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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 6 V 2435/14 Beschluss Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen aus Fris

Obsah (8)§ 12§ 4Art. 132§ 14§ 33§ 14c§ 3a§ 630a

lag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen aus Frischzellen-Behandlungen Leitsatz Eine Sicherheitsleistung kann bei langer Verfahrensdauer und hohen Steuerforderungen auch ohne k

Steueranspruchs gerechtfertigt sein (Rn.148) . Orientierungssatz Zum Vorliegen ernstlicher Zweifel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung (Steuerfreiheit, ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz) von Umsätzen aus der Durchführung von Frischzellen-Therapien durch eine Gesellschaft, die die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenanstalt besitzt, eine Zulassung nach § 108 SGB V nicht vorliegt (Behandlungsdauer 4 Tage in hotelmäßig ausgestatteten Räumen der Gesellschaft, teils auch mit Begleitpersonen, Vorliegen von Krankenhausbehandlungen oder um unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallende Umsätze, Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze der Patienten als Nebenleistungen zur Hauptleistung der Behandlung, Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze für Begleitpersonen als selbständige Hauptleistungen) (Rn.97) (Rn.98) (Rn.107) (Rn.73) (Rn.79) (Rn.80) . Tenor I. Die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2013 vom 20. August 2013 wird ausgesetzt, bzw. aufgehoben gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 215.170,47 €, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Die Kosten

Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. III. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Frischzellen-Behandlungen. Randnummer 2 Die Antragstellerin – Ast. – wurde am 28.01.2009 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist seit Dezember 2012 Herr C aus Bangkok, Thailand. Die Antragstellerin besitzt die Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt/Sanatorium. Eine Zulassung nach § 108 SGB V liegt nicht vor. Die Ast. führt Frischzellen-Therapien durch. Randnummer 3 Die Ast. bezeichnet sich als naturheilkundlich orientierte Fachklinik (www. name .com). Ihre Patienten, die überwiegend aus dem Ausland kommen, werden während der 4 Tage (3 Übernachtungen) dauernden Behandlungen in den hotelmäßig ausgestatteten Räumen der Ast. untergebracht, teils auch mit Begleitpersonen. Randnummer 4 Die Rechnungen für die Frischzellen-Behandlungen werden ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellt. Die separaten Rechnungen für die Unterkunft enthalten den Hinweis „MwSt 19%“ ohne betragsmäßige Bezifferung

Steuerbetrages (Beispiele Bl. 18 ff. Prüfungsakte). Randnummer 5 Die Ast. erklärte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen die Umsätze aus den Behandlungen als steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 14 a UStG. Randnummer 6 Die Umsätze aus den Übernachtungen der Patienten versteuerte die Ast. unter Anwendung

§ 12Abs. 2 Nr. 11 USt

G mit 7%. Randnummer 7 Für das 1. und 2. Quartal

Jahres 2013 wurde bei der Ast. eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Das Prüfungsergebnis ist im Bericht vom 16.12.2013 dargestellt. Randnummer 8 Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Umsätze der Ast. aus den Frischzellen-Therapien nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit seien (Tz. 15

Prüfungsberichts). § 4 Nr. 14 lit. a) UStG sei nicht anwendbar, da die Klägerin ihre Leistungen in einem Krankenhaus erbringe und

halb § 4 Nr. 14 lit. b) UStG vorrangig anzuwenden sei. Die Voraussetzungen

§ 4Nr. 14 lit. b) USt

G seien nicht erfüllt. Randnummer 9 Dies führte zur Erhöhung der mit 19% steuerpflichtigen Umsätze für das I. Quartal 2013 um 483.495 € netto (USt 91.864,05 €) und für das II. Quartal 2013 um 973.328 € netto (USt 184.932,32 €). Aufgrund einer Abweichung der festgestellten von den vorangemeldeten Umsätzen wurden die steuerpflichtigen Umsätze für das II. Quartal um weitere 3.781 € netto erhöht. Randnummer 10 Die Übernachtungen seien nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern, da es sich um mit den Krankenhausbehandlungen eng verbundene Umsätze handele (Tz. 16

Prüfungsberichts). Randnummer 11 Für das I. Quartal 2013 wurden mit 19% steuerpflichtige Umsätze aus den Übernachtungen in Höhe von 97.359 € netto festgestellt (19% USt = 18.498,21 €). Die mit 7% versteuerten Umsätze wurden um 102.446 € reduziert (USt 7.171,22 €). Für das II. Quartal 2013 wurden mit 19% steuerpflichtige Umsätze aus den Übernachtungen in Höhe von netto 181.738 € festgestellt (USt 34.530,22 €). Die mit 7% versteuerten Umsätze wurden um 207.954 € reduziert (USt 14.566,57 €). Bisher als nicht abzugsfähig behandelte Vorsteuern in Höhe von 56.582,92 € für das I. Quartal und in Höhe von 37.641,39 € für das II. Quartal 2013 wurden abgezogen. Randnummer 12 Der Antragsgegner – Ag. – erließ am 20.08.2014 aufgrund

Prüfungsberichts geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das

  1. und
  2. Quartal 2013, in denen die Umsätze aus den Frischzellen-Therapien als steuerpflichtig behandelt wurden. Randnummer 13 Die Nachforderungen betragen 48.832,80 € für das I. Quartal 2013 und 166.337,67 € für das II. Quartal
  3. Nach Verrechnung mit Guthaben verbleiben offene Steuerforderungen in Höhe von 213.886,07 €. Randnummer 14 Die Ast. legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Über die Einsprüche wurde noch nicht entschieden. Randnummer 15 Am 23.09.2014 gewährte der Ag. AdV unter dem Vorbehalt

Widerrufs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 213.886,07 €, zu erbringen durch Bankbürgschaft bis zum 17.10.2014. Die Frist wurde bis 04.11.2014 verlängert. Die Sicherheitsleistung wurde von der Ast. nicht erbracht. Mit Bescheid vom 12.11.2014 wurde die AdV vom Ag. widerrufen. Randnummer 16 Zur Begründung ihres bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung – AdV – der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide für das I. und II. Quartal 2013 trägt die Ast. vor: Randnummer 17 Sie führe medizinische Behandlungen – nahezu ausschließlich Frischzellentherapien – in den von ihr gemieteten Räumen durch. Dazu würden den Patienten nach einem bestimmten Verfahren gewonnene Frischzellen tierischer Herkunft injiziert, anschließend bleibe der Patient noch zwei bis drei Tage in den Räumen der Ast. zur Beobachtung, da allergische Reaktionen nicht auszuschließen seien. Gesetzlich geregelt seien die Therapien im Arzneimittelgesetz, insbesondere in §§ 4 Abs. 21, 13 Abs. 2b AMG. Injektionen und Nachsorge könnten ambulant durchgeführt werden, sofern der niedergelassene Arzt die nach dem AMG erforderlichen Voraussetzungen erfülle; eine stationäre Aufnahme sei nicht erforderlich. Randnummer 18 Die Maßnahmen seien medizinisch indiziert. Geschultes medizinisches Fachpersonal führe die Maßnahmen unter ärztlicher Verantwortung durch. Randnummer 19 Die Ast. stelle komfortable Unterkünfte und Verpflegungsleistungen zur Verfügung, die sie gesondert abrechne. Hierbei handele es sich um selbstständige Hauptleistungen, die im Inland mit 7% bzw. 19% steuerpflichtig seien. Die Wettbewerber der Ast. würden ihre Patienten in Hotels unterbringen. Die Ast. behandele überwiegend ausländische Patienten. Randnummer 20 Die Rechtsauffassung

