Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung - Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat Orientierungssatz 1. Besteht gegen ein Betriebsratsmitglied der Verdacht, dass es eine Fahrt mit einem Firmenfahrzeug zu einer mehrere hundert Kilometer entfernten Montagekolonne des Betriebs als Betriebsratstätigkeit deklariert hat, obwohl es ihm dabei - jedenfalls vorrangig - nicht um die Erledigung von Betriebsratsaufgaben, sondern darum ging, den Kolonnenführer für eine Kandidatur auf seiner Wahlvorschlagsliste anzuwerben, (Rn.42) so besteht demgegenüber kein dringender Verdacht im Rahmen einer Verdachtskündigung, dass das Betriebsratsmitglied von vornherein ausschließlich beabsichtigte, bei seinem Besuch der Kolonne den Kolonnenführer für eine Kandidatur anzuwerben und dabei nicht zumindest auch in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied Gespräche mit den dortigen Beschäftigten über deren Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Probleme führen wollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ausschließliche Zweck der Reise des Betriebsratsmitglieds in der Anwerbung eines Wahlkandidaten bestand, wenn der Betriebsrat - vom Arbeitgeber nicht widerlegt - bereits seit längerer Zeit die Ansicht vertreten hatte, dass auch Mitarbeiter der Kolonnen, die naturgemäß kaum am Betriebssitz vor Ort seien, besucht werden müssten, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Kontakt mit dem Betriebsrat zu pflegen und diesen mit bestimmten Anliegen zu beauftragen. (Rn.43) 2. Eine Arbeitgeberin kann nicht hinnehmen, von einem Betriebsratsmitglied über den eigentlichen, d. h. vorrangigen Zweck einer als Betriebsratstätigkeit deklarierten Reise getäuscht und dadurch zu einer u. U. ungerechtfertigten Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 3. BetrVG veranlasst zu werden. (Rn.45) 3. Der Arbeitgeber kann im Zustimmungsersetzungsverfahren - allerdings unter Beachtung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - unbeschränkt neue Kündigungsgründe nachschieben, gleichgültig, ob er sie vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat gekannt hat oder nicht oder ob sie vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens entstanden sind oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die neuen Kündigungsgründe vor ihrer Einführung in das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren dem Betriebsrat mitteilt und ihm gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, der im Bereich des § 103 BetrVG Anwendung findet, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Diese erforderliche Vorbehandlung nachgeschobener Kündigungsgründe durch den Betriebsrat wird nicht dadurch überflüssig, dass der Betriebsratsvorsitzende von den neuen Umständen durch seine Teilnahme am Beschlussverfahren erfährt und der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in dessen Einvernehmen weiterhin beantragt, die vom Arbeitgeber begehrte Ersetzung der Zustimmung nicht zu erteilen. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 7. August 2014, 11 BV 3/14, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.08.2014, Az.: 11 BV 3/14, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die antragstellende Arbeitgeberin begeht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin den Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat. Randnummer 2 Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen der Fertighaus-branche, welches in S. eine Produktionsstätte zur Herstellung von Fertighausteilen unterhält. Sie beschäftigt insgesamt ca. 550 Mitarbeiter, davon ca. 240 Mitarbeiter in der Produktion, ca. 220 Mitarbeiter in der Verwaltung und ca. 90 Mitarbeiter in Montagekolonnen. Eine dieser Montagekolonnen wird derzeit auf einer Baustelle in C. eingesetzt, geleitet von dem Kolonnenführer M. Randnummer 3 Im Betrieb der Antragstellerin war bis zur Neuwahl im Jahr 2014 ein Betriebsrat gebildet, dessen stellvertretender Vorsitzender der Beteiligte zu 3. war. Randnummer 4 Der am … 1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Beteiligte zu 3 ist seit dem 15.08.1994 bei der Antragstellerin als technischer Angestellter in der Produktion tätig. Sein ausschließlicher Tätigkeits- bzw. Einsatzbereich befindet sich in der Betriebsstätte in S.. Seit April 2010 war er Mitglied des Betriebsrats und bewarb sich auch für die im Jahr 2014 anstehenden Betriebsratswahlen in einer Vorschlagsliste. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten lief am Mittwoch, dem 26.02.2014, ab. Randnummer 5 Am Donnerstag, dem 20.02.2014, fand eine Betriebsratssitzung statt, an welcher der damalige Vorsitzende S. nicht teilnahm; welche Themen auf dieser Sitzung behandelt wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Randnummer 6 Am Freitag, dem 21.02.2014, übersandte der Beteiligte zu 3. seinem seinerzeit seit dem 17.02.2014 erkrankten Vorgesetzten S. eine E-Mail, in welcher er sich für den darauf folgenden Montag (24.02.2014) abmeldete und begründete diese Abmeldung mit "Betriebsratsarbeit". Randnummer 7 Am 24.02.2014 fuhr der Beteiligte zu 3. nach dem Einstempeln (5.01 Uhr) mit einem Firmenfahrzeug nach C.. Den Zweck der Fahrt bezeichnete er im Fahrtenbuch mit "Betriebsrat". Nachdem der Beteiligte zu 3. die Baustelle in C. erreicht hatte, sprach er mit dem dortigen Kolonnenführer M. und warb diesen erfolgreich als Bewerber für seine Wahlvorschlagsliste an. Ob die Reise nach C. darüber hinaus einen weiteren Anlass hatte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beteiligte zu 3. soll sich ca. 10 bis 15 Minuten dort aufgehalten haben. Nach Behauptung des Beteiligten zu 3. kehrte dieser gegen ca. 13.30 Uhr von seiner Reise, bei der er insgesamt 658 km für Hin- und Rückfahrt zurückgelegt hatte, zur Betriebsstätte in S. zurück. Das Firmenfahrzeug betankte er sodann mit der Firmentankkarte auf Kosten der Arbeitgeberin und gab es anschließend zurück. Randnummer 8 Der Personalleiter der Arbeitgeberin bat den Beteiligten zu 3. mit E-Mail vom 27.02.2014 um ein Personalgespräch, welches schließlich am 04.03.2014 stattfand. Über dieses Personalgespräch existiert ein Gesprächsprotokoll, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 43 bis 45 d. A. Bezug genommen wird. Im Hinblick auf die nach ihrer Ansicht unplausiblen Darstellungen des Beteiligten zu 3. holte die Arbeitgeberin Auskünfte ein bei dem Kolonnenführer M. und dem Betriebsratsmitglied B. Randnummer 9 Am 06.03.2014 fasste der Betriebsrat folgenden Beschluss: Randnummer 10 4. Besuche des Betriebsrats bei Mitarbeitern außerhalb des Standortes S. Randnummer 11 Der Betriebsrat fasst einstimmig den rückwirkenden Beschluss, Herrn E. mit dem Baustellenbesuch der Kolonne M., am 24.02.2014 zu beauftragen. Weitere Baustellenbesuche sollen folgen um gerade die Mitarbeiter zu erreichen, denen durch die räumliche Entfernung zum Firmensitz, unterjährig keine Möglichkeit gegeben ist eine Sprechstunden mit dem Betriebsrat aufzusuchen. Abstimmung: 8 dafür – 0 dagegen - Enthaltungen E. hat die Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt verlassen. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 07.03.2014 beantragte die Antragstellerin beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 10.03.2014 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung. Randnummer 13 Mit ihrer am 11.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Randnummer 14 Am 07.04.2014 fand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats statt. Dabei wurde der Beteiligte zu 3 zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, gegen den Beteiligten zu 3. bestehe der dringende Verdacht, dass dieser am 24.02.2014 seinen Arbeitsplatz unter Vortäuschung einer Betriebsratstätigkeit unbefugt verlassen habe, um sich dadurch die ungerechtfertigte Auszahlung von Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zu erschleichen. Überdies habe er an dem betreffenden Tag unbefugt ein Firmenfahrzeug verwendet, wodurch ihr - der Arbeitgeberin - ein zusätzlicher finanzieller Nachteil entstanden sei. Der Beteiligte zu 3. habe bewusst die Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit als Zweck der Fahrt nach C. vorgeschoben, obwohl es sich nicht um eine Betriebsratstätigkeit gehandelt habe. Zweck der Fahrt sei ausschließlich die Einholung der Unterschrift von Herrn M. unter die Wahlvorschlagsliste des Beteiligten zu 3. gewesen, was jedoch offensichtlich keine Betriebsratstätigkeit darstelle. Es werde bestritten, dass der Besuch von Montagskolonnen durch den Betriebsrat ein Grundsatzthema der Betriebsratssitzung vom 20.02.2014 gewesen sei. Nach Auskunft des Betriebsratsmitglieds B. vom 05.03.2014 habe es zwar in der Vergangenheit im Gremium die Überlegung gegeben, die Kolonnen auf den Baustellen häufiger zu besuchen; dies sei jedoch nicht Gegenstand der Sitzung vom 20.02.2014 gewesen. Bestritten werde ebenso, dass ein Teil der Betriebsratsmitglieder am Freitag, dem 21.02.2014, entschieden hätten, dass am darauffolgenden Montag eine Fahrt nach C. stattfinden solle, die im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des damaligen Betriebsratsvorsitzenden durch den Beteiligten zu 3. habe durchgeführt werden sollen. Der Beteiligte zu 3. habe davon ausgehen können, dass aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit seines Vorgesetzten niemand die Fahrt nach C. hinterfragen werde. Eine betriebliche Übung, dass erkrankte Teamleiter ihre E-Mails abrufen müssten, bestehe nicht. Die Gesamtumstände erweckten vielmehr den Eindruck, dass der Beteiligte zu 3. die Fahrt habe verheimlichen wollen. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 17 die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen. Randnummer 18 Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt, Randnummer 19 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sehr wohl eine in der Betriebsratstätigkeit liegende Veranlassung für die Fahrt des Beteiligten zu 3. am 24.02.2014 nach C. vorgelegen. Das Betriebsratsgremium sei seit langem der Ansicht, dass auch Mitarbeiter der Kolonnen, die naturgemäß kaum in S. vor Ort seien, besucht werden müssten, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, den Betriebsrat zu kontaktieren und mit den entsprechenden, gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu beauftragen. Dieses Grundsatzthema sei auch in der Betriebsratssitzung am 20.02.2014 angesprochen, jedoch nicht gesondert protokolliert worden. Eine konkrete Absprache bezüglich des Besuchs der Kolonne in C. sei an diesem Tag nicht getroffen worden. Der Beteiligte zu 3. habe sich jedoch am Freitag, dem 21.02.2014, mit dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden im Beisein weiterer Betriebsratskollegen über eine Fahrt nach C. abgestimmt. Quintessenz dieses Gesprächs sei die Überlegung gewesen, dass anstelle des damaligen Betriebsratsvorsitzenden wegen dessen gesundheitlicher Probleme der Beteiligte zu 3. die betreffende Fahrt durchführen solle. Ausschlaggebend für die Reise nach C. sei ein Telefonat des Beteiligten zu 3. mit dem Kolonnenführer M. gewesen. Thema dieses Gesprächs sei zunächst die Kandidatur des Mitarbeiters M. auf der Liste des Beteiligten zu 3. gewesen. Darüber hinaus habe man sich darüber ausgetauscht, dass sich der Betriebsrat dringend einmal bei den Monteuren nach den Arbeitsbedingungen und den damit verbundenen Problemen erkundigen solle. Dass der Beteiligte zu 3. an dem betreffenden Tag lediglich mit dem Kolonnenführer M. habe sprechen können, begründe sich aus dem Umstand, dass entgegen ursprünglicher Planungen zuerst ein Bauholztransport habe entladen werden müssen und der eigentlich zu entladende Betonfertigteiltransporter auf seine Entladung gewartet habe. Eine Arbeitsunterbrechung zu diesem Zeitpunkt wäre ungelegen gekommen. Um die weiteren Abläufe vor Ort nicht zu stören, habe sich der Beteiligte zu 3. sodann verabschiedet und ein neues Treffen zu einem besseren Zeitpunkt angeboten. Der Reise des Beteiligten zu 3. nach C. liege daher ein in seiner Betriebsratstätigkeit begründeter Anlass zugrunde. Der Vorwurf der fehlenden Abmeldung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Bei der Antragstellerin sei es immer üblich gewesen, dass erkrankte Teamleiter, soweit es deren Erkrankung zuließe, auch in ihre E-Mails Einsicht nehmen würden. Dass dies seinem Teamleiter seinerzeit wegen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, sei dem Beteiligten zu 3. nicht bekannt gewesen, insbesondere habe er auch keine Abwesenheitsnotiz erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Wahrnehmung von Interessen eines Wahlbewerbers umstritten sei. Diesbezüglich werde auch vertreten, dass etwa das Sammeln von Stützunterschriften oder die Vorstellung als Wahlbewerber während der Arbeitszeit durchaus als notwendig anzusehen sei; entsprechendes könne auch für die Einholung von Kandidatenunterschriften gelten. Der Beteiligte zu 3. habe jedenfalls in dem Bewusstsein gehandelt, dass es sich bei seiner Fahrt nach C. um Betriebsratsarbeit handele. Randnummer 21 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.08.2014 (Bl. 146 bis 153 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.08.2014 (Bl. 140 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.08.2014 den Antrag abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 21 dieses Beschlusses (= Bl. 154 bis 165 d. A.) verwiesen. Randnummer 24 Gegen den ihr am 25.09.