Obsah (7)
§ 626§ 611§§ 387§ 254§ 65§ 69b§ 280Außerordentliche Kündigung - unerlaubter Wettbewerb - Auskunftspflicht - Treu und Glauben Orientierungssatz 1. Begeht ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeite
seinem Arbeitsvertrag ihr gehörten. Bei der Firma R und S I O GmbH sei ausweislich einer Email des dortigen Product Managers R vom
- November 2009 (Bl. 78 f. d. A.) behauptet worden, man wolle den Datenlogger auf der Basis der Intel-Atom-Technologie weiterentwickeln. Diese Weiterentwicklung habe die Beklagte selbst seit 2009 durchgeführt und der Kläger habe auf die Entwicklungsergebnisse Zugriff gehabt. Dem Zeugen R sei ein offizielles Datenblatt des X 6810 gezeigt worden und man habe ihm - wie aus der Mitschrift zum Protokoll (Bl. 264 ff. d. A.) erkennbar - erklärt, dass vom bisherigen Datenlogger 200 Stück an B geliefert und im Einsatz seien. Im Übrigen habe der Kläger anlässlich der Gespräche - und zwar auch an weiteren im Einzelnen genannten Terminen als den vom Kläger eingeräumten - unentschuldigt gefehlt, was die fristlose Kündigung bereits rechtfertige. Am
- Januar 2010 habe sie von einem Mitarbeiter der H-T-G Management GmbH Dr. D erfahren, dass die Zeugen T, E, B und der Kläger für die Firma V GmbH das Ventrue Kapital von 1.000.000,00 Euro beantragt hätten mit dem Ziel der Entwicklung eines Datenloggers für Automotive Anwendungen und das die diesbezüglichen Gespräche schon seit vielen, vielen Monaten begonnen hätten. Spätestens ab August 2009 habe der Kläger für die Firma V GmbH unter Nutzung von Software und Werkzeugen der Beklagten für Projekte der Firma L C GmbH gearbeitet. So habe er dem Werkstudenten W im August 2009 erklärt, es sei ihm gelungen, ein Entwicklungsprojekt dieser Firma zu gewinnen. Da die Firma V GmbH der L C GmbH am
- Dezember 2009 22.500,00 Euro basierend auf einem Angebot über ein Arbeitspaket von Softwareentwicklung in Höhe von 300 Stunden vom
- September 2009 bei Leistungserfüllung laut Bestellauftrag ab
- Oktober 2009 in Rechnung gestellt habe und am
- Dezember 2009 24.000,00 Euro netto basierend auf einem Auftrag vom
- Dezember 2009 mit 320 Arbeitsstunden, sei ersichtlich, dass es eine Umbudgetierung von Projektvolumen für die Beklagte zugunsten der Firma V GmbH gegeben habe. Der Kläger müsse noch während seiner Beschäftigung für die Beklagte mindestens seit Anfang August 2009 in Vollzeit und in der bezahlten Arbeitszeit an diesem Gateway-Entwicklungsauftrag gearbeitet habe. Die vom Kläger behauptete Vorkasse sei bei der Firma L C GmbH aufgrund interner Vorgänge nicht möglich. Im Übrigen habe man auf den Arbeitsplatzrechnern des Zeugen T und des Klägers einen Projektplan M.pdf betreffend den Datenlogger der V GmbH vom
- März 2009 gefunden, den der Zeuge T während seiner Arbeitszeit und ihm Rahmen seiner Dienstaufgabe zum Projekt M erstellt und auf einem USB-Stick I gespeichert habe. Da der Kläger das Dokument A-M.pdf erarbeitet und der Beklagten vorenthalten, indiziere dies sein wettbewerbsschädigendes Verhalten. Da die Firma V GmbH in ihrem Businessplan vom
- November 2009 (vgl. Asservatenauswertung Polizeipräsidium Rheinpfalz vom
- August 2010, Bl. 71 (Bl. 277 d. A.)) behauptet habe, dass das technische Know-How bei der Beklagten ausgeschieden sei und in Zukunft bei ihr angesiedelt sei, weil aufgrund der veränderten Personalstruktur in den letzten 12 Monaten davon ausgegangen werde, dass die Beklagte im Bereich hochleistungsfähiger Test- und Analysesysteme die Anforderungen nicht mehr erfüllen könne, sei der Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten der Beklagten erfüllt. Randnummer 30 Zur Widerklage hat die Beklagte ausgeführt, wegen seiner Wettbewerbsverstöße schulde der Kläger eine weitgehende Aufklärungs- und Auskunftspflicht, auch weil sie Urheberrechtsverstößen nachgehen müsse und der Kläger Geschäftsgeheimnisse verraten habe. Da der Kläger als leitender Angestellter verpflichtet gewesen sei, sie über die Missstände zu informieren, dies jedoch nicht getan habe, hafte er gemeinsam mit dem damals personalverantwortlichen Zeugen B für die an den Zeugen T gezahlte Abfindung. Sie habe den Zeugen T wegen seines Versagens im Aufgabenfeld Weiterentwicklung des Datenloggers entlassen und wegen eigenmächtiger Absprachen mit Kunden und Verletzungen der Arbeitszeitregelung und mit ihm zur Vermeidung einer langwierigen Auseinandersetzung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen, was sie nie und nimmer getan hätte, wenn der Kläger sie über die illegalen Machenschaften des Zeugen T informiert hätte. Randnummer 31 Der Kläger hat erstinstanzlich hinsichtlich der Widerklage im Wesentlichen vorgetragen, er schulde mangels vertraglicher Pflichtverletzungen keine Auskunft und sei auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe während seiner Beschäftigung bei der Beklagten weder für die L C GmbH Entwicklungsarbeiten erbracht, noch sei er einer anderen Nebentätigkeit nachgegangen. Auch habe er keine Veranlassung gehabt, von der Beklagten behauptete „illegale Machenschaften“ des Zeugen T offen zu legen. Ein Schadensersatzanspruch wegen der an diesen gezahlten Abfindung bestehe nicht, zumal sie weit überwiegend Gehaltsansprüche im Hinblick auf den durch die Aufhebungsvereinbarung abgekürzte Kündigungsfrist habe ausgleichen sollen. Randnummer 32 Anlässlich des ua. gegen den Kläger wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern - 6…. Js ... - hat das Arbeitsgericht im Einvernehmen mit den Parteien vom
- März 2010 bis
- November 2011 und vom
- Dezember 2011 bis
- November 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Ermittlungsverfahren wurde letztlich rechtskräftig eingestellt (§ 153a StPO). Die Beklagte hat bei der Staatsanwaltschaft Landau - 7…. Js 7…. - gegen den Kläger ein Verfahren wegen behaupteten Prozessbetruges anhängig gemacht. Randnummer 33 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom
- Mai 2014 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung sei unwirksam, da die Beklagte zur ihrer Rechtfertigung keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine außerordentliche Tatkündigung rechtfertigten, sondern sich zur Rechtfertigung ihrer fristlosen Kündigung vielmehr auf bloße Vermutungen und subjektive Einschätzungen stütze. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger dem Zeugen S ein in seiner Arbeitszeit bereits entwickeltes konkurrenzgeeignetes Produkt zum Datenlogger der Beklagten X angeboten habe. Dem Schreiben des Zeugen sei nicht klar zu entnehmen, dass ihm bereits entwickelte Datensätze nebst Hardware zur Weiterentwicklung angeboten worden sei. Allein die Tatsache, dass auf dem Rechner des Arbeitskollegen T auf einem mobilen Datenträger I ein Projektplan „M…..pdf“ gespeichert gewesen und auf den Firmenrechnern der bloße Unternehmensplan „A-.pdf“ gefunden worden sei, belege dies nicht und gehe über eine reine Vorbereitungshandlung nicht hinaus, zumal der Datenlogger M+ zu diesem Zeitpunkt nach Überzeugung des Gerichts noch gar nicht existent gewesen sei. Auch habe der Kläger die Firma R & S am
- Mai und
