Abs 4 S 1 SGB 2 ist bereichsspezifisch
dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie
deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Er geht inhaltlich über den schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs
G RP 2004 hinaus. (Rn.25)
seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Speyer, 20. November 2014, S 21 AS 160/13, Urteil
gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II – (Bescheid vom 04.02.2013, geändert durch Bescheid vom 09.08.2013, und weiterer Bescheid vom 09.08.2013, geändert durch Bescheid vom 24.01.2014, sowie Bescheid vom 24.01.2014, geändert durch Bescheid vom 22.05.2014). Für Dezember 2013 und Januar 2014 bewilligte der Beklagte ihm keine Leistungen, da sein Bedarf in diesen Monaten wegen nicht anfallender Heizkosten um 20,76 € bzw 14,76 € niedriger war als sein Einkommen aus Halbwaisenrente, Unterhalt und Kindergeld. Randnummer 3 In der Nähe der Wohnung des Klägers befinden sich ua das A -Gymnasium (900 m bei einem ungefährlichen Fußweg von etwa 10 bis 13 Minuten) und das Gymnasium am R (1,3 km, ungefährlicher Fußweg von ca 15 Minuten). Das A -Gymnasium hat einen musikalischen Schwerpunkt. Alle Schülerinnen und Schüler der
den auf der Internetseite der Schule veröffentlichten Informationen an sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler, die an den Hochleistungssport herangeführt werden sollen oder bereits hochleistungssportlich erfolgreich sind. Sie sollen in den Sportarten Badminton, Fußball, Judo, Radsport und Tennis langfristig an den Hochleistungssport herangeführt werden bzw. trainieren bereits hochleistungssportlich und sollen gleichzeitig eine solide schulische Bildung erhalten.Träger des Modells sind die Ministerien für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur sowie des Innern und für Sport, der Landessportbund Rheinland-Pfalz und die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als „Eliteschule des Sports“, vom Deutschen Fußballbund als „Eliteschule des Fußballs“ und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klasse 5 des Sportzweigs sind gute allgemeine sportliche Leistungsfähigkeit, ggf. Absolvieren eines sportmotorischen Tests oder
weis eines hohen altersspezifischen Leistungsniveaus in einer der Fördersportarten. In die
G) für den Kläger abgelehnt, da sein Schulweg kürzer als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Auf dem gesamten Schulweg seien befestigte Gehwege vorhanden, die auch während der Wintermonate ausreichend beleuchtet seien. Unübersichtliche Hauptverkehrsstraßen oder Kreuzungen müssten nicht überquert werden. Mit Bescheiden vom 23.08.2012 und 03.09.2012 übernahm die Stadt K dennoch unter der Überschrift "Leistungen für Bildung und Teilhabe
SGB II bzw § 34 SGB XII" den überwiegenden Teil der Fahrtkosten für die Monate August bis Dezember
G hauptsächlich durch die Bildungsabschlüsse, die auf ihnen erreicht werden könnten. Das vom Kläger besuchte H -Gymnasium falle ebenso wie das A -Gymnasium in den Bildungsgang Gymnasium, da sie beide zur allgemeinen Hochschulreife führten, ohne auf eine besondere Gruppe von Personen abzustellen. Der Sportzweig der Schule stelle zwar eine zusätzliche Förderung der daran teilnehmenden Schüler, jedoch keinen eigenen Bildungsgang dar, sondern eine freiwillig wählbare Option innerhalb des Bildungsgangs Gymnasium. Der Schwerpunkt liege bei einem Sportgymnasium zudem im außerschulischen Förderbereich, wogegen der Schwerpunkt eines altsprachlich oder naturwissenschaftlich geprägten Gymnasiums im schulischen Bereich liege und dennoch keinen eigenen Bildungsgang darstelle. Randnummer 11 Das Urteil wurde dem Kläger am 08.12.2104 zugestellt. Am 07.01.2015 hat er dagegen die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, er besuche das seiner Wohnung nächstgelegene Gymnasium mit Sportförderzweig. Es handele sich dabei um einen Bildungsgang iSd 28 Abs 4 SGB II. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "gewählter Bildungsgang" könne § 10 SchulG nicht herangezogen werden. Dabei handele es sich um eine landesrechtliche Regelung, die die bundesgesetzliche Regelung des § 28 Abs 4 SGB II nicht erweitern oder beschränken könne. Eine entsprechende Ermächtigung enthalte das Bundesrecht nicht. Zudem regele § 10 SchulG nur, welche Inhalte und Ziele die einzelnen Bildungsgänge verfolgten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.11.