Steueranspruchs gerechtfertigt sein (Rn.148) . Orientierungssatz Zum Vorliegen ernstlicher Zweifel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung (Steuerfreiheit, ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz) von Umsätzen aus der Durchführung von Frischzellen-Therapien durch eine Gesellschaft, die die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenanstalt besitzt, eine Zulassung nach § 108 SGB V nicht vorliegt (Behandlungsdauer 4 Tage in hotelmäßig ausgestatteten Räumen der Gesellschaft, teils auch mit Begleitpersonen, Vorliegen von Krankenhausbehandlungen oder um unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallende Umsätze, Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze der Patienten als Nebenleistungen zur Hauptleistung der Behandlung, Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze für Begleitpersonen als selbständige Hauptleistungen) (Rn.97) (Rn.98) (Rn.107) (Rn.73) (Rn.79) (Rn.80) . Tenor I. Die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2013 vom 20. August 2013 wird ausgesetzt, bzw. aufgehoben gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 215.170,47 €, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. III. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Frischzellen-Behandlungen. Randnummer 2 Die Antragstellerin – Ast. – wurde am 28.01.2009 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist seit Dezember 2012 Herr C aus Bangkok, Thailand. Die Antragstellerin besitzt die Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt/Sanatorium. Eine Zulassung nach § 108 SGB V liegt nicht vor. Die Ast. führt Frischzellen-Therapien durch. Randnummer 3 Die Ast. bezeichnet sich als naturheilkundlich orientierte Fachklinik (www. name .com). Ihre Patienten, die überwiegend aus dem Ausland kommen, werden während der 4 Tage (3 Übernachtungen) dauernden Behandlungen in den hotelmäßig ausgestatteten Räumen der Ast. untergebracht, teils auch mit Begleitpersonen. Randnummer 4 Die Rechnungen für die Frischzellen-Behandlungen werden ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellt. Die separaten Rechnungen für die Unterkunft enthalten den Hinweis „MwSt 19%“ ohne betragsmäßige Bezifferung
Steuerbetrages (Beispiele Bl. 18 ff. Prüfungsakte). Randnummer 5 Die Ast. erklärte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen die Umsätze aus den Behandlungen als steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 14 a UStG. Randnummer 6 Die Umsätze aus den Übernachtungen der Patienten versteuerte die Ast. unter Anwendung
G mit 7%. Randnummer 7 Für das 1. und 2. Quartal
Jahres 2013 wurde bei der Ast. eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Das Prüfungsergebnis ist im Bericht vom 16.12.2013 dargestellt. Randnummer 8 Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Umsätze der Ast. aus den Frischzellen-Therapien nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit seien (Tz. 15
Prüfungsberichts). § 4 Nr. 14 lit. a) UStG sei nicht anwendbar, da die Klägerin ihre Leistungen in einem Krankenhaus erbringe und
halb § 4 Nr. 14 lit. b) UStG vorrangig anzuwenden sei. Die Voraussetzungen
G seien nicht erfüllt. Randnummer 9 Dies führte zur Erhöhung der mit 19% steuerpflichtigen Umsätze für das I. Quartal 2013 um 483.495 € netto (USt 91.864,05 €) und für das II. Quartal 2013 um 973.328 € netto (USt 184.932,32 €). Aufgrund einer Abweichung der festgestellten von den vorangemeldeten Umsätzen wurden die steuerpflichtigen Umsätze für das II. Quartal um weitere 3.781 € netto erhöht. Randnummer 10 Die Übernachtungen seien nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern, da es sich um mit den Krankenhausbehandlungen eng verbundene Umsätze handele (Tz. 16
Prüfungsberichts). Randnummer 11 Für das I. Quartal 2013 wurden mit 19% steuerpflichtige Umsätze aus den Übernachtungen in Höhe von 97.359 € netto festgestellt (19% USt = 18.498,21 €). Die mit 7% versteuerten Umsätze wurden um 102.446 € reduziert (USt 7.171,22 €). Für das II. Quartal 2013 wurden mit 19% steuerpflichtige Umsätze aus den Übernachtungen in Höhe von netto 181.738 € festgestellt (USt 34.530,22 €). Die mit 7% versteuerten Umsätze wurden um 207.954 € reduziert (USt 14.566,57 €). Bisher als nicht abzugsfähig behandelte Vorsteuern in Höhe von 56.582,92 € für das I. Quartal und in Höhe von 37.641,39 € für das II. Quartal 2013 wurden abgezogen. Randnummer 12 Der Antragsgegner – Ag. – erließ am 20.08.2014 aufgrund
Prüfungsberichts geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das
