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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 TaBV 14/14 Beschluss Anfechtung einer Betriebsratswahl - Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern - unzureichende Übersetzung des Wahlausschreibens zur Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer Orientierungssatz 1. Nach

§ 19Betr

VG), was vorliegend jedoch keinesfalls bejaht werden kann. Entsprechendes gilt bezüglich der vom Beteiligten zu

  1. öffentlich geäußerten Zweifel an der Arbeit des Wahlvorstandes und seiner Kritik an dem Beteiligten zu
  2. Randnummer 40 Schließlich führt auch die behauptete Manipulation von Briefwahlunterlagen in drei Fällen nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Allein der Umstand, dass die Briefwahlunterlagen auch durch die Hände des Beteiligten zu
  3. gingen, stellt keinen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar. Es kann auch nicht - wie bereits vom Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde - davon ausgegangen werden, dass die von den Antragstellern behaupteten Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben. Der Wahlvorstand hat beim Öffnen der Briefwahlunterlagen keine Spuren einer vorzeitigen Öffnung festgestellt. Die Feststellung von Beschädigungsspuren am darauffolgenden Tag stellt kein ausreichendes Indiz für eine vorzeitige Öffnung der Briefwahlunterlagen dar. Die von den Antragstellern beschriebenen Beschädigungen an den Selbstklebelaschen können sowohl bereits vom ordnungsgemäßen Öffnen bei der Auszählung als auch von einem mehrmaligen Verschließen durch die Briefwähler selbst herrühren. Ebenso ist es möglich, dass die Beschädigungen erst im Zeitraum zwischen der Stimmenauszählung am 14.05.2013 und ihrer Entdeckung am folgenden Tag entstanden sind. Randnummer 41 b) Der Hilfsantrag der Antragsteller, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, ist jedoch zulässig und begründet. Randnummer 42 aa) Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist zulässig. Randnummer 43 Die neun Antragsteller sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG normierte Zweiwochenfrist ist gewahrt. Randnummer 44 bb) Der Antrag, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, ist auch begründet. Randnummer 45 Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 46 Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 47

