Ausbildungsverhältnis - Auflösungsantrag - Annahmeverzug Orientierungssatz 1. Eine gerichtliche Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne von §§ 9, 10 KSchG ist nicht möglich. (Rn.65) 2. Zur Darlegungslast des Arbeitgebers im Hinblick auf die Leistungs(un)willigkeit eines Auszubildenden im Sinne von § 297 BGB. (Rn.70) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 829/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 30. April 2014, 8 Ca 2084/13, Urteil nachgehend BAG, 17. September 2015, 6 AZN 829/15, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.04.2014 - 8 Ca 2084/13 - wird zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, über Annahmeverzugsvergütung sowie über einen in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des Beklagten. Randnummer 2 Die 1996 geborene Klägerin, ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin und der Beklagte unterzeichneten einen undatierten Vertrag (Bl. 9 d. A.) über eine Ausbildung der Klägerin zur Fachkraft im Gastgewerbe - Service. Die Ausbildung sollte vom 15. April 2013 bis zum 14. April 2015 dauern. Der Ausbildungsvertrag enthält eine viermonatige Probezeit. Die monatliche Bruttoausbildungsvergütung beträgt 575,00 EUR im ersten und 675,00 EUR im zweiten Jahr. Die Ausbildung sollte nach dem Vertrag in den Gaststätten „L. + P.“ stattfinden. Randnummer 3 Am 07. August 2013 kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis mündlich gegenüber der Klägerin. Am 25. August 2013 wiederholte er seine mündliche Kündigung. Mit Schreiben vom 06. September 2013 (Bl. 11 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Randnummer 4 "nach Ihrer mündlichen Kündigung mir gegenüber, am 07.08.2013 möchte ich Sie bitten mir die Kündigung in schriftlicher Form zu kommen zu lassen bis zum Montag, den 16.09.2013. Randnummer 5 Des weiteren bitte ich Sie, die fehlenden Lohnabrechnungen von Juli 2013 wie vom August 2013 nachzureichen und den mir noch zustehenden Lohn zu überweisen - dieses ebenfalls bis zu Montag, den 16.09.2013. Randnummer 6 Dieses Schreiben werde ich der IHK … ebenfalls zukommen lassen. Randnummer 7 Dies geschieht alles nach Absprache mit der zuständigen IHK-Mitarbeiterin …" Randnummer 8 Mit Schreiben vom 20. September 2013 (Bl. 12 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Randnummer 9 "nach Ihrer mündlichen Kündigung mir gegenüber, am 25.08.2013 möchte ich Sie bitten mir die Kündigung in schriftlicher Form zu kommen zu lassen bis zum Mittwoch, den 25.09.2013. Randnummer 10 Des weiteren bitte ich Sie, die fehlenden Lohnabrechnungen von Juli 2013 wie vom August 2013 nachzureichen und den mir noch zustehenden Lohn zu überweisen - dieses ebenfalls bis zu Mittwoch, den 25.09.2013. Randnummer 11 Dieses Schreiben werde ich der IHK … ebenfalls zukommen lassen. Randnummer 12 Dies geschieht alles nach Absprache mit der zuständigen IHK-Mitarbeiterin …" Randnummer 13 Am 15. Oktober 2013 ging der Klägerin eine schriftliche Kündigung vom 07. August 2013 zum 14. August 2013 (Bl. 10 d. A.) zu. Die Kündigung enthielt keine Begründung. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 wurde dem Beklagten eine Schwangerschaft der Klägerin unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung mitgeteilt. Die Klägerin hat eine ärztliche Bescheinigung vom 17. Oktober 2013 (Bl. 135 d. A.) zur Akte gereicht, in der bekundet wird, dass sich die Klägerin im 2. Schwangerschaftsmonat befinde und der 29. Mai 2014 der voraussichtliche Geburtstermin sei. Im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 09. Dezember 2014 hat die Klägerin die Geburtsurkunde in Bezug auf ein von ihr am 17. Mai 2014 geborenes Kind vorgelegt. Randnummer 15 Nach einem im Termin am 27. März 2014 vor dem Arbeitsgericht vorgelegten Bescheid vom 23. November 2013 hat die Klägerin Sozialleistungen ab dem 01. Januar 2014 bezogen. Randnummer 16 Der Beklagte hat eine Gewerbeabmeldung bezüglich der Schank- und Speisewirtschaft "L." vom 31. Oktober 2013 (Bl. 120 d. A.) zur Akte gereicht. Randnummer 17 Die Berufsschule hat mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigen des Beklagten vom 24. Juni 2014 (Bl. 121 d. A.) bestätigt, dass die Klägerin zum 05. Juli 2013 vom Betrieb abgemeldet worden sei. Randnummer 18 Der von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Bl. 13 d. A.) angerufene Schlichtungsausschuss fällte mangels Einstimmigkeit am 03. Dezember 2013 (Bl. 20 f. d. A.) keinen Spruch. Mit ihrer am 04. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis über den 14. August 2013 hinaus fortbestehe und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst werde. Mit ihrer am 10. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrte sie Annahmeverzugsvergütung. Randnummer 19 Die Klägerin hat vorgetragen: Randnummer 20 Am 07. August 2013 sei sie an einem Magen-Darm-Virus erkrankt und mit ihrer Mutter beim Arzt gewesen. Die Mutter habe den Beklagten telefonisch davon in Kenntnis gesetzt. Die ausgestellte Krankmeldung habe sie beim Beklagten abgegeben, woraufhin dieser gesagt habe, wenn sie am folgenden Samstag - ihrem einzigen freien Tag - nicht zur Arbeit erscheinen würde, brauchte sie überhaupt nicht mehr zu kommen. Der Beklagte habe ihr untersagt, die Betriebsstätte zu betreten. Randnummer 21 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt: Randnummer 22 1. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 07. August 2013, zugegangen am 15. Oktober 2013, nicht beendet worden ist. Randnummer 23 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn für den Zeitraum 16. August bis 14. September 2013 iHv. 575,00 EUR brutto, 15. September bis 14. Oktober 2013 iHv. 575,00 EUR brutto, 15. Oktober bis 14. November 2013 iHv. 575,00 ER brutto sowie 15. November bis 14. Dezember 2013 iHv. 575,00 EUR brutto zu zahlen. Randnummer 24 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 27 Der Berufsausbildungsvertrag sei bereits unwirksam, da er von der minderjährigen Klägerin ohne Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter unterzeichnet worden sei. Randnummer 28 Er sei der Auffassung gewesen, dass er während der Probezeit mündlich kündigen könne. Nach Erhalt des ersten Schreibens der Klägerin vom 06. September 2013 habe er die Kündigung in schriftlicher Form herausgeschickt, so der Beklagte im Gütetermin vom 07. Januar 2014. Randnummer 29 Hintergrund der mündlichen Kündigung vom 07. August 2013 sei gewesen, dass die Klägerin Ende Juli 2013 aus der Kasse 70,00 EUR gestohlen habe und am Folgetag einen Gast bewirtet habe, ohne dies abzurechnen. Am nächsten Tag sei sie nicht zur Arbeit erschienen. Sie habe angerufen und erklärt, sie komme nicht zur Arbeit, weil es ihrer Mutter schlecht gehe. Nach dem Telefonat sei sie zwei Tage nicht zur Arbeit erschienen und habe am 06. August 2013 eine Krankmeldung für zwei Tage gebracht. Nach Abgabe der Krankmeldung habe sie beim Verlassen der Gaststätte geäußert, dass sie weder wiederkommen noch arbeiten wolle, sie habe "etwas anderes" gefunden. Nach Ablauf der Krankmeldung sei sie mindestens eine Woche nicht zur Arbeit oder zur Schule gegangen. Dann hätten entweder die Klägerin oder ihre Mutter angerufen und gesagt, dass sie eine schriftliche Kündigung bräuchten, weil die Klägerin eine neue Arbeitsstelle hätte. Noch am 07. August 2013 habe er die schriftliche Kündigung zum 14. August 2013 geschrieben. Sein Vater habe die Kündigung als Einschreiben bei der Post abgegeben, so der Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Februar 2014. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das genannte Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Berufsausbildungsverhältnis sei trotz Minderjährigkeit der Klägerin wirksam begründet worden, da die Mutter der Klägerin den Vertrag als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter mit unterzeichnet habe. Das Ausbildungsverhältnis sei nicht wirksam bereits in der Probezeit beendet worden. Auch die Probezeitkündigung bedürfe gemäß § 22 BBiG der Schriftform. Eine schriftliche Kündigung habe es bis zum 15. August 2013 weder von der Klägerin noch von dem Beklagten gegeben. Der Zugang der schriftlichen Kündigung vom 07. August 2013 sei erst am 15. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der viermonatigen Probezeit erfolgt. Der Beklagte habe im Prozess keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Kündigung der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen sei. Die Abgabe eines Einschreibens zur Post reiche hierfür nicht. Es fehle auch eine Mitteilung, wann dies erfolgt sein solle. Auch der Vortrag, dass die Kündigung bereits am 07. August 2013 geschrieben worden sei, sei unglaubwürdig, nachdem der Beklagte im Gütetermin vom 07. Januar 2014 erklärt hätte, dass er der Auffassung gewesen sei, er hätte in der Probezeit mündlich kündigen können. Erst nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 06. September 2013 hätte der Beklagte Anlass zur schriftlichen Kündigung gehabt. Nach Ablauf der Probezeit habe das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur noch aus wichtigem Grund und unter Angabe der Kündigungsgründe gekündigt werden können. Es fehle es an der Darlegung der Kündigungsgründe in dem Kündigungsschreiben vom 07. August 2013. Aufgrund des Zugangs der Kündigung erst am 15. Oktober 2013 lägen die von dem Beklagten angeführten Gründe für die Kündigung auch entgegen § 22 Abs. 4 BBiG länger als zwei Wochen zurück. Wegen der Schwangerschaft der Klägerin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs gelte zudem das gesetzliche Kündigungsverbot des § 9 MuSchG. Die Klägerin habe Anspruch auf die Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 16. August 2013 bis zum 14. Dezember 2013 in einer Gesamthöhe von 2.300,00 EUR brutto (4 Monate x 575,00 EUR brutto) gemäß § 615 BGB in Verbindung mit dem Ausbildungsvertrag. Der Beklagte sei in Annahmeverzug gekommen. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der beiden mündlichen Kündigungen sowie der schriftlichen Kündigung vom 07. August 2013 sei ein Arbeitsangebot der Klägerin entbehrlich gewesen. Randnummer 31 Das Urteil ist dem Beklagten am 7. Mai 2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 10. Juni 2014, der Tag nach Pfingstmontag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese durch am 03. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2014 begründet. Randnummer 32 Er trägt zweitinstanzlich vor: Randnummer 33 Es liege ein Verstoß der Klägerin gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium vor. Die Klägerin habe zunächst den Eindruck erweckt, als ob sie die mündliche Kündigung akzeptiert hätte. Sie habe mit ihren zwei Schreiben jeweils um schriftliche Kündigung gebeten und Ausbildungsvergütung für Juli und August 2013 verlangt. Schon hier sei eine Widersprüchlichkeit evident. Er habe die Klägerin nicht von der Berufsschule abgemeldet. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Da er die Fortführung der Gaststätte “L." am 31. Oktober 2013 aufgegeben habe (Gewerbeabmeldung vom 31. Oktober 2013, Bl. 120 d. A.), könne das Ausbildungsverhältnis nicht fortgeführt werden. Eine Ausbildung im Lokal „P.“ sei nicht möglich, weil dort kein Küchenbetrieb eingerichtet sei. Die Klägerin habe keinen Zahlungsanspruch für die Zeit vom 16. August 2013 bis zum 14. Dezember 2013, da sie in diesem Zeitraum weder krank noch schwanger, tatsächlich nicht zur Leistung bereit gewesen und am Arbeitsplatz nicht erschienen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Leistungen von der Krankenkasse, dem Sozialamt oder dem Jobcenter bezogen habe. Randnummer 34 Im Termin am 09. Dezember 2014 erklärte der Beklagte, die Klägerin habe mit ihm telefoniert und gesagt, dass sie an zwei Tagen nicht kommen würde. Daraufhin habe er dann gesagt, das Arbeitsverhältnis sei für ihn beendet. Er habe das als Kündigung verstanden. Er habe zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, dass man während der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses auch nur schriftlich kündigen könne. Die Klägerin habe selbst geäußert, dass sie nicht mehr zur Arbeit kommen und sich etwas anderes suchen wolle. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt: Randnummer 36 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30. April 2014 wird die Klage abgewiesen. Randnummer 37 2. Hilfsweise wird beantragt, das Ausbildungsverhältnis gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin gegen eine angemessene Abfindung aufzulösen. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie trägt vor: Randnummer 41 Der Beklagte habe sie bei Abgabe des Attestes am 06. August 2013 aufgefordert, ab Samstag, dem 10. August 2013, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Wenn sie das nicht mache, brauche sie nicht wieder zu kommen. Die Klägerin erklärt, sie sei dann tatsächlich an dem Samstag wieder in dem Café erschienen. Die Mitarbeiterin habe ihr dann gesagt, sie solle ihr von dem Beklagten ausrichten, dass sie nicht mehr zu kommen brauche, weil sie gekündigt werde. Randnummer 42 Eine Gewerbeabmeldung für das Restaurant „L.“ sei unerheblich und auch nur vorgetäuscht, da der Beklagte dort nach wie vor das Kommando führe. Im Übrigen sei eine Ausbildung im - auch im Ausbildungsvertrag genannten - Lokal P. möglich und in der Vergangenheit überwiegend praktiziert worden. Der Beklagte habe vor dem Schlichtungsausschuss am 03. Dezember 2013 offensichtlich erstmals erfahren, dass es einer schriftlichen Kündigung bedürfe. Randnummer 43 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Beklagten, nach Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 06. August 2013 habe die Klägerin beim Verlassen des Cafés erklärt, dass sie weder wiederkommen noch arbeiten wolle, sie habe etwas anderes gefunden, durch Vernehmung der Zeuginnen Frau A. sowie Frau G.. Randnummer 44 Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03. März 2015 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die weiteren Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 46 B. In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Auflösungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, weil die gerichtliche Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses nicht möglich ist. Randnummer 47 I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis, das zwischen der Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, und dem Beklagen zustande gekommen ist, weder durch mündliche Kündigungen noch durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 07. August 2013 aufgelöst worden ist. Randnummer 48 1. Zunächst ist das Ausbildungsverhältnis nicht innerhalb der Probezeit wirksam gekündigt worden. Randnummer 49 Die innerhalb der Probezeit mündlich ausgesprochenen Kündigungen sind formunwirksam, § 22 Abs. 3 BBiG. In Bezug auf die schriftliche Kündigung vom 07. August 2013 hat der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, dass diese innerhalb der Probezeit bis zum 15. August 2013 der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der Klägerin zugegangen ist. Die Klägerin hat einen Eingang der Kündigung am 15. Oktober 2013 bestätigt. Der Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, dass sein Vater das Kündigungsschreiben vom 07. August 2013 als Einschreiben bei der Post abgegeben habe. Einen Beweis zum Zugang des Schreibens hat nicht angetreten. Randnummer 50 2. Auch nach der Probezeit ist das Ausbildungsverhältnis nicht wirksam mit Schreiben vom 07. August 2013 gekündigt worden. Randnummer 51
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