Fortsetzungsfeststellungsklage; kommunalaufsichtliche Beanstandung einer Stelleneinstufung im Stellenplan Leitsatz
(2)des KGSt-Gutachtens. Allerdings hat die Klägerin detailliert die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Stelle beschrieben, die dieser weit über die geforderten 50% der täglichen Arbeit hinaus ihr Gepräge im Bereich der Stufe 5 bei dem hier streitbefangenen Bewertungsmerkmal geben. Dabei sei nochmals darauf verwiesen, dass die exemplarisch angeführte Befassung des jeweiligen Stelleninhabers mit Updates u.ä. zeitlich deutlich hinter die beschriebenen erheblich anspruchsvolleren Tätigkeiten tritt, die ihrerseits den Anforderungen der Stufe 5 entsprechen. Randnummer 40
- hh)Auch die Bewertung des Merkmals "Grad der Selbstständigkeit" mit der Stufe 4 (Wertzahl 55) durch die Bewertungskommission der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Nach dem umfassenden Vortrag der Klägerin zu den konkreten Stellenverhältnissen, auf den wie bereits oben verwiesen werden kann, ist die Leistungserstellung durch den jeweiligen Stelleninhaber nur teilweise durch Vorgaben bestimmt, es ist über den Handlungsspielraum nach Stufe 3 hinaus der Inhalt der Arbeit häufig nicht festgelegt. Die Klägerin hat plausibel erläutert, weshalb im IT-Bereich nur teilweise Vorgaben gemacht werden können. Dennoch bestehende Vorgaben betreffen vor allem das Ergebnis der auf der Stelle auszuübenden Tätigkeiten, z.B. die Betriebs- und Datensicherheit sowie die Rationalisierung der Arbeitsabläufe mit Hilfe der IT-Ausstattung. Detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung dieser Zielvorgaben bestehen nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin - aus nachvollziehbaren Gründen (dies würde auf Seiten der Klägerin wiederum fundierte Kenntnisse der Hard- und Software voraussetzen, die für die jeweilige Problemstellung herangezogen werden kann) zumeist nicht. Zudem hat die Klägerin im Einzelnen aufgelistet, in welchen Bereichen - ohne jegliche Sachvorgaben - der jeweilige Stelleninhaber eigenständig Projekte entwickeln und diese umsetzen soll. Dass der Stelleninhaber jeweils die haushaltsrechtlichen Vorgaben bei der Anschaffung der IT-Ausstattung beachten muss, beeinträchtigt innerhalb des haushaltsrechtlich gesetzten Rahmens den erheblichen Handlungsspielraum bei der Realisierung der allgemeinen Zielvorgaben nicht. Weiter werden auf der maßgeblichen Stelle auch Entscheidungen - im Rahmen haushaltsrechtlicher Vorgaben - getroffen, die etwa die Anschaffung von Hard- oder Software betreffen. Zudem soll der jeweilige Stelleninhaber auch außerhalb des "normalen" Verwaltungsbereichs projektbezogen eigenständig tätig sein, wie etwa bei der IT-Ausstattung der Feuerwehreinsatzzentrale. Hinzukommt, dass nach dem Stellenzuschnitt auch Schulungen durch den jeweiligen Stelleninhaber eigenständig konzeptionell zu projektieren und durchzuführen sind. Dabei steht der Stelle insoweit nach den unwidersprochenen Darlegungen der Klägerin Budgethoheit zu. Randnummer 41
- d)Der Beklagte ist zwar der Bewertung mit teilweise auch einzelfallbezogenen Argumenten entgegengetreten. Es ist ihm dabei aber nicht gelungen, die detaillierten Einschätzungen der mit den Verhältnissen vor Ort besser vertrauten Bewertungskommission sowie der Klägerin hinsichtlich der Einstufung der Stelle Nr. 86 des Stellenplans zu entkräften. Der Versuch, anhand weniger qualifizierter Tätigkeiten, die auf der Stelle zu erbringen sind, wie etwa die Installation von üblicher Gebrauchssoftware oder die Durchführung gewöhnlicher Updates, eine niedrigere Wertzahl zu begründen, ist nicht zielführend. Denn die Klägerin hat - wie oben aufgezeigt - nachgewiesen, dass solche Arbeiten zwar auch auf der Stelle anfallen. Sie hat aber fundiert begründet, weshalb diese Tätigkeitsbereiche bei der Gesamtbewertung hinter wesentlich schwierigere Arbeitsinhalte zurücktreten. Auch die Einwände des Beklagten zur Wertzahl 55 bei dem Bewertungsmerkmal "Grad der Selbstständigkeit" überzeugen im Ergebnis nicht. Zum einen erschöpfen sich weite Teile der Einlassungen des Beklagten insoweit in der Negierung der substantiellen Darlegungen der Klägerin. Zum Anderen berücksichtigt der Beklagte nicht hinreichend, dass zwar der Handlungsspielraum der zu bewertenden Stelle naturgemäß durch die in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Verwaltung, Schule usw. zu erfüllenden Aufgaben begrenzt ist. Dies ist freilich bei jeder beamtenrechtlichen