Widerrufs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 213.886,07 €, zu erbringen durch Bankbürgschaft bis zum 17.10.2014. Die Frist wurde bis 04.11.2014 verlängert. Die Sicherheitsleistung wurde von der Ast. nicht erbracht. Mit Bescheid vom 12.11.2014 wurde die AdV vom Ag. widerrufen. Randnummer 16 Zur Begründung ihres bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung – AdV – der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide für das I. und II. Quartal 2013 trägt die Ast. vor: Randnummer 17 Sie führe medizinische Behandlungen – nahezu ausschließlich Frischzellentherapien – in den von ihr gemieteten Räumen durch. Dazu würden den Patienten nach einem bestimmten Verfahren gewonnene Frischzellen tierischer Herkunft injiziert, anschließend bleibe der Patient noch zwei bis drei Tage in den Räumen der Ast. zur Beobachtung, da allergische Reaktionen nicht auszuschließen seien. Gesetzlich geregelt seien die Therapien im Arzneimittelgesetz, insbesondere in §§ 4 Abs. 21, 13 Abs. 2b AMG. Injektionen und Nachsorge könnten ambulant durchgeführt werden, sofern der niedergelassene Arzt die nach dem AMG erforderlichen Voraussetzungen erfülle; eine stationäre Aufnahme sei nicht erforderlich. Randnummer 18 Die Maßnahmen seien medizinisch indiziert. Geschultes medizinisches Fachpersonal führe die Maßnahmen unter ärztlicher Verantwortung durch. Randnummer 19 Die Ast. stelle komfortable Unterkünfte und Verpflegungsleistungen zur Verfügung, die sie gesondert abrechne. Hierbei handele es sich um selbstständige Hauptleistungen, die im Inland mit 7% bzw. 19% steuerpflichtig seien. Die Wettbewerber der Ast. würden ihre Patienten in Hotels unterbringen. Die Ast. behandele überwiegend ausländische Patienten. Randnummer 20 Die Rechtsauffassung
Umsatzsteuer-Sonderprüfers stehe in Widerspruch zu dem bei mehreren Betriebsprüfungen beim Rechtsvorgänger der Ast. vertretenen Standpunkt; diesem sei die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14
Krankenhauses bestimme sich nach § 2 Abs. 1 Krankenhausgesetz – KHG –. Zweck
KHG sei die Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen. Das Bundesfinanzministerium habe in seinem Schreiben vom 26.06.2009 unter Rz. 38 den Begriff
Krankenhauses in Übereinstimmung mit § 107 Abs. 1 SGB V wie folgt definiert: Randnummer 23 Krankenhäuser sind Einrichtungen, die
halb würden die Kosten von den Krankenkassen nicht erstattet. Randnummer 25 Die Ast. erfülle auch keinen Versorgungsauftrag. Es würden Patienten lediglich zur Vorbeugung, Gesunderhaltung, Stärkung
Immunsystems etc. behandelt. Die Ast. könne weder internistische Behandlungen, noch Operationen durchführen. Randnummer 26 Die Bezeichnung der „ Name “ als Klinik sei insbesondere der Werbung in englischer Sprache geschuldet und habe keine Bedeutung. Der englische Begriff „clinic“ werde für Arztpraxen verwendet, während das Krankenhaus als „hospital“ bezeichnet werde. Die Bezeichnung stamme zudem aus der Zeit
Rechtsvorgängers, der auch onkologische Behandlungen durchgeführt habe. Randnummer 27 Die Betten stelle die Ast. lediglich
halb bereit, weil ihre Patienten von weit her anreisten und es in der näheren Umgebung nicht genügend geeignete Hotels gebe. Hieran habe sich gegenüber den mehrfach vom Ag. geprüften Rechtsvorgängern nichts geändert. Randnummer 28 Die Heilbehandlungen der Ast. würden im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten durchgeführt und seien gemäß § 4 Nr. 14 a) UStG steuerfrei. Die Vorschrift
G sei nicht anwendbar, da die Ast. kein Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift betreibe. Randnummer 29 Für die Anwendung
G komme es nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringe. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer der Ast. ein entsprechend qualifizierter Berufsträger sei. Voraussetzung sei auch nicht, dass die Heilbehandlungen aufgrund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zum Patienten erbracht würden. Randnummer 30 Der Begriff der Heilbehandlung sei nicht gesetzlich definiert. Eine Heilbehandlung liege vor, wenn diese einen therapeutischen Zweck verfolge. Auch vorbeugende Maßnahmen könnten Heilbehandlungen sein. Randnummer 31 Selbst wenn man die Ast. als Krankenhaus ansehe, sei die Steuerbefreiung zu gewähren, da die Ast. sich in diesem Fall unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) der MwStSystRL berufen könne. Gleiche Leistungen unter vergleichbaren Umständen dürften bei der Besteuerung nicht unterschiedlich behandelt werden. Hierzu werde verwiesen auf den Beschluss
FG Münster vom 18.04.2011 – 5 V 111/11 U und das Urteil
FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 – 14 K 2883/10. Randnummer 32 Zur Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL werde auch verwiesen auf das Urteil
FG Münster vom 18.03.2014 – 15 K 4236/11 U (EFG 2014, 1047; bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14, Juris, BFH/NV 2015, 631). Randnummer 33 Die Leistungen der Klägerin fielen unter den Begriff der ärztlichen Heilbehandlungen i.S.
StSystRL, bzw. der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S.
