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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 360/14 Urteil Wirksamkeit der Befristung bei Vertretung - missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrund

Wirksamkeit der Befristung bei Vertretung - missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung Leitsatz

  1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Werden die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein, vergleiche BAG, Urteil vom
  2. Februar 2014, 7 AZR 260/
  3. (Rn.97)
  4. Bei einer Gesamtdauer der Befristung von fünf Jahren und einem Monat und dem Abschluss eines Ausgangsvertrags und von sieben Verlängerungsverträgen ist eine missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung durch den Arbeitgeber nicht indiziert. (Rn.102) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
  5. März 2014, 10 Ca 2038/13, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2014 - AZ 10 Ca 2038/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am
  6. Dezember 2013 geendet hat. Randnummer 2 Die 1968 geborene Klägerin ist seit dem
  7. Dezember 2008 bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in M. aufgrund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Es handelt sich um Verträge mit folgenden Laufzeiten: Randnummer 3
  8. Dezember 2008 bis
  9. Dezember 2009 Randnummer 4 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  10. November 2008 (Bl. 9 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  11. November 2008 (Bl. 97 d. A.) heißt es: Randnummer 5 "Befristungsgrund: § 14 Abs. 2 TzBfG" Randnummer 6
  12. Januar 2010 bis
  13. Dezember 2010 Randnummer 7 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  14. November 2009 (Bl. 11 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  15. November 2009 (Bl. 98 d. A.) heißt es unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Beklagten: Randnummer 8 Frau A., geb. 1968, wird daher für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 als Arbeitsvermittlerin U 25 mit Beratungsaufgaben bei der Agentur für Arbeit M. nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt. Randnummer 9
  16. Januar 2011 bis
  17. Juni 2011 Randnummer 10 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  18. November 2010 (Bl. 13 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  19. November 2010 (Bl. 99 d. A.) heißt es: Randnummer 11 "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) Randnummer 12 Zur vorübergehenden Vertretung einer Mitarbeiterin für die Dauer von Mutterschutz und Elternzeit. Diese hat bis zum 12.09.2011 Elternzeit beantragt. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin nach Mutterschutz und Elternzeit die Arbeit wieder aufnehmen wird. Der Vertretungsbedarf wird aufgrund der geplanten Rückkehr der Mitarbeiterin wegfallen.“ Randnummer 13
  20. Juli 2011 bis
  21. Dezember 2011 Randnummer 14 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  22. Juni 2011 (Bl. 15 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  23. Juni 2011 (Bl. 109 d. A.), heißt es: Randnummer 15 "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG - Vertretung Randnummer 16 Zur vorübergehenden Vertretung einer Mitarbeiterin für die Dauer von Mutterschutz und Elternzeit. Diese hat schriftlich vereinbart bis zum 02.04.2012 Elternzeit zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin nach Mutterschutz und Elternzeit die Arbeit wieder aufnehmen wird. Der Vertretungsbedarf wird aufgrund der geplanten Rückkehr der Mitarbeiterin wegfallen.“ Randnummer 17
  24. Januar 2012 bis
  25. Juli 2012 Randnummer 18 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  26. Dezember 2011 (Bl. 17 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  27. Dezember 2011 (Bl. 110 d. A.) heißt es: Randnummer 19 "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG- Vertretung Randnummer 20 Zur vorübergehenden Vertretung von Frau R. L., die sich bis zum 13.07.2012 in Elternzeit befindet." Randnummer 21
  28. Juli 2012 bis
  29. Dezember 2012 Randnummer 22 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  30. April 2012 (Bl. 19 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  31. April 2012 (Bl. 111 d. A.) heißt es: "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung Randnummer 23 Frau A. wird zur vorübergehenden Vertretung von Frau K., die sich in Sonderurlaub befindet, weiterbeschäftigt.“ Randnummer 24
  32. Januar 2013 bis
  33. August 2013 Randnummer 25 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  34. November 2012 (Bl. 21 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  35. November 2012 (Bl. 28 d. A.) heißt es: Randnummer 26 "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG – Vertretung Zur vorübergehenden Vertretung von Frau E., die sich bis 31.12.2013 in Elternzeit befindet.“ Randnummer 27
  36. September 2013 bis
