Kraftfahrzeugen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Organträger der A-GmbH, welche einen Kraftfahrzeughandel und eine Autowerkstatt betreibt. Randnummer 3 Nach Mitteilung der polnischen Steuerverwaltung hatte die GmbH im Juli 2007 ein Kraftfahrzeug "Kia Sportage" nicht als innergemeinschaftliche Lieferung nach Polen, sondern nach Frankreich veräußert. Das Fahrzeug wurde in Deutschland
einem Franzosen abgeholt und in Frankreich wohl zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt. Randnummer 4 Nach den daraufhin angestellten Ermittlungen der Steuerfahndung ergab sich, dass das Kraftfahrzeug Kia Sportage bei der GmbH mit Telefax vom 26. Juni 2007 angeblich
einer Firma "…" –I–PL– in Polen bestellt wurde. Bei der Adresse der I–PL war eine polnische Faxnummer angegeben. Das Fax trug hingegen die französische Faxkennung "..." und als Unterzeichner war eine "…." mit französischem Telefonanschluss und französischer E–mail–Adresse angegeben. Nach Internetrecherche durch die Steuerfahndung mittels einfacher "Google–Suche" unter Angabe der Faxnummer war das Bestellfax
der Firma "..." mit Sitz in Paris aufgegeben worden, welche im Internet mit ihrer Homepage "www…...fr" wirbt. Die
der GmbH an die angegebene polnische Faxnummer der I–PL gefaxte "Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs" wurde mit der polnischen Faxkennung und dem Firmenstempel der I–PL versehen an die GmbH zurück gefaxt. Die Unterschrift beim Firmenstempel der I–PL ist der Unterschrift auf dem der GmbH zugefaxten Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der I–PL lt. ebenfalls der GmbH zugefaxtem polnischem Handelsregisterauszug, … –K–, vergleichbar. Nach Überweisung des Kaufpreises
14.700 € auf das Konto der GmbH ging bei der GmbH am
der GmbH gefertigten Kopie des Personalausweises wurde die Verbringensbestätigung vom 25. Juli 2007 offensichtlich
M unterschrieben. In der lückenhaft ausgefüllten Verbringensbestätigung versichert M das Verbringen des Kraftfahrzeugs nach Polen ohne nähere Ortsangabe. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung wurde das Kraftfahrzeug am 28. September 2007 in Frankreich auf eine dritte Person zugelassen. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung lägen daher nach Ansicht der Steuerfahndung nicht vor. Randnummer 5 Aufgrund einer Spontanauskunft der niederländischen Steuerverwaltung hinsichtlich angeblicher Lieferungen
vier "Audi Q7" in die Niederlande an die niederländische Gesellschaft …. –T BV– stellte die Steuerfahndung ebenfalls Ermittlungen bei der GmbH an. Tatsächlich wurden die Kraftfahrzeuge auf dem Landweg nach Triest befördert und
dort aus in die Türkei verschifft. Randnummer 6 Nach Terminvereinbarung durch die Steuerfahndung für eine Umsatzsteuer–Nachschau versuchte die GmbH mit Telefax vom
der Firma …. –C– in Deutschland bestellt worden. Als die C die Verträge nicht habe erfüllen und die Fahrzeuge nicht habe abnehmen können, habe diese sich zur Vermeidung einer Vertragsstrafe selbst um einen anderen Käufer gekümmert. Durch Vermittlung der C sei der Verkauf an die T BV Rotterdam, Niederlande zustande gekommen. In diesem Zusammenhang sei es zu Stornierungen der ursprünglich an die C ausgestellten Rechnungen als auch zu Stornierungen der ursprünglich an die T BV neu fakturierten Rechnungen gekommen, die anstelle eines Kaufvertrages in die Buchhaltung der GmbH aufgenommen worden seien. Am Abholungstag am 15. Oktober 2007 seien endgültige Rechnungen erstellt worden. Die T BV habe die Rechnungen bar beglichen. Die Kraftfahrzeuge seien
dem Geschäftsführer der T BV, A und dem Fahrer S am