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17.10.2014 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.11.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 02.12.2014 begründet. Randnummer 25 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, der gegen den Beteiligten zu 3. bestehende dringende Verdacht eines Arbeitszeitbetruges rechtfertige die beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Es sei - auch für den Beteiligten zu 3. - klar erkennbar gewesen, dass das Anwerben eines Wahlkandidaten keine Betriebsratsarbeit darstelle. Der Beteiligte zu 3. habe im Rahmen seiner Anhörung am 04.03.2014 selbst eingeräumt, dass er den Termin mit dem Mitarbeiter M. auf der Baustelle in C. telefonisch abgestimmt habe, um dessen Einverständnis zur Wahlvorschlagsliste einzuholen. Die Vorrangigkeit dieses Themas habe der Mitarbeiter M. auch bestätigt. Bei der Behauptung, der Besuch auf der Baustelle sei im Rahmen der vorhergehenden Betriebsratssitzung besprochen und beschlossen worden, handele es sich erkennbar um den Versuch, die Arbeitsversäumnis mit einer angeblichen Betriebsratstätigkeit nachträglich zu rechtfertigen. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Vortrags des Beteiligten zu 3. im Anhörungstermin vom 07.08.2014, wonach der Kolonnenführer ihn angerufen und den Wunsch geäußert habe, dass mit den Kolonnenmitarbeitern geredet werden solle. Damit habe der Beteiligte zu 3. nur weiterhin bezweckt, seine Arbeitsversäumnis mit Betriebsratstätigkeit zu rechtfertigen. Der Beteiligte zu 3. habe daher in erkennbar wesentlichen Fragen die Unwahrheit gesagt, was den gegen ihn bestehenden Verdacht erhärte. Dies gelte gleichermaßen für die von ihm behauptete Absprache mit einem Teil der Betriebsratsmitglieder am 21.02.2014. Es sei davon auszugehen, dass diese Absprache tatsächlich nicht stattgefunden habe. Dem Beteiligten zu 3. sei bewusst gewesen, dass er am 24.02.2014 keine Betriebsratstätigkeit auf der Baustelle in C. ausübe; das habe er auch gar nicht gewollt. Es sei ihm vielmehr allein um sein persönliches Interesse an einer Wiederwahl gegangen. Dieses Fehlverhalten sei so gravierend, dass das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis vollständig zerstört sei. Zudem begründe bereits die bewusst falsche Darstellung des Beteiligten zu 3. im Vorfeld und insbesondere im Verlauf des Beschlussverfahrens für sich genommen eine fristlose Kündigung. Der Kläger habe sich darüber hinaus eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten zuschulden kommen lassen, was dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertige. Da der Kläger gewusst habe, dass eine Arbeitsversäumnis am 24.02.2014 nicht erforderlich gewesen sei, liege eine grobe Amtspflichtverletzung i. S. v. § 23 Abs. 1 BetrVG vor. Hinzu komme, dass der Beteiligte zu 3. sowohl vor Einleitung des Beschlussverfahrens als auch noch während des Beschlussverfahrens falsche Angaben im Zusammenhang mit seiner behaupteten Betriebsratstätigkeit gemacht habe. Diese Amtspflichtverletzungen habe der Beteiligte zu 3. nicht nur in seiner alten, sondern auch in der neuen Amtsperiode begangen. Es handele sich um gleichartige Pflichtverletzungen, deren Wiederholung zu befürchten sei. Der Beteiligte zu 3. erscheine daher als untragbar für die weitere Amtsausübung. Randnummer 26 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf deren Beschwerdebegründung vom 02.12.2014 (Bl. 226 bis 247 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 28 1. den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen, Randnummer 29 hilfsweise: Randnummer 30 2. der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Randnummer 31 Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. beantragen, Randnummer 32 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 33 Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts und treten dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin entgegen nach Maßgabe ihrer Beschwerdebeantwortungen vom 29.01.2015 (Beteiligter zu 3: Bl. 276 bis 280 d. A.) bzw. vom 13.02.2015 (Betriebsrat: Bl. 281 f. d.A.). Hierauf wird jeweils Bezug genommen. II. Randnummer 34 1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 35 2. Sowohl der Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerin als auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat erweisen sich als unbegründet. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.