- Juni 2009 lediglich zur vorbereitenden Geschäftsanbahnung außerhalb seiner Arbeitszeit besucht. Der Themenkomplex L C GmbH biete keinen fristlosen Kündigungsgrund, da der Kläger substantiiert dargelegt habe, warum der pauschale Schluss der Beklagten aus den Rechnungen und Lieferscheinen, der Kläger habe noch während seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten für diese Firma gearbeitet nicht zwingend sei. Der weitere Kündigungsgrund, der Kläger habe geheime firmeninterne Informationen weitergegeben und Investoren getäuscht, sei unsubstantiiert und gehe über eine bloße Vorbereitungshandlung nicht hinaus. Auch eine üble Nachrede zu Lasten der Beklagten sei nicht schlüssig dargelegt worden. Daher stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeitsleistung für die Beklagte ab Mai 2009 eingestellt habe. Das Arbeitsgericht hat zur Widerklage die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, da kein begründeter Anlass für eine Konkurrenztätigkeit des Klägers bestehe. Die Gründung eines Unternehmens während des bestehenden Arbeitsverhältnisses genüge hierzu nicht. Ihre Behauptung, der Kläger habe den Datenlogger der Beklagten X Dritten zur Weiterentwicklung angeboten oder ein Konkurrenzprodukt entwickelt, habe die Beklagte trotz Bestreitens des Klägers nicht näher substantiiert. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Da ein Wettbewerbsverbot nicht vereinbart sei, sei es dem Kläger nicht nach §§ 74 ff. HGB und §§ 1, 17 ff. UWG verwehrt, als früherer Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse zu nutzen, die er während seiner Tätigkeit redlich erlangt habe. Deren rechtswidrige Erlangung habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Die Kontaktaufnahme mit potentiellen Geldgebern während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, um einen Datenlogger zu schaffen, stelle eine reine Vorbereitungshandlung dar. Auch das bloße Speichern eines Anforderungsprofils oder einer Datei über die beabsichtigte Entwicklung eines neuen Datenloggers sei noch keine unerlaubte Wettbewerbshandlung. Mangels Auskunftsanspruchs sei auch der auf der
- Stufe geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch über 26.500,00 Euro scheide mangels bereits dargestellter Pflichtverletzung des Klägers aus. Es sei auch nicht ersichtlich, welche wettbewerbswidrige Handlungen des Mitarbeiters T der Kläger der Beklagten hätte anzeigen müssen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 362 bis 374 d. A. verwiesen. Randnummer 34 Die Beklagte hat gegen das ihr am
- Juni 2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom
- Juli 2014 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis
- September 2014 mit Schriftsatz vom
- September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 35 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom
- September 2014 und ihres Schriftsatzes vom
- Januar 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 414 ff. d. A. und Bl. 548 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, der Projektplan M+, Stand
- März 2009, bei dem der Kläger eigenhändig während des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe, decke das gesamte von der Beklagten entwickelte Know-How und ihr Arbeitsgebiet ab und habe dem Zeugen S dies offengelegt, was ihr Geschäftsführer am
- Oktober 2009 erfahren habe. Auch dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, belege nicht den fehlenden wichtigen Grund, zumal sie erst nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern und dann auch keine vollständige Akteneinsicht erhalten habe. Aus dem ihr nunmehr dank Akteneinsicht vom
- Juli 2014 zur Verfügung stehenden Business-Plan der V GmbH in Kurzfassung (Stand
- Dezember 2009, Bl. 446 ff. d. A., vgl. Bl. 462 f. d. A) ergebe sich, dass mit dem Zeugen S während der Arbeitszeit das Anwendungsfeld eines komplett neuen Datenloggers besprochen worden sei, womit spätestens eine vom Arbeitsgericht verkannte Konkurrenzsituation vorgelegen habe. Gleiches sei in den Terminen mit der Firma R und S geschehen, die auch als ihr potentieller Auftragnehmer im Bereich Datenlogger in Betracht gekommen sei. Mit dem Verhalten des Klägers sei einhergegangen, dass er seine Entwicklungsaufgaben bei der Beklagten, zB die Fehlerbehebung am X-Datenlogger, nicht mehr bearbeitet habe, weshalb dem Kunden B, dem mitgeteilt worden sei, die Beklagte sei zur Weiterentwicklung des Datenloggers nicht mehr in der Lage, zunehmend vom Zeugen T durch Support-Angebote ausgenutzte Probleme bekommen habe. Der Kläger und seine Mitgesellschafter T, B und O hätten kollusiv zusammengewirkt und - indem sie wahrheitswidrig behauptet hätten, die Beklagte gebe das Geschäftsfeld Datenlogger auf - erwirkt, dass B zunächst einen Auftragsstopp für Juli bis September 2009 verhängt habe, während mit der Firma V GmbH über den Support und die Weiterentwicklung des Datenloggers der Beklagten gesprochen worden sei. Zudem sei beim Kläger am
- November 2011 ein Laptop beschlagnahmt worden, auf dem der Projektplan M-...pdf gefunden worden sei, der im Februar 2009 vom Zeugen T, der das Dokument in seiner Arbeitszeit erstellt habe, zum Kläger gegangen sei, und dessen Spuren sich auch auf dem Arbeitsplatzrechner des Klägers gefunden hätten. Der Kläger habe dann in seiner Arbeitszeit und auf dem Rechner der Beklagten das elektronische Dokument A-2011.pdf mit Erstellungsdatum
- Juli 2009 kreiert. Der Datenlogger sei bereits entwickelt gewesen. Zum Vorgang L werde auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, die Behauptungen des Klägers seien anlässlich der üblichen Handhabung in einem Großkonzern wenig glaubhaft. Der damals bei der Firma L mit der Angelegenheit befasste Zeuge K sei mittlerweile ausgeschieden und sein zurückhaltendes Aussageverhalten bei der Staatsanwaltschaft sei auffällig. Da der Kläger für Dritte Leistungen erbracht habe, stehe ihr ein Auskunftsrecht diesbezüglich zu. Den ihr entstandenen erheblichen Schaden durch den kurzzeitigen Lieferstopp von B, die befürchtete Aufsaugung und den Schutz ihrer Entwicklungsergebnisse durch die Firma V. Schließlich stünden ihr alle Rechte an den getätigten Entwicklungen zu. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme es nicht auf den konkreten Datenlogger an, sondern auf ihr gesamtes Arbeitsfeld, in dem der Kläger handfeste, planmäßige und zielgerichtete Konkurrenztätigkeit betrieben habe. Es werde angeregt, das vorliegende Verfahren vorläufig für ruhend zu erklären, bis das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Landau - 7 Js 7…. - abgeschlossen sei. Der Kläger schulde infolge kollusiver Ausnutzung seiner leitenden Position mit dem Personalverantwortlichen B und den Zeugen T und O, den Abfindungsbetrag, der nie gezahlt worden wäre, wie auch die Übertragung des Teilbereichs der Firma der Beklagten (an den Zeugen T) nie zustande gekommen wäre, wenn der Kläger seiner Aufklärungspflicht über die bereits damals bestehende Konkurrenztätigkeit nachgekommen wäre. Da Dateien der Firma V GmbH den Namen K K als Suchbegriff vielfach enthalten hätten, der bei ihr von 2005 bis 2007 als Student in der Abteilung „Leiterplatte“ gearbeitet habe, sei nachgewiesen, dass die V sich fremdes Know-How angeeignet habe. Auch sei der X Datenlogger häufig genannt und der Name des aktuellen Mitarbeiters der Firma der Beklagten „H K“. Unzweifelhaft liege ein Verstoß gen § 17 UWG vor. Nach § 69 b UrheberrechtsG stünden die Computerprogramme, die von Arbeitnehmern in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitsgebers geschaffen würden, ausschließlich dem Arbeitgeber, also ihr, zu. Das Gericht erster Instanz habe sich nicht ansatzweise mit dem Inhalt der Strafakten auseinandergesetzt. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt zuletzt, Randnummer 37 Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - 6 Ca 990/13 - vom
