Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten Leitsatz 1. Die Lieferung von Sachprämien einer Brauerei an Bierkunden gegen Einsendung von gesammelten Treuepunkten, die diese nach Maßgabe der im Einzelhandel gekauften Biermenge im Rahmen einer Verkaufsförderaktion erhalten haben, stellt im zu entscheidenden Fall eine unentgeltliche Zuwendung dar (Rn.299) (Rn.303) (Rn.310) (Rn.311) . 2. Ob ein Geschenk i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt, ist ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgangslage auch im Lichte des umsatzsteuerlichen Gesetzeszwecks zu prüfen (Rn.299) (Rn.328) (Rn.353) . 3. Das Sammeln, Einkleben und Versenden der Treuepunkte sind bloße Alltagshandlungen; die Vornahme solcher Alltagshandlungen steht der Annahme eines Geschenks nicht entgegen (Rn.263) (Rn.354) . Orientierungssatz 1. Aus der Systematik des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist zu schließen, dass die "unentgeltliche Zuwendung" den Oberbegriff gegenüber den Tatbestandsmerkmalen "Geschenke von geringem Wert" und "Warenmuster" darstellt (Rn.328) . 2. Die für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG geltende Richtlinienbestimmung des BMF R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR 2005, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreiben oder einer Auslobung nicht als Geschenke anzusehen sind, ist nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar (Anschluss an FG Köln Urteil vom 26.09.2009 13 K 3908/09) (Rn.363) . 3. Die -auch- für den Bereich der Umsatzsteuer vertretene Ansicht der Abgrenzung einer Schenkung von einer Auslobung und damit, dass Belohnungen im Rahmen einer Auslobung ohne Prüfung einer Geringfügigkeitsgrenze stets der Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen, ist nicht zu teilen (Rn.364) . 4. Sind die Prämien aus der Treuepunktaktion als Geschenk von geringem Wert gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu beurteilen, stellen die in Zusammenhang mit dem Prämienversand von der Brauerei an Logistikunternehmen gezahlten Entgelte für Porto, Verpackung und logistische Leistungen einschließlich der Übernahme der Versendung keine Nebenkosten zum Einkaufspreis einer unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG dar. Die Gleichstellung der zwar als unentgeltliche Zuwendung, aber danach als Geschenk von geringem Wert einzuordnenden Prämie mit einer Lieferung gegen Entgelt scheidet aus (Rn.380) (Rn.381) . 5. Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt; das Urteil des FG ist gegenstandslos (BFH-Beschluss vom 6.12.2016 V R 34/15, nicht dokumentiert). Tenor I. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 27. Oktober 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2013 wird die festgesetzte Umsatzsteuer um 104.952,48 € auf 43.609.837,37 € herabgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung einer Treuepunktaktion, die die X-Brauerei GmbH – eine Organgesellschaft der Klägerin – im Streitjahr 2005 durchgeführt hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom … gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am …. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung von Beteiligungen an der Y Braugruppe GmbH und an anderen Unternehmen sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Randnummer 3 Mit Datum vom 27.10.2009 erließ der Beklagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2005. Wegen einer (nicht streitigen) umsatzsteuerlichen Organschaft - die Klägerin ist Organträgerin i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG - beinhaltet die festgesetzte Umsatzsteuer auch Besteuerungsgrundlagen verschiedener Organgesellschaften, u.a. auch der Fa. X Brauerei GmbH. Der streitbefangene Bescheid beruht im Wesentlichen auf den Feststellungen einer für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2006 durchgeführten Außenprüfung. Im Bericht vom 25.09.2009 hat sie ihre Feststellungen dokumentiert und, soweit erforderlich, auf die Prüfungsberichte der verschiedenen Organgesellschaften verwiesen (Bericht vom 17.2.2009 über die Außenprüfung bei der Fa. X Brauerei GmbH). Randnummer 4 Ausschließlicher Gegenstand des Einspruchs- und auch des Klageverfahrens ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkaufsfördermaßnahmen, die die Fa. X Brauerei GmbH im Veranlagungszeitraum 2005 durchführte. Gegenstand der unternehmerischen Betätigung der X Brauerei GmbH ist die Herstellung von Bier. Im Zusammenhang mit den von der X Brauerei GmbH durchgeführten Verkaufsfördermaßnahmen hatte der Beklagte die steuerpflichtigen Umsätze für das Streitjahr um unentgeltliche Wertabgaben i.H.v. netto 655.953,00 € erhöht. Randnummer 5 Streitgegenstand ist eine Verkaufsfördermaßnahme der X Brauerei GmbH im Jahr 2005, die zwei Mal im Zeitraum von je vier Wochen durchgeführt wurde (Aktionszeitraum). In den dazugehörigen Sammelheften, die in allen teilnehmenden Märkten auslagen, die aber auch im Internet oder per Post erhältlich waren, hieß es u.a.: Randnummer 6 „X-Treue wird belohnt. Sammelns Sie X Pilsener Treuepunkte und tauschen Sie diese gegen exklusiv gewählte Prämien aus dem X Shop ein. Randnummer 7 So wird gesammelt: Randnummer 8 Einen Treuepunkt finden Sie auf jeder X Pilsener Mehrwegflasche. Einfach den oberen Teil des Rückenetiketts abziehen, den Treuepunkt ausschneiden und in das Sammelheft einkleben. Bitte benutzen Sie ein Sammelheft pro Wunschprämie. Randnummer 9 Und so wird getauscht: Randnummer 10 Sie haben die passende Anzahl Treuepunkte für Ihre Wunschprämie gesammelt? Dann schicken Sie uns Ihr Sammelheft, ausgefüllt mit Ihren persönlichen Daten und unter Angabe der gewünschten Prämie in einem ausreichend frankierten Umschlag zu. Sie erhalten Ihre Prämie bequem auf dem Postweg. Oder Sie lösen das Sammelheft direkt vom X-Shop ein…“ Randnummer 11 Ergänzend dazu hieß es in den in den Getränkemärkten angebrachten Deckenhängern (Bl. 207 PA) an die Endverbraucher gerichtet: Randnummer 12 „X Pilsener Treuepunkte sammeln und gegen ausgewählte Prämien aus dem X-Shop eintauschen. Ein Treuepunkt jetzt auf jeder X Pilsener Mehrwegflasche. Sammelhefte hier im Markt.* Randnummer 13 " Solange der Vorrat reicht.“ Randnummer 14 Die Aktion war befristet und für die Einsendung der Sammelhefte galt eine vorgegebene Ausschlussfrist, der 30.09.2005 (Datum des Poststempels). Für auf dem Postweg verloren gegangene Sammelhefte übernahm die Firma keine Haftung. Die Sammelhefte wiesen insgesamt 240 vorgedruckte Felder aus, die aufsteigend nummeriert und zum Einkleben der Einzelpunkte bestimmt waren. Aus dem vorgegebenen Prämiensortiment konnte der Teilnehmer die folgenden Artikel wählen: Randnummer 15 Prämie Erforderliche Punkte Einkaufspreis (netto) ohne Nebenkosten T-Shirt 40 Punkte 3,79 – 6,64 € Kühltasche 100 Punkte 4,29 € X Pilsener Sportarmbanduhr 140 Punkte 4,19 € Longsleeve-Shirt 200 Punkte 5,95 – 9,66 € Sauna-Tuch 240 Punkte 5,99 € Randnummer 16 Alle Artikel trugen das X Pilsener Logo (teilweise auch mehrfach, z.B. Uhr - Ziffernblatt und Armband, T-Shirt – Vorder- und Rückseite). Die Treuepunktaktion wurde - wie auch sonstige Verkaufsförderaktionen – von der Klägerin geplant, durchgeführt und finanziert. Der Abgabepreis der Aktionsware an den Handel seitens der Brauerei wurde gegenüber dem sonstigen Abgabepreis nicht verändert; die Klägerin sah ihren Vorteil trotz ihrem erhöhten Aufwand in dem potentiell erhöhten Umsatz. Randnummer 17 Die Produktpalette der X Brauerei GmbH wird ausschließlich über den Groß- und Einzelhandel vertrieben. Ein Direktverkauf an den Endverbraucher erfolgt nicht. Randnummer 18 Die Betriebsprüfung beurteilte die beiden streitbefangenen Verkaufsfördermaßnahmen als unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG der Klägerin an den Letztverbraucher, d.h. an die Käufer der X-Brauerei Produkte. Die Aktion entspreche weitestgehend dem vom EuGH mit Urteil vom 27.04.1999 (RS C-48/97 – Kuwait-Petroleum) entschiedenen Sachverhalt. Die Grundsätze dieser Entscheidung habe der Bundesfinanzhof im Urteil vom 11.05.2006 (V R 33/03, BStBl. II 2006, 699 – Park-Chip-Urteil) vollständig übernommen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass im Kauf des Bieres beim Händler und Sammeln der Treuepunkte durch den Kunden keine Gegenleistung für die Gewährung der Prämie durch die X Brauerei zu sehen sei. Randnummer 19 Unter Hinweis auf die Entscheidung Kuwait-Petroleum verneinte die Bp den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Zur Abgrenzung von anders zu beurteilenden Preisnachlässen orientierte sich die Bp weiterhin an den Grundsätzen der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 17.06.2008 (1 K 21/05), die sich ihrerseits auf die BFH-Entscheidung vom 13.06.2006 (V R 46/05) berief. Mangels fehlender Gegenleistung des Endkunden gegenüber der X Brauerei GmbH liege kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Randnummer 20 Die Klägerin verneinte die Anwendbarkeit der o.a. Finanzgerichtsrechtsprechung, da der dort entschiedene Fall nicht mit der Verkaufsfördermaßnahme der X Brauerei GmbH vergleichbar sei. Vielmehr seien die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung vom 24.10.1996 (C-317/94 – Elida Gibbs) analog anwendbar. Die Hingabe der Prämie an den Kunden sei aus der Sicht des Herstellers eine Entgeltsminderung. Die im Rahmen der Treuepunkteaktion ausgegebenen Sachleistungen stellten steuerbare und steuerpflichtige entgeltliche Leistungen dar. Die Einlösung der Treuepunkte berechtige zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Bierlieferungen, weil dem Endkunden ein wirtschaftlicher Vorteil in Form der Treuepunkte eingeräumt worden sei. Zwar bestehe ggfls. das Erfordernis der Umbuchung auf den Erlöskonten (Minderung Bierlieferungen, Erhöhung Umsätze aus Treuepunkteinlösungen). Aufgrund der Anwendung desselben Steuersatzes sei allerdings kein umsatzsteuerliches Mehrergebnis zu erwarten. Randnummer 21 Noch vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens wandte sich der steuerliche Berater der Klägerin in anonymisierter Form an das Bundesministerium der Finanzen (Schreiben vom 27.04.2009). Er schilderte den Sachverhalt und stellte in seiner umfassenden Stellungnahme dar, warum die Vorteilsgewährung durch Hingabe von Sachprämien zur Minderung der Bemessungsgrundlage berechtige und warum die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung „Kuwait-Petroleum“ und der BFH-Rechtsprechung „Park-Chip-Urteil“ nicht anwendbar bzw. übertragbar sei. Randnummer 22 Auch eine abschließende Besprechung am 09.11.2012 zwischen den Vertretern der Klägerin, des Ministerium der Finanzen, der Oberfinanzdirektion und dem Beklagten führte nicht zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens. Die jeweils konträren Rechtsauffassungen wurden nicht aufgegeben. Randnummer 23 Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 seien ab dem 01. April 1999 die Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG aufgehoben worden. Entsprechend der 6. EG-Richtlinie seien die Eigenverbrauchstatbestände den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt worden. Die umsatzsteuerrechtlichen Wertabgaben umfassten die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 b Nr. 1 – 3. Voraussetzung aller Tatbestände des § 3 Abs. 1 b UStG sei, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben müsse. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Außenprüfung habe die Klägerin für die im Zusammenhang mit der Treuepunktaktion erworbenen Wirtschaftsgüter in vollem Umfang den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Weiterhin bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten Übereinstimmung darin, dass es sich bei den im Rahmen der Treuepunktaktion ausgelobten Wirtschaftsgütern nicht um Geschenke von geringem Wert handle. Insoweit seien die Grundvoraussetzungen des § Abs. 1 b UStG erfüllt. Randnummer 24 Fraglich sei daher nur, ob es sich bei den Zuwendungen im Rahmen der Kundenbindungsprogramme um entgeltliche Zuwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr. 3 UStG handle. Ob eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr. 3 UStG mit einer zusätzlichen Leistung vorgenommen werde, hänge maßgeblich davon ab, welche Art von zusätzlicher Leistung vorliege und zu welchem Zeitpunkt diese zusätzliche Leistung gewährt werde. Zu unterscheiden seien Naturalrabatte, Werbegeschenke und Zugaben. Alle Arten der zusätzlichen Leistungen seien Instrumente der Verkaufsförderung und bestünden vorwiegend in Gegenständen, die dem Käufer einer Ware ohne zusätzliche Berechnung gewährt würden. Randnummer 25 Im vorliegenden Streitfall handle es sich eindeutig um sog. Zugaben. Erfolge die Zugabe zeitgleich mit dem zugrundeliegenden Umsatz, werde der zusätzlich hingegebene Gegenstand vielfach als Zubehör zum Kaufgegenstand gehören oder als unselbständige Nebenleistung bewertet werden können. