Zwischenurteil über Klage eines Naturschutzbundes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Verwirkung von Rechtsschutzmöglichkeiten Leitsatz
(5). Randnummer 38 1. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (und damit auch widerspruchsbefugt). Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die nach § 2 Abs. 1 UmwRG ohne die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten mit den dort in den Nummern 1 bis 3 genannten Inhalten Klage erheben kann. Diese Regelung findet hier nach § 1 UmwRG auch Anwendung, da das Vorhaben zumindest einer standortbezogenen Vorprüfung nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – unterfällt. Der Kläger macht Verstöße gegen §§ 3a und 3c UVPG sowie § 44 BNatSchG geltend. Randnummer 39 2. Der Kläger hat unstreitig die Widerspruchsfrist des § 2 Abs. 4 UmwRG eingehalten. Insoweit ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich, dass ihm die Genehmigung seitens des Beklagten bekannt gemacht oder zugestellt wurde. Randnummer 40 Hinsichtlich der Widerspruchsfrist kann nicht (mehr) auf die zuvor erteilte Genehmigung vom 29. Januar 2013 abgestellt werden. Zwar hat die Beigeladene mit Antrag vom 1. März 2013 eine Abänderung dieser Genehmigung zu den einzusetzenden Windenergieanlagen, nicht aber zum Standort beantragt. Jedoch hat der Beklagte – soweit aus den Akten ersichtlich mit Einverständnis der Beigeladenen – das Verfahren sodann als neues Genehmigungsverfahren unter weitgehender Berücksichtigung der in dem vorangegangenen Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen, Ermittlungen und Ergebnisse weitergeführt. Die Genehmigung vom 17. September 2013 enthält keinerlei Hinweis darauf, dass hier eine bereits erteilte Genehmigung abgeändert werden soll. Vielmehr ist sie als eigenständige (Voll-) Genehmigung ausgestaltet. Die Beigeladene hat sich hierauf auch eingelassen und mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 auf die Genehmigung vom 29. Januar 2013 verzichtet. Zudem hat sie auch nicht durch ihren Widerspruch gegen die neue Genehmigung vom 17. September 2013 versucht, etwa in der neuen Genehmigung übernommene frühere Regelungen und Ergebnisse hinsichtlich der Bestandskraft und Fristwirkung als bloß redaktionell übernommene Wiederholungen zu erstreiten und damit eine mögliche teilweise Bestandskraftwirkung der alten Genehmigung vom 29. Januar 2013 im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Genehmigung (bzw. des Kennens oder Kennenmüssens im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG) zu erreichen. Nach inhaltlicher Begründung und Beschränkung des Widerspruchs vom 15. Oktober 2013 gegen die neue Genehmigung vom 17. September 2013 hat sie ein solches Ziel nicht verfolgt. Damit kann bei der Frage des Kennens oder Kennenmüssens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009 – 8 B 1342/09 – NUR 2010, 198) nur auf die Genehmigung vom 17. September 2013 abgestellt werden. Für diese war selbst die Jahresfrist nach § 2 Abs. 4 UmwRG seit Erlass der Genehmigung am 17. September 2013 zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs am 7. August 2014 noch nicht abgelaufen. Randnummer 41 3. Der Kläger hat das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, d.h. Widerspruch eingelegt und das in seiner Macht Stehende getan, um eine Entscheidung durch den hier zuständigen Kreisrechtsausschuss des Beklagten zu ermöglichen und nicht zu hindern. Dieser hat mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 auch darüber entschieden. Randnummer 42 4. Die Klage wurde am 11. Februar 2015 und damit rechtzeitig innerhalb der einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (hier am 14. Januar 2015) laufenden Frist (§ 74 VwGO) erhoben. Randnummer 43 5. Der Kläger hat sein Recht zur Widerspruchseinlegung nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO zwar nicht gegenüber der Beigeladenen (a), jedoch gegenüber dem Beklagten nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt (b). Der Verwirkung stehen unter Berücksichtigung des Aarhus-Übereinkommens weder § 2 UmwRG noch europarechtliche Regelungen entgegen (c). Randnummer 44 Nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 5. Februar 2014 – 4 L 12/14.KO) finden die in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsätze von Treu und Glauben auch im Bereich der Genehmigung von Windenergieanlagen Anwendung. Wie das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 