Umsatzsteuer-Sonderprüfers stehe in Widerspruch zu dem bei mehreren Betriebsprüfungen beim Rechtsvorgänger der Ast. vertretenen Standpunkt; diesem sei die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14

  1. a)UStG stets gewährt worden. Am 21.01.2014 habe beim Ag. eine Besprechung stattgefunden, in der die zuständige Sachgebietsleiterin die AdV für das Rechtsbehelfsverfahren zugesagt habe. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung sei keine Rede gewesen. Randnummer 21 Gemäß § 4 Nr. 14
  2. a)UStG seien Heilbehandlungen, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt erbracht würden, steuerfrei. Randnummer 22 Krankenhausbehandlungen seien gemäß § 4 Nr. 14
  3. b)UStG unter den dort definierten Voraussetzungen steuerfrei. Der Begriff

Krankenhauses bestimme sich nach § 2 Abs. 1 Krankenhausgesetz – KHG –. Zweck

KHG sei die Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen. Das Bundesfinanzministerium habe in seinem Schreiben vom 26.06.2009 unter Rz. 38 den Begriff

Krankenhauses in Übereinstimmung mit § 107 Abs. 1 SGB V wie folgt definiert: Randnummer 23 Krankenhäuser sind Einrichtungen, die

  1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
  2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen - über ausreichend, ihrem Versorgungsauftrag entsprechend diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen - und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten
  3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, - vorwiegend durch ärztliche und pflegerisch Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und in denen
  4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Randnummer 24 Die Ärzte der Ast. behandelten die Patienten nach wissenschaftlich nicht eindeutig anerkannten Therapieverfahren.

halb würden die Kosten von den Krankenkassen nicht erstattet. Randnummer 25 Die Ast. erfülle auch keinen Versorgungsauftrag. Es würden Patienten lediglich zur Vorbeugung, Gesunderhaltung, Stärkung

Immunsystems etc. behandelt. Die Ast. könne weder internistische Behandlungen, noch Operationen durchführen. Randnummer 26 Die Bezeichnung der „ Name “ als Klinik sei insbesondere der Werbung in englischer Sprache geschuldet und habe keine Bedeutung. Der englische Begriff „clinic“ werde für Arztpraxen verwendet, während das Krankenhaus als „hospital“ bezeichnet werde. Die Bezeichnung stamme zudem aus der Zeit

Rechtsvorgängers, der auch onkologische Behandlungen durchgeführt habe. Randnummer 27 Die Betten stelle die Ast. lediglich

halb bereit, weil ihre Patienten von weit her anreisten und es in der näheren Umgebung nicht genügend geeignete Hotels gebe. Hieran habe sich gegenüber den mehrfach vom Ag. geprüften Rechtsvorgängern nichts geändert. Randnummer 28 Die Heilbehandlungen der Ast. würden im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten durchgeführt und seien gemäß § 4 Nr. 14 a) UStG steuerfrei. Die Vorschrift

§ 4Nr. 14 b) USt

G sei nicht anwendbar, da die Ast. kein Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift betreibe. Randnummer 29 Für die Anwendung

§ 4Nr. 14 a) USt

G komme es nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringe. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer der Ast. ein entsprechend qualifizierter Berufsträger sei. Voraussetzung sei auch nicht, dass die Heilbehandlungen aufgrund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zum Patienten erbracht würden. Randnummer 30 Der Begriff der Heilbehandlung sei nicht gesetzlich definiert. Eine Heilbehandlung liege vor, wenn diese einen therapeutischen Zweck verfolge. Auch vorbeugende Maßnahmen könnten Heilbehandlungen sein. Randnummer 31 Selbst wenn man die Ast. als Krankenhaus ansehe, sei die Steuerbefreiung zu gewähren, da die Ast. sich in diesem Fall unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) der MwStSystRL berufen könne. Gleiche Leistungen unter vergleichbaren Umständen dürften bei der Besteuerung nicht unterschiedlich behandelt werden. Hierzu werde verwiesen auf den Beschluss

FG Münster vom 18.04.2011 – 5 V 111/11 U und das Urteil

FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 – 14 K 2883/10. Randnummer 32 Zur Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL werde auch verwiesen auf das Urteil

FG Münster vom 18.03.2014 – 15 K 4236/11 U (EFG 2014, 1047; bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14, Juris, BFH/NV 2015, 631). Randnummer 33 Die Leistungen der Klägerin fielen unter den Begriff der ärztlichen Heilbehandlungen i.S.

Art. 132Abs. 1 lit. b) Mw

StSystRL, bzw. der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S.

Art. 132Abs. 1 lit. c) Mw

StSystRL. Die Behandlungen würden von Personen erbracht, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen seien. Somit komme es allein darauf an, ob die Behandlungen medizinisch indiziert seien oder lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden aus der subjektiven Sicht

Patienten dienten. Im Klageverfahren könne die Ast. anhand von Dokumentationen aufgrund anonymisierter Patientenunterlagen die medizinische Indikation in jedem Einzelfall nachweisen entsprechend dem Urteil

BFH vom 04.12.2014 – V R 16/12 (Juris, BFH/NV 2015, 645). Randnummer 34 Die Ast. führe ihre Leistungen fast ausschließlich für die Name International Co. Ltd. (VMI) mit Sitz in Bangkok aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen aus; Behandlungsverträge mit Patienten würden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen beiden Gesellschaften bestünden nicht. Randnummer 35 Die Ast. habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei VMI um einen Unternehmer handele und dass die Leistungen der ASt. für deren Unternehmen bezogen würden. Die Annahme

