dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG (analog) verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Übernahme von Versorgungsleistungen für den Beigeladenen im Fall seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern gemäß § 63 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO – in Verbindung mit § 12 der Satzung der Pfälzischen Pensionsanstalt (im Folgenden: Satzung-PPA) Pflichtmitglied der Beklagten. Diese übernimmt gemäß § 28 Abs. 1 Satzung-PPA
Maßgabe der Satzung unter anderem die von den Mitgliedern
beamtenrechtlichen Bestimmungen zu gewährenden Versorgungsleistungen. Randnummer 3 Der Beigeladene ist 1952 geboren und seit 1992 Bürgermeister der klagenden Verbandsgemeinde. Er wurde jeweils für die Dauer der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und von der Klägerin bei der Beklagten als Versorgungsberechtigter angemeldet. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten besteht nicht (vgl. § 17 Satzung-PPA). Die aktuell laufende Amtszeit als Bürgermeister begann am 1. Januar 2010 und endet
acht Jahren zum
beamtenrechtlichen Bestimmungen antragsgemäß in den Ruhestand versetzt werden könne und dementsprechend eine Kostenübernahmepflicht der Beklagten bestehe. § 39 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG –, der dem Wortlaut
eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nur für Lebenszeitbeamte vorsehe, sei in Verbindung mit § 6 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – auch auf Beamte auf Zeit entsprechend anzuwenden. Der Landesgesetzgeber habe für Beamte auf Zeit insoweit keine abweichende Regelung getroffen. Insbesondere enthalte § 119 Abs. 2 LBG keine abweichende Regelung zur Ruhestandsversetzung schwerbehinderter Kommunalbeamter auf Zeit, sondern lediglich eine spezielle Regelung zur allgemeinen Antragsaltersgrenze. Die Geltungsanordnung des § 6 BeamtStG sei nicht auf die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes beschränkt, sondern wirke auch hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften, wobei eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz vor dem Hintergrund der Abweichungsbefugnis der Länder nicht zu besorgen sei. Die Vorgängerregelung zu § 39 Abs. 2 LBG habe ausdrücklich auch Beamte auf Zeit erfasst, was nunmehr über § 6 BeamtStG gewährleistet sei. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des Landesbeamtengesetzes sei mehrfach die materielle Kontinuität betont worden. Ferner forderten der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der Schutz Schwerbehinderter eine entsprechende Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 LBG auf Beamte auf Zeit. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsleistungen für den Bürgermeister der Klägerin, des Beigeladenen,
dessen Versetzung in den Ruhestand gem. § 39 Abs. 2 LBG i.V.m. § 6 BeamtStG verpflichtet ist. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage über erst zukünftig entstehende Leistungsansprüche unzulässig und die Klägerin vorrangig auf die Möglichkeit einer Leistungsklage
Ruhestandsversetzung des Beigeladenen zu verweisen sei. In der Sache bestehe
beamtenrechtlichen Bestimmungen keine Möglichkeit mehr, den Beigeladenen aufgrund einer Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die Gesetzessystematik des Landesgesetzgebers zeige, dass er zwischen Regelungen, die für alle Beamten übergreifend gelten, und solchen für bestimmte Arten von Beamten unterscheide. So treffe § 119 Abs. 2 LBG eine besondere, für alle Kommunalbeamten auf Zeit einheitliche Regelung zum Antragsruhestand. § 39 Abs. 2 LBG hingegen enthalte allein eine Regelung für Beamte auf Lebenszeit. Hieran ändere auch § 6 BeamtStG nichts, der allein eine entsprechende Anwendbarkeit für Regelungen des Beamtenstatusgesetzes treffe. Eine andere Auslegung widerspreche der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, wonach Normen des Beamtenstatusgesetzes nicht die Geltung landesrechtlicher Bestimmungen regeln könnten. Auch die historische Entwicklung spreche gegen eine entsprechende Anwendbarkeit, da die Vorgängerregelung Beamte auf Zeit noch ausdrücklich erfasst habe. Die Nichtanwendbarkeit verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil für Beamte auf Zeit nicht das Lebenszeitprinzip gelte, sondern diese
Ablauf der Amtsperiode freiwillig entschieden, ob sie sich einer Wiederwahl stellten. Aus diesen Gründen sei eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Altersgrenzen zulässig. Randnummer 11 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2014 abgewiesen. Randnummer 13 Die Klage sei als Feststellungsklage zwar zulässig, weil es der Klägerin angesichts des finanziellen Risikos nicht zumutbar sei, den Beigeladenen zunächst – nicht umkehrbar – in den Ruhestand zu versetzen und erst
folgend die Übernahme der Versorgungsbezüge durch die Beklagte gerichtlich klären zu lassen. Allerdings sei die Klage unbegründet, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, im Falle einer Ruhestandsversetzung des Beigeladenen wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Versorgungslasten der Klägerin zu übernehmen.