StSystRL. Die Behandlungen würden von Personen erbracht, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen seien. Somit komme es allein darauf an, ob die Behandlungen medizinisch indiziert seien oder lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden aus der subjektiven Sicht
Patienten dienten. Im Klageverfahren könne die Ast. anhand von Dokumentationen aufgrund anonymisierter Patientenunterlagen die medizinische Indikation in jedem Einzelfall nachweisen entsprechend dem Urteil
BFH vom 04.12.2014 – V R 16/12 (Juris, BFH/NV 2015, 645). Randnummer 34 Die Ast. führe ihre Leistungen fast ausschließlich für die Name International Co. Ltd. (VMI) mit Sitz in Bangkok aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen aus; Behandlungsverträge mit Patienten würden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen beiden Gesellschaften bestünden nicht. Randnummer 35 Die Ast. habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei VMI um einen Unternehmer handele und dass die Leistungen der ASt. für deren Unternehmen bezogen würden. Die Annahme
Ag., dass es sich bei VMI um eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft handele, sei unzutreffend. Randnummer 36 Der Ort der Leistung liege somit gemäß § 3a Abs. 2 UStG am Sitz der VMI. VMI habe keine Betriebsstätte im Inland. Die Leistungen der Ast. seien im Inland nicht steuerbar. Randnummer 37 Soweit Vorsteuern auf Leistungen entfallen, die – läge der Ort der Leistung im Inland – mit 7% steuerpflichtig wären, stehe der Ast. der Vorsteuerabzug zu. Randnummer 38 Die Verpflegungsleistungen seien von der Ast. zutreffend mit 19% versteuert worden; insoweit sei auch der Vorsteuerabzug zu gewähren. Randnummer 39 Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 20.11.2014 (Bl. 11 – 18 PA) und vom 20.02.2015 (Bl. 55 – 60 PA) Bezug genommen. Randnummer 40 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Bescheide vom
Sachverhalts und
sen rechtlicher Beurteilung könnten bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Randnummer 44 Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 lit. a und b UStG Randnummer 45 Bei der von der Ast. betriebenen Einrichtung handele es sich um ein Krankenhaus, welches jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen
G nicht erfülle. Ein Krankenhaus sei eine Anstalt, in der durch ärztliche Hilfeleistungen die Heilung oder Besserung von Leiden der dort untergebrachten Patienten erstrebt werde, die entweder nur in einer solchen Anstalt behandelt werden könnten oder üblicherweise und zweckmäßiger Weise in einer solchen Anstalt behandelt würden. Die Ast. besitze eine von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße am 09.12.2008 ausgestellte Erlaubnis zum Betreiben einer privaten Krankenanstalt nach § 30 GewO. In ihren Rechnungsvordrucken weise sie darauf hin, dass sie laut Zulassungsurkunde gem. § 30 GewO als Akut- und Fachkrankenhaus für Naturheilkunde und Onkologie zugelassen sei. In ihrem Internet-Auftritt ( www. name .com ) und in ihren Informationsprospekten werbe sie damit, eine Privatklinik zu sein, in der die Frischzellentherapie stationär und damit therapiegerecht durchgeführt werde. Die Ast. „habe das Privileg eines Krankenhauses“. Weiterhin werde damit geworben, unterschiedlichste Leiden, Krankheiten und Gebrechen zu behandeln wie z.B. Anti-Aging, Revitalisierung, allergische Erkrankungen, chronische neurologische Erkrankungen, angeborene und frühkindliche Nervenleiden, chronische funktionelle degenerative Organerkrankungen, funktionelle degenerative Knochenapparat-Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Störungen, Wachstumsstörungen, Depressionen, Psychosen, Zusatzbehandlungen bei Krebserkrankungen. Im Rejuventationszentrum könnten auch klassische Krankheiten in den einzelnen Fachabteilungen behandelt werden. Die Ast. beschäftige mehrere Ärzte und medizinisches Pflegepersonal. Die übliche Verweildauer betrage drei bis fünf Tage. Die Patienten seien währenddessen im Haus der Ast. untergebracht und würden von der Ast. verpflegt. Randnummer 46 Mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbunden seien die medizinische Betreuung und Pflege, sowie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Die Behandlungsleistungen der Ärzte, sowie der Personen mit ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit könnten nicht unter die Befreiungsvorschrift
G subsumiert werden. § 4 Nr. 14
Steuerpflichtigen müsse ein Gemeinwohlinteresse verbunden sein - andere Steuerpflichtige mit der gleichen Tätigkeit unter in sozialer Hinsicht gleichen Bedingungen seien bereits in den Genuss der Steuerbefreiung gekommen - die Kosten der fraglichen Leistungen würden zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen Randnummer 57 Die im BFH-Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14 genannten Voraussetzungen seien bei der Ast. nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die Klinik der Ast. dem Gemeinwohlinteresse diene. Die Ausstattung der Zimmer und die Verpflegung gingen weit über die reguläre Ausstattung eines Plankrankenhauses hinaus. Die Ast. werbe damit, um zahlungskräftige Kunden zu gewinnen. Die von ihr angebotene Frischzellen-Therapie sei ein umstrittenes komplementärmedizinisches Verfahren,
sen Kosten die Krankenkassen nicht erstatten. Randnummer 58 Nach dem Beschluss
BFH vom 14.02.1084 - VIII B 112/83, BStBl II 1984, 442 sei von der Anforderung einer Sicherheitsleistung abzusehen, wenn aufgrund rechtlicher Erwägungen mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang zu erwarten sei. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Randnummer 59 In Anbetracht der Höhe der Steuerforderungen und der aufgrund