  37. Dezember 2013 Randnummer 28 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  38. Juni 2013 (Bl. 24 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom
  39. Juni 2013 (Bl. 29 d. A.) heißt es: Randnummer 29 "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung Randnummer 30 Zur vorübergehenden Vertretung von Frau E., die sich bis 31.12.2013 in Elternzeit befindet.“ Randnummer 31 Frau E. und die Klägerin waren im Team 121 bei der Beklagten eingesetzt. Randnummer 32 Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit Datum vom
  40. November 2012 sah Vollzeitbeschäftigung ab
  41. Januar 2013 vor. Unter dem
  42. Januar 2013 (Bl. 23 d. A.) vereinbarten die Parteien auf Wunsch der Klägerin, dass diese ohne Veränderung des Befristungszeitraumes mit 25-Wochenstunden weiterbeschäftigt werden solle. Randnummer 33 Auch der Vertrag
  43. Juni 2013 sah Vollzeitbeschäftigung der Klägerin vor und wurde unter dem Datum vom
  44. Oktober 2013 nach Antrag der Klägerin vom
  45. September 2013 für die Dauer der Befristung ohne Änderung des Befristungszeitraums auf Teilzeit umgestellt. Randnummer 34 Unter dem Datum vom
  46. Juli 2013 (Bl. 75 d. A.) wies der Hauptpersonalrat der Beklagten darauf hin, dass der Vorstand der Beklagten aufgrund der Tatsache, dass die Einführung der E-Akte noch nicht stabil laufe, beschlossen habe, 250 kw-Vermerke der TE VI von 2015 auf 2018 zu verschieben. Weiter sei vom Vorstand beschlossen worden, 260 Stellen für Plankräfte der TE IV bis V zu reinvestieren. Am
  47. August 2013 wurde betriebsintern auf die Ausschreibung einer Stelle im Bereich M. hingewiesen (Bl. 76 d. A.). Unter dem
  48. September 2013,
  49. November 2013,
  50. November 2013 sowie
  51. Januar 2014 (zwei Ausschreibungen) wurden Stellen ausgeschrieben (Bl. 77 ff. d. A.). Die Ausschreibungen richten sich alle nach ihrem Ausschreibungsinhalt an vorhandene Dauerkräfte der BA (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag). Randnummer 35 Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kommt § 33 TV-BA zur Anwendung, der auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 36 „§ 33 Befristete Arbeitsverträge Randnummer 37

(1)Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; … Randnummer 38
(2)Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 39
(3)Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Randnummer 40 Mit ihrer am
  1. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum
  2. Dezember
  3. Randnummer 41 Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Mainz vom
  4. März 2014, Az. 10 Ca 2038/13 (Bl. 120 ff. d. A.). Randnummer 42 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 43
  5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31.12.2013 beendet werden wird, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht. Randnummer 44
  6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2013 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Arbeitsvermittlerin zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Randnummer 45 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 48 Die Klage sei unbegründet, weil ein Sachgrund für die Befristung vorliege und darüber hinaus ein institutioneller Rechtsmissbrauch der Befristung nicht gegeben sei. Auf Basis des Arbeitsvertrages vom
  7. Juni 2013 liege für den Zeitraum vom
  8. September 2013 bis einschließlich
  9. Dezember 2013 der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG vor. Auch wenn man diesen Arbeitsvertrag nur als Annex des Vertrags vom
  10. November 2012 betrachten wolle, liege für den Gesamtzeitraum ab Beginn des Vertrags vom
  11. November 2013 bis einschließlich
  12. Dezember 2013 der Sachgrund der Vertretung vor. Befristungsgrund für beide Verträge sei die unmittelbare Vertretung der Mitarbeiterin E. während deren Elternzeit bis
  13. Dezember 2013 gewesen, die wie die Klägerin im Team 121 tätig gewesen sei. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung liege (noch nicht) vor. Die Gesamtdauer der Befristung habe mit fünf Jahren und einem Monat den Zweijahreszeitraum des § 14 Abs. 2 TzBfG lediglich zweifach überschritten. Bei dem Ausgangsvertrag nebst sieben Verlängerungsverträgen sei es auch nicht zu einer Verdreifachung bei der Anzahl der Verträge gekommen. Ein mehrfaches Überschreiten der Marge des § 14 Abs. 2 TzBfG liege daher weder kumulativ noch alternativ vor. Für die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauch genüge es auch nicht, dass die Befristung im Jahre 2011 (zeitlich vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Unzulässigkeit der Befristung wegen des Haushaltes der BA im März 2011) unwirksam gewesen sei, dass unter Auslassung des Vortrages zur Rechtfertigung seitens der Beklagten die Arbeitsverträge vom
  14. November 2010,
  15. Juni 2011 und
