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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 A 10419/15 Urteil Hochschulrecht - Zulassung eines Fernlehrgangs einer öffentlichen Hochschule § 1 A

Obsah (5)§ 1Art. 2§ 12§ 3§ 132

Hochschulrecht - Zulassung eines Fernlehrgangs einer öffentlichen Hochschule Leitsatz 1. Die Zentralstelle für Fernunterricht ist auch für Fernunterrichtsangebote staatlicher Hochschulen zuständig. Di

Fernunterrichtsschutzgesetzes gegeben ist oder nicht. (Rn.26)

  1. Das Unterrichtsangebot einer staatlichen Hochschule, das auf öffentlich rechtlicher Basis erfolgt, ist - im Gegensatz zu einem Unterrichtsangebot, das sie privatrechtlich anbietet und durchführt - nicht zulassungspflichtig. (Rn.32)
  2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein konkretes Unterrichtsangebot in privat rechtlicher Form und damit "auf vertraglicher Grundlage" i.S.

§ 1Abs. 1 Fern

USG erfolgt, kommt es allein darauf an, ob ein privatrechtlich gestalteter Fernunterrichtsvertrag vorliegt. Dies ist danach zu beurteilen, ob

sen Ausgestaltung seinem Charakter nach im Wesentlichen öffentlich rechtlich oder privatrechtlich geprägt ist. (Rn.33) 4. Enthält die Ausgestaltung

Studiengangs neben öffentlich rechtlichen auch privatrechtliche Elemente (hier: privatrechtliches Entgelt), ist im Rahmen einer Gesamtschau und abhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilen, welches Element der Rechtsbeziehung ihr maßgebliches Gepräge gibt. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist auch der Schutzzweck

FernUSG in Rechnung zu stellen. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 29. Januar 2015, 2 K 843/14.NW, Urteil Tenor Die Berufung

Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 ergangene Urteil

Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten

Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin – eine Universität

Landes Rheinland-Pfalz – wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), mit welchem diese festgestellt hat, dass der Master-Fernstudiengang „Erwachsenenbildung“

Distance and Independent Studies Center (DISC) der Klägerin der Zulassungspflicht nach § 12

Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG –) unterliege. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wandte sich die ZFU an die Klägerin und teilte mit, es bestehe Anlass zu der Annahme, dass es sich bei den Fernstudiengängen in den Bereichen „Human Resources, Management & Law und Science & Engineering“ um Fernunterricht im Sinne

Fernunterrichtsschutzgesetzes handele. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG bedürften Fernlehrgänge und Fernstudiengänge, bevor sie angeboten würden, der Zulassung durch die ZFU. Um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich bei den genannten Fernstudiengängen um zulassungspflichtige Fernstudiengänge handele, werde gebeten, der ZFU die verwendeten Vertragsunterlagen und Lehrgangsmaterialien sowie eine Darstellung der Unterrichtskonzeption zuzuleiten. Randnummer 3 Die Anfrage der ZFU wurde vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 3. April 2014 für die Klägerin beantwortet. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach Art. 2 Abs. 2

Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (im Folgenden: Staatsvertrag) zwar die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht für die Länder die zuständige Behörde im Sinne

Fernunterrichtsschutzgesetzes sei. Dies gelte jedoch nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht für den Hochschulbereich, und zwar unabhängig davon, ob Fernstudiengänge gegen Gebühr oder auf der Grundlage von privatrechtlichen Entgelten durchgeführt würden. Randnummer 4 Hierauf teilte die ZFU mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, dass sie der Rechtsauffassung, wonach sie für die Zulassung von Fernstudiengängen auf privatrechtlicher Grundlage an Hochschulen nicht zuständig sei, entgegentrete. Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages vom 10. April 1978 finde keine Anwendung, weil diese Regelung aus der Systematik

Fernunterrichtsschutzgesetzes nur so verstanden werden könne, dass mit der Nennung

