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VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer 4 K 309/15.NW Urteil Widerruf der Gaststättenerlaubnis für Diskothek; Betriebsschließung; mutmaßlicher Drogenumschl

Widerruf der Gaststättenerlaubnis für Diskothek; Betriebsschließung; mutmaßlicher Drogenumschlagplatz Leitsatz

  1. Der Betreiber einer Diskothek muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in der Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden. (Rn.29)
  2. Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte. Ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung, die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen. (Rn.29) Orientierungssatz
  3. Ein Gastwirt ist unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen setzt voraus, dass er von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 1988 – 1 C 44/86 –, BVerwGE 81, 74). (Rn.28)
  5. Vergleiche zu Leitsatz
  6. VGH München, Beschluss vom
  7. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001,
  8. (Rn.29)
  9. Vergleiche zu Leitsatz
  10. VGH Kassel, Beschluss vom
  11. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311; OVG Koblenz, Beschluss vom
  12. August 1996 – 11 B 12401/96 –, NVwZ-RR 1997, 223; OVG Hamburg, Beschluss vom
  13. November 1993 – Bs VI 99/93 –, GewArch 1994,
  14. (Rn.29)
  15. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  16. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris; VGH Kassel, Beschluss vom
  17. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291; OVG Weimar, Beschluss vom
  18. Juni 1996 – 1 EO 425/95 –, juris. (Rn.46) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Schließung ihrer Gaststätte sowie eine Zwangsgeldandrohung. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter die Herren A, B und C sind. Randnummer 3 Am
  19. Januar 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek in Ludwigshafen, A-Straße ... Die unter dem Namen „...“ geführte Diskothek ist räumlich verbunden mit der „...“, die von den beiden Gesellschaftern A und B aufgrund der Erlaubnisse vom
  20. Mai 2010 und
  21. Februar 2013 betrieben wird. Sowohl „...“ als auch „...“ bedienten sich eines privaten Sicherheitsdienstes. Randnummer 4 Die drei Gesellschafter der Klägerin waren bis Januar 2015 Geschäftsführer der GmbH. Inzwischen ist Herr D, der seit April 2014 als Türsteher des von der Klägerin engagierten privaten Sicherheitsdienstes im „...“ gearbeitet hat, alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Randnummer 5 Bereits seit Ende 2013 hatte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den konkreten Verdacht, dass u.a. in den Räumen der Diskothek Drogen konsumiert und umgeschlagen werden. Im Zeitraum Februar bis November 2014 setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler ein, die in der Diskothek feststellen konnten, dass dort zum Teil offen Drogen verkauft und konsumiert wurden. Insbesondere auf den Toilettenanlagen standen die Gäste „Schlange“, um dort Betäubungsmittel zu erwerben bzw. zu konsumieren. Einer der damaligen Geschäftsführer, Herr C, der zugleich Teil des eingesetzten Sicherheitsdienstes war, koordinierte das Geschehen auf der Toilette, damit die Personen, welche ihre Notdurft verrichten wollten, nicht mit denjenigen kollidierten, die mit dem Drogenerwerb bzw. Drogenkonsum beschäftigt waren. Den verdeckten Ermittlern gelang es ohne größere Probleme, in den Räumen der Diskothek Drogen zu erwerben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen. Randnummer 6 Am
  22. November 2014 führte die Polizei Ludwigshafen in den Räumlichkeiten des „...“ und der „...“ eine Großrazzia durch. Bei den vorgenommenen Personenkontrollen wurden bei einer Vielzahl von Personen der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere sog. harter Drogen wie Ecstasy, Kokain und Amphetamin, festgestellt. Auf Nachfrage bei der Polizei wurden über 70 Strafanzeigen wegen Betäubungsmittel-Delikten aufgenommen. Die Ermittlungsverfahren sind bisher nicht abgeschlossen. Randnummer 7 Im Anschluss an die Razzia vom
  23. November 2014 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom
  24. November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gaststättenerlaubnis der Klägerin und ordnete die sofortige Schließung der Diskothek an. Ferner drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass der Klägerin die zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die polizeilichen Ermittlungen hätten den begründeten Verdacht des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln bzw. Konsum von Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten der Gaststätte belegt. Bei mehreren Kontrollen durch die Polizei und den kommunalen Vollzugsdienst seien Personen unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen worden. Es sei unerheblich, ob die Klägerin selbst ein Verschulden treffe. Maßgeblich sei allein, ob sie den ihr obliegenden erforderlichen Aufsichtsregelungen nachkomme. Die Klägerin habe dem Treiben jedoch nicht Einhalt geboten, so dass der Handel und Konsum von Betäubungsmitteln in einem solchen Ausmaß habe erfolgen können. Randnummer 8 Die Herren A und B erhielten inhaltsgleiche Bescheide in Bezug auf die „...“. Randnummer 9 Am