I tätig geworden sei. Randnummer 9 Nach Angaben des Fahrers S gegenüber der Steuerfahndung habe er bei der Abholung der streitbefangenen Kraftfahrzeuge bei der GmbH einen Vertreter des Abnehmers dort nicht gesehen und ausschließlich mit dem zuständigen Verkäufer zu tun gehabt. Er habe eine Ausfertigung des Frachtbriefes dem Verkäufer als Nachweis dafür übergeben, dass er die Fahrzeuge übernommen habe. Nach Einschätzung der Steuerfahndung sei daher A entgegen der
der GmbH suggerierten Beleglage bei der Übergabe der Kraftfahrzeuge nicht anwesend gewesen. Randnummer 10 In dem CMR–Frachtbrief vom 16. Oktober 2007 sind als Versender die Firma SC und als Empfänger die Firma "…." in Triest angegeben. Randnummer 11 Der Kaufpreis
insgesamt 213.755 € wurde
A mittels einer ersten Anzahlung in Höhe
5.500 € am
215 € in bar und 40 € mit Kreditkarte sowie schließlich mit einem Verrechnungsscheck über 208.000 € beglichen. Der Verrechnungsscheck ist auf der Rückseite
A unter dem Datum 28. September 2007 indossiert. Nach Angaben der Sparkasse Bochum war Aussteller des Schecks die SC in Herne. Unterschrieben war der Scheck
dem Geschäftsführer … . Randnummer 12 In den
der GmbH vorgelegten Verbringensbestätigungen für die Fahrzeuglieferungen hat bei den Angaben zu "Hiermit versichere ich (Name und Anschrift des Auftraggebers oder des Bevollmächtigten)" der Fahrer S unter seinen Angaben zur Person unterschrieben und die amtlichen Kennzeichen des Sattelzugs mit Standort Dortmund (Kennzeichen DO....) angegeben. Danach ist das Kreuz in dem Feld "im eigenen Namen" durchgestrichen und das Feld "im Namen und im Auftrag
" angekreuzt. Hier sind die Anschrift der T BV und deren niederländische Umsatzsteuer–Identifikationsnummer sowie die Ausweisnummer des A angegeben. Versichert ist, dass das Fahrzeug zur T BV nach Rotterdam befördert wird. Unter dem Datum vom 15. Oktober 2007 sind die Verbringensbestätigungen
A unterschrieben. Zu den Verbringensbestätigungen hat die GmbH Ausweiskopien des A und des S vorgelegt. Die Verbringensbestätigungen sind in verschiedenen Handschriften ausgefüllt. B hat hierzu ausgesagt, dass sie selbst teilweise die Vordrucke ausgefüllt habe. Eventuell hätten auch andere Mitarbeiter der GmbH die Vordrucke ausgefüllt. Die fehlerhafte Ortsangabe "Türkei" bei der Firma T BV sei
ihr, da sie diese dem Ausweis des A entnommen habe. Randnummer 13 Wegen der abweichenden Datumsangaben in den Verbringensbestätigungen und in dem CMR–Frachtbrief habe nach Einschätzung der Steuerfahndung nicht mehr geklärt werden können, an welchem Tag die Lieferung tatsächlich stattgefunden habe. Auch hier lägen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Ansicht der Steuerfahndung nicht vor. Randnummer 14 Der Beklagte folgte der Auffassung der Steuerfahndung und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 mit Bescheid vom
ihr an die T BV als bewegte Lieferung anzusehen. Der Weiterverkauf der Kraftfahrzeuge durch die T BV an die SC sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Geschäftsführer A habe mit Versicherung vom 15. Oktober 2007 als erster Abnehmer gegenüber ihr unter Angabe der gültigen niederländischen Umsatzsteuer–Identifikationsnummer der T BV erklärt, dass die Kraftfahrzeuge nach Rotterdam und damit in einen anderen Mitgliedstaat als den Liefermitgliedstaat befördert würden. Der CMR–Frachtbrief, aus dem die Weiterlieferung hervorgehe, habe ihr erst im Nachhinein auf ihre Anforderung vorgelegen. Die Beauftragung der Spedition MT durch die Firma SC sei ihr nicht bekannt gewesen. In der Verbringensbestätigung habe A versichert, dass er die Fahrzeuge in Empfang genommen habe und nach Rotterdam befördern werde. Selbst wenn man der Schlussfolgerung des Beklagten