Instandhaltungs- und Kaskoversicherungsaufwendungen eines Mieters oder Pächters nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG Leitsatz Instandhaltungsaufwendungen und Kosten für eine Kaskoversicherung gehören zu den dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen im Sinne
StG, wenn sich der Mieter oder Pächter abweichend
der zivilgesetzlichen Regelung vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (Rn.20) (Rn.21) . Orientierungssatz 1. Der ständigen Rechtsprechung des BFH zur früheren Hinzurechnungsregelung gemäß § 8 Nr. 7 GewStG ist auch für die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingefügte Neuregelung der Hinzurechnung
Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu folgen (Rn.21) .
ihm, seinen Angehörigen, seinen Personal oder Besuchern oder sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, an dem Mietgegenstand und dem Eigentum des Vermieters verursacht werden, haften (§ 10 Ziff. 1). Er war verpflichtet, in angemessener Deckungshöhe Leitungswasser- und Stromschadenversicherung und Feuerversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses auf seine Kosten abzuschließen (§ 10 Ziff. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsraum-Mietvertrag vom 10. Dezember 1991 verwiesen. Randnummer 4 Mit Gewerbesteuererklärung für 2008 vom 2. Juli 2009 erklärte die Klägerin einen Gewerbeertrag in Höhe
1.955.800,00 € sowie u.a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in Höhe
366.161,00 €. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die eingereichte „Zusammenstellung Miet- und Pachtzinsen 2008“ verwiesen. Das beklagte Finanzamt veranlagte im Gewerbesteuermessbescheid für 2008 vom
StG für das Streitjahr 2008 um 38.416,00 € auf 404.577,00 € zu erhöhen seien. Bei dem Betrag
38.416,00 € handelt es sich um die auf dem Sachkonto 4200 gebuchten Aufwendungen der Klägerin für "Gebäudeversicherung" in Höhe
7.005,07 €, für "Grundsteuer, Abfall, Schmutzwasser, etc." in Höhe
17.978,97 € und für den "Sicherheitsdienst" in Höhe
3.432,60 € (vgl. Sachkonto 4200, Prüferhandakten, Bd. II a.E., sowie Klagebegründung vom 5. Dezember 2011, Seite 4, Bl. 11 d. PA) sowie einen Teil der auf dem Sachkonto 4260 gebuchten Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung in Höhe
10.000,00 €. Auf das Sachkonto 4260 wird wegen der dort im Einzelnen verbuchten Beträge in Höhe
insgesamt 29.671,39 € verwiesen. Randnummer 6 Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ unter dem 28. Mai 2010 einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2008, in welchem der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nunmehr Miet-/Pachtzinsen für unbewegliche Betriebsanlagegüter im Eigentum eines Anderen in Höhe
404.577,00 € zugrunde gelegt wurden. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 73.412,00 € festgesetzt. Randnummer 7 Hiergegen legte die Klägerin am
StG die Aufwendungen für Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- bzw. Pachtgegenstandes, die der Mieter bzw. Pächter über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht hinaus aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernommen habe. Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der für das Streitjahr 2008 gültigen Fassung sei nicht anders zu verstehen und auszulegen als in der vorhergehenden Gesetzesfassung. Randnummer 10 Mit der hiergegen am 5. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, mit der im Streitjahr 2008 gültigen Fassung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG solle wie bereits mit der bisherigen Hinzurechnungsvorschrift gemäß § 8 Nr. 7 GewStG der sog. objektivierte Gewerbeertrag ermittelt werden. Hiernach werde darauf abgestellt, dass der Gewerbeertrag den Ertrag des Betriebes darstelle, der insbesondere unabhängig
der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebes zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftet werde. Grundkonzept der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sei es, durch die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile der Entgelte für Geld- und Sachkapitalüberlassungen Finanzierungsneutralität herzustellen. Diejenigen Unternehmen, die sowohl Geld- als auch Sachkapitalüberlassungen in Anspruch nähmen, sollten mit denen gleichgestellt werden, die sich vollständig aus Eigenmitteln finanzierten. Randnummer 11 Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 komme klar zum Ausdruck, dass sich der Finanzierungsanteil nach den Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts bzw. dessen Wertverzehr richte. Er könne somit nicht andere Aufwendungen betreffen, die der Mieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Wirtschaftsgutes zu tragen habe. Diese grundsätzliche Frage habe der BFH im Urteil vom 27. November 1975 bzw. im Beschluss vom 23. Januar 2008 nicht geklärt. Entgegen den Ausführungen des BFH sei ein einheitliches Mietentgelt, welches ein Vermieter entsprechend den Regelungen nach § 535 BGB verlangen würde, in ein Teilentgelt für die tatsächliche Gebrauchsüberlassung und in ein Teilentgelt für den Ersatz