  25. November 2014 legte Herr A Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die Diskothek mit der Begründung ein, die Klägerin habe im Hinblick auf die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes davon ausgehen können, dass strafbare Handlungen von Gästen von diesem eventuell entdeckt und unterbunden werden würden. Die Verfügung gehe offenbar von falschen Voraussetzungen aus. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, vor Erlass der belastenden Verfügung nicht angehört worden. Ferner hätte sie zuvor auf einen eventuell entdeckten Missstand hingewiesen werden müssen. Randnummer 10 Gegen die an sie persönlich gerichteten inhaltsgleichen Bescheide in Bezug auf die „...“ legten die Herren A und B ebenfalls Widerspruch ein. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Februar 2015, zugestellt am
  27. März 2015, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche der Klägerin und der Herren A und B zurück. Randnummer 12 Die Klägerin und die beiden genannten Gesellschafter haben am
  28. April 2015 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom
  29. August 2015 ist das Verfahren der beiden genannten Gesellschafter abgetrennt worden. Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Der Bericht der Kriminalpolizei vom
  30. November 2014, auf den sich die Beklagte stütze, stelle eine Momentaufnahme dar. Die Ursprungsverfügung gehe fälschlicherweise davon aus, die Betreiber hätten sich nicht bemüht, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen oder polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Stadtrechtsausschuss anerkenne zwar, dass 20 Videokameras in der Diskothek angebracht gewesen seien und dass eine Sicherheitsfirma eingeschaltet gewesen sei. Er meine jedoch unzutreffend, dass dies offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei. Randnummer 13 Die von der Polizei getroffenen Feststellungen seien zum Großteil falsch und übertrieben. Es seien zwar Ermittlungsverfahren gegen alle Geschäftsführer eingeleitet worden; es sei aber davon auszugehen, dass die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer A und B eingestellt würden. Es sei allgemein bekannt, dass in Diskotheken die Gelegenheit, Betäubungsmittel zu konsumieren, groß sei und Jugendliche der Drogengefahr ausgesetzt seien. Deshalb müsse ein Gastwirt alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. Dieser Verpflichtung sei sie, die Klägerin, aber nachgekommen. So habe sie einen anerkannten Sicherheitsdienst beauftragt. Dieser habe über 150 Hausverbote ausgesprochen, um Gewalttätigkeiten und Drogenverbreitung zu verhindern. Zusätzlich seien 20 Kameras installiert, die vom Sicherheitsdienst überwacht worden seien. Die Polizei sei des Öfteren im Lokal gewesen; Beanstandungen habe es nie gegeben. Wenn sie jetzt im Nachhinein erfahre, dass die Polizei über Monate hinweg diese Örtlichkeit beobachtet und verdeckte Ermittler eingesetzt habe, dränge sich der Verdacht auf, dass die Polizei sie, die Klägerin, ins offene Messer habe laufen lassen. Statt sie rechtzeitig über eventuelle Missstände zu informieren, habe man Monate zugewartet, um dann schlagartig zuzuschlagen. Randnummer 14 Sie habe von diesen Vorgängen nichts gewusst. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass etwa im Toilettenbereich Drogen getauscht worden seien. Sie habe den Vorwurf gegen den dritten Geschäftsführer insoweit ernst genommen, als dass dieser sofort abgelöst und aus der Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei. Gerade diese Maßnahmen ließen nicht den Schluss zu, dass sie zukünftig den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen werde. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom
  31. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom
  32. Februar 2015 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 20 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
  33. August
  34. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom
  35. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom
  36. Februar 2015 sind sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (
  37. ) als auch in Bezug auf die Anordnung der Betriebsschließung (
  38. ) und die Zwangsmittelandrohung (
  39. ) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 22
  40. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Randnummer 23 1.