3. November 2014 (– a.a.O – m.w.N.) ausführt, ist auch im Anwendungsbereich des § 2 UmwRG die Berufung auf die rechtsmissbräuchliche Nutzung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Grundsätze für die Verwirkung von Rechtsbehelfen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 2 Abs. 4 UmwRG, Rn. 67). Randnummer 45 Die Annahme der Verwirkung setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit bestand, einen Rechtsbehelf zu ergreifen. Die Widerspruchserhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt den Rechtsbehelf ergreift, zu dem die Behörde oder der Begünstigte nicht mehr damit rechnen musste. Die betroffene Behörde und der Begünstigte rechnen dann nicht mehr mit einer Widerspruchserhebung gegen die getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die anderen Beteiligten einstellen dürfen. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, juris; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 1998 – 12 K 5578/97 –, juris). Die Verwirkung kann je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist eintreten (s. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294, und vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 – NVwZ 1991, 1182; Meissner in: Schoch/ Schneider/Bier, Loseblatt-Kommentar zur VwGO, § 74 VwGO Rn. 51). Randnummer 46 In diesem Zusammenhang sind die aus dem baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entwickelten besonderen Grundsätze der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts nach Auffassung der Kammer nicht auf die Verbandsklage nach § 2 UmwRG übertragbar, auch wenn die dortigen Voraussetzungen für die gesetzliche Regelung „Pate“ standen. Denn ein bestehendes "nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis", welches seine Grundlagen schon im zivilrechtlichen Nachbarrecht findet (vgl. Bassenge in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 903 BGB Rn. 13 m.w.N.), mit den hieraus geschlossenen Folgerungen zu einem zumutbaren aktiven Handeln mit dem Zweck, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 – 4 B 8.02 –, BauR 2003, 1031), gibt es im Verhältnis von Umweltverband zu Windanlagenbetreiber in dieser oder ähnlicher Form nicht. Insbesondere ist der Umweltverband nicht „Bewohner“ eines Grundstücks und Nachbar der Baustelle und kann nicht quasi tagtäglich den Baufortschritt und damit den Ressourcenverbrauch (= potentiellen Schaden) unmittelbar beobachten. Dennoch hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG bei der Festlegung des Beginns der Frist auch darauf abgestellt, ab wann die Vereinigung von der Entscheidung hätte Kenntnis erlangen können (bzw. erlangt hat). Sofern nicht auf Umstände vor dem Erlass der Genehmigung abgestellt werden kann, ist dieser jedenfalls der Beginn der zeitlichen Komponente der Verwirkung. Randnummer 47
- a)Die Beigeladene kann sich auf eine Verwirkung des Widerspruchs weder aus materiellem noch aus formalem Recht berufen. Eine materiell-rechtliche Verwirkung des Abwehrrechts kann – wie dargelegt – nicht aus einem dem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“ ähnlichen „umweltschützenden Gemeinschaftsverhältnis“ zwischen Umweltverband und Anlagenbetreiber hergeleitet werden. Ein solches Gemeinschaftsverhältnis ist rechtlich in keiner Norm angelegt. Randnummer 48 Die Beigeladene kann sich auch nicht auf eine prozessrechtliche Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen. Zunächst scheidet eine Berufung auf die Erörterungen im Beirat für Naturschutz im Landkreis B. im Jahr 2011 schon aus sachlichen Gründen aus, da die Beigeladene ihren Antrag erst am 19. März 2012 gestellt hat, sodass sich der Beirat – ungeachtet der von dem Kläger angeführten Verschwiegenheitsregelung – mit diesem nicht auseinandersetzen konnte, sondern allenfalls mit der Absicht, einen solchen Antrag zu stellen. Weiterhin kann sich die Beigeladene auch nicht auf die Genehmigung vom 29. Januar 2013 (Az. …/11) und die anschließend von ihr durchgeführten Rodungsmaßnahmen berufen. Denn die Genehmigung vom 29. Januar 2013 wurde der Beigeladenen gegenüber nie wirksam. Dies folgt schon daraus, dass sie nach Nr. 16.1 und Nr. 16.2 der Nebenbestimmungen unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Verpflichtungserklärung und der Rückbaubürgschaft erging und diese von der Beigeladenen – bis zum Verzicht auf die erste Genehmigung am 15. Oktober 2013 – nie vorgelegt wurden. Zudem hatte die