Hochschulbereichs nur solche Fernlehrangebote von der Anwendung dieses Gesetzes befreit werden sollten, die auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhten. Ansonsten solle dieses Gesetz anwendbar sein mit der Folge, dass entgeltlicher Fernunterricht aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unabhängig vom Status

Anbieters dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterworfen sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 28. August 2014 stellte die ZFU fest, dass das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“

DISC der Klägerin der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG unterliege. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Klägerin angebotene Fernstudiengang alle Tatbestandsmerkmale

Fernunterrichts in § 1 FernUSG erfülle. Es handele sich um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt seien und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachten. Die privatrechtliche Ausgestaltung

Studienverhältnisses ergebe sich aus der Entgeltordnung

DISC der Klägerin. Die Klägerin werde daher aufgefordert, unverzüglich den erforderlichen Zulassungsantrag bei der ZFU zu stellen. Die Feststellung der Zulassungspflicht für die weiteren Bachelor- und Master-Fernstudienangebote bleibe ausdrücklich vorbehalten. Randnummer 6 Mit ihrer am 25. September 2014 erhobenen Klage, mit welcher sie sich gegen diesen Feststellungsbescheid wendet, hat die Klägerin geltend gemacht, aus Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages ergebe sich, dass die ZFU nicht für den Hochschulbereich zuständig sei, und zwar unabhängig davon, ob Fernstudiengänge gegen Gebühr oder auf der Grundlage von privatrechtlichen Entgelten durchgeführt würden. Sofern Fernlehrangebote der Hochschulen in den Geltungsbereich

FernUSG fielen, obliege den Hochschulen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Rechtsaufsicht liege beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur. Die Hochschulen richteten Studiengänge gemäß § 19 Hochschulgesetz – HochSchG – ein. Die Einrichtung von Studiengängen sei nach § 19 Abs. 7 HochSchG dem Ministerium anzuzeigen; sie gelte als genehmigt, sofern das Ministerium nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspreche. Prüfungsordnungen seien gemäß § 7 Abs. 3 HochSchG ebenfalls dem Ministerium anzuzeigen. Die Hochschulen unterlägen damit bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben umfassenden Qualitätssicherungsverfahren für ihre Studiengänge. Der Master-Fernstudiengang Erwachsenenbildung sei im Übrigen akkreditiert und bereits mehrfach reakkreditiert worden. Die letzte Reakkreditierung sei im Jahr 2013 durch die Agentur AQUAS erfolgt und bis zum 20. September 2020 gültig. Das DISC wende darüber hinaus für seine Fernstudiengänge ein internes, mit den Akkreditierungsagenturen abgestimmtes Qualitätssicherungsmodell an. Hiermit sei dem Schutzzweck

FernUSG ausreichend Rechnung getragen. Für die Auferlegung einer zusätzlichen Zulassungspflicht durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht sei

halb kein Raum. Die ZFU sei somit nicht für die Entscheidung über die Zulassung bzw. Zulässigkeit eines Fernstudienganges der Klägerin zuständig.

wegen sei sie auch nicht berechtigt, mittels Bescheid eine Feststellung darüber zu treffen, ob der genannte Studiengang der Klägerin nach § 12 FernUSG zulassungspflichtig sei oder nicht. Der Feststellungsbescheid sei daher bereits wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der ihn erlassenden Behörde rechtswidrig. Randnummer 7 Darüber hinaus werde der Fernstudiengang „Erwachsenenbildung“ auch nicht auf privatrechtlicher Grundlage angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Studiengang sei die Immatrikulation der Studienbewerber in den betreffenden Studiengang. Durch die Immatrikulation würden die Bewerber Mitglieder der Universität. Hierdurch werde ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Studierenden und der Universität begründet, das die Studierenden zur Teilnahme an dem betreffenden Fernstudienangebot berechtige. Ein privatrechtlicher Vertrag mit den Studienbewerbern werde nicht geschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entgeltordnung

DISC. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 HochSchG könnten die Hochschulen für das weiterbildende Studium – um ein solches handle es sich bei dem hier betroffenen Studiengang – statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin Gebrauch gemacht. Hiermit werde jedoch nicht automatisch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Die Ausgestaltung zwischen den Studierenden

