Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG Leitsatz Gestattet bzw. fordert das Finanzamt in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eines Weinbaubetriebes für diesen über Jahre die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. vom 08.10.2009 ( EStG a.F.), ist es für die Abweichung von der Durchschnittssatzgewinnermittlung und der Schätzung des Gewinns nach § 162 der Abgabenordnung (AO) in analoger Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet, auf den Wegfall der Zulässigkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung rechtzeitig hinzuweisen (Rn.27) (Rn.28) (Rn.33) (Rn.34) . Orientierungssatz 1. Darin, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Mitteilung für den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wegen einer Änderung der (langjährigen) Rechtsauffassung des Finanzamtes hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorsieht, liegt eine Gesetzeslücke. Die Schließung dieser Gesetzeslücke kann durch Analogie geschehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (Rn.28) (Rn.29) . 2. Zum LS: Die rückwirkende Anforderung einer Gewinnermittlung gemäß § 4 EStG für ein zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossenen Wirtschaftsjahr ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unzulässig. Denn dabei handelt es sich um eine sog. echte Rückwirkung. Diese Rückwirkungen sind nicht zulässig; sie verletzen in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise das in einem Rechtsstaat prinzipiell geschützte Vertrauen des Bürgers in die gesetzte Rechtsordnung und widersprechen damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (Rn.35) (Rn.37) (Rn.38) . 3. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. IV R 42/15, abgegeben an 6. Senat, neues Az.: VI R 69/15, als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 25.08.2015 IV B 12/15, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 23. August 2017, VI R 69/15, Urteil Tenor I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2013 wird der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 24.05.2013 dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt und der Gewinn entsprechend festgesetzt wird. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2011 die Besteuerung (noch) nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen kann. Randnummer 2 Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2011 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die selbstbewirtschaftete Weinbaufläche, die im Eigentum der Klägerin stand, betrug 41,59 Ar (a). Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (sog. reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06.; seit Jahren und bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG. Randnummer 3 Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Randnummer 4 In der am 18.01.2013 für das Jahr 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin wie in den Vorjahren die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG. Da der Wert der Sondernutzung 2.000,- DM nicht überschritt, setzte sie in der Anlage L für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG jeweils einen Gewinn von 512,- € an (Bl. 8 Einkommensteuerakte - EStA). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 05.02.2013 forderte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des BFH vom 14.04.2011 (IV R 1/09) auf, für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach Grundsätzen der Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG einzureichen. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen ("Einspruch") folgte der Beklagte nicht. Mit Schreiben an die Klägerin vom 28.03.2013 führte er aus, die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hätten für den Weinbaubetrieb der Klägerin nicht vorgelegen. Die Aufforderung zur Vorlage einer die Anlage L ergänzenden Gewinnermittlung betreffend das Wirtschaftsjahr 2011/2012 sei damit weder eine Aufforderung zur Änderung der Gewinnermittlung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG noch eine Aufforderung zur Gewinnermittlung nach §§ 140, 141 AO; es handele sich um eine reine Mitteilung, der nur deklaratorische Bedeutung zukomme (Bl. 30 EStA). Die Klägerin reichte eine Gewinnermittlung nicht ein. Randnummer 6 Der Beklagte ermittelte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 im Wege der Schätzung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 24.05.2013 für das Jahr 2011 die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft mit 4.955,- € an (Bl. 27 EStA). Nach den Erläuterungen erfolgte die Schätzung wie folgt: Randnummer 7 Einnahmen: 0,4159 ha x 25.000 €/ha = 10.397 € (Erfahrungswert Traubengeldzahlung) abzüglich 0,4159 ha x 2.400 € (Bebauungskostenpauschale) = 999 € Randnummer 8 Der dagegen am 07.06.2013 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2013 als unbegründet zurück gewiesen (Bl. 35 ff. EStA). Randnummer 9 Mit der dagegen am 20.12.2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, bis zum Beginn des Jahres 2013 habe der Beklagte bei reinen Weinbaubetrieben, die keine sonstigen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschafteten, den Ansatz des Gewinns gemäß § 13a Abs. 5 EStG in Höhe des Zuschlags von 512,- € akzeptiert. Erst aufgrund des Urteils des BFH vom 13.012.2012 habe der Beklagte seine Rechtsauffassung geändert. Er könne nunmehr nur für zukünftige Wirtschaftsjahre Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG anfordern und die Anwendung des § 13a EStG versagen. Die plötzliche Anforderung einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht und sei damit rechtswidrig: Randnummer 10 Es stelle einen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung dar, wenn Steuerpflichtige, vor der Entscheidung des BFH vom 13.12.2012 unter Anwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung veranlagt worden seien, dies anschließend betreffend denselben Veranlagungszeitraum bei gleich gelagerten Sachverhalten aber versagt werde. Randnummer 11 Die Anforderung der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 verstoße zudem gegen das Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz. Sie - die Klägerin - hätte sich auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht einstellen können, denn das Jahr 2011 sei im Zeitpunkt der Aufforderung abgelaufen gewesen. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Ausgabenseite zu pflegen und insoweit Belege aufzubewahren. Aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass zumindest für abgelaufene Veranlagungszeiträume auch weiterhin die Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 1 EStG anerkannt werde. Randnummer 12 Aus einer internen Anweisung des Beklagten "Art der Gewinnermittlung bei Landwirten" wonach die Steuerberater im Kreis X, die bekanntermaßen "Feierabend-LuF" betreuten, telefonisch auf die "neue Handhabung" zeitnah hingewiesen werden sollten, ergebe sich, dass auch der Beklagte offenbar davon ausgegangen sei, dass die betroffenen Betriebe auf die Besteuerung nach § 13a EStG solange hätten vertrauen dürfen, bis ihnen eine Änderung offiziell mitgeteilt werde. Randnummer 13 In Analogie zu § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hätte im Streitfall zwingend eine Mitteilung an sie ergehen müssen, um ihr wegen der erforderlichen Vorkehrungen für die künftige Überschussrechnung eine hinreichende Vorbereitungszeit zu belassen. Es mache im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Wechsel der Gewinnermittlungsart von Gesetzes wegen erforderlich werde oder weil die Rechtsprechung die Handhabung der Besteuerung klarstelle. Die Hinweispflicht des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG diene dazu, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, das was zukünftig verlangt werde, überhaupt erfüllen zu können. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25.03.2014 - 12 K 38/10. Randnummer 14 Die Klägerin beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2013 den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 24.05.2013 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt und der Gewinn entsprechend festgesetzt wird. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung trägt er vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) gebe keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung; einen Vertrauensschutz des Bürgers, dass eine für ihn günstige Handhabung auch in Zukunft beibehalten werde, bestehe nicht. Randnummer 17 Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung, sei zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf die falsche Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 21.10.1992, BStBl II 1993, 289 m.w.N.) oder im Vertrauen darauf disponiert habe (BFH-Urteil vom 23.05.1989 - X R 17/85, BStBl II 1989, 879 m.w.N.). Ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der Verwaltungspraxis (fehlerhafte Gewinnermittlung) habe sich bei der Klägerin wegen der entgegenstehenden Richtlinienformulierung R 13a 1 EStR 2008 nicht bilden können. Randnummer 18 Eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sei nicht erforderlich gewesen, da es an einer Rechtsgrundlage fehle. Da nach objektiver Rechtslage für den Weinbaubetrieb der Klägerin von Anfang an der tatsächliche Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu ermitteln gewesen sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht vor. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs 8/3673, S. 15). Dieser müsse vorliegend jedoch nicht Rechnung getragen werden, da für den Weinbaubetrieb der Klägerin eine Gewinnermittlung - auch nach der früheren Fassung des § 13a EStG - ausschließlich nach § 4 EStG zulässig gewesen sei. Zwar habe die Verwaltung in der Vergangenheit selbst bewirtschaftete Flächen nicht als Voraussetzung für die Anwendung des § 13a EStG gesehen, durch die Änderung ihrer Rechtsauffassung hätten sich die Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht verändert. Soweit sie nun eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG anfordere, korrigiere sie lediglich eine fehlerhafte Sachbehandlung. Durch die nachträgliche Gewinnermittlung werde auch nichts Unmögliches von der Klägerin verlangt. Die Betriebseinnahmen könnten den jährlichen Abrechnungen der Winzergenossenschaften entnommen werden, die Betriebsausgaben würden durch den Ansatz entsprechender Richtbeträge, die für die Bebauung nach der selbst bewirtschafteten Weinbergsfläche ermittelt würden (Bebauungskostenrichtbetrag), berücksichtigt werden. Randnummer 19 Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist begründet. Randnummer 21 Der angegriffene Einkommensteuerbescheid vom 24.05.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.11.2013 verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, den Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft betreffend das Wirtschaftsjahr 2011/2012 abweichend von den Ermittlungsgrundsätzen des § 13a EStG zu schätzen (§ 162 AO). Randnummer 22 1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist, die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung nicht 20 Hektar überschreitet und seine Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen (§ 13a Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 2.000,- DM je Sondernutzung beträgt (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG). Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht (mehr) vor und ist der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 S. 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund freiwilliger Buchführung oder auf Grund Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, BStBl II 1994, 891 m.w.N.). Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch – freiwillig oder dazu verpflichtet – Bücher, so ist die Finanzbehörde zur Schätzung gemäß § 162 AO befugt (ständige Rspr., z. B. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.). Randnummer 23 2. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Gewinn letztmalig nach Durchschnittssätzen in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, in dem die Finanzbehörde auf den Wegfall einer der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG hingewiesen hat. Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 – IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 – IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung). Eine solche Mitteilung ist indes entbehrlich, wenn der Landwirt durch falsche Angaben über die bewirtschafteten Flächen bei der Finanzbehörde den Eindruck erweckt hat, er dürfe noch nach Durchschnittssätzen versteuern, obwohl dies in tatsächlicher Höhe nicht mehr der Fall ist. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse darf die Behörde in diesem Fall auch für vergangene Veranlagungszeiträume den Gewinn durch Schätzung ermitteln, so als habe sie rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG Kenntnis erlangt und die entsprechende Mitteilung erlassen. Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 – IV R 13/00, a.a.O.). Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14). Eine besondere Mitteilung über den Beginn der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der BFH hat demnach eine Mitteilung auch in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 - IV R 151/84, BStBl II 1986, 741), oder - damit vergleichbar - in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.). Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es folglich auch dann nicht, wenn diese von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn in diesem Fall können sie nicht weggefallen sein und eine Mitteilung kann darüber nicht erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856 für den Fall der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft). Randnummer 24 3. Im Streitfall verbleibt es allerdings jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 bei dem Regelfall der Notwendigkeit einer Wegfallmitteilung. Der Beklagte war demzufolge nicht berechtigt, von der Gestattung der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG abzuweichen und den Gewinn zu schätzen. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.