folge und zu dem Ergebnis käme, dass der Lieferung an die T BV keine Warenbewegung zu Grunde liege, sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren. Denn dann habe die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des A als Geschäftsführer der T BV beruht. Die Unrichtigkeit der Angaben sei für sie nicht erkennbar gewesen. Da A selbst in –im Autohaus- gewesen sei und die Bestätigung abgegeben habe, habe sie davon ausgehen können, dass die Fahrzeuge durch einen Beauftragten des Erwerbers nach Rotterdam transportiert werden würden und ein Abholfall vorliege. Auch aus dem Verrechnungsscheck habe sich für sie nicht ergeben, dass ein Weiterverkauf der Kraftfahrzeuge bereits erfolgt sei. Der Vermerk auf dem Scheck sei
einer dritten Person ausgestellt worden und die T BV als Empfänger angegeben. Auf dem Scheck seien außer der Unterschrift des Ausstellers keine weiteren Angaben über dessen Identität enthalten, insbesondere kein Firmenstempel eines weiteren Abnehmers. Daher habe der Schluss nahe gelegen, bei dem Scheck handele es sich um einen reinen Finanzierungsscheck, der ausdrücklich nur für den Ankauf der vier Audi Q7 durch die T BV vorgesehen gewesen sei. Hierfür spreche auch dass die Schecksumme
208.000 € dem zwischen der GmbH und der T BV vereinbarten Kaufpreis entspreche. Es sei insofern nicht davon auszugehen, dass es sich um einen
einem weiteren Käufer ausgestellten Scheck handele, weil damit die T BV quasi den eigenen Einkaufspreis gegenüber diesem Dritten aufgedeckt hätte. Jedenfalls aber habe A ihr den Weiterverkauf nicht mitgeteilt. Unabhängig davon sei nach der neueren Rechtsprechung des BFH allein die Kenntnis des Veräußerers
einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes durch den Ersterwerber für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung im Reihengeschäft nicht ausreichend. Dies bedürfe vielmehr einer Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und entscheidend sei, zu welchem Zeitpunkt die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden sei. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom
seinem Wohnort entgegengesetzte Richtung nach Polen befördern solle, habe bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben. An einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des M durch die I–PL fehle es ebenfalls. Bei der übermittelten Bevollmächtigung sei die Faxkennung unterdrückt gewesen und diese habe keine Unterschrift enthalten. Schließlich sei auch die Verbringensbestätigung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, insbesondere fehle es an der Angabe des Bestimmungsortes. Aufgrund des mangelhaften Beleg– und Buchnachweises komme hier ein Vertrauensschutz nicht in Betracht. Allein die spätere Zulassung des Kraftfahrzeugs in Frankreich rechtfertige die Gewährung der Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht. Hinsichtlich der Lieferung der vier Audi Q7 an die T BV in den Niederlanden fehle es ebenfalls am ordnungsgemäßen Belegnachweis. Da die vier Audi Q7 auf ein Transportfahrzeug einer Spedition verladen worden seien, liege eine Versendung vor. Damit sei der Belegnachweis nach § 17 Abs. 4 UStDV zu führen. Unmaßgeblich sei, dass die GmbH die Spedition nicht selbst beauftragt habe und gegebenenfalls bis zur Verladung der Kraftfahrzeuge möglicherweise
einer Abholung durch die Firma T BV oder durch deren Beauftragten ausgegangen sei. Mit Verladung der Fahrzeuge auf das Transportfahrzeug der Spedition komme der Versicherung der T BV, die Fahrzeuge nach Rotterdam zu transportieren, keine Bedeutung mehr zu. Die Angaben in der Verbringensbestätigung seien auch nicht eindeutig. Hinsichtlich der Unterschrift des Fahrers sei zweifelhaft, ob dieser damit eine Beförderung in ein bestimmtes Land oder, was offensichtlicher sei, nur seine persönlichen Angaben bestätigen wolle. Die Unterschrift des Fahrers und des Geschäftsführers A auf der Verbringensbestätigung vom