- Mai 2014 wird abgeändert: Randnummer 38 I. Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 39 II. 1a. Der Kläger wird verurteilt, Auskunft über die im Zeitraum vom
- September 2008 bis zum
- Oktober 2009 getätigten Arbeiten zu erteilen, insbesondere mitzuteilen, welche Entwicklungen und Konzepte er allein oder gemeinsam mit anderen Personen vorgenommen hat. Randnummer 40 1b. Der Kläger wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Angebote er im Zeitraum vom
- September 2008 bis zum
- Oktober 2009 vorgenommen hat und wann, wo, er welche Aufträge eigenen Namens oder namens der neu gegründeten Firma V entgegengenommen oder an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat; die Auskunft ist detailliert aufzuschlüsseln nach Datum, Ort und Zeitaufwand des Klägers. Randnummer 41
- Nach erteilter Auskunft hat der Kläger die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, Randnummer 42
- Der Kläger wird als Gesamtschuldner mit Herrn S B verurteilt, an die Beklagte 26.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
- Mai 2009 zu bezahlen. Randnummer 43
- Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten noch dadurch entstehen wird, dass der Kläger sich die Technologie der Beklagten zur Erstellung eines Multibusdatenloggers unbefugt verschafft hat. Randnummer 44 5a. Der Kläger wird nach erteilter Auskunft zu Ziffer 1 a verurteilt, die Rechte an den getätigten Entwicklungen Konzepten und Arbeitsergebnissen an die Beklagte zu übertragen. Randnummer 45 5b. Der Kläger wird verurteilt, Schadenersatz in einer nach Auskunftserteilung zu berechnenden Höhe zu leisten. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Der Kläger verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom
- November 2014 (Bl. 536 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom
- Januar 2015 (Bl. 625 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, eine Rechtsverletzung sei nach dem auf vagen Vermutungen und Verdächtigungen beruhenden Vortrag der Beklagten nach wie vor nicht zu erkennen. Der von ihr nunmehr angeführte Projektplan M+ vom
- März 2009, der bereits dem Arbeitsgericht vorgelegen habe, enthalte keine einzige vertrauliche Information, sondern beschreibe das potentielle Projekt „Neuentwicklung eines Datenloggers“ im Sinne einer zulässigen Vorbereitungshandlung. Der vorgelegte Businessplan datiere aus einer Zeit, als er längst bei der Beklagten ausgeschieden gewesen sei und zu der zudem immer noch nicht mehr als die Idee existiert habe, für die man habe Investoren habe gewinnen wollen. Die Beklagte bestätige überdies den Vortrag des Klägers, dass man stets einen komplett neuen Datenlogger habe vertreiben wollen. Mit Gesprächen über eine mögliche Neuentwicklung und den Bau eines Datenloggers trete man noch nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber. Die Beklagte behaupte wahrheitswidrig, er oder der Zeuge T hätten während der Arbeitszeit auf den Rechnern der Beklagten den Projektplan erstellt. Dieser habe sich - was sich aus der Email des (bei der Beklagten mit der Überprüfung der konkreten Arbeitsplatzrechner befassten) Zeugen K vom
- Oktober 2011 ergebe (Bl. 545 d. A.), immer nur auf einem USB-Stick gespeichert befunden, der Eigentum des Zeugen T sei. Zu den Vorgängen im Komplex „L“ belasse es die Beklagten bei Mutmaßungen, ihre Behauptungen, insbesondere, er habe zwingend auf eine Software der Beklagten zurückgreifen müssen, bleibe bestritten. Was er konkret wann wem mitgeteilt haben soll, lasse sich auch der Berufungsbegründungsschrift nicht entnehmen. Ein konkretes Gespräch des Klägers mit dem Kunden über die Zukunft des Datenloggers mit B trage die Beklagte nicht vor. Das Schreiben der Firma V GmbH vom
- September 2009 habe er nicht verfasst. Er sei zu keinem Zeitpunkt während seiner Beschäftigungszeit an Kunden der Beklagten zum Abschluss eigener Geschäfte herangetreten. Dass er nach seinem durch die berufliche Unzufriedenheit verursachten Ausscheiden bei der Beklagten mit einem eigenen Datenlogger habe in Konkurrenz treten wollen, habe er nie bestritten. Mit dem Ausscheiden des Zeugen T habe er nicht zu tun gehabt und auch nie - wie nunmehr von der Beklagten erfunden - die Zahlung einer Abfindung empfohlen. Mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen im Hinblick auf das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Landau wolle die Beklagte offenbar die Amtsermittlung in das Zivilverfahren einführen. Dieser werde widersprochen, zumal eine Vorgreiflichkeit nicht erkennbar sei. Die Beklagte habe in alle Ermittlungsakten Einsicht nehmen können, mit Ausnahme einiger Asservate, bei denen die V GmbH zum Schutz eigenen Firmenwissens selbst ein überragendes Interesse am Unterbleiben der Einsicht habe. Der Kläger habe zu Zeiten seiner Beschäftigung keinen Kunden der Beklagten die Neuentwicklung des Datenloggers angeboten und B keine Supportleistungen angeboten. Nachdem der verantwortliche Mitarbeiter bei B W sich angesichts des Mitarbeiterverlusts bei der Beklagten Sorgen wegen seines Datenloggers gemacht habe, habe der Zeuge T für die V GmbH ein - pauschales - Angebot auf technische Unterstützung gemacht, mit dem er nichts zu tun gehabt habe. Soweit die Beklagte einen Schriftsatz aus dem Strafverfahren zur Akte gereicht habe, ersetze dies eigenen Sachvortrag nicht. Randnummer 49 Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 50 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch - soweit entscheidungsreif - nur teilweise begründet. I. Randnummer 51 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b und c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
- Juni 2014 mit am
- Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom
- September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Randnummer 52 Die Berufung der Beklagten ist - soweit entscheidungsreif - teilweise begründet. Randnummer 53
- Die insgesamt zur Entscheidung reife Berufung der Beklagten hinsichtlich der Klage ist in der Sache teilweise erfolgreich. Randnummer 54 1.
- Die vom Kläger fristgerecht nach §§ 4 Satz 1, 13 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage, hinsichtlich deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, ist nicht begründet. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
- Oktober 2009 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt ihres Zugangs am
- Oktober 2009 mit sofortiger Wirkung beendet, weil der Beklagten ein nicht verfristeter fristloser Kündigungsgrund iSd. § 626 BGB zur Seite stand. Da die Klage entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags der Abweisung unterlag, war das erstinstanzliche Urteil insoweit auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern. Randnummer 55 a)
§ 626Abs.
1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/1310 - Rn. 13, 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 39; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).
§ 626Abs.