Fernstudienganges Erwachsenenbildung und der Klägerin bleibe öffentlich-rechtlicher Natur. Randnummer 8 Auch die Erhebung privatrechtlicher Entgelte führe keineswegs dazu, dass das der Leistungserbringung zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis dem Privatrecht zugeordnet werden müsse. Vorliegend verhalte es sich so, dass die Immatrikulation Rechtsgrundlage für die Teilnahme am Fernunterrichtsangebot sei. An der TU Kaiserslautern würden die Fernstudierenden wie alle anderen Studierenden eingeschrieben. Sie zahlten lediglich ein privatrechtliches Entgelt für das Studium. Nach der Zweistufentheorie werde aber allein

wegen daraus kein privates Studium. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Universität und Studierenden (das „Ob“ der Leistung) sei eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur. Bei der Erhebung der privatrechtlichen Entgelte gehe es nur um die Ausgestaltung der Leistung, also um das „Wie“ der Leistung. Diese Einordnung lasse jedoch das „Ob“ der Leistung unberührt. Es bleibe somit im Einklang mit Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages bei einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend ausgeführt, soweit die Klägerin auf die Akkreditierung

Studienganges verweise und meine, damit sei dem Schutzzweck

FernUSG hinreichend Rechnung getragen, irre sie. Sie verkenne, dass im Akkreditierungsverfahren eine verbraucherrechtliche Prüfung der Vertragsunterlagen sowie der Informations- bzw. Werbematerialien nicht stattfinde. Entsprechendes gelte für das vom Ministerium angeführte interne Qualitätssicherungsverfahren. Im Übrigen ergebe sich die Unhaltbarkeit der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung

Art. 2Abs.

3

Staatsvertrages auch aus Folgendem: Die Länder führten nach Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz das FernUSG als eigene Angelegenheit aus. Sie hätten hierfür zulässigerweise auf Staatsvertragsbasis die ZFU als zuständige Behörde errichtet. Hingegen liege es nicht in der Kompetenz der Länder, den Geltungsbereich

FernUSG durch den Staatsvertrag einzuschränken. Soweit versucht werde, den Eindruck zu erwecken, es gebe eine zuständige Stelle auf Landesebene , die im Hochschulbereich Zulassungen nach dem FernUSG auf Hochschulebene vornehme, werde dem ausdrücklich entgegengetreten. Weder sei die Zulassung nach § 12 FernUSG integraler Bestandteil

Akkreditierungsverfahrens noch eines anderen hochschulrechtlichen Verfahrens

Ministeriums. Randnummer 14 Aufgrund

an die Teilnehmer

Fernstudiengangs verliehenen öffentlich-rechtlichen Studierendenstatus werde auch nicht das Unterrichtsverhältnis entsprechend charakterisiert. Tatsächlich handele es sich bei der Verleihung dieses Status um einen Akt, der zwar mitgliedschaftliche Rechte der Studierenden begründe. Für die Rechtsbeziehung, die das Unterrichtsverhältnis regele, gebe dies aber nichts her. Offensichtlich versuche die Klägerin, durch die gleichzeitige Verleihung

Studierendenstatus das privatrechtliche Rechtsverhältnis

Fernunterrichtsvertrages zu „tarnen“. Zugleich habe sie jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für das weiterbildende Studium statt Gebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin in Kenntnis dieses Umstands ernstlich die Auffassung vertreten könne, dass hierdurch nicht automatisch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet werde. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin selbst den Weg der privatrechtlichen Ausgestaltung

