Auslegung - Gehaltsabrechnung - Zielvereinbarung - Vorschussleistung Orientierungssatz Einzelfall zur Auslegung von als "Zielvereinbarung" bezeichneten Zahlungen in der Gehaltsabrechnung als Vorschussleistungen, wobei mangels eines übereinstimmenden Willens der Parteien vorliegend nicht von einer Vorschussgewährung ausgegangen werden konnte. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 6. August 2014, 4 Ca 1146/14, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2014 - 4 Ca 1146/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.251,86 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben jeweils 50% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2014. Randnummer 2 Der Kläger war vom 26.11.2012 bis zum 28.02.2014 bei der Beklagten als Anwendungsentwickler/Programmierer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmung: Randnummer 3 "4. Vergütung Randnummer 4 Das monatliche Grundgehalt beträgt brutto 3.950,00 EUR. Darüber hinaus wird dem Angestellten eine Bonuszahlung in Höhe von 8.000,00 EUR p. a. zum 31.12. eines Jahres nach Maßgabe einer noch zu definierten Vereinbarung gewährt. Die Bonuszahlung ist jedenfalls an die erfolgreiche Umsetzung der Projekte geknüpft, die im Einzelnen in Absprache mit der Geschäftsführung durchgeführt werden. Eine Prioritätenliste der Projekte und der jeweilige Bonus für die Umsetzung wird bei Dienstantritt gemeinsam mit der Geschäftsführung erarbeitet." Randnummer 5 Ausweislich der Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar, Juni, Oktober und Dezember 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger in diesen Monaten neben dem Grundgehalt unter der Bezeichnung "Zielvereinbarung" Zahlungen in Höhe von 1.300,00 EUR brutto, 2.700,00 EUR brutto, 2.666,67 EUR brutto und 1.333,33 EUR brutto, mithin im Jahr 2013 insgesamt 8.000,00 EUR brutto. Randnummer 6 Von dem sich aus dem Bruttogehalt des Klägers für den Monat Februar 2014 in Höhe von 3.950,00 EUR ergebenden Nettobetrag von 2.691,85 EUR brachte die Beklagte gemäß Abrechnung vom 05.03.2014 (Bl. 37 d. A.) unter der Bezeichnung "Einbehalt" 1.251,86 EUR in Abzug und zahlte an den Kläger lediglich den verbleibenden Nettobetrag von 1.439,99 EUR aus. Randnummer 7 Mit seiner am 17.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2014 in Anspruch genommen. Randnummer 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2014 (Bl. 78 bis 80 d. A.). Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.950,00 EUR brutto abzüglich 1.439,99 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB am 01. März 2014 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.06.2014 der Klage stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 80 bis 84 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Gegen das ihr am 28.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 28.10.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.11.2014 begründet. Randnummer 15 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie mit dem Kläger eine Zielvereinbarung getroffen. Der Kläger habe das vereinbarte Ziel jedoch weder im vorgegebenen Zeitrahmen noch danach erreicht. Dem Kläger sei bereits vor Dienstantritt verdeutlicht worden, dass seine alleinige Aufgabe in der Weiterentwicklung und Optimierung des Navision Softwaresystems bestehe. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass an die erfolgreiche Umsetzung dieser Aufgabe die Bonuszahlung gekoppelt sei und weitere Tätigkeiten von ihm nicht erwartet würden. Ihm sei ausdrücklich erklärt worden, dass er sich allein auf die Weiterentwicklung und Optimierung dieses Softwaresystems zu konzentrieren habe. Der Kläger habe erklärt, er sei gelernter Programmierer und daher ohne weiteres in der Lage, in dem ihm gesetzten zeitlichen Rahmen, also bis September 2013 (vor der Winterreifensaison 2013), die ihm gestellte Aufgabe zu lösen und das Computersystem anforderungsgerecht zu gestalten. Die Zahlung des Jahresbonus für das Jahr 2013 sei daher - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - an ein bestimmtes Ziel geknüpft worden, nämlich an die Einrichtung und Gestaltung des Softwaresystems Navision bis September 2013. Dem stehe nicht entgegen, dass sie - die Beklagte - dem Kläger vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin einen Teil des Jahresbonus ausgezahlt habe. Sie habe auf die Richtigkeit der Angaben des Klägers, wonach dieser den Termin ohne weiteres einhalten könne, vertraut und ihm demzufolge bereits vor September 2013 einen Teil des Jahresbonus als Vorschuss ausgezahlt. Gegen den Kläger bestehe daher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da dieser die von ihm vereinnahmten Vorschüsse auf den Jahresbonus nur mit der Maßgabe erhalten habe, dass er die Zielvorgabe (Fertigstellung bis September 2013) erreiche, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Noch in den Sommermonaten des Jahres 2013 und auch im Frühherbst 2013 habe der Kläger auf Nachfrage erklärt, er "habe alles im Griff" und die Software werde pünktlich zum Saisonstart des Winterreifengeschäfts 2013 zur Verfügung stehen. Unmittelbar vor der Winterreifensaison habe der Kläger jedoch kleinlaut einräumen müssen, dass die betreffende Software nicht funktionsfähig sei und daher noch nicht in Betrieb genommen werden könne. Dem Kläger sei daraufhin von Seiten der Geschäftsführerin erklärt worden, dass erwarte werde, dass die Softwareentwicklung erfolgreich vor der Sommerreifensaison des Jahres 2014 abgeschlossen sei und das Programm in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung stehe. Dies habe der Kläger zugesichert. Erneut sei jedoch das Vertrauen in die Vertragstreue des Klägers enttäuscht worden. Zwar habe dieser im Februar 2014 die Fertigstellung der Software angemeldet, es habe sich jedoch herausgestellt, dass diese alles andere als funktionsfähig sei. Das System habe in keiner Weise funktioniert. Der Kläger habe diesbezüglich sodann wörtlich erklärt, dass er die Geschäftsführerin im Hinblick auf die Fertigstellung und die Funktionstauglichkeit des von ihm zu entwickelnden Softwaresystems belogen habe. Auch habe der Kläger eingeräumt, mit dem ihm erteilten Auftrag überfordert gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass der Kläger sich die Zahlung des Jahresbonus mit bewusst falschen Angaben erschlichen habe. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet mit der Folge, dass ihm der geltend gemachte Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Randnummer 16 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 28.11.2014 (Bl. 120 bis 129 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 07.01.2015 (Bl. 152 bis 155 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. II. Randnummer 23 1. Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger nicht nur die Nachzahlung des von der Beklagten von seiner Netto-Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2014 in Abzug gebrachten Betrages geltend macht, sondern darüber hinaus auch die (weitere) Differenz zwischen dem abgerechneten Bruttogehalt (3.950,00 EUR) und dem ausgezahlten Betrag (1.439,99 EUR). Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die in der Gehaltsabrechnung vom 05.03.2014 (Bl. 37 d. A.) ausgewiesenen und vom vollen Bruttomonatsgehalt des Klägers errechneten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Dies hat auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2014 ist daher insoweit infolge Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Randnummer 24 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB jedoch einen Anspruch auf Nachzahlung des von der Beklagten von seiner Netto-Arbeitsvergütung vorgenommenen Abzuges in Höhe von 1.251,86 EUR netto. Die Beklagte war insoweit weder zur Vornahme einer Verrechnung berechtigt noch stand ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Randnummer 25
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