Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Lieferung fehlerhafter Stahlbleche: Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung Orientierungssatz 1. Dem Käufer von Stahltrapezblechen steht kein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Lieferung mangelfreier Stahltrapezbleche zu, wenn der Verkäufer die Stahltrapezbleche seinerseits von seinem italienischen Lieferanten bezogen hatte und Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer den (Herstellungs-)Mangel (hier: die Aufbringung eines nicht ausreichenden UV-beständigen Bindemittels auf den Flächen, welcher eine starke Pigmentablösung und Schichtdickenabnahme der Farbbeschichtung zur Folge hatte) hätte erkennen können, nicht ersichtlich sind. (Rn.14) 2. Dem Käufer steht jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Verkäufer seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die fehlerhaften Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht gegen mangelfreie ausgetauscht hat. (Rn.15) 3. Wurden die schadhaften Elemente mittlerweile ausgetauscht und betrugen die Materialkosten hierfür 8.000,00 €, ist dem Käufer letztlich nur in dieser Höhe ein ersatzfähiger Schaden entstanden. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 11. Juni 2014, 3 O 108/13 Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Juni 2014 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 869,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und der Beklagte 36 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im Juni 2008 beauftragte der Auftraggeber N..., M..., den Kläger mit der Erneuerung des Daches seiner Maschinenhalle in M... durch Aufbringen beschichteter Stahltrapezbleche. Der Kläger kaufte die Stahltrapezbleche beim Beklagten, welcher sie von der Herstellerfirma I... SPA, Turin (Italien) bezog. Der Auftraggeber N... nahm den Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der eingebauten Stahltrapezbleche in Anspruch, weil die vom Kläger eingebauten Stahltrapezbleche mangelhaft waren. Der Kläger wurde in diesem Verfahren verurteilt, an den Auftraggeber 17.195,50 € als Vorschuss zu bezahlen, sowie dem Auftraggeber entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu erstatten. Ferner wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich eines durchgeführten Beweissicherungsverfahrens auferlegt. In dem Rechtsstreit und dem ihm vorgeschalteten Beweissicherungsverfahren des Landgerichts M... (Az. 1 OH 4/10) hatte der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet, der in beiden Verfahren auf Seiten des Klägers beigetreten war. Der Kläger hat die Stahltrapezbleche mittlerweile ausgetauscht. Die hierfür erforderlichen Materialkosten beliefen sich auf 8 000,00 €. Randnummer 2 In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Erstattung des ihm durch das Urteil des Landgerichts M... entstandenen Schadens. Dabei handelt es sich um den ausgeurteilten Vorschussbetrag, die zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie die dem Kläger in dem damaligen Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten. Insgesamt begehrt der Kläger die Zahlung von 27.309,22 € nebst Zinsen. Randnummer 3 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Randnummer 4 Mit seiner Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Einzelrichters, wobei er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Randnummer 5 Er beantragt, Randnummer 6 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung seines dortigen Vorbringens. Randnummer 10 Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die zulässige Berufung des Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von 9.869,73 €, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die gelieferten Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht ausgetauscht hat. Randnummer 12 1. Unstreitig hat der Kläger die bei seinem Auftraggeber N... eingebauten Stahltrapezbleche von dem Beklagten gekauft (§ 433 BGB). Randnummer 13 Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache einen Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur (hier: Austausch) erforderlichen Kosten gerichtet ist, als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VIII ZR 104/14 -, in juris, Rnrn. 12 ff; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 437 Rn. 19 und § 439 Rnrn. 12 ff). Randnummer 14 Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Lieferung mangelfreier Stahltrapezbleche steht dem Kläger hier schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte die Stahltrapezbleche seinerseits von seinem italienischen Lieferanten, der Fa. I... SPA Turin bezogen hatte und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den (Herstellungs-)Mangel - die Aufbringung eines nicht ausreichenden UV-beständigen Bindemittels auf den Flächen, welcher eine starke Pigmentablösung und Schichtdickenabnahme der Farbbeschichtung zur Folge hatte - hätte erkennen können, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, dass die Firma I... SPA seit Jahren seine ständige Lieferantin war und es sich hier um den ersten Fall einer Lieferung mangelhafter Bleche handelte. Ein Verschulden des Beklagten, der auch nicht zur Untersuchung der gelieferten Sache verpflichtet war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 -; Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 -), ist danach nicht erkennbar. Der Beklagte haftet auch nicht für seinen italienischen Lieferanten gemäß § 278 BGB (vgl. BGH, a.a.O.). Randnummer 15 2. Dem Kläger steht jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die fehlerhaften Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht gegen mangelfreie ausgetauscht hat. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.