Tätigkeit der Fall, die über den Bereich eines Amtes hinausgeht. Eine der Selbstständigkeit entgegenstehende Fremdbestimmtheit des jeweiligen Stelleninhabers kann daraus nicht abgeleitet werden. Denn selbstverständlich steht es gleichgeordneten Beamten anderer Dienstbereiche nicht frei, die Aufgabenfelder ihrer Kollegen eigenständig zu ändern. Maßgeblich für die Bewertung des Grads der Selbstständigkeit ist vielmehr die Frage, inwieweit Vorgaben die Leistungserstellung bestimmen und inwieweit ein Handlungsspielraum hinsichtlich des Ergebnisses der Arbeit, also auch dem Weg zur Realisierung dieses Ergebnisses, besteht. Hierzu hat der Beklagte keine wesentlichen Vorgaben benannt, die die Leistungserstellung betreffen. Auch hinsichtlich des ergebnisbezogenen Handlungsspielraums bleiben die Erwägungen des Beklagten zu vage, um die eingehenden Darlegungen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Nicht zielführend ist zudem der Hinweis des Beklagten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung handle es sich weitgehend um ein "geschlossenes System". Zum einen zeigen die neben dem klassischen Verwaltungsbereich zu erbringenden IT-Leistungen, dass die Einsatzfelder in der Schule, im Kindergarten, in den Werken sowie bei der Feuerwehr durchaus Systeme betreffen, die gerade nicht weitgehend geschlossen sind. Dies trifft allerdings auch auf die Verbandsgemeindeverwaltung selbst, die gegenüber den Bürgern funktionsfähige Kontaktmöglichkeiten, nicht nur im Bereich des "E-Government", sondern auch bei Informationsplattformen, wie etwa der kommunalen Heimseite, anbietet. Der Versuch, die Bewertungen mit dem Hinweis abzustufen, dass die Größe der Verbandsgemeinde keine höhere Bewertung zulasse, verfängt mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Größenklasse nach dem KGSt-Gutachten genauso wenig, wie nach dem Verfahren des Gemeinde- und Städtebundes, das ebenfalls bei der hier maßgeblichen Größe zu einer Ausweisung der Stelle nach A 11 kommt. Randnummer 42 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das KGSt-Gutachten eine Stelle "SB Informationstechnik" bei Gemeinden der Größenklasse 6 - wie der Klägerin - in der Besoldungsgruppe A 11 einstuft. Das Gutachten geht bei den streitigen Bewertungsmerkmalen "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" und "Grad der Selbstständigkeit" weitgehend von denselben Wertzahlen wie die Bewertungskommission der Klägerin aus und gelangt im Ergebnis zu der etwas höheren (!) Gesamtwertzahl 452. Dies hat umso größeres Gewicht, weil ausweislich Punkt F 10.3 des Gutachtens der Musterstellenbewertung sogar die Vergabe der Informations- und Kommunikationstechnik durch die Gemeinde zu Grunde liegt. Eine solche Vergabe ist im vorliegenden Verfahren durch die Klägerin nicht in nennenswertem Umfang erfolgt, was die "Wertigkeit" der streitbefangenen Stelle - gemessen an der Einstufung durch die KGSt - tendenziell sogar erhöht. Wenn der Beklagte dennoch das Ergebnis der Stellenbewertung beanstandet, das bei der Klägerin bei der "Musterbewertung" durch die KGSt und des Gemeinde- und Städtebundes zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt (Besoldungsgruppe A 11), so hätte eine solche Beanstandung eine wesentlich eingehendere Auseinandersetzung mit den Stellenverhältnissen erfordert. Gerade die KGSt ist seit vielen Jahrzehnten eine in der Praxis und Rechtsprechung anerkannte Einrichtung, deren Gutachten bei der Bewertung kommunaler Beamtenstellen auf einer gewachsenen empirischen Grundlage beruht, dessen Tragfähigkeit sich nicht durch allgemein gehaltene Erwägungen erschüttern lässt. Randnummer 43
- e)Weiter sei nochmals darauf verwiesen, dass die Stellenbewertung der klägerischen Bewertungskommission eine Gesamtwertzahl von 434 und die Musterbewertung durch die KGSt sogar eine Gesamtwertzahl von 452 ermittelte. Diese Zahlen bewegen sich nicht am unteren Ende der Wertzahlen, die in Anhang 8 des KGSt-Gutachtens der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sind (Wertzahl 407-466). Demnach handelt es sich bei dieser Stelle nicht um einen Dienstposten, der gerade noch in den Bereich der Besoldungsgruppe A 11 eingestuft wird. Dies lässt wiederum den Rückschluss zu, dass selbst bei punktuellen Abweichungen von den Anforderungen an die "Musterstelle" dennoch die Bewertung der IT-Stelle sich im Bereich der Besoldungsgruppe A 11 bewegen kann. Dies wird schließlich auch durch die Erwägung belegt, dass selbst im Falle einer um eine Stufe schlechteren Bewertung bei dem Merkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" oder "Grad der Selbstständigkeit" dennoch die verbleibende Gesamtwertzahl nach der KGSt-Dienstpostentabelle im Bereich der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet bliebe. Randnummer 44