  41. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zunächst verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Eine Anhörung war jedoch gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Ungeachtet dessen wäre ein eventueller Verfahrensverstoß mit Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Randnummer 24 1.
  42. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom
  43. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2015, § 35 Rn. 33). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit. Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom
  44. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Für die zu treffende Prognose bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausübung. Erforderlich und genügend sind vielmehr unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liegende Zweifel an einer solchen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz,
  45. Auflage 1999, § 4 Rn. 4 und 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  46. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Randnummer 26 Bei juristischen Personen sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit diese selbst Gewerbetreibende und nicht deren Geschäftsführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  47. Dezember 1992 – 1 B 162/92 –, GewArch 1993, 156; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  48. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240). Ist z.B. eine GmbH – um eine solche handelt es sich bei der Klägerin – rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass die unzuverlässigen Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  49. November 2004 – 6 S 593/04 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom
  50. Oktober 2012 – 2 B 240/12 –, NVwZ-RR 2013, 30; Bay. VGH, Beschluss vom
  51. Juli 2014 – 22 CS 14.1186 –, juris). Im Übrigen ist auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen abzustellen (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 65). Randnummer 27 Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom
  52. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, GewArch 1982, 299). Randnummer 28 Ein Gastwirt ist unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z. B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Fehlt es daran, so können die strafbaren Handlungen Dritter nicht die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  53. Dezember 1988 – 1 C 44/86 –, GewArch 1989, 138; VG Saarlouis, Beschluss vom
  54. Dezember 2004 – 1 F 23/04 –, juris). Randnummer 29 An den Betreiber einer Diskothek sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Denn speziell bei elektronischer Musik werden erfahrungsgemäß in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert, so dass eine Diskothek mit derartiger Ausstattung und entsprechendem Publikum eine entsprechende Gefahrenquelle darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  55. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Deshalb muss der Betreiber einer Diskothek alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
  56. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Dabei reicht die bloße Tatsache eines festgestellten Drogenmissbrauchs – dazu zählen neben Konsum und Handel auch die Anbahnung in dem Lokal als Kontaktadresse – für sich allein grundsätzlich noch nicht aus, um den Betreiber als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu betrachten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  57. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311). Aber auch ohne Beteiligung an solchen strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten verletzt der Gaststättenbetreiber die zur Annahme seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Aufsichtspflicht, wenn solche Missstände eintreten, die bei gehöriger Aufsicht nicht hätten vorkommen können. Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte; ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  58. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311), die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  59. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom
  60. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294). Randnummer 30 Dazu zählt u.a., dass sich der Diskothekenbetreiber selbst nachhaltig um eine Zusammenarbeit mit der Polizei bemüht und auf ihr beharrt (Bay. VGH, Beschluss vom