Ag., dass es sich bei VMI um eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft handele, sei unzutreffend. Randnummer 36 Der Ort der Leistung liege somit gemäß § 3a Abs. 2 UStG am Sitz der VMI. VMI habe keine Betriebsstätte im Inland. Die Leistungen der Ast. seien im Inland nicht steuerbar. Randnummer 37 Soweit Vorsteuern auf Leistungen entfallen, die – läge der Ort der Leistung im Inland – mit 7% steuerpflichtig wären, stehe der Ast. der Vorsteuerabzug zu. Randnummer 38 Die Verpflegungsleistungen seien von der Ast. zutreffend mit 19% versteuert worden; insoweit sei auch der Vorsteuerabzug zu gewähren. Randnummer 39 Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 20.11.2014 (Bl. 11 – 18 PA) und vom 20.02.2015 (Bl. 55 – 60 PA) Bezug genommen. Randnummer 40 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Bescheide vom

  1. August 2014 über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das
  2. Kalendervierteljahr 2013 in Höhe von 48.832,80 € und für das
  3. Kalendervierteljahr 2013 in Höhe von 166.337,67 € auszusetzen, bzw. aufzuheben, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung. Randnummer 41 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 42 Bei der Ast. handele es sich um eine Vorsorgeklinik gem. BMF-Schreiben vom 26.06.2009, Rz. 51-52 (BStBl I 2009, 756), deren Leistungen nicht von den Kassen übernommen würden (vgl. § 107 Abs. 2 SGB V). Randnummer 43 Aufgrund der Komplexität

Sachverhalts und

sen rechtlicher Beurteilung könnten bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Randnummer 44 Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 lit. a und b UStG Randnummer 45 Bei der von der Ast. betriebenen Einrichtung handele es sich um ein Krankenhaus, welches jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen

§ 4Nr. 14 b) USt

G nicht erfülle. Ein Krankenhaus sei eine Anstalt, in der durch ärztliche Hilfeleistungen die Heilung oder Besserung von Leiden der dort untergebrachten Patienten erstrebt werde, die entweder nur in einer solchen Anstalt behandelt werden könnten oder üblicherweise und zweckmäßiger Weise in einer solchen Anstalt behandelt würden. Die Ast. besitze eine von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße am 09.12.2008 ausgestellte Erlaubnis zum Betreiben einer privaten Krankenanstalt nach § 30 GewO. In ihren Rechnungsvordrucken weise sie darauf hin, dass sie laut Zulassungsurkunde gem. § 30 GewO als Akut- und Fachkrankenhaus für Naturheilkunde und Onkologie zugelassen sei. In ihrem Internet-Auftritt ( www. name .com ) und in ihren Informationsprospekten werbe sie damit, eine Privatklinik zu sein, in der die Frischzellentherapie stationär und damit therapiegerecht durchgeführt werde. Die Ast. „habe das Privileg eines Krankenhauses“. Weiterhin werde damit geworben, unterschiedlichste Leiden, Krankheiten und Gebrechen zu behandeln wie z.B. Anti-Aging, Revitalisierung, allergische Erkrankungen, chronische neurologische Erkrankungen, angeborene und frühkindliche Nervenleiden, chronische funktionelle degenerative Organerkrankungen, funktionelle degenerative Knochenapparat-Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Störungen, Wachstumsstörungen, Depressionen, Psychosen, Zusatzbehandlungen bei Krebserkrankungen. Im Rejuventationszentrum könnten auch klassische Krankheiten in den einzelnen Fachabteilungen behandelt werden. Die Ast. beschäftige mehrere Ärzte und medizinisches Pflegepersonal. Die übliche Verweildauer betrage drei bis fünf Tage. Die Patienten seien währenddessen im Haus der Ast. untergebracht und würden von der Ast. verpflegt. Randnummer 46 Mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbunden seien die medizinische Betreuung und Pflege, sowie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Die Behandlungsleistungen der Ärzte, sowie der Personen mit ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit könnten nicht unter die Befreiungsvorschrift

§ 4Nr. 14 a) USt

G subsumiert werden. § 4 Nr. 14

  1. b)UStG sei lex specialis. Randnummer 47 Ärztliche Leistungen eines Krankenhauses seien vielmehr nur unter den in § 4 Nr. 14
  2. b)UStG genannten Voraussetzungen steuerbefreit. Randnummer 48 Ort der Leistung Randnummer 49 Der Antragsgegner trete der Auffassung der Ast., ihre Leistungen würden an die VMI erbracht und seien daher gemäß § 3a Abs. 2 UStG im Inland nicht steuerbar, entgegen. Randnummer 50 Bereits im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 sei die Ast. gebeten worden, folgende Unterlagen vorzulegen: - die die ausländischen Firmen betreffenden Abrechnungen der Behandlungen, der Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen - die den Leistungen zugrunde liegenden Behandlungsverträge - die vertraglichen Vereinbarungen mit den ausländischen Unternehmen - den Nachweis der Unternehmereigenschaft der angeblichen ausländischen Vertragspartner - eine Aufstellung der relevanten Umsätze Randnummer 51 In der Buchführung seien die angeblich mit VMI erzielten Umsätze nicht auf separaten Erlöskonten verbucht worden. Randnummer 52 Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung seien lediglich Rechnungen an VMI vorgelegt worden (Bl. 26 – 32 USt-Sonderprüfungsakte). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung sei jedoch der Behandlungsvertrag relevant. Behandlungsverträge würden üblicherweise mit den Patienten abgeschlossen. Damit sei der jeweilige Patient Leistungsempfänger. Es liege auch keine Leistungserbringung durch VMI an die Patienten vor, da eine derartige Behandlungsleistung nicht delegiert werden könne. Randnummer 53 Soweit die Ast. vortrage, Behandlungsverträge mit ausländischen Patienten habe es nur in Ausnahmefällen gegeben, sei dies nicht glaubhaft. Dies widerspreche den Regelungen der §§ 630a ff. BGB. Danach seien Parteien eines Behandlungsvertrages der Behandelnde und der Patient. Ein Dritter werde auch dann nicht Partei dieses Vertrages, wenn er die Vergütung bezahlen müsse. Der Patient müsse gem. § 630e BGB über die Behandlung und deren mögliche Folgen aufgeklärt werden und er müsse gem. § 630d BGB in die Behandlung einwilligen. Eine Delegation ärztlicher Leistungen sei nur eingeschränkt möglich. Im Falle der Delegation müsse der Leistungsverpflichtete in der Lage sein, den die Leistung tatsächlich ausführenden Arzt zu überwachen und ggf. einzugreifen. Dies sei nur bei einer Leistungsbeziehung zwischen der Ast. selbst und den Patienten möglich. Randnummer 54 Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen mit den südost-asiatischen Unternehmen liege dem Ag. nur das „agreement of cooperation“ mit der VMI Singapore vor. Auffällig sei dabei bereits, dass die Vereinbarung vom 05.03.2011 datiere, die VMI aber erst am 10.09.2012 gegründet worden sein soll. Inwieweit diese Vereinbarung noch für die streitigen Zeiträume in 2013 relevant sein soll, sei nicht erkennbar, da die Ast. nach eigenem Vortrag in dieser Zeit fast nur noch mit der VMI Bangkok Geschäftsbeziehungen gehabt habe. Zudem habe die Vereinbarung lediglich die Akquisition von Patienten im asiatischen Raum zum Gegenstand. Randnummer 55 Die Unternehmereigenschaft der VMI sei bislang auch nicht nachgewiesen. Randnummer 56 Die Ast. könne sich nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit.
  3. b)der MwStSystRL berufen. Voraussetzung hierfür sei, dass Umsätze aufgrund von Leistungen von Einrichtungen öffentlichen Rechts oder solchen Einrichtungen, die unter den gleichen Bedingungen tätig seien und in sozialer Hinsicht vergleichbar seien, vorlägen. Andernfalls sei die Vorschrift nicht anwendbar. In Bezug auf die Vergleichbarkeit seien folgende Gesichtspunkte kumulativ zu prüfen: - mit den Tätigkeiten