2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Randnummer 56
- b)Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger ein an sich zur Begründung einer fristlosen Kündigung geeignetes Verhalten vorzuwerfen, weil er einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nachgegangen ist. Randnummer 57
- aa)Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27, 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 20; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN; jeweils zitiert nach juris). Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28, 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22, zitiert nach juris) . Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO). Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - aaO). Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB - wie vorliegend - nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten ( vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; zitiert nach juris). Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - aaO, 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 17, zitiert nach juris; vgl. 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - aaO). Randnummer 58
- bb)Die Beklagte wirft dem Kläger zu Recht die Verletzung des Wettbewerbsverbots während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor. Hierbei war vom Gericht - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgehoben hat - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Tatkündigung vorliegen, da die Beklagte sich nicht auf den Ausspruch einer Verdachtskündigung berufen hat. Dass einer solchen - soweit ersichtlich - mangels Anhörung des Klägers vor Kündigungsausspruch ohnehin der Erfolg versagt geblieben wäre, konnte dahinstehen. Randnummer 59
(1)Mit dem Arbeitsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, substantiiert darzulegen, dass der Kläger durch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Gesprächen mit dem Zeugen S, durch die Geschehnisse um die Gateway-Anwendungen für die Firma L C GmbH oder durch die bloße Entwicklung eines Multibus-Datenloggers während des Bestands des Arbeitsverhältnisses der Beklagten unerlaubt Konkurrenz gemacht hätte. Die Berufungskammer macht sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I 1, I 3 und I 4 der Entscheidungsgründe (Seite 11 bis 17 des Urteils = Bl. 363 bis 369 d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Angriffe der Berufung führen insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Randnummer 60 (1.1.) Soweit die Beklagte darauf abhebt, der Projektplan M2011+, Stand
- März 2009, habe dem Zeugen S ihr gesamtes Know-How und ihr Arbeitsgebiet offen gelegt, verkennt sie, dass der Projektplan nicht geeignet ist, diese Behauptung zu untermauern. Der Kläger hat lediglich eingeräumt, an Gesprächen mit dem Zeugen S am
- September 2008 und
- November 2008 beteiligt gewesen zu sein, ohne dass die Beklagte seine Teilnahme an weiteren Gesprächen substantiiert behauptet hätte. Auch der Zeuge S hat im Schreiben eingehend bei der Beklagten am
- Oktober 2009 (Bl. 46 d. A.) hierzu keinerlei Angaben gemacht. Die Offenlegung eines Projektplans aus März 2009 bereits in 2008 scheidet jedoch denknotwendig aus. Ungeachtet dessen enthält der von der Beklagten als Anlage 4 - B2 (Bl. 253R d. A.) - auszugsweise - vorgelegte Projektplan keinen Bezug auf konkrete Daten der Beklagten. Ohne dass dies für eine eventuelle Konkurrenztätigkeit erforderlich gewesen wäre, bestehen im Übrigen aufgrund des Dokuments auch keine Anhaltspunkte, dass und wann der Kläger den Projektplan während der Arbeitszeit erstellt haben soll. Vielmehr ergibt sich aus dem ebenfalls von der Beklagten zur Akte gereichten Dokument A-M2011.pdf, Stand
- Juli 2009 (Anlage 4 - B2, Bl. 254 d. A.), dass noch im Juli 2009, dh. ca. ein Jahr nach den Gesprächen mit dem Zeugen S, an denen der Kläger teilgenommen hat, für die Entwicklung des von der V GmbH geplanten Analyse- und Diagnosetools ein Entwicklungszeitraum von 21 Monaten angesetzt wurde und der Verkauf einer Basisvariante erst nach 12 Monaten geplant war. Inwiefern der Kläger vor diesem Hintergrund bereits in 2008 einen bereits marktfähig weiterentwickelten Datenlogger hätte anbieten sollen, erschließt sich nicht, zumal auch der Zeuge S in seinem Schreiben aus Oktober 2009 - insoweit in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag - von einem zwar bereits entwickelten, jedoch noch weiterzuentwickelnden Datenlogger spricht und von einem angedachten, aber noch nicht fertig gestellten Geschäftsmodell, dass die E E- und L GmbH finanziell habe unterstützen sollen. Allein die Planung und Konzeption eines Konkurrenzunternehmens sind keine Handlungen, die schon selbst als Teil der werbenden Tätigkeit aufzufassen wären (vgl. LAG Köln
- Februar 2004 - 4 Sa 1311/03 - Rn. 17, zitiert nach juris). Dass der Kläger während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an Terminen mit dem Zeugen S teilgenommen hätte, in denen angesichts des frühen Stadiums der Absicht, eine eigene Firma zu gründen, mehr als erlaubte Vorbereitungshandlungen darstellende Sondierung und Planspiele stattgefunden hätten, hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig dargetan. Der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Business-Plan der V GmbH in Kurzfassung vom
- Dezember 2009 (Bl. 446 ff. d. A.) belegt dies - unabhängig davon, dass er von einem Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses datiert - ebenso wenig wie die „Kontakthistorie zur Fa. E GmbH“ aus dem von ihr in Bezug genommenen Zeitplan der Firma V GmbH (Bl. 462 f. d. A.). Randnummer 61 (1.2.) Es ist der Beklagten auch zweitinstanzlich nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass der Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten unerlaubt Konkurrenz betrieben hätte, indem er - während der Arbeitszeit - für den Kunden der Beklagten L C GmbH gearbeitet hätte. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten auch zweitinstanzlich herangezogenen Lieferscheine und Rechnungen für die Gateway-Anwendungen angesichts der einleuchtenden Erläuterungen des Klägers, es habe sich teilweise um Abschlags- und Vorschussrechnungen für später in konkret benannten Zeiträumen erbrachte Leistungen gehandelt, nicht geeignet sind zu belegen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung bereits vor dem
- November 2009 für die L C GmbH tätig geworden ist. Dass die Beklagte zweitinstanzlich erneut betont, der nunmehr bei der Kundin verantwortliche Zeuge W halte Vorschussleistungen angesichts der Handhabung bei der Firma L C GmbH für unerklärlich, schließt die vom Kläger behaupteten Geschehensabläufe, die von der V GmbH mit dem zwischenzeitlich offenbar ausgeschiedenen damaligen Mitarbeiter der L C GmbH K abgewickelt worden sind, jedenfalls nicht aus. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren darauf abgehoben hat, dass das entsprechende Angebot der Firma V GmbH über eine (spätere) Tätigkeit des Klägers bereits aus September 2009 stammt, kommt es darauf ebenso wenig an, wie auf die Behauptung, dass der Kläger dem Zeugen W gegenüber erklärt habe, der Auftrag sei bereits im August 2009 erteilt worden. Auch hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger bereits vor dem
- Oktober 2009 für die L C GmbH gearbeitet hat. Der Auftrag erfolgte seitens der Firma V GmbH. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese bereits vorab Aufträge geriert, bei denen der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten eingesetzt werden sollte. Dass, wann, wo und in welcher Art und Weise der Kläger persönlich Auftragsakquise betrieben haben soll, hat die Beklagte bis zuletzt nicht substantiiert dargetan. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, der Kläger habe bereits vor dem
- November 2009 konkret für die Firma L C GmbH Arbeitsleistungen erbracht. Die Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen (W, T, F) bzw. die Parteivernehmung des Klägers hätten zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt und kam nicht in Betracht. Randnummer 62
(2)Der Kläger hat das bestehende Wettbewerbsverbot jedoch - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - im Zusammenhang mit den Gesprächen vom
- Mai 2009 und
- Juni 2009 mit der Firma R und S International Operations GmbH verletzt, an denen er unstreitig für die Firma V GmbH teilgenommen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Gespräche, die nach der von der Beklagten vorgelegten E-Mail des bei der R und S International Operations GmbH tätigen Zeugen R vom
- November 2009 (Bl. 78 f. d. A.) jeweils in M stattgefunden haben, während der Arbeitszeit des Klägers lagen oder ob dies - wie vom Kläger behauptet - angesichts der flexiblen Arbeitszeithandhabung der Beklagten ihm gegenüber nicht der Fall gewesen ist. Auch kann dahinstehen, ob der Kläger und seine Kollegen in den Gesprächen einen eigenen neu entwickelten Datenlogger zur Weiterentwicklung angeboten haben oder ob die Weiterentwicklung unter Verletzung von Rechten der Beklagten auf der Basis von deren Datenlogger erfolgen sollte. Selbst wenn der Kläger in seiner Freizeit an den Gesprächen teilgenommen haben sollte und die Verhandlungen einen eigenen Datenlogger betroffen haben sollten, ist dem Kläger unerlaubte Konkurrenztätigkeit vorzuwerfen. Ausweislich der Agenda des Termins vom
- Mai 2009 (Bl. 263 d. A.) haben die für die Firma V GmbH auftretenden Zeugen T und E und der Kläger an einem sog. „Kick-off-Meeting“ mit der Firma R und S I O GmbH teilgenommen. Bei einem solchen Gespräch handelt es sich regelmäßig um eine Zusammenkunft aller Beteiligten zu Beginn eines Projektes (vgl. auch http://www.duden.de/ rechtschreibung/Kick_off_Meeting). Bereits die Bezeichnung der Veranstaltung legt daher den Schluss nahe, dass sie nicht lediglich der zwanglosen Auslotung von Möglichkeiten einer eventuellen Zusammenarbeit dienen sollte, sondern der konkreten Planung eines beabsichtigten Projektes. Dies ergibt sich folgerichtig auch aus dem in der Agenda für 12:00 Uhr vorgesehenen Programmpunkt, nach dem neben einer Diskussion über die Frage der Entstehung eines neuen Marktsegmentes und potentieller zukünftiger Kundenbedarfe im Bereich Datalogger insbesondere auch vorgesehen war, nach Ansätzen einer gemeinsamen Lösungsentwicklung zu suchen. Dass die weitere Zusammenarbeit unzweifelhaft geplant war, zeigt der für 13:00 Uhr vorgesehene Punkt: Festlegung der weiteren Schritte. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom
- Januar 2015 war zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Firma R und S I GmbH zumindest in der Vergangenheit Kooperationspartner der Beklagten gewesen ist. Auch ist der Kläger den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten, die R und S I O GmbH wäre grundsätzlich im Bereich Datenlogger als Vertragspartner auch für die Beklagte in Betracht gekommen, nicht entgegengetreten, so dass diese für die Berufungskammer als zugestanden galten (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Auch wenn die R und S I O GmbH kein Kunde der Beklagten im klassischen Sinne gewesen sein mag, handelt es sich doch um einen für die Beklagte relevanten potentiellen Partner für die weitere Entwicklung ihres Datenloggers. Vor diesem Hintergrund überschreiten die Gespräche mit der Firma R und S I O GmbH die Grenze der erlaubten Vorbereitungshandlung für eine geplante Selbstständigkeit des Klägers. Der Kläger hat zusammen mit seinen Kollegen für die Firma V GmbH bei einem potentiell auch für die Beklagte in Frage kommenden Partner Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung einer Zusammenarbeit aufgenommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer selbst eingeräumt, dass Gegenstand der Gespräche eine Stellung der R und S I O GmbH als Geld- oder Auftraggeber gewesen sei. Dass er dabei in den Marktbereich und die unmittelbaren Interessen der Beklagten eingegriffen hat, zeigt sich daran, dass dem handschriftlichen Protokoll der Veranstaltung vom
- Mai 2009 (Bl. 264 d. A.), dessen Berechtigung der Kläger nicht entgegen getreten ist, die Mitteilung zu entnehmen ist, dass vom bisherigen Datenlogger 200 Stück an B geliefert sind. Diese Information betrifft zweifellos den Datenlogger der Beklagten und deren Schlüsselkunden B. Ob der Kläger oder einer seiner Kollegen die konkrete Information weitergegeben hat, kann vor dem Hintergrund des gemeinsamen Auftretens aller Beteiligten für die Firma V GmbH dahinstehen. Ebenso ist es unerheblich, dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) zuletzt rechtskräftig eingestellt worden ist (§ 153 a StGB). Unabhängig davon, dass die Frage wettbewerbswidrigen Handelns als Kündigungsgrund nicht zwingend gleichzusetzen ist mit dem Vorwurf des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, ist die Beurteilung im Strafverfahren weder für den Zivilrichter (§ 14 EG ZPO) noch für die Gerichte für Arbeitssachen bindend (vgl. BAG
- April 1998 - 2 AZR 442/97 - Rn. 19, zitiert nach juris). Von einer erlaubten bloßen Vorbereitungshandlung ist angesichts der erfolgten Gespräche nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass zu deren Zeitpunkt die Gründung der V GmbH unmittelbar bevorstand bzw. bereits erfolgt war, nach Auffassung der Berufungskammer nicht mehr auszugehen. Randnummer 63 c) Die Kündigung ist bei Beachtung der Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt. Randnummer 64 aa) Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG
- Juli 2014 - 2 AZR 407/13 -, Rn. 34,
- November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 17;
- Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend und für alle Fälle einheitlich festlegen. Geht es um die Beurteilung rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers, sind aber stets die beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG
- Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26;
- März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 28;
- November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 65 bb) Gemessen hieran überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Weiterbeschäftigungsinteresse des Klägers. Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass ihn Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind treffen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung zwangsläufig mit einem Makel behaftet ist. Auch war zu bedenken, dass das - unterstellt bis dahin beanstandungsfreie - Arbeitsverhältnis, aufgrund der ordentlichen Eigenkündigung des Klägers ohnehin nur noch bis zum
- Oktober 2009 fortbestehen sollte. Dennoch erweist sich der Kündigungsvorwurf nach Auffassung der Berufungskammer als so gravierend, dass der Beklagten eine Beschäftigung auch nur für wenige weitere Tage nicht zuzumuten war. Der Kläger hat das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit in schwerwiegender Weise verletzt, indem er in deren Geschäftsbereich Wettbewerb betrieben hat. Er hat durch die Verhandlungen mit der R und S I O GmbH in Kauf genommen, der Beklagten Nachteile zuzufügen, um seine eigene Selbstständigkeit zu fördern, auch wenn die Beklagte selbst konkrete Vertragsverhandlungen mit ihrer früheren Kooperationspartnerin nicht aufgenommen hatte. Dass insoweit keinesfalls ein finanzieller Schaden entstehen würde, konnte der Kläger nicht mit Sicherheit annehmen. Da keinerlei Anhaltspunkte für ein Unrechtsbewusstsein des Klägers bestehen, war nicht damit zu rechnen, dass die berechtigten Zweifel der Beklagten im Hinblick auf die Loyalität des Klägers etwa durch den Ausspruch einer Abmahnung hätten beseitigt werden können. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich unstreitig jedenfalls nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Marktbereich der Beklagten mit der in Konkurrenz zur Beklagten stehenden Firma V GmbH selbstständig betätigen wollte und betätigt hat. Die potentielle Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen Interessen bei entgeltpflichtiger Weiterbeschäftigung des ohnehin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seine Selbstständigkeit gesicherten Klägers musste die Beklagte auch nicht kurzfristig mehr hinnehmen. Randnummer 66 d) Die Beklagte hat die außerordentliche, fristlose Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Randnummer 67 aa)
§ 626Abs.
2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG
- Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn.
- Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27;
- Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 68 bb) Danach hat die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die E-Mail des Zeugen R der Firma R und S I O GmbH die Informationen zu den streitigen Gesprächen vom
- Mai 2009 und
- Juni 2009 enthält, ist dem Geschäftsführer der Beklagten am
- November 2009 übersandt worden. Selbst wenn im Text der E-Mail auf ein zuvor stattgefundenes Gespräch an einem Messestand Bezug genommen wird, sind auch dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beklagte bereits länger als zwei Wochen vor Kündigungszugang (am
- Oktober 2009) Kenntnis von den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Firma R und S I O GmbH hatte. Soweit der Kläger die Ansicht vertreten hat, die Kündigung sei verfristet, weil der Geschäftsführer der Beklagten bereits am
- Juli 2009 - offenbar im Zusammenhang mit der Eigenkündigung des Klägers - über die geplante Selbstständigkeit des Klägers und seiner Kollegen informiert worden sei, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dem Geschäftsführer der Beklagten die konkreten Vorgänge um die Gespräche vom
- Mai 2009 und
- Juni 2009 offenbart zu haben. Allein die bloße Mitteilung der (beabsichtigen) Gründung der V GmbH und deren Tätigkeit im Geschäftsbereich der Beklagten stellt keine Mitteilung der vorliegend relevanten Kündigungsvorwürfe da. Die Beklagte hat dem Kläger nicht gekündigt, weil er sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstständig machen wollte, sondern weil er unerlaubt Wettbewerb im bestehenden Arbeitsverhältnis betrieben hat. Randnummer 69 1.
- Die zulässige Zahlungsklage des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche, fristlose Kündigung
§ 611BGB i
Vm. dem Arbeitsvertrag Arbeitsentgelt im Zeitraum vom
- bis
- Oktober 2009 in anteiliger Höhe von 4.354,84 Euro brutto nebst anteiliger Arbeitgeberzuschüsse zur PV und KV in Höhe von 232,82 Euro verlangen. Soweit bezüglich letztgenannten Anspruchs im Tenor zur Ziff. I 2 ein - vom Kläger nicht geltend gemachter und der Sache nach auch nicht gerechtfertigter - Bruttobetrag zuerkannt wurde, liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Der weitergehenden Zahlungsklage blieb der Erfolg versagt. Das erstinstanzliche Urteil unterlag auch insoweit der teilweisen Abänderung. Randnummer 70 1.2.
- Für den Zeitraum vom
- bis
- Oktober 2009 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 4.354,84 Euro brutto und Arbeitgeberzuschüssen zur PV und KV in Höhe von 232,82 Euro infolge geleisteter Tätigkeit aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag zu (5.000,00 Euro bzw. 267,31 Euro : 31 x 27). Randnummer 71 a) Verlangt der Arbeitnehmer
§ 611
BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit idR vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (vgl. insgesamt BAG
- April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, mwN; zitiert nach juris). Randnummer 72 b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch bis
- Oktober 2009 zu. Er hat behauptet, seine Arbeitsleistung auch nach Mai 2009 wie vereinbart im eigens für ihn angemieteten Projektbüro in München erbracht zu haben. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere kann sie sich seinem Anspruch nicht mit der pauschalen Behauptung entziehen, der Kläger habe „spätestens ab Mai 2009“ seine Arbeitsleistung bei der Beklagten eingestellt. Bereits das Arbeitsgerichts hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass dem Kläger in diesem Zeitraum die Fehlerbehebung am Datenlogger X nicht gelungen sein mag, mangels im Arbeitsverhältnis geschuldeten Erfolgs keinen Grund für den Einbehalt der Vergütung darstellt. Auch im Berufungsverfahren ist die die Beklagte schlüssigen Vortrag schuldig geblieben. Soweit sie darauf abhebt, der Kläger habe Entwicklungsarbeiten für das eigene Projekt M vorgenommen bzw. nachfolgend für die Firma L gearbeitet, beschränkt sich ihr Vortrag auf bloße Vermutungen, ohne dass zu konkreten Tagen und Tätigkeiten des Klägers substantiierte Behauptungen erfolgt wären. Die von der Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung wegen der ihr entstandenen Kosten durch die Fehlerbehebung am Datenlogger X durch den Zeugen G und den Geschäftsführer der Beklagten hat den Anspruch nicht
§§ 387, 389 BGB zum Erlöschen gebracht.