Belegen möglich sein (BFH–Urteil vom 18. Juli 2002 – V R 3/02, BStBl. II 2003, 616). Randnummer 26 Hinsichtlich der Lieferung des Kia Sportage liegt ein sog. Abholfall vor. Randnummer 27 In den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer soll der Unternehmer den erwähnten Nachweis gem. § 17a Abs. 2 UStDV durch – das Doppel der Rechnung (Nr. 1), – einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein (Nr. 2), – eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (Nr. 3), sowie eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet "zu befördern" (Nr. 4) führen. Randnummer 28 Diesen vorgenannten Anforderungen nach § 17a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 UStDV genügen die
der GmbH vorgelegten Belege nicht. Randnummer 29
der GmbH vorgelegten Belegen nicht ersichtlich ist, dass M den Kia Sportage für den angeblichen Empfänger abgeholt hat und
diesem hierzu beauftragt oder ermächtigt war (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 24. September 2013 – 2 K 570/11, in juris). Randnummer 33 Zwar gehört die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises, ebensowenig der Nachweis der Legitimation des Unterzeichners einer solchen Vollmacht (vgl. BFH–Beschluss vom 3. August 2009 – XI B 79/08, BFH/NV 2010, 72). Aber die Belege haben im Hinblick auf die Nachweisfunktion stets bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen. So kommt einem Beleg, der weder selbst noch durch Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift des Ausstellers erkennen lässt, kein Beweiswert zu, zumal die Belegangaben dann nicht eindeutig und leicht nachprüfbar sind (vgl. BFH–Urteil vom 12. Mai 2009 – V R 65/06, BStBl. II 2010, 511). In den sog. Abholfällen i. S. d. § 17a Abs. 2 UStDV, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV daher ergeben, dass dieser Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. dem Liefergegenstand, für den Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die Empfangsbestätigung oder die Versicherung eine mit Datum versehene Unterschrift des Beauftragten enthalten und die Identität des Beauftragten muss belegt werden (vgl. BFH–Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05, BFH/NV 2008, 1067). Randnummer 34 Ungewöhnlich musste im Streitfall – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – erscheinen, dass ein französischer Staatsbürger das Kraftfahrzeug abgeholt hat, um es nach Polen zu verbringen. Hier wäre angesichts des Lohngefälles innerhalb der Gemeinschaft und wegen des Wohnorts des M in Frankreich ein polnischer Staatsbürger zu erwarten gewesen. Dies hätte umso mehr zu Zweifeln Anlass geben müssen, als auch die Bestellung eine Fax-Kennung aus Frankreich trug. Randnummer 35
einem Mitgliedstaat in einen anderen, keine weiteren Voraussetzungen für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung aufgestellt werden. Im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist darauf abzustellen, ob die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, durch den Ersterwerber auf den Zweiterwerber stattgefunden hat, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat (vgl. BFH–Urteil vom