komplexen Sachverhalts möglicherweise längeren Verfahrensdauer sei die Anforderung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt. Die Ast. selbst habe in ihrem Schreiben vom 06.11.2014 an den Ag. vorgetragen, dass ihr bei Durchsetzung der Steuerforderungen der wirtschaftliche Ruin drohe. Randnummer 60 Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, dass eine Sicherheitsleistung für sie unzumutbar sei. Der geringe Gewinn im Jahr 2012 sei bedingt durch außerplanmäßige Abschreibungen auf den Firmenwert in Höhe von 147.261 € und Mietereinbauten in Höhe von 659.615 €. Die Umsatzerlöse in 2011 hätten über 3 Mio. € betragen und seien in 2012 auf über 5 Mio. € gesteigert worden. Randnummer 61 Bei der Ast. habe eine Betriebsprüfung stattgefunden. Analog den hier streitigen Zeiträumen seien für die Jahre 2009 bis 2012 Änderungsbescheide ergangen, die zu Steuernachforderungen von 1,5 Mio. € geführt hätten. Randnummer 62 Die Berichterstatterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll vom 12.03.2015 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 63 II. Der Antrag ist teilweise begründet. Randnummer 64 Die Vollziehung der streitbefangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide wird ausgesetzt in Höhe von 213.886,07 €; im Übrigen wird die Vollziehung aufgehoben. Randnummer 65 Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
auszusetzenden Betrages. 1. Randnummer 66 Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder
sen Vollziehung eine für den Betroffenen unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde. Randnummer 67 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten bei der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Gräber § 69 FGO, Rz. 77 m.w.N.). Dabei genügt, dass ein Erfolg der Klage in der Hauptsache ebenso wenig auszuschließen ist wie deren Misserfolg (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 10). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss
BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05). Soweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Verwaltungsaktes auf ungeklärten Rechtsfragen beruhen, ist über diese nicht im summarischen Verfahren abschließend zu entscheiden; vielmehr ist in diesem Fall AdV zu gewähren (Beschluss
BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05). Randnummer 68 Ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht sind zu bejahen, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen, die anhand der vorliegenden Akten sowie präsenter Beweismittel nicht beseitigt werden können. Weiter gehende Sachverhaltsermittlungen braucht das Gericht nicht vorzunehmen (Gräber § 69 FGO, Rz. 82 und 105). Randnummer 69 Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung
angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Koch in Klein § 69 FGO, Rz. 105 m.w.N.). Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, muss demgemäß die unbillige Härte gerade darin liegen, dass der Verwaltungsakt vor Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll (Dumke in Schwarz § 69 FGO, Rz. 86 m.w.N.). Darüber hinaus soll die grundsätzliche Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten verhindern, dass Einspruch und Klage nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Leistungspflicht hinauszuzögern. Demgemäß ist die AdV wegen unbilliger Härte nur vertretbar, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn nach den persönlichen Verhältnissen
Antragstellers die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (Dumke a.a.O. m.w.N.). Entgegen dem Wortlaut ist vom Zweck der Vorschrift her die AdV bei unbilliger Härte daher keine echte Alternative zur AdV wegen ernstlicher Zweifel https://products.haufe.de/aurora.jsp?noSessionCheck - G:pi=PI5592&&;;D:did=HI909112&&;;#G:pi=PI5592&&;;D:did=HI909112&&;; (Dumke in Schwarz § 69 FGO, Rz. 87). Randnummer 70 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse
Steuerpflichtigen bestehen. Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Es ist also auf den Grad der Gefährdung
Steueranspruchs durch die Aussetzung abzustellen, der einerseits von den Erfolgsaussichten
Klageverfahrens und andererseits von den Vermögensverhältnissen
Antragstellers abhängig ist. Der Antragsteller, der Aussetzung ohne Sicherheitsleistung begehrt, muss die Umstände glaubhaft machen, die dem Sicherungsbedürfnis
Finanzamts genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 109 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung
richterlichen Ermessens, die dem Antragsteller zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe
Umfangs der Aussetzung zu verknüpfen (BFH Beschluss vom 25.11.2005 – V B 75/05). Randnummer 71 Mit Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 hat das BVerfG entschieden, dass der Rechtsvorteil der Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit
Steuerbescheids - auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer - nicht grundsätzlich versagt werden darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen.
G lex specialis zu § 4 Nr. 14 lit. a) UStG (z.B. Waza in Offerhaus/Söhn/Lange § 14 UStG, Rz. 56). Dies hat zur Folge, dass die Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses nur unter den Voraussetzungen
G steuerbefreit sind. Auch wenn es sich unzweifelhaft um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt, muss die Steuerbefreiung nach nationalem Recht versagt werden, wenn die Voraussetzungen
G nicht gegeben sind. Randnummer 75 Es handelt sich insoweit um eine Ungewissheit tatsächlicher Natur. Randnummer 76 Es spricht keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Vortrag der Ast., dass die Umsätze unter § 4 Nr. 14 lit. a) UStG fallen. Die Ast. betreibt ausweislich ihres Internet-Auftritts eine Klinik, in der die Patienten stationär aufgenommen und behandelt werden. Die Ast. beschäftigt ärztliches, Pflege- und weiteres Personal. Allein der Umstand, dass die stationäre Aufnahme möglicherweise nicht zwingend notwendig ist, sondern die Behandlung und Nachbehandlung auch bei einem Aufenthalt
Patienten in einem nahe gelegenen Hotel gewährleistet sein könnte, bedeutet nicht zwingend, dass von Umsätzen i.S.