Aufwendungen wie Instandhaltungskosten oder Versicherungen aufzuteilen. Nur der Entgeltanteil für die reine Gebrauchsüberlassung (Werteverzehr und Finanzierung des überlassenen Wirtschaftsgutes) könne nach der Intention des Gesetzgebers als Miet- oder Pachtzins im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG definiert werden. Insofern sei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich anzuzweifeln. Randnummer 12 Das der Hinzurechnung
Finanzierungsanteilen zugrunde liegende Modell der Besteuerung des sog. objektivierten Gewerbeertrages führe dazu, dass vom Mieter zu tragende Nebenleistungen nicht als Miet- oder Pachtzinsbestandteile zu erfassen seien und somit auch nicht der Hinzurechnung im Sinne des § 8 GewStG unterliegen könnten. Es widerspreche dem Konzept der finanzierungsunabhängigen Besteuerung des Gewerbeertrages, wenn ein Betrieb, der eine Immobilie aus eigenen Mitteln finanziere, sowohl Instandhaltungsaufwendungen als auch Versicherungsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen könne, die auch bei der Bemessung des Gewerbeertrages berücksichtigt würden, während bei einem Betrieb, der entsprechende Wirtschaftsgüter miete oder pachte, ein in den
ihm getragenen Instandhaltungs- und Versicherungsaufwendungen enthaltener Finanzierungsanteil im Rahmen des § 8 GewStG hinzugerechnet werde. Die Auffassung der Finanzverwaltung und die bisherige Rechtsprechung führten somit zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2008 vom
dreizehn Zwanzigstel (= 16,25%, vgl. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, § 8 Nr. 1e, Rz. 5) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG i.d. Fassung des Streitjahres). Randnummer 19 Hintergrund der Hinzurechnungsregelung in § 8 GewStG ist die gesetzgeberische Zielsetzung, der Gewerbesteuer den sog. objektivierten Gewerbeertrag zu unterwerfen, also den Ertrag des Betriebs, der unabhängig
der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftet wird (BT-Drucksache 16/4841). Gewerbetreibende, die mit gemietetem oder gepachtetem Anlagevermögen arbeiten und die Aufwendungen für die Miete oder Pacht als Betriebsausgaben absetzen können, sollen hiernach denjenigen Unternehmen gewerbesteuerrechtlich gleichgestellt werden, die mit eigenem Anlagevermögen arbeiten und die demgemäß den Reinertrag aus diesem Teil des Anlagevermögens in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen haben (vgl. zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F.: BFH-Urteil vom
seiner gesetzlichen Verpflichtung entbunden wird, den vermieteten oder verpachteten Gegenstand während der Miet- oder Pachtzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, sondern darüber hinaus eine besondere Verpflichtung des Mieters oder Pächters gegenüber dem Vermieter oder Verpächter begründet wird, den gemieteten oder gepachteten Gegenstand laufend instand zu halten und für ihn eine Kaskoversicherung abzuschließen. Denn die Höhe der laufenden Barzahlungen, die der Mieter (Pächter) an den Vermieter (Verpächter) zu leisten hat, wird im Regelfall maßgeblich davon abhängen, ob der Vermieter (Verpächter) oder der Mieter (Pächter) die laufenden Instandhaltungen und Versicherungen des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes vorzunehmen hat. Wäre dagegen Bemessungsgrundlage für den gewerbesteuerrechtlichen Zurechnungsbetrag in jedem Falle nur die vom Mieter (Pächter) zu erbringende laufende Barzahlung an den Vermieter (Verpächter), so würde dies zu einer unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung
Sachverhalten führen, die wirtschaftlich im wesentlichen gleichgelagert sind, und den Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags die Möglichkeit eröffnen, trotz gleichbleibenden (typisierten) Reinertrags der gemieteten oder gepachteten Gegenstände die Höhe des Zurechnungsbetrages zu variieren (vgl. BFH vom
Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Der Einwand der Klägerin, der sog. Finanzierungsanteil könne nicht andere Aufwendungen betreffen, die der Mieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Wirtschaftsguts zu tragen habe, vermag nicht zu überzeugen. Randnummer 22 Die Argumentation der Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der in der Miete bzw. Pacht enthaltene Finanzierungsanteil nicht konkret, sondern nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG typisierend bzw. pauschal mit dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen ermittelt wird. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Finanzierungsanteil bei vermieteten bzw. verpachteten Immobilien im Regelfall, sofern nicht
dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem zwischen Mieter (Pächter) und Vermieter (Verpächter) nach dem BGB abgewichen wird, 65% der Barmiete (-pacht) beträgt und sonstige Faktoren wie z.B. Abnutzung, Gewinn des Vermieters (Verpächters) oder Instandhaltungsaufwand lediglich zu 35% in die Kalkulation der Barmiete (-pacht) einfließen. Randnummer 23 Weichen die Vertragsparteien
dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem nach dem BGB ab, wird dieser typisierenden Ermittlung des Finanzierungsanteils die Grundlage entzogen. Übernimmt z.B. wie im Streitfall der Mieter entgegen der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB sämtliche Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten, wird der Vermieter nämlich nur eine entsprechend niedrigere Barmiete verlangen (so die zutreffende Annahme des BFH im Urteil vom 24. November 1975, aaO). Der allein aus der Barmiete errechnete Finanzierungsanteil wäre dann entsprechend niedriger. Betrüge die Barmiete z.B. 100, entfiele darauf ein Finanzierungsanteil
65. Würden die Vertragsparteien die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegen und dementsprechend eine geringere Barmiete
z.B. 80 vereinbaren, betrüge der nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG anhand der Barmiete rechnerisch ermittelte Finanzierungsanteil dagegen nur noch 52, obwohl sich an seiner tatsächlichen Höhe nichts geändert hätte. Gewerbebetriebe erhielten damit eine Möglichkeit, den Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG durch entsprechende Vertragsgestaltungen steuermindernd zu beeinflussen und den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG – die (typisierende) Besteuerung des Finanzierungsanteils bzw. des objektivierten Gewerbeertrags – zu umgehen. Randnummer 24 Um dies zu vermeiden, bedarf es einer wirtschaftlichen Auslegung des Begriffs der Miet- und Pachtzinsen i.S.
StG. Dagegen lässt sich nicht einwenden, Betriebe mit eigenen Immobilien würden hierdurch in Bezug auf die gewerbeertragsmindernde Geltendmachung
Versicherungs- und Instandhaltungsaufwand ohne rechtfertigenden Grund besser behandelt als Betriebe mit gemieteten bzw. gepachteten Immobilien. Denn bei verständiger Betrachtung kommt es zu keiner Ungleichbehandlung. Dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nämlich nur der in der Miete (Pacht) enthaltene Finanzierungsanteil, dessen Höhe der Gesetzgeber nach der im Streitjahr gültigen Gesetzesfassung typisierend mit dreizehn Zwanzigstel der Miet- bzw. Pachtzinsen bemessen hat. Nicht hinzugerechnet wird dagegen der – ebenfalls typisierend in Höhe
sieben Zwanzigstel der Miet- bzw. Pachtzinsen bemessene – Teil der Miete (Pacht), der u.a. den Versicherungs- und Instandhaltungsaufwand des Vermieters (Verpächters) abgelten soll; dieser mindert den Gewerbeertrag vielmehr weiterhin. Tatsächlich würde die Ansicht der Klägerin daher zu einer ungerechtfertigten gewerbesteuerlichen Besserstellung
Betrieben führen, die eine Immobilie anmieten und sich im Mietvertrag zur Versicherung bzw. Instandhaltung der Immobilie verpflichten, da unter derartigen Umständen regelmäßig eine niedrigere Barmiete vereinbart wird und der durch § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG pauschal berechnete Hinzurechnungsbetrag entsprechend geringer ausfiele als bei Betrieben, die eine Immobilie anmieten, ohne typische Vermieterpflichten zu übernehmen. Randnummer 25 4. Die vom Beklagten vorgenommene Hinzurechnung hält im Ergebnis auch der Höhe nach einer rechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 26 Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass sämtliche auf dem Sachkonto 4200 gebuchte Raumkosten in Höhe
28.416,00 € sowie ein Teil der auf dem Sachkonto 4260 gebuchten Aufwendungen in Höhe
10.000,00 € zu den Miet- und Pachtzinsen i.S.