(1)Bei der angefochtenen Betriebsratswahl wurde gegen § 7 Satz 2 BetrVG, eine wesentliche Vorschrift über die Wahlberechtigung, verstoßen, da zumindest fünf wahlberechtigte Leiharbeitnehmer infolge ihrer Nichtaufnahme in die Wählerliste nicht zur Wahl zugelassen worden waren. Randnummer 48 Nach § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer aktiv wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzung des aktiven Wahlrechts ist der Wahltag. War der Leiharbeitnehmer am Wahltag noch nicht länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt, so ist eine Prognoseentscheidung bezüglich seiner weiteren Einsatzzeit erforderlich (vgl. Richardi, BetrVG,
  1. Auflage, § 7 Rz. 10). Randnummer 49 Vorliegend waren im Betrieb der Arbeitgeberin am Wahltag insgesamt sieben Leiharbeitnehmer beschäftigt, die im Zeitraum vom 13.
  2. bis einschließlich 13.05.2013 eingestellt worden waren. Fünf dieser Leiharbeitnehmer waren unstreitig noch am 11.03.2014 und damit weitaus länger als drei Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt. Randnummer 50 Eine den Dreimonatszeitraum überschreitende Einsatzzeit dieser Arbeitnehmer war am Wahltag auch bereits abzusehen bzw. prognostizierbar. Randnummer 51 Die bezüglich der Beschäftigungsdauer erforderliche Prognoseentscheidung hat sich in erster Linie am Vertrag zwischen Betriebsinhaber und Verleiher zu orientieren (vgl. Richardi, a. a. O., § 7, Rz. 10). Sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat haben diesbezüglich vorgetragen, mit dem Regionalleiter des Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens sei eine Einsatzzeit der Leiharbeitnehmer für jeweils nur sechs bis acht Wochen vereinbart worden. Dieser Sachvortrag wird auch durch den Inhalt der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Regionalleiters des Zeitarbeitsunternehmens vom 07.03.2014 bestätigt. Die betreffende Vereinbarung wurde indessen nicht eingehalten. Vier der insgesamt sieben am Wahltag bei der Arbeitgeberin beschäftigten Leiharbeitnehmer waren nämlich - wie sich aus den Eintrittsdaten ergibt - zu diesem Zeitpunkt bereits länger als acht Wochen ununterbrochen im Betrieb eingesetzt. Ein maximal achtwöchiger Einsatz von Leiharbeitnehmern konnte daher am Wahltag keineswegs mehr prognostiziert werden. Der zwischen der Arbeitgeberin und dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 15.04.2013 enthält keine Bestimmungen, die auf eine Verleihdauer von maximal drei Monaten hindeuten. Zwar ist der Personaldienstleister nach § 8 Abs. 4 des Vertrages berechtigt, die beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmer unter Einhaltung einer zweitägigen Ankündigungsfrist auszutauschen, was - jedenfalls bei isolierter Betrachtung - der Vorhersehbarkeit eines länger als drei Monate andauernden Einsatzes des einzelnen Leiharbeitnehmers entgegenstehen könnte (vgl. Richardi, a. a. O., § 7, Rz. 10). Diesem Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch angesichts einer am Wahltag bereits in vier Fällen abgelaufenen ca. zweimonatigen Beschäftigungszeit und der ununterbrochenen Weiterbeschäftigung von fünf dieser Leiharbeitnehmer bis 11.03.2014 keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, ob überhaupt und wie oft der Verleiher von seinem Austauschrecht Gebrauch gemacht hat. Randnummer 52 Die Richtigkeit der Prognose eines längerfristigen, d. h. den Zeitraum von drei Monaten überschreitenden Einsatzes der einzelnen Leiharbeitnehmer ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin. Deren Geschäftsführer hat im Anhörungstermin vom 11.03.2014, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, erklärt, dass ab März 2013 erkennbar gewesen sei, dass die tatsächlichen Produktionszahlen erheblich von den im Jahr 2012 projektierten Produktionszahlen nach oben abweichen würden. Unstreitig hat die Arbeitgeberin im März und April 2013 mehr produziert als noch im Jahr 2012 erwartet. Dies gilt auch für die Monate Juni, Juli und August
  3. Bereits Anfang September 2013 wurde das Produktionsziel - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Arbeitgeberin - sogar auf 37.500 Paare pro Tag erhöht. Angesichts dieses Zahlenmaterials, insbesondere des Umstandes, dass ein Anstieg der Produktionszahlen nach Behauptung der Arbeitgeberin bereits ab März 2013 erkennbar war, erscheint die Prognose eines lediglich sechs- bis achtwöchigen Einsatzes der Leiharbeitnehmer am Wahltag nicht mehr nachvollziehbar. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass dieser Zeitraum am Wahltag bereits in vier Fällen überschritten war. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin unstreitig mehrere Wochen vor der Betriebsratswahl gegenüber der Arbeitnehmerschaft erklärt hat, dass man die Produktion ab April 2013 im Hinblick auf die gute Auftragslage sogar auf ca. 40.000 Paar Schuhe pro Tag erhöhen müsse. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich lediglich von einem kurzfristigen Anstieg der Produktionszahlen ausgegangen werden konnte, sind auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Produktion von Sandalen und Clogs um ein Saisongeschäft handelt, weder vorgetragen noch ersichtlich. Letztlich geht auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf einen rückläufigen Krankenstand im März 2013 in diesem Zusammenhang fehl, da gerade im Monat März unstreitig vier Leiharbeitnehmer eingestellt wurden. Randnummer 53 In Anbetracht der vorgenannten Umstände war im Zeitpunkt der Betriebsratswahl die Prognose zu treffen, dass jedenfalls diejenigen fünf Leiharbeitnehmer, die auch noch am 11.03.2014 eingesetzt wurden, über einen längeren Zeitraum als drei Monate durchgehend beschäftigt werden. Diese Prognose wird auch letztlich durch den tatsächlichen weiteren Verlauf bestätigt. Randnummer 54 Die betreffenden Leiharbeitnehmer waren daher - jedenfalls nachträglich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WO - in die Wählerliste aufzunehmen. Da dies nicht erfolgt ist, waren sie an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts (§ 7 Satz 2 BetrVG) gehindert. Randnummer 55 Die Nichtzulassung der fünf Leiharbeitnehmer zur Wahl war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Schlägt man beispielsweise die fünf Stimmen dieser Arbeitnehmer der Liste 2 zu, so entfällt die niedrigste der für die Verteilung der Betriebsratssitze auf die einzelnen Listen in Betracht kommende Höchstzahl
(9)auf die Listen 1 und 2 mit der Folge, dass gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WO insoweit durch Los zu entscheiden gewesen wäre. Randnummer 56 Den Antragstellern ist es auch nicht deshalb verwehrt, die Unvollständigkeit der Wählerliste und die damit verbundene Vereitelung des aktiven Wahlrechts der Leiharbeitnehmer geltend zu machen, weil sie nicht zuvor Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben. Durch Einspruch gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO können Arbeitnehmer zwar geltend machen, dass die Wählerliste nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes erfasst. Der rechtzeitige Einspruch beim Wahlvorstand gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist jedoch keine Voraussetzung für die Anfechtungsberechtigung. In § 19 Abs. 2 BetrVG ist die Anfechtungsbefugnis uneingeschränkt gewährt. Durch niederrangiges Recht wie die Wahlordnung können die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung nicht eingeschränkt werden. Mit dieser überzeugenden Begründung hat das BAG entschieden, dass die Wahlanfechtungsbefugnis einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht davon abhängt, dass zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde (BAG v. 29.03.1974 - 1 ABR 27/73 - AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972; BAG v. 25.06.1974 - 1 ABR 68/73 - AP Nr. 3 zu § 19 BetrVG 1972). Für das Anfechtungsrecht der Arbeitnehmer kann nichts anderes gelten (LAG Köln v. 04.05.2000 - 10 TaBV 56/99 - zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Anfechtungsbefugnis bereits deshalb nicht von einem vorherigen fristgerechten Einspruch gegen die Wählerliste abhängig gemacht werden kann, weil bei der Prognose bezüglich der Dauer des Einsatzes der Leiharbeitnehmer und damit für die Frage, ob diese in die Wählerliste aufzunehmen sind, auf den Zeitpunkt der Wahl bzw. auf den Tag vor Beginn der Stimmabgabe (§ 4 Abs. 3 Satz 2 WO) abgestellt werden muss und zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 WO längst abgelaufen ist. Innerhalb der Einspruchsfrist ist oftmals nicht erkennbar, ob am Wahltag eine Einsatzzeit von Leiharbeitnehmern, insbesondere wenn diese erst nach Erlass des Wahlausschreibens eingestellt werden, prognostiziert werden kann. Randnummer 57
(2)Die Betriebsratswahl vom 14.05.2013 ist auch deshalb unwirksam, weil gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen wurde. Randnummer 58 Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 WO handelt es sich trotz der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (BAG v. 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP Nr.