Steuerpflichtigen müsse ein Gemeinwohlinteresse verbunden sein - andere Steuerpflichtige mit der gleichen Tätigkeit unter in sozialer Hinsicht gleichen Bedingungen seien bereits in den Genuss der Steuerbefreiung gekommen - die Kosten der fraglichen Leistungen würden zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen Randnummer 57 Die im BFH-Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14 genannten Voraussetzungen seien bei der Ast. nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die Klinik der Ast. dem Gemeinwohlinteresse diene. Die Ausstattung der Zimmer und die Verpflegung gingen weit über die reguläre Ausstattung eines Plankrankenhauses hinaus. Die Ast. werbe damit, um zahlungskräftige Kunden zu gewinnen. Die von ihr angebotene Frischzellen-Therapie sei ein umstrittenes komplementärmedizinisches Verfahren,

sen Kosten die Krankenkassen nicht erstatten. Randnummer 58 Nach dem Beschluss

BFH vom 14.02.1084 - VIII B 112/83, BStBl II 1984, 442 sei von der Anforderung einer Sicherheitsleistung abzusehen, wenn aufgrund rechtlicher Erwägungen mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang zu erwarten sei. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Randnummer 59 In Anbetracht der Höhe der Steuerforderungen und der aufgrund

komplexen Sachverhalts möglicherweise längeren Verfahrensdauer sei die Anforderung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt. Die Ast. selbst habe in ihrem Schreiben vom 06.11.2014 an den Ag. vorgetragen, dass ihr bei Durchsetzung der Steuerforderungen der wirtschaftliche Ruin drohe. Randnummer 60 Die Ast. habe nicht glaubhaft gemacht, dass eine Sicherheitsleistung für sie unzumutbar sei. Der geringe Gewinn im Jahr 2012 sei bedingt durch außerplanmäßige Abschreibungen auf den Firmenwert in Höhe von 147.261 € und Mietereinbauten in Höhe von 659.615 €. Die Umsatzerlöse in 2011 hätten über 3 Mio. € betragen und seien in 2012 auf über 5 Mio. € gesteigert worden. Randnummer 61 Bei der Ast. habe eine Betriebsprüfung stattgefunden. Analog den hier streitigen Zeiträumen seien für die Jahre 2009 bis 2012 Änderungsbescheide ergangen, die zu Steuernachforderungen von 1,5 Mio. € geführt hätten. Randnummer 62 Die Berichterstatterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll vom 12.03.2015 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 63 II. Der Antrag ist teilweise begründet. Randnummer 64 Die Vollziehung der streitbefangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide wird ausgesetzt in Höhe von 213.886,07 €; im Übrigen wird die Vollziehung aufgehoben. Randnummer 65 Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

auszusetzenden Betrages. 1. Randnummer 66 Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder

sen Vollziehung eine für den Betroffenen unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde. Randnummer 67 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung

angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten bei der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Gräber § 69 FGO, Rz. 77 m.w.N.). Dabei genügt, dass ein Erfolg der Klage in der Hauptsache ebenso wenig auszuschließen ist wie deren Misserfolg (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 10). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss

BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05). Soweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Verwaltungsaktes auf ungeklärten Rechtsfragen beruhen, ist über diese nicht im summarischen Verfahren abschließend zu entscheiden; vielmehr ist in diesem Fall AdV zu gewähren (Beschluss

BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05). Randnummer 68 Ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht sind zu bejahen, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen, die anhand der vorliegenden Akten sowie präsenter Beweismittel nicht beseitigt werden können. Weiter gehende Sachverhaltsermittlungen braucht das Gericht nicht vorzunehmen (Gräber § 69 FGO, Rz. 82 und 105). Randnummer 69 Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung

angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Koch in Klein § 69 FGO, Rz. 105 m.w.N.). Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, muss demgemäß die unbillige Härte gerade darin liegen, dass der Verwaltungsakt vor Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll (Dumke in Schwarz § 69 FGO, Rz. 86 m.w.N.). Darüber hinaus soll die grundsätzliche Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten verhindern, dass Einspruch und Klage nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Leistungspflicht hinauszuzögern. Demgemäß ist die AdV wegen unbilliger Härte nur vertretbar, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn nach den persönlichen Verhältnissen

Antragstellers die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (Dumke a.a.O. m.w.N.). Entgegen dem Wortlaut ist vom Zweck der Vorschrift her die AdV bei unbilliger Härte daher keine echte Alternative zur AdV wegen ernstlicher Zweifel https://products.haufe.de/aurora.jsp?noSessionCheck - G:pi=PI5592&&;;D:did=HI909112&&;;#G:pi=PI5592&&;;D:did=HI909112&&;; (Dumke in Schwarz § 69 FGO, Rz. 87). Randnummer 70 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse

Steuerpflichtigen bestehen. Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Es ist also auf den Grad der Gefährdung

Steueranspruchs durch die Aussetzung abzustellen, der einerseits von den Erfolgsaussichten

Klageverfahrens und andererseits von den Vermögensverhältnissen

Antragstellers abhängig ist. Der Antragsteller, der Aussetzung ohne Sicherheitsleistung begehrt, muss die Umstände glaubhaft machen, die dem Sicherungsbedürfnis

Finanzamts genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 109 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung

richterlichen Ermessens, die dem Antragsteller zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe

Umfangs der Aussetzung zu verknüpfen (BFH Beschluss vom 25.11.2005 – V B 75/05). Randnummer 71 Mit Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 hat das BVerfG entschieden, dass der Rechtsvorteil der Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit

Steuerbescheids - auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer - nicht grundsätzlich versagt werden darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse

Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen.