  16. November 2012 jeweils in dem Befristungsende mit dem zur Befristung hervorgetragenen Sachgrund zeitlich nicht korrelierten und bei diesen drei Verträgen die Vertragslaufzeit durchschnittlich 6 Monate betragen habe. In den übrigen Verträgen habe sich der Ablauf der Befristung und auch die Dauer an dem zur Begründung herangezogenen Sachgrund (Elternzeit, Sonderurlaub und erneut Elternzeit) orientiert. Ausreichend sei ebenfalls nicht, dass die Klägerin in allen Befristungszeiten dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe, da dieses Element singulär nur Bedeutung gewinne, wenn auch die Befristungsgesamtdauer die Marge des § 14 Abs. 2 TzBfG erheblich überschreite. Dass die Beklagte Stellen ausgeschrieben habe, führe nicht zur Annahme des institutionellen Rechtsmissbrauches. Die Ausschreibungen seien auf Bestandskräfte, bereits unbefristet eingestellte Beschäftigte, beschränkt gewesen. Von der Beklagten sei gerade nicht beabsichtigt gewesen, mit der Ausschreibung die Zahl der gesamten Mitarbeiter der Beklagten zu erhöhen. Es sei nur um eine Umbesetzung des bestehenden Personalstammes gegangen. Auch aus der tarifvertraglichen Regelung in § 33 TV-BA folge keine Veränderung des Prüfungsmaßstabes. Es lasse sich nicht annehmen, dass der Bundesanstalt für Arbeit im Zeitraum sachgrundloser Befristung nur eine einmalige Verlängerung gewährt sei. Der Tarifvertrag weise nur darauf hin, dass am Ende der Befristung jeweils zu prüfen sei, ob eine unbefristete oder befristete Beschäftigung weiterhin möglich sei und dass im Zweifel befristete Beschäftigte bei der Besetzung unbefristeter Stellen vorrangig zu berücksichtigen seien. Dies könne sich nur auf die Besetzung der Stellen durch externe Dritte beziehen. Die unzulässige Befristung des zweiten Arbeitsvertrags im Jahr 2011 führe nicht zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung in Bezug auf die letzte Befristung. Die Klägerin habe in Bezug auf die unwirksame Befristung die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG gerade verstreichen lassen und einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Randnummer 49 Das Urteil ist der Klägerin am
  17. Mai 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am
  18. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom
  19. Juni 2014 Berufung eingelegt. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung ist bis zum
  20. August 2014 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom
  21. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht am
  22. Juli 2014 eingegangen, begründet. Randnummer 50 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Randnummer 51 Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachgrund für die Befristung nicht vorliege und sich die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Randnummer 52 Im Vermerk zu dem befristeten Vertrag vom
  23. November 2012 habe die Beklagte selbst eingeräumt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass Frau E. sich noch bis zum
  24. Dezember 2013 in Elternzeit befinde. Da klar gewesen sei, dass sie, die Klägerin, Frau E. auch über die Laufzeit des zunächst bis
  25. August 2013 befristeten Vertrags vertreten werde, liege eine unzulässige Daueraushilfs-Beschäftigung. Dies führe unter Berücksichtigung der "Annex-Rechtsprechung" zur Unwirksamkeit der Gesamtbefristungsabrede der Verträge vom
  26. November 2012 und
  27. Juni
  28. Randnummer 53 Soweit das Arbeitsgericht sich darauf gestützt habe, dass ausgeschriebene freie Stellen nach Behauptung der Beklagten ausschließlich auf unbefristet eingestellte Beschäftigte beschränkt gewesen seien, habe sie nun erfahren, dass dies falsch sei. Die Beklagte schreibe Stellen aus, deren Besetzung durch befristet beschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, ihr, der Klägerin, eine Weiterbeschäftigung ohne jede Abwägung und Prüfung von vornherein zu verweigern. Randnummer 54 Es handle sich um folgende Stellen: Randnummer 55 Jobcenter W.: Randnummer 56 - RD-RPS 30/2014 Sachbearbeiter/in Leistungsgewährung im Bereich SGB II Agentur für Arbeit M. ( Hauptagentur incl. Geschäftsstellen): - RD-RPS 31/2014 Arbeitsvermittler/innen mit Beratungsaufgaben in der AA Randnummer 57 Jobcenter M.: Randnummer 58 - RD-RPS 32/2014 Arbeitsvermittler/innen mit Beratungsaufgaben im Bereich SGB II - RD-RPS 33/2014 Arbeitsvermittler/in im Arbeitgeberservice im Bereich SGB II - RD-RPS 34/2014 Fachassistenten/innen Leistungsgewährung im Bereich SGB II - RD-RPS 35/2014 Fachassistenten/in Eingangszone im Bereich SGB II Randnummer 59 Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich auch aus folgender Überlegung: Während § 33 Abs. 2 TV-BA vorsehe, dass bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen seien, habe die Beklagte sie und ihre befristet beschäftigten Kolleginnen und Kollegen von vornherein von der Stellenbesetzung ausgeschlossen. Randnummer 60 Im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 3 Satz 1 TVBA sei der Prüfungsmaßstab zu Lasten der Beklagten zu erhöhen. Unproblematisch sei nach dieser Wertung nur eine einzige Vertragsverlängerung des ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Bei acht Verlängerungen in knapp 5 ½ Jahren sei dann ein Rechtsmissbrauch indiziert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