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 zusätzliche Leistungen für Schülerfahrtkosten unter Berücksichtigung monatlicher Kosten von 34,30 € im Jahr 2013 und 35,60 € im Jahr 2014 sowie eines Eigenanteils von 5,00 € pro Monat zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt vor, wenn es sich bei dem Sportzweig des H -Gymnasiums um einen eigenen Schulzweig handele und der Schulweg des Klägers, wie dieser und das SG meinten, besonders gefährlich iSd § 69 SchulG sei, müssten die Schülerbeförderungskosten von der Stadt K übernommen werden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Übernahme Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Randnummer 19 Der Kläger hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Aufwendungen für Schülerbeförderung
Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe können jedenfalls dann, wenn sie, wie hier,
Abs 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen sind, isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R -, Juris). Randnummer 20 Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche für die Monate August 2013 bis Juli
4 SGB II in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung vom 07.05.2013 (BGBl I 1167). Danach werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 € monatlich (§ 28 Abs. 4 S 2 SGB II). Randnummer 22 Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich nicht um einen eigenständigen Bildungsgang. Randnummer 23 Der Begriff "Bildungsgang" wird im SGB II nicht definiert. Anhaltspunkte für eine Auslegung des Begriffs ergeben sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die Vorschrift wurde auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in das SGB II aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses (BT-Drs 17/4095, S 21) wird ausgeführt: "Erstattet werden nur die Mehraufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Primarstufe, Sekundarstufe I und II)." Daraus kann nicht entnommen werden, dass hier Bildungsgang mit Schulstufe gleichgesetzt werden sollte. Dies wäre sinnwidrig, da die Schulstufe nicht gewählt werden kann. Der Verweis auf die Schulstufen kann hier nur der Klarstellung dienen, dass der Anspruch nicht auf Schüler der Sekundarstufe II beschränkt sein soll, für die mehrere Länder (so auch Rheinland-Pfalz, vgl § 69 Abs 1 SchulG ) keine Kostenübernahme durch die Schulträger vorsehen. Für die Auslegung des Begriffs "Bildungsgang" hat der Hinweis keine Bedeutung. Randnummer 24 Die bisherige Rechtsprechung hat, soweit sie sich zum Begriff "Bildungsgang" geäußert hat, seinen Inhalt ohne Diskussion den landesrechtlichen Bestimmungen entnommen (BayLSG, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 253/14 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2012 - L 28 AS 1153/12 B ER – und vom 05.09.2012 - L 14 BK 2/12 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - L 19 AS 178/12 B -, SG Kassel, Urteile vom 03.08.2012 - S 10 AS 958/11 – und vom 17.08.2012 - S 10 AS 400/12 -, SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 -, SG Gotha, Beschluss vom 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11 ER –, Rn 31, im Hinblick auf die damals in Beratung befindliche bundesgesetzliche Neuregelung, alle Juris). Randnummer 25 Demgegenüber ist der Senat der Ansicht, dass die Bestimmungen des (Landes-) Schulrechts nicht unmittelbar herangezogen werden können. Anders als § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II enthält Abs 4 keinen Verweis auf schulrechtliche Bestimmungen, woraus man im Umkehrschluss entnehmen kann, dass der Begriff "Bildungsgang" hier bereichsspezifisch
dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie
deren Sinn und Zweck zu bestimmen ist (vgl BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 162/11 R – [juris] zu dem Begriff "allgemeinbildende Schule"
F). Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für einen bundesweit einheitlich geregelten Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Die Schaffung der Sonderbedarfe