Beigeladene gegen diese Genehmigung – zunächst unbeschränkt – Widerspruch eingelegt, so dass auch aus diesem Grund die Genehmigung ihr gegenüber nicht wirksam werden konnte. Selbst nach der späteren Beschränkung des Widerspruchs bezog sich dieser auch auf Nebenbestimmungen zu den Fledermäusen und Kranichen, die wohl nur als „modifizierende Auflage“ verstanden werden können. Damit war (auch) durch den eigenen Widerspruch die Wirkung des Bescheides zusätzlich aufgeschoben. Die Rodungsarbeiten im Februar 2013 waren aber noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig. Die Nebenbestimmung Nr. 15.2 erlaubte diese Rodungen erst ab Bestandskraft der Genehmigung, welche zweifellos infolge des eingelegten Widerspruchs vom 5. März 2013 nie eingetreten ist. Rechtswidrige Maßnahmen sind nicht dazu geeignet, eine „Anstoßfunktion“ bei dem Kläger zu erzeugen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 2 B 864/14 –, der eine Anstoßfunktion erst nach Erlass des Bescheides annimmt). Randnummer 49 Zuletzt kann sich die Beigeladene bis zur Einlegung des Widerspruchs durch den Kläger am 7. August 2014 auch nicht auf die Genehmigung vom 17. September 2013 berufen. Denn diese Genehmigung konnte im Hinblick auf die auch hier erforderliche Vorlage der Verpflichtungserklärung und der Rückbaubürgschaft frühestens mit deren Eingang bei dem Beklagten am 19. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen wirksam werden. Nach Auffassung der Kammer ist die Wirksamkeit gegenüber der Beigeladenen tatsächlich nicht vor dem 19. August 2014 eingetreten. Denn auch bezüglich der Genehmigung vom 17. September 2013 hat die Beigeladene mit Telefax vom 16. Oktober 2013 Widerspruch zunächst unbeschränkt eingelegt. Auch nach inhaltlicher Beschränkung des Widerspruchs mit Schreiben vom 15. November 2013 wandte sich die Beigeladene weiterhin gegen wesentliche Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen und Kranichen. Diesen Teil des Widerspruchs nahm die Beigeladene erst nach Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 2014 zurück. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich der Widerspruch und die vorliegende Klage des Klägers nicht nur auf die fehlende Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht, sondern auch auf mögliche Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. September 2014 – 4 L 873/14.KO – Beschlussabdruck S. 4 ff.). Wird eine Genehmigung – wie hier – auch von der Genehmigungsinhaberin hinsichtlich der Auflagen zum Fledermaus- und Kranichschutz (mit gegenteiliger Zielrichtung) angefochten, so kann diese sich insoweit nicht auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des Umweltverbandes berufen, dessen Widerspruch fristgerecht (nach § 2 Abs. 4 UmwRG) erhoben wurde, da sie selbst nicht auf die Genehmigung vertraut hat. Randnummer 50 Im Übrigen ist die Beigeladene in dem vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – etwa im Gegensatz zum Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren – nicht besonders schutzwürdig hinsichtlich der einem Dritten zustehenden Rechtsbehelfsfrist. Denn als Antragstellerin in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – hat sie es in der Hand, die Genehmigungsbehörde zu einer wirksamen Bekanntgabe der Genehmigung gegenüber jedermann zu zwingen (anders: §§ 68 und 70 Abs. 3 der Landesbauordnung zum Baugenehmigungsverfahren). So kann sie auf der einen Seite nach § 19 Abs. 3 BImSchG auf der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens bestehen (mit der Folge des § 10 BImSchG) und damit auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG verzichten. Zudem kann sie nach § 21a S. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) beantragten, dass die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht wird, selbst wenn nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahrens (§ 19 Abs. 1 und 2 BImSchG) durchgeführt wird (§ 24 i.V.m. § 21a S. 1 der 9. BImSchV). Daneben bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den Verband oder die Verbände zur Beteiligung am Genehmigungsverfahren einzuladen (etwa durch Zusendung von wesentlichen Teilen der Genehmigungsunterlagen) oder ihnen den Genehmigungsbescheid zu übermitteln, um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vorzuverlegen bzw. deren Einwände frühzeitig zu erfahren. Randnummer 51