der T BV an die SC als die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG anzusehen ist. Randnummer 45 Entscheidend hierfür sieht das Gericht den Umstand an, dass der Geschäftsführer der T BV, A bei der Verladung der vier Audi Q7 auf das Transportfahrzeug der Spedition MT auf dem Betriebsgrundstück der GmbH anwesend war. Randnummer 46 Zwar hat der Fahrer des Transportfahrzeugs, S, gegenüber der Steuerfahndung angegeben, er habe bei der Abholung der streitbefangenen Kraftfahrzeuge bei der GmbH einen Vertreter des Abnehmers dort nicht gesehen und ausschließlich mit dem zuständigen Verkäufer zu tun gehabt. Er habe eine Ausfertigung des Frachtbriefes dem Verkäufer als Nachweis dafür übergeben, dass er die Fahrzeuge übernommen habe. Die Einschätzung der Steuerfahndung, daher sei A entgegen der
der GmbH suggerierten Beleglage bei der Übergabe der Kraftfahrzeuge nicht anwesend gewesen, teilt das Gericht nicht. Randnummer 47 Denn der zuständige Verkäufer der GmbH, Herr RK hat gegenüber der Steuerfahndung nämlich angegeben, am 15. Oktober 2007 im Autohaus nicht anwesend gewesen zu sein. An seiner Stelle hat B, die Buchhalterin der GmbH, aushilfsweise die Auslieferung der Fahrzeuge übernommen. Diese hat auch angegeben, dass an diesem Tag kein Verkäufer im Autohaus anwesend gewesen sei. Da der Fahrer des Transportfahrzeugs, S, jedoch
einer männlichen Person gesprochen hat, der er den CMR–Frachtbrief übergeben hat, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Person A war, auch wenn ihn der Fahrer als Verkäufer bei der GmbH angesehen hat. Offensichtlich kam es auch zu keinem persönlichen Kontakt zwischen der Buchhalterin der GmbH, B und dem Fahrer S, so dass der Irrtum über die Person des A auch nicht aufgeklärt wurde. Damit steht im Einklang, dass bei der GmbH keine Ausfertigung des CMR–Frachtbriefs vorhanden war, obgleich ein solcher nach Aussage des Fahrers des Transportfahrzeugs, S, hätte vorhanden sein müssen. Dies spricht dafür, dass dieser
A entgegengenommen wurde. Hinzu kommt, dass sich sowohl die Unterschriften des S als auch des A auf der Verbringensbestätigung befinden, was nur dadurch zu erklären ist, dass der Fahrer S die Angaben im oberen Teil der Verbringensbestätigung auf Anweisung des A gemacht hat, jedenfalls aber wissen musste, dass A den restlichen –unteren– Teil der Verbringensbestätigung ausfüllen würde. Bei der GmbH lagen jedenfalls die Ausweiskopien sowohl des S als auch des A vor und
B wurde bestätigt, dass beide bei der GmbH gewesen seien. Randnummer 48 Dies bedeutet, dass A zunächst durch Übergabe der Fahrzeuge
der GmbH die Verfügungsmacht an den vier Audi Q7 für die T BV erhalten hat. Diese Verfügungsmacht hat dieser dann dem Fahrer S übertragen, der die Fahrzeuge für die SC, dem Auftraggeber für den Transport der Fahrzeuge nach Triest zur Verschiffung in die Türkei
A in Empfang genommen hat. Insoweit lässt sich das Ausfüllen der Verbringensbestätigung nämlich dahin gehend deuten, dass der Fahrer S bestätigt hat, die Fahrzeuge in Empfang genommen zu haben. Die sich anschließende Bestätigung des A, die Fahrzeuge nach Rotterdam zu befördern, ist insoweit falsch. Randnummer 49 Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Das bedeutet, dass ihm Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand übertragen werden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist in der Regel mit dem bürgerlich–rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden (vgl. BFH–Urteil vom
