Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - Teilkündigung Leitsatz Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrags mit Vereinbarung einer Mietzahlung zwischen den Parteien zusätzlich ein Arbeitsverhältnis zur Übernahme der Hausmeistertätigkeit gegen Zahlung einer Vergütung abgeschlossen und findet sodann tatsächlich eine monatliche Verrechnung der Zahlungsbeträge statt, führt dies nicht dazu, dass das es sich bei der Kündigung lediglich des Arbeitsverhältnisses um eine unzulässige Teilkündigung handelt. (Rn.56) Orientierungssatz Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit reicht für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht aus. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 5. Dezember 2013, 1 Ca 570/13, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.12.2013 - AZ 1 Ca 570/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 und einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2013. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten als Hausmeisterin beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Vermögensverwaltung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Die Beklagte vermietet seit 1989 nur noch das Anwesen A-Straße in V-Stadt. Randnummer 3 Die Stadt V. hat der Beklagten in der A-Straße in V-Stadt eine Fläche verpachtet, auf der sich Wohn-, Geschäfts- und Lagerräume befinden. Die Beklagte benutzt diese Fläche und die Räumlichkeiten für ihre geschäftlichen Zwecke. Sie vermietete der Klägerin sowie deren Ehemann eine Wohnung in einem dort befindlichen Haus. Randnummer 4 Grundlage des Mietverhältnisses ist der "Einheitsmietvertrag" vom 01. Mai 2001 (Bl. 67 ff. d. A.). Nach Ziff. 3 des Mietvertrags beträgt die Miete monatlich 300,00 DM und die Nebenkosten 200,00 DM, so dass sich eine monatliche Zahlung von insgesamt 500,00 DM ergibt. Randnummer 5 In einer "Anlage zum Mietvertrag vom 01.05.2001 zwischen F. und R. A. und J. V. GmbH" vom 01. Mai 2001 (Bl. 73 d. A.) heißt es: Randnummer 6 "Zu § 22 Sonstiger Vereinbarungen Randnummer 7 Die Eheleute F. und R. A. übernehmen ab 01.05.01 die Hausmeistertätigkeit für das Anwesen A-Straße in V-Stadt. Randnummer 8 Zu den Hausmeistertätigkeiten gehört u.a.: Randnummer 9 … Die o.g. Arbeiten werden pauschal mit DM 300,00 vergütet. Extra-Arbeiten wie Reparaturen an Dächern und Gebäuden werden separat vergütet." Randnummer 10 Die Hausmeistertätigkeiten wurden später mit 165,00 EUR/Monat vergütet. Dieser Betrag entsprach auch später der Höhe nach der Miete, welche die Klägerin und ihr Ehemann und in der Folgezeit die Klägerin allein an die Beklagte für die Überlassung der Wohnung in dem Anwesen A-Straße in V-Stadt zu zahlen hatten. Die Beträge wurden monatlich verrechnet. Randnummer 11 Die Lohnabrechnungen für die einzige Arbeitnehmerin der Beklagten, die Klägerin, werden von der C. T. GmbH (künftig: CTG GmbH) erstellt. Dieses Unternehmen erbringt Dienstleistungen auf den Gebieten Logistik und Transport und hat seinen Sitz in der O.-Straße in C-Stadt. Randnummer 12 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (Bl. 10 d. A.) zum 31. März 2013. Mit am 19. März 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangener Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage wegen der Kündigung erhoben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (Bl. 35 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt, ihrer Berechnung nach zum 31. August 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung. Randnummer 13 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Dezember 2013, Az.: 1 Ca 570/13 (Bl. 128 ff. d. A.), Bezug genommen. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 15 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 16 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung, vorsorglich ordentliche Kündigung vom 18. Juli 2013 aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst werden wird. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat durch das genannte Urteil vom 05. Dezember 2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Februar 2013 nicht mit Ablauf des 31. März 2013 sein Ende gefunden hat, sondern bis zum 30. Juni 2013 fortbestanden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 20 Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 26. Februar 2013 sei nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen, da im Betrieb der Beklagten nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt würden, § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die Beklagte beschäftige lediglich die Klägerin als einzige Arbeitnehmerin. Die Beklagte bilde mit der CTG GmbH, die ca. 25 Arbeitnehmer beschäftige, keinen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen. Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen setze voraus, dass mehrere Arbeitgeber die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammenfassten, ordneten und gezielt einsetzten und den Einsatz der Arbeitskraft mit Hilfe eines einheitlichen Leitungsapparates steuerten. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genüge nicht. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten unterscheide sich grundlegend von dem Geschäftsgegenstand der CTG GmbH. Beide Unternehmen verfolgten unterschiedliche Geschäftszecke. Die Beklagte befasse sich mit Vermögensverwaltung sowie der Vermietung von Immobilien. Geschäftsgegenstand der CTG GmbH sei die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Logistik und Transport. Es bestehe lediglich teilweise Personenidentität auf Geschäftsführungsebene. Die Klägerin habe nichts zu einem Austausch oder einer Fluktuation von Arbeitnehmern vorgetragen. Ohne Relevanz sei, ob die Briefbögen der Beklagten und der CTG GmbH optisch grundlegend unterschiedlich oder ähnlich gestaltet seien. Bei einer einzelnen Besprechung mit der Klägerin in den Geschäftsräumen der CTG GmbH in C-Stadt sei nicht von einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung von Betriebsmitteln zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks auszugehen. Der Erstellung der Lohnabrechnungen der Beklagten von der CTG GmbH komme keine besondere Bedeutung zu. Zudem befänden sich der Sitz der Beklagten in V-Stadt, der Sitz der CTG GmbH in C-Stadt. Randnummer 21 Bei der Kündigung handle es sich auch nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Die Beklagte habe mit der Kündigung vom 26. Februar 2013 zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis insgesamt und nicht nur einzelne Teile davon beenden zu wollen. Auch im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag handle es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Sofern Miet- und Arbeitsvertrag nur zufällig und ohne einen inneren Zusammenhang miteinander in einer Urkunde verbunden seien, könne jeder Vertrag für sich jederzeit gekündigt werden. Dies sei hier der Fall. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Mietvertrag ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die isolierte Kündigung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen sein sollte. Die Tätigkeit eines Hausmeisters auf Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses setze nicht zwangsläufig voraus, dass der Hausmeister in dem von ihm zu betreuenden Objekt wohne und ein Mietvertrag bestehe. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Beklagten ende das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31. März 2013, sondern gemäß § 622 Abs. 2 BGB erst zum 30. Juni 2013. Das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 01. Mai 2001 begründet worden. Auch wenn der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin die Hausmeistertätigkeiten überwiegend oder ausschließlich alleine erbracht habe, ergebe sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag 01. Mai 2001, dass auch mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis seit diesem Zeitpunkt bestanden habe. Randnummer 23 Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2013 aufgrund der Kündigung vom 26. Februar 2013 habe sich das Gericht mit der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 18. Juli 2013 nicht mehr zu befassen. Randnummer 24 Das Urteil ist der Klägerin am 05. Mai 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 05. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. August 2014 durch Beschluss vom 07. Juli 2014 mit Schriftsatz vom 07. August 2014, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, begründet. Randnummer 25 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Randnummer 26 Die Kündigung vom 26. Februar 2013 sei insgesamt unwirksam. Es liege ein Gemeinschaftsbetrieb vor. Die gemeinsamen Räumlichkeiten der Beklagten und der CTG GmbH befänden sich am Sitz der CTG GmbH. Deren Büro, Telefon- und Faxanschluss würden benutzt. Die Lohnabrechnungen würden ausschließlich dort vorgenommen. Alles, was ihr Arbeitsverhältnis betreffe, werde dort abgewickelt. Der Geschäftsführer der Beklagten sei nur dort zu erreichen. Die Beklagte sei nur handlungsfähig, da sie über die in Bezug genommene Technik und Einrichtung verfügen könne. Sie sei eine reine „Papierfirma“. Das Indiz der Personenidentität auf Geschäftsführerebene sei aufgrund der Stellung des Geschäftsführers Herrn G. V. gegeben. Dieser habe sämtliche für ihr Arbeitsverhältnis relevanten Entscheidungen und Handlungen allein vorgenommen. Randnummer 27 Es sei von der Natur der Sache her naheliegend, dass Lager- und Transporttätigkeiten in einer engen, wechselseitigen Beziehung zueinander ständen. Klarzustellen sei allerdings - so die Klägerin im Termin vor dem Landesarbeitsgericht -, dass Fahrzeuge der CTG GmbH noch nie auf dem Lagergelände der A-Straße in V-Stadt gewesen seien. Es sei lediglich einmal ein Hausmeister der CTG GmbH da gewesen und habe die Kellerräume ausgeräumt. Randnummer 28 Zudem handle es sich um eine unwirksame Teilkündigung eines Gesamtvertragsverhältnisses, das aus arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Teilen bestehe. Bereits aus der - bewussten und gewollten - Zusammenfassung der Regelungen in einer Urkunde ergebe sich ein ausreichendes Indiz für einen einheitlichen Vertrag. Sie hätte für Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände sorgen sollen, was sinnvollerweise nur durch ein Wohnen vor Ort realisierbar sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine direkte Verrechnung der Mietzahlung und der Arbeitsvergütung ohne wertmäßige Bestimmung erfolgt sei. Lediglich als sozialversicherungsrechtliches Feigenblatt sei ein Pauschalbetrag genannt worden. Dass dieser nicht realistisch die Arbeitsleistung und den Mietwert abbilde, sei zwischen den Parteien gewollt gewesen. Zudem fänden auf die mietrechtlichen Abreden die gesetzlichen Regelungen über die Werkswohnung Anwendung. Randnummer 29 Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Arbeitsgericht nicht über die weitere Kündigung vom 18. Juli 2013 entschieden habe. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt: Randnummer 31 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Dezember 2013, Az.: 1 Ca 570/13, abgeändert. Randnummer 32 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 33 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung, vorsorglich ordentliche Kündigung vom 18. Juli 2013 aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst werden wird. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie trägt vor: Randnummer 37 Der Sitz der Beklagten befinde sich in der A-Straße in V-Stadt . Der Geschäftsführer leere wöchentlich den dortigen Briefkasten. Es handle sich bei ihr um ein derart betriebsmittelarmes Unternehmen, dass es auch ohne ausgeprägte Betriebseinrichtung und einen Verwaltungsapparat existieren und betrieben werden könne. Lastwagen der CTG GmbH hätten niemals irgendwelche Dienstleistungen auf dem Geländer in der A-Straße erbracht. Randnummer 38 Miet- und Arbeitsvertrag seien nur aus Vereinfachungsgründen in einer Urkunde verbunden worden. Natürlich mache der Mietvertrag auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin noch Sinn. Dies habe die Klägerin auch wiederholt zum Ausdruck gebracht. Es sei auch nicht erforderlich, dass ein Hausmeister auf dem Gelände wohne. Randnummer 39 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 40 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 41 In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien lediglich bis zum 30. Juni 2013 fortbestanden hat und die weitergehende Klage als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 aufgelöst worden. Die ordentliche Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG zu überprüfen. Das Kündigungsschutzgesetz findet mangels ausreichender Beschäftigtenzahl - mehr als 5 Arbeitnehmer - bei der Beklagten nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG keine Anwendung. Die Beklagte und die CTG GmbH bilden auch keinen gemeinsamen Betrieb mit der Konsequenz, dass die Arbeitnehmer der CTG GmbH für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes dazuzurechnen wären. Das Arbeitsverhältnis konnte auch unabhängig vom Bestand des Mietverhältnisses gekündigt werden. Randnummer 42 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Randnummer 43 1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der CTG GmbH abgelehnt habe. Randnummer 44
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