G auszugehen ist. Für die Annahme der Anwendbarkeit
diese Vorschrift ausschließenden § 4 Nr. 14 lit. b) UStG spräche auch, wenn hinsichtlich der Behandlung, Unterbringung und Verpflegung eine einheitliche Leistung anzunehmen wäre (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.2.). Randnummer 77 Der Senat unterstellt für die weiteren Ausführungen, dass die Rechtsauffassung
FA insoweit zutreffend sei. 2.2. Randnummer 78 Der Senat folgt dem FA in der Einschätzung, dass es sich bei den Unterbringungs- und Verpflegungsumsätzen der Patienten um mit der Behandlung eng verbundene Leistungen handelt. Randnummer 79 Die Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze der Patienten sind Nebenleistungen zur Hauptleistung der Behandlung. Randnummer 80 Die Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze für Begleitpersonen sind hingegen selbstständige Hauptleistungen. Randnummer 81 Die Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von jeweils eigenständigen Leistungen setzt zunächst die Feststellung voraus, dass sich der zu beurteilende Leistungsvorgang aus zwei oder mehreren Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn zusammensetzt (vgl. dazu nur Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 1 Rz. 143). Randnummer 82 Ob beim Vorliegen zweier oder mehrerer Leistungen von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Anwendung von Befreiungsvorschriften (s. dazu auch UStAE 3.10 Abs. 1 Satz 1). Vor Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift ist daher zu bestimmen, was von denjenigen Leistungen, die von der Klägerin im Streitjahr erbracht worden sind, als „Leistung“ im umsatzsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist; nur auf der Grundlage
sen ist die weitere Prüfung möglich, ob eine Befreiungsvorschrift eingreift. Randnummer 83 Der Senat hat daher bei Annahme mehrerer Leistungen im umsatzsteuerrechtliche Sinne weiter zu prüfen, ob die von der Ast. erbrachten Leistungen jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind, oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung zueinander stehen oder ob sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471). Dazu ist das Wesen
fraglichen Umsatzes zu ermitteln; abzustellen ist dabei auf die Sicht
Durchschnittsverbrauchers (vgl. nur BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl II 2008, 697). Im Einzelnen: Randnummer 84 Nach der Rechtsprechung
EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, m.w.N.): Randnummer 85 Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale
Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Randnummer 86 Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht. Randnummer 87 Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 272 Rdnr. 54, m.w.N.). Randnummer 88 Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen
Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden,
sen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471, m.w.N.). Randnummer 90 Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale
fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht
Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
einheitlichen Preises zwei gesonderte Dienstleistungen vorliegen, wobei der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen ist (EuGH-Urteil CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31; BFH, EuGH-Vorlage vom
Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom
Durchschnittsverbrauchers nebensächlich; sie ergänzen die Hauptleistung wirtschaftlich, runden sie ab und werden üblicherweise mit der Hauptleistung ausgeführt (BFH, Beschluss vom 29. September 2000 V B 16/00, BFH/NV 2001, 351; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 31 Rz. 361 – 363 m.w.N. zur Rspr.). Randnummer 95 Unter Anwendung dieser Grundsätze haben Übernachtung und Verpflegung der Patienten keinen eigenen Zweck, sondern dienen allein der Durchführung der Behandlung. Der Patient nimmt diese Leistungen ausschließlich
halb in Anspruch, um die Behandlung unter optimalen Bedingungen durchführen zu können; ohne Behandlung würde er weder Übernachtung, noch Verpflegung buchen. Randnummer 96 Eine Zusatzleistung zur Behandlung in einem Krankenhaus kann nach der Rechtsprechung
EuGH nur dann einen „eng verbundenen“ Umsatz darstellen, wenn diese Leistung zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt ist, dem Leistungserbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen getätigt werden (EuGH-Urteil vom 01.12.2005 Rs. C-394/04 Ygeia, Celex-Nr. 62004CJ0394). Randnummer 97 Der Senat bejaht diese Kriterien hinsichtlich der Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Die Behandlung dauert mehrere Tage. Die auswärtigen Patienten müssen während der Behandlung und in den Tagen danach ärztlich betreut werden. Hierfür müssen sie in der Nähe der Behandlungsräume untergebracht und für die Dauer
Aufenthalts verpflegt werden. Die Unterbringung und Verpflegung sind somit unerlässlich. Diese Leistungen werden – auch wenn sie separat abgerechnet werden – nicht in erster Linie zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen im Wettbewerb mit Hoteliers erbracht, sondern weil sie zur Behandlung der Patienten notwendig sind. Randnummer 98 Für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen gilt dies hingegen nicht. Randnummer 99 Für die Behandlung der Patienten ist die Anwesenheit der Begleitperson nicht erforderlich. Somit ist deren Unterbringung und Verpflegung nicht unerlässlich für die Behandlung
Patienten. Soweit der Patient die Begleitung durch eine andere Person wünscht, könnte diese ohne weiteres auch in einem nahe gelegenen Hotel untergebracht werden, so dass insoweit auch Wettbewerb zu mehrwertsteuerpflichtigen Konkurrenten bejaht werden muss. 2.3. Randnummer 100 Die Umsätze der Ast. sind nicht nach nationalem Recht steuerbefreit. Randnummer 101 § 4 Nr. 14 lit. b UStG ist lex specialis zu § 4 Nr. 14 lit.