  29. November 2013 - 11 Sa 344/12 - Rn. 76 juris). Randnummer 61 Mit den hier vorliegenden sieben Vertragsverlängerungen sei der Zweijahreszeitraum des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG um mehr als das Doppelte überschritten worden. Auch die Dauer der jeweiligen Befristungen spreche für einen Rechtsmissbrauch. Es sei zu berücksichtigen, dass nach den ersten beiden Verträgen mit einer Dauer von 13 bzw. 12 Monaten der dritte, vierte und fünfte Vertrag eine Laufzeit von 6 Monaten gehabt und die letzten Verträge eine Dauer von 5 ½ Monaten, 8 Monaten und 4 Monaten gehabt hätten. Die vereinbarte Befristungsdauer sei immer wieder hinter dem zu erwartenden - konkreten - Vertretungsbedarf zurückgeblieben. Die Beklagte habe sich insbesondere im Fall der Elternzeit der Frau E. vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt über die Weiterbeschäftigung zu entscheiden, obwohl aufgrund des ausreichenden Arbeitsaufkommens objektiv Vertretungsbedarf bereits bestanden habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr bereits einmal eine unwirksame Befristungsabrede - Haushaltsbefristung - vorgelegt habe. Auch das in § 5 des Arbeitsvertrags festgelegte Recht zur einseitigen Versetzung auf völlig andere Arbeitsplätze, die mit der Vertretung der Frau E. gar nichts zu tun hätten, und das über den Tarifvertrag vorbehaltene Recht zur vorzeitigen Kündigung seien rechtsmissbräuchlich. Hierdurch habe die Beklagte sich mehr Optionen vertraglich offen gehalten, als die Befristung bedingt hätte. Randnummer 62 Die Klägerin beantragt: Randnummer 63
  30. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2014 - 10 Ca 2038/13 - wird aufgehoben. Randnummer 64
  31. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31.12.2013 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht. Randnummer 65
  32. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2013 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Arbeitsvermittlerin zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Randnummer 66 Die Beklagte beantragt, Randnummer 67 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 68 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 69 Die Berufung sei unzulässig. Sie setze sich nicht mit den Argumenten des Gerichts erster Instanz auseinander. Randnummer 70 Sie habe bei Abschluss des Vertrags vom
  33. November 2012 nicht gewusst, dass sie die Klägerin noch bis zum Ende der Elternzeit der zu Vertretenden am
  34. Dezember 2013 beschäftigen würde. Zudem sei allein der letzte Vertrag vom
  35. Juni 2013 einer Befristungskontrolle zu unterziehen. In Bezug auf den Vortrag der Klägerin zu Stellenausschreibungen sei darauf zu verweisen, dass es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags am
  36. Juni 2013 ankomme. Zu diesem Zeitpunkt seien die Stellen jedenfalls nicht vakant gewesen. Die Haushaltsbefristungsrechtsprechung verpflichte sie, die in diesem Zusammenhang entfristet beschäftigten Mitarbeiter unterzubringen. § 33 Abs. 3 S. 1 TV-BA führe nicht zu einer Modifikation der Missbrauchskontrolle. Zudem betreffe die Regelung der Mindestdauer nur den zuerst abgeschlossenen Grundarbeitsvertrag. § 21 Abs. 1 BEEG sehe ausdrücklich die Vertretung für die Elternzeit oder für Teile der Elternzeit vor. Die Rechtsprechung des EuGH schließe bei Elternzeitvertretung die aus diesem Grund geschlossenen Verträge per se vom Rechtsmissbrauchsgedanken aus. Randnummer 71 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 72 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Randnummer 73 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 74 Die Berufung ist auch form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG, § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO begründet worden. Randnummer 75
  37. Zunächst hat sich die Klägerin in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Randnummer 76 Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG
  38. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, juris). Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht und entgegen der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (
  39. Januar 2013 - 11 Sa 344/12 - juris) der Rechtsmissbrauchskontrolle keinen erhöhten Prüfungsmaßstab nach § 33 Abs. 3 S. 1 TV-BA zu Grunde gelegt. Bei den hier vorliegenden sieben Vertragsverlängerungen sei die tarifvertraglich als Regelfall vorgesehene einmalige Verlängerung gravierend überschritten worden. Es gehe nicht darum, dass die tarifvertragliche Regelung automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung führe, sondern um einen veränderten Prüfungsmaßstab zu Lasten der Beklagten. Warum die tarifliche Regelung nur die Besetzung von Stellen durch externe Dritte betreffe, lasse das Arbeitsgericht offen. Die Berufungsbegründung setzt sich an dieser Stelle jedenfalls ausreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Randnummer 77