  1. Randnummer 72 Es bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. 2.
  2. Randnummer 73 Im summarischen Verfahren ist offen, ob es sich – wie die Ast. meint – bei den streitigen Umsätzen nicht um Krankenhausbehandlungen, sondern um unter § 4 Nr. 14 lit. a) UStG fallende Umsätze handelt. Randnummer 74 Sollte es sich bei der Einrichtung der Ast. um ein Krankenhaus handeln, so wäre die Vorschrift

§ 4Nr. 14 lit. b) USt

G lex specialis zu § 4 Nr. 14 lit. a) UStG (z.B. Waza in Offerhaus/Söhn/Lange § 14 UStG, Rz. 56). Dies hat zur Folge, dass die Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses nur unter den Voraussetzungen

§ 4Nr. 14 lit. b) USt

G steuerbefreit sind. Auch wenn es sich unzweifelhaft um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt, muss die Steuerbefreiung nach nationalem Recht versagt werden, wenn die Voraussetzungen

§ 4Nr. 14 lit. b) USt

G nicht gegeben sind. Randnummer 75 Es handelt sich insoweit um eine Ungewissheit tatsächlicher Natur. Randnummer 76 Es spricht keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Vortrag der Ast., dass die Umsätze unter § 4 Nr. 14 lit. a) UStG fallen. Die Ast. betreibt ausweislich ihres Internet-Auftritts eine Klinik, in der die Patienten stationär aufgenommen und behandelt werden. Die Ast. beschäftigt ärztliches, Pflege- und weiteres Personal. Allein der Umstand, dass die stationäre Aufnahme möglicherweise nicht zwingend notwendig ist, sondern die Behandlung und Nachbehandlung auch bei einem Aufenthalt

Patienten in einem nahe gelegenen Hotel gewährleistet sein könnte, bedeutet nicht zwingend, dass von Umsätzen i.S.

§ 4Nr. 14 lit. a) USt

G auszugehen ist. Für die Annahme der Anwendbarkeit

diese Vorschrift ausschließenden § 4 Nr. 14 lit. b) UStG spräche auch, wenn hinsichtlich der Behandlung, Unterbringung und Verpflegung eine einheitliche Leistung anzunehmen wäre (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.2.). Randnummer 77 Der Senat unterstellt für die weiteren Ausführungen, dass die Rechtsauffassung

FA insoweit zutreffend sei. 2.2. Randnummer 78 Der Senat folgt dem FA in der Einschätzung, dass es sich bei den Unterbringungs- und Verpflegungsumsätzen der Patienten um mit der Behandlung eng verbundene Leistungen handelt. Randnummer 79 Die Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze der Patienten sind Nebenleistungen zur Hauptleistung der Behandlung. Randnummer 80 Die Unterbringungs- und Verpflegungsumsätze für Begleitpersonen sind hingegen selbstständige Hauptleistungen. Randnummer 81 Die Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von jeweils eigenständigen Leistungen setzt zunächst die Feststellung voraus, dass sich der zu beurteilende Leistungsvorgang aus zwei oder mehreren Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn zusammensetzt (vgl. dazu nur Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 1 Rz. 143). Randnummer 82 Ob beim Vorliegen zweier oder mehrerer Leistungen von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Anwendung von Befreiungsvorschriften (s. dazu auch UStAE 3.10 Abs. 1 Satz 1). Vor Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift ist daher zu bestimmen, was von denjenigen Leistungen, die von der Klägerin im Streitjahr erbracht worden sind, als „Leistung“ im umsatzsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist; nur auf der Grundlage

sen ist die weitere Prüfung möglich, ob eine Befreiungsvorschrift eingreift. Randnummer 83 Der Senat hat daher bei Annahme mehrerer Leistungen im umsatzsteuerrechtliche Sinne weiter zu prüfen, ob die von der Ast. erbrachten Leistungen jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind, oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung zueinander stehen oder ob sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471). Dazu ist das Wesen

fraglichen Umsatzes zu ermitteln; abzustellen ist dabei auf die Sicht

Durchschnittsverbrauchers (vgl. nur BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl II 2008, 697). Im Einzelnen: Randnummer 84 Nach der Rechtsprechung

EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, m.w.N.): Randnummer 85 Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale

Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Randnummer 86 Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht. Randnummer 87 Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 272 Rdnr. 54, m.w.N.). Randnummer 88 Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen

Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden,

sen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom

  1. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom
  2. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb -DB- 2012, 1662 Rdnr. 21). Randnummer 89 Ob im konkreten Fall umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben im Rahmen der mit Art. 267

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471, m.w.N.). Randnummer 90 Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale

fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht

Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom

  1. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; vom
  2. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109; vom
  3. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, und BFH, Urteil vom
  4. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537). Randnummer 91 Der Annahme mehrerer eigenständiger Leistungen steht nicht die Vereinbarung einer (einzigen) Pauschalvergütung entgegen. Bei der Würdigung der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger getroffenen Preisvereinbarungen hat der EuGH dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, keine entscheidende Bedeutung zugemessen und darauf hingewiesen, dass es zwar für eine einheitliche Leistung sprechen kann, wenn der Leistende seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt. Gleichwohl können auch dann trotz

einheitlichen Preises zwei gesonderte Dienstleistungen vorliegen, wobei der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen ist (EuGH-Urteil CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31; BFH, EuGH-Vorlage vom

  1. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 306). Der EuGH räumt aber in dem zitierten Urteil ein, dass es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen könne, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringe (aaO, Randnr. 31; dazu auch BFH, Urteil vom
  2. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109). Randnummer 92 Umgekehrt spricht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auch die getrennte Berechnung einzelner Leistungsbestandteile nicht zwingend gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung. Es kann sich allerdings um ein Indiz für getrennte Leistungen handeln. Randnummer 93 Der Annahme mehrerer eigenständiger Leistungen steht auch nicht die Regelung der verschiedenen Leistungen in einem Vertrag entgegen. Randnummer 94 Gemeinschaftsrechtlich ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom

  1. Februar 2008 C-425/06 – Part Service, UR 2008, 461; BFH, EuGH-Vorlage vom
  2. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654). Nebenleistungen sind im Vergleich zur Hauptleistung aus der Sicht

Durchschnittsverbrauchers nebensächlich; sie ergänzen die Hauptleistung wirtschaftlich, runden sie ab und werden üblicherweise mit der Hauptleistung ausgeführt (BFH, Beschluss vom 29. September 2000 V B 16/00, BFH/NV 2001, 351; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 31 Rz. 361 – 363 m.w.N. zur Rspr.). Randnummer 95 Unter Anwendung dieser Grundsätze haben Übernachtung und Verpflegung der Patienten keinen eigenen Zweck, sondern dienen allein der Durchführung der Behandlung. Der Patient nimmt diese Leistungen ausschließlich

halb in Anspruch, um die Behandlung unter optimalen Bedingungen durchführen zu können; ohne Behandlung würde er weder Übernachtung, noch Verpflegung buchen. Randnummer 96 Eine Zusatzleistung zur Behandlung in einem Krankenhaus kann nach der Rechtsprechung