Die Aufrechnung erweist sich - soweit Bruttoforderungen des Klägers betroffen sind - zum einen bereits mangels Gegenseitigkeit der Forderungen als unzulässig. Der Arbeitgeber kann gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt; aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers ( LAG Rheinland-Pfalz
- November 2014 - 6 Sa 243/14 -, Rn. 55 mwN, zitiert nach juris). Darüber hinaus steht der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits deshalb nicht zu, da sie - nachdem der Kläger ein Tätigwerden des Zeugen G und den Geschäftsführers der Beklagten mit Nichtwissen und als unsubstantiiert bestritte hatte - nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt hat, wann und wie die pauschal behauptete Fehlerbehebung stattgefunden hat. Randnummer 73 c) Der Zinsausspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB). Randnummer 74 1.2.
- Ein über den
- Oktober 2009 hinausgehender Zahlungsanspruch besteht infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht. Randnummer 75
- Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Widerklage, ist teilweise entscheidungsreif und - soweit entscheidungsreif - nur teilweise begründet. Das erstinstanzliche Urteil war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern. Randnummer 76 2.
- Die von der Beklagten zuletzt mit den Anträgen zu 1a), 1b), 2, 5a) und 5b) verfolgte Stufenklage ist nur teilweise zur Entscheidung reif. Die Beklagte kann lediglich die mit dem Antrag zu 1b) in der ersten Stufe verfolgte Auskunft und diese auch nur im tenorierten Umfang verlangen (2.1.1.). Der mit dem Antrag zu 1a) verfolgte Auskunftsanspruch ist als Stufenklage nicht zulässig; als im Wege zulässiger objektiver Klagehäufung verfolgter Auskunftsanspruch nicht begründet (2.1.2.). Die Entscheidung über die Anträge zu 2, 5a) und 5b) bleibt vorbehalten. Randnummer 77 2.1.
- Die Beklagte kann vom Kläger
ihres Antrags zu 1b) in der 1. Stufe der - diesbezüglich wegen festgestellter Wettbewerbsverletzung des Klägers zulässigen - Stufenklage verlangen, Auskunft zu erteilen, welche Angebote er im Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 26. Oktober 2009 vorgenommen hat und wann, wo er welche Aufträge eigenen Namens oder namens der neu gegründeten Firma V GmbH entgegengenommen oder an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat. Der weitergehende Antrag zu 1b) ist nicht begründet. Randnummer 78
- a)Die von der Beklagten mit dem Antrag zu 1b) geltend gemachte Auskunftsklage ist in der ersten Stufe zur Endentscheidung reif, so dass ein Teilurteil ergehen kann, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Berufungskammer legt den Antrag zu 1b) hierbei dahingehend aus, dass der Kläger ausschließlich zu Auskünften hinsichtlich eines Tätigwerdens im Datenlogger betreffenden Geschäftsbereich der Beklagten verpflichtet werden soll, da die Beklagte den Antrag auf unerlaubten Wettbewerb des Klägers stützt. Gleichermaßen hat die Berufungskammer den Antrag der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass dem Begehren der Beklagten, der Kläger möge seine Auskunft nach Datum und Ort aufschlüsseln, bereits damit Rechnung getragen ist, dass der Kläger über bestimmte Angebote und den Zeitpunkt („wann“) und Ort („wo“) bestimmter Aufträge bzw. Vertragsverhandlungen Auskunft erteilen soll. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Angaben von Datum und Ort zweifach verlangen wollte, weshalb der Antrag insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig betrachtet werden müsste. Randnummer 79
- b)Der Beklagten steht der mit dem Antrag zu 1b) im ausgelegten Umfang verfolgte Auskunftsanspruch überwiegend zu. Randnummer 80
- aa)Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot, stehen dem Arbeitgeber eine Reihe von Rechten zu, insbesondere ua. der Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und der Anspruch auf Herausgabe des durch die vertragswidrige Handlungsweise Erlangten; entsprechende Rechte räumen dem Arbeitgeber §§ 60, 61 HGB ein (vgl. BAG 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69- Rn. 9, zitiert nach juris). Derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, schuldet diesem Auskunft, sobald er ihm erheblichen Anlass gegeben hat, zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt; in ähnlicher Weise wird auch sonst eine Auskunftspflicht anerkannt, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses einem Beteiligten Ansprüche erwachsen können, die er ohne vorherige Auskunft nicht geltend zu machen vermag; Voraussetzung der Auskunftspflicht ist lediglich, dass der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs darlegt (BAG 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - Rn. 24, vgl. auch 17. Dezember 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 25; jeweils zitiert nach juris). Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass nachgewiesen ist, dass der Arbeitnehmer in weiteren Fällen Wettbewerb betrieben hat; ob dies der Fall ist, soll gerade durch seine Auskunft geklärt werden, der Auskunftsanspruch setzt deshalb nur voraus, dass der Arbeitgeber ernsthaften Anlass hat, vertragswidrigen Wettbewerb zu befürchten; dazu reicht es aus, dass ein einziger Versuch des Arbeitnehmers feststeht, gleichviel, ob er erfolgreich war oder nicht (vgl. BAG 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - Rn. 33, aaO). Randnummer 81
- bb)Ausgehend hiervon hat der Kläger der Beklagten Auskunft zu erteilen, welche Angebote er im Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 26. Oktober 2009 vorbenommen hat und wann, wo er welche Aufträge eigenen Namens oder namens der neu gegründeten Firma V GmbH entgegengenommen oder an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat. Randnummer 82
(1)Aus den unter A II 1 1.1. b bb
(2)dargestellten Gründen steht für die Berufungskammer zur Überzeugung fest, dass der Kläger sich zumindest im Falle der Verhandlungen mit der Firma R und S I O GmbH im bestehenden Arbeitsverhältnis des unerlaubten Wettbewerbs schuldig gemacht hat. Randnummer 83 Der Kläger hat seine Auskunftsverpflichtung bislang nicht erfüllt. Das Bestreiten einer vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit reicht dann als Auskunft nicht aus, wenn die Parteien noch darüber streiten, wie weit die Unterlassungspflicht reicht; solange hierüber noch Streit besteht, fehlt der Erklärung des Klägers, er habe sich nicht vertragswidrig verhalten, die für eine Auskunft zu fordernde Eindeutigkeit; der Umfang der Auskunftspflicht muss so bestimmt sein, dass auch eine negative Auskunft die Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung abgeben kann (BAG
- Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - Rn. 45, zitiert nach juris). Randnummer 84 Dem Auskunftsbegehren der Beklagten stünde nicht entgegen, dass der Kläger sich möglicherweise einer strafbaren Handlung bezichtigen müsste. Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung befreit den Schuldner nicht von der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung. Wer ein fremdes Rechtsgut verletzt, hat grundsätzlich dafür einzustehen und für die Wiedergutmachung zu sorgen. Ist dies nicht anders möglich als durch das Eingeständnis strafbarer Handlungen, so hat der Schädiger dies auf sich zu nehmen (BAG
- Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - Rn. 16, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen greift dieser Gesichtspunkt vorliegend im Übrigen bereits deshalb nicht ein, da das gegen den Kläger wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht
- August 2012 - 10 Sa 1160/11 -, Rn. 70, zitiert nach juris). Randnummer 85
(2)Die Auskunftsklage zu 1b) unterlag allerdings der Abweisung, soweit die Beklagte die detaillierte Aufschlüsselung des Zeitaufwands des Klägers verlangt hat. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Angaben, die Voraussetzung einer etwaigen Schadensersatzforderung sein können (BAG
- Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - Rn. 36, zitiert nach juris). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der zeitliche Umfang des Tätigwerdens des Klägers für einen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch der Beklagten relevant sein könnte. Soweit das Begehren der Beklagten darauf gerichtet sein sollte, zu ermitteln, in welchem Umfang der Kläger möglicherweise durch wettbewerbswidrige Handlungen zugleich seine Arbeitspflicht verletzt hat, ist dies vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt. Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche besteht ein Auskunftsrecht nur dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG
- April 2005 - 9 AZR 188/04 - Rn. 21 mwN;
- Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Da es der Beklagten unbenommen war, die Kontrolle der Arbeitsleistung des Klägers - auch wenn diese im Projektbüro in M zu erbringen war - durch geeignete Instrumentarien (zB. feste Anwesenheitszeiten, Vorgabe bestimmter Abgabetermine und Rückmeldefristen) sicherzustellen, ist sie jedenfalls nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Randnummer 86 2.1.