Fernunterrichtsverhältnisses gewählt habe. Diese Gestaltungsvariante eröffne ihr u.a. die Möglichkeit, jenseits

sonst im öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht geltenden Äquivalenzprinzips auch Gewinne einzukalkulieren. Da sie die Gegenleistung für den angebotenen Fernstudiengang als Entgelt und nicht als Gebühr einziehe, müssten Streitigkeiten über die Zahlung vor den Zivil- und nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Festzustellen sei somit, dass die Klägerin aufgrund der von ihr selbst gewählten Gestaltungsform wie jeder andere Fernunterrichtsanbieter am Wettbewerb teilnehme. Sie müsse sich daher auch denselben Regelungen unterwerfen. Anderenfalls läge eine eindeutige Wettbewerbsverzerrung vor. Randnummer 15 Bei der Entgeltforderung der Klägerin handele es sich im Übrigen um eine privatrechtliche Forderung, so dass ein öffentlich-rechtlich gestalteter Einzug nicht denkbar sei. So wie die Klägerin – würde sie nicht ohnehin auf eine semesterweise Vorauszahlung bestehen – ausstehende Entgeltzahlungen der Teilnehmer auf dem Zivilrechtsweg und nicht etwa durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid eintreiben müsste, müsste auch der Teilnehmer bei einem Rückzahlungsverlangen Klage vor einem Zivilgericht erheben. Die Klägerin habe sich entschlossen, wie ein privates Unternehmen am Fernunterrichtswettbewerb teilzunehmen. Dann müsse sie sich aber auch denselben Rahmenbedingungen unterwerfen und die Zulassung ihres Fernlehrangebotes beantragen. Dazu gehöre die Einhaltung der verbraucherrechtlichen Schutzbestimmungen, wie die Begrenzung der Vorleistungspflicht

Teilnehmers auf drei Monate (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FernUSG), gegen die von der Klägerin im Übrigen verstoßen werde. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das Urteil vom

  1. Januar 2015 stattgegeben und den Feststellungsbescheid vom
  2. August 2014 aufgehoben. Die Vorinstanz hat zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente der Klägerin abgestellt. Eine Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG für das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“

DISC der Klägerin lasse sich dem FernUSG nicht entnehmen, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid fehle. Der Studiengang sei nicht als Fernunterricht im Sinne

FernUSG zu qualifizieren, da er nicht der Legaldefinition

§ 1Abs. 1 Fern

USG entsprechend „auf vertraglicher Grundlage“ erteilt werde. Diese Voraussetzungen würde nur ein privatrechtlich gestalteter Fernunterrichtsvertrag erfüllen, der hier allerdings nicht vorliege, denn der Studiengang der Klägerin beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage. Dies folge daraus, dass die Zulassung zu dem Studiengang auf Grundlage der Prüfungsordnung durch einen positiven Zulassungsbescheid erfolge, aufgrund

sen der Bewerber seine Einschreibung zum Studium nach der Einschreibeordnung der Klägerin beantragen könne. Mit der Einschreibung werde der Bewerber Mitglied der Klägerin, wodurch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet werde. Ein Vertrag werde nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass die Klägerin von der in § 35 Abs. 2 HochSchG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, anstatt einer Gebühr ein privatrechtliches Entgelt zu erheben, ändere nichts an der grundsätzlichen Ausgestaltung

Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich. Darüber hinaus fehle es auch bereits an der Zuständigkeit

Beklagten für den Erlass

angefochtenen Bescheids, denn nach Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages sei sie ausdrücklich „im Hochschulbereich“ nicht zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem FernUSG. Der Feststellungsbescheid sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Randnummer 17 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen

§ 12Abs. 1 Satz 1 Fern

USG vorlägen und der Studiengang der Klägerin damit der Zulassung bedürfe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung

Verwaltungsgerichts sei die ZFU sowohl zuständige Behörde als auch der Studiengang der Klägerin privatrechtlicher Natur. Das Unterrichtsverhältnis sei ungeachtet der daneben bestehenden hochschulrechtlichen Rechtsverhältnisse im Status- und Prüfungsbereich letztlich privatrechtlich geregelt. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil

Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie auch unter Berücksichtigung

Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten

Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte

Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der von der Klägerin angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt sie dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte ist zwar nicht nach Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 per se unzuständig für die Zulassung von Fernstudiengängen der Klägerin (1.). Das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“