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers habe das mit zugewendete Zubehör (die Zugabe) keinen eigenen Zweck. Ausreichend sei der wirtschaftliche Zusammenhang des Zubehörs mit der Hauptleistung zum Zwecke der Umsatzsteigerung. Randnummer 26 Erfolge die Zugabe (Lieferung), wie im Fall der vorliegenden Treuepunktaktion, erst später (Einlösung der Treuepunkte), sei eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die sich an der zur Thematik vorliegenden Rechtsprechung orientiere. Randnummer 27 - Dabei könne die Gewährung der Treueprämien (Variante 1) an die Kunden entweder dadurch erfolgen, dass die Lieferung der Treueprämie an den Kunden durch den Händler selbst erfolge. Der Händler – im vorliegenden Fall die Klägerin - erwerbe dabei den Liefergegenstand zunächst selbst von einem anderen Unternehmer – Vorlieferant – und wende ihn dann gegen Einlösung der von ihm gewährten Treuepunkte dem Kunden zu. Randnummer 28 - Alternativ (Variante 2) erfolge die Lieferung oder Leistung der Treueprämie an den Kunden direkt durch einen anderen Unternehmer – Lieferant. Dieser Lieferant erhalte dann für seine unmittelbar an den Kunden erbrachte Lieferung oder Dienstleistung der Treueprämie das Entgelt vom Händler (Klägerin) als Entgelt von dritter Seite (Händler als Sponsor). Randnummer 29 Nach der von der Klägerin nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung durch die Außenprüfung handle es sich im zu entscheidenden Fall um die vorab beschriebene Variante 1. Der EuGH habe im Jahr 2010 in verschiedenen Rechtssachen, die Leistungen im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen betroffen hätten, zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie Stellung genommen. Die Entscheidungen vom 07. Oktober 2010 in den Verfahren C-53/09 und C-55/09 zu Verkaufsförderungsmaßnahmen durch Gewährung von Treueprämien im Rahmen von Kundenbindungssystemen hätten erhebliche Bezugspunkte und Parallelen zum vorliegenden Fall. In diesem Kontext bestätige der EuGH ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung in Sachen Kuwait-Petroleum (EuGH vom 27. April 1999 C-48/97), in dem er zunächst auch für die entschiedenen Fälle festgestellt habe, dass der Preis, den die Kunden für den originären Erwerb der Ware bezahlten, immer derselbe sei, ganz gleich, ob diese Kunden an den Kundenbindungsprogrammen teilnähmen oder nicht. Demzufolge seien der originäre Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen, bei denen die Kunden Punkte erhielten, einerseits, und die Weitergabe von Treuprämien bei Einlösung der Punkte andererseits zwei getrennte Vorgänge. Das bedeute auch, dass nach nunmehr gefestigter EuGH-Rechtsprechung, welche bereits in der Vergangenheit auch vom BFH übernommen worden sei (BFH vom 11. Mai 2006 V R 33/03), es nicht möglich sein solle, einen Teil des von dem Kunden für den Erwerb von Waren nebst Bonuspunkten bezahlten Entgelts den Bonuspunkten zuzuordnen. Randnummer 30 Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung der prämienbegünstigten Leistung des Händlers an den Kunden und der Leistung der Treueprämie durch die Klägerin sei daher weiterhin die Frage der Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit von zentraler Bedeutung. Erhalte der Kunde die Treueprämie „unentgeltlich“ – d.h. er habe dafür an den Händler keine Gegenleistung zu entrichten -, so ergebe sich die Bemessungsgrundlage für die prämienbegünstigte Leistung (Bierlieferung) aus der gesamten vom Kunden aufzuwendenden Gegenleistung. Die Leistung der Treueprämie könne dann bei der Klägerin nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen. Erhalte der Kunde die Treuprämie hingegen „entgeltlich“, führe dies zu einer geringeren (Minderung der) Bemessungsgrundlage für die prämienbegünstigte Leistung. Randnummer 31 Ob die Treueprämie im Verhältnis zum Kunden unentgeltlich oder entgeltlich erbracht werde, unterliege der freien Vereinbarung der Parteien. Insoweit könne auch vereinbart werden, dass ein Teil des bei Bezug einer prämienbegünstigten Ware zunächst zu entrichtenden Preises nach entsprechender Auswahl für den Bezug bestimmter anderer Leistungen (Treueprämien) zu zahlen sei, d.h. dass der Preis für die bezogene prämienbegünstigte Ware gemindert und der Minderungsbetrag zur Bezahlung der Treueprämie verwendet werde. Wenn allerdings der vom Kunden für die prämienbegünstigte Ware zu entrichtende Preis derselbe bleibe, unabhängig davon, ob er die Treueprämie in Anspruch nehme oder nicht, und wenn – nicht zuletzt aus werbetaktischen Gesichtspunkten – die Gewährung der Treueprämien als unentgeltlich gegenüber dem Kunden angepriesen werde, so müssen sich die Parteien (Händler und Kunde) dann auch steuerlich entsprechend behandeln lassen. Es sei dann eben gerade die Vereinbarung getroffen worden, dass die Treueprämie im Verhältnis Händler – Kunde als Geschenk unentgeltlich abgegeben werde. Von einer geminderten (oder nachträglich zu mindernden) Bemessungsgrundlage für die prämienbegünstigten Leistungen an den Kunden könne mithin nur ausgegangen werden, wenn feststehe, dass diesem Kunden eine Treueprämie geleistet und dass dafür vereinbarungsgemäß der Preis einer (oder mehrerer) prämienbegünstigten Leistungen des Händlers an den Kunden gemindert worden sei. Randnummer 32 Nach diesen Kriterien handele es sich bei der prämienbegünstigten Leistung der Klägerin eindeutig um eine unentgeltliche Treueprämie. Die Entgeltzahlung an die Lieferanten der Klägerin (durch die Klägerin) führe nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die an die Kunden ausgeführten Leistungen. Randnummer 33 Damit erfülle die Klägerin alle Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG. Die Zuwendungen im Rahmen der Treuepunktaktion seien zwingend umsatzsteuerrechtlich als unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren. Randnummer 34 Die Rechtsauffassung der Klägerin, es handle sich bei der abgegebenen Sachleistung um eine entgeltliche Sachleistung, die im Zeitpunkt der Hingabe die Bemessungsgrundlage der Lieferungen, in deren Zusammenhang der Anspruch auf Sachleistung erworben worden sei, mindere, könne deshalb nicht geteilt werden. Des weiteren seien die Grundsätze der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94 in der Rechtssache Elida Gibbs) durch die anschließende, ständige EuGH-Rechtsprechung zum entscheidenden Sachverhalt nicht mehr übertragbar. Randnummer 35 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung dieser Klage trägt sie zunächst zum Sachverhalt vor: Randnummer 36 I. "Aktionsmechanismus" der streitgegenständlichen Verkaufsfördermaßnahme Randnummer 37 Bei der streitgegenständlichen Verkaufsfördermaßnahme handele es sich um eine zeitlich befristete Verkaufsförderaktion (Treuepunktaktion), bei der die Kunden mit dem Kauf von im Rahmen der Aktion vertriebenen X Pilsener-Bierprodukten sog. X Pilsener Treuepunkte erworben hätten, die von den Kunden gesammelt und gegen ausgewählte Sachartikel eingelöst hätten werden können. Die zu sammelnden Treuepunkte hätten sich auf den Etiketten der jeweiligen X Pilsener-Mehrwegflaschenbefunden und seien daher bereits physisch mit der Hauptware verbunden gewesen. Die Bierprodukte mit Treuepunkten seien von der X-Brauerei GmbH, entsprechend dem üblichen Vertriebsweg, zunächst an die teilnehmenden Händler geliefert und von den Händlern an die Endverbraucher verkauft worden. Die Treuepunktaktion der Klägerin sei damit Teil einer modernen Marketingstrategie, um den Bierabsatz zu steigern, die Kundenbindung zu festigen und dem ständigen Preisverfall entgegen zu wirken. Randnummer 38 Die grundsätzliche "Aktionsmechanik" der Treuepunktaktion lasse sich dabei durch das nachfolgende Schaubild veranschaulichen: Randnummer 39 Die Treuepunktaktion sei - wie sonstige Verkaufsförderaktionen auch - von der Klägerin geplant, durchgeführt und finanziert worden. Die Kosten und Risiken der Durchführung der Treuepunktaktion seien von der Klägerin getragen worden, nicht dagegen von den aus Vertriebsgründen eingeschalteten Händlern. Die Durchführung der Treuepunktaktion sei unter Einsatz eigenen Personals der Klägerin erfolgt. Auch der gesamte zeitliche Ablauf der Treuepunktaktion sei von ihr festgelegt worden. Die konkrete zeitliche Durchführung dieser Verkaufsfördermaßnahme in den Märkten sei daher von ihr bestimmt worden. Aus wirtschaftlicher Sicht hätten die Endkunden die Aktionsware somit (mittelbar) von der Herstellerin, d. h. der X-Brauerei GmbH, als einer Art "Geschäftsherrin" erworben. Randnummer 40 Die Durchführung der Treuepunktaktion sei im Einzelnen erfolgt aufgrund verbindlicher Absprachen mit den teilnehmenden Händlern. Zur organisatorischen Abstimmung dieser Aktion und der anderen für 2005 geplanten Verkaufsfördermaßnahmen hätten jeweils im Vorjahr Besprechungen zwischen der Klägerin und den Händlern (sog. "Jahresgespräche") stattgefunden. In diesen Jahresgesprächen würden nach der gängigen Praxis der Klägerin sämtliche für das folgende Kalenderjahr geplanten Verkaufsförderungsmaßnahmen hinsichtlich der Produkte der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften im Voraus mit dem Handel abgestimmt. Entsprechend den Vorgaben der Klägerin werde in diesen Gesprächen mit dem Handel auch der konkrete Zeitraum für die Durchführung der jeweiligen Verkaufsfördermaßnahme festgelegt. Randnummer 41 Wie bei derartigen Verkaufsförderaktionen üblich, seien die Kunden in den Verkaufsflächen des Einzelhandels durch besondere Werbemaßnahmen der Klägerin (z. B. Anpreisung der Aktion auf gesonderten Verkaufsflächen oder Plakaten, Verteilung von Handzetteln) auf die Treuepunktaktion aufmerksam gemacht worden. Diese Aktionsware sei in den teilnehmenden Getränkemärkten gesondert neben den sonstigen von der X-Brauerei GmbH vertriebenen Bierprodukten, die nicht an der Treuepunktaktion teilgenommen hätten, sowie den Bierprodukten anderer Hersteller angeboten worden. Regelmäßig nähmen an solchen Aktionen nur 24 x 0,33 Liter- und 20 x 0,5 Liter-Gebinde teil. Randnummer 42 Zur Durchführung der Treuepunktaktion seien von der X-Brauerei GmbH Sammelhefte ausgegeben worden, die in allen teilnehmenden Märkten, im Internet oder per Post erhältlich gewesen seien. In dem beispielhaft als Anlage beigefügten Sammelheft heiße es hierzu: Randnummer 43 "X-Treue wird belohnt. Sammeln Sie X Pilsener Treuepunkte und tauschen Sie diese gegen exklusiv ausgewählte Prämien aus dem X-Shop ein. " Randnummer 44 Weiterhin werde dort zur grundsätzlichen Funktionsweise der Treuepunktaktion unter der Rubrik "So wird gesammelt" Folgendes ausgeführt: Randnummer 45 "Einen Treuepunkt finden Sie auf jeder X Pilsener Mehrwegflasche. Einfach den oberen Teil des Rückenetikettes abziehen, den Treuepunkt ausschneiden und in das Sammelheft einkleben. Bitte benutzen Sie ein Sammelheft pro Wunschprämie." Randnummer 46 Nach Erwerb einer bestimmten Anzahl von Treuepunkten hätten die Kunden die gesammelten Treuepunkte gegen das gewünschte Sachprodukt einlösen können. Aus rein logistischen Gründen sei die Einlösung der Treuepunkte auf dem Postweg oder gegen Hingabe des jeweiligen Sammelheftes im sog. X-Shop erfolgt. Bei Wahl des Postweges hätten die Kunden zunächst zu Nachweiszwecken das Sammelheft mit den Treuepunkten per Post an die X-Brauerei GmbH schicken müssen. Der gewünschte Sachartikel sei ihnen dann auf dem Postweg durch die X-Brauerei GmbH oder durch von ihr beauftragte Logistikunternehmen zugesandt worden. Einsendeschluss für die Einreichung der Sammelhefte sei der 30.09.2005 gewesen. Randnummer 47 Diese technische Abwicklung der Treuepunktaktion habe ihren Grund darin gehabt, dass eine Ausgabe der Sachartikel unmittelbar durch den Einzelhandel aus logistischen Gründen nicht möglich gewesen und daher nicht in Betracht gekommen sei. Für die Einlagerung der Sachartikel in den teilnehmenden Einzelhandelsmärkten hätte es u. a. entsprechender Lagerkapazitäten und der Zurverfügungstellung von Personal bedurft. Derartige Lager- und Personalkapazitäten könnten von den teilnehmenden Märkten jedoch regelmäßig nicht zur Verfügung gestellt werden. Ein Grund dafür sei der Umstand, dass neben der X-Brauerei GmbH andere Brauereien ebenfalls solche Aktionen - teilweise auch mit zeitlicher Überschneidung – durchführten. Randnummer 48 Bei den Sachprodukten habe es sich im Einzelnen um Waren aus einem von der X Brauerei GmbH vorgegebenen Sortiment gehandelt, die in den von ihr zu der Treuepunktaktion ausgegebenen Prospekten als "(Sach-) Prämien" bezeichnet worden seien (Sachprämien). Diese Sachartikel seien von der X-Brauerei GmbH speziell für die Treuepunktaktion in der nach der internen Kalkulation hierfür voraussichtlich benötigten Menge erworben worden unter Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzuges. Die Sachprämien des Streitjahres hätten sämtlich einen geringen Wert im Bereich zwischen ca. 4 bis 10 EUR gehabt. Sämtliche vorgenannten Artikel hätten das X Pilsener-Logo getragen, teilweise auch mehrfach. Randnummer 49 Entsprechend den wirtschaftlichen Zielsetzungen (nachfolgend unter II.) sei den Kunden damit im Rahmen der Treuepunktaktion ein Gesamtpaket, bestehend aus Ware und Sachprämie, angeboten und verkauft worden, das insgesamt Gegenstand des entgeltlichen Leistungsaustausches gewesen sei. Deshalb habe es sich bei der Treuepunktaktion nach dem Verständnis der X Brauerei GmbH keinesfalls um eine Verteilung unentgeltlicher "(Werbe-) Geschenke" an die Kunden gehandelt. Entgegen den Ausführungen auf S. 8 der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 sei die Gewährung der "Treueprämien" dementsprechend von der X-Brauerei GmbH auch gerade nicht "als "unentgeltlich" gegenüber dem Kunden angepriesen worden. Randnummer 50 II. Betriebswirtschaftliche Hintergründe der Treuepunktaktion Randnummer 51 Im Hinblick auf das für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Streitfalles notwendige Verständnis der betriebswirtschaftlichen Hintergründe der Treuepunktaktion sei zunächst allgemein anzumerken, dass die Durchführung von derartigen Verkaufsfördermaßnahmen zur gängigen gemeinsamen Verkaufsstrategie der Klägerin und ihrer ebenfalls im Bereich Getränkeherstellung und -vertrieb tätigen Tochtergesellschaften gehöre, ebenso bei Konkurrenzunternehmen der Klägerin. Die konkreten Umstände der streitgegenständlichen Treuepunktaktion und der damit verfolgten Verkaufsstrategie belegten dabei deren entgeltlichen Charakter. Die insoweit maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Hintergründe der Treuepunktaktion ließen sich im Einzelnen wie folgt zusammenfassen. Randnummer 52 1. Förderung des Absatzes von X Pilsener-Bierprodukten Randnummer 53 Die streitgegenständliche Treuepunktaktion habe - entsprechend der allgemeinen Zielsetzung derartiger Verkaufsförderaktionen - in erster Linie dem Ziel einer Steigerung des Absatzes der Hauptware gedient. Insoweit werde durch derartige Verkaufsförderungsmaßnahmen regelmäßig eine erhebliche Absatzsteigerung im jeweiligen Aktionszeitraum gegenüber Nichtaktionszeiträumen erreicht. Randnummer 54 Die im Rahmen der Treuepunktaktion ausgeschriebenen Prämien hätten den Kunden einen zusätzlichen Anreiz zum Erwerb von X Pilsener-Bierprodukten bieten und damit deren Kaufentschluss entsprechend positiv beeinflussen sollen. Eine Besonderheit der streitgegenständlichen Treuepunktaktion habe dabei in dem Umstand bestanden, dass die Ausgabe der Suchprämien nach der oben dargestellten "Mechanik" dieser Verkaufsfördermaßnahme aufgrund der erforderlichen Ansammlung einer bestimmten Anzahl von Treuepunkten mittelbar an die Abnahme einer Mindestmenge von X Pilsener-Bierprodukten gekoppelt gewesen sei. Die Kunden hätten somit anhand der Aktionsbeschreibung durch die X-Brauerei GmbH (u. a. in den Prospekten und sonstigen Werbematerialien zur Treuepunktaktion, die in den teilnehmenden Märkten auslagen) bereits vor dem Warenerwerb definitiv gewusst, wie viele Bierprodukte mit Treuepunkten für die Sachprämien erforderlich gewesen seien. Randnummer 55 Die durch derartige Verkaufsfördermaßnahmen von der X-Brauerei GmbH üblicherweise erzielten Absatzsteigerungseffekte ließen sich beispielhaft durch die beigefügten statistischen Erhebungen veranschaulichen, die von der X-Brauerei GmbH für die Zeiträume 2008 bis 2012 in einzelnen Märkten durchgeführt worden seien. Die X-Brauerei GmbH sei von der Klägerin erst in 2004 erworben worden. In 2005 seien vergleichbare Datenerhebungen für die X Brauerei GmbH in den belieferten Märkten noch nicht durchgeführt worden. Auch in 2005 habe die Durchführung derartiger Verkaufsfördermaßnahmen aber zu einer erheblichen Absatzsteigerung geführt (s. Anlage 2 - Verkaufsdaten aus Handelsscannerkassen). Randnummer 56 2. Stärkung der Kundenbindung Randnummer 57 Die Treuepunktaktion habe ferner auch der Festigung der Kundenbindung gedient. Diese Zielsetzung komme bereits in den von der X-Brauerei GmbH verwendeten Begrifflichkeiten (z. B. "Sammelaktion für X-Treue", Bezeichnung der Sammelpunkte als "Treuepunkte") deutlich zum Ausdruck. Dass die