Satz 2 SGB IX (juris: SGB 9) besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Satz 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt. (Rn.57) 2. Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich
den Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten. (Rn.43) Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert. Der öffentliche Arbeitgeber hat bei der Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine zu vergebende Stelle Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Hierbei steht ihm ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt, soweit das Prinzip der Bestenauslese für die zu besetzende Stelle gewährleistet ist. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
weise über Praktika, Tätigkeiten als studentischer Mitarbeiter, Lehrtätigkeiten und sonstige Tätigkeiten. Wegen des gesamten Inhalts der Anlagen im Einzelnen wird auf Bl. 14 bis 32 d. A. verwiesen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
dem die Kultusministerkonferenz und die Innenministerkonferenz bereits 2002 und 2007 beschlossen hätten, die Masterabschlüsse der Universitäten und die akkreditierten Masterabschlüsse von Fachhochschulen als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Einstig in eine Beamtenlaufbahn des höheren Dienstes anzuerkennen. Die formale Beschränkung der Anforderungskriterien auf die „Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken“ widerspreche der Bundeslaufbahnverordnung. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 12.214,65 Euro liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2014 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe den Kläger nicht unangemessen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt; seine Nichteinladung habe allein darauf beruht, dass er das ausgeschriebene Anforderungsprofil nicht erfüllt habe. Auf die Ausschreibung seien 27 Bewerbungen eingegangen, neben dem Kläger hätten zwei weitere Bewerber auf ihre Schwerbehinderung hingewiesen, von denen einer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, weil er anders als der Kläger, der nur eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken abgelegt habe, die Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken besessen habe. Der Kläger habe bereits nicht dargetan, dass er über die erforderliche Vorbildung verfüge, insbesondere nicht, dass sein Abschluss als „Master of Engineering“ an der Fachhochschule D in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger
Abschluss des Masterstudiums nicht für mindestens zwei Jahre und sechs Monate eine Tätigkeit ausgeübt, die
Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten/einer Beamtin derselben Laufbahn entsprechen würde. Die Qualifizierung für die zu besetzende Stelle im höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes habe dieser in seiner Kompetenz geregelt. Eine Benachteiligung von Absolventen liege nicht vor. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, eine Benachteiligung des Klägers sei nicht zu vermuten, da er seine Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken nicht habe darlegen können und daher die in der Stellenbeschreibung formulierten Anforderungen nicht erfüllt habe. Es könne dahinstehen, ob der mit der Masterprüfung abgeschlossene Studiengang des Klägers akkreditiert sei und damit den Zugang zum höheren Dienst eröffne, denn es fehle dem Kläger
seinem eigenen Vorbringen an der
der Masterprüfung über zwei Jahre und sechs Monate hinweg ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit, die ihrerseits geeignet und notwendig sei, die Befähigung für die Laufbahn im höheren Bibliotheksdienst zu vermitteln; insbesondere die Tätigkeit des Klägers im Evangelischen Stadtkantorat von Juli 2010 bis
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
gewiesen werden solle, habe die im Übrigen keine Beamten- sondern eine Angestelltenstelle betreffende Ausschreibung nicht näher bezeichnet. Wegen der Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom
vollziehbar vorgetragen, welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle benötigt würden, die ihm nicht im Rahmen seines Studiums vermittelt worden sein sollten. Die zuletzt im Berufungsverfahren von der Beklagten angeführten Argumente stellten lediglich bibliothekarische Trivialitäten als Besonderheiten der Stelle dar, legten nicht dar, warum er solche Kenntnisse nicht durch den Masterabschluss oder die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst
weisen könne oder fänden sich nicht in der Stellenausschreibung, wie beispielsweise die Berufserfahrung. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
Maßgabe ihrer Berufungserwide-rungsschrift vom
Erwerb der Bildungsvoraussetzung ausgeübt worden sei, die
Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten oder einer Beamtin derselben Laufbahn entspreche. Sie sei im Rahmen ihrer Organisationsarbeit grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung ihrer Gestaltungsfreiheit durch Zugrundelegung sachfremder Erwägungen habe der Kläger weder dargetan, noch lägen sie vor. Die Bibliothek des Bundesarchivs, in die verschiedenartige Bibliotheken und einzelne Bestände aufgenommen worden seien (ua. ein sehr hoher Anteil an einmaliger grauer Literatur aus den Parteien und Organisationen der DDR und den ehemaligen Ostblockländern 1993 im Zuge der deutschen Vereinigung) sei mit einer gewachsenen Bibliothek nicht zu vergleichen, verursache angesichts ihres näher dargestellten Umfangs einen erhöhten Aufwand und setze daher umfassende Kenntnisse der Bibliotheksverwaltung, deren Ziel, der Organisation und Struktur sowie der verschiedenen Benutzungsdienste und des Benutzungsrechtes und des Wachstums der Bestände im Hinblick auf die konservatorisch richtige und zugleich benutzungsorientierte Aufstellung und langfristige Raum- und Kapazitätsplanung voraus. Vor diesem Hintergrund (und wegen einer zügigeren Einarbeitung) seien die Anforderungen an das Führungspersonal überdurchschnittlich hoch, weshalb die Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst gefordert worden sei, da die Laufbahnverordnungen für die theoretische Ausbildung einen festen Kanon relevanter Fächer, die Vermittlung bibliotheksrelevanter rechtlicher Bestimmungen, im Bereich Bestandserhaltung und Bestandsschutz vorsähen. Zudem sei für die Stelle praktisches Erfahrungswissen hinsichtlich des Managements wissenschaftlicher Bibliotheken (Organisation von Geschäftsgängen und Arbeitsprozessen, Personalführung, Verwaltungshandeln und Öffentlichkeitsarbeit) erforderlich, das sich nur im Rahmen einer längeren Ausbildung erwerben lasse, während derer die Absolventen über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in einer Bibliothek mit Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes vertraut gemacht und in den Dienstbetrieb integriert worden seien. Dies gewährleiste die enge Verzahnung von Theorie und Praxis des zweijährigen Vorbereitungsdienstes für den höheren Bibliotheksdienst, während ein viersemestriger Masterstudiengang die Möglichkeit einer individuellen Spezialisierung eröffne, jedoch auf den Anspruch einer möglichst umfassenden bibliothekswissenschaftlichen Ausbildung verzichte und Recht, Bestandserhaltung und -schutz nicht zum zwingenden Ausbildungsbestandteil mache und nur ein mindestens 18-wöchiges Praktikum vorsehe. Randnummer 27 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften vom 25. November 2014 und 10. Februar 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
kein Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung
Vm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB zusteht. Randnummer 31 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“ iSd. AGG.
1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Für den Bewerberbegriff kommt es dabei nicht auf die objektive Eignung an; die objektive Eignung eines Bewerbers spielt vielmehr bei der Frage eine Rolle, ob eine „vergleichbare Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 17 mwN, zitiert
juris). Randnummer 32
Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber ist auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 18, 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 23, jeweils zitiert
juris). Randnummer 33 3. Der Kläger hat seinen Anspruch auch fristgerecht geltend gemacht.
Erhalt des Ablehnungsschreibens vom
juris). Die Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Randnummer 35 4.1.
1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes - zu denen auch eine Behinderung zählt - benachteiligen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine Benachteiligung kann in der Versagung einer Chance liegen ( BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 51, zitiert
juris ). Ein Behinderter hat Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (BAG
juris). Randnummer 36 4.