der damit beauftragten Spedition an den Käufer in der Türkei erfolgt ist. Denn der Übergang der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, durch die T BV auf die SC hat stattgefunden, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Denn nach Übergabe an den Fahrer S hatte die T BV keinen Einfluss mehr darauf, was mit den Fahrzeugen geschieht. Diese wurden vielmehr auf und nach Anweisung der SC transportiert. Randnummer 50 Hinzu kommt, das mit der Übergabe der Ware der Unternehmer seine Pflichten an sich erfüllt hat (vgl. BFH–Urteil vom 25. Februar 2015 – XI R 15/14, UR 2015, 391). Mit der Übergabe an den Fahrer S hat die T BV ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der SC erfüllt. Denn offensichtlich ergab sich aus diesem Kaufvertrag für die T BV keine Verpflichtung, die Fahrzeuge nach Herne zu liefern. Die Fahrzeuge wurden vielmehr auf und nach Anweisung der SC transportiert. Randnummer 51 Die Fahrzeuge wurden auch nicht zur SC nach Herne transportiert. Die SC konnte daher keine Verfügungsmacht über die Fahrzeuge mehr dadurch erlangen, dass sie der Fahrer S bei ihr ablieferte. Die Verfügungsmacht konnte der SC daher nur über den Fahrer vermittelt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht bereits mit der Verladung auf den Sattelzug der MT in -im Autohaus-, sondern erst später, beispielsweise in Triest bei der Übergabe an den Schiffsführer bei der Verladung zur Verschiffung in die Türkei erfolgt sein soll. Randnummer 52 Auch wenn nicht allein für die Zuordnung der Lieferung ausschlaggebend ist, dass die Fahrzeuge nicht zum Geschäftssitz der T BV in Rotterdam befördert wurden und dass die GmbH aufgrund des Indossaments auf dem ihr zur teilweisen Zahlung des Kaufpreises überreichten Verrechnungsschecks hätte wissen können, dass die Fahrzeuge bereits weiterverkauft wurden, sind diese Umstände weitere Anzeichen dafür, die Lieferung
der T BV an die SC als die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG anzusehen. Denn offensichtlich besteht zwischen der Rechtsprechung des V. und des XI Senats des BFH keine grundsätzliche Divergenz (vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 32/2015 Anm. 6). Zur Beurteilung des Kriteriums "Verschaffung der Verfügungsmacht im umsatzsteuerlichen Sinn" kann daher nach Ansicht des Senats die Kenntnis des Lieferers
der Weiterveräußerung durch den Erwerber einbezogen werden. Auffällig ist insoweit, dass eine Spedition aus Dortmund, was für die GmbH anhand der Kennzeichen des Sattelzugs ersichtlich war, welche der Fahrer S in den Verbringensbestätigungen eingetragen hatte, den Transport der Kraftfahrzeuge besorgte und dass Bezogener des Verrechnungsschecks eine Bank aus Bochum war. Randnummer 53 Folglich ist die Lieferung an die T BV eine sog. "ruhende" Lieferung, die Lieferung
der T BV an die SC als Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG anzusehen. Allerdings ist diese keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung, sondern wegen der Verschiffung in die Türkei eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung, bei der für die Steuerbefreiung die Erfüllung anderer Formalitäten erforderlich ist. Randnummer 54 3. Auch Vertrauensschutz ist der Klägerin nicht zu gewähren. Randnummer 55 Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Für diese Vorschrift besteht zwar keine ausdrückliche Grundlage in der Richtlinie 77/388/EWG. Sie entspricht jedoch der Rechtsprechung des EuGH. Danach sind die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die
ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg– und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. BFH–Urteil vom 12. Mai 2011– V R 46/10, UR 2011, 824). Randnummer 56
der GmbH an die T BV bereits im Inland erfolgte, konnte die Warenbewegung nicht mehr der Lieferung der GmbH an die T BV zugeordnet werden, die Lieferungen könnten aber gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei zu belassen sein (vgl. BFH–Urteil vom
DV muss es sich um eine für den Abnehmer unselbständig tätige Person handeln, da sonst keine Beförderung i.S.
G, sondern eine Versendung i.S.