Treuepunktaktion auch eine Maßnahme zur langfristigen Kundenbindung gewesen sei, werde schließlich durch die von der X-Brauerei GmbH ausgeschriebenen Prämien verdeutlicht. Bei diesen Prämien handele es sich ausschließlich um Artikel mit X Pilsener-Logo und damit um Artikel, mit denen letztlich die X Pilsener-Bierprodukte der Klägerin beworben würden. Randnummer 58 Damit werde auch deutlich, dass mit der Treuepunktaktion vor allem "markenaffine" Kunden hätten angesprochen werden sollen. Randnummer 59 3. Durchschnittlich höherer Preis für "Treuepunktware" Randnummer 60 Aus betriebswirtschaftlicher Sicht werde mit solchen Verkaufsfördermaßnahmen regelmäßig zugleich dem erheblichen Wettbewerbsdruck im Bereich des Vertriebs von Bierprodukten Rechnung getragen und allgemeinen negativen Markttrends (z. B. langfristig sinkender Bierkonsum, fortlaufender Preisverfall) entgegengewirkt. Die Treuepunktaktion habe damit auch der Preisstetigkeit und insoweit dem Erhalt eines gewissen Maßes an Preisstabilität im Hinblick auf den Vertrieb der Bierprodukte der X-Brauerei GmbH gedient. Randnummer 61 Entsprechend dieser Zielsetzung werde die im Rahmen derartiger Verkaufsfördermaßnahmen angebotene Aktionsware vom Einzelhandel durchschnittlich zu einem höheren Verkaufspreis angeboten als die Nichtaktionsware. Hierbei werde gerade dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kunden bei solchen Verkaufsförderaktionen ein "Gesamtpaket" erwerben, das im vorliegenden Fall aus den im Rahmen der Treuepunktaktion vertriebenen Bierprodukten und der zusätzlich gewährten Prämie bestehe. Das höhere Preisniveau im Vergleich zur Nichtaktionsware erkläre sich dabei im Einzelnen u. a. dadurch, dass der Einzelhandel beim Verkauf derartiger Gebinde die ansonsten, d. h. beim Vertrieb von Bierprodukten außerhalb von Verkaufsförderaktionen, aus Wettbewerbsgründen häufig gewährten Preisnachlässe (z. B. drei Kästen für je 8,00 EUR) unterlasse. Randnummer 62 Diese Preisunterschiede, die für derartige Verkaufsfördermaßnahmen charakteristisch seien, würden durch im Auftrag der Klägerin und der X-Brauerei GmbH aus Marktforschungsgründen durchgeführte statistische Erhebungen belegt. Beispielhaft werde insoweit auf die als Anlage beigefügte Statistik Bezug genommen, die von der X-Brauerei GmbH in Bezug auf vergleichbare Verkaufsfördermaßnahmen für einzelne ausgewählte Getränkemärkte erhoben worden seien. Mit diesen der Klägerin von den beauftragten Marktforschungsunternehmen zur Verfügung gestellten Kassensommerdaten könnten die Preisentwicklung, u.a. auch für bestimmte Zeiträume, sowie die Absatzentwicklung ausgewertet und Rückschlüsse auf Markteinflüsse durch Verkaufsfördermaßnahmen gezogen werden (Übersicht Verkaufspreisempfehlung der Y Braugruppe Anlage 3). Randnummer 63 Dementsprechend seien die vom Einzelhandel vertriebenen Gebinde im Rahmen der streitgegenständlichen Verkaufsfördermaßnahme zu höheren durchschnittlichen Preisen angeboten worden als die von der X-Brauerei GmbH ohne Verkaufsfördermaßnahme angebotenen Bierprodukte. Randnummer 64 Es gehöre daher zur üblichen Wirkungsweise derartiger Verkaufsfördermaßnahmen, dass für das im Rahmen der Aktion vertriebene Gebinde durchschnittlich ein höherer Preis verlangt und erzielt werde als für die außerhalb der Aktion vertriebenen Bierprodukte. Der Grund dafür sei, dass die Kunden im Rahmen einer Aktion wie der streitgegenständlichen Treuepunktaktion eben nicht lediglich die verkauften Bierprodukte erwürben, sondern den Kunden vielmehr eine zusätzliche Leistung ("Add On"), im vorliegenden Fall in Form der ausgeschriebenen Sachprämien, angeboten werde. Dieser höhere durchschnittliche Verkaufspreis basiere unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf der Erwartungshaltung, dass die Kunden bereit seien, für das Gebinde aus Hauptware und Prämie ein höheres Entgelt zu bezahlen als für die außerhalb der Verkaufsförderaktion vertriebenen Bierprodukte. Randnummer 65 Für die Produkte der X-Brauerei GmbH würden Verkaufsempfehlungen ausgegeben. Diese Empfehlungen würden als Anlage zur Jahresvereinbarung dem Handel ausgehändigt. Sie dienten der Information über die Vorstellungen vom Wert der Marke und ihrer Positionierung gegenüber dem Endverbraucher. Diese Verkaufsempfehlungen unterschieden bei Gebinden der Produktgrößen 0,5 Liter und 0,33 Liter zwischen Preisen (u.a. für Sammelaktionen) zu 12,99 EUR gegenüber Sonderangebotspreisen zu 11,99 EUR, bei denen nachweislich (siehe beigefügter Preis-Absatzverlauf) keine Verkaufsfördermaßnahmen stattfänden. Randnummer 66 III. Interessenlage eines durchschnittlichen Endverbrauchers Randnummer 67 Die Verbraucher hätten die im Rahmen der Treuepunktaktion angebotene Aktionsware durchschnittlich zu höheren Verkaufspreisen erworben als die außerhalb der Verkaufsförderaktion angebotenen X Pilsener-Bierprodukte. Einem durchschnittlichen Verbraucher sei insbesondere bewusst gewesen, dass die im Rahmen einer solchen Verkaufsförderaktion angebotene Aktionsware nicht zu den im Einzelhandel beim Verkauf von Nichtaktionsware häufig angebotenen Sonderpreisen erhältlich gewesen sei. Auf der anderen Seite hätten die Endverbraucher beim Kauf der Aktionsware für den von ihnen gezahlten Kaufpreis ein Gebinde aus Bierprodukten und Treuepunkten erhalten. Der durchschnittliche Käufer der Aktionsware habe somit letztlich ein Leistungsbündel erhalten und sei dafür im Gegenzug bereit gewesen, einen im Durchschnitt höheren Kaufpreis zu bezahlen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die Treuepunktaktion vor allem an markenaffine Kunden gerichtet habe, denen es neben der Hauptware gerade auch auf den Erhalt der Sachprämien angekommen sei. Randnummer 68 Aus der beigefügten Verbraucheranalyse 2012 der Axel Springer AG werde exemplarisch der sehr intensive Bierwettbewerb ersichtlich, der auch bereits im Streitjahr vorgelegen habe. Die Haushalte, die im Jahr 2012 die Marke X Pilsener gekauft hätten, hätten ihren Gesamtbedarf an Bier im Durchschnitt nur zu 8,8 % mit dieser Marke gedeckt. Aufgrund der unter II. 1. dargelegten Absatzsteigerung sei klar ersichtlich, dass Kunden die Aktionsware zu einem höheren Preis erworben hätten, obwohl der Handel während dieser Zeit Konkurrenzmarken ohne Aktion mit Preisnachlässen angeboten habe. Randnummer 69 Damit habe sich die Interessenlage eines durchschnittlichen Käufers der Aktionsware von dem Interesse eines Durchschnittsverbrauchers unterschieden, der die entsprechenden Bierprodukte außerhalb der streitgegenständlichen Verkaufsfördermaßnahme erworben habe. Während das durchschnittliche Verbraucherinteresse in letzterem Fall nur auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den verkauften Bierprodukten der Marke X Pilsener gerichtet gewesen sei ("Normalkunde"), sei das Interesse des durchschnittlichen Käufers von Bierprodukten mit Treuepunkten ("Treuekunde") auch auf den Erhalt der Treuepunkte und der gegen Einlösung der Treuepunkte gewährten Sachprämie gerichtet gewesen. Randnummer 70 Im Gegensatz zu Verkaufsfördermaßnahmen mit Verlosungscharakter sei die Erwartungshaltung der durchschnittlichen Verbraucher daher auf ganz bestimmte Sachartikel als Teil des von ihnen gekauften "Gesamtpakets" konkretisiert gewesen. Randnummer 71 In der Sache trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten seien die von der X-Brauerei GmbH im Rahmen der Treuepunktaktion ausgegebenen Sachprämien keine unentgeltlichen Wertabgaben, sondern Bestandteil des (entgeltlichen) Leistungsaustausches i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Randnummer 72 I. Treuepunktaktion als Entgeltbestandteil der Bierlieferungen Randnummer 73 1. Einheitliche entgeltliche Lieferung der Aktionsware Randnummer 74 Die Auffassung des Beklagten, wonach die streitgegenständlichen Sachprämien als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG zu beurteilen seien, beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der besonderen tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege dem vorliegenden Fall insbesondere keine erst "später", d. h. nach dem Verkauf der Hauptware erfolgende Zugabe zugrunde. Vielmehr seien den Endkunden als Abnehmern der Aktionsware bereits bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages - ungeachtet der aus Vertriebsgründen bestehenden Lieferkette - ein "Gesamtpaket" aus Hauptware und Zugabe verkauft worden. Randnummer 75 Für die umsatzsteuerliche Behandlung sei von maßgeblicher Bedeutung, dass es sich bei den im Rahmen der Treuepunktaktion vertriebenen Bierprodukten der Marke X Pilsener mit Treuepunkten um einen anderen Liefergegenstand handele als bei den außerhalb dieser Verkaufsförderaktion im reinen Getränkevertrieb verkauften X Pilsener-Bierprodukten. Nach der insoweit zugrunde zu legenden Sichtweise des durchschnittlichen Abnehmers der Aktionsware habe dieser Liefergegenstand sowohl die als Hauptware verkauften Bierprodukte der Marke X Pilsener als auch die zusätzlich hierzu gewährten Sachprämien umfasst. Dieses Gebinde aus Hauptware und Zugabe sei folglich insgesamt Gegenstand des Leistungsaustausches gewesen. Das von den Endverbrauchern bezahlte Entgelt sei demgemäß für den Erwerb des gesamten Gebindes bezahlt worden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liege insoweit ein einheitlicher Vorgang vor, der auch umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln ist. Randnummer 76 Dementsprechend sei die Aktionsware in der gesamten Lieferkette jeweils in einer einheitlichen, insgesamt entgeltlichen Lieferung an die Abnehmer vertrieben worden. Auch der Verkauf der Aktionsware an die Endverbraucher durch den an der Treuepunktaktion teilnehmenden Einzelhandel sei somit in einer einheitlichen entgeltlichen Lieferung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfolgt. Die anschließende Einlösung der Treuepunkte sei dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Einlösung der bereits gelieferten Zugabe habe nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen ausschließlich die technische Abwicklung der von dem Verkäufer der Aktionsware erbrachten Lieferung betroffen. Es liege keine eigenständige umsatzsteuerbare Sachprämien-Lieferung vor. Für die umsatzsteuerliche Behandlung des vorliegenden Streitfalles spiele es daher keine Rolle, dass die Sachprämien den Kunden aus logistischen Gründen nicht bereits vor Ort im jeweiligen Getränkemarkt hätten ausgehändigt werden könnten. Aus den vorgenannten Gründen sei es für umsatzsteuerliche Zwecke auch ohne Belang, ob die Endverbraucher die Einlösung der Treuepunkte im Einzelfall tatsächlich bei der X-Brauerei GmbH geltend gemacht hätten. Randnummer 77 2. Hilfsweise: Einlösung der Sachprämien als Minderung der Bemessungsgrundlage für Bierlieferungen Randnummer 78 Ob der Vertrieb der Aktionsware im vorliegenden Streitfall im Rahmen einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Lieferung erfolgt sei, könne im Ergebnis dahinstehen. Streitentscheidend sei im vorliegenden Fall letztlich einzig und allein die Frage, ob die Sachprämien nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entgeltlich geliefert worden und damit Gegenstand des Leistungsaustausches gewesen seien. Dies entspreche der Sichtweise des Beklagten in der Einspruchsentscheidung. Die hiernach maßgebliche Frage der Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Sachprämien sei zu bejahen, weil mit der von den Abnehmern für die Aktionsware gezahlten Gegenleistung der Erwerb der gesamten Aktionsware (X Pilsener-Bierprodukte und Prämien) abgegolten worden sei. Randnummer 79 Wäre die Ausgabe der Sachprämien an die Endverbraucher durch die X-Brauerei GmbH als selbständige umsatzsteuerliche Lieferung zu behandeln, wäre die X-Brauerei GmbH insoweit gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStG zur Minderung der Bemessungsgrundlage für ihre Umsätze aus den zugrunde liegenden Bierlieferungen berechtigt und verpflichtet. Die Minderung der Bemessungsgrundlage wäre dabei in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Sachprämien gegen Einlösung der Treuepunkte an die Endverbraucher ausgegeben wurden. Bei der X-Brauerei GmbH wären auf die Umsätze aus den Lieferungen von Bier und Prämien jeweils die gleichen Steuersätze anzuwenden. Damit stünde den anzusetzenden Umsätzen aus der Gewährung der Sachprämien eine entsprechende Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsätze aus den Bierlieferungen nach § 17 UStG gegenüber. Die Annahme mehrerer entgeltlicher Lieferungen hätte daher im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Höhe der (Gesamt-) Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze der X-Brauerei GmbH im jeweiligen Voranmeldungszeitraum. Randnummer 80 Diese umsatzsteuerliche Behandlung des vorliegenden Streitfalles bei Annahme mehrerer entgeltlicher Lieferungen entspräche im Ergebnis auch der Rechtsauffassung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung. Dementsprechend werde dort ausdrücklich ausgeführt, dass eine entgeltliche Lieferung der Sachprämie "zu einer geringeren (Minderung der) Bemessungsgrundlage für die prämienbegünstigte Leistung" führen würde. Randnummer 81 II. Entgeltliche Lieferung der Sachprämien Randnummer 82 Die Einbeziehung der streitgegenständlichen Sachprämien in den Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, und damit deren entgeltlicher Charakter, folge im Einzelnen aus den nachfolgenden Gründen. Randnummer 83 1. Enge Auslegung der unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG Randnummer 84 Der Umsatzsteuer unterlägen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG u. a. die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Einer Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG würden gemäß § 3 Abs. 1 b Nr. 1 bis 3 UStG die dort genannten unentgeltlichen Wertabgaben gleichgestellt. § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG erfasse dabei die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Die Vorschrift regele einen Auffangtatbestand für unentgeltliche Wertabgaben, die nicht bereits als Entnahme für unternehmensfremde Zwecke oder als unentgeltliche Zuwendung an das Personal für dessen private Zwecke unter § 3 Abs. 1 b Nr. 1 oder 2 UStG fielen. Voraussetzung für das Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe sei in allen Fällen des § 3 Abs. 1 b Nr. 1 bis 3 UStG, dass der zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hätten (§ 3 Abs. 1 b S. 2 UStG). Randnummer 85 § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG enthalte damit aus systematischer Sicht den Grundtatbestand für die Umsatzbesteuerung der von einem Unternehmer im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Nach dem Gesetzeswortlaut setze die Erhebung der Umsatzsteuer daher grundsätzlich voraus, dass die Lieferungen oder Leistungen eines Unternehmens gegen Entgelt erbracht würden. In § 3 Abs. 1 b und 9 a UStG werde der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG allerdings um bestimmte Umsätze