beamtenrechtlichen Bestimmungen könne der Beigeladene als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nicht aufgrund einer Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. § 39 Abs. 2 LBG, der diese Möglichkeit dem ausdrücklichen Wortlaut
allein Lebenszeitbeamten eröffne, sei auf den Beigeladenen nicht anwendbar. Aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes – § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG einerseits sowie § 37 Abs. 1 Satz 3 und § 39 LBG andererseits – ergebe sich, dass der Gesetzgeber in § 39 Abs. 2 LBG bewusst eine allein Lebenszeitbeamte begünstigende Regelung getroffen habe. Andere Vorschriften enthielten Sonderregelungen für bestimmte Arten von Beamten, die konkret in Bezug auf Beamtenverhältnisse auf Zeit jedoch weder in § 8 LBG noch in § 119 Abs. 2 LBG die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des
dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung verpflichtet ist. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 LBG im Wesentlichen aus, dass der Landesgesetzgeber mit § 119 LBG für kommunale Wahlbeamte auf Zeit die ansonsten in § 37 bis § 39 LBG für Beamten auf Lebenszeit getroffenen Regelungen umfassend normiert habe, mithin § 119 Abs. 2 LBG gerade die Inkarnation derjenigen Regelung enthalte, die in § 6 BeamtStG durch die Abweichungsbefugnis der Länder festgehalten sei. Die Gleichbehandlungsüberlegungen der Klägerin verfingen nicht, da bei typisierender Betrachtungsweise das hinter der Regelung des § 39 Abs. 2 LBG bei Beamten auf Lebenszeit stehende Austauschverhältnis bei Beamten auf Zeit nicht gegeben sei. Weil die Differenzierung anhand der Art des Beamtenverhältnisses erfolge, fehle es an Anhaltspunkten für eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht erkennbar. Es sei anerkannt, dass Vertrauensschutz nicht mehr bestehe, wenn der Betroffene zwingend mit einer Änderung des Rechts rechnen müsse. Dies sei hier spätestens mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes im Jahr 2008 und den dort zugunsten der Landesgesetzgeber eingeräumten Freiräume der Fall gewesen, mithin vor der Wiederwahl des Beigeladenen für die am 1. Januar 2010 beginnende Amtsperiode. Randnummer 24 Der Beigeladene hat auch im Berufungsrechtszug keinen Antrag gestellt. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten (1 Heft) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die beantragte Feststellung treffen müssen. Die Beklagte ist zur Übernahme der Versorgungsleistungen für den Beigeladenen
dessen Versetzung in den Ruhestand analog § 39 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in der Fassung vom
Maßgabe der Satzung unter anderem verpflichtet, die durch ihre Mitglieder
beamtenrechtlichen Bestimmungen gewährten Versorgungsleistungen zu übernehmen. Mit § 28 Abs. 4 Satzung-PPA wird eine Übernahme (nochmals) ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Versorgungsleistungen unter Nichtbeachtung beamtenrechtlicher Vorschriften gewährt werden. Randnummer 28 Ausgehend davon hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Versorgungsbezüge des Beigeladenen für dessen beantragten vorzeitigen Ruhestand zu übernehmen, weil der Beigeladene
beamtenrechtlichen Vorschriften gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG analog in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (1.) und andere Vorgaben der Satzung eine Übernahmepflicht der Beklagten nicht ausschließen (2.). Randnummer 29 1.