- b)Dementgegen kann sich der Beklagte darauf berufen, dass das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt ist. Dabei kann offenbleiben, ob dies aus den tatsächlichen Annahmen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 3. November 2014 – a.a.O. – folgt, dem sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid angeschlossen hat. Dort heißt es auf den Seiten 3ff.: Randnummer 52 „2. Der Widerspruch ist hier aber schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist unzulässig geworden, da etwa Ende Februar 2014, nach dem Ablauf von fünf Monaten seit Erlass des angegriffenen Bescheides, die Verwirkung des Widerspruchsrechts eingetreten ist. … Randnummer 53 c. … Hier gewinnt bereits schon die Entwicklung bis zum Erlass des Genehmigungsbescheides vom 29. Januar 2013 und bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 17. September 2013 eine gewisse Bedeutung. Die „…Anträge der Firma … auf die Errichtung von Windkraftanlagen…im Waldgebiet westlich B.…“ waren nämlich als TOP 1b Gegenstand der Erörterungen des Beirates für Naturschutz im Landkreis B. (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Beirats vom 25. Oktober 2011, Bl. 70 GA). Da ausweislich der Niederschrift der Kreisvorsitzende der N.-Kreisgruppe B. an dieser Sitzung teilgenommen hatte, hatte er spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorhaben der Beigeladenen erlangt. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte spricht zudem viel dafür, dass im Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht worden war, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll. Der Antragsteller hätte daher frühzeitig Gelegenheit gehabt, bei der Genehmigungsbehörde gegen das Vorhaben Bedenken anzumelden, um Unterrichtung über den Verfahrensablauf zu bitten oder sonst seine kritische Aufmerksamkeit zu bekunden. Dass dies nicht geschehen ist, war bereits ein erster Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Antragsteller dem Vorhaben nicht kritisch gegenüberstand. Randnummer 54 Auch nach der Genehmigungserteilung, als im Monat Februar 2013 umfangreiche Rodungen an den Standorten der drei vorgesehenen Windenergieanlagen stattfanden, hat sich der Antragsteller nicht zu Wort gemeldet. Zwar kann – auch wenn dies dem Senat unwahrscheinlich erscheint – nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Rodungen in Waldgebieten durchgeführt werden können, ohne dass dies einem anerkannten Naturschutzverein bekannt wird. Hier war der Vorgang aber zweifellos dadurch öffentlich bekannt geworden, dass der Ortsbürgermeister der Gemeinde D… die Bürger dieses Ortes durch regelmäßige Gemeindebriefe über den jeweiligen Verfahrensstand informiert hatte und dass das aufgrund der Rodungen angefallene Holz an die Bürger der Umgebung verkauft worden war (vgl. Schreiben des Ortsbürgermeisters M… vom 06. April 2014, Bl. 1071 ff VA). Diese Vorgänge hätten dem Antragsteller Veranlassung sein müssen, darauf zu schließen, dass eine Genehmigung erteilt worden sein muss, zumindest aber bei der Genehmigungsbehörde wegen des Standes des Verfahrens nachzufragen und insbesondere um Aufklärung zu bitten, auf welcher Rechtsgrundlage diese Rodungen erfolgt waren. Dies ist aber nicht geschehen ist. Da der Antragsteller aber nicht das geringste Interesse bekundete – nicht einmal hinsichtlich des durch die Rodung bewirkten Eingriffs –, mussten der Antragsgegner und der Beigeladene nicht mehr mit einem Widerspruch rechnen. Randnummer 55 Hinzu kommt, dass die Genehmigungsbehörde schon zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Kreisverwaltung „Landkreis B. aktuell“, Ausgabe 1/2/2013 vom 9. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht hatte, „… dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens … zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen auf der Gemarkung B. … keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird …“. Dies hat der Antragsteller ebenfalls nicht zum Anlass genommen aktiv zu werden, insbesondere hat er gegenüber der Genehmigungsbehörde weder die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert, noch die mit der Antragsschrift vom 8. August 2014 dargelegten Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder Plausibilität des Ergebnisses der Umwelterheblichkeitsprüfung geltend gemacht. Er hat nicht einmal um Auskunft dazu gebeten. Randnummer 56 Wie der Antragsteller im Übrigen selbst einräumt (vgl. Antragschrift vom 8. August 2014, S. 6 = S. 9 GA) war zudem der Beginn der Bauarbeiten bezüglich der drei hier streitigen Windenergieanlagen Gegenstand der Berichterstattung in der „N.