ergänzt, in denen es gerade an einem entgeltlichen Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehle. Diese Fälle würden damit vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht erfasst, aber für Zwecke der Umsatzbesteuerung im Wege einer gesetzlichen Fiktion einer entgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellt. § 3 Abs. 1 b und 9a UStG enthielten somit bei systematischer Betrachtung keine eigenständigen Umsatzsteuertatbestände, sondern lediglich Ergänzungsregelungen als Untertatbestände zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geregelten Grundtatbestand. Vorsteuerabzug auf der einen Seite und durch den Endverbraucher getragene Umsatzsteuer auf der anderen Seite sollten damit ins Gleichgewicht gebracht werden. Randnummer 86 Nach der Systematik des UStG sei demgemäß vorrangig das Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu prüfen. Lägen nach dieser Prüfung die Voraussetzungen des Grundtatbestands gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, scheide insoweit die Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b UStG bereits sachlogisch aus. In diesen Fällen erübrige sich damit eine Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b UStG. Randnummer 87 Diese systematische Rangfolge beider Vorschriften werde auch durch die teleologische Gesetzesauslegung bestätigt. Die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben nach § 3 Abs. 1 b UStG diene dem Zweck einer gleichmäßigen Verbrauchsteuerbelastung. Die Vorschrift solle Fälle erfassen, in denen sich ursprünglich unternehmerisch veranlasste (Erwerbs-) Aufwendungen im Nachhinein als Konsumaufwendungen herausgestellt hätten. Durch die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe solle in diesen Fällen eine nachträgliche "Korrektur" des Vorsteuerabzugs durchgeführt und auf diese Weise eine steuerliche Gleichstellung mit privaten Endverbrauchern erreicht werden, deren Aufwendungen einer definitiven Umsatzsteuerbelastung unterlägen. Dementsprechend diene die Regelung in § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG der Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauchs. Die teleologische Gesetzesauslegung verdeutliche damit, dass es sich hierbei im System der Umsatzbesteuerung um eine ergänzende Korrekturregelung für solche Fälle handele, in denen eine Belastung mit Umsatzsteuer ausnahmsweise aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung mit privaten Endverbrauchern sachlich geboten erscheine. Randnummer 88 Dieser Ausnahmecharakter sei auch bei der Auslegung der Tatbestände des § 3 Abs. 1 b Nr. bis 3 UStG zu berücksichtigen. Das gelte gerade auch in Fällen, in denen Zweifel über die Entgeltlichkeit einer Unternehmerischen Lieferung bestünden und in denen daher eine Abgrenzung der Normtatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 b UStG vorzunehmen sei. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG komme insoweit hinzu, dass diese Regelung auch innerhalb der Tatbestandsalternativen des § 3 Abs. 1 b Nr. 1 bis 3 UStG einen Auffangtatbestand darstelle, dessen sachliche Berechtigung zweifelhaft sei und der im Schrifttum deshalb teilweise als konzeptionell "grundlegend verfehlt" angesehen werde. Randnummer 89 Hieraus folge, dass § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Randnummer 90 2. Voraussetzungen für Entgeltlichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Randnummer 91 Eine Leistung gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liege vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der empfangenen Gegenleistung bestehe. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger müsse ein Rechtsverhältnis gegeben sein, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, und die vom Leistenden empfangene Vergütung müsse den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung darstellen. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung zu bejahen sei. Entscheidend sei unter Verbrauchsteuergesichtspunkten vielmehr, ob der Empfänger rein kausal für die empfangene Leistung bzw. wegen dieser Leistung etwas aufwende. Randnummer 92 Erforderlich sei daher ein Kausalzusammenhang im Sinne einer inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liege demnach vor, wenn sich eine Leistung auf den Erhalt der erwarteten Gegenleistung richte und sie damit auslöse, so dass die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden seien. Randnummer 93 3. Akzessorische Verknüpfung von Hauptware und Zugabe begründet Entgeltlichkeit Randnummer 94 Bei den streitgegenständlichen Sachprämien handele es sich - auch nach der Rechtsauffassung des Beklagten - um Zugaben zu den im Rahmen der Treuepunktaktion vertriebenen X Pilsener-Bierprodukten. Diese Zugaben seien mit der Hauptware akzessorisch verknüpft und könnten daher steuerlich nicht losgelöst von dieser Hauptware beurteilt werden. Randnummer 95 Aus umsatzsteuerlicher Sicht erweiterten Zugaben zu einer entgeltlichen Lieferung daher den Umfang dieser Lieferung. Sie seien deshalb für umsatzsteuerliche Zwecke als entgeltlich anzusehen und demgemäß nicht als unentgeltliche Zuwendung zu beurteilen. Randnummer 96 Die - unzweifelhafte - umsatzsteuerliche Qualifikation der zugrunde liegenden Bierlieferungen als entgeltliche Lieferungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erstrecke sich damit auch auf die im Rahmen der Treuepunktaktion gewährten Sachprämien. Randnummer 97
- a)Vorliegen von Zugaben zu X Pilsener-Bierprodukten Randnummer 98 Zugaben seien nach dem allgemeinen Begriffsverständnis Waren oder Leistungen, die den Kunden zusätzlich zur Hauptware (bzw. Hauptleistung) ohne ein besonders berechnetes Entgelt gewährt würden. Charakteristisch sei daher, dass ihre Hingabe vom entgeltlichen Bezug der Hauptware abhängig sei. Zugaben seien daher akzessorisch mit dem Absatz der Hauptware verknüpft. Randnummer 99 Als Zugaben im Sinne der bis 2001 geltenden Zugabeverordnung seien daher im Einzelnen solche Waren oder Leistungen angesehen worden, die neben einer Hauptware (-Ieistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewählt würden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig sei und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten werde und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Für den zweckbedingten inneren Zusammenhang der Zugabe mit dem Hauptgeschäft (Akzessorietät) sei dabei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Hauptgeschäfts und der Gewährung der Nebenleistung nicht erforderlich. Immer müsse jedoch der Abschluss des Hauptgeschäfts konkret im Raum stehen und die Zugabe auslösen. Randnummer 100 Im vorliegenden Streitfall handele es sich bei den streitgegenständlichen Sachprämien demnach um Zugaben im vorgenannten Sinne. Die von der X-Brauerei GmbH ausgeschriebenen Sachprämien seien ausschließlich den Erwerbern von X Pilsener-Bierprodukten mit Treuepunkten gewährt worden. Der Bezug dieser Sachprämien sei damit vom Erwerb der Hauptware abhängig gewesen. Bei der Treuepunktaktion habe es sich um eine Verkaufsfördermaßnahme gehandelt, die gerade dazu bestimmt und auch objektiv geeignet gewesen sei, den Absatz von X Pilsener Bierprodukten zu steigern und die Kaufentscheidung der Kunden entsprechend zu beeinflussen. Der Erwerb von Haupt- und Nebenware sei daher im Streitfall akzessorisch miteinander verknüpft gewesen. Diese akzessorische Verknüpfung sei für die Kunden beim Erwerb der Aktionsware nicht nur eindeutig erkennbar gewesen. Vielmehr sei es den Kunden gerade um den Erwerb dieses Leistungsbündels gegangen. Randnummer 101 Nach der Rechtsprechung des BFH sei es für das Vorliegen einer Zugabe nicht erforderlich, dass beim Erwerb der Hauptware bereits konkrete, zivilrechtlich durchsetzbare Rechtsansprüche in Bezug auf die Zugabe begründet würden. Es sei daher ausreichend, dass mit derartigen Zugaben gerechnet werden könne. Für den erforderlichen akzessorischen Zusammenhang von Hauptgeschäft und Zugabe sei zudem kein unmittelbarer zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang mit dem Abschluss des Hauptgeschäfts notwendig. Ausreichend sei vielmehr, dass die Gewährung der Zugabe durch den Abschluss des Hauptgeschäfts ausgelöst werde. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall unzweifelhaft gegeben, so dass im Hinblick auf die streitgegenständlichen Sachprämien das Vorliegen von Zugaben unabhängig davon zu bejahen sei, ob der Erwerb der zugrunde liegenden Bierprodukte und der betreffenden Sachprämien auf einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Lieferung beruht habe. Randnummer 102 Dass Zugaben nach der BFH-Rechtsprechung auch nachträglich erfolgen könnten, mache zugleich deutlich, dass die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung vertretene Differenzierung zwischen zeitgleich mit dem Kauf der Hauptware oder erst nachträglich gewährten Zugaben für die Frage der Entgeltlichkeit der betreffenden Zugabe nicht maßgeblich sein könne. Randnummer 103
- b)Entgeltlichkeit von Zugaben nach der Rechtsprechung des BFH Randnummer 104 Die Rechtsprechung des BFH habe sich schon mehrfach mit der Frage der Entgeltlichkeit von Zugaben auseinandergesetzt. Der BFH vertrete dabei in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung zur Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, dass Zugaben im Sinne der Zugabeverordnung wegen ihrer akzessorischen Verknüpfung mit der Hauptleistung Teil des (entgeltlichen) Leistungsaustausches sind und demgemäß nicht als unentgeltliche Zuwendung angesehen werden könnten. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese akzessorische Verknüpfung - wie im vorliegenden Fall - für den Kunden erkennbar gewesen sei. Randnummer 105 Die maßgeblichen BFH-Entscheidungen enthielten grundlegende Aussagen zur Entgeltlichkeit von Zugaben, die insoweit auch auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar seien. Das Außerkrafttreten der wettbewerbsrechtlichen Zugabeverordnung in 2001 spiele dabei für steuerliche Zwecke keine Rolle. Die Zugabeverordnung habe wettbewerbsrechtliche Beschränkungen enthalten für das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben. In der Zugabeverordnung sei es daher allein um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Zugaben gegangen. Für die steuerliche Beurteilung der Entgeltlichkeit von Zugaben sei diese Frage jedoch nicht maßgeblich. Diese BFH-Urteile seien damit auch bei der umsatzsteuerlichen Würdigung des vorliegenden Streitfalles zu berücksichtigen. Randnummer 106 Nach der Rechtsprechung des BFH sei es für den Charakter als (entgeltliche) Zugabe insbesondere nicht erforderlich, dass der Geber der Zugabe und der Anbieter der Hauptware identisch seien, sofern nur ein gemeinsames Interesse an der Förderung des Absatzes der Hauptware bestehe. Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Vorliegen einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Lieferung verneinen würde, wäre es demnach für die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Sachprämien unerheblich, dass die Endverbraucher die Hauptware (X Pilsener-Bier) vom Einzelhandel erworben hätten, während die Sachprämien aus logistischen Gründen von der X-Brauerei GmbH ausgegeben worden seien. Das erforderliche gemeinsame Verkaufsförderungsinteresse auf Seiten der X-Brauerei GmbH und des an der Treuepunktaktion teilnehmenden Einzelhandels sei im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben. Die Treuepunktaktion war nach den jeweils vorausgegangenen Jahresgesprächen zwischen der Klägerin und den teilnehmenden Einzelhandelsmärkten und der in diesen Gesprächen erfolgten gemeinsamen Planung der in 2005 stattfindenden Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Einzelhandel abgestimmt (siehe oben, unter A. I.). Randnummer 107
- c)Entgeltlichkeit der Zugabe nach der Auffassung der Finanzverwaltung Randnummer 108 Auch die Finanzverwaltung bejahe die Entgeltlichkeit derartiger Zusatzleistungen. Erbringe der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands für den Erhalt dieses Gegenstands tatsächlich eine Gegenleistung, sei die Abgabe dieses Gegenstands daher nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG, sondern als entgeltliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Fall auch nach der Verwaltungsauffassung von der Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Sachprämien auszugehen. Randnummer 109 4. Entgeltliche Lieferung der Sachprämien aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers Randnummer 110 Für die zutreffende umsatzsteuerliche Einordnung der im Rahmen der Treuepunktaktion erbrachten Leistungen sei gemäß der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung eine Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen. Diese Gesamtbetrachtung aus der durchschnittlichen Verbraucherperspektive bestätige im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung der Klägerin und belege insbesondere eindeutig, dass die streitgegenständlichen Sachprämien Bestandteil des (entgeltlichen) Leistungsaustausches gewesen seien. Randnummer 111 Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Käufern der Aktionsware um einen vom durchschnittlichen Käufer von Bierprodukten ohne Markenaffinität zu unterscheidenden Kundenkreis handelte. Die Treuepunktaktion sei nach ihrem konkreten "Aktionsmechanismus" auf X Pilsener-"Treuekunden", d. h. auf solche Kunden ausgerichtet gewesen, denen es neben dem Erwerb von X Pilsener-Bierprodukten gerade auch auf den Erwerb der Sachprämien angekommen sei. Randnummer 112 Die Interessenlage eines durchschnittlichen Erwerbers von X Pilsener-Bierprodukten mit Treuepunkten könne daher nicht mit derjenigen eines durchschnittlichen Käufers von Bierprodukten außerhalb der Treuepunktaktion gleichgesetzt werden. Während sich das Erwerbsinteresse eines durchschnittlichen Bierkonsumenten auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den von ihm gekauften Bierprodukten beschränke, sei das Interesse eines durchschnittlichen Käufers der Aktionsware auch darauf gerichtet gewesen, die mit der Hauptware erworbenen Treuepunkte zu sammeln und gegen deren Einlösung die gewünschte Prämie zu erhalten. Randnummer 113 Das von dem durchschnittlichen X Pilsener-"Treuekunden" für den Erwerb der Aktionsware bezahlte Entgelt sei von diesem daher kausal für den Erwerb der gekauften Bierprodukte der Marke X Pilsener sowie für den Erwerb der Sachprämie entrichtet worden. Aus der Sicht des durchschnittlichen Käufers der Aktionsware habe insoweit ein einheitlicher Leistungsvorgang vorgelegen, innerhalb dessen die jeweilige Sachprämie zusätzlich zur Hauptleistung gewährt worden sei. Mit dem von ihm an den jeweiligen Händler gezahlten Entgelt sei demgemäß sowohl der Erwerb der Hauptware als auch der Erwerb der Zugabe abgegolten worden. Die anschließende Einlösung der gesammelten Treuepunkte, die aus logistischen Gründen über die X-Brauerei GmbH erfolgt sei, habe sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers lediglich als eine im Anschluss an den Kauf erfolgende Maßnahme der technischen Geschäftsabwicklung dargestellt. Randnummer 114 Dementsprechend hätten die Verbraucher für die im Rahmen der Treuepunktaktion angebotene Aktionsware durchschnittlich einen höheren Preis gezahlt als für entsprechende, aber außerhalb der Treuepunktaktion oder sonstiger Verkaufsfördermaßnahmen erworbene X Pilsener Bierprodukte. Gerade dieser Umstand belege die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Treuepunktaktion. Der durchschnittliche Käufer der Aktionsware habe demnach ein Leistungsbündel aus X Pilsener-Bierprodukten und Prämie erworben und sei dafür im Gegenzug bereit gewesen, für die Aktionsware im Durchschnitt einen höheren Kaufpreis zu bezahlen als für die entsprechende Nichtaktionsware. Randnummer 115 III. Rechtsauffassung des Beklagten zur unentgeltlichen Wertabgabe ist unschlüssig Randnummer 116 Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die streitgegenständlichen Sachprämien im vorliegenden Streitfall unter § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG fallen sollen, sei darüber hinaus in sich unschlüssig. Denn selbst wenn man für Prüfungszwecke unterstelle, dass es sich bei diesen Sachprämien - entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten - um unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe (was aus den vorgenannten Gründen allerdings eindeutig nicht der Fall gewesen sei), wäre der Tatbestand des § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG im vorliegenden Fall nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht anwendbar. Randnummer 117 § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG finde nach dem Gesetzeswortlaut keine Anwendung auf Geschenke von geringem Wert. Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert sei daher nicht steuerbar. Bei den streitgegenständlichen Sachprämien habe es sich jedoch eindeutig nur um geringwertige Artikel gehandelt, die deshalb im Falle einer Abgabe als Geschenk nicht als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG zu besteuern wären. Randnummer 118 Geschenke von geringem Wert lägen nach der Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht überstiegen. Im vorliegenden Fall hätten aber sämtliche im Rahmen der Treuepunktaktion von der X-Brauerei GmbH ausgeschriebenen Sachprämien unstreitig lediglich einen Wert im Bereich von lediglich ca. 4 bis 10 EUR. Wären die streitgegenständlichen Sachprämien als unentgeltliche Zuwendung zu qualifizieren, würde es sich damit um Geschenke von geringem Wert handeln, so dass § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG keine Anwendung fände. Eine Besteuerung dieser Sachprämien als unentgeltliche Wertabgaben komme daher mangels eines einschlägigen Wertabgabetatbestandes nach § 3 Abs. 1 b Nr. 1 bis 3 UStG von vornherein nicht in Betracht. Randnummer 119 Im Hinblick auf die - insoweit missverständlichen - Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung sei in diesem Zusammenhang der Klarstellung halber darauf hinzuweisen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Übereinstimmung dahingehend erzielt worden sei, dass es sich bei den Sachprämien im Rahmen der Treuepunktaktion nicht um Waren von geringem Wert handeln würde. Umgekehrt sei im vorliegenden Fall vielmehr unstreitig von der Geringwertigkeit der aufgrund der Treuepunktaktion gewährten Zugaben auszugehen. Die Klägerin sei daher der festen Überzeugung, dass § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG auch wegen der Geringwertigkeit der streitgegenständlichen Sachprämien keine Anwendung finden könne. Randnummer 120 IV. Fehlerhafte Bezugnahme des Beklagten auf Rechtsprechungsgrundsätze Randnummer 121 Der Beklagte stütze die von ihm vertretene Rechtsauffassung zudem unzutreffend auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH zu einzelnen Verkaufsförderungsmaßnahmen. Randnummer 122 1. Keine Übertragbarkeit der vom Beklagten angeführten EuGH-Rechtsprechung Randnummer 123 Die von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 erwähnten Entscheidungen des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") (EuGH v. 27.04.1999 – C-48/97 („Kuwait Petroleum“), UR 1999, 278.) und vom 07.10.2010 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") (EuGH v. 07.10.2010 – C-53/09 und V-55/09 („Loyalty Management UK und Baxi Group“), UR 2010, 857.) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Randnummer 124
- a)Keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils vom 27.04.1999 („Kuwait Petroleum“) Randnummer 125 Dem Urteil des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") habe ein Fall zugrunde gelegen, der in tatsächlicher Hinsicht völlig anders gelagert gewesen sei als der vorliegende Streitfall. Dieses EuGH-Urteil sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Randnummer 126 In dem betreffenden EuGH-Fall sei es um eine Maßnahme zur Förderung des Absatzes von Treibstoff gegangen. Den Kunden der an dieser Maßnahme teilnehmenden Tankstellen seien anlässlich des Treibstoffkaufs Gutscheine angeboten worden, die sie - ungeachtet des bestehenden Treibstoffpreises - annehmen hätten können und die sie zum Erwerb von Gegenständen aus einem "Geschenkkatalog" berechtigten. Diese Rabattaktion sei vom EuGH aufgrund der konkreten tatsächlichen Gegebenheiten des entschiedenen Falles (Bezeichnung der Nebenwaren als "Geschenke", gleicher Treibstoffpreis unabhängig von der Annahme der Geschenke) als unentgeltlich angesehen worden. Randnummer 127 In dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt habe insbesondere Einigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber bestanden, dass es sich bei den angebotenen Gegenständen aus dem Geschenkkatalog um unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe. Die im Rahmen der im Fall "Kuwait Petroleum" streitgegenständlichen Rabattaktion ausgegebenen Gegenstände seien demgemäß ausdrücklich als "Geschenke" bezeichnet worden. Randnummer 128 Dagegen seien die Sachprämien im vorliegenden Streitfall von den beteiligten Vertragsparteien gerade nicht als "Geschenke" angesehen worden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten seien sie demgemäß auch nicht gegenüber den Kunden als "unentgeltlich" angepriesen worden. Randnummer 129 Die im Rahmen der Treuepunktaktion vertriebenen X Pilsener-Bierprodukte und die als Zugaben dazu gewährten Prämien seien zudem von der X-Brauerei GmbH, und nachfolgend vom Handel, von vornherein als ein Gesamtprodukt vertrieben worden. Diese Zugaben seien somit von Anfang an untrennbar an die als Hauptware vertriebenen X Pilsener-Bierprodukte gekoppelt gewesen. Im Rahmen der streitgegenständlichen Treuepunktaktion sei den Abnehmern daher als "X Pilsener-Bier mit Treuepunkten" ein Leistungsbündel aus Hauptware und Zugabe angeboten worden. Dieser Fall unterscheide sich daher auch insoweit grundlegend von dem Sachverhalt des "Kuwait Petroleum"-Urteils. Randnummer 130 Abgesehen davon habe sich bei den im "Kuwait Petroleum"-Fall gewährten Geschenken unstreitig um Waren von nicht geringem Wert gehandelt, so dass deren Ausgabe an die Kunden eine umsatzsteuerbare Entnahme im Sinne des anzuwendenden britischen Umsatzsteuerrechts darstelle. Der Wert dieser Geschenke sei somit höher als der maßgebliche Schwellenwert für die - dem Ausschlusstatbestand bei Geschenken von geringem Wert nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG entsprechende - Ausnahme von der Entnahmebesteuerung nach dem britischen Umsatzsteuerrecht. Demgegenüber habe es sich im vorliegenden Streitfall unstreitig lediglich um Waren von geringem Wert gehandelt, so dass die nationale Vorschrift des § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG im vorliegenden Fall selbst bei hypothetisch unterstelltem Vorliegen von Geschenken nicht anwendbar wäre. Randnummer 131
- b)Keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils vom 07.10.2010 („LM UK und Baxi Group“) Randnummer 132 Die Rechtsauffassung des Beklagten lasse sich auch nicht auf das Urteil des EuGH vom 07.10.2010 ("Loyalty Management UK und Baxi Group") stützen. In diesem Urteil sei es um die umsatzsteuerliche Beurteilung von einzelnen Dienstleistungen im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen gegangen, bei denen die Kunden gegen Einlösung von beim Kauf erhaltenen Punkten Treueprämien in Form von Waren oder Dienstleistungen hätten erwerben können. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens sei im Einzelnen die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen des jeweiligen "Programmmanagers" an die Lieferer der Treueprämien bzw. der Zahlungen der Händler an den "Programmmanager" gewesen, wenn dieser selbst die Treueprämien geliefert habe. Randnummer 133 Die Frage, ob die betreffenden Treueprämien nach den konkreten Umständen des Falles ihrerseits in den (entgeltlichen) Leistungsaustausch einbezogen gewesen seien, sei daher überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Randnummer 134
- c)Entscheidungsgrundsätze des EuGH vom 24.10.1996 („Elida Gibbs“) Randnummer 135 Dem Urteil des EuGH vom 24.10.1996 ("Elida Gibbs")" (EuGH v. 24.10.1996 – C-317/94 („Elida Gibbs“), BStBl. II 2004, 324.), auf dessen rechtliche Urteilsgrundsätze sich die Klägerin im vorliegenden Streitfall ergänzend berufe, liege ebenfalls ein in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerter Fall zugrunde. In dem betreffenden EuGH-Verfahren sei es um die umsatzsteuerliche Behandlung von im Rahmen eines Verkaufsförderungssystems gewährten Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen gegangen. Mit der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Treuepunktaktion sei dieser Sachverhalt nicht vergleichbar. Randnummer 136 Die Entscheidung vom 24.10.1996 enthalte allerdings grundlegende rechtliche Ausführungen des EuGH zur Gewährleistung des Neutralitätsgrundsatzes bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verkaufsfördermaßnahmen, die verallgemeinerungsfähig und daher - trotz des unterschiedlichen Sachverhalts - grundsätzlich auch im vorliegenden Streitfall zu berücksichtigen seien. Randnummer 137 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 seien diese Grundsätze des "Elida Gibbs"-Urteils auch nicht durch das Urteil des EuGH vom 27.04.1999 ("Kuwait Petroleum") überholt. Vielmehr habe beiden Entscheidungen ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde gelegen, so dass die Grundsätze des "Elida Gibbs"-Urteils auch weiterhin anzuwenden seien. Der Sachverhalt des EuGH-Urteils vom 27.04.199 ("Kuwait Petroleum") habe insbesondere die Besonderheit aufgewiesen, dass es sich in diesem Fall bei den im Rahmen der zugrunde liegenden Verkaufsfördermaßnahme an die Kunden ausgegebenen Gegenständen nach der übereinstimmenden Sichtweise der Vertragsparteien um Geschenke gehandelt habe. Ebenso wie im vorliegenden Streitfall sei dies bei dem Verkaufsförderungssystem im Fall der "Elida-Gibbs"-Entscheidung gerade nicht der Fall gewesen. Randnummer 138 In seinem Urteil vom 24.10.1996 ("Elida Gibbs") habe der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar wäre, wenn der Betrag, der als Bemessungsgrundlage für die vom Hersteller geschuldete Umsatzsteuer diene, höher sei als der Betrag, den er letztlich als Verkaufspreis erhalten habe. Das bedeute für den vorliegenden Fall, dass im Ergebnis nur der für die Lieferung der Aktionsware an die X-Brauerei GmbH gezahlte Kaufpreis bei der Bemessung der Umsatzsteuer der Klägerin zu berücksichtigen sei. Eine zusätzliche Umsatzbesteuerung der im Rahmen der Treuepunktaktion gewährten Sachprämien als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG scheide dagegen nach diesen Grundsätzen des EuGH aus. Randnummer 139 Die grundsätzlichen Rechtsausführungen des EuGH in dem Urteil vom 24.10.1996 ("Eiida Gibbs") bestätigten damit die Rechtsauffassung der Klägerin. Randnummer 140 2. Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.05.2006 Randnummer 141 Auch das von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung angeführte Urteil des BFH vom 11.05.2006 ("Park-Chip"-Urteil) (BFH v. 11.05.2006 – V R 33/03, BStBl. II 2006, 699.) sei auf den vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar. Der dortige Sachverhalt weise keine erkennbaren Parallelen zu dem vorliegenden Fall auf. In dem betreffenden Urteil habe der BFH darüber zu entscheiden gehabt, ob sich der Kaufpreis einer Ware dadurch mindere, dass ein Kaufhausbetreiber Chips an seine Kunden ausgegeben habe, die diese zum verbilligten Bezug von Leistungen Dritter berechtigten. Es habe sich im Einzelnen um Park-Chips gehandelt, die von den Kunden weder bei der Kaufhausbetreiberin noch bei einem vorgeschalteten Warenlieferanten oder einem sonstigen Unternehmen in der Unternehmerkette hätten eingelöst werden können. Einzulösen gewesen seien die Chips vielmehr bei Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs und verschiedenen Parkhausbetreibern. Mit der Ausgabe der Park Chips sei neben der Kundenwerbung die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs und der Parkmöglichkeiten in den teilnehmenden Parkhäusern bezweckt worden. Randnummer 142 In dem BFH-Urteil vom 11.05.2006 sei es damit in der Sache um eine Werbemaßnahme gegangen, die weder nach ihren konkreten Zielsetzungen noch nach ihrer Wirkungsweise mit der streitgegenständlichen Treuepunktaktion vergleichbar sei. Der Sachverhalt der betreffenden BFHEntscheidung sei demgemäß auch umsatzsteuerlich völlig anders zu beurteilen als der vorliegende Streitfall. Bei der dem BFH-Fall zugrunde liegenden Werbemaßnahme sei - anders als im vorliegenden Fall - insbesondere kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der zusätzlich angebotenen Leistung, d. h. der Ausgabe der Park-Chips, und dem Entgelt für die von den Kunden gekauften Waren erkennbar gewesen. Die umsatzsteuerliche Einordnung der Ausgabe dieser Chips als unentgeltliche Wettabgabe durch den BFH sei daher für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles ohne Relevanz. Randnummer 143 V. Verstoß der Rechtsauffassung des Beklagten gegen den Neutralitätsgrundsatz Randnummer 144 Die rechtliche Unzulässigkeit einer Behandlung der streitgegenständlichen Sachprämien als unentgeltliche Wertabgaben folge insbesondere auch aus dem vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Neutralitätsgrundsatz. Der Neutralitätsgrundsatz besage, dass zum einen der steuerpflichtige Unternehmer vollständig von der im Preis von Vorleistungen enthaltenen und auf ihn überwälzten Umsatzsteuer entlastet werden solle und zum anderen Umsätze bzw. Anbieter gleichartiger Waren und Dienstleistungen auch gleichermaßen (proportional zum Entgelt) mit Umsatzsteuer belastet werden sollten. Randnummer 145 Dieser Neutralitätsgrundsatz basiere auf dem Grundprinzip, dass mit der Umsatzsteuer nur die Endverbraucher belastet werden sollten. Daher könne der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die zu