EuGH nur dann einen „eng verbundenen“ Umsatz darstellen, wenn diese Leistung zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt ist, dem Leistungserbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen getätigt werden (EuGH-Urteil vom 01.12.2005 Rs. C-394/04 Ygeia, Celex-Nr. 62004CJ0394). Randnummer 97 Der Senat bejaht diese Kriterien hinsichtlich der Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Die Behandlung dauert mehrere Tage. Die auswärtigen Patienten müssen während der Behandlung und in den Tagen danach ärztlich betreut werden. Hierfür müssen sie in der Nähe der Behandlungsräume untergebracht und für die Dauer

Aufenthalts verpflegt werden. Die Unterbringung und Verpflegung sind somit unerlässlich. Diese Leistungen werden – auch wenn sie separat abgerechnet werden – nicht in erster Linie zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen im Wettbewerb mit Hoteliers erbracht, sondern weil sie zur Behandlung der Patienten notwendig sind. Randnummer 98 Für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen gilt dies hingegen nicht. Randnummer 99 Für die Behandlung der Patienten ist die Anwesenheit der Begleitperson nicht erforderlich. Somit ist deren Unterbringung und Verpflegung nicht unerlässlich für die Behandlung

Patienten. Soweit der Patient die Begleitung durch eine andere Person wünscht, könnte diese ohne weiteres auch in einem nahe gelegenen Hotel untergebracht werden, so dass insoweit auch Wettbewerb zu mehrwertsteuerpflichtigen Konkurrenten bejaht werden muss. 2.3. Randnummer 100 Die Umsätze der Ast. sind nicht nach nationalem Recht steuerbefreit. Randnummer 101 § 4 Nr. 14 lit. b UStG ist lex specialis zu § 4 Nr. 14 lit.

  1. a)UStG. Randnummer 102 Da die Zulassung gem. § 108 SGB V nicht erteilt ist, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 lit.
  2. b)UStG nicht vor. Dies gilt auch für die von einem Arzt erbrachten Leistungen. Randnummer 103 Übernachtung und Verpflegung sind im Rahmen der einheitlichen Behandlungsleistung der Ast. Nebenleistungen zu den Leistungen der Klinik, soweit sie die Patienten selbst betreffen. Bezüglich der Steuerbefreiung teilen diese Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (z.B. BFH Urteil vom 15.01.2009 – V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433). Randnummer 104 Soweit die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen Begleitpersonen betreffen, handelt es sich um gegenüber der Behandlung der Patienten eigenständige Leistungen. Steuerbefreiungsvorschriften greifen insoweit nicht. Die Unterbringung unterliegt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 dem ermäßigten Steuersatz. Auch wenn die Verpflegung eine Nebenleistung zur Beherbergung darstellt (BFH Urteil vom 15.01.2009 – V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433), gilt der ermäßigte Steuersatz für diese Nebenleistung nicht (BFH Urteil vom 24.04.2013 – XI R 3/11, BStBl II 2014, 86). Randnummer 105 Der Umfang der Umsätze aus der Unterbringung von Begleitpersonen wurde vom FA nicht ermittelt (Bl. 64 PA) und von der Ast. nicht mitgeteilt. Randnummer 106 Soweit mit dem Vortrag der Ast. Leistungen eines Arztes gem. § 4 Nr. 14 lit.
  3. a)UStG anzunehmen wären, wären die Übernachtungen insgesamt keine Nebenleistungen, sondern eigenständige Hauptleistungen. 2.4. Randnummer 107 Der Senat kann im summarischen Verfahren nicht ausschließen, dass die Ast. sich für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus der Behandlung der Patienten unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit.
  4. b)oder
  5. c)MwStSystRL berufen kann. Randnummer 108 Mit Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14 hat der BFH das Urteil

FG Münster vom 18.03.2014 – 15 K 4236/11 U bestätigt, wonach § 14 Nr. 14 lit. b) UStG teilweise nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Das Unionsrecht – Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL – sehe abweichend vom deutschen Recht keinen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt vor, sondern nehme eine Gesamtschau vor. Innerhalb dieser Prüfung komme es darauf an, ob der Steuerpflichtige dieselben Regelleistungen wie sozialversicherungsrechtlich zugelassene Krankenhäuser unter den gleichen Bedingungen erbringe. Das Unionsrecht stelle auf „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ ab, die „von Einrichtungen

öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen welche … in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten … und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden“. Nach der Rechtsprechung

EuGH hätten die Mitgliedsstaaten bei der Anerkennung einen Ermessensspielraum, jedoch sei das mit den Tätigkeiten verbundene Gemeinwohlinteresse, die Behandlung anderer Steuerpflichtiger mit ähnlichen Tätigkeiten, sowie der Umstand, dass die Kosten zum großen Teil von Sozialversicherungsträgern übernommen würden, zu berücksichtigen. Gemeinschaftsrechtlich werde die Gleichbehandlung gleicher Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen verlangt. Randnummer 109 In dem vom BFH entschiedenen Fall handelte es sich um eine psychotherapeutische Klinik, deren Leistungen zu 35% vom Sozialversicherungsträger erstattet wurde; weitere 25% der Leistungen waren an beihilfeberechtigte Personen erbracht worden, wobei die Leistungen von der Beihilfe anerkannt wurden. Randnummer 110 Weitere Revisionen sind unter den Aktenzeichen XI R 8/13 (gegen das Urteil

FG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 – 14 K 2883/10, EFG 2013, 558) und XI R 38/13 (gegen das Urteil

FG Schleswig-Holstein vom 11.07.2013 – 4 K 104/12, EFG 2013, 1884) anhängig. Randnummer 111 Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH mit Urteil vom 23.10.2014 – V R 20/14 entschiedenen Fall dadurch, dass es sich bei den Leistungen der Ast. um solche handelt, die von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden. Randnummer 112 Insoweit ergibt sich die Möglichkeit der unmittelbaren Berufung der Ast. auf Gemeinschaftsrecht nicht zwingend aus dem Urteil

BFH vom 23.10.2014 – V R 20/14. Vielmehr ist im Verfahren zur Hauptsache die Gesamtschau vorzunehmen. Es wird zu prüfen sein, ob es sich bei den Frischzellenbehandlungen um gleichartige Dienstleistungen handelt wie die steuerbefreiten Leistungen anderer Krankenhäuser und ob die Bedingungen, unter denen die Leistungen erbracht werden, vergleichbar sind. Randnummer 113 Eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass unter Berufung auf das Unionsrecht die Steuerbefreiung zu gewähren ist, besteht nach Auffassung

Senates hierbei nicht. Insofern ist auf den wohl nicht zu vernachlässigenden Unterschied, dass Frischzellenbehandlungen von der Schulmedizin nicht anerkannt sind und in keinem Fall von Sozialversicherungsträgern oder der Beihilfe erstattet werden, abzustellen. 2.