  61. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Auf die Frage, ob der Diskothekenbetreiber in der Lage ist, diesen hohen Anforderungen zu entsprechen, kommt es nicht an. Die Frage, ob ihn gegebenenfalls ein persönliches Verschulden an einem mangelhaften Verhalten trifft, ist ebenfalls unerheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  62. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom
  63. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294). Haben die Bemühungen des Gastwirts, seine Gaststätte nicht länger als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler attraktiv zu machen, keinen Erfolg gehabt, so muss er gegebenenfalls vorübergehend die Gaststätte schließen. Randnummer 31 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Aus den zum Verfahren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankenthal ergibt sich zweifelsfrei, dass in der Diskothek der Klägerin seit langem Drogen konsumiert und erworben worden sind. Die seit Februar 2014 eingesetzten verdeckten Ermittler der Polizei haben in zahlreichen Vermerken festgehalten, wie der Betäubungsmittelhandel und -konsum in den Räumen der Diskothek der Klägerin von statten ging. So heißt es z.B. in dem Bericht von NoeP (= nicht offen ermittelnder Polizeibeamter) „E“ vom
  64. Februar 2014 über den Einsatz am
  65. Februar 2014: Randnummer 32 „ Der Schwerpunkt des Speedkonsums sind allerdings die Toiletten. Dort stehen zu „Stoßzeiten" über 20 Personen an, die lediglich auf die Toilette wollen, um Amphetamine zu konsumieren. Dies schien dort jedermann bewusst und bekannt gewesen zu sein, weil Personen, die tatsächlich die Toiletten nutzen wollten, an der Schlange vorbei gingen. Man wird von den wartenden Personen auch gefragt, ob man tatsächlich auf die Toilette möchte und dann entsprechend vorgelassen. Viele der Personen hielten bereits gerollte Geldscheine in den Händen. Eine Person der Security kam zwischenzeitlich und ermahnte die dortigen Personen nochmals, dass jeweils nur eine Person in die Kabine gehen soll .“ Randnummer 33 In dem Vermerk vom
  66. Februar 2014 über den Einsatz am
  67. Februar 2014 schildert NoeP „F“ u.a. Folgendes: Randnummer 34 „ Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb sowie Konsum sind die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein reger Andrang und permanente Schlangenbildung von bis zu 30 Personen. … Als ich einmal in die Toilettenkabine ging, war an dem Toilettenpapierspender eine kleine Aluplatte befestigt. Diese war voll mit weißen Anhaftungen, vermutlich BtM. ... Randnummer 35 An einem weiteren Toilettenbesuch drängelte ich mich vorbei, um an die Pissoirs zu kommen. Dann kam einer vom Security Personal, mit einer auffälligen „28“ Tätowierung am linken Hals. Er sagte, dass „hier nicht so gedrängelt werden soll und dass die Leute, die schnupfen, auch Platz machen sollen für die, die nur pissen wollen.“ Und ging dann wieder. Ich konnte auch mehrere Deals in unmittelbarer Nähe zum Security Personal beobachten. Die Security hat zum Teil auch Deals gesehen .“ Randnummer 36 In dem Bericht von NoeP „G“ vom
  68. Februar 2014 über den Einsatz am
  69. Februar 2014 heißt es u.a.: Randnummer 37 „ Von Beginn unseres Aufenthalts an war festzustellen, dass sich immer wieder mehrere Personen zu zweit oder zu dritt zurückzogen, teilweise entstand regelrechte Hektik. Der Großteil des Publikums machte den Eindruck, als wäre Btm konsumiert worden. Die stattfindenden Käufe fanden zwar im Toiletten- und Raucherbereich statt, wurden aber nicht allzu sehr verborgen .“ Randnummer 38 In dem Vermerk vom
  70. März 2014 über den Einsatz am
  71. März 2014 schildert NoeP „H“ u.a. Folgendes: Randnummer 39 „ Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb und Konsum sind nach wie vor die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein nicht ganz so reger Andrang wie bei meinem letzten Einsatz. An den Pissoirs standen selten Personen. Wenn Personen auf die Toilette gingen, dann in eine der Kabinen. Die Papierspender in den Toiletten haben oben eine kleine ebene Fläche, die vermutlich zum Konsum von BtM genutzt wird. Die Ebene war an allen Ecken mit weißen Anhaftungen übersät. Teilweise konnte man noch Schiebe- bzw. Kratzspuren erkennen. Randnummer 40 Auch bei diesem Besuch konnte beobachtet werden, wie die Türsteher deutlich sahen, wie die Besucher Tabletten schluckten und offen dealten. Eine Mitarbeiterin der Bar habe ich auch genau dabei beobachtet, wie ein Besucher vor ihr eine Tablette nahm. Diese schmunzelte ihn dann nur an .“ Randnummer 41 Diese exemplarisch wiedergegebenen Schilderungen verschiedener verdeckter Ermittler der Polizei und das Ergebnis der Großrazzia am