FG Münster vom 18.03.2014 – 15 K 4236/11 U bestätigt, wonach § 14 Nr. 14 lit. b) UStG teilweise nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Das Unionsrecht – Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL – sehe abweichend vom deutschen Recht keinen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt vor, sondern nehme eine Gesamtschau vor. Innerhalb dieser Prüfung komme es darauf an, ob der Steuerpflichtige dieselben Regelleistungen wie sozialversicherungsrechtlich zugelassene Krankenhäuser unter den gleichen Bedingungen erbringe. Das Unionsrecht stelle auf „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ ab, die „von Einrichtungen
öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen welche … in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten … und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden“. Nach der Rechtsprechung
EuGH hätten die Mitgliedsstaaten bei der Anerkennung einen Ermessensspielraum, jedoch sei das mit den Tätigkeiten verbundene Gemeinwohlinteresse, die Behandlung anderer Steuerpflichtiger mit ähnlichen Tätigkeiten, sowie der Umstand, dass die Kosten zum großen Teil von Sozialversicherungsträgern übernommen würden, zu berücksichtigen. Gemeinschaftsrechtlich werde die Gleichbehandlung gleicher Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen verlangt. Randnummer 109 In dem vom BFH entschiedenen Fall handelte es sich um eine psychotherapeutische Klinik, deren Leistungen zu 35% vom Sozialversicherungsträger erstattet wurde; weitere 25% der Leistungen waren an beihilfeberechtigte Personen erbracht worden, wobei die Leistungen von der Beihilfe anerkannt wurden. Randnummer 110 Weitere Revisionen sind unter den Aktenzeichen XI R 8/13 (gegen das Urteil
FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 – 14 K 2883/10, EFG 2013, 558) und XI R 38/13 (gegen das Urteil
FG Schleswig-Holstein vom 11.07.2013 – 4 K 104/12, EFG 2013, 1884) anhängig. Randnummer 111 Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH mit Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14 entschiedenen Fall dadurch, dass es sich bei den Leistungen der Ast. um solche handelt, die von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden. Randnummer 112 Insoweit ergibt sich die Möglichkeit der unmittelbaren Berufung der Ast. auf Gemeinschaftsrecht nicht zwingend aus dem Urteil
BFH vom 23.10.2014 – V R 20/14. Vielmehr ist im Verfahren zur Hauptsache die Gesamtschau vorzunehmen. Es wird zu prüfen sein, ob es sich bei den Frischzellenbehandlungen um gleichartige Dienstleistungen handelt wie die steuerbefreiten Leistungen anderer Krankenhäuser und ob die Bedingungen, unter denen die Leistungen erbracht werden, vergleichbar sind. Randnummer 113 Eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass unter Berufung auf das Unionsrecht die Steuerbefreiung zu gewähren ist, besteht nach Auffassung
Senates hierbei nicht. Insofern ist auf den wohl nicht zu vernachlässigenden Unterschied, dass Frischzellenbehandlungen von der Schulmedizin nicht anerkannt sind und in keinem Fall von Sozialversicherungsträgern oder der Beihilfe erstattet werden, abzustellen. 2.
leistenden Unternehmers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; sie "teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung", d.h. sie wird umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung behandelt (BFH a.a.O. m.w.N.). § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normiert jedoch ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Damit unterliegen einheitliche Leistungen nicht zwingend einem einheitlichen Steuersatz. Randnummer 115 Hier liegt allerdings der umgekehrte Fall zum BFH-Fall vor, denn nicht die nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistung ist die Nebenleistung, sondern die nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigte Übernachtungsleistung ist die Nebenleistung. Randnummer 116 Im summarischen Verfahren ist AdV insoweit grundsätzlich zu gewähren, da der BFH zu dieser umgekehrten Konstellation bisher noch nicht Stellung genommen hat. Randnummer 117 Unklar ist jedoch, ob nur hinsichtlich der Begleitpersonen Rechnungen mit Ausweis von 19% erstellt wurden und insoweit die Steuer gem. § 14c UStG geschuldet wird, oder ob dies hinsichtlich aller Übernachtungsumsätze der Fall ist. Bei den beispielhaft kopierten Rechnungen handelt es sich um solche an den Patienten selbst. Randnummer 118 Im summarischen Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Ast. auf sämtlichen Rechnungen den Steuersatz von 19% ausgewiesen hat, so dass – auch wenn gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der Steuersatz von 7% auf die Übernachtungen anzuwenden wäre – die Steuer jedenfalls gem. § 14c Abs. 1 UStG in Höhe von 19% geschuldet wird. Randnummer 119 Soweit die Ast. auf den Übernachtungsrechnungen den Hinweis „MwSt 19%“ anbringt, entspricht dies nicht den Anforderungen
G. Die Erleichterungen
DV gelten nicht, da die Kleinbetragsgrenzen von 150 € überschritten werden. Somit berechtigen die Rechnungen den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Gleichwohl wird die ausgewiesene Steuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, denn die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass eine Rechnung mit allen Merkmalen
