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VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer 3 K 322/15.NW Urteil Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet; bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit § 34 Abs 1 BauG

Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet; bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit Leitsatz Eine Taubenhaltung von 100 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet ist in der Regel bauplanungsrechtlich unzulässig. (Rn.24) Vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung nach § 14 BauNVO der Hauptnutzung Wohnen untergeordnet sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf, ist in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht zu differenzieren zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben. (Rn.37) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in eine Vogelvoliere. Randnummer 2 Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ..., P. Straße .... Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Straßengeviert zwischen P. Straße und der Straße „Am H.“. In diesem Bereich stehen nahezu ausschließlich Wohngebäude. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan Bezug genommen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom

  1. März 2000 erteilte der Beklagte der Mutter des Klägers eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und dem Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen. Mit Bauvollendungsanzeige vom
  2. August 2011 wurde von der Mutter des Klägers mitgeteilt, dass die Auflagen bzgl. der maximalen Tierzahl eingehalten werden. Randnummer 4 Im August 2012 wurde dem Beklagten durch die Anzeige eines Nachbarn bekannt, dass der Kläger weit über 100 Tauben auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... hält. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am
  3. August 2012 stellte der Beklagte fest, dass die in der Baugenehmigung genannte maximal zulässige Anzahl der Tauben überschritten worden war. Der Beklagte zählte bereits in den Außenkäfigen 90-120 Tiere. Zudem stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am nordöstlichen Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses eine weitere Voliere angebaut wurde. Randnummer 5 Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger als Tierhalter sowie seine Mutter als Grundstückseigentümerin vor Erlass einer Nutzungsuntersagung der unzulässigen Tierhaltung an. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass nach seiner Auffassung weder für die Umnutzung des Hundezwingers noch für den Anbau der Voliere eine Baugenehmigung erforderlich sei. Er halte nunmehr seit mittlerweile 30 Jahren Brieftauben ohne die geringsten Beanstandungen von Nachbarn. Von der Brieftaubenhaltung gingen keine nennenswerten Störungen aus. Bezüglich der „zulässigen Anzahl der Tauben“ sei zu berücksichtigen, dass die Tiere von etwa Ende September bis ca. März/April sich nicht im Freien aufhielten, sondern im Schlag. In den Monaten April bis September befänden sie sich maximal 2 Stunden „außer Haus“ und zwar immer nur ein Teil der Tauben. Die Örtlichkeit sei im Übrigen als Mischgebiet einzustufen. In der näheren Umgebung befänden sich eine Schule, ein Kindergarten, ein Sportplatz, eine Kfz-Werkstatt, Landwirtschaftsbetriebe, ein Fensterbaubetrieb etc. Zudem befänden sich in dem nicht allzu großen Ort noch weitere Brieftaubenzüchter, von deren Tauben ebenfalls keine Beeinträchtigung ausgehe. Randnummer 6 Am
  4. November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Die Ortsgemeinde M. erteilte am
  5. Dezember 2013 ihr Einverständnis zu dem Bauantrag unter der Voraussetzung, dass die bisher genehmigte maximale Anzahl der Taubenhaltung von 50 Tauben eingehalten bleibe. Mit Schreiben vom
  6. Januar 2014 teilte der Kläger auf Nachfrage ergänzend mit, dass die Haltung von ca. 100 Tauben vorgesehen sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  7. Februar 2014 versagte der Beklagte die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Hundezwingers in einen Taubenschlag mit der Begründung, aktuell sei die Nutzungsänderung mit Haltung von ca. 120 Tauben bereits vollzogen. Die nähere Umgebung des nicht überplanten Baugebiets sei überwiegend von Wohnbebauung geprägt und müsse daher als allgemeines Wohngebiet beurteilt werden. Die beabsichtigte Haltung von ca. 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage dar. Randnummer 8 Mit weiterem Bescheid vom
  8. Februar 2014 untersagte der Beklagte dem Kläger die Haltung von Tauben auf dem o.g. Grundstück, soweit die Anzahl der gehaltenen Tiere 50 übersteigt, und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an. Randnummer 9 Gegen den Bescheid vom
  9. Februar 2014 legte der Kläger am
  10. März 2014 Widerspruch ein. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. vom