- Die Beklagte kann nicht - wie zuletzt mit dem Antrag zu 1a) begehrt - vom Kläger Auskunft verlangen über die im Zeitraum vom
- September 2008 bis zum
- Oktober 2009 getätigten Arbeiten, insbesondere, welche Entwicklungen und Konzepte er allein oder gemeinsam mit anderen Personen vorgenommen hat. Randnummer 87 a) Der von der Beklagten verfolgte Antrag zu 1a) ist als Stufenklage
§ 254ZPO nicht zulässig.
Randnummer 88
- aa)Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, zitiert nach juris). Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8 mwN, 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 16; 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 18; jeweils zitiert nach juris) . Randnummer 89
- bb)Ausgehend hiervon kann von einer Zulässigkeit des Auskunftsantrags zu 1a) im Wege der Stufenklage nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten verlangte Auskunft dient nicht dazu, einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch (Antrag zu 5b) lediglich zu beziffern oder einen Leistungsanspruch - hier: Übertragung von Rechten (Antrag zu 5a) - bestimmbar zu machen, sondern hat allein den Zweck, zu ermitteln, ob der Beklagten solche Ansprüche überhaupt zustehen. Nach dem Wortlaut des Antrags zu 1a) soll der Kläger Auskunft erteilen über die von ihm - allein oder mit anderen - im Antragszeitraum getätigten Arbeiten, insbesondere in Form von Entwicklungen und Konzepten. Damit soll der Klägers Auskunft erteilen über sämtliche von ihm verrichtete Arbeiten, unabhängig davon, ob er sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Parteien oder privat, rechtmäßig oder unter Verletzung von Rechten der Beklagten oder Dritter erbracht hat. Auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagten ein Schadensersatz- oder sonstiger Leistungsanspruch zustehen sollte, für den es einer derart weitgehenden Auskunft bedarf, erschließt sich nicht. Damit ergibt sich zweifellos, dass das Auskunftsbegehren gerade nicht dazu dient, der Beklagten die Bezifferung eines ihr auf der letzten Stufe zustehenden Anspruchs zu ermöglichen, sondern es vielmehr im Rahmen der Rechtsverfolgung um die Sachverhaltsermittlung geht, ob der Beklagten Ansprüche zustehen könnten. Randnummer 90
- b)Die als solche unzulässige Stufenklage ist jedoch in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Auch wenn das Auskunftsbegehren der Beklagten nicht der Bestimmbarkeit bzw. Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient und daher als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist, ist ihr ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Die Frage, ob ihr gegen den Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (vgl. BGH 23. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 13, 2. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Werden im Wege objektiver Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl (zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens) ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, darf über den Auskunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden (vgl. zu §§ 84a, 84 AMG: BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 14, zitiert nach juris) Randnummer 91
- c)Der Beklagten steht der mit dem Antrag zu 1a) geltend gemachte Auskunftsanspruch in der Sache nicht zu. Randnummer 92
- aa)Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - Rn. 17, zitiert nach juris). Gewohnheitsrechtlich ist jedoch anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - Rn. 21, 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 21 f.; jeweils zitiert nach juris) . Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 22; 27. Juni 1990 - 5 AZR 334/89 - Rn. 17 ff.; BGH 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87 - Rn. 11; vgl. auch BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 -Rn. 44; BGH 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Besteht zwischen den Parteien eine Sonderverbindung, insbesondere ein Vertragsverhältnis, dann reicht es aus, dass mit der Auskunftsklage auch der Bestand eines Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - mwN Rn. 44 aaO). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsverhältnis, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 22, aaO). Allerdings sind die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess und gesetzliche Beweislastregeln zu berücksichtigen; die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 01. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 23; 07. September 1998 - 8 AZR 828/93 - Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz 17. September 2008 - 9 Ta 169/08 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 93
- bb)Ausgehend hiervon steht der Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Es ist der Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass ihr ein als Basis für den verfolgten - unselbstständigen - Auskunftsanspruch dienender Hauptanspruch zustehen könnte. Die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs würde die im Zivilprozess bestehende Darlegungs- und Beweislastsituation, nach der die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, durch die Gewährung eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs unzulässig zu Gunsten der Beklagten verändern. Randnummer 94
(1)Die Beklagte hat zivilprozessual nicht schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 BGB, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 1 UWG vorliegen könnten, weil der Kläger Betriebsgeheimnisse der Beklagten unbefugt verwertet hat. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass es sich beim Datenlogger X der Beklagten um ein Betriebsgeheimnis iSd. § 17 UWG handelt, hat sie nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger sich dieses Betriebsgeheimnis während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unbefugt verschafft und verwertet hat. Der Kläger hat stets bestritten, dass der Datenlogger M+ der V GmbH während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bereits fertig entwickelt gewesen sei und hat vorgetragen, dass es sich bei diesem geplanten Datenlogger um eine Neuentwicklung gehandelt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger in diesem Sinne erneut dargelegt, der letztlich von der Firma V GmbH entwickelte Datenlogger habe eine andere Hard- und Softwarearchitektur und basiere auf Soft- und Hardwarekomponenten, die entweder selbst entwickelt, zugekauft worden seien oder bei denen man O S Software verwendet habe. Das Arbeitsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung (A III S. 20 f. = Bl. 372 f. d. A.) zutreffend darauf hingewiesen, die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, inwieweit der Kläger rechtswidrig Betriebsgeheimnisse benutzt haben soll, noch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ihre pauschale Behauptung, der Kläger habe sich in unredlicher Weise unter Verstoß gegen §§ 1, 17 UWG Betriebsgeheimnisse angeeignet, benannt. Auch die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren haben hieran nichts geändert. Die Beklagte hat für die Berufungskammer nicht in erkennbarer Weise dargetan, dass und aus welchen Gründen der Datenlogger M+ der Firma V GmbH nur unter Verwendung von Betriebsgeheimnissen der Beklagten in Form von deren Datenlogger X durch den Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sein kann. Es war nicht - etwa durch vergleichende Betrachtung - ersichtlich, dass der Datenlogger M+ entgegen der Behauptung des Klägers nicht aus käuflich zu erwerbenden oder vom Kläger und seinen Kollegen selbst entwickelten Bauteilen zusammengesetzt ist, sondern aus geschützten, anspruchsvollen und technisch nicht trivialen Programmsequenzen des Datenloggers der Beklagten in erheblichem Umfang. Auch ausreichende Indizien, die nur diesen Schluss zulassen würden, hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie sich darauf berufen hat, dass bei der Auswertung der dienstlichen Rechner des Klägers und seiner Kollegen in Dokumenten der Firma V GmbH Schlüsselwörter wie beispielsweise die Namen früherer Mitarbeiter der Beklagten oder der Name X gefunden worden seien, erlaubt allein dies nicht die Schlussfolgerung, dass als Betriebsgeheimnis zu wertende Programme oder Dateien der Beklagten vom Kläger unerlaubt für den Datenlogger M verwendet worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Zeugen T bei dessen Ausscheiden im Hinblick auf ein von diesem betreutes Projekt die weitere Nutzung zugestanden und einen Teilbereich der Firma der Beklagten an diesen übertragen hat. Soweit die Beklagte beanstandet hat, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem Inhalt der Akten aus dem - zwischenzeitlich eingestellten - Strafverfahren gegen den Kläger wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 17 UWG) im Einzelnen auseinandergesetzt, verkennt sie die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Gleiches gilt, soweit sie - vom Kläger beanstandet - zur Untermauerung ihrer pauschalen Behauptungen Schriftsätze aus dem Strafverfahren zur Akte gereicht hat. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29; BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 25 mwN; zitiert nach juris) . Randnummer 95
(2)Auch die von der Beklagten angeführte Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung, hinsichtlich derer der Berufungskammer die Prüfung der Rechtwegeröffnung
§ 65Arb
GG iVm. § 17a Abs. 5 GVG versagt ist, kommen als Grundlage für deren Auskunftsanspruch nach dem Vorbringen der Beklagten in vorliegendem Rechtsstreit nicht in Betracht.