-Zeitung“ (der örtlichen Ausgabe der „A.-Zeitung“) gewesen. Unter dem .. Februar 2014 wurde dort unter der Überschrift „Windräder in B.: Baustopp dauerte nur bis zum nächsten Morgen“ darüber berichtet, dass die Bauarbeiten im B. Stadtwald begonnen und die Antragsgegnerin aus hier nicht interessierenden Gründen einen vorübergehenden Baustopp verhängt hatte. Während daraufhin zwei Privatpersonen Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegten, wobei einer der Widerspruchsführer eine Unterschriftenliste von insgesamt 47 Unterstützern beilegen konnte, schwieg der Antragsteller abermals. Auch als von da an die Türme der Windenergieanlagen nach und nach „aus dem Boden wuchsen“, erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Randnummer 57 Insgesamt ist somit der Antragsteller unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen ein vernünftiger Naturschutzverband längst etwas zur Wahrung seiner Rechte als „Anwalt des Umweltrechts“ unternommen hätte. Da nicht einmal eine formlose Interessensbekundung des Inhalts eingereicht wurde, dass man mit Blick auf diese Aufgabe an den Vorgängen interessiert sei, konnten sich die Behörde und der Beigeladene darauf einstellen, dass der Antragsteller gegen das Vorhaben keine naturschutzrechtlichen oder sonstigen Einwände vorbringen und auf einen Widerspruch gegen die Genehmigung verzichten will. Auf dieses Verhalten des Antragstellers hat sich die Beigeladene eingestellt und die mit erheblichen Investitionen verbundenen Bauarbeiten begonnen. Die dann zu einem Zeitpunkt erfolgte Einlegung des Widerspruchs, als die Anlage schon nahezu vollständig errichtet worden war, stellt sich somit als eine missbräuchliche Wahrnehmung von Rechten dar, die der Verwirkung unterliegt. Randnummer 58 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Antragstellers, ihm könne die Kenntnis aller seiner Mitglieder nicht zugerechnet werden. Wenn ein Naturschutzverband über örtliche Untergliederungen verfügt, kann nach der Verkehrsanschauung erwartet werden, dass der örtliche Vorstand den Landesvorstand über die für die Verbandsarbeit relevanten Vorgänge vor Ort unterrichtet. Unterbleibt eine derartige, für die Aufgabenerfüllung sachgerechte und zumutbare Organisation des Informationsflusses zwischen der Orts- und Landesebene, muss sich der Landesverband nach Treu und Glauben die Kenntnis und das Kennenmüssen des örtlichen Vorstandes zurechnen lassen. Randnummer 59 Hier ist der Landesverband nach dem Inhalt der auf der Internetseite des N. Rheinland-Pfalz e.V. abrufbaren Satzung (Landessatzung vom 15.März 2014) in regionale und örtliche Naturschutzbundgruppen untergliedert; zu denen auch die N.-Kreisgruppe B. zählt (vgl. …). Unter Berücksichtigung der selbstgesetzten Ziele, wie hier dem Schutz von Vögeln und Fledermäusen bei der Errichtung von Windenergieanlagen (vgl. etwa Veröffentlichungen unter „Windenergie“, …), konnte von dem örtlichen Vorstand erwartet werden, dass er den Landesverband über die Genehmigung von drei derartigen Anlagen unterrichtet.“ Randnummer 60 Die Bedenken der Kammer an dieser Rechtsauffassung rühren daher, dass der Kläger frühestens mit der Veröffentlichung am …. Februar 2014 Kenntnis von der Existenz einer Genehmigung, jedoch noch nicht von dem vollständigen Inhalt der konkreten Genehmigung vom 17. September 2013, haben konnte, so dass eine Verwirkung schon zu Ende Februar 2014 ausgeschlossen erscheint. Wie bereits unter
- a)ausgeführt, sind die früheren Handlungen der Beigeladenen im Februar 2013 und der Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2013 nicht maßgeblich zu berücksichtigen, da letzterer nie rechtliche Wirkung entfaltete und damit die Rodungsmaßnahmen der Beigeladenen offensichtlich in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig waren. Ebenso wenig ist die Befassung des Beirats für Naturschutz des Landkreises B. im Jahr 2011 geeignet, eine Kenntnis von dem Antragsverfahren zu unterstellen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal der erste Antrag der Beigeladenen bei dem Beklagten eingegangen war. Hier darf nicht unbeachtet bleiben, dass einige Windkraftanlagenersteller und -betreiber gerade in den Jahren von 2011 bis 2014 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und die Weiterführung vieler Projekte zeitweilig oder auf Dauer aufgegeben haben. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede Ankündigung eines Projektes gleichzeitig zu einer zwingenden „Beobachtungspflicht“ durch den Umweltverband führt. Im Übrigen waren dem Kläger – anders als dem in dem Verfahren 4 L 12/14.KO antragstellenden Umweltverband – das konkrete Antragsverfahren, der Standort und dort bestehende Konfliktlagen nicht positiv bekannt und er wurde auch nicht daran beteiligt. Randnummer 61 Vielmehr ist in dem vorliegenden Fall in erster Linie auf die von dem Kläger an den Beklagten veranlasste Meldung von – bisher nicht bekannten und in 2013 von dem saarländischen Ornithologen R. aktuell als besetzt gefundenen – Standorten mehrerer Milanhorste (davon ein Rotmilanhorst südöstlich von D., weniger als 1000 m von den hier betroffenen Anlagen entfernt) Ende Februar 2014 abzustellen (vgl. die Antragsschrift in dem Verfahren 4 L 769/14.KO, S. 13). Im Gegensatz zu Kranichen und Fledermäusen kann ein besetzter Milanhorst in entsprechender Nähe zu einer Windkraftanlage dieser nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz (vom 13. September 2012 m.w.N. zur Rechtsprechung; darin ist das sog. „Helgoländer Papier“ in seiner Fortschreibung berücksichtigt, s. S. 16) oft in Gänze und nicht nur hinsichtlich einzelner Betriebsstunden oder -tage entgegenstehen, was dem Kläger zweifellos bekannt ist. Damit ist der neue Fund eines besetzten Milanhorstes auch für die Genehmigungsbehörde von erhöhter Bedeutung und wird – wie hier – nicht von dem im früheren Genehmigungsverfahren vorgelegten und für die neue Genehmigung zugrunde gelegten avifaunistischen Gutachten vom August 2011 abgedeckt. Dem Kläger hätte seinerzeit (Ende Februar 2014) klar sein müssen, dass der Beklagte bei seiner bisherigen Genehmigungstätigkeit diese neuen und bisher unbekannten Fundorte von besetzten Milanhorsten nicht berücksichtigen konnte und nicht berücksichtigt hat. Ein Zuwarten durch den Kläger setzte nach den in dem o.a. Naturschutzfachlichen Rahmen niedergelegten Erkenntnissen und den diesem zugrundeliegenden Ermittlungen konkrete Rotmilane der Gefahr der Kollision mit möglicherweise in näherer Umgebung geplanten oder im Bau befindlichen Windenergieanlagen aus, so die Horste auch im Jahr 2014 besetzt waren. Randnummer 62 Bei der allen Beteiligten bekannten Bedeutung derartiger Funde für den Schutz der Natur und die Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage lag es daher schon im Hinblick auf den Verbandszweck auf der Hand, dass der Kläger die leicht erschließbaren Quellen hinsichtlich bestehender oder sich im Genehmigungsverfahren oder der Projektierung befindlicher Windkraftanlagen durchforstet (zur Informationsbeschaffung: Schlake in: Gärditz, Kommentar zur VwGO, § 2 UmwRG Rn. 55). Einfach und naheliegend hätte er seiner Meldung sogleich (mit einem Satz) eine Anfrage nach in relevanter Umgebung der Horste gelegener Standorte von genehmigten oder beantragten Windkraftanlagen bei der ihm bekannten Genehmigungsbehörde (dem Beklagten) beifügen können. Auch stand es ihm offen, durch eine einfache Internetrecherche in der einschlägigen Zeitung (hier „A.-Zeitung“ mit lokaler Ausgabe „N.-Zeitung“) für einen überschaubaren Zeitraum (hier wären schon die letzten beiden Februarwochen ergiebig gewesen) bzw. durch eine Recherche in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde (ggf. auch über die Internetseite des Beklagten, auf der die Bekanntmachung vom 9. März 2013 verfügbar ist) binnen weniger Minuten einen ersten Schritt zur Klärung der aktuellen oder potentiellen Betroffenheit der Horste durch Windenergieanlagen zu machen. Randnummer 63 Im Hinblick auf die aktuelle Presseveröffentlichung, die Mitteilung des Klägers über die Milanhorste und die von der Presseveröffentlichung initiierten Nachbarwidersprüche durfte der Beklagte im Februar/März 2014 annehmen, dass sich der Kläger bei gegebenem Interesse an dem Schutz der Rotmilane innerhalb angemessener Zeit an ihn wendet, wenn er schon selbst die Mitteilung über die Milanhorste an den Beklagten gerichtet hat. Nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Nachbarwidersprüche ging auch der Bau der Anlagen derart voran, dass mit Gießen der Fundamente im Mai und Aufstellung des Baukrans im Juni 2014 die Anlageerstellung weithin sichtbar war. Spätestens Ende Juni 2014 durfte der Beklagte, an den sich der Kläger Ende Februar 2014 mit der Meldung der Milanhorste gewandt