2 Satz 1 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr vollendet haben. In der vorherigen, bis zum 25. Juni 2015 geltenden Fassung des Absatzes 2 war noch das 60. Lebensjahr maßgeblich. Mit Absatz 3 hat der Gesetzgeber für Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, an der vorherigen Altersgrenze festgehalten (Satz 1) und für die Geburtsjahrgänge 1956 bis 1960 einen stufenweisen Anstieg um jeweils 2 Monate vorgesehen (Satz 2). Der Beigeladene, der bereits bei seiner erstmaligen Antragstellung das 61. Lebenslahr vollendet hatte und inzwischen 62 Jahre alt ist, bedarf indes keines Rückgriffs auf die Fortgeltungs- und Übergangsregelung des § 39 Abs. 3 LBG, da er auch die altersmäßigen Voraussetzungen des seit 25. Juni 2015 geltenden § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG erfüllt. Hinsichtlich der genannten Voraussetzungen steht letztlich allein in Streit, ob die Vorschrift auf den Beigeladenen Anwendung findet, obschon er nicht – wie im Wortlaut benannt – Beamter auf Lebenszeit, sondern als gewählter Bürgermeister mit einer Amtsperiode von acht Jahren kommunaler Wahlbeamter auf Zeit ist (vgl. § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 8, § 119 LBG). Randnummer 30 Die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG zugunsten des Beigeladenen kann zwar weder auf § 6 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gestützt werden (
die Kompetenz zur inhaltlichen Normsetzung besitzt, kann seine Gesetzgebungskompetenz letztlich auch im Wege einer (dynamischen) Verweisung in Anspruch nehmen. Randnummer 34 bb) Allerdings legen es die formulierten Ziele des Beamtenstatusgesetzes und der konkrete Regelungszusammenhang nahe, der in § 6 BeamtStG getroffene Gleichgeltungsanordnung – trotz kompetenzieller Möglichkeit – keinen generellen, auf originäre landesrechtliche Statusnormen wirkenden Regelungsinhalt beizumessen, sondern diese lediglich auf die Normen des Beamtenstatusgesetzes zu beziehen. Dem steht insbesondere nicht die konkrete Gesetzesbegründung zu § 6 BeamtStG entgegen. Randnummer 35 Die Zielrichtung des Beamtenstatusgesetzes ist
der Gesetzesbegründung „die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel“ (vgl. BT-Drucks. 16/4027, S. 1, Hervorhebung nur hier). Ausgehend davon erscheint es fernliegend, dass der Bundesgesetzgeber einerseits davon absieht, eine bestimmte statusrechtliche Frage (einheitlich) zu regeln und insoweit den Weg für unterschiedliche Regelungen durch die Länder öffnet (hier: Antragsruhestand vor Erreichen der Altersgrenze; zur insoweit verbleibenden Regelungskompetenz der Länder, vgl. BT-Drucks. 16/4027, S. 28), andererseits jedoch für diesen, von ihm nicht geregelten Bereich eine Gleichgeltungsanordnung trifft. Konkret auf § 6 BeamtStG bezogen wird dieser Befund weiter durch die dort zugunsten der Länder ausdrücklich vorgesehene Abweichungsbefugnis gestützt, da diese unter der klägerseits vertretenen Annahme einer generellen Gleichgeltungsanordnung zu der Konstruktion führte, dass der Bundesgesetzgeber zunächst auf die Regelung einer statusrechtlichen Frage verzichte, die anschließend durch die Länder getroffenen Ausgestaltungen allerdings dann auf einen anderen Beamtentypus erstreckt werde nur um im Anschluss daran wieder die Möglichkeit für eine landesrechtliche Abweichung von dieser Erstreckung zu eröffnen. Ein derartiger Regelungswille, bei dem sich das Zusammenwirken zwischen Bundes- und Landesgesetzgebungskompetenz mehrfach verschieben würde, lässt sich dem Bundesgesetzgeber – insbesondere unter Einbeziehung des formulierten Gesetzeszieles – nicht unterstellen. Randnummer 36 In dieses am Gesetzesziel orientierte Normverständnis fügt sich auch das in der Gesetzesbegründung zu § 6 BeamtStG aufgenommene Anwendungsbeispiel zur Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung der Altersgrenze für Beamte auf Zeit ein (BT-Drucks. 16/4027, S. 28, zu § 26 BeamtStG-E). Das Beispiel ist weder als irrtümlich anzusehen, noch kann es als Beleg für eine generelle, in das Landesrecht hineinwirkende Gleichgeltungsanordnung herangezogen werden.