  40. Die Berufung ist zudem darauf gestützt worden, dass die Klägerin nun erfahren habe, dass weitere von ihr konkret bezeichnete befristete Stellen ausgeschrieben worden seien. Damit ist die Berufung auf neue Angriffsmittel gestützt worden, was eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils entbehrlich macht (BAG
  41. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 20, juris). B. Randnummer 78 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. I. Randnummer 79 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch der Klageantrag zu 1 als Befristungskontrollantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 17 S. 1 TzBfG. Randnummer 80 Zwar ist im Klageantrag das Datum der Befristungsvereinbarung nicht genannt. Wegen der Angabe des Enddatums in dem Antrag "Befristung zum
  42. Dezember 2013" ist jedoch klar, dass sich die Klägerin jedenfalls gegen die Verlängerungsabrede in dem mit der Klage vorgelegten Vertrag vom
  43. Juni 2013 wendet. Dieser Vertrag ist "befristet bis zum 31.12.2013". Randnummer 81 Dem bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigenden Klagevorbringen ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin auch die Überprüfung der zuvor getroffenen Befristungsabrede vom
  44. November 2012 begehrt. Die Klägerin hat ausgeführt, dass der der Klageschrift beigefügte Vertrag vom
  45. Juni 2013 mit dem Fristende
  46. Dezember 2013 lediglich als Annex zu dem befristeten Arbeitsvertrag vom
  47. November 2012 anzusehen sei. Der letzte Vertrag decke nur in Ergänzung des vorherigen Vertrags den gesamten Elternzeitvertretungszeitraum bis zu dessen voraussichtlichem Ende am
  48. Dezember 2013 ab. Mit der Begründung ihrer Klage hat die Klägerin damit die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung zum
  49. Dezember 2013 durch beide Verträge in Abrede gestellt. Randnummer 82 Dem Antragswortlaut „... und als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung - etwa im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO - zu. Für eine eigenständige Bedeutung gibt es in der Klageschrift keine Anhaltspunkte. II. Randnummer 83 Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des
  50. Dezember 2013 geendet. Daher hat auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin keinen Erfolg. Randnummer 84
  51. Einer Befristungskontrolle ist jedenfalls der Vertrag vom
  52. Juni 2013 zu unterziehen. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Mit der am
  53. November 2013 eingegangenen und am
  54. November 2013 zugestellten Klage ist die dreiwöchige Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG gewahrt worden. Die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG wird auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit - hier
  55. Dezember 2013 - gewahrt (vgl. BAG
  56. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 16, juris). Randnummer 85
  57. Die frühere Befristungsabrede vom
  58. November 2012, welche die Klägerin nicht unmittelbar innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen hat, wäre dagegen nur dann der Befristungskontrolle zu unterziehen, wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Befristungsabrede vom
  59. Juni 2013 lediglich um einen unselbständigen Annex zu diesem Vertrag handelte. Um einen unselbständigen Annex handelt es sich, wenn lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert wird und sich die Korrektur am Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der Vertragslaufzeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Vertrags nicht absehbare Umstände besteht (BAG
  60. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, juris). Fraglich ist bereits, ob die Änderung des Fristendes um 4 Monate noch als verhältnismäßig geringfügige Korrektur der in dem vorangehenden Vertrag vereinbarten 8-monatigen Vertragslaufzeit gesehen werden kann. Auch ist zweifelhaft, ob die Laufzeit des Arbeitsvertrags vom
  61. Juni 2013 aufgrund später eingetretener, bei Vertragsschluss nicht absehbarer Umstände angepasst wurde, da sich schon aus dem Vermerk vom
  62. November 2012 ergibt, dass sich Frau E. bis zum
  63. Dezember 2013 in Elternzeit befinden würde. Randnummer 86 Die Frage, ob ein Annexvertrag vorliegt, kann letztlich offen bleiben. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, steht die Klägerin auch dann nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn nicht nur die Befristungsabrede im Vertrag vom
  64. Juni 2013, sondern auch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom
  65. November 2012 einer Befristungskontrolle unterzogen wird. Randnummer 87
  66. Für die beiden Befristungsabreden gab es den Sachgrund der Vertretung nach § 21 Abs. 1 BEEG, § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 TzBfG. Randnummer 88 a) Ein nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zur Befristung eines Arbeitsvertrags erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (BAG