2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Das AGG will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist also keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 26; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 35, jeweils zitiert
juris) . Randnummer 38 aa) Grundsätzlich ist für die objektive Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers frei entscheiden darf. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die
der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem
vollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen (BAG
juris) . Allerdings bedürfen auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 39, aaO). Randnummer 40 bb) Diese Grundsätze gelten allerdings bei der Besetzung von Stellen öffentlicher Arbeitgeber nur eingeschränkt. Während der private Arbeitgeber im Rahmen der oben dargelegten Grundsätze frei ist, welche Anforderungen er in seiner Stellenausschreibung an Bewerber stellt und ob er dann bei seiner Auswahlentscheidung von einzelnen dieser geforderten Qualifikationen abweicht, hat der öffentliche Arbeitgeber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Hiernach besteht
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitern und Angestellten besetzt werden. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (sog. Bestenauslese), zum anderen trägt er dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Regelung - hier der Stellenausschreibung - genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 40, mwN, aaO) . Randnummer 41
seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind (BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 42, aaO). Randnummer 43
juris) . Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 21, zitiert
juris) . Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden, andererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung
vollziehbar sein (BAG
juris). Zumindest im Konkurrentenklageverfahren obliegt es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, sachlich
vollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (BAG 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16, zitiert
juris). Randnummer 45
vollziehbar, dass damit der Auswahlentscheidung die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde gelegt werden. Randnummer 47
Anlage 1 (zu § 34) der BLV idF. der Bekanntmachung vom
1 BLV erlangen Bewerber die Laufbahnbefähigung durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (hier: Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes; Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) BLV idF. der Bekanntmachung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 284, 312)) oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes. Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung umfasst die Stellenbeschreibung jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung der Laufbahnbefähigung
2
2 a) BLV setzt gemäß § 21 Abs. 1 BLV ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Gemäß § 19 Abs. 3 BLV muss die hauptberufliche Tätigkeit
Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und
Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen, wobei ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln sind, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen (§ 19 Abs. 4 BLV). Randnummer 50
juris) . Sie hat sich vielmehr unter Darlegung der einzelnen anfallenden Tätigkeiten darauf gestützt, dass es sich bei der zu besetzenden Position um eine gehobene Funktion mit sowohl wissenschaftlichen Aufgaben, als auch Personalverantwortung im Bereich des Bundesarchivs als wissenschaftlicher Bibliothek des Bundes handelt. Diese Aufgaben bieten sachliche Gründe, vom Stelleninhaber, auch wenn er im Angestelltenverhältnis tätig wird, die Voraussetzung einer einschlägigen Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst zu verlangen, ohne dass sachfremde Erwägungen für die Entscheidung ersichtlich wären. Randnummer 52 (3.1.) Der zur Erlangung der einschlägigen Laufbahnbefähigung
1 LBV erforderliche fachspezifische Vorbereitungsdienst des Höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes gewährleistet - ähnlich dem Aufstiegsverfahren - durch seine Ausgestaltung eine spezifische Ausbildung bezüglich der in wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes anfallenden Arbeiten. Dies ergibt sich für den Vorbereitungsdienst aus § 2 LAGhDBiblV, wonach der zweijährige Vorbereitungsdienst dazu befähigen soll, die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes in allen Arbeitsbereichen des Bibliothekswesens wahrzunehmen und neben dem Fachwissen insbesondere auch für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verständnis für kulturelle, rechtliche, politische, wirtschaftliche, technische und sozial Fragen vermittelt. Hierbei umfasst der praktische Anteil der Ausbildung ein großes Praktikum (I) von zehn Monaten und ein kleines Praktikum (II) von zwei Monaten. Die praktische Ausbildung betrifft neben Bestandsaufbau, Bestandserschließung, Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst, Einsatz der Informationstechnik, Bibliotheksbau und technische Einrichtungen insbesondere auch Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungsaufgaben (§ 15 Abs. 2 LAGhDBiblV). In den Praktika erwerben die Referendarinnen und Referendare gemäß § 14 Abs. 1 und 2 LAGhDBiblV berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbstständigen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind und sollen hierzu einzelne typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung
1 BLV gewährleistet durch die Verbindung von theoretischer und praktischer Ausbildung den Bestand einer gewissen beruflichen Erfahrung, die den Bewerber mit Laufbahnbefähigung für die von Anbeginn mit Personalverantwortung einhergehende gehobene Position der ausgeschriebenen Referentenstelle besser qualifiziert als dies ohne Laufbahnbefähigung
1 BLV der Fall wäre. Vor dem Hintergrund dieser engen Verzahnung von Theorie und Praxis bestehen
Auffassung der Berufungskammer keinerlei Bedenken, die Laufbahnbefähigung
1 BLV zur Anforderung für die ausgeschriebene Stelle zu erheben, da der Vorbereitungsdienst bzw. ein Aufstiegsverfahren geeignet ist, die im öffentlichen Dienst auch bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung von Stellen erforderliche Bestenauslese unter Berücksichtigung der Merkmale der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gewährleisten. Randnummer 53 (2.2.) Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass auch ohne Vorbereitungsdienst oder Aufstiegsverfahren eine Qualifikation für die streitige Position mit Personalverantwortung und akademischem Zuschnitt denkbar ist. Dem hat die Beklagte jedoch Rechnung getragen, indem der Verweis auf die erforderliche Laufbahnbefähigung auch § 7 Nr. 2 a) BLV iVm. § 21 Abs. 1 BLV umfasst,
dem die verlangte Voraussetzung durch ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine sich anschließende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in einem vergleichbaren Gebiet erlangt werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte den Bewerberkreis gerade nicht auf Referendare mit Vorbereitungsdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (oder der Länder) und Bewerber mit Aufstiegsverfahren iSd. § 7 Nr. 1 BLV eingeschränkt; es kann daher dahinstehen, ob eine derartige Einschränkung angesichts der
Ansicht des Klägers geringen Anzahl denkbarer Absolventen zu einer
2 GG unzulässigen Benachteiligung von Bewerbern ohne Referendariat oder Aufstiegsverfahren geführt hätte. Wie ein Referendariat oder ein Aufstiegsverfahren gewährleistet regelmäßig auch ein akademischer Abschluss wie ein Master oder ein vergleichbarer Abschluss verbunden mit einer
gehenden entsprechenden Berufserfahrung in einer
Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechenden Tätigkeit ein vergleichbares Erfahrungswissen in Theorie und Praxis zugleich, die den entsprechenden Bewerber in besonderem Maße befähigt erscheinen lassen, gerade angesichts der Tatsache, dass der zeitliche Anteil praktischer Ausbildungszeiten in Masterstudiengängen - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - weder den Umfang der Praktika im Referendariat, noch den Umfang der außerhalb des Referendariats erforderlichen Berufserfahrung
Vm. § 21 Abs. 1 BLV erreicht. Randnummer 54 bb) Der Kläger, der unstreitig weder einen Vorbereitungsdienst, noch ein Aufstiegsverfahren iSd. § 7 Nr. 1 BLV absolviert hat, besitzt die von der Beklagten in zulässiger Weise zur Anforderung für die ausgeschriebene Stelle erhobene Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst) auch nicht iSd. § 7 Nr. 2 a BLV iVm. §§ 21 Abs. 1, 19 Abs. 3, 4 BLV. Randnummer 55
juris). Es kann dahinstehen, ob entgegen der Ansicht der Beklagten der Studiengang des Klägers mit der Maßgabe akkreditiert war, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffnet und ob es eines solchen Akkreditierungszusatzes für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst auf der Grundlage von an Fachhochschulen erworbenen Masterabschlüssen trotz eines im Wortlaut des § 8 BLV fehlenden Anhalts hierfür bedarf oder nicht (vgl. BVerwG 31. Dezember 2012 - 2 C 71/10 - Rn. 24 mwN, aaO; vgl. auch Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und Kultusminister der Länder „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ vom 20.September und 07. Dezember 2007). Randnummer 56
Erwerb des von ihm angeführten einschlägigen Masterabschlusses in 2008
weisen kann, die geeignet ist, die Befähigung für die einschlägige Laufbahn zu vermitteln (§§ 21 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 BLV). Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Beschäftigung des Klägers beim Evangelischen Stadt- und Kreiskantorat B im Zeitraum vom 01. Juli 2010 bis 31. Juli 2012 mit zehn Stunden im Monat, die neben bibliotheksspezifischen Aufgaben zudem einen Anteil an redaktionellen Veröffentlichungsarbeiten aufwies,
den Darlegungen des Klägers weder zeitlich, noch inhaltlich die
1 Satz 1 BLV erforderliche Berufserfahrung darstellen kann. Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B II (Bl. 71 f. d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 1 ArbGG). Weitere Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren hierzu erfolgten nicht. Soweit er sich zweitinstanzlich erneut darauf berufen hat,
der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und Kultusminister der Länder „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ vom
juris). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ihm habe jedenfalls nicht offensichtlich die Eignung gefehlt, vermochte dies die Berufungskammer nicht zu überzeugen. Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich
den Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten (BAG
juris) . Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 51, aaO). Demnach bestand eine Einladungspflicht für die Beklagte nicht. B. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 59 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.