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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 B 10765/15 Beschluss Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Bewerberauswahl bei Massenbeförderung

Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Bewerberauswahl bei Massenbeförderungen Leitsatz 1. Ein Beförderungssystem, das es ermöglicht, bei Beförderungen einer Vielzahl von Beamten (Massenbeförderung

§ 161Abs. 2 Vw

GO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist. Randnummer 99

  1. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom
  2. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 100
  3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen. Randnummer 101
  4. Im Rahmen

§ 162Abs. 3 Vw

GO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten. Randnummer 102 5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen

§ 161Abs. 2 Vw

GO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen. Randnummer 103 IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42 ; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.