L 1/09 ua, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat darin nicht nur die Ermittlung des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber zur Neubestimmung verpflichtet, sondern diesen weiter angehalten, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten. Ein Verweis auf die nicht einheitlichen Regelungen der Länder würde diese Vorgaben konterkarieren. Im Hinblick auf ihren Zweck und auch in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG, die damit umgesetzt wurden, muss die Regelung bundesweit einheitlich gelten. Auf den Inhalt der schulrechtlichen Regelungen kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des § 28 SGB II ankommen. Randnummer 26 Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber den schul- und damit landesrechtlichen und in den Schulgesetzen ganz üblichen Begriff verwendet, ohne ihm ausdrücklich einen spezifisch grundsicherungsrechtlichen Inhalt zu geben, entnimmt der Senat, dass eine Schulausbildung jedenfalls dann einen Bildungsgang iSd § 28 Abs 4 SGB II darstellt, wenn die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes dies so vorsehen. Für eine am Gesetzeszweck orientierte inhaltliche Eingrenzung des Begriffs muss demnach von seinem üblichen, landesrechtlich geprägten Inhalt ausgegangen werden. Randnummer 27
G ist ein Bildungsgang von dem damit verfolgten Bildungsabschluss und der zu diesem Zweck besuchten Schulart bestimmt. Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. In § 10 SchulG werden die Schularten mit ihren spezifischen Aufgaben und Inhalten näher geregelt. Für die Fahrtkostenübernahme sind
G allerdings bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Randnummer 28
der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl zuletzt Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 – Juris) gehört es zu den Aufgaben der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten den Eltern einen Teil ihres allgemeinen Lebensaufwandes ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, ist
den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich allein die jeweilige Schulart maßgeblich ist. Die Schülerbeförderung ist in § 69 SchulG schulartbezogen geregelt, so dass bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule, abgesehen von der in § 69 Abs 3 S 2 SchulG geregelten Berücksichtigung der ersten Fremdsprache, unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Schulen mit einer speziellen Sportförderung ( OVG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 A 10634/13 – Juris). Schülerinnen und Schüler dieser Schulen können einen Anspruch auf vollständigen Übernahme ihrer Fahrtkosten auch nicht aus Art. 40 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz herleiten, wonach der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist, da diese Norm als bloße Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechtsansprüche vermittelt (aaO). Randnummer 29 Dieser schulartbezogene Begriff ist für die Auslegung des § 28 Abs 4 SGB II nicht ausreichend (aA Lenze in Münder, SGB II,
dem SGB II fremd sind. Eine staatliche Förderung des Besuchs dieser Schule hätte auf der Grundlage spezieller Vorschriften zur Sportförderung zu erfolgen. Randnummer 31 Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich somit weder
den schulrechtlichen Bestimmungen noch
Abs 4 SGB II um einen eigenständigen Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen. Im Ergebnis ist somit dem SG dahin zuzustimmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Diese wäre das Gymnasium am Rittersberg gewesen, das in Laufnähe zur Wohnung des Klägers liegt. Diese Schule bietet, wie das vom Kläger besuchte HHG, als erste Fremdsprache Englisch an und weist keine inhaltlichen Besonderheiten auf, die Bedenken im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Eltern des Klägers aufwerfen. Im so genannten "MINT"-Schwerpunkt werden im wesentlichen Fächer zusammengefasst, die ohnehin an jedem Gymnasium unterrichtet werden. Ob auch das musikalisch ausgerichtete A -Gymnasium als nächstgelegene Schule in Betracht kam, muss nicht entschieden werden. Da für den Besuch des Gymnasiums am R keine Fahrtkosten notwendig gewesen wären, kommt eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zum HHG im streitigen Zeitraum nicht in Betracht. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. Randnummer 33 Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.