G vorliegt. (BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 – V R 39/09 –, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734). Für die Anwendung
G reicht es nach der Rechtsprechung
BFH aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine Leistung durch einen Unternehmer wegen
Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme
Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Diese abstrakte Gefahr ist hier bereits aufgrund
Zusatzes „MwSt 19%“ gegeben. Randnummer 120 Das FA hat Übernachtungsumsätze, die gegenüber den Patienten direkt und damit mit dem oben beschriebenen Ausweis „MwSt 19%“ in Höhe von 171.894,64 € mitgeteilt (Bl. 80-83 PA). Randnummer 121 Der Senat hält zwar die Begründung für die zu § 14c Abs. 2 UStG ergangene Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall
G übertragbar, da auch in diesem Fall die abstrakte Gefahr
zu hohen Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger besteht. Da insoweit jedoch bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, kann gleichwohl AdV gewährt werden. Randnummer 122 Soweit die Übernachtungsumsätze an VMI Bangkok berechnet wurden, stellt sich die Frage der Anwendung
G nicht. Randnummer 123 Die Verpflegungsumsätze, soweit sie den Patienten direkt berechnet wurden, unterliegen dem Regelsteuersatz (vom FA mitgeteilter Betrag: 10.712,46 €, Bl. 86-88 PA). Diese Umsätze sind in dem ausgesetzten Betrag nicht enthalten, da die Ast. sie versteuert hat. 2.5. Randnummer 124 AdV ist auch zu gewähren, soweit Leistungen gegenüber VMI Bangkok berechnet wurden, da im summarischen Verfahren offen ist, ob diese Leistungen steuerbar sind. Randnummer 125 Nach der Grundregel
G ist der Ort der Leistung der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Grundregel befindet sich der Ort der Leistung also in Edenkoben, mithin im Inland. Damit wären die Umsätze in Deutschland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Randnummer 126 § 3a Abs. 2 Satz 1 regelt für Leistungen die an einen Unternehmer für
sen Unternehmen ausgeführt werden, dass abweichend von der Grundregel
Abs. 1 und vorbehaltlich weiterer – hier nicht einschlägiger – Ausnahmen die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Randnummer 127 Dies hätte zur Folge, dass – wenn VMI Bangkok als Leistungsempfänger anzusehen wäre – der Ort der Leistung am Sitz von VMI Bangkok läge, mit der Folge, dass die Leistungen im Inland nicht steuerbar wären. Randnummer 128 Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip hat der leistende Unternehmer die Voraussetzungen
G nachzuweisen. Den Nachweis, dass es sich bei dem ausländischen Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, erbringt er bei einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer durch die Verwendung von
sen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei in Drittländern ansässigen Unternehmern ist der Nachweis durch andere Beweismittel zu erbringen. Randnummer 129 Dass es sich bei VMI Bangkok um einen Unternehmer handelt, dürfte unstreitig sein. Randnummer 130 Fraglich ist, ob die Leistungen der Ast. an VMI Bangkok erbracht wurden. Allein der Umstand, dass die Leistungen an VMI Bangkok (z.B. Bl. 26 – 32 Akte USt-Sonderprüfung) berechnet wurden, belegt die Leistungserbringung an den Rechnungsempfänger noch nicht. Randnummer 131 § 630a BGB regelt für den Behandlungsvertrag, dass dieser mit dem Patienten zustande kommt, auch wenn ein anderer für die Behandlungskosten aufkommt (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 630a BGB, Rz. 92). § 630a BGB schließt jedoch nicht aus, dass Patient und Vertragspartner auseinander fallen können (Lafontaine in JurisPK § 630a BGB, Rz. 93). Die Regelung
BGB ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Patienten Leistungsempfänger sind, auch soweit die Abrechnung gegenüber VMI Bangkok erfolgt. Randnummer 132 Soweit Rechnungen direkt an die Patienten gingen, spricht auch dies gegen den Vortrag einer Geschäftsbesorgung für VMI. Randnummer 133 Soweit von Leistungen direkt an die ausländischen Patienten auszugehen ist, braucht nicht ermittelt zu werden, inwieweit diese Unternehmer sind. Denn es ist bei der Art der von der Ast. erbrachten Leistungen schwer vorstellbar, dass diese Leistungen, soweit sie an einen Unternehmer erbracht werden, auch für
sen Unternehmen erbracht werden. Randnummer 134 Trotz der Bedenken erscheint im summarischen Verfahren eine Leistungserbringung an VMI Bangkok nicht ausgeschlossen. Randnummer 135 Zutreffenden Vortrag der Ast. insoweit unterstellt, stellt sich zudem die Frage
Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten. Randnummer 136 In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 – C-504/10 – Tanoarch (juris) führt der EuGH aus: Randnummer 137 „Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer setzt zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und
zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben,
sen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird. … ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteile vom 21. Februar 2006 Halifax u. a. C-255/06, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76). Somit sind nach dem Grundsatz