§ 2WO Betr

VG 1972). Nach dieser Bestimmung soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Insoweit wird überwiegend vertreten, dass dieser Pflicht - entgegen dem Gesetzeswortlaut: "Vor Einleitung der Betriebsratswahl" - regelmäßig auch dadurch genügt werden kann, dass der Wahlvorstand die Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl auch in den Sprachen macht, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden (vgl. Richardi, BetrVG,

  1. Auflage, § 2 WO, Rz.
  2. m. w. N.). Randnummer 59 Vorliegend hat der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen, da er das Wahlausschreiben lediglich in die vietnamesische und die russische Sprache übersetzen ließ und eine den Anforderungen des § 2 Abs. 5 WO genügende Unterrichtung der übrigen im Betrieb tätigen ausländischen Arbeitnehmer, die (weitere) insgesamt sieben verschiedene Muttersprachen (Türkisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Polnisch, Tschechisch und Thailändisch) sprechen, nicht erfolgt ist. Dies, obwohl er zunächst selbst davon ausging und auch davon ausgehen musste, dass diese Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht i. S. v. § 2 Abs. 5 WO mächtig sind. Randnummer 60 Bei der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache i. S. v. § 2 Abs. 5 mächtig sind, ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen, nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Arbeiten beschäftigt ist. Diese Arbeitnehmer mögen zwar über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse auch genügen, um sich die zu einer umfassenden Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl nötigen Informationen selbst zu verschaffen. Denn zur Erledigung einfacher Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind in der Regel nur geringe Deutschkenntnisse erforderlich (BAG v. 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP Nr.

