Keine Besoldung aus der Endstufe für Regierungsobersekretär wegen Altersdiskriminierung; keine Entschädigung nach AGG Leitsatz
- Die §§ 2, 3 BesÜG perpetuieren durch die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts bei Beamten der Besoldungsordnung A, die am
- Juni 2009 bereits ernannt waren, ihre unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, denn diese Zuordnung knüpft an die zuvor erlangte Stufe an. Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Status quo dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom
- Juni 2014 - Rs. C-501/12, BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 - 2 C 3.13). (Rn.25)
- Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ausgeschlossen, wenn der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht einhält. Im Falle des altersdiskriminierenden Besoldungsrecht ist von der Kenntnis der Benachteiligung i.S.d. § 15 Abs. 4 AGG mit Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai auszugehen. (Rn.33) Orientierungssatz Leitsatz
- Anschluss an BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 – 2 C 3/13 –, BVerwGE 150,
- (Rn.39) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine rückwirkende Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise die Gewährung von Schadensersatz. Randnummer 2 Der am
- März 1981 geborene Kläger nahm am
- März 2006 eine Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung auf. Seit dem
- März 2008 ist er als Beamter der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung tätig, zuletzt als Regierungsobersekretär in der Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsstufe
- Randnummer 3 Am
- Dezember 2009 beantragte er beim Wehrbereichsverwaltungsamt Ost eine amtsangemessene Alimentation, da diese sich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
- Dezember 2009 zurückgewiesen, da nur ein Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Besoldung bestünde. Randnummer 4 Am
- Dezember 2011 machte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Hennings und Mai geltend, dass das aktuelle Besoldungsrecht altersdiskriminierend sei und beantragte rückwirkend eine Besoldung nach der höchsten Stufe vom
- Januar 2008 bis
- Juni
- Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2012 wies die Beklagte diesen Antrag unter Verweis darauf zurück, dass die Rechtsprechung des EuGH auf die §§ 27, 28 BBesG a.F. nicht übertragbar sei. Auch das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen stünde entgegen. Randnummer 6 Am
- Dezember 2013 begehrte der Kläger erneut die Gewährung einer amtsangemessenen diskriminierungsfreien Besoldung. Randnummer 7 Diesen Antrag wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Europäische Gerichtshof am
- Juni 2014 über die europäische Zulässigkeit der früheren, bis Juni 2009 geltenden Besoldung nach dem sog. Besoldungsdienstalter, und der Überleitung vom alten Recht in diese neue Systematik, entschieden habe. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es sei vor allem auf die Überleitung aller vor dem
- Juli 2009 im Bund ernannten Besoldungsempfänger in das seit Juli 2009 geltende Besoldungsrecht des Bundes, gegen das sich sein Widerspruch wende, übertragbar. Zwar sei zuzugestehen, dass das bis Juni 2009 geltende Bundesbesoldungsgesetz gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe und dieser Rechtsverstoß durch die Überleitungsvorschriften in das neue Recht auch grundsätzlich perpetuiert würde. Der EuGH sehe jedoch die dadurch entstandene Ungleichbehandlung als gerechtfertigt und somit europarechtskonform an. Randnummer 8 Der Kläger hat am
- November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er durchgehend seit dem Jahr 2009, soweit nicht der Verjährung unterfallend auch rückwirkend, geltend gemacht habe, dass die ihm gewährte Besoldung unzureichend sei. Er habe dabei ausdrücklich geltend gemacht, dass das Besoldungssystem altersdiskriminierend wirke und ihn daher in seinen Rechten verletze. Um die Wirkung dieser Diskriminierung zu beseitigen, begehre er Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der tatsächlich berücksichtigten Besoldungsstufe und der in der jeweiligen Besoldungsgruppe vorgesehenen höchsten Stufe. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die früheren gesetzlichen Besoldungsregelungen, die bei der Ersteinstufung auf das Lebensalter des Beamten abgestellt hatten, eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstellten. Da jedoch aufgrund der Entscheidung des EuGH vom
- Juni 2014 ein Anspruch auf die geltend gemachte Differenz zur jeweiligen höchsten Besoldungsstufe möglicherweise nicht durchsetzbar sei, begehre er hilfsweise eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Diese Regelung erfasse die Fälle, in denen sich der Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 AGG aus der Anwendung der seinerzeit gültigen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100,-- € pro Monat zugestanden. Dies gelte vorliegend auch für ihn. Ihm sei unter Berücksichtigung der Geltendmachung seiner Ansprüche im Dezember 2009 im Umfang der seinerzeit erreichbaren nachträglichen Geltendmachung auf dieser Basis eine Entschädigung zu gewähren. Randnummer 9 Der Kläger beantragt erkennbar, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
- September 2014 zu verurteilen, ihm ab dem
- März 2008 Grundgehalt der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A7 zu zahlen, Randnummer 11 hilfsweise, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung führt sie aus, dass die Rechtmäßigkeit der mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom
- Juli 2009 erfolgten Überleitung des nunmehr auf Erfahrungsstufen basierenden Besoldungssystems festgestellt sei. Da das BBesG die maßgebliche Grundlage für die Besoldungsansprüche der Beamten bilde, sei es dem Kläger verwehrt, hilfsweise Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz herzuleiten. Randnummer 16 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bezüglich des Hauptantrags (I.) steht dem Kläger für den Zeitraum vom
- März 2008 bis
- Juni 2009 kein Anspruch auf eine Nachzahlung der Besoldung in Höhe des Differenzbetrages zwischen seiner und der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu (1.). Ab dem
- Juli 2009, mit in Kraft treten der §§ 27, 28 BBesG n. F., bestehen ebenfalls keine Zahlungsansprüche (2.). Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG besteht nicht (II.). Randnummer 18 I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Bescheidungsantrag war unter Heranziehung der Klagebegründung in einen bezifferbaren Leistungsantrag auf Zahlung des Grundgehalts der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A7 ab dem
- März 2008 umzudeuten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu. Randnummer 19
- Zunächst besteht kein Anspruch auf ein Grundgehalt entsprechend der höchsten Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppe A 7, da sich aus dem BBesG a.F. auch nicht im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung ein solcher Anspruch ableiten lässt. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Nachzahlung der Besoldung für den Zeitraum vom
- März 2008 bis
- Juni
- Randnummer 20 Grundlage der Besoldung des Klägers, der zum
- März 2008 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt wurde, im vorgenannten Zeitraum waren die §§ 27 und 28 BBesG a.F. Nach diesen bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Nach unbestrittener Auffassung des EuGH führt dieses Besoldungssystem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom
- Juni 2014, Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294, Rn. 42 f.). Randnummer 21 Dennoch kommt nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, C-501/12, Celex-Nr. 62012CJ0501, Rn. 96 ff.) und im Anschluss daran des Bundesverwaltungsgerichts eine „modifizierte“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze dergestalt, dass die Besoldung nach der höchsten Besoldungsstufe zu berechnen wäre, nicht in Betracht. Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen. Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt in diesen Fällen, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem. Randnummer 23 Diese Lösung kommt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zur Anwendung, wenn es ein solches gültiges Bezugssystem gibt. Bei nationalen Rechtsvorschriften wie dem BBesG, in deren Rahmen es nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, existiert aber kein solches Bezugssystem. Die §§ 27 und 28 BBesG a. F. gelten nämlich für jeden Beamten bei seiner Einstellung. Die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte betreffen potenziell alle Beamten. Das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. wirkte insofern insgesamt diskriminierend und kann daher nicht mehr herangezogen (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 – 2 C 3.13 – Rn. 18). Eine Einstufung in die höchste Besoldungsgruppe kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 24
- Auch für den Zeitraum ab dem
- Juli 2009 sind Ansprüche des Klägers ausgeschlossen. Das ab diesem Zeitpunkt für die Besoldung des Klägers maßgebliche Bundesrecht der §§ 27, 28 BBesG n.F. (in der Fassung vom
- Juni 2009) steht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang. Denn die Ersteinstufung des Beamten orientiert sich nach § 27 BBesG nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher erlangte Berufserfahrung an (sog. Erfahrungsstufen). Randnummer 25 Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung in §§ 2, 3 Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG – die Ungleichbehandlung von Bestandsbeamten, denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom
- Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.). Randnummer 26 Die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts erfolgt nach § 2 BesÜG bei Beamten der Besoldungsordnung A zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die dem Beamten am
- Juli 2009 zugestanden hätte. Diese Einstufung hängt aber vom Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter des betreffenden Beamten ab und benachteiligt diesen deshalb unmittelbar wegen seines Lebensalters. Ist der Beamte zu einer Stufe des Grundgehalts zugeordnet, bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 3 BesÜG. Danach beginnt mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab
- Juli 2009 gültigen Fassung die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 BBesG. Randnummer 27 Die mit dieser Neuzuordnung der Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Neuregelung wird durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am
- Juli 2009 erreichten Status quo bestimmt (BT Drucksache 16/7076, S. 97). Denn die Zuordnung zu den Stufen der neuen Grundgehaltstabelle orientiert sich nach § 2 BesÜG an der bis zum
- Juni 2009 erreichten Stufe. Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom
- Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom
- September 2011 - Rs. C- 297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90). Auch hat der Gesetzgeber durch diese Regelung die Grenzen des Ermessens nicht überschritten, da die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten, der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen wäre. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom
- Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.) Randnummer 28 II. Des Weiteren steht dem Kläger auch kein Entschädigungsanspruch zu. Ein solcher ergibt sich weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch, noch aus § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG -. Randnummer 29
- Aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum
- Juni 2009 keine Ansprüche herleiten, da es an der Voraussetzung eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht fehlt. Randnummer 30 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom
- Juni 2014 – C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 –, Rn. 99, juris). Randnummer 31 Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verstoß des BBesG a.F. gegen Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG erfüllt. Allerdings fehlt es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht. Randnummer 32 Ein Verstoß ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird. Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache Hennings und Mai am
- September 2011 anzunehmen. In diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BbesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden und damit die in der gesetzlichen Regelung enthaltene Ungleichbehandlung bekannt. §§ 27, 28 BBesG wurden jedoch bereits zum
- Juli 2009 neugefasst und die altersdiskriminierende Regelung beseitigt, so dass es an einem Verstoß gegen das Unionsrecht zu diesem Zeitpunkt fehlt. Randnummer 33
- Des Weiteren steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu, da der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt hat. Randnummer 34 Nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Randnummer 35 Einem solchen Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass die Diskriminierung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung eingetreten ist. Das Verbot der Benachteiligung gilt umfassend. Er erfasst die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strengen Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellten. Dies wäre mit dem Vorrang des Unionsrechts nicht vereinbar. Randnummer 36 Ein immaterieller Schaden liegt zudem bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannte Gründe vor und setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens voraus (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 – 2 C 3.13 -, Rn. 45). Randnummer 37 Allerdings steht dem Kläger aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kein Entschädigungsanspruch zu. § 15 Abs. 4 AGG setzt voraus, dass der Kläger die Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten hat. Sinn und Zweck dieser Frist ist, dass der Arbeitgeber durch den Antrag über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten soll, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Arbeitnehmer ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Randnummer 38 Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von einer Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Diese Erkenntnis liegt vor, wenn der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, nachdem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesem Falle die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom
- September 2008 – XI ZR 262/07; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 – 2 C 3.13 – Rn. 52). Randnummer 39 Von einer solchen Klärung der Rechtslage geht das Bundesverwaltungsgericht im Falle des altersdiskriminierenden Besoldungsrechts durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am
- September 2011 aus. Aus dem Urteil vom
- September 2011 ergebe sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig sei und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen könnten (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 – 2 C 3.13 – Rn. 53 f.). Fristbeginn war damit der
- September 2011 und Fristende gem. § 51 Abs. 1 VwVfG, § 187, 188 Abs. 2 BGB der
- November
- Randnummer 40 Diese Ausschlussfrist hat der Kläger vorliegend jedoch durch seine Geltendmachung jeweils im Dezember 2009, 2011 und 2013 nicht gewahrt. Zunächst reicht der Antrag vom
- Dezember 2009, in dem der Kläger die nicht verfassungsgemäße Alimentation angegriffen hat, für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG nicht aus, da § 15 Abs. 4 AGG verlangt, dass der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, und damit ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer Diskriminierung, geltend gemacht wurde. Randnummer 41 In seinem Antrag hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht seine Alimentation den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden müsse. Ein Rüge dahingehend, dass das für seine Besoldung maßgebliche Bundesbesoldungsgesetz wegen der Anknüpfung an das Alter mit dem AGG unvereinbar sei, erfolgte jedoch nicht. Ein entsprechender Antrag ergibt sich auch nicht durch Auslegung des Schreibens. Der Dienstherr konnte hier folglich nicht mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen rechnen. Randnummer 42 Auch mit Schreiben vom
- Dezember 2011, zugegangen am
- Dezember 2011, hat der Kläger die Ausschlussfrist nicht gewahrt. In diesem Schreiben beantragt der Kläger, unter Berufung auf das Urteil des EuGH in Sachen Hennings und Mai, eine Besoldung entsprechend der höchsten Stufe und die rückwirkende Auszahlung der Differenz. Inhaltlich genügt das Schreiben mithin einem Antrag i.S.d. § 15 Abs. 4 AGG. Allerdings hat der Kläger diesen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt, da der Antrag am
- Dezember 2011 zuging und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist am
- November
- Randnummer 43 Gleiches gilt erst recht für den Antrag vom Dezember
- Randnummer 44 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 45 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO). Beschluss vom
- März 2015 Randnummer 47 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.