  11. April 2014 machte er geltend, von der Taubenhaltung gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Mischgebiet. Zum Zeitpunkt, als die Auflage von 50 Tauben erfolgt sei, hätten sich zudem noch ca. acht weitere Taubenhalter in der näheren Umgebung befunden. Nunmehr seien es mit ihm, dem Kläger, nur noch zwei, so dass sich die Störungen nicht erhöhten. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  12. März 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die Umnutzung des Hundezwingers zur Taubenhaltung stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Der zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählende Bereich umfasse die Bebauung südlich der P. Straße, ab Höhe F. Straße, bis zur Einmündung „Am H.“ sowie die Bebauung „Am H.“. In diesem Bereich befänden sich ausschließlich Wohnhäuser. Das nördlich gelegene Gewerbegebiet nehme bereits aufgrund seiner Entfernung an diesem Bebauungszusammenhang des Wohngebiets nicht teil. Bei der näheren Umgebung handele es sich daher um ein reines Wohngebiet. Randnummer 11 Die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag zur Haltung von nunmehr 100 Tauben sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig, weil nicht mehr wohngebietsverträglich. Dahinstehen könne, ob zum Zeitpunkt der Genehmigung der Taubenhaltung mit einer maximalen Anzahl von 50 Stück es noch weitere acht Taubenhalter gegeben habe. Die Taubenhaltung mit 100 Tieren sei für benachbarte Anwohner des reinen Wohngebiets mit Belästigungen verbunden, die nicht hingenommen werden müssten. Insbesondere zu nennen seien hierbei die Geräusche der Tauben beim Verlassen und der Rückkehr zum Taubenschlag, der durch die Tauben verursachte Kot sowie die Geräusche beim Flügelschlagen eines Schwarms fliegender Tauben. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  13. April 2015 Klage erhoben. Er führt aus, entgegen der Auffassung des Beklagten könne die vorgesehene Taubenhaltung als gebietsverträglich eingestuft werden. Bei dem Ort M. handele es sich um einen sehr kleinen Ort mit ca. 1000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den letzten mindestens 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In M. sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Seinerzeit habe es im Ort noch sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Taubenhaltung gebietsverträglich gewesen sei. Bei diesem Hintergrund falle es ihm schwer, nach einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse in den vergangenen Jahrzehnten nachzuvollziehen, dass nunmehr die von ihm vorgesehene Taubenhaltung unzulässig sein solle, zumal die nähere Umgebung seiner Meinung nach ein Mischgebiet sei. Im Übrigen gebe es im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der ca. 100 Tauben halte. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  14. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südwestpfalz vom
  15. März 2015 zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., P. Straße, M., in einen Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben zu erteilen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
  16. September
  17. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits erfolgte Nutzungsänderung des Hundezwingers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., P. Straße, M., in einen Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben. Der angefochtene Bescheid vom
  18. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südwestpfalz vom
  19. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 20 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – ist dem Bauherrn eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da vorliegend ein Bauvorhaben im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO im Streit steht, gilt für den Prüfungsumfang der Baugenehmigung § 66 Abs. 3 LBauO , wonach sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Randnummer 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zusteht, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage, d.h. der Frage, ob die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und dadurch Rechte des Klägers verletzt werden, muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  20. Auflage 2015, § 113 Rn. 217). Randnummer 22 Hiervon ausgehend widerspricht die vom Kläger bereits vorgenommene Nutzungsänderung den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind ( § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 LBauO ). Randnummer 23 Die Änderung der Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens von einem Hundezwinger in einen Taubenschlag für die Haltung von 100 Tauben ist baugenehmigungspflichtig gemäß § 61 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 5a LBauO , da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Frage der Gebietsverträglichkeit der Taubenhaltung. Randnummer 24 Die Nutzungsänderung des Hundezwingers in einen Taubenschlag für die Haltung von 100 Tauben ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Randnummer 25 Da sich das Grundstück Flurstück-Nr. … nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde M. befindet, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB –. Randnummer 26 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  21. Juli 1991 – 4 B 1/91 –, NVwZ 1991, 982). Randnummer 27 Hier ist nach Auffassung der Kammer die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO – einschlägig, da das streitgegenständliche Grundstück Flurstück-Nr. in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt. Randnummer 28 Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  22. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  23. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper scheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom
  24. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom
  25. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  26. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, ESOVGRP). Randnummer 29 Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer unter Heranziehung der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lagepläne sowie Luftbildern (Quelle: http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/ und google.maps) den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung in dem Bereich westlich der P. Straße zwischen der Einmündung in die F. Straße im Norden und die Straße „Am H.“ im Süden sowie westlich und östlich der im Südwesten parallel zur P. Straßenverlaufenden Straße „Am H.“. Der folgende Plan mag dies verdeutlichen (grüne Markierung = Umgriff, rote Markierung = Vorhabengrundstück): Randnummer 30 In diesem Bereich stehen ausschließlich Wohngebäude, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen bzw. beeinflussen. Demgegenüber zählen entgegen der Ansicht des Klägers die Gebäude westlich der F. Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Dort findet sich eine völlig andere Bebauungsstruktur mit der Grundschule, deren Parkplatz und dem Sportplatz im rückwärtigen Bereich sowie großen gewerblichen Betrieben wie die Firma U. GmbH Bauteile in der F. Straße sowie der B. u. G. GmbH Baugesellschaft in der F. Straße. Der von dem Kläger weiter genannte Kindergarten befindet sich in der S. Straße und ist von vornherein ungeeignet, den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks zu prägen oder zu beeinflussen. Die F. Straße bildet daher die Zäsur. Ist der in der Skizze grün umrandete Bereich aber (nahezu) ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut. Lediglich in dem Anwesen in der Straße „Am H.“ befindet sich in einem Wohngebäude zusätzlich eine Ernährungsberatung sowie ein „I.C.N.“, beides Gewerbe, die gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sind. Randnummer 31 In einem faktischen reinen Wohngebiet können neben Wohngebäuden gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
  27. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, und
  28. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, zugelassen werden. Darunter fällt das Bauvorhaben nicht. Randnummer 32 Der Kläger kann die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens auch nicht aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO herleiten. Danach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Randnummer 33 Zwar sind Tauben „Kleintiere“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom
  29. September 1980 – 6 A 188/78 –, BRS 36 Nr. 49; VG Neustadt, Beschluss vom
  30. Juli 2012 – 4 L 625/12.NW –, juris). Gemeint sind nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten als Annex zum Wohnen üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (BVerwG, Beschluss vom
  31. Oktober 1993 – 4 B 165/93 –, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschluss vom
  32. März 1999 – 4 B 13/99 –, BauR 2000, 73; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  33. Januar 2004 – 8 A 11802/03.OVG –). Ferner muss es sich bei Anlagen für Kleintiere um eine dem Hauptzweck untergeordnete Anlage (z.B. kleiner Stall, Vogelhaus, Zwinger) handeln. Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom
  34. Januar 1999 – 4 B 131/98 –, NVwZ-RR 1999, 426 zu einem Taubenhaus in einem allgemeinen Wohngebiet; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung,
  35. Auflage 2014, § 14 Rn. 3). Der Hauptnutzung „Wohnen“ sind Nebenanlagen für Kleintierhaltung in dem Sinn dienend zu- und untergeordnet, als sich die konkrete Tierhaltung im Rahmen des für die Wohnnutzung Üblichen hält, und zwar sowohl nach der Art des Tieres als auch nach der Anzahl der Tiere. Nur dann ist es gerechtfertigt, die betreffende Tierhaltung in das städtebauliche Austauschverhältnis des „Duldens und Dürfens“ der Gebietsbewohner aufzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  36. September 1998 – 3 S 3136/96 –, juris). Für die Beurteilung der Üblichkeit kommt es auf die allgemeinen Wohn-, Lebens- und Freizeitgewohnheiten an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  37. Juli 2005 – 1 A 10305/05.OVG –; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung,
  38. Auflage 2014, § 14 Rn. 32). Der Eigenart des Gebiets widerspricht eine Nebenanlage, wenn die Kleintierhaltung nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, nach Art und Anzahl der Tiere sowie den Immissionsverhältnissen das in dem Baugebiet nach der Verkehrsanschauung übliche Maß überschreitet. Wegen des Immissionspotentials der Tierhaltung sind dafür vor allem die Lebensgewohnheiten und die Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung im Baugebiet von Bedeutung (König/Roeser/Stock, a.a.O., § 14 Rn. 33). Randnummer 34 Zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Tauben gibt es eine umfassende Judikatur. Diese zeigt, dass unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze nicht schematisch über eine Taubenhaltung in Form der Nutztierhaltung in dem Wohnen dienenden Baugebieten entschieden werden kann, sondern dass jeweils unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls über die Frage der Zulässigkeit (des „Ob“) als auch über die Art und die Anzahl der Tiere (des „Wie“) zu entscheiden ist. So hat das OVG Niedersachsen (Urteil vom