  67. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 12, juris). Randnummer 89 Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es muss sich deshalb aus den Umständen bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist (vgl. BAG
  68. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 15 f., juris). Randnummer 90 aa) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier ein Vertretungsfall gegeben. Die von der Klägerin zur Kenntnis genommen Vermerke für die Arbeitsverträge mit Datum vom
  69. November 2012 und
  70. Juni 2013 nennen als Befristungsgrund die Vertretung der Mitarbeiterin E. Die Elternzeit der zu vertretenden Mitarbeiterin E. sollte bis zum
  71. Dezember 2013 dauern. Die beiden befristeten Verträge der Klägerin decken diesen Gesamtzeitraum ab. Die Klägerin und Frau E. waren im Team 121 tätig. Die Klägerin hat die Mitarbeiterin Frau E. unmittelbar vertreten. Randnummer 91 bb) Dem Sachgrund der Vertretung steht nicht entgegen, dass der mit der Klägerin abgeschlossene Vertrag vom
  72. November 2012 nicht die gesamte Elternzeit der Mitarbeiterin Frau E. bis zum
  73. Dezember 2013 abdeckte. Der volle Zeitraum wurde vielmehr erst mit dem Vertrag vom
  74. Juni 2013 ausgeschöpft. Randnummer 92 Ein Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter dem voraussichtlichen Bestand des Befristungsgrundes stellt nicht den Befristungsgrund selbst in Frage. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken. Deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln. Für die gesetzlichen Vertretungsfälle nach § 21 Abs. 1 BEEG hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich bestimmt, dass die Befristung auch “über Teile” der Vertretungszeit erfolgen kann. Aus der gewählten Befristungsdauer darf lediglich nicht zu entnehmen sein, dass der Sachgrund für die Befristung vorgeschoben ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, der zu vertretende Arbeitnehmer werde seine Arbeit wieder aufnehmen (vgl. BAG
  75. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - Rn. 24, juris). Randnummer 93 Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiterin Frau E. tatsächlich ihre Arbeit nicht wieder zum dem
  76. Januar 2014 aufnehmen würde. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der Elternzeit beantragt, nach Ende der Elternzeit auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren und damit ein ihm zustehendes Recht wahrnehmen will (LAG Köln
  77. September 2006 - 14 Sa 295/06 - Rn. 42, juris). Damit bestand während des zeitweiligen Ausfalls der Mitarbeiterin Frau E. tatsächlich eine Lücke im Personalstamm, die durch den Einsatz der Klägerin geschlossen wurde. Der Sachgrund der Befristung war bei beiden Befristungsabreden damit nicht vorgeschoben. Randnummer 94 cc) Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann auch nicht angenommen werden, dass bereits am
  78. November 2012 feststand, dass sie Frau E. auch über die Laufzeit des zunächst bis
  79. August 2013 befristeten Vertrags hinaus vertreten werde. Randnummer 95 Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende „Dauervertretung“ liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, sondern bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, ihn für eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall ist der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. BAG
  80. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 18, juris). Auch unter diesem Aspekt ist jedoch der Sachgrund nicht vorgeschoben. Eine am
  81. November 2012 bestehende Absicht der Beklagten, die Klägerin auf Dauer zu beschäftigen, lässt sich nicht ermitteln. Den weiteren Umgang mit dem zeitweiligen Ausfall der Mitarbeiterin Frau E. wollte sich die Beklagte mit der vorliegenden Vertragsgestaltung gerade offen halten. Randnummer 96 b) Die Befristungsabreden waren auch nicht rechtsmissbräuchlich. Randnummer 97 Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Randnummer 98 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden, einen tatsächlich „ständigen und dauernden Bedarf“ zu decken (vgl. EuGH
  82. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 59;
  83. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 103, 106, jeweils juris). Allerdings wird vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangt, einen ständigen Vertretungsbedarf durch eine Personalreserve aus unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern auszugleichen. Vielmehr wird als unvermeidlich angesehen, dass in einer Verwaltung, die über eine große Zahl von Mitarbeitern verfügt, immer wieder Vertretungsbefristungen insbesondere aufgrund des Ausfalls von Beschäftigten durch Krankheits-, Mutterschafts- oder Elternurlaub erforderlich werden. Unter diesen Umständen kann die vorübergehende Vertretung von Arbeitnehmern einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch, bei Bedarf, deren Verlängerung rechtfertige, sofern die insoweit in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen beachtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn mit der nationalen Regelung zur Vertretungsbefristung - wie § 21 Abs. 1 BEEG - Ziele verfolgt würden, die als legitime sozialpolitische Ziele anerkannt sind (vgl. BAG