G vorliegt, für die sich der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 UStG richtet. Ein Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV ist u.a. ein CMR–Frachtbrief. Für das Vorliegen einer Versendung kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich bei dem selbständigen Beauftragten um einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur oder überhaupt um einen Unternehmer handelt. Eine Beförderung durch einen Beauftragten i.S. des § 17a Abs. 2 UStDV liegt deshalb nur vor, wenn der Beauftragte in das Unternehmen des Lieferers oder des Abnehmers eingegliedert ist (vgl. BFH–Urteil vom 12. Mai 2009 – V R 65/06, BStBl. II 2010, 511). Bei der Abholung der Fahrzeuge durch den Fahrer S hätte daher zum Belegnachweis der CMR–Frachtbrief gehört. Randnummer 60 bb) Aber auch wenn die GmbH wegen der Anwesenheit des Geschäftsführers der T BV, A, davon ausgegangen ist, dass ein Abholfall vorliegt, ist die Verbringensbestätigung, die die GmbH hierzu als Belegnachweis anführt, falsch. Denn unterzeichnet worden ist die Verbringensbestätigung
A, dieser konnte aber gar nicht versichern, die Fahrzeuge in Empfang genommen zu haben und nach Rotterdam zu befördern, da diese
dem Fahrer S in Empfang genommen wurden, der auch die Beförderung besorgte. Und bei dem Fahrer S handelt es sich gerade nicht um einen in die T BV eingegliederten Beschäftigten. Ein erster Hinweis darauf ist darin zu sehen, dass in der Verbringensbestätigung zunächst das Feld "im eigenen Namen" angekreuzt, dieses wieder durchgestrichen und dann das Feld "im Namen und im Auftrag
" angekreuzt wurde. Hier hätte aber der Fahrer S bestätigen müssen, dass er im Namen und im Auftrag
der T BV tätig wurde, eine solche Versicherung des Geschäftsführers der T BV, A, der die Unterschrift tatsächlich geleistet hat, geht insoweit ins Leere, denn die tatsächliche Verfügungsmacht über die Fahrzeuge oblag dem S und nicht A. Insoweit war für die GmbH auch erkennbar, dass es sich bei dem Fahrer S nicht um einen ins Unternehmen der T BV eingegliederten Beschäftigten handelte, da der Sattelzug, mit dem die Fahrzeuge befördert wurden, in Dortmund zugelassen war. Die Kennzeichen des Sattelzugs waren nicht nur an diesem selbst ersichtlich, sondern sind auch ausdrücklich in der Verbringensbestätigung aufgeführt. Insoweit hätte die GmbH auch erkennen können, dass kein Abholfall vorliegt. Randnummer 61
einer dritten Person ausgestellt worden und war ursprünglich für die T BV als Empfänger bestimmt. Bei den Angaben zum Empfänger, der T BV, ist der Vermerk "für vier Q7" angebracht. Der Geschäftsführer der T BV hat den Verrechnungsscheck auf der Rückseite mit einem Indossament versehen. Der Aussteller des Schecks ist zwar nicht ausdrücklich angegeben, der Scheck ist aber in Bochum ausgestellt, Bezogener ist die Sparkasse Bochum. Aus dem Scheck hätte die GmbH zweifelsfrei schließen können, dass die T BV die Fahrzeuge bereits weiter veräußert und der Zweiterwerber an die T BV bereits einen Teil des Kaufpreises geleistet hat. Insoweit ist der Einwand der Klägerin nicht schlüssig, es hätte sich um einen reinen Finanzierungsscheck gehandelt, da sich hier die Frage stellt, weshalb eine in Bochum ansässige Bank die Finanzierung für den holländischen Erwerber hätte vornehmen sollen. Auch der Einwand, sie habe nicht davon ausgehen können, dass es sich um einen
einem weiteren Käufer ausgestellten Scheck handele, weil damit die T BV quasi den eigenen Einkaufspreis gegenüber diesem Dritten aufgedeckt hätte, ist unschlüssig, da mit dem Verrechnungsscheck
der T BV nur ein Teil des Kaufpreises beglichen wurde. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 66 Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Entscheidungen des BFH vom 25. Februar 2015 (XI R 15/14 und XI R 30/13) sind Gegenstand kontroverser Diskussion in der Literatur (vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 32/2015 Anm. 6), so dass eine höchstrichterliche Entscheidung der dort aufgeworfenen Fragen, welche auch Auswirkung auf die Entscheidung des Streitfalls haben, angezeigt erscheint.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.