  1. Randnummer 114 Das FA hat die Übernachtungsumsätze, die die Ast. mit 7% versteuert hat, als mit 19% steuerpflichtig behandelt, da es sich um Nebenleistungen zu den Umsätzen aus den Krankenhausbehandlungen handele. Dass Nebenleistungen vorliegen, bedeutet nicht zwingend, dass diese demselben Steuersatz wie die Hauptleistung unterliegen (BFH Urteil vom
  2. April 2013 – XI R 3/11 –, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86). Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

leistenden Unternehmers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; sie "teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung", d.h. sie wird umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung behandelt (BFH a.a.O. m.w.N.). § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normiert jedoch ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Damit unterliegen einheitliche Leistungen nicht zwingend einem einheitlichen Steuersatz. Randnummer 115 Hier liegt allerdings der umgekehrte Fall zum BFH-Fall vor, denn nicht die nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistung ist die Nebenleistung, sondern die nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigte Übernachtungsleistung ist die Nebenleistung. Randnummer 116 Im summarischen Verfahren ist AdV insoweit grundsätzlich zu gewähren, da der BFH zu dieser umgekehrten Konstellation bisher noch nicht Stellung genommen hat. Randnummer 117 Unklar ist jedoch, ob nur hinsichtlich der Begleitpersonen Rechnungen mit Ausweis von 19% erstellt wurden und insoweit die Steuer gem. § 14c UStG geschuldet wird, oder ob dies hinsichtlich aller Übernachtungsumsätze der Fall ist. Bei den beispielhaft kopierten Rechnungen handelt es sich um solche an den Patienten selbst. Randnummer 118 Im summarischen Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Ast. auf sämtlichen Rechnungen den Steuersatz von 19% ausgewiesen hat, so dass – auch wenn gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der Steuersatz von 7% auf die Übernachtungen anzuwenden wäre – die Steuer jedenfalls gem. § 14c Abs. 1 UStG in Höhe von 19% geschuldet wird. Randnummer 119 Soweit die Ast. auf den Übernachtungsrechnungen den Hinweis „MwSt 19%“ anbringt, entspricht dies nicht den Anforderungen

§ 14Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 USt

G. Die Erleichterungen

§ 33USt

DV gelten nicht, da die Kleinbetragsgrenzen von 150 € überschritten werden. Somit berechtigen die Rechnungen den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Gleichwohl wird die ausgewiesene Steuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, denn die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass eine Rechnung mit allen Merkmalen

§ 14USt

G vorliegt. (BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 – V R 39/09 –, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734). Für die Anwendung

§ 14cAbs. 2 USt

G reicht es nach der Rechtsprechung

BFH aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine Leistung durch einen Unternehmer wegen

Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme

Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Diese abstrakte Gefahr ist hier bereits aufgrund

Zusatzes „MwSt 19%“ gegeben. Randnummer 120 Das FA hat Übernachtungsumsätze, die gegenüber den Patienten direkt und damit mit dem oben beschriebenen Ausweis „MwSt 19%“ in Höhe von 171.894,64 € mitgeteilt (Bl. 80-83 PA). Randnummer 121 Der Senat hält zwar die Begründung für die zu § 14c Abs. 2 UStG ergangene Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall

§ 14cAbs. 1 USt

G übertragbar, da auch in diesem Fall die abstrakte Gefahr

zu hohen Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger besteht. Da insoweit jedoch bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, kann gleichwohl AdV gewährt werden. Randnummer 122 Soweit die Übernachtungsumsätze an VMI Bangkok berechnet wurden, stellt sich die Frage der Anwendung

§ 14cAbs. 1 USt

G nicht. Randnummer 123 Die Verpflegungsumsätze, soweit sie den Patienten direkt berechnet wurden, unterliegen dem Regelsteuersatz (vom FA mitgeteilter Betrag: 10.712,46 €, Bl. 86-88 PA). Diese Umsätze sind in dem ausgesetzten Betrag nicht enthalten, da die Ast. sie versteuert hat. 2.5. Randnummer 124 AdV ist auch zu gewähren, soweit Leistungen gegenüber VMI Bangkok berechnet wurden, da im summarischen Verfahren offen ist, ob diese Leistungen steuerbar sind. Randnummer 125 Nach der Grundregel

§ 3aAbs. 1 USt

G ist der Ort der Leistung der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Grundregel befindet sich der Ort der Leistung also in Edenkoben, mithin im Inland. Damit wären die Umsätze in Deutschland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Randnummer 126 § 3a Abs. 2 Satz 1 regelt für Leistungen die an einen Unternehmer für

sen Unternehmen ausgeführt werden, dass abweichend von der Grundregel

Abs. 1 und vorbehaltlich weiterer – hier nicht einschlägiger – Ausnahmen die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Randnummer 127 Dies hätte zur Folge, dass – wenn VMI Bangkok als Leistungsempfänger anzusehen wäre – der Ort der Leistung am Sitz von VMI Bangkok läge, mit der Folge, dass die Leistungen im Inland nicht steuerbar wären. Randnummer 128 Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip hat der leistende Unternehmer die Voraussetzungen

§ 3aAbs. 2 USt

G nachzuweisen. Den Nachweis, dass es sich bei dem ausländischen Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, erbringt er bei einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer durch die Verwendung von

sen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei in Drittländern ansässigen Unternehmern ist der Nachweis durch andere Beweismittel zu erbringen. Randnummer 129 Dass es sich bei VMI Bangkok um einen Unternehmer handelt, dürfte unstreitig sein. Randnummer 130 Fraglich ist, ob die Leistungen der Ast. an VMI Bangkok erbracht wurden. Allein der Umstand, dass die Leistungen an VMI Bangkok (z.B. Bl. 26 – 32 Akte USt-Sonderprüfung) berechnet wurden, belegt die Leistungserbringung an den Rechnungsempfänger noch nicht. Randnummer 131 § 630a BGB regelt für den Behandlungsvertrag, dass dieser mit dem Patienten zustande kommt, auch wenn ein anderer für die Behandlungskosten aufkommt (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 630a BGB, Rz. 92). § 630a BGB schließt jedoch nicht aus, dass Patient und Vertragspartner auseinander fallen können (Lafontaine in JurisPK § 630a BGB, Rz. 93). Die Regelung

