Eingruppierung einer Ergotherapeutin im sozialtherapeutischen Wohnheim - Unzulässigkeit der Feststellungsklage Orientierungssatz
(3)Die Vergütungs- bzw. Lohngruppe des Arbeitnehmers ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Randnummer 62 Protokollnotizen zu Absatz 2: Randnummer 63 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Randnummer 64 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 1 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe.“ Randnummer 65 Die gesamte Tätigkeit der Klägerin bildet einen Arbeitsvorgang, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung und Förderung der Menschen im Wohnheim, gerichtet ist. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis und sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Randnummer 66 Für diese Bewertung spricht insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 6 zum Teil I Abschn. B Unterabschnitt 1 des TV TM die Angabe der „Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, …)“, „in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG …“, „in geschlossenen (gesicherten) Gruppen“ zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie alle Einzeltätigkeiten, die zu der bezeichneten Aufgabe („Tätigkeiten in … Gruppen“) gehören, tariflich einheitlich bewerten (BAG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 – NZA-RR 1997, 35, 36). Randnummer 67 Es ergeben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge, etwa auf einzelne Personen bezogene Tätigkeiten, aufzugliedern wäre. Randnummer 68 Diese Tätigkeit der Klägerin macht die überwiegend auszuübende Tätigkeit im Sinn des § 22 Abs. 1 BMT-AW II aus. Randnummer 69 Für die Eingruppierung der Klägerin sollen nach dem - als richtig unterstellten - Vortrag der Klägerin - die speziellen Tätigkeitsmerkmale des TV-Tätigkeitsmerkmale, Teil I unter B. „Sozial. und Erziehungsdienst“ maßgebend sein. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: Randnummer 70 „ Vergütungsgruppe Vb (…) Randnummer 71 5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Randnummer 72 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 5 Randnummer 73 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3, 5 und 6) Randnummer 74 Vergütungsgruppe Vc (…) Randnummer 75 4. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Randnummer 76 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3, 5 und 6) Randnummer 77 14. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen, z. B. bei körperlich oder geistig Behinderten Randnummer 78 (…) Randnummer 79 Vergütungsgruppe VI (…) Randnummer 80 5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Randnummer 81 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 5) Randnummer 82 (…) Randnummer 83 9. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung Randnummer 84 (…) Randnummer 85 Protokollnotizen (…) Randnummer 86 3. Als entsprechende Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose). Randnummer 87 4. (…) Randnummer 88 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Randnummer 89
- a)Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
- b)Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. Randnummer 90 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die Randnummer 91
- a)Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindestagesbetreuung,
- b)Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Diese Arbeit kann sich auch in Wohngruppen vollziehen,
- c)(…)." Randnummer 92 Bei diesen Fallgruppen hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, dass die Anforderungen der allgemeinen und jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale erfüllt sind. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen. Randnummer 93 Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie über „ gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen “ wie eine Erzieherin (Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 5, Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 4, Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5) verfügt. Randnummer 94 Hinsichtlich des Merkmals „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit nicht ausreichend sind (BAG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 – NZA-RR 1997, 35, 37 m. w. N.). Randnummer 95 Dies darzulegen oblag der Klägerin, die alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ergibt. Diese Darlegung hat sie nicht erbracht. Ihr Vortrag, sie verfüge über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig seien, weil sie dieselben Tätigkeiten verrichtet habe wie die zu ihrem Team gehörenden Erzieher, belegt nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin. Randnummer 96 „Die Ausbildung zur Erzieherin qualifiziert für die Arbeit in vielseitigen Aufgabenfeldern. Umfang und Verschiedenartigkeit der Ausübungsformen der Tätigkeit einer Erzieherin lassen sich deutlich an der Aufzählung von Einrichtungen ablesen, in denen Erzieherinnen ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können. Dies sind z.B. Kinderkrippen, Beratungsstellen für Frühförderung, Kindergärten, Vorklassen und Schulkindergärten, Horte, Haus der offenen Tür, Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche, Krankenhäuser, Psychiatrische Kliniken, Schulen, Jugendwohnheime, Kinderheime usw. Diese Aufzählung vermittelt auch, welchen verschiedenen Personengruppen die Arbeit der Erzieherin dienen und welche unterschiedlichen Inhalte sie haben kann“ (BAG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 – NZA-RR 1997, 35, 37.). Randnummer 97 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie für eine so breit gefächerte Verwendung ausgebildet ist. Die Ausbildungsgänge zur Erzieherin und Ergotherapeutin sind zwar beide dreijährig, unterscheiden sich aber inhaltlich. Während Ergotherapeut/in ein Gesundheitsfachberuf ist, werden Erzieher/inne/n im Rahmen ihrer Ausbildung Kenntnisse in Pädagogik, Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sozialwissenschaft vermittelt. Der Beruf der Erzieherin vereint die ursprünglichen Berufe Kindergärtnerin, Hortnerin sowie Jugend- und Heimerzieher. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie über Kenntnisse in allen diesen Bereichen verfügt und auch entsprechend – beispielsweise im frühkindlichen Bereich - eingesetzt werden könnte. Randnummer 98 Es kann daher dahinstehen, ob sie „entsprechende Tätigkeiten“ wie Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung ausgeübt hat. III. Randnummer 99 Die Berufung hatte daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.