erhebende Umsatzsteuer diene, nicht höher sein als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht habe und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Umsatzsteuer berechnet worden sei. Der Umsatzbesteuerung dürfe mit anderen Worten nur das Entgelt unterliegen, das der Endabnehmer tatsächlich aufgewendet habe. Daher sei in jedem Einzelfall der Mechanismus der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen und zu beachten, dass die Steuerverwaltung letztlich keinen Betrag erheben dürfe, der das vom Endverbraucher gezahlte Entgelt übersteige (EuGH v. 24.10.1996 – C-317/94 Elida Gibbs, a.a.O., Rn. 24.) Randnummer 146 Nach diesen Grundsätzen dürfe die von der Klägerin geschuldete Umsatzsteuer nicht höher sein als der Verkaufspreis, den die X-Brauerei GmbH für die Aktionsware tatsächlich erhalten habe. Andernfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin in Bezug auf die umsatzsteuerliche Erfassung der Umsätze ihrer Organgesellschaft X-Brauerei GmbH nicht gewahrt. Randnummer 147 Der Neutralitätsgrundsatz finde insbesondere auch Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden Streitfall, in denen der Steuerpflichtige (bzw. im vorliegenden Fall die X-Brauerei GmbH als dessen Organgesellschaft) zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde. Andernfalls würde die Finanzverwaltung im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin einen Betrag einfordern, der höher sei als derjenige, den die Endabnehmer tatsächlich gezahlt hätten. Randnummer 148 Eine neben die Umsatzbesteuerung des Verkaufspreises für die Aktionsware tretende Besteuerung des Aufwands der X-Brauerei GmbH für den Erwerb der Sachprämien als unentgeltliche Wertabgaben nach §§ 3 Abs. 1b Nr. 3, 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG würde somit zu einer übermäßigen und damit unzutreffenden Besteuerung zu Lasten der Klägerin führen und dem Grundsatz widersprechen, dass mit der Umsatzsteuer letztlich nicht der Unternehmer, sondern nur der Endabnehmer wirtschaftlich belastet werden solle. Randnummer 149 Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die streitgegenständlichen Sachprämien Teil einer entgeltlichen Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG seien und daher nicht als unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1 b UStG besteuert werden könnten, sei daher nach dem Neutralitätsgrundsatz des EuGH auch unionsrechtlich geboten. Randnummer 150 VI. Umsatzsteuerliche Behandlung der Kosten für Logistikdienstleistungen Randnummer 151 Die Klage sei schließlich auch hinsichtlich der Entgelte, die von der X-Brauerei GmbH im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Treuepunktaktion in 2005 für Dienstleistungen der mit der Durchführung des Prämienversandes beauftragten Logistikunternehmen gezahlt worden seien, begründet. Bei diesen Entgelten habe es sich im Einzelnen unstreitig um die an die beauftragten Logistikunternehmen gezahlten Vergütungen für Porto, Verpackung und logistische Leistungen einschließlich der Übernahme der Versendung der Sachprämien an die Kunden gehandelt. Randnummer 152 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten stellten diese Vergütungen an Dritte umsatzsteuerlich keine Nebenkosten zum Einkaufspreis im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG dar. Das folge bereits daraus, dass keine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1 b UStG vorliege. Die im Rahmen der Treuepunktaktion gewährten Sachprämien seien aus den bereits oben im Einzelnen dargelegten Gründen Gegenstand einer entgeltlichen Lieferung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewesen. Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG liege daher im Streitfall nicht vor, so dass § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG bereits dem Grunde nach nicht anwendbar sei. Randnummer 153 Darüber hinaus wären diese Vergütungen aber selbst bei hypothetisch unterstelltem Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um Nebenkosten zum Einkaufspreis für die im Rahmen der Treuepunktaktion ausgegebenen Sachprämien handele. Vielmehr gehe es insoweit um Entgelte, die aufgrund einer selbständigen Leistungsbeziehung an die Logistikdienstleister gezahlt worden seien. Randnummer 154 Bei unentgeltlichen Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG werde der Umsatz gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG vorrangig nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den entnommenen Gegenstand bemessen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut würden damit von § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG solche Kosten erfasst, die mit der Anschaffung eines unentgeltlich abgegebenen Gegenstandes im Zusammenhang stünden. Darüber hinaus werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung unter bestimmten Umständen auch solche Kostenelemente als Nebenkosten anzusetzen sein könnten, die aus Nebenleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entnahme erwachsen. Gemäß Art. 78 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006.) zählten zu den Nebenkosten Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fordere. Randnummer 155 Nach diesen Grundsätzen stellten die von der X-Brauerei GmbH an die Logistikdienstleister gezahlten Vergütungen keine Nebenkosten i. S. d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG dar. Bei diesen Kosten handele es sich gerade nicht um Anschaffungsnebenkosten im Hinblick auf den ursprünglichen Erwerb der Sachprämien. Damit sei § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG auf diese Aufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut nicht anwendbar. Randnummer 156 Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1 b UStG grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme auszugehen. Der Einkaufspreis entspreche dabei in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Diese Verwaltungsauffassung spreche umso mehr dafür, dass die - für den hypothetischen Wiederbeschaffungspreis unerheblichen - Vergütungen für Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Weitergabe des Liefergegenstandes an die Empfänger nicht als Nebenkosten zum Einkaufspreis i. S. d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu behandeln seien. Randnummer 157 Die streitgegenständlichen Vergütungen für Logistikdienstleistungen könnten auch nicht als unmittelbar mit der Warenlieferung an die Endverbraucher in Zusammenhang stehende Aufwendungen angesehen werden, die nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung unter Umständen ebenfalls als Nebenkosten i. S. d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusetzen wären. Die von der X-Brauerei GmbH an Logistikunternehmen entrichteten Entgelte seien nicht innerhalb der Lieferkette zum Vertrieb der Aktionsware im Rahmen der Treuepunktaktion gezahlt worden. Es handele sich vielmehr um Gegenleistungen für Leistungen Dritter, die Gegenstand von selbständigen umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen seien. Randnummer 158 Die Vergütungen an Logistikdienstleister könnten daher selbst bei hypothetisch unterstelltem Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht als Nebenkosten zum Einkaufspreis qualifiziert werden und wären somit auch in diesem Fall nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG einzubeziehen. Randnummer 159 Die Klägerin beantragt, Randnummer 160 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 27. Oktober 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2013 zu ändern und die festgesetzte Umsatzsteuer um 104.952,48 € auf 43.609.837,37 € herabzusetzen, Randnummer 161 hilfsweise, Randnummer 162 die Revision zuzulassen. Randnummer 163 Der Beklagte beantragt, Randnummer 164 die Klage abzuweisen. Randnummer 165 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt zur Klageerwiderung aus: Randnummer 166 I. Keine einheitliche Leistung bei der Lieferung von X Pilsener Produkten und der Abgabe der Sachprämien Randnummer 167 Die Klägerin trage vor, es handele sich bei der Lieferung der X Pilsener Produkte und der Abgabe der Sachprämien um eine einheitliche Leistung. Dieser Auffassung folge das Finanzamt nicht. Randnummer 168 Gemäß A. 3.10 Abs. 4 UStAE setze die Einheitlichkeit einer Leistung voraus, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handele. Leistungen verschiedener Unternehmer seien auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht würden und die weiteren Voraussetzungen einer einheitlichen Leistung erfüllt seien. Randnummer 169 Die Einheitlichkeit der Leistung scheitere im vorliegenden Fall bereits an der Unternehmeridentität. Die Lieferung der X Pilsener Produkte (Bier) an den Endverbraucher erfolge durch den jeweiligen Einzelhändler. Konkrete Rechtsbeziehungen bestünden insoweit ausschließlich zwischen dem Einzelhändler und dem Kunden. Die Lieferung der Treueprämien hingegen erfolge unmittelbar von der Klägerin an den Endverbraucher. Es werde nicht der Vertriebsweg des Bieres (über die Einzelhändler) genutzt. Die Ansprüche, die durch die Vorlage der ausgefüllten Sammelhefte entstünden, könne der Endverbraucher ausschließlich gegenüber der Klägerin geltend machen. Allein die Klägerin entscheide über die Ausgabe der Prämien oder evtl. Ersatzlieferungen. Randnummer 170 Die Einheitlichkeit der Leistung sei außerdem zu verneinen, da dem Kunden beim Erwerb der Waren nicht schon die Verfügungsmacht an der Sachprämie verschafft werde und die Treuepunkte im Zeitpunkt der Einlösung auch nicht einer bestimmbaren Lieferung/einem bestimmten Kunden zugeordnet werden könnten. Sie seien ohne Weiteres übertragbar und die Kunden könnten die Treuepunkte durch Einkäufe bei verschiedenen Einzelhändlern erwerben, sodass die Abgabe der Treueprämien auf keinen Fall in Zusammenhang mit einer konkreten Bierlieferung gebracht werden könne. Randnummer 171 Deswegen könne es sich auch nicht um eine Anzahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG handeln, da die maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung im Zeitpunkt der Warenlieferung weder bekannt, noch die Gegenstände der (Sachprämien-) Lieferung genau bestimmbar seien. Randnummer 172 Der EuGH habe sich unter anderem in der Rechtssache "Everything Everywhere" (Urteil v. 02.12.2010, C-276109) mit den Kriterien einer einheitlichen Leistung auseinandergesetzt. Übertrage man seine Erwägungen auf den vorliegenden Fall, könne ebenfalls nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden. Zunächst weise er darauf hin, dass jede Leistung in der Regel als eigenständige und von anderen unabhängige Leistung zu betrachten sei. Dass ein einheitlicher Preis berechnet werde, habe nach Auffassung des EuGH keine Bedeutung für die Frage, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen Vorgang handele. Unter bestimmten Umständen könnten auch eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht würden, als einheitlicher Umsatz angesehen werden. Randnummer 173 Dies sei der Fall, wenn ein Teil als Hauptleistung anzusehen ist, während der andere Teil als Nebenleistung qualifiziert werde. Dabei definiere der EuGH die Nebenleistung in diesem Zusammenhang wie folgt: "Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen" (Randziffer 25). Für diese Beurteilung sei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Randnummer 174 Nach den oben dargestellten Kriterien könnten die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden. Die Lieferung von X Pilsener Produkten und die Abgabe der ausgelobten Sachprämien stünden in keinem derartigen Abhängigkeitsverhältnis. Weder die Getränkelieferungen noch die Lieferung der Sachprämien seien Nebenleistung bzw. Hauptleistung der jeweils anderen Leistung. Insbesondere stelle die Abgabe der Sachprämien keine Nebenleistung dar, weil sie kein Mittel sei, um die Bierlieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 175 Aus der Auslobung durch die Klägerin ergebe sich ein Anspruch nur gegen diese. Der reine Verkauf der X Pilsener Produkte durch die Einzelhändler löse die Abgabe der Prämien auch nicht unmittelbar aus. Ohne eigenes aktives Handeln des Endverbrauchers (Sammeln der Treuepunkte, Einreichung des Sammelheftes) erhalte dieser die Sachprämien nicht. Es könne nicht von einem Leistungsbündel gesprochen werden. Randnummer 176 Soweit die Klägerin in der Klagebegründung darauf hinweise, dass die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 07.10.2010- C-53/09 (Loyalty Management UK Ltd.) und C-55/09 (Baxi Group Ltd.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne, sei ihr nicht zuzustimmen. ln der Begründung der oben bezeichneten Entscheidungen bestätige der EuGH ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung in Sachen Kuwait Petroleum, indem er zunächst auch für die von ihm zu entscheidenden Fälle (Loyalty Management UK Ltd. und Baxi Group Ltd.) feststelle, dass der Preis, den die Kunden für den originären Erwerb der Waren bezahlten, immer derselbe sei, ganz gleich, ob diese Kunden an den Kundenbindungsprogrammen teilnähmen oder nicht. Demzufolge handele es sich beim Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen, bei denen die Kunden Punkte erhielten, einerseits, und der Weitergabe von Treueprämien bei der Einlösung der Punkte andererseits um zwei getrennte Vorgänge. Rückschlüsse auf den von der Klägerin verwirklichten Sachverhalt seien daher möglich und zulässig. Randnummer 177 Weiter trage die Klägerin zur Begründung einer einheitlichen Leistung vor , dass es sich bei den Prämien um Zugaben handele, die mit der Hauptware akzessorisch verknüpft und daher steuerlich nicht losgelöst von dieser zu beurteilen seien. Sie begründe dies mit zahlreichen BFH-Urteilen zur ertragsteuerlichen Abgrenzung von Zugaben, mit Ausführungen zur Zugabeverordnung (am 25.07.2001 außer Kraft getreten) und Hinweisen auf bestehende Entgeltlichkeit bei Zugaben nach Auffassung der Finanzverwaltung gemäß A. 3.3 Abs. 20 UStAE. Randnummer 178 Auch diesen Ausführungen könne seitens des Finanzamts nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt hänge die Abgabe der Prämien weder zeitlich noch wirtschaftlich gesehen von einer konkreten Bierlieferung ab. Die Umsätze, die zu der Ausgabe der Sachprämien führten, könnten weder von der Klägerin noch von den Einzelhändlern bestimmt werden. Der BFH hat mit Urteil vom 12.10.2010, I R 99/09 nochmals erläutert, dass Zugaben im Sinne der ZugabeVO Waren oder Leistungen seien, die neben einer Hauptware (-Ieistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt würden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig sei und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten würde und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Für den zweckbedingten inneren Zusammenhang der Zugabe mit dem Hauptgeschäft (Akzessorietät) seien ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Hauptgeschäfts und der Gewährung der Nebenleistung zwar nicht erforderlich; der Abschluss eines