  84. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 29 unter Hinweis auf EuGH
  85. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 31 ff, jeweils juris). Randnummer 99 bb) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift. Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt. Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen (BAG
  86. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; LAG Rheinland-Pfalz
  87. Mai 2014 - 4 Sa 48/14 - Rn. 44 , jeweils juris). Randnummer 100 Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein (BAG
  88. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz
  89. Mai 2014 - 4 Sa 48/14 - Rn. 45 , jeweils juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten und vier befristeten Arbeitsverhältnissen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG
  90. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44, juris), ebenso wurde kein Indiz bei einer Dauer von unter vier Jahren mit vier Verlängerungen angenommen (BAG
  91. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 30, juris). Dagegen wurde bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen ein Indiz für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG
  92. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, juris). Veranlasst ist eine Missbrauchskontrolle auch bei 6 ½ Jahren mit 13 Verlängerungen (vgl. BAG
  93. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 40, juris). Randnummer 101 Im vorliegenden Fall liegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung noch nicht vor. Randnummer 102 cc) Die Gesamtdauer der Befristung und die Anzahl der befristeten Verträge indizieren keinen Missbrauch. Randnummer 103
(1)Die Gesamtdauer der Befristung beläuft sich auf fünf Jahre und einen Monat zwischen Ersteinstellung zum
  1. Dezember 2008 und Ablauf des letzten Befristungsvertrages zum
  2. Dezember
  3. Die Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung hat die Grenze des § 14 Abs. 2 TzBfG lediglich zweimal überschritten. Im Gesamtzeitraum wurden der Ausgangsvertrag und sieben Verlängerungsverträge abgeschlossen. Auch insoweit kam es nur zu einem zweifachen Überschreiten der Marge des § 14 Abs. 2 TzBfG. Ein gravierendes Überschreiten liegt daher weder kumulativ noch alternativ vor. Randnummer 104
(2)Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 3 S. 1 TV-BA der an sich mit § 14 Abs. 2 TzBfG vorgegebenen Prüfungsmaßstab nicht zu Lasten der Beklagten zu erhöhen. § 33 Abs. 3 S. 1 TV-BA führt hier im Rahmen der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht zu einer Änderung des Prüfungsmaßstabs, weil er nur eine einmalige Verlängerung als Regelfall zuließe. Randnummer 105 Sowohl die Soll-Vorschrift von 12 Monaten als auch die Muss-Vorschrift zur Mindestdauer von sechs Monaten nach § 33 Abs. 3 TV-BA finden nur Anwendung auf den Ausgangsvertrag, nicht aber auf Vertragsverlängerungen. Randnummer 106 Zwar regelt § 33 Abs. 3 TV-BA vom Gesetz abweichende Besonderheiten. Die Tarifvertragsparteien sind mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 TV-BA von der Vorstellung ausgegangen, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 TV-BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine zwingende Untergrenze der zu vereinbarenden Vertragsdauer. Beide Regelungen beziehen sich allerdings lediglich auf den Ausgangsvertrag (vgl. BAG
  1. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 32; BAG
  2. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - Rn. 28, jeweils juris). Aus § 33 Abs. 1 S. 1 TV-BA geht hervor, dass die gesetzliche Möglichkeit einer bis zu dreimaligen Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen von zwei Jahren nicht angetastet werden sollte. Insbesondere ist auch die sechsmonatige Mindestvertragsdauer nach § 33 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 TzBfG nicht auf Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge anzuwenden (vgl. BAG
  3. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - Rn. 29, juris). Randnummer 107 Die Klägerin beruft sich daher erfolglos auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom
  4. Januar 2013 ( 11 Sa 344/12 , juris). Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen BAG-Entscheidungen ergibt sich, dass § 33 Abs. 3 TV-BA keinen insgesamt gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG veränderten Prüfungsmaßstab vorgibt. Sowohl der dort vorgegebene Zweijahreszeitrahmen als auch die Zahl der möglichen Verlängerungen sollten hierdurch nicht angetastet werden. Randnummer 108 dd) Auch die durchzuführende Gesamtwürdigung führt nicht zur Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs. Randnummer 109