§ 630a

BGB ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Patienten Leistungsempfänger sind, auch soweit die Abrechnung gegenüber VMI Bangkok erfolgt. Randnummer 132 Soweit Rechnungen direkt an die Patienten gingen, spricht auch dies gegen den Vortrag einer Geschäftsbesorgung für VMI. Randnummer 133 Soweit von Leistungen direkt an die ausländischen Patienten auszugehen ist, braucht nicht ermittelt zu werden, inwieweit diese Unternehmer sind. Denn es ist bei der Art der von der Ast. erbrachten Leistungen schwer vorstellbar, dass diese Leistungen, soweit sie an einen Unternehmer erbracht werden, auch für

sen Unternehmen erbracht werden. Randnummer 134 Trotz der Bedenken erscheint im summarischen Verfahren eine Leistungserbringung an VMI Bangkok nicht ausgeschlossen. Randnummer 135 Zutreffenden Vortrag der Ast. insoweit unterstellt, stellt sich zudem die Frage

Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten. Randnummer 136 In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 – C-504/10 – Tanoarch (juris) führt der EuGH aus: Randnummer 137 „Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer setzt zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und

zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben,

sen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird. … ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteile vom 21. Februar 2006 Halifax u. a. C-255/06, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76). Somit sind nach dem Grundsatz

Verbots

Rechtsmissbrauchs rein, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungenverboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28).“ Randnummer 138 Ein wirtschaftlicher Sinn der Zwischenschaltung der VMI Bangkok ist im summarischen Verfahren nicht erkennbar. Zudem widerspricht die Gestaltung der Regelung

§ 630aBGB. Missbrauch wäre nach der o.g. Eu

GH-Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Zwischenschaltung ausschließlich der Verlagerung

Leistungsortes diente. Randnummer 139 Im summarischen Verfahren kann insoweit jedoch keine Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ausgangs

Klageverfahrens festgestellt werden. 3. Randnummer 140 Die AdV wird gegen Sicherheitsleistung gewährt. Randnummer 141 Für die Entscheidung, ob die Aufhebung (Aussetzung) der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder ohne Sicherheit, wie von der Ast. beantragt, zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung

Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, entgegenzuhalten hat (BFH Beschluss vom 10.10.2002 – VII S 28/01 m.w.N.). Randnummer 142 Aus dem o.g. BFH-Beschluss ergibt sich nicht explizit, dass das FA konkrete Gefährdungsaspekte vortragen muss. Dies entspricht gleichwohl der ständigen Rechtsprechung

BFH (z.B. BFH, Beschluss vom 12. September 2011 – VIII B 70/09 –, juris). Allgemeine Ausführungen zur Höhe

Steueranspruchs und der zu erwartenden Verfahrensdauer genügen nicht (BFH, Beschluss vom 07. Mai 2008 – IX S 26/07 –, juris). Randnummer 143 Die Auffassung, dass die Höhe

Steueranspruchs irrelevant sei, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem o.g. BFH-Beschluss vom 10.10.2002, ist jedoch Auffassung

Kommentators Dumke in Schwarz/Pahlke § 361 AO, Rz. 99a unter Hinweis auf diesen Beschluss. Randnummer 144 Im Streitfall trägt das FA nur allgemein vor, dass die Sicherheitsleistung in Anbetracht der Höhe der Forderungen unter Einbeziehung

Ergebnisses der Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 und der zu erwartenden Verfahrensdauer geboten sei. Randnummer 145 Die Ast. trägt zur Sicherheitsleistung vor, dass lt. BFH-Rechtsprechung allein die Höhe

Steueranspruchs eine Sicherheitsleistung nicht rechtfertige, wenn keine Gefährdung festzustellen sei und dass auch eine zu erwartende längere Verfahrensdauer kein Grund für die Gestellung einer Sicherheit sei. Außerdem trägt sie vor, dass die Steuerforderungen für sie den Ruin bedeuteten. Die Ast. hat ihren diesbezüglichen Vortrag bislang trotz Aufforderung durch das Gericht nicht durch betriebswirtschaftliche Auswertungen oder andere geeignete Unterlagen belegt. Randnummer 146 Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass stets über die Höhe

Steueranspruchs und die zu erwartende Verfahrensdauer hinaus weitere konkrete Gefährdungsaspekte vorgetragen werden müssen, um die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu rechtfertigen. Randnummer 147 Zwar mag die derzeitige Vermögenslage der Ast. gut sein (Diesen vom FA nicht bestrittenen Vortrag konnte das Gericht nicht verifizieren). Randnummer 148 Jedoch sind auch die Höhe der Forderungen und die zu erwartende Dauer in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Bei zu erwartenden zwei Instanzen und einer evtl. EuGH-Vorlage ist von einer mehrjährigen Verfahrensdauer auszugehen. In dieser Zeit kann viel passieren, so dass die derzeitige Vermögenslage wenig aussagekräftig ist. Es können z.B. Umstrukturierungen bei der Ast. vorgenommen werden. Hierbei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Gesellschafter sich im außereuropäischen Ausland befinden und Vermögensverschiebungen dorthin vornehmen könnten. Ungeachtet

sen kann auch völlig ohne Verschulden der Ast. der Markt sich verändern und dadurch die Vermögenslage sich verschlechtern. Gerade bei dem Betätigungsfeld der Ast. besteht hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit (nach einer Meldung der Rheinpfalz vom 08.10.2014 hatte eine Frischzellenbehandlung zu einer Infektion mit Q-Fieber geführt). Randnummer 149 Unter diesen Gegebenheiten erscheint ein Sicherungsbedürfnis der Finanzverwaltung auch bei gegenwärtig guter Vermögenslage gegeben. Einer weiter gehenden Konkretisierung der Gefährdung

Steueranspruchs bedarf es nach Auffassung

Senats unter derartigen Umständen nicht. 4. Randnummer 150 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, dass die Aussetzung der Vollziehung entgegen dem Antrag nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt (ständige Rechtsprechung

BFH, z.B. Beschluss vom 21.06.2005 – X B 72/05). Randnummer 151 Die Beschwerde wird zugelassen gem. §§ 128 Abs. 3 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anforderung einer Sicherheitsleistung. Soweit ersichtlich, hat der BFH bisher nicht Stellung genommen zum Fall einer zu erwartenden langen Verfahrensdauer und der Möglichkeit der Veränderung der Vermögensverhältnisse in diesem Zeitraum. Zudem könnte der Beschluss in Widerspruch stehen zu dem Beschluss

BFH vom 07. Mai 2008 – IX S 26/07 – (juris), sofern auch in Fällen, die wie der Streitfall gelagert sind, die Höhe

Steueranspruchs und die zu erwartende Verfahrensdauer für irrelevant erachtet werden sollten.

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