Verbots
Rechtsmissbrauchs rein, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungenverboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28).“ Randnummer 138 Ein wirtschaftlicher Sinn der Zwischenschaltung der VMI Bangkok ist im summarischen Verfahren nicht erkennbar. Zudem widerspricht die Gestaltung der Regelung
GH-Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Zwischenschaltung ausschließlich der Verlagerung
Leistungsortes diente. Randnummer 139 Im summarischen Verfahren kann insoweit jedoch keine Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ausgangs
Klageverfahrens festgestellt werden. 3. Randnummer 140 Die AdV wird gegen Sicherheitsleistung gewährt. Randnummer 141 Für die Entscheidung, ob die Aufhebung (Aussetzung) der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder ohne Sicherheit, wie von der Ast. beantragt, zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung
Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, entgegenzuhalten hat (BFH Beschluss vom 10.10.2002 – VII S 28/01 m.w.N.). Randnummer 142 Aus dem o.g. BFH-Beschluss ergibt sich nicht explizit, dass das FA konkrete Gefährdungsaspekte vortragen muss. Dies entspricht gleichwohl der ständigen Rechtsprechung
BFH (z.B. BFH, Beschluss vom 12. September 2011 – VIII B 70/09 –, juris). Allgemeine Ausführungen zur Höhe
Steueranspruchs und der zu erwartenden Verfahrensdauer genügen nicht (BFH, Beschluss vom 07. Mai 2008 – IX S 26/07 –, juris). Randnummer 143 Die Auffassung, dass die Höhe
Steueranspruchs irrelevant sei, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem o.g. BFH-Beschluss vom 10.10.2002, ist jedoch Auffassung
Kommentators Dumke in Schwarz/Pahlke § 361 AO, Rz. 99a unter Hinweis auf diesen Beschluss. Randnummer 144 Im Streitfall trägt das FA nur allgemein vor, dass die Sicherheitsleistung in Anbetracht der Höhe der Forderungen unter Einbeziehung
Ergebnisses der Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 und der zu erwartenden Verfahrensdauer geboten sei. Randnummer 145 Die Ast. trägt zur Sicherheitsleistung vor, dass lt. BFH-Rechtsprechung allein die Höhe
Steueranspruchs eine Sicherheitsleistung nicht rechtfertige, wenn keine Gefährdung festzustellen sei und dass auch eine zu erwartende längere Verfahrensdauer kein Grund für die Gestellung einer Sicherheit sei. Außerdem trägt sie vor, dass die Steuerforderungen für sie den Ruin bedeuteten. Die Ast. hat ihren diesbezüglichen Vortrag bislang trotz Aufforderung durch das Gericht nicht durch betriebswirtschaftliche Auswertungen oder andere geeignete Unterlagen belegt. Randnummer 146 Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass stets über die Höhe
Steueranspruchs und die zu erwartende Verfahrensdauer hinaus weitere konkrete Gefährdungsaspekte vorgetragen werden müssen, um die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu rechtfertigen. Randnummer 147 Zwar mag die derzeitige Vermögenslage der Ast. gut sein (Diesen vom FA nicht bestrittenen Vortrag konnte das Gericht nicht verifizieren). Randnummer 148 Jedoch sind auch die Höhe der Forderungen und die zu erwartende Dauer in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Bei zu erwartenden zwei Instanzen und einer evtl. EuGH-Vorlage ist von einer mehrjährigen Verfahrensdauer auszugehen. In dieser Zeit kann viel passieren, so dass die derzeitige Vermögenslage wenig aussagekräftig ist. Es können z.B. Umstrukturierungen bei der Ast. vorgenommen werden. Hierbei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Gesellschafter sich im außereuropäischen Ausland befinden und Vermögensverschiebungen dorthin vornehmen könnten. Ungeachtet
sen kann auch völlig ohne Verschulden der Ast. der Markt sich verändern und dadurch die Vermögenslage sich verschlechtern. Gerade bei dem Betätigungsfeld der Ast. besteht hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit (nach einer Meldung der Rheinpfalz vom 08.10.2014 hatte eine Frischzellenbehandlung zu einer Infektion mit Q-Fieber geführt). Randnummer 149 Unter diesen Gegebenheiten erscheint ein Sicherungsbedürfnis der Finanzverwaltung auch bei gegenwärtig guter Vermögenslage gegeben. Einer weiter gehenden Konkretisierung der Gefährdung
Steueranspruchs bedarf es nach Auffassung
Senats unter derartigen Umständen nicht. 4. Randnummer 150 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, dass die Aussetzung der Vollziehung entgegen dem Antrag nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt (ständige Rechtsprechung
BFH, z.B. Beschluss vom 21.06.2005 – X B 72/05). Randnummer 151 Die Beschwerde wird zugelassen gem. §§ 128 Abs. 3 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anforderung einer Sicherheitsleistung. Soweit ersichtlich, hat der BFH bisher nicht Stellung genommen zum Fall einer zu erwartenden langen Verfahrensdauer und der Möglichkeit der Veränderung der Vermögensverhältnisse in diesem Zeitraum. Zudem könnte der Beschluss in Widerspruch stehen zu dem Beschluss
BFH vom 07. Mai 2008 – IX S 26/07 – (juris), sofern auch in Fällen, die wie der Streitfall gelagert sind, die Höhe
Steueranspruchs und die zu erwartende Verfahrensdauer für irrelevant erachtet werden sollten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.