StG treten Beamte auf Lebenszeit
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese dem Wortlaut
allein für Beamte auf Lebenszeit geltende Statusregel ist gemäß § 6 BeamtStG auf Beamte auf Zeit entsprechend anwendbar, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Dabei ist es nicht von Relevanz, dass der Bundesgesetzgeber davon abgesehen hat, die ebenfalls zum Statusrecht gehörende Altersgrenze (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 3) selbst festzulegen, sondern dies den Ländern überlassen hat. Denn auch ohne festgelegte Altersgrenze lautet die statusrechtliche Anordnung
StG – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch das Landesrecht –, dass auch Beamte auf Zeit mit Erreichen der (festzulegenden) Altersgrenze in den Ruhestand treten. Wird nun im Landesrecht eine Altersgrenze festgelegt, ohne für Beamte auf Zeit eine abweichende Regelung zu treffen, gilt diese Altersgrenze über § 25 i.V.m. § 6 BeamtStG auch für Beamte auf Zeit. Das Beispiel zeigt, wie auch § 6 BeamtStG in das Landesrecht hineinwirken kann, indem die landesrechtlich festzulegende Altersgrenze mittelbar (über § 25 i.V.m. § 6 BeamtStG) auch für Beamte auf Zeit Geltung beansprucht. Diese Gleichgeltungsanordnung greift jedoch nicht losgelöst von den statusrechtlichen Regelungen des Beamtenstatusgesetzes, sondern nur in Verbindung mit diesen. Statusregelungen für den Ruhestand auf Antrag sind im Beamtenstatusgesetz nicht vorgesehen – auch nicht für Lebenszeitbeamte –, so dass es vorliegend an jeglichem Anknüpfungspunkt für die Gleichgeltungsanordnung des § 6 BeamtStG fehlt. Randnummer 37 b) Eine Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 LBG auf den Beigeladenen lässt sich nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung stützen. Randnummer 38 Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11, u.a. –, BVerfGE 134, 33 [63], Rn. 77, m.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze jedoch in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22/07 –, BVerwGE 131, 242 [251], Rn. 25, m.w.N.). Randnummer 39
diesen Maßgaben scheitert eine verfassungskonforme Auslegung des § 39 Abs. 2 LBG bereits am eindeutigen Wortlaut der Norm, der insoweit die äußere Grenze der möglichen Auslegung bestimmt. Soweit die Ausführungen der Klägerin auch dahingehend zu verstehen sein könnten, sie begehre eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 BeamtStG mit dem Inhalt, es sei geboten, der dort getroffenen Gleichgeltungsanordnung eine generelle, auch auf landesrechtliche Statusregelungen wirkende Bedeutung beizumessen, lässt sie außer Acht, dass in diesem Zusammenhang nicht die Verfassungsmäßigkeit des § 6 BeamtStG in Zweifel gezogen wird, sondern der dem Wortlaut
in § 39 Abs. 2 LBG formulierte Begünstigungsausschluss von Beamten auf Zeit. Eine verfassungskonforme Auslegung einer selbst unverdächtigen Norm des Bundes zur Beseitigung verfassungsrechtlicher Zweifel am Regelungsgehalt einer Landesnorm scheidet indes schon aus Respekt vor dem Willen des Bundesgesetzgebers aus, der dieser Norm einen erkennbaren Regelungsgehalt beigemessen hat (s.o.) und dessen (mutmaßlicher) Wille gerade nicht unter Einbeziehung eines nicht in seinem Kompetenzbereich erlassenen Gesetzes ermittelt werden kann. Randnummer 40
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen (zur Beendigung des Beamtenverhältnisses: vgl. BVerfG, Beschluss vom
diesen Maßgaben ist vorliegend von einem Redaktionsversehen und damit von der Zulässigkeit einer analogen Anwendung auszugehen, da der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat. In Bezug auf einen Antragsruhestand vor Erreichen der Altersgrenze wegen Schwerbehinderung für Beamte auf Zeit enthält das Landesbeamtengesetz eine planwidrige Regelungslücke. Randnummer 45
– auch in dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Bereich detailliert unterscheidet, welche Regelungen für alle und welche nur für bestimmte Beamtengruppen gelten sollen. So erfasst dem Wortlaut
1 Satz 1 LBG, der die Regelaltersgrenze festlegt, alle Beamten, während § 37 Abs. 1 Satz 3 und § 39 LBG ausdrücklich nur Beamte auf Lebenszeit benennen. Randnummer 50 Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung ergibt sich indes, dass es sich dabei lediglich vordergründig um ein bis ins Detail ausdifferenziertes Regelungssystem handelt. Vielmehr kommt der Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut nur unvollkommen zum Ausdruck, weshalb von einem redaktionellen Versehen auszugehen ist. Randnummer 51 Der Senat geht – ebenso wie das Verwaltungsgericht – davon aus, dass allein die in der Gesetzesbegründung in Bezug auf Beamte auf Zeit allgemein formulierte Regelungskontinuität (vgl. LT-Drucks. 15/
dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich von dem bisherigen System der Gleichgeltungsanordnung für Beamte auf Zeit Abstand genommen werden – mit der ausgesprochenen Regelungskontinuität in Widerspruch stünde. Es kann lediglich darüber spekuliert werden und im Ergebnis auch offen bleiben, ob der Gesetzgeber an dieser Stelle eine allgemeine Gleichgeltungsanordnung für Beamte auf Zeit vergessen, oder ob er – ausgehend von einer unzutreffenden Vorstellung zur Reichweite des § 6 BeamtStG – keinen (weiteren) Regelungsbedarf gesehen hat. Randnummer 52 Auch die Gesetzesbegründung zu § 37 LBG, der dem Wortlaut
in Absatz 1 zwischen allen Beamten (Satz 1) und Beamten auf Lebenszeit unterscheidet (Satz 3), legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber – wie bisher – von einer Gleichgeltungsanordnung für Beamte auf Zeit ausgegangen ist. In § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die Regelaltersgrenze für alle Beamten bestimmt. § 37 Abs. 1 Satz 3 LBG legt für „Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit“ den genauen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand fest. Zu Satz 3 heißt es in der Gesetzesbegründung, dieser entspreche dem bisherigen § 54 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (LT-Drucks. 15/4465, S. 103), der im Wortlaut ebenfalls allein Beamte auf Lebenszeit erfasste, seinerzeit aufgrund der Gleichgeltungsanordnung in § 186 Satz 1 LBG a.F. jedoch auch für Beamte auf Zeit galt (vgl. dazu Grabendorff/Arend, Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, 44. Erg. 7/2002, § 54 a.F. Erl. 1). Verbleibende Zweifel darüber, ob nun auch § 37 Abs. 1 Satz 3 LBG auf Beamte auf Zeit anwendbar sein soll, wie der vorgehende § 54 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (i.V.m. § 186 Satz 1 LBG a.F.), räumt die Gesetzesbegründung selbst aus, indem es dort ausdrücklich heißt, Satz 3 lege den genauen Zeitpunkt fest, „zu welchem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit […]
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten“ (LT-Drucks. 15/4465, S. 103, Hervorhebung nur hier). Mithin verkehrt sich unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung die noch
einer reinen Wortlautanalyse des § 37 Abs. 1 LBG zu ziehende Schlussfolgerung bezüglich der Regelungsadressaten ins Gegenteil, weil die Beschränkung auf Beamte auf Lebenszeit für sich genommen gerade nicht als Ausschluss von Beamten auf Zeit herangezogen werden kann. Es zeigt sich hier im Konkreten, dass
dem Verständnis des Gesetzgebers auch das aktuelle Landesbeamtengesetz (wohl) mit einer Gleichgeltungsanordnung für Beamte auf Zeit versehen sein sollte, die indessen im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Randnummer 53 Dies berücksichtigend fügt es sich weiter ein, dass die Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 2 LBG zum Inhalt der Norm – trotz des Gesetzeswortlauts – ohne Differenzierung ausführt, „Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert sind, können […] bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.“ (LT-Drucks. 15/4465, S. 103). Der nicht allein auf Beamte auf Lebenszeit bezogenen Passus vermag bei isolierter Betrachtung ein redaktionelles Versehen noch nicht begründen. Die Belastbarkeit allein der damaligen Wortwahl wird auch weiter dadurch relativiert, dass die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 39 Abs. 2 LBG (Altersgrenze, Fortgeltungs-/Übergangsregelung) nunmehr einleitend ausdrücklich von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit spricht (LT-Drucks. 16/4505, S. 41). Allerdings steht die letztgenannte Formulierung der hier angenommen Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht entgegen. Neben den bereits dargelegten Anhaltspunkten dafür, dass der Landesgesetzgeber von einer Gleichgeltungsanordnung – wie sie beispielsweise ausdrücklich in § 6 BeamtStG, § 6 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz, § 6 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz, § 119 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Beamtengesetz oder noch in § 185 Abs. 1 Satz 1 und § 186 Satz 1 LBG a.F. enthalten ist bzw. war – ausgegangen ist, zeigt auch der schlichte Verweis auf die Vorgängernorm des § 59 Nr. 2 LBG a.F., dass mit dem Gesetzeswortlaut inhaltlich kein Ausschluss von Beamten auf Zeit angestrebt war. § 59 Nr. 2 LBG a.F. erfasste