Hauptgeschäfts müsse jedoch konkret im Raum stehen und die Zugabe auslösen. Randnummer 179 Im vorliegenden Fall werde die Ausgabe der Prämien nicht durch den Abschluss eines konkreten Umsatzgeschäftes ausgelöst, sodass keine Akzessorietät zwischen den Bierlieferungen und der Abgabe der Treueprämien bestehen und es sich bei den Treueprämien nicht um Zugaben handeln könne. Randnummer 180 II. Unentgeltlichkeit der Abgabe der Sachprämien Randnummer 181 Die Klägerin begründe die Entgeltlichkeit der Lieferung der Prämien damit, dass der "durchschnittliche Käufer" der Aktionsware (Bier und Punkte) ein "Leistungsbündel" aus X Pilsener Bierprodukten und Prämien insgesamt entgeltlich erwerbe. Für den Erwerb dieses "Leistungsbündels" sei der Kunde sogar bereit gewesen, im Durchschnitt einen höheren Kaufpreis als für die entsprechende Nichtaktionsware zu zahlen. Randnummer 182 ln der Klagebegründung weise sie erstmals auf diesen höheren Preis der Treuepunktware hin und füge als Nachweis statistische Erhebungen bei. Dabei vergleiche sie den Verkaufspreis (VK) der Treuepunktware mit den durchschnittlichen VK von X Pilsener Produkten und suggeriere damit einen für die Treuepunktaktion höheren VK. Randnummer 183 Wie außerdem aus der Anlage 3 der Klagebegründung ersichtlich sei, gebe die Klägerin ihren Geschäftspartnern unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen. Sie differenziere dabei zwischen Normal-/Aktionspreis, Angebotspreis und Doppelpack. Daraus ergebe sich, dass der durchschnittliche VK erstens eine rechnerische Größe aus den drei Preisempfehlungen sei und zweitens durch weitere Verkaufsförderaktionen (Angebotspreise, Doppelpack etc.) beeinflusst werde. Randnummer 184 Besonders zu beachten sei, dass Normal- und Aktionspreis - anders als von der Klägerin vorgetragen - identisch seien. Ein höherer VK im Rahmen von Verkaufsfördermaßnahmen sei somit nicht nachvollziehbar. Auch aus den "Darstellungen Preis Absatzverlauf im dt. Gesamtmarkt 2009 (Anlage 2)" und "Preis-Absatzverlauf in einem Beispielgeschäft (Ratio Markt R)" ergebe sich kein signifikant höherer VK im Rahmen der Verkaufsfördermaßnahmen. Im Gegenteil, der VK im Ratio Markt R habe in den Aktionszeiträumen "X-liche Sportbegeisterung" und "X von Deutschland" überwiegend dem Normalpreis entsprochen. Teilweise habe er sogar deutlich darunter gelegen. Die Klägerin könne auf den letztendlichen Verkaufspreis der Einzelhändler gar keinen Einfluss haben, da auch diese einen gewissen Spielraum in der Preisgestaltung hätten. Der Kunde kaufe die Aktionswaren insbesondere nicht mit dem Bewusstsein, einen höheren Preis als sonst zu zahlen, um zusätzlich die Sachprämien zu erhalten. Für ihn werde die Ware zum Normalpreis angeboten. Randnummer 185 III. Keine Minderung des Entgelts I der Bemessungsgrundlage Randnummer 186 Da das Finanzamt davon ausgehe, dass es sich um zwei voneinander getrennt zu beurteilende Umsätze handele, könne auch kein einheitliches Entgelt vorliegen. Entgelt sei gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Der Kunde wende hier jedoch nichts für die an ihn erbrachte Leistung (Lieferung der Sachprämie) auf, weder in Geld noch in einer anderen Form. Die Beteiligten hätten erst gar keine Gegenleistung vereinbart. Vielmehr gehe der Kunde von der Unentgeltlichkeit aus. Randnummer 187 Auch dem hilfsweise vorgetragenen Ansatz der Klägerin, bei der Einlösung der Sachprämie müsse die Bemessungsgrundlage für die Bierlieferung nach § 17 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStG gemindert werden, könne nicht gefolgt werden. Mangels Entgeltlichkeit bleibe für eine Entgeltsminderung kein Raum. Randnummer 188 Im Jahr 2002 habe der EuGH über einen Verstoß Deutschlands gegen das Gemeinschaftsrecht durch Unterlassen einer nationalen Regelung zur Berichtigung der Besteuerungsgrundlagen im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen zu befinden gehabt. Hierbei habe der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung zum Vertragsverletzungsverfahren unter anderem ausgeführt, dass der Sachverhalt der Gewährung von Preisnachlassgutscheinen von dem der Hingabe von Gegenständen aus einem Katalog im Eintausch gegen vorher ausgegebene Gutscheine zu unterscheiden sei. Danach handele es sich im letztgenannten Fall nicht um einen Rabatt oder eine Rückvergütung auf den Preis, sondern um einen der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Umsatz (EuGH-Urteil vom 15.10.2002 - Rs. C-427/98 - Kommission I Deutschland). ln Randziffer 77 dieses Urteils bestätige der EuGH ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung eines Preisnachlasses in Geld zum Fall der Zuwendung eines Gegenstandes. Randnummer 189 Insoweit bleibe kein Raum für die Auffassung der Klägerin, wonach die abgegebenen Treue-Punkte eine Art Preiserstattungsgutschein darstellten und nach den Grundsätzen der Elida-Gibbs-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.1996 - Rs. C-317/94) zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie eine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung im Umfang des Entgelts der ausgegebenen Prämien vorzunehmen sei. Randnummer 190 Entgegen der Auffassung der Klägerin halte das Finanzamt das EuGH-Urteil vom 27.04.1999, C-48/97 ("Kuwait Petroleum") für uneingeschränkt anwendbar: Nach diesem Urteil hätten sich die Wiederverkäufer im Rahmen der Verkaufsförderaktion - zwar abweichend vom vorliegenden Fall - verpflichtet, der Kuwait Petroleum Ud. während des Aktionszeitraums einen Zuschlag pro Liter zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Gesamtmenge des im Aktionszeitraum verkauften Treibstoffs zu zahlen. Die unabhängigen Wiederverkäufer beteiligten sich damit am Aufwand, der der Kuwait Petroleum Ltd. im Rahmen ihrer Verkaufsfördermaßnahme entstehe. Die Durchführung der Verkaufsförderaktion sei aber davon unabhängig dem Verantwortungsbereich der Kuwait Petroleum Ud. zuzurechnen. Randnummer 191 Weil dem Umstand der finanziellen Beteiligung insoweit keine Bedeutung beizumessen sei, entspreche der von der Klägerin verwirklichte Sachverhalt dem EuGH-Urteil Kuwait Petroleum. Dies habe zur Folge, dass der Verkauf der Getränke und die Prämiengewährung (Gegenstände) gegen Treuepunkte (Gutscheine) zwei getrennte Vorgänge darstellten. Randnummer 192 Entsprechend Randziffer 31 des EuGH-Urteils "Kuwait Petroleum" spreche die Erwägung, dass der Endverbraucher unabhängig davon, ob er die Treuepunkte verwende, beim Kauf der Getränke den gleichen Endverkaufspreis zu zahlen habe, dafür, dass es sich bei der Prämiengewährung gegen Einbehalt der Treuepunkte bei der Klägerin um eine unentgeltliche Zuwendung aus unternehmerischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 16 MwStSystRL) handele. Dabei sei es auch unmaßgeblich, ob die im Rahmen der Treuepunktaktion ausgelobten Gegenstände explizit als Geschenk bezeichnet würden oder eine unentgeltliche Auswahlmöglichkeit aus im Sammelheft abgebildeten Gegenständen (siehe Anlage 1 zur Klagebegründung) bestehe. Randnummer 193 Nach Auffassung des Finanzamts sind auch die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.05.2006, V R 33/03, BStBI. 2006 II S. 699 ("Park-Chip") anwendbar. Aus den Begründungen des BFH sei ersichtlich, dass auch der BFH die Rechtsprechung des EuGH aus dem "Kuwait Petroleum"-Urteil übernommen habe und ein Preisnachlass entsprechend dem EuGH Urteil "Elida Gibbs" nur angenommen werden könne, wenn der Gutschein als "Bargeld" anzusehen sei. Der zu beurteilende Sachverhalt der Treuepunkt-Aktionen der Klägerin unterscheide sich hiervon. Im Fall der Treueaktion sei zwischen der Leistung des Einzelhändlers (Lieferung des Bieres) und der Leistung der Brauerei (Lieferung der Prämie) zu unterscheiden. Die Darstellung der Klägerin, der Kunde beziehe die Bierlieferung günstiger, weil er neben der Ware noch einen Sachleistungsanspruch erwerbe, sei zurückzuweisen, da seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Händler unberührt bestehen bleibe. Randnummer 194 IV. Keine Geschenke im Sinne des § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG Randnummer 195 Hilfsweise argumentiere die Klägerin, bei den Sachprämien handele es sich um Geschenke von geringem Wert, auf die § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG keine Anwendung finde. Geschenke von geringen Wert lägen vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht überstiegen. Alle ausgeschriebenen Sachprämien hätten einen Wert von ca. 4 - 10 € und es würde sich bei einer Qualifizierung als unentgeltliche Zuwendung somit um Geschenke von geringem Wert handeln. Randnummer 196 Der Geschenkebegriff sei steuerrechtlich nicht explizit definiert. Aus der Rechtsprechung des BFH zur Ertragssteuer werde jedoch deutlich, dass für steuerliche Zwecke die Definition der bürgerlich-rechtlichen Schenkung herangezogen werden könne. Eine Schenkung sei nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichere, wenn beide Teile darüber einig seien, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Randnummer 197 Die Zuwendung sei dabei unentgeltlich, wenn Sie unabhängig von einer Gegenleistung erbracht werde und auch in keinem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehe. Im vorliegenden Fall könne aber die Prämien nur erhalten, wer eine vorgegebene Menge der Aktionsprodukte erwerbe und anschließend ein entsprechend ausgefülltes Sammelheft vorlege. Damit sei die Zuwendung von einer Gegenleistung des Empfängers abhängig. Ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang entstehe insoweit, als dass die Ware, die zum Erhalt der Treuepunkte führe, von der Klägerin vorgegeben werde und auch der Zeitraum sowohl zum Erwerb der Punkte als auch zur Einlösung von vornherein festgelegt sei. Randnummer 198 Die Abgabe der Prämien sei demzufolge kein Geschenk, sondern vielmehr eine andere unentgeltliche Zuwendung in Form einer Auslobung im Sinne des § 657 BGB. Die Klägerin habe eine Belohnung (Treueprämien) für von ihr bestimmte Handlungen der Kunden ausgesetzt (Kaufen der Aktionsware, Punkte-Sammeln, Einsendung des Sammelhefts) und der Kunde erwerbe durch die Vornahme dieser Handlungen einen Anspruch auf den Erhalt der angekündigten Prämien. Durch die Werbung in den jeweiligen Verkaufsstellen mit Hinweis auf den Ablauf und die Bedingungen der Treuepunktaktion habe die Klägerin die ausgesetzte Belohnung auch öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 199 Da sich die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG explizit auf Geschenke von geringem Wert beziehe, scheide eine Anwendung auf andere unentgeltliche Zuwendungen, die keine Geschenke seien, aus. Randnummer 200 V. Umsatzsteuerliche Behandlung der Kosten für Logistikleistungen Randnummer 201 Strittig sei außerdem die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der zu beurteilenden Umsätze. Randnummer 202 Bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG bestimme sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten der abgegebenen Gegenstände (§ 10 Abs.4 S. 1 Nr. 1 UStG). Als Nebenkosten seien die Kosten des Warenbezugs bezogen auf den zugewendeten Gegenstand zu verstehen. Randnummer 203 Da aber auch hier der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gelte, seien die unselbständigen Nebenleistungen zur Wertabgabe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das bedeute, dass die Logistikkosten zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG gehörten, weil zwischen der unentgeltlichen Lieferung des Gegenstandes und diesen Nebenleistungen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Logistikkosten erfüllten für den Empfänger keinen eigenen Zweck, sondern stellten das Mittel dar, um die Wertabgabe unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 204 Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin werde auch insoweit nicht geteilt. Randnummer 205 In einer Replik führt die Klägerin zur Klageerwiderung aus: Randnummer 206 I. Vorliegen einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Lieferung Randnummer 207 Der streitgegenständliche Verkauf der Aktionsware über die Getränkegroßhändler an die Endabnehmer im Rahmen der Treuepunktaktion unterliege im Streitfall wegen des Vorliegens einer insgesamt entgeltlichen einheitlichen Lieferung der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Nach der Rechtsauffassung der Klägerin stelle der Verkauf der Aktionsware über die Getränkegroßhändler an die Endkunden eine einheitliche umsatzsteuerliche Leistung dar, die die Bierprodukte der Marke X Pilsener als Hauptware sowie die Möglichkeit zur Einlösung der Treuepunkte durch die Endkunden als Zugabe umfasse. Der Beklagte lehne dagegen mit folgenden Argumenten eine einheitliche Leistung ab: Randnummer 208 - Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung setze Unternehmeridentität voraus; - die Verschaffung der Verfügungsmacht an der Sachprämie erfolge zeitlich nach dem Erwerb der Hauptware; - Nichtvorliegen einer Anzahlung; - Bezugnahme auf ein EuGH-Urteil vom 02.12.2010 ("Everything Everywhere"); - Nichtvorliegen von umsatzsteuerlichen Haupt- und Nebenleistungen; - Nichtvorliegen von Zugaben. Randnummer 209 Dieses Rechtsverständnis des Beklagten sei falsch. Randnummer 210 1. Vorliegen einer einheitlichen Leistung mit Unternehmeridentität Randnummer 211 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei die von der Finanzverwaltung in A 3.10 Abs. 4 UStAE geforderte Unternehmeridentität im Streitfall gegeben. Der Vertrieb der Aktionsware erfolge bei sämtlichen Lieferungen in der Lieferkette auf Grund einer einheitlichen entgeltlichen umsatzsteuerlichen Lieferung. Auch dem Verkauf von X Pilsener Bierprodukten mit Treuepunkten an die Endabnehmer durch den an der Treuepunktaktion teilnehmenden Einzelhandel liege daher eine einheitliche Lieferung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde. Randnummer 212 2. Erlangung der Verfügungsmacht am Kaufgegenstand beim Erwerb Randnummer 213 Gegenstand des umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausches nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sei im Streitfall der Verkauf der Aktionsware an die Verbraucher durch die an der Treuepunktaktion teilnehmenden Getränkemärkte. Randnummer 214 Mit dem Kauf und der Aushändigung der Aktionsware hätten die Kunden vom teilnehmenden Einzelhandel die jeweils den Gegenstand des Leistungsaustausches bildenden Bierprodukte mit den Treuepunkten erworben, die gegen Ausgabe der Sachprämien hätten eingelöst werden können. Im Gegenzug hätten die Kunden für den Erwerb dieser Aktionsware, bestehend aus Hauptware und Zugabe, das vertraglich geschuldete Entgelt entrichtet. Randnummer 215 Die Frage, ob die Kunden im Einzelfall anschließend auch tatsächlich von der Möglichkeit der Einlösung der erworbenen Treuepunkte Gebrauch machten, ändere den wirtschaftlichen Gehalt dieses Umsatzgeschäfts nicht und sei umsatzsteuerlich unerheblich. Vielmehr habe es insoweit den Kunden freigestanden, über die nachträgliche Verwendung der beim Kauf der Aktionsware von ihnen erworbenen Treuepunkte (nach Maßgabe der Aktionsbedingungen) zu entscheiden. Randnummer 216 Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe dem Vorliegen einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Lieferung im vorliegenden Streitfall somit auch nicht entgegen, dass die Aushändigung der Sachprämien nach dem "Aktionsmechanismus" der Treuepunktaktion nur gegen Einlösung der gesammelten Treuepunkte durch die Kunden erfolgt sei und diese Sachprämien den Kunden aus logistischen Gründen nicht bereits im jeweiligen Getränkemarkt ausgehändigt worden seien. Randnummer 217 3. Frage des Vorliegens einer Anzahlung nicht streitrelevant Randnummer 218 Auf die im Schriftsatz des Beklagten in diesem Zusammenhang außerdem angesprochene Frage, ob das von den Kunden gezahlte Entgelt ggf. als Anzahlung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
