aus beginnen oder anbieten. Er durfte aufgrund seiner Klinikaufenthalte davon ausgehen, dass keine Alkoholtherapie durchgeführt werden musste, um abstinent zu leben und seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen zu können. So ist im Entlassungsbrief des T.-Krankenhauses Evangelisches Krankenhaus vom
  194. November 2013 ausgeführt: „Eine erneute Entgiftungstherapie bei Internisten aufgrund Polytoxikomanie und psych. Störungen weder erforderlich noch sinnvoll.“ Tatsächlich verhielt sich der Kläger im Betrieb dann auch bis zum
  195. Mai 2014 unauffällig. Randnummer 89 Auch aus Rückfällen des Klägers ergibt sich nicht zwingend eine negative Prognose für die weitere, nachteilige Entwicklung seiner – von ihm behaupteten - Alkoholkrankheit. Es ergibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz einen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeutet. Maßgebend ist stets die Beurteilung im Einzelfall (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  196. August 2009 – 10 Sa 506/09 und 10 Sa 1568/09 – BeckRS 2009, 72819; LAG Hamm, Urteil vom
  197. September 2001 – 11 Sa 1918/00 – BeckRS 2001, 30793167). Im vorliegenden Einzelfall lag die erfolgreiche Entwöhnungskur nach den Angaben des Klägers bereits mehr als acht Jahre zurück als es zu einem Rückfall kam. Auslöser war mit dem Tod der Schwester nach dem Tod der Mutter im Vorjahr eine ungewöhnlich schwierige Situation, die sich nicht wiederholen kann. Randnummer 90 Schließlich ergibt auch in dem Fall, dass der Kläger alkoholkrank ist, zumindest die abschließende Interessenabwägung kein Überwiegen der Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber demjenigen des Kläger an seiner Fortsetzung. Auf der einen Seite ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass nicht vorhersehbare unentschuldigte Fehltage zu Dispositionsschwierigkeiten und Ablaufstörungen führen. Die Beklagte beschäftigt jedoch mehrere Gabelstaplerfahrer, die im Bedarfsfall die Arbeit des Klägers übernehmen können. Randnummer 91 Zwar sollen auf der anderen Seite private Schicksalsschläge wie Scheidung, fehlender oder geringer Kontakt zu Kindern, der Tod der Mutter oder der Schwester, nicht berücksichtigt werden können, da der Arbeitgeber hierfür keine Verantwortung trägt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  198. März 2008 – 10 Sa 669/07 – BeckRS 2008, 53518). Im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass gerade der Süchtige in besonderem Maß ein möglichst intaktes soziales Umfeld braucht, um überhaupt eine Chance zu haben, sich von der Sucht zu befreien ( APS/Dörner/Vossen , Kündigungsrecht,
  199. Aufl. 2012, § 1 KSchG Rn. 234a). Das gilt besonders in dem vorliegenden Fall, da der Kläger nach dem Tod von Mutter und einziger Schwester nahezu keine familiären Bindungen mehr hat. Er ist bereits seit seinem
  200. Lebensjahr, im Kündigungszeitpunkt seit über 24 Jahren, mithin mehr als die Hälfte seines Lebens und praktisch sein ganzes Arbeitsleben bei der Beklagten tätig. Die Arbeit bei der Beklagten und das Zusammenarbeiten mit den Kollegen ist eine wichtige Konstante im Leben des Klägers. Zugunsten des Klägers ist weiter seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind zu berücksichtigen. Dagegen ist es der Beklagten zuzumuten, dem Kläger eine - für die Beklagte erste - Gelegenheit zur Durchführung einer Therapie zu geben und abzuwarten, ob durch eine Alkoholtherapie oder die vom Kläger durchgeführte medikamentöse Behandlung eine dauerhafte Abstinenz erreicht werden kann. Randnummer 92
  201. Da die ausgesprochene Kündigung nach Auffassung der Kammer sozial nicht gerechtfertigt ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr auf die Frage an, ob der Betriebsrat zur verhaltensbedingten sowie zur nachgeschobenen krankheitsbedingten Kündigung von der Beklagten ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG). Randnummer 93 III. Weil das Arbeitsverhältnis von der Beklagten ordentlich zum
  202. Mai 2015 gekündigt worden ist, hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung durch die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zur Leistungserbringung - etwa aus krankheitsbedingten Gründen - nicht in der Lage wäre, liegen nicht vor. Nach den Ausführungen der Parteien im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht erbrachte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch beanstandungsfrei seine Arbeitsleistungen für die Beklagte. Randnummer 94 Für die Zeit ab dem
  203. Juni 2015 hat der Kläger sodann einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach den von dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom
  204. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) entwickelten Grundsätzen. Danach hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Solche Gegeninteressen hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht substantiiert geltend gemacht. Randnummer 95 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Durch den unzulässigen allgemeinen Feststellungsantrag wurden keine zusätzlichen Kosten verursacht. Randnummer 96 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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