  39. September 2009 – 1 LB 258/07 –, NdsVBl 2010, 50) einen Taubenschlag für 39 Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet als eine allgemein zulässige Nebenanlage betrachtet (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  40. Oktober 1985 – 1 B 71/85 –, BRS 44 Nr. 67 zu 25 Brieftaubenpaaren in einem allgemeinen Wohngebiet und OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  41. August 2004 – 9 ME 101/04 –, NVwZ-RR 2005, 524 zu 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln in einem reinen Wohngebiet). Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom
  42. November 1998 – 5 S 989/96 –, BRS 60 Nr. 65) ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
  43. März 2007 – 7 E 116/07 –, juris) die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG (Beschluss vom
  44. März 1999 – 4 B 13/99 –, BauR 2000, 73) ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom
  45. November 2000 – 2 ZB 98.2281 –, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 170 Tauben; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  46. September 1998 – 3 S 3136/96 –, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 80 Sporttauben jeweils in einem allgemeinen Wohngebiet und VG Neustadt, Beschluss vom
  47. Juli 2012 – 4 L 625/12.NW –, juris zur Unzulässigkeit einer Taubenhaltung von mehr als 60 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet). Randnummer 35 Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe und dieser umfangreichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in M. vorhandene Kleintierhaltung von über 100 Tauben nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden kann und der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets widerspricht. Randnummer 36 Zwar ist das Nebengebäude, in dem die Tauben untergebracht sind, nach seiner Größe dem Wohnhaus auf dem Grundstück räumlich-gegenständlich untergeordnet. Die Taubenhaltung sprengt aber den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung. Ob dies für eine Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dieser Umstand ist auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, die lokal oder regional unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom
  48. Januar 1999 – 4 B 131/98 –, NVwZ-RR 1999, 426 und vom
  49. März 1984 – 4 B 20/84 –, NVwZ 1984, 647). Danach ist hier festzustellen, dass die Taubenhaltung auf dem Grundstück des Klägers in M. mit rund 100 Tauben nicht mehr als verkehrs- bzw. ortsüblich bezeichnet werden kann. Soweit der Kläger behauptet hat, in M. habe es noch vor 15 Jahren sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Haltung mit mehr als 100 Tauben gebietsverträglich gewesen sei, und er seine eigene Taubenhaltung als „kümmerlichen Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs“ bezeichnet hat, kann er daraus nichts herleiten. Wie oben ausgeführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zusteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt gibt es in M. neben dem Kläger aber nur noch einen – dem Beklagten nach eigenen Angaben im Übrigen nicht bekannten – weiteren Taubenzüchter namens R. Sch. (s. dazu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
  50. September 2015 überreichten Artikel aus dem Pfälzischen Merkur vom September 2015), der in der knapp 1 km nördlich des klägerischen Anwesens gelegenen L. Straße 4 b offenbar etwa 100 Brieftauben hält. Abgesehen davon, dass das Anwesen L. Straße 4 b nach den Luftbildaufnahmen von M. nicht in einem Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet liegen dürfte, hat diese Brieftaubenhaltung keinerlei Ausstrahlungswirkung auf das 1 km südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben hält; von einer Verkehrsüblichkeit der Taubenhaltung in M. kann keine Rede sein. Randnummer 37 Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, er besitze lediglich 30 bis 50 Reisetauben, die weiteren Tauben seien Zuchttauben bzw. Jungtauben, die den Schlag nicht verlassen würden. Selbst wenn dies zuträfe – aus den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder von den fliegenden Tauben des Klägers ergibt sich dagegen eine weit größere Zahl –, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. In der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung nach § 14 BauNVO der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnet sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben. Zwar hat in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom
  51. Juni 1999 (– 8 U 127/98 –, juris) in Bezug auf den Abwehranspruch des Nachbarn nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – gegen eine Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück unterschieden zwischen fest sitzenden Tauben und frei fliegenden Brieftauben. Der Kläger kann aus diesem Urteil jedoch schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil seine Taubenhaltung nicht vergleichbar ist mit dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall, in dem die Tauben aufgrund der baulichen Situation auf dem Grundstück der beklagten Taubenhalterin dieses nicht verlassen konnten und die Bauweise der Taubenställe ein Ausbreiten von Geräuschen verhinderten. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall (s. die Lichtbilder in der Verwaltungsakt des Beklagten). Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, eine Größenordnung von 60 fest sitzenden Tauben und 35 frei fliegenden Brieftauben stelle sicher die Obergrenze dar, die ein Nachbar in einem Wohngebiet hinzunehmen habe. Diese Zahlen werden von dem Kläger aber überschritten. Randnummer 38 Soweit der Kläger ferner unter Bezugnahme auf eine von ihm im Vorverfahren vorgelegte Stellungnahme des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter vom
  52. April 2014 geltend macht, der Brieftaubensport sei erst mit einer Mindestzahl von 70 – 120 Tauben sinnvoll zu betreiben, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier geht es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brieftaubenzüchter benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein, sondern allein um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  53. März 2007 – 7 E 116/07 -, juris). Randnummer 39 Eine Taubenhaltung mit rund 100 Tieren, die mehrere Stunden pro Tag frei fliegen, ist mit Belästigungen verbunden, die angesichts der Zahl der gehaltenen Tiere von den benachbarten Anwohnern eines reinen Wohngebiets nicht hingenommen werden müssen. Es ist allgemeinkundig und bedarf deshalb keiner vorhergehenden Beweiserhebung, dass Tauben gurren und beim Verlassen des und bei der Rückkehr zum Taubenschlag Geräusche verursachen. Die Haltung einer Zahl von rund 100 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  54. März 2007 – 7 E 116/07 –, juris; OLG Celle, Urteil vom
  55. Dezember 1988 – 4 U 130/87 –, NJW-RR 1989, 783, wonach das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten sein dürfte, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen). Randnummer 40 Daneben gehört auch der Kot der Brieftauben zu den die Nachbarschaft belästigenden Auswirkungen der Brieftaubenhaltung. Zwar hat ein Grundstückseigentümer von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom
  56. Juni 1999 – 8 U 127/98 –, juris). Dieses Ausmaß wird bei 100 Brieftauben auf einem Grundstück jedoch überschritten. Es mag sein, dass Verschmutzungen durch Tauben in der Regel in unmittelbarer Nähe des Schlages auftreten. Brieftauben verlassen im Gegensatz zu Wildtauben grundsätzlich sofort die Umgebung des Schlages, den sie nach ihrer Rückkehr umgehend wieder aufsuchen. Sie werden auch dadurch dressiert, dass sie den Schlag hungrig verlassen und die Fütterung erst nach dem Freiflug erfolgt. Tauben, die zu spät einspringen, bekommen weniger Futter und werden so daran gewöhnt, unmittelbar in den Schlag einzuspringen (VG Neustadt, Urteil vom
  57. März 2006 – 3 K 1127/05.NW – m.w.N.). Randnummer 41 Nach der – vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom
  58. März 2007 – 7 E 116/07 –, juris und vom VG Braunschweig in seinem Urteil vom
  59. Oktober 2005 – 2 A 265/04 –, juris wiedergegebenen – gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. vet. J. K., O., vom
  60. Oktober 1999 verursachen Brieftauben aber auch im Flug Verunreinigungen. Zwar setzen gesunde Tauben ihren Kot zu 95 % (nur) dann ab, wenn sie festen Boden unter den Füßen haben (vgl. auch die in der Erklärung des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter vom
  61. April 2014 angesprochene Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom
  62. Januar 1987). In 5 % der Fälle ist dies selbst bei gesunden Tauben nach der gutachterlichen Stellungnahme aber dann nicht der Fall, wenn sie ihren Darminhalt (der vom Kot zu unterscheiden sei) in Schrecksituationen absetzen. Zu den Schrecksituationen zählte der Gutachter in einem reinen Wohngebiet ganz gewöhnliche Gegebenheiten, nämlich unbekannte Objekte im Anflugbereich zum Schlag, wie z.B. wehende Wäschestücke auf einer Leine oder helle Tischtücher. Hinzu tritt, dass Tauben auch auf Nachbargrundstücken „Boden unter den Füßen“ erlangen können. Randnummer 42 Im Ergebnis stellt sich die Taubenhaltung des Klägers mit rund 100 Tieren somit als nicht gebietstypisch für ein reines Wohngebiet dar und ist damit in der konkreten Ausgestaltung bauplanungsrechtlich unzulässig. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 44 Beschluss Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Randnummer 46 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Randnummer 47 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Randnummer 48 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Randnummer 49 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom
  63. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.