Distance and Independent Studies Center (DISC) der Klägerin unterliegt aber nicht der Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG (2.). Randnummer 26 1. Der Beklagte ist nicht per se unzuständig für die Zulassung von Fernstudiengängen der Klägerin, nur weil es sich bei ihr um eine staatliche Hochschule handelt. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1

Staatsvertrages bestimmt, dass die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) – als Einrichtung

Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 1 Abs. 1

Staatsvertrages) – zuständige Behörde im Sinne

Fernunterrichtsschutzgesetzes ist. Sie ist die „einheitliche Stelle“ gemäß §§ 12a Abs. 1, 19 Abs. 1 FernUSG, die nach § 12 FernUSG über die Zulassung von Fernlehrgängen befindet. Randnummer 27 Die danach begründete Zuständigkeit der ZFU wird auch, anders als die Klägerin und mit ihr das Verwaltungsgericht meinen, nicht durch Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages dergestalt eingeschränkt, dass Fernstudiengänge, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen angeboten werden, aus der Zuständigkeit der ZFU herausgenommen würden. Art. 2 Abs. 3

Staatsvertrages bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 nicht „im Hochschulbereich“ gelten. Schon von seinem Wortlaut her trifft diese Bestimmung keine Aussage „für Hochschulen“ insgesamt, sondern lediglich für den „Hochschulbereich“. Zu Recht wird daher in der Literatur davon ausgegangen, dass hiermit allein der Aufgaben bereich der Hochschulen im Sinne ihres öffentlich-rechtlichen Status gemeint ist und damit – anders gewendet – eine bloße Wiederholung von § 1 FernUG erfolgt, der seinerseits den Fernunterricht im Sinne

FernUSG auf solchen beschränkt, der „auf vertraglicher Grundlage“ erfolgt (vgl. Vennemann, FernUSG, 2. Aufl. 2014, § 19 Rn. 3). Randnummer 28 Diese Ergebnis wird gestützt durch eine gesetzessystematische Betrachtung: Dadurch, dass §§ 12a Abs. 1, 19 Abs. 1 FernUSG den Ländern ermöglichen, eine zentrale Stelle als zuständige Behörde im Sinne

FernUSG einzurichten, ist ihnen nicht gleichzeitig die Möglichkeit übertragen worden, durch Bestimmungen über die Zuständigkeit der von ihnen eingerichteten Zentralstelle den Anwendungsbereich

FernUSG, wie er in § 1 FernUSG niedergelegt ist, einzuschränken. Dies wäre ein unzulässiger Übergriff in eine bundesrechtlich geregelte Materie, die insoweit keinen Raum für Abweichungen durch die Länder eröffnet. Art. 2

Staatsvertrages ist daher keinerlei selbständiger materiell-rechtlicher Gehalt beizumessen, sondern er enthält lediglich eine Wiederholung

§ 1Fern

USG (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06-210 B –, juris Rn. 28; Vennemann, a.a.O., § 19 Rn. 3). Randnummer 29 Es ist im Gegenteil im Jahr 2011 der Versuch

Bundesrates, dem § 12 Abs. 1 FernUSG die Formulierung „Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die von staatlichen oder nach dem jeweiligen Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen angeboten werden“ als neuen Satz 4 anzufügen, gescheitert (vgl. BT-Drucks. 17/6208, S. 5, 9 f.). Die Bundesregierung hatte seinerzeit in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich betont, dass eine Freistellung der Hochschulen vom Erfordernis der Zulassung ihrer privatrechtlichen Fernunterrichtsangebote mit dem Schutzzweck

Gesetzes, das letztlich dem Verbraucherschutz dient (vgl. dazu im Einzelnen VG Koblenz, Urteil vom 5. August 2013 – 3 K 116/12.KO –, juris Rn. 31 ), nicht zu vereinbaren sei und zudem andere Anbieter von Fernunterricht benachteiligen würde (vgl. BT-Drucks. 17/6208, S. 10). Diese Entscheidung