§ 69bAbs. 1 Urh
G ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist, wenn ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wird. Vorliegend ist es der Beklagten bereits nicht gelungen darzulegen, dass der Kläger in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisungen der Beklagten ein Computerprogramm geschaffen hat. § 69b UrhG differenziert insoweit zwischen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Pflichtwerken und privaten (sog. freien) Werken (Wandtke/Bullinger UrheberR - Grützmacher UrhG § 69 b Rn. 5). § 69 b UrhG unterfällt nicht ein sogenanntes freiwilliges Werk, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass es vom Arbeitnehmer oder Bediensteten ohne einen inneren Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten geschaffen worden ist, jedoch im Arbeitsbereich des Betriebes verwendbar ist oder ihm Konkurrenz machen könnte (OLG Düsseldorf -
- Mai 2004 - I-2 U 67/95, 2 U 67/95 - Rn. 24; zitiert nach juris). Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer bestätigt, dass die Entwicklung der Hardwareseite des Datenloggers der „
- G“ bei der Beklagten ab ca. Ende 2008 dem Zeugen T übertragen war. Auch wenn der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zugleich als „wichtigen Tippgeber“ für den Zeugen T hinsichtlich der - bei richtiger Konzipierung der Hardware nach seinen Angaben regelmäßig zu 90 % übertragbaren - Softwareseite bezeichnete, stand damit für die Berufungskammer fest, dass der Kläger zwar für die Wartung und Betreuung des Datenloggers X zuständig war, - anders als der Zeuge T – aber die Erstellung eines Datenloggers der
- G als Ergebnis seiner Arbeitstätigkeit gerade nicht arbeitsvertraglich geschuldet hat. Unabhängig davon setzt das Vorliegen einer Rechtsverletzung bezüglich urheberrechtlich geschützter Software bei Übereinstimmungen der Software in Teilbereichen voraus, dass urheberrechtlich geschützte Programmteile übernommen werden (LG Düsseldorf
- Januar 2007 - 12 O 345/02 - Rn. 69; OLG Hamburg, CR 2001, 434, 435). Dass dies vorliegend bei der Erstellung des Datenloggers M+ im Hinblick auf den Datenlogger X der Beklagten der Fall gewesen ist, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Auf die Ausführungen zu § 17 UWG unter A II 2.1.
- c) bb)
(1)wird Bezug genommen. Randnummer 96 2.2. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz
§ 280BGB i
Vm. § 241 Abs. 2BGB in Höhe von 26.500,00 Euro zu, was dem Abfindungsbetrag entspricht, den die Beklagte an den Zeugen T ausgekehrt hat. Die Berufungskammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (IV der Entscheidungsgründe, S. 21 des Urteils = Bl. 373 f. d. A.) Bezug, macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Einwendungen der Beklagten in der Berufung geben keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Ungeachtet der Tatsache, dass es der Beklagten auch zweitinstanzlich bereits nicht gelungen ist, darzulegen, inwieweit der Zeuge T sich im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, hinsichtlich derer der Kläger eine Aufklärungspflicht gehabt hätte, hat die Beklagte auch nicht weiter dargelegt, inwieweit ein Verhalten des Klägers kausal für die Abfindungszahlung gewesen sein sollte. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe den Zeugen T wegen seines Versagens im Aufgabenfeld Weiterentwicklung des Datenloggers, wegen eigenmächtiger Absprachen mit Kunden und wegen Verletzungen der Arbeitszeitregelung entlassen und mit ihm zur Vermeidung einer langwierigen Auseinandersetzung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen, bestehen hieran jedenfalls erhebliche Zweifel. Ob - wie vom Kläger behauptet - die Abfindung im Hinblick auf die im Vergleich zum ursprünglichen Kündigungszeitpunkt frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Zeugen T gezahlt worden ist, kann dahinstehen. Randnummer 97 2.3. Der von der Beklagten im Rahmen der Widerklage zur Entscheidung gestellte Antrag zu 4), mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schadens zu ersetzen, der ihr noch dadurch entstehen wird, dass der Kläger sich die Technologie der Beklagten zur Erstellung eines Multibusdatenloggers unbefugt verschafft hat, ist weder zulässig, noch - seine Zulässigkeit zu Gunsten der Beklagten unterstellt - begründet. Randnummer 98 2.3.1. Der Antrag erweist sich bereits mangels hinreichender Bestimmtheit als nicht zulässig. Randnummer 99
- a)§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt (u. a.) einen „bestimmten Antrag“. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er bindet das Gericht (§ 308 ZPO) und bestimmt durch Erfolg und Nichterfolg die Kostenfolge (§ 92 ZPO). Daher muss er, obwohl der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich, eindeutig sein. Es genügt nicht, dass sich aus der Klagebegründung oder einer Anlage der Gegenstand des Rechtsstreits erschließen lässt. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (LAG Hessen 05. August 2014 - 13 Sa 795/13 -, Rn. 21, zitiert nach juris unter Verweis auf Zöller/Greger ZPO 30. Auflage 2014 § 253 Rn. 13 mwN.). Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16; jeweils zitiert nach juris) , so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind dabei grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 19 mwN, zitiert nach juris). Randnummer 100
- b)Gemessen hieran ist der Antrag zu 4) nicht zulässig. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass bereits nicht klar umrissen ist, was unter dem Begriff der „Technologie der Beklagten zur Erstellung eines Multibusdatenloggers“ zu verstehen sein soll. Hierunter könnten Hard- und/oder Softwarekomponenten fallen, sowie einzelne Programme und zwar von Mitarbeitern der Beklagten selbst erstellte Programme oder aber auf dem allgemeinen Markt erhältliche zugekaufte Programme. Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, welcher Multibusdatenlogger vom Antrag umfasst sein soll, da -wie dem Streit der Parteien zu entnehmen - Multibusdatenlogger verschiedener Generationen existieren. Ebenso bleibt unklar, auf welches konkrete schadensersatzbegründende Ereignis und Verhalten des Klägers sich der Antrag beziehen soll. Es erfolgt weder eine zeitliche, noch eine sächliche Eingrenzung. Randnummer 101 2.3.2. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Klageantrag die Bestimmtheitserfordernisse des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt, steht der Beklagten die begehrte Feststellung in der Sache nicht zu. Die Beklagte hat weder schlüssig dargetan, dass ihr ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 BGB, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 1 UWG zusteht, weil der Kläger Betriebsgeheimnisse der Beklagten unbefugt verwertet hat, noch dass sie Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter A II 2.1.2.
- c)
- bb)wird Bezug genommen. Randnummer 102 3. Soweit die Anregung der Beklagten, vorliegendes Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Kläger wegen Prozessbetrugs bei der Staatsanwaltschaft Landau - 7... - geführten Verfahrens vorläufig ruhend zu stellen, als Aussetzungsantrag nach § 149 ZPO zu verstehen sein sollte, konnte dem Antrag nach alledem nicht stattgegeben werden. Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits nicht im Einzelnen dargelegt hat, inwieweit nach dem rechtskräftigem Abschluss des ua. gegen den Kläger gerichteten Verfahrens wegen Wettbewerbsverletzung (§ 17 UWG) das Verfahren wegen Prozessbetruges vorliegend vorgreiflich sein soll, war jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein zu erwartender Erkenntnisgewinn die weitere Verzögerung des bereits seit Ende 2009 anhängigen Zivilprozesses rechtfertigen würde, nachdem der Rechtsstreit bereits im Hinblick auf das frühere Strafverfahren vom 02. März 2010 bis 21. November 2011 und vom 13. Dezember 2011 bis 14. November 2013 im Einvernehmen mit den Parteien geruht hat. B. Randnummer 103 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Randnummer 104 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.