hatte, davon ausgehen, dass keine weiteren Einwendungen seitens des Klägers gegen die hier streitigen Windenergieanlagen mehr eingehen würden. Im Hinblick auf die genannte Bedeutung des Fundes der besetzten Horste ist es objektiv schon nicht nachvollziehbar, dass innerhalb von vier Monaten nach der Meldung seitens des Klägers keinerlei Nachfrage bezüglich anstehender oder erteilter Genehmigungen bei dem Beklagten einging. Nach dem vorangegangenen und an den Beklagten gerichteten Tun des Klägers und den leicht zugänglichen Veröffentlichungen musste der Beklagte auch nicht mit einer Unkenntnis des Klägers von den hier betroffenen Windenergieanlagenstandorten und/oder der „Umweltgefahr“ rechnen und damit auch nicht die volle Jahresfrist des § 2 Abs. 4 UmwRG abwarten. Randnummer 64 Aus den konkreten Umständen der Handlung des Klägers Ende Februar 2014 schließt die Kammer, dass diesem an sich nur circa drei Monate nach der Meldung der Horte zur Widerspruchseinlegung blieben, denn in dieser Zeit hätte jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen, dem die Relevanz der Erkenntnisse aus dem Fund der Milanhorste so klar war wie dem Kläger. Diesem war ein Monat für die Recherche nach potentiellen oder aktuellen Genehmigungen im Umkreis der Horste zuzugestehen, so dass nach dieser Zeit (Ende März) von einem Kennenmüssen der erteilten Genehmigung vom 17. September 2013 (in ihrem vollständigen Wortlaut) auszugehen ist. Darüber hinaus ist in jedem Fall die volle Überlegungsfrist für einen Widerspruch von einem Monat nach Kenntnismöglichkeit (entsprechend § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) zuzugestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 – NVwZ 1991, 1182, Leitsatz 1; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 74 Rn. 51). Im Hinblick auf die hier bestehenden zusätzlichen tatsächlichen naturschutzfachlichen Umstände (Regelungen in der Genehmigung zu Fledermäusen und Kranichen) sowie zur Verifizierung der aktuellen Lage u.a. bezüglich des Milanhorstes und des Baufortschritts der Windenergieanlagen muss zusätzlich ein weiterer Monat eingerechnet werden. Danach wäre die Verwirkung bereits Ende Mai 2014 eingetreten. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers noch ein weiterer Monat berücksichtigt wird, weil Ende Mai 2014 die Bautätigkeit nur aus der unmittelbaren Nähe der Baustelle erkennbar war (lediglich die Fundamente waren gegossen), lief hier spätestens im Zusammenhang mit der Aufstellung der weithin sichtbaren Baukräne die Zeit für die Widerspruchseinlegung Ende Juni 2014 ab. Die tatsächliche Erhebung des Widerspruchs am 7. August 2014 kam daher um zumindest mehr als einen Monat zu spät. Randnummer 65
- c)Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausfluss von Treu und Glauben ist im Bereich der Anwendung des § 2 Abs. 4 UmwRG weder aus nationalen Regelungen noch in Anbetracht europarechtlicher Einflüsse generell oder im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Randnummer 66 Wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 3. November 2014, a.a.O., ausführt, ist das Rechtsinstitut der Verwirkung Ausfluss des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben und gilt auch für die Fälle des § 2 Abs. 4 UmwRG. Mit dessen Schaffung wollte der Gesetzgeber nicht über die Rechtslage, wie sie unter der Geltung des § 58 Abs. 2 VwGO bestand, hinausgehen, sondern eine Regelung schaffen, die den „… anhand des § 58 Abs. 2 VwGO in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelnden Regeln für die Verwirkung des Klagerechts …“ entspricht (vgl. Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, BT-Drs. 16/2495, S. 12 rechte Spalte, und betreffend den dort in Bezug genommenen § 61 Abs. 3 a.F. BNatSchG: Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 20. Juni 2001, BT-Drs. 14/6378, S. 62 linke Spalte). Nach nationalem Recht ist daher im Rahmen des § 2 Abs. 4 UmwRG eine Verwirkung möglich (so: Fellenberg/Schiller in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, § 2 Abs.4 UmwRG, Rn. 67). Die von der Kammer als ausschlaggebend angesehenen Umstände sind aus der Sicht der nach Art. 25 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen, Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) auszulegenden Intention des Gesetzgebers verwertbar, denn sie knüpfen lediglich an die konkrete und objektiv widersprüchliche Handlungsweise des Klägers in dem vorliegenden Verfahren