Bundesgesetzgebers kann nicht durch eine staatsvertragliche Vereinbarung der Länder unterlaufen werden. Randnummer 30 Es bleibt somit dabei, dass die ZFU die zuständige Behörde für den Vollzug

zweiten Abschnitts

FernUSG ist (Art. 1 Abs. 2

Staatsvertrages) und damit insbesondere für die Frage, ob ein Fernlehrgang zugelassen wird oder nicht. Bei dieser Frage ist auch zu entscheiden, ob ein zulassungspflichtiger Unterricht im Sinne

FernUSG gegeben ist oder nicht bzw. ob Fernunterricht vorliegt oder nicht (vgl. VG München, Urteil vom 14. September 1988 – M 6 K 86.7044 –, NVwZ-RR 1989, 473). Der Beklagte ist somit nicht bereits unzuständig für die Beurteilung der Zulassungspflichtigkeit

Studiengangs der Klägerin. Randnummer 31 2. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“

DISC der Klägerin nicht der Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG unterliegt, weil dieser Unterricht nicht auf vertraglicher Grundlage erfolgt, und hat mit dieser Begründung im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben. Randnummer 32 a) Fernunterricht liegt nach der Legaldefinition

§ 1Abs. 1 Fern

USG dann vor, wenn die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen, auf vertraglicher Grundlage erfolgt. Bis auf die Frage, ob der in Rede stehende Studiengang „auf vertraglicher Grundlage“ erfolgt, liegen die genannten Voraussetzungen unstreitig vor. Die Parteien streiten sich insoweit lediglich darüber, ob der Studiengang „auf vertraglicher Grundlage“ erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung „auf vertraglicher Grundlage“ dient, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, zur Abgrenzung von Angeboten auf öffentlich-rechtlicher Basis (wie z.B. Funk- und Telekolleg, Fernuniversitäten und innerdienstlicher Fernunterricht von Behörden) gegenüber Angeboten, die eine Körperschaft

öffentlichen Rechts privatrechtlich anbietet und durchführt (vgl. BT-Drucks. 7/4245, S. 14). Nur letztere unterliegen bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen

§ 1Fern

USG der Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 FernUSG (vgl. BT-Drucks. 7/4245, S. 14; BT-Drucks. 17/6208, S. 10; OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06-210 B –, juris Rn. 15; Vennemann, a.a.O., § 1 Rn. 6). Randnummer 33 b) Für die Beantwortung der Frage, ob das konkrete Unterrichtsangebot in privatrechtlicher Form und damit nach dem Vorgesagten „auf vertraglicher Grundlage“ i.S.

§ 1Abs. 1 Fern

USG erfolgt, kommt es danach allein darauf an, ob ein privatrechtlich gestalteter Fernunterrichtsvertrag vorliegt (BT-Drucks. 7/4245, S. 14). Dies hat das Verwaltungsgericht für den Studiengang der Klägerin zutreffend verneint, denn

sen Ausgestaltung ist seinem Charakter nach im Wesentlichen öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich geprägt. Der Studiengang stellt kein privatrechtlich ausgestaltetes Zusatzangebot der Hochschule gegenüber Externen dar, sondern ist nach der Prüfungsordnung vielmehr zwingend mit der Mitgliedschaft in der Hochschule verknüpft. Die Immatrikulation für diesen Fernstudiengang ist Voraussetzung für die Teilnahme. Durch den Verwaltungsakt der Immatrikulation (vgl. OVG RP, Beschluss vom

  1. Februar 1970 – 2 B 73, 79, 81/69 –, NJW 1970, 824 [826]) wird der Studierende Mitglied der Hochschulkorporation und erwirbt damit unmittelbar die damit verbundenen Rechte und Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 1979 – 7 C 58/78 –, NJW 1980, 2595; Urteil vom
  3. April 1993 – 11 C 26/92 –, NVwZ-RR 1994, 98 [100]; OVG RP, Beschluss vom
  4. Februar 1970 – 2 B 73, 79, 81/69 –, NJW 1970, 824 [826]). Das durch die Immatrikulation begründete Studienrechtsverhältnis zwischen dem Studierenden und der Hochschule ist ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (vgl. Lindner, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht,
  5. Aufl. 2011, Kap. XI Rn. 151). Dieses ist danach seiner Begründung und seiner Ausgestaltung nach öffentlich-rechtlicher Natur. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen

Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Randnummer 34 c) An dieser öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung

Studiengangs ändert sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, auch nichts dadurch, dass an der Stelle von Gebühren ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Randnummer 35 aa) Für den Fall, dass die Ausgestaltung eines Studiengangs neben öffentlich-rechtlichen wie hier auch privatrechtliche Elemente enthält, ist im Rahmen einer Gesamtschau und abhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilen, welches Element der Rechtsbeziehung ihr das maßgebliche Gepräge gibt. Das Studienangebot kann nämlich nur einheitlich betrachtet und bewertet und keinesfalls künstlich in einen öffentlich-rechtlichen und in einen privatrechtlichen Teil aufgespalten werden. Die sog. Zweistufentheorie hilft in diesem Fall nicht weiter (vgl. zu diesem Maßstab allgemein zu privatrechtlichen Regelungselementen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag: OLG Schleswig, Urteil vom 4. September 1987 – 14 U 371/85 –, NVwZ 1988, 761 [762 f.]). Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist auch der Schutzzweck

Fernunterrichtsschutzgesetzes, das – wie bereits ausgeführt – dem Verbraucherschutz dient, in Rechnung zu stellen. Randnummer 36 bb) Gemessen daran ist der durch die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts an der Stelle von Gebühren vorliegende privatrechtliche Einschlag in der Ausgestaltung

ansonsten öffentlich-rechtlich geprägten Studiengangs Erwachsenenbildung

DISC der Klägerin von derart untergeordneter Bedeutung, dass er den öffentlich-rechtlichen Charakter

Studiengangs nicht maßgeblich zu verändern, geschweige denn zu überlagern vermag. Randnummer 37 Das privatrechtliche Entgelt für den hier streitgegenständlichen Studiengang beträgt 620,-- € pro Semester und wird auf der Grundlage der Entgeltordnung

DISC (Staatsanzeiger vom 19. August 2013, S. 1422) erhoben. Diese Entgeltordnung ist auch nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben

Geschäftsführers

DISC in der mündlichen Verhandlung an den allgemeinen Gebührengrundsätzen i.S.

Landesgebührengesetzes – LGebG – orientiert und legt diese zugrunde. Das Kostendeckungsgebot

§ 3LGeb

G findet sich in § 1 Nr. 2 der Entgeltordnung wieder. Mit dem Studiengang ist keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeiten zu Rabattierung und sonstige Möglichkeiten, die Höhe

geschuldeten Entgelts abweichend von dieser Entgeltordnung individuell zu vereinbaren. Randnummer 38 Danach hat das DISC der Klägerin von der der Hochschule nach § 35 Abs. 2 Satz 2 HochSchG eingeräumten Wahlmöglichkeit, für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote statt Gebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben, in einer Weise Gebrauch gemacht, die das öffentlich-rechtliche Gepräge

Weiterbildungsstudiengangs nicht maßgeblich beeinflusst. Es lässt das weiterbildende Studium erst recht nicht qualitativ in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis umschlagen. Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihrer Entgeltordnung insbesondere weder von der durch § 35 Abs. 2 Satz 2 HochSchG grundsätzlich vermittelten Möglichkeit, das Entgelt so zu gestalten, dass mit dem Studiengang Gewinne erzielt werden können (welche gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 6 HochSchG der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen) noch von der Möglichkeit, die Höhe eines Entgelts individuell zu vereinbaren oder Rabatte einzuräumen, Gebrauch gemacht. Randnummer 39 Nach alledem handelt es sich vorliegend nicht um Fernunterricht i.S.

§ 1Abs. 1 Fern

USG, weshalb auch keine Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Randnummer 40 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne

§ 132Abs. 2 Vw

GO vorliegen. Beschluss Randnummer 43 Der Wert

Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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