  72. November 2014 legen den Schluss nahe, dass es sich bei der Diskothek der Klägerin (auch) um eine Art Drogenumschlagsplatz gehandelt hat und der Drogenerwerb bzw. -konsum gleichsam Bestandteil des Geschäftsmodells der Klägerin war. Aus den verschiedenen in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal enthaltenen Zeugenaussagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Diskothek der Klägerin gerade wegen der Möglichkeit, dort ohne größere Probleme Drogen erwerben und konsumieren zu können, ein besonderer Anziehungspunkt für jugendliche Besucher war. Insofern hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die drei Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der Klägerin waren, keine Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt haben. Der Einwand der Klägerin, dass dem nicht so gewesen sei, kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Es kann keine Rede davon sein, dass der Bericht der Kriminalpolizei vom
  73. November 2014 nur eine Momentaufnahme dargestellt hat. Soweit die Klägerin sich damit entlasten möchte, sie habe in der Diskothek insgesamt 20 Videokameras installiert, um Gesetzesübertretungen vorzubeugen und wirksam begegnen zu können, und einen privaten Sicherheitsdienst eingesetzt, der über 150 Hausverbote ausgesprochen habe, kann sie damit nicht durchdringen. Weder der Einsatz eigener Angestellter noch des eingeschalteten Security-Dienstes hat die offen zu Tage getretenen Missstände beseitigen können. Die Geschäftsführer der Klägerin haben gerade nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. Randnummer 42 Auch der Vorwurf, die Polizei habe sie, die Klägerin, ins offene Messer laufen lassen, weil sie nicht rechtzeitig über die Missstände informiert worden sei, ist unbegründet. Nicht die Polizei war verpflichtet, die Klägerin über den Drogenmissbrauch der Gäste in den Räumen des Lokals aufzuklären, sondern es wäre an der Klägerin selbst gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der offenkundigen Missstände zu ergreifen und sich um eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu bemühen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  74. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Randnummer 43 Da die Klägerin, die nach wie vor die geschilderten Zustände in der Diskothek bagatellisiert, jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der von ihr betriebenen Diskothek aufgetretenen zahlreichen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, hat sie die ihr obliegende Aufsichtspflicht gröblich verletzt und bietet nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Randnummer 44 An der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass sie inzwischen ihre Geschäftsführer ausgetauscht hat. Gesellschafter der Klägerin sind nach wie vor die Herren A, B und C, die zuvor als Geschäftsführer Kenntnis von den Missständen gehabt haben müssen und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Im Übrigen war der neue Geschäftsführer der Klägerin, Herr D, vorher als Türsteher bei dem privaten Sicherheitsdienst beschäftigt und hat daher von den unhaltbaren Zuständen in der Diskothek ebenfalls Kenntnis gehabt. Dennoch streitet er in einem Beitrag vom
  75. November 2014 auf der Facebook-Seite der Diskothek (https://www.facebook.com...:, abgerufen am
  76. August 2015) ab, dass der Erwerb oder Konsum von Drogen im ... erlaubt oder geduldet worden sei. Vielmehr habe er seit April 2014 mindestens 50 Personen des ... verwiesen, die etwas mit Drogen bei ihnen gemacht hätten. Wäre diese Aussage zutreffend, so kann nicht nachvollzogen worden, warum die damaligen Geschäftsführer, die nach wie vor Gesellschafter sind, vom Drogenerwerb und -konsum der Gäste der Diskothek angeblich nichts gewusst haben wollen. Von einem glaubwürdigen Neuanfang kann daher keine Rede sein. Randnummer 45
  77. Zur Durchsetzung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis durfte sich die Beklagte auch der Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  78. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Beklagten angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden konnte. Randnummer 46 Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  79. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom
  80. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291, 292; OVG Thüringen, Beschluss vom
  81. Juni 1996 – 1 EO 425/95 –, ThürVBl. 1997, 16, 18; VG München, Urteil vom
  82. Februar 2015 – M 16 K 14.4508 –, juris). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Beklagte zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können, zumal angesichts der massiven Verstöße gegen die Rechtsordnung die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null vorlagen. Gerade in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, rechtfertigte die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs. Erst mit der Betriebsuntersagung hat die Beklagte die notwendige rechtliche Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  83. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Randnummer 47
  84. Die auf der Grundlage der §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erlassene Zwangsgeldandrohung, die mit der Frist „sofort“, d.h. mit dem Zeitpunkt der Zustellung, versehen war, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 48 Das Zwangsmittel wurde gegenüber der Klägerin schriftlich angedroht (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ) und zugestellt (s. § 66 Abs. 6 LVwVG ). Randnummer 49 Nach Auffassung der Kammer musste die Beklagte der Klägerin für die Schließung des Betriebs bereits keine Frist einzuräumen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat die Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Grund für die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LVwVG , dass es im Falle einer erzwungenen Unterlassung keiner Fristsetzung bedarf, liegt darin, dass sich das fehlende Fristsetzungserfordernis im Falle einer erzwungenen Unterlassungsverpflichtung schon aus der Natur der Sache ergibt. Soll etwas unterlassen werden, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Handlungen, die man vornehmen muss und für die deshalb eine Fristsetzung erforderlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  85. Februar 1998 – 11 A 10814/97 –, GewArch 1998, 337; Bay. VGH, Beschluss vom
  86. Juni 2000 – 4 B 98.775 –, NJW 2000, 3297). Jedoch wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Auffassung vertreten, eine Zwangsmittelandrohung bedürfe bei Unterlassungspflichten dann einer Fristsetzung, wenn zu deren Erfüllung bestimmte Vorbereitungshandlungen notwendig seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  87. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  88. März 2015 – 9 L 1951/14 –, juris; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG,
  89. Auflage 2014, § 13 Rn. 3). Um die Öffnung einer Gaststätte, die nach Betriebsende stets abgeschlossen wird, zu unterlassen, sind keine Handlungen nötig, so dass ein bloßes Unterlassen reicht. Randnummer 50 Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass wegen der Erfüllung bestimmter Vorbereitungshandlungen zur Abwicklung des Diskothekenbetriebes eine Fristsetzung erforderlich gewesen sein sollte, war hier die Fristsetzung auf „sofort“ rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  90. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; Sadler, VwVG/VwZG,
  91. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 37). Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweichbar notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  92. Mai 2009 – 11 S 1013/09 –, DVBl 2009, 853; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 41). Diese Voraussetzung lag im Fall der streitgegenständlichen Durchsetzung der Schließungsanordnung vor. Die Großrazzia am
  93. November 2015 hat den von der Polizei zuvor bereits festgestellten Drogenmissbrauch in der Diskothek der Klägerin nachdrücklich bestätigt und erforderte die Notwendigkeit zur Bemessung der Frist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 53 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 54 Beschluss Randnummer 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Randnummer 56 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Randnummer 57 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Randnummer 58 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Randnummer 59 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom
  94. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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