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VG 1972). Randnummer 61 Der Wahlvorstand ging - nicht zuletzt im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse - zunächst zu Recht davon aus, dass die im Betrieb tätigen ausländischen Arbeitnehmer die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, um sich selbst über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmenabgabe zu informieren. Die Beteiligten haben im Anhörungstermin übereinstimmend bekundet, dass die im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Betriebsleiter - ausschließlich einfache manuelle gewerbliche Arbeiten ausführen, die keinerlei Ausbildung bedürfen. Vom Vorhandensein der zum Verständnis der komplizierten Wahlvorschriften und des Inhalts des Wahlausschreibens ausreichender Deutschkenntnisse kann bei diesen Arbeitnehmern keinesfalls ausgegangen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitsverträge und die betrieblichen Aushänge im Betrieb in deutscher Sprache verfasst werden. Es mag zwar zutreffen, dass die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer den Inhalt ihres Arbeitsvertrages und der betrieblichen Aushänge verstehen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Deutschkenntnisse dieser Arbeitnehmer ausreichen, um komplizierte Wahlvorschriften zu verstehen. Randnummer 62 Der Wahlvorstand hat demgemäß zunächst zu Recht beabsichtigt, das Wahlausschreiben und die Briefwahlunterlagen in die neun im Betrieb vertretenen Fremdsprachen übersetzen zu lassen. Aufgrund der Weigerung der Geschäftsführung der Arbeitgeberin, die Kosten für eine Übersetzung in mehr als zwei Fremd-sprachen zu übernehmen, hat sich der Wahlvorstand - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - dazu entschieden, lediglich das Wahlausschreiben in zwei Sprachen - Vietnamesisch und Russisch - übersetzen zu lassen und damit gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen. Randnummer 63 Zwar wird vertreten, der Vorschrift des § 2 Abs. 5 WO sei genüge getan, wenn eine Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandes lediglich in die im Betrieb vertretenen Hauptsprachen erfolgt (so etwa LAG Hessen v. 25.09.2003 - 9 TaBV 33/03 - zitiert nach juris). Diese Ansicht ist jedoch nach Auffassung des Beschwerdegerichts mit dem Zweck der Vorschrift, jedem ausländischen Arbeitnehmer die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts zu vermitteln, nicht vereinbar und führt zu einer Benachteiligung desjenigen Arbeitnehmers, dessen Muttersprache im Betrieb nur gering vertreten ist. Aber auch soweit diese Ansicht vertreten wird, wird gefordert, dass jedenfalls ein in den Hauptsprachen abgefasster allgemeiner Hinweis darauf, dass bei Bedarf eine Unterrichtung in weitere Sprachen erfolgt, zu erteilen ist, um den Anforderungen des § 2 Abs. 5 WO zu genügen (vgl. LAG Hessen, a.a.O.). Ein solcher allgemeiner Hinweis ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Randnummer 64 Der Verstoß gegen die nach § 2 Abs. 5 WO Unterrichtungspflicht war auch geeignet, da Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Anzahl derjenigen Arbeitnehmer, in deren Muttersprache keine Übersetzung des Wahlausschreibens erfolgte, beläuft sich auf mindestens sieben. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arbeitnehmer im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung von ihrem Wahlrecht in anderer Weise Gebrauch gemacht hätten als dies tatsächlich geschehen ist. Dies hätte zu einem anderen Wahlergebnis führen können. Randnummer 65

(3)Ob die angefochtene Betriebsratswahl auch aus weiteren Gründen unwirksam ist, kann dahinstehen. III. Randnummer 66 Nach alledem waren die Beschwerden der Antragsteller, des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12. war als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 67 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.