(1)Zwar blieben - neben dem Vertrag vom
  1. November 2012 - auch der Arbeitsvertrag vom
  2. November 2010 mit rund 2 ½ Monaten und der Vertrag vom
  3. Juni 2011 mit rund 3 Monaten jeweils hinter dem Ende des zur Befristung vorgetragenen Sachgrund zurück. Allerdings wurde ausgehend von einer Dauer der jeweiligen Elternzeit bis zum
  4. September 2011 und
  5. April 2012 in beiden Fällen das Fehlen der beiden Stammarbeitnehmerinnen jeweils für die Dauer eines halben Kalenderjahres bis zum
  6. Juni 2011 und
  7. Dezember 2011 ausgeglichen. Die Beklagte hat sich lediglich für den über das Halbjahr hinausgehenden Ausfall vorbehalten, wie sie diesen auffangen wird. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart wurden. Zudem stimmen bei den Verträgen vom
  8. Dezember 2011,
  9. April 2012, sowie
  10. Juni 2013 der Ablauf der Befristung und die Dauer des Befristungsgrundes zeitlich unmittelbar überein. Randnummer 110
(2)Auch unter Berücksichtigung der unzulässigen Haushaltsbefristung im Vertrag vom
  1. November 2009 ergibt sich kein Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch. Mangels Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG kann die Befristung selbst nicht mehr Gegenstand einer Befristungskontrolle sein. Bereits der Folgevertrag vom
  2. November 2010 - zeitlich vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  3. März 2011 (7 AZR 728/09, juris) - wie auch die weiteren befristeten Verträge sahen jeweils eine Vertretungsbefristung vor. Die einmalige unzulässige Befristung zu Beginn der Vertragsbeziehungen kann nicht die von der Klägerin gewünschte Auswirkung bei der Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs haben. Randnummer 111
(3)Entscheidend im Rahmen der Missbrauchsprüfung ist nicht, dass die Klägerin durchgängig dieselbe Tätigkeit ausgeübt hat. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass tatsächlich Vertretungsfälle vorlagen und insbesondere durch die letzten Befristungen im Fall der Mitarbeiterin Frau E. die vorübergehend entstandene Lücke in der Personaldecke in Form einer unmittelbaren Vertretung geschlossen wurde. Soweit die Vertretungszeiten die Mitarbeiterinnen Frau E. und Frau L. betreffen, kommt insbesondere hinzu, dass bei der Vertretung während Elternzeit mit § 21 Abs. 1 BEEG in besonderer Weise legitime sozialpolitische Ziele verfolgt werden. Randnummer 112
(4)Auch ein in § 5 des Arbeitsvertrags festgelegtes Recht zur einseitigen Versetzung sowie ein vorbehaltenes Recht zur vorzeitigen Kündigung sind keine im Rahmen der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit besonders zu würdigenden Aspekte. In beiden Fällen geht es lediglich darum, bei Bedarf aufgrund veränderter Umstände reagieren zu können. Die insoweit üblichen Regelungen gehen nicht über das hinaus, was auch Gegenstand der Verträge der - zu vertretenden - Stammmitarbeiter sein wird. Randnummer 113
(5)Die Beklagte hat auch nicht trotz tatsächlich vorhandener Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung im Zeitpunkt der Befristungsabreden bei der Klägerin immer wieder auf befristete Verträge zurückgegriffen. Randnummer 114 Die erstinstanzlich vorgelegten Ausschreibungen richteten sich nur an bereits unbefristet eingestellte Beschäftigte - Bestandskräfte. Die „freien“ Stellen sollten lediglich im Rahmen eines geänderten Einsatzes des bereits verfügbaren festen Personalstamms besetzt werden. Es war keine Erhöhung des Personalbestands vorgesehen. Damit zeigen die ausgeschriebenen Stellen gerade keine Möglichkeit auf, die Klägerin dauerhaft einzustellen. Es waren daher keine "freien" Stellen vorhanden, die den institutionellen Rechtsmissbrauch begründen könnten. Randnummer 115 Auch soweit die Klägerin zweitinstanzlich Stellenausschreibungen der Beklagten anführt, kann dies nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen. Randnummer 116 Die Stellen, auf welche die Klägerin sich beruft, datieren aus dem Jahr
  1. Ihnen kann von vornherein in Bezug auf die hier streitgegenständliche Befristung vom
  2. Juni 2013 und gegebenenfalls die vom
  3. November 2012 keine Bedeutung zukommen. Für die Wirksamkeit einer zur Überprüfung stehenden Befristung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Verabredung an. Soweit bei der Missbrauchskontrolle sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, gilt das nur für die Umstände, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung vorlagen (BAG
  4. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 30, 39, juris). Danach liegende Umstände wie die vorgetragenen Stellenausschreibungen im Jahr 2014 haben hierauf keinen Einfluss. C. Randnummer 117 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 118 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.