an. Randnummer 67 Ferner folgt aus europäischem Recht keine weitere und die hiesige Entscheidung beeinflussende Einschränkung der Annahme einer Verwirkung der Rechtsbehelfsmöglichkeit (so: Sanden, Die Verwirkung im Verwaltungsrecht, VerwArch 2014, 465, 492ff.). Dies gilt auch für Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie, ABI. L 026, 28. Januar 2012, S. 1) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, ABl. L 156, 25. Juni 2003, S. 17). Denn die Kammer stellt im Hinblick auf die Verwirkung keinerlei (erhöhte) Anforderungen an die innere Organisation und die Gestaltung der Informationswege und Geschäftsabläufe des Klägers, sondern geht davon aus, dass sich der Kläger wie jedes Rechtssubjekt in Deutschland und Europa im Hinblick auf einzulegende Rechtsbehelfe widerspruchsfrei verhalten soll. Der hier angenommene Vertrauenstatbestand für die Behörde beruht auch nicht auf einem bloßen Unterlassen des Klägers, sondern auf vorangegangenem positivem Tun gerade gegenüber dem Beklagten, das für jeden Beobachter die Erwartung auf weiteres, kurzfristig zu erwartendes Handeln des Klägers geweckt hat. Bleibt ein Rechtssubjekt, sei es eine natürliche Person oder eine Vereinigung, in einer solchen Situation entgegen jeder Erwartung – wie hier – mehr als vier Monate untätig, so darf die Behörde davon ausgehen, dass ein Rechtsbehelf nicht mehr eingelegt wird. Mit dieser Annahme wird weder in den durch Europarecht eröffneten weiteren Anwendungsbereich des § 1 UmwRG noch in die Klagemöglichkeiten der Umweltverbände nach § 2 UmwRG eingegriffen. Denn auch nach Auffassung der Kammer genügt ein bloßes Nichtstun im Hinblick auf eine möglicherweise unzureichende innere Organisation des Verbandes trotz Kennenmüssen oder gar positiver Kenntnis der Genehmigungsentscheidung und objektiver Möglichkeit zur Rechtsbehelfseinlegung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verwirkung „vor der Zeit“ (des § 2 Abs. 4 UmwRG). Randnummer 68 Sowohl die europäischen Regelungen als auch § 2 UmwRG sind im Lichte des Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens auszulegen. § 2 UmwRG dient nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht (vgl. BT-Drucks. 16/2497 S. 42; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, BVerwGE 147, 312). Die Auslegung der Kammer steht im Einklang mit den Zielen des Aarhus-Übereinkommens, da vorliegend keine Anforderungen besonderer und im Übrigen für den „einfachen“ Kläger nicht vorgesehener Art gestellt werden. Die Erwartung der Widerspruchsfreiheit des Verhaltens des Klägers und die aus vorangegangenem Verhalten gezogenen Folgerungen stehen auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. März 2011, C-240/09, „Slowakischer Braunbär“) nicht im Konflikt mit den Zielen des Aarhus-Übereinkommens. Gleiches gilt für die genannten europarechtlichen Regelungen, die ebenfalls im Lichte des durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, 17. Mai 2005, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommene Aarhus-Übereinkommen auszulegen sind (EUGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12). Randnummer 69 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Randnummer 70 Die Berufung war hier nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich in einem Hauptsacheverfahren geklärt, ob und inwieweit die spezialgesetzliche Regelung der Klagefrist in § 2 Abs. 4 UmwRG bei nicht bekanntgegebener Genehmigung der Annahme einer Verwirkung eines Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung vor Ablauf eines Jahres seit Kennen oder Kennenmüssen der Entscheidung entgegensteht. Ebenso wenig ist obergerichtlich oder durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, inwieweit die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie oder § 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens und dessen Auswirkungen auf die Auslegung des nationalen oder europäischen Rechts der Annahme einer Verwirkung eines Rechtsbehelfs eines Umweltverbandes entgegenstehen, wenn dieser seinen Rechtsbehelf weniger als ein halbes Jahr nach der Möglichkeit der Kenntniserlangung erhebt. Soweit der Kläger eine Sprungrevision anstrebt, wird auf die Möglichkeit des § 134 Abs. 1 VwGO zur nachträglichen Beantragung unter Beifügung der erforderlichen Zustimmung des Beklagten hingewiesen. Eine solche nachträgliche Entscheidungsmöglichkeit besteht für die Kammer im Bereich des § 124a Abs. 1 VwGO nicht.