seinem Wortlaut noch Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit ausdrücklich, so dass unter der Annahme einer Änderung des Adressatenkreises, wie sie das Verwaltungsgericht und die Beklagte zugrunde legen, sowohl der einschränkungslose Verweis auf die Vorgängernorm nicht zutreffend wäre als auch inhaltliche Ausführungen zu dieser Veränderung nahe gelegen hätten. Letzteres insbesondere auch deshalb, weil ein Begünstigungsausschluss von Beamten auf Zeit an dieser Stelle eine erläuterungswürdige Abweichung von der allgemein formulierten Regelungskontinuität dargestellt hätte. Randnummer 54 Soweit auch das Verwaltungsgericht Überlegungen dazu anstellt, dass es bei einer gesetzgeberisch gewollten Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 LBG auch auf Zeitbeamte nahe gelegen hätte, dies in § 8, § 39 oder § 119 LBG ausdrücklich zu regeln oder zumindest an den entsprechenden Stellen in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen, sind diese letztlich nicht belastbar. Denn die Überlegungen sind nur unter der Vorbedingung tragfähig, dass der Gesetzgeber überhaupt erkannt hat, dass er mit dem aktuellen Landesbeamtengesetz abweichend von der bisherigen Regelung einen Ausschluss von Beamten auf Zeit konstituieren könnte. Ohne diese Erkenntnis fehlte es nämlich an einem Anlass, die (angenommene) schlichte Fortgeltung der bisherigen Rechtslage mit einer ausdrücklichen Regelung oder einer gesonderten Begründung zu begleiten. Randnummer 55 Im Zusammenhang mit der Erforschung des gesetzgeberischen Willens verweist das Verwaltungsgericht weiter auf § 132 LBG (in der bis zum
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers lediglich fortgeschrieben werden sollte, aufrechterhalten wird, mithin Gegenstand der Wiederherstellung eine seit Jahrzehnten geltende, vom Willen des Gesetzgebers getragene Rechtslage ist und nicht die Erstreckung auf eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Konstellation. Randnummer 59 2. Andere Vorgaben der Satzung der Beklagten schließen deren Pflicht gegenüber der Klägerin zur Übernahme deren Versorgungsleistungen für den Beigeladenen nicht aus. Randnummer 60 Soweit
3 Satzung-PPA Versorgungsleistungen auf Grund von „Kannbestimmungen“ nur dann übernommen werden, wenn die Beklagte vorher zugestimmt hat, steht dies der vorliegenden Übernahmepflicht nicht entgegen. Die Ruhestandsversetzung auf Antrag
2 LBG liegt zwar im Ermessen der Klägerin. Allerdings sind bei der Ermessensentscheidung die zugelassenen Erwägungen auf dienstliche Gründe beschränkt; liegen solche nicht vor, ist dem Antrag stattzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 – 2 C 157/60 –, juris, Rn. 19, BVerwGE 16, 194 [196 f.]). Dienstliche Gründe, die dem Antrag des Beigeladenen entgegenstehen könnten, werden von keinem der Beteiligten vorgetragen, so dass der Beigeladene, der die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, in der konkreten Situation trotz der „Kannbestimmung“ einen Anspruch auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hat und deshalb keine vorherige Zustimmung der Beklagten erforderlich ist. Randnummer 61 Auch der Ausschluss
5 Nr. 3 Satzung-PPA, demzufolge ein „Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen“ nicht übernommen wird, ist hier nicht einschlägig, da dieser erkennbar mit dem versorgungsrechtlichen Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen im Sinne des § 63 Landesbeamtenversorgungsgesetz in Zusammenhang steht, der hier jedoch nicht betroffen ist. Randnummer 62
6 Satz 1 Nr. 2 GKG beträgt in Verfahren, die – außerhalb eines Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit (dazu Nr. 1) – die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.
6 Satz 4 GKG ist die Hälfte des vorgenannten Streitwertes heranzuziehen, wenn das Verfahren – wie hier – den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Danach sind – auch im Rahmen der Feststellungsklage (vgl. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt 2014 (vgl. § 40 GKG) im Ergebnis ein Viertel des jährlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 (monatlich 6.990,06 €) zugrunde zu legen – dies entspricht 20.970,18 €. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Hälfte des jährlichen Endgrundgehalts herangezogen hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.