- a)S. 4 UStG anzusehen sei, komme es im Streitfall nicht an. Randnummer 219 4. Keine entgegenstehende EuGH-Rechtsprechung Randnummer 220 Das Urteil des EuGH vom 02.12.2010 - C 276/09 ("Everything Everywhere") spreche ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen entgeltlichen Lieferung im vorliegenden Fall. Diese EuGH-Entscheidung stütze vielmehr die Rechtsauffassung der Klägerin. In Rn. 23 des Urteils vom 02.12.2010 weise der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass auch mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht würden und damit jede für sich zu einer Besteuerung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen seien, wenn sie nicht voneinander unabhängig seien. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen den als Hauptware vertriebenen X Pilsener-Bierprodukten und den zusätzlich hierzu gegen Einlösung der Treuepunkte gewährten Sachprämien eine akzessorische Verknüpfung, wobei die Gewährung der Sachprämien vom Bezug der Hauptware abhängig gewesen sei. Dies spreche nach der vorgenannten EuGH-Entscheidung für eine einheitliche umsatzsteuerliche Lieferung der Aktionsware. Randnummer 221 5. Qualifikation als Haupt- oder Nebenleistung nicht streitrelevant Randnummer 222 Im Streitfall folge das Vorliegen einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Lieferung aus der umsatzsteuerlich maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Sicht eines durchschnittlichen Erwerbers von X Pilsener-Bier mit Treuepunkten. Die Ausführungen des Beklagten zum etwaigen (zusätzlichen) Vorliegen umsatzsteuerlicher Haupt- und Nebenleistungen seien vor diesem Hintergrund ohne ersichtliche Relevanz. Hierbei handele es sich lediglich um einen besonderen Anwendungsfall der Annahme einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Leistung, dessen Eingreifen im vorliegenden Fall offen bleiben könne, da sich das Vorliegen einer einheitlichen Leistung bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergebe. Abgesehen davon habe der EuGH in der von dem Beklagten zitierten Passage des Urteils vom 02.12.2010, Rn. 25, ersichtlich auch nur einen Beispielsfall für das Vorliegen umsatzsteuerlicher Haupt- und Nebenleistungen genannt. Randnummer 223 6. Vorliegen von Zugaben zu den X Pilsener-Bierprodukten Randnummer 224 Bei den streitgegenständlichen Sachprämien handele es sich um Zugaben zu den im Rahmen der Treuepunktaktion vertriebenen X Pilsener-Bierprodukten, die in den entgeltlichen Leistungsaustausch einbezogen seien. Der Beklagte führe demgegenüber aus, dass "es sich bei den Treueprämien nicht um Zugaben handeln kann". Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend und stehe auch im Widerspruch zu der von ihm selbst in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung, wonach es sich bei den im Rahmen der Treuepunktaktion ausgegebenen Sachprämien "eindeutig" um Zugaben handele. Randnummer 225 Die Voraussetzungen einer Zugabe nach der Rechtsprechung des BFH lägen im Streitfall vor. Insbesondere sei die erforderliche Akzessorietät im Sinne eines zweckbedingten inneren Zusammenhanges der Zugabe mit dem Hauptgeschäft gegeben. Nach dem "Aktionsmechanismus" der Treuepunktaktion sei die Ausgabe der Sachprämien an den Bezug von X Pilsener-Bier mit Treuepunkten gekoppelt gewesen. Die Gewährung der Zugabe sei demnach erst durch den Erwerb von X Pilsner-Bier mit Treuepunkten "ausgelöst" worden. Randnummer 226 Ein unmittelbarer Zusammenhang zeitlicher oder sonstiger Art zwischen dem Abschluss eines konkreten Hauptgeschäfts und der jeweiligen Zugabe sei nach der Rechtsprechung des BFH gerade nicht erforderlich. Randnummer 227 Zugaben seien nach der BFH-Rechtsprechung als Teil des (entgeltlichen) Leistungsaustausches anzusehen. Die betreffende ertragsteuerliche Rechtsprechung des BFH sei auch auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar. Das werde nunmehr auch durch das Urteil des BFH vom 16.10.2013 - XI R 39/12 (BFH/NV 2014, 137) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" bestätigt. In dieser Entscheidung, die einen in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerten Fall betreffe, habe der BFH entschieden, dass auch die scheinbar "kostenlose" und zusätzlich zur "Hauptleistung" erfolgende Abgabe von Gegenständen an die Kunden als entgeltliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen sei, wenn sie nach den Umständen des konkreten Falles in den Leistungsaustausch einbezogen ist (vgl. auch A 3.3 Abs. 17 UStAE). Randnummer 228 II. Konkrete Entgeltlichkeit der Lieferung der Sachprämien Randnummer 229 Die letztlich streitentscheidende Frage der Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Sachprämien ist aus den in der Klagebegründung im Einzelnen dargelegten Gründen zu bejahen. Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin werde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die gegen das Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung in der Klageerwiderung vorgebrachten Einwände beschränkten sich vielmehr weitgehend auf den Versuch, die Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Anlagen 2 und 3 zur Klagebegründung in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte führe hierzu aus, dass ein höherer durchschnittlicher Verkaufspreis im Rahmen von Verkaufsfördermaßnahmen aus diesen Anlagen nicht ersichtlich sei. Die Kunden würden die Aktionsware auch nicht mit dem Bewusstsein kaufen, einen höheren Preis für den Erwerb der Aktionsware zu zahlen. Im Ergebnis erfolge die Abgabe der Sachprämien daher unentgeltlich. Diese Argumentation des Beklagten sei unzutreffend. Randnummer 230 Zunächst falle auf, dass der Beklagte an anderer Stelle in seinem Schriftsatz bei den Ausführungen zu § 3 Abs. 1 b Nr. 3 a. E. UStG widersprüchlicherweise selbst geltend mache, dass die streitgegenständlichen Sachprämien gerade nicht als unentgeltliche Zuwendungen an die Kunden i. S. d. § 516 BGB zu qualifizieren seien. Der Beklagte führe hierzu aus, dass eine Zuwendung als unentgeltlich anzusehen sei, wenn sie "unabhängig von einer Gegenleistung erbracht wird und auch in keinem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht". Im vorliegenden Fall seien die streitgegenständlichen Sachprämien aber "von einer Gegenleistung des Empfängers abhängig" gewesen. Der Beklagte begründe dies im Ergebnis vor allem mit der kausalen Verknüpfung des Bezugs der Sachprämien mit den zugrunde liegenden Bierlieferungen nach dem "Aktionsmechanismus" der Treuepunktaktion. Auch ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang im vorgenannten Sinne sei im Streitfall gegeben. Hierbei handele es sich aber nach Klägeransicht gerade um Gesichtspunkte, die - auch aus umsatzsteuerlicher Sicht - gegen eine Unentgeltlichkeit der Sachprämien und für deren Einbeziehung in den entgeltlichen Leistungsaustausch sprächen. Randnummer 231 Die Durchführung der Treuepunktaktion sei nachweisbar erfolgt auf Grund verbindlicher Absprachen mit dem teilnehmenden Einzelhandel. Nach der gängigen Praxis der Klägerin würden die Rahmenbedingungen derartiger Aktionen (einschließlich der Preisgestaltung) jeweils im Vorjahr in den sog. Jahresgesprächen mit dem Einzelhandel abgestimmt. Derartige Jahresgespräche mit den Endverkäufern hätten auch im Vorfeld der Treuepunktaktion stattgefunden. Randnummer 232 Die Bierprodukte der Klägerin und ihrer Tochterunternehmen würden entweder zu sog. Normal- bzw. Aktionspreisen oder zu sog. Angebotspreisen vertrieben. Bei den Bezeichnungen "Normal-/Aktionspreis" und "Angebotspreis" handele es sich um Begriffe aus der branchenüblichen Vertriebssprache. Als "Normal-/Aktionspreise" würden dabei die Preise bezeichnet, die für Produkte der Braugruppe der Klägerin im Rahmen von Verkaufsfördermaßnahmen angesetzt würden, also im Streitfall das "Add on" der Treuepunktaktion mit umfassen. Demgegenüber handele es sich bei den Angebotspreisen ausschließlich um Preise für Produkte, die außerhalb von Verkaufsfördermaßnahmen angeboten werden. Dementsprechend sei der Normal- bzw. Aktionspreis regelmäßig höher als der Angebotspreis für entsprechende Bierprodukte. Das sei gerade auch bei der streitgegenständlichen Treuepunktaktion der Fall gewesen. Randnummer 233 Diese Preisunterschiede entsprächen bei der Klägerin und ihren Tochterunternehmen der gängigen, durch die branchenspezifischen Gegebenheiten bedingten Praxis. Außerhalb von Verkaufsfördermaßnahmen würden die Bierprodukte der Klägerin und ihrer Tochterunternehmen auf Grund des im Getränkehandel bestehenden Wettbewerbs- und Preisdrucks regelmäßig zu reduzierten Preisen, insbesondere unter Berücksichtigung handelsüblicher Preisnachlässe, angeboten. Solche Preisnachlässe würden dagegen bei Verkaufsfördermaßnahmen gerade nicht gewährt. Randnummer 234 Eine entgeltliche Lieferung der Aktionsware, d.h. von Hauptware und Zugabe, habe im Streitfall auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Käufers der Aktionsware vorgelegen. Dem durchschnittlichen Erwerber der in den teilnehmenden Getränkemärkten gesondert zum "Aktionspreis" angebotenen und entsprechend beworbenen Aktionsware sei bekannt gewesen, dass er beim Kauf der Aktionsware eine zusätzliche Leistung ("Add on") erhalte, die - wie bei derartigen Verkaufsfördermaßnahmen üblich - auch bei der Preiskalkulation berücksichtigt und daher zu einem höheren durchschnittlichen Verkaufspreis angeboten worden sei als die außerhalb der Treuepunktaktion oder sonstiger Verkaufsfördermaßnahmen angebotenen X Pilsener-Bierprodukte. Die unterschiedliche Preiskalkulation basiere im Streitfall aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerade auf der Erwartungshaltung, dass die Kunden bereit seien, für das Leistungsbündel aus Hauptware und Zugabe ein höheres Entgelt zu bezahlen als für reine Bierlieferungen. Randnummer 235 Das für derartige Verkaufsfördermaßnahmen charakteristische höhere durchschnittliche Preisniveau ergebe sich auch eindeutig aus den von ihr vorgelegten Anlagen 2 und 3 zur Klagebegründung. Der Inhalt dieser Anlagen werde von dem Beklagten in der Klageerwiderung offensichtlich missverstanden und daher fehlerhaft interpretiert. Randnummer 236 1. Ergänzende Anmerkungen zur Anlage 2 der Klagebegründung Randnummer 237 Entgegen den Ausführungen des Beklagten lasse sich das höhere Preisniveau bei den im Rahmen von derartigen Verkaufsfördermaßnahmen vertriebenen Bierprodukten beispielhaft der von der Klägerin vorgelegten Anlage 2 zur Klagebegründung entnehmen. In der darin enthaltenen Darstellung des Preis-Absatzverlaufs in einem Beispielsgeschäft (Ratio Markt in R) werde der dortige durchschnittliche X-Pilsener Kistenpreis für 20 x 0,5 Liter-Gebinde im betreffenden Verkaufszeitraum separat ausgewiesen. Dieser Preis betrage für Aktionszeiträume 12,26 EUR und für Nichtaktionszeiträume lediglich 11,76 EUR. Randnummer 238 Damit ergebe sich ein höherer durchschnittlicher Verkaufspreis für die in dem Beispielsgeschäft angebotene Aktionsware. Randnummer 239 2. Ergänzende Anmerkungen zur Anlage 3 der Klagebegründung Randnummer 240 Auch die von der Klägerin als Anlage 3 zur Klagebegründung vorgelegte unverbindliche Verkaufspreisempfehlung verdeutliche, dass die von der Braugruppe der Klägerin vertriebenen Bierprodukte regelmäßig zu unterschiedlichen Preisen angeboten würden, je nachdem, ob sie im Rahmen einer derartigen Verkaufsfördermaßnahme oder außerhalb einer solchen Maßnahme in den Handel gelangten. Wie aus dieser Anlage ersichtlich sei, sei der empfohlene Verkaufspreis für Bierprodukte, die in eine Verkaufsfördermaßnahme eingebunden seien, höher als der Preis für Bierprodukte, die vom Handel außerhalb einer solchen Verkaufsfördermaßnahme angeboten würden. Dementsprechend seien die im Rahmen der Treuepunktaktion abgesetzten Bierprodukte zu höheren durchschnittlichen Preisen vertrieben worden als die entsprechende Nichtaktionsware. Randnummer 241 Das höhere Preisniveau komme in der Anlage 3 im Einzelnen eindeutig dadurch zum Ausdruck, dass die dort angesetzten Normal-/Aktionspreise durchgängig über den Angebotspreisen liegen. Randnummer 242 III. Hilfsweise: Minderung der Bemessungsgrundlage der Bierlieferungen Randnummer 243 Selbst wenn die Ansicht des Beklagten zuträfe, dass im Streitfall keine einheitliche umsatzsteuerliche Lieferung der Aktionsware vorlag, würde sich aber im Ergebnis auf Grund der Entgeltlichkeit des gesamten Umsatzgeschäfts nichts daran ändern, dass auch die im Rahmen der Treuepunktaktion gewährten Sachprämien Teil eines Leistungsaustausches nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewesen seien. In diesem Fall wäre von mehreren umsatzsteuerlichen Lieferungen auszugehen, wobei die X-Brauerei GmbH bei der Ausgabe der Sachprämien an die Endverbraucher gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStG zur Minderung der Bemessungsgrundlage für ihre Umsätze aus den jeweiligen Bierlieferungen berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. Auch der Beklagte führe hierzu in der Einspruchsentscheidung aus, dass eine entgeltliche Lieferung der Sachprämien bei Annahme mehrerer Lieferungen eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die "prämienbegünstigte Leistung" zur Folge hätte. Randnummer 244 Der Beklagte begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung mit einem Verweis auf diverse Rechtsprechungsentscheidungen zu Kundenbindungsprogrammen, auf die er zum Großteil auch bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens Bezug genommen habe. Hierdurch solle suggeriert werden, dass sich die Rechtsauffassung des Beklagten auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung stützen lasse. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin habe hierzu bereits in der Klagebegründung ausführlich Stellung genommen. Randnummer 245 Der Beklagte stütze seine Rechtsauffassung in der Klageerwiderung insbesondere erneut maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 27.04.1999 - C-48/97 in der Rechtssache "Kuwait Petroleum". Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei es in diese