StG gehören. Randnummer 27 Für die Kosten der Gebäudeversicherung in Höhe
7.005,07 € und die auf dem Sachkonto 4260 gebuchten Instandhaltungsaufwendungen ist dies folgerichtig und entspricht der Rechtsprechung des BFH, da die Klägerin insoweit in § 4 Ziff. 3 Buchst. j und § 8 des Geschäftsraum-Mietvertrages vom 10. Dezember 1991 Pflichten übernommen hat, die nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter obliegen. Gleiches gilt hinsichtlich der auf dem Sachkonto 4200 gebuchten Kosten für Grundsteuer, Abfall, Schmutzwasser etc. in Höhe
17.978,97 € (vgl. § 4 Ziff. 3 des Geschäftsraum-Mietvertrages). Randnummer 28 Rechtsfehlerhaft hat der Beklagte dagegen die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst in Höhe
3.432,60 € den Miet- und Pachtzinsen i.S.
StG hinzugerechnet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin im Geschäftsraum-Mietvertrag vom 10. Dezember 1991 gegenüber der Vermieterin verpflichtet hätte, diese Kosten zu tragen. Randnummer 29 Andererseits hat der Beklagte die auf dem Sachkonto 4260 gebuchten Aufwendungen für die „Instandhaltung betrieblicher Räume“ in Höhe
29.671,39 € zu Unrecht lediglich in Höhe eines Teilbetrags
10.000,00 € „im Wege der Schätzung“ berücksichtigt, da die Instandhaltung einer vermieteten Immobilie nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter obliegt. Randnummer 30 Ob dies auch für „kleinere“ Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen gilt, die in der Praxis häufig vom Mieter vertraglich übernommen werden, kann der Senat dahin stehen lassen. Denn in Anbetracht der auf dem Sachkonto 4260 verbuchten Rechnungsbeträge und des Buchungstextes kann für den weit überwiegenden Teil der Aufwendungen nicht angenommen werden, dass diese lediglich „kleinere“ Instandhaltungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen betrafen. Dies gilt – neben den der Schätzung zugrunde liegenden Buchungen über 5.000,00 € und 5.390,00 € vom
ihr schuldhaft verursachten Schadens notwendig wurden (vgl. BFH vom 27. November 1975, aaO), lässt sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen. Auch die dem Senat vorliegenden Akten bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Randnummer 31 Die hiernach bei den Miet- und Pachtzinsen i.S.
StG mindestens in Höhe
10.080,88 € zusätzlich zu berücksichtigenden Instandhaltungskosten sind mit den zu Unrecht angesetzten Aufwendungen für den Sicherheitsdienst in Höhe
3.432,60 € zu saldieren. Eine Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin kommt wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden sog. Verböserungsverbots allerdings nicht in Betracht. Randnummer 32 5. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Normenkontrollverfahren 1 BvL 8/12 hat der Senat nicht für geboten gehalten. Randnummer 33 Zwar ist Gegenstand dieses Verfahrens u.a. die Rechtsfrage, ob die Hinzurechnung
Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wegen Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verfassungswidrig ist (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.