- f)Dass in Folge der beanstandeten Stelleneinstufung das Wertungsgefüge der bewerteten Stellen erschüttert oder ein Quervergleich mit Stellen außerhalb der klagenden Verbandsgemeinde zu Verwerfungen führen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3.9.2009, a.a.O.), wurde nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Dies ist ohnehin unwahrscheinlich, weil sich die kommunale Praxis bei der Stellenbewertung stark an dem KGSt-Gutachten orientiert und die hier beanstandete Stellenbewertung zu demselben Ergebnis geführt hat, wie die "Musterstellenbewertung" in diesem Gutachten, aber auch in dem Bewertungsmodell des Gemeinde- und Städtebundes. Weshalb daher bei anderen Verbandsgemeindeverwaltungen mit vergleichbarem Stellenzuschnitt und vergleichbarer Größenklasse eine niedrigere Besoldungsstelle ermittelt werden sollte, erschließt sich hier nicht. Ein Quervergleich zum tariflichen Gefüge scheitert bereits an den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen im tariflichen und im beamtenrechtlichen Bereich. Aber auch im Quervergleich mit Bereichen außerhalb der IT erscheint dem in beamtenrechtlichen Fragen nicht gänzlich unerfahrenen Gericht, die Stelle des EDV-Administrators, verglichen mit anderen kommunalen Beamtenstellen, nicht überbewertet. Dies gilt - am Rande bemerkt - auch für die nur unwesentlich unterschiedlich dotierten Stellen der Entgeltsgruppe 11, wie exemplarisch der Stelle eines Klimaschutzmanagers. Randnummer 45 2) Der Beklagte kann seine Beanstandungsverfügung auch nicht auf § 93 Abs. 3 GemO stützen. Er kann sich insoweit nicht auf OVG RP (Urteil vom 14.5.2008 - 2 A 11025/07) berufen. Dort ist zwar ausgeführt, dass bei der Stellenausweisung das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beachten ist. Dieser Entscheidung lag jedoch eine rechtswidrige Stelleneinstufung zu Grunde, die automatisch einen Verstoß gegen die genannten haushaltsrechtlichen Grundsätze darstellte. Anders verhält es sich freilich im vorliegenden Fall, in dem gerade eine rechtmäßige Stellenausweisung erfolgt ist. Aus der rechtlich gebotenen ordnungsgemäßen Stellenbewertung und der folgenden Stellenausweisung im Stellenplan lässt sich hingegen kein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Sparsamkeitsgebot ableiten. Die Beanstandung einer Festsetzung im Stellenplan, die wie im vorliegenden Fall als solche nicht gegen das bestehende Recht verstößt, ist grundsätzlich unzulässig (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.). Randnummer 46 3) Die Beanstandung der Stelle Nr. 86 im Stellenplan der Klägerin kann auch nicht auf § 93 Abs. 4 GemO gestützt werden. Zwar hat die Klägerin eingeräumt, dass in dem hier maßgeblichen Doppelhaushalt keine freie Finanzspitze ausgewiesen ist. Doch selbst ein haushaltsrechtlicher Fehlbedarf rechtfertigt es nicht, eine im Übrigen rechtmäßige Stellenplanfestsetzung kommunalaufsichtlich zu beanstanden (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.). Dass die Klägerin bei der Aufstellung ihres Stellenplanes hier in einer Weise verfahren ist, die mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaft schlechthin nicht vereinbar ist - dies wäre Voraussetzung für eine haushaltsrechtliche Beanstandung trotz rechtmäßiger Stellenausweisung (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.) - ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin sachliche Gründe vorgetragen hat, die die Einstufung der Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 rechtfertigen. Randnummer 47 Die Einschränkung der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Haushaltsplans der Klägerin, hinsichtlich der im Stellenplan ausgewiesenen Stelle Nr. 86, durch den Beklagten wird damit hinfällig. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Randnummer 50 Beschluss Randnummer 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 52 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Randnummer 53 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Randnummer 54 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Randnummer 55 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.