Vergütungsabsenkung durch firmenbezogenen Verbandstarifvertrag - Günstigkeitsprinzip - Bezugnahmeklausel Leitsatz 1. Dieselben Tarifvertragsparteien können wirksam eine Ablösung oder (teilweise) Abänd
§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr.
9, Rz. 18 und 20). Die Tarifvertragsparteien bedürfen keiner tariflichen Öffnungsklausel, um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag zu vereinbaren, der einem anderen Verbandstarifvertrag vorgehen soll (vgl. BAG, Urteil vom
- November 2014 - 4 AZR 761/12 - BeckRS 2015, 67088, Rz. 28; ErfK/ Franzen ,
- Aufl. 2015, § 4 TVG Rn.30 m. w. N.). Es ist daher unerheblich, ob der MTV eine Öffnungsklausel enthält (vgl. BAG, Urteil vom
- März 2005 – 4 AZR 203/04 – NZA 2005, 1003, 1006). An ihre Protokollnotizen sind die Tarifvertragsparteien nicht gebunden (vgl. BAG, Urteil vom
- Januar 2009 - 9 AZR 146/08 -
§ 1Tarifverträge: Chemie Nr.
18, Rz. 25). Eine Grenze bilden lediglich der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG sowie zwingendes einfach-gesetzliches Recht. Dabei gehört es insbesondere zu dem durch das Grundgesetz geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), dass die Tarifvertragsparteien bis zur Grenze der Willkür in freier Selbstbestimmung festlegen, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten sie überhaupt tarifliche Regelungen treffen oder nicht treffen wollen (vgl. BAG, Urteil vom
- August 2001 – 4 AZR 352/00 – NZA 2002, 863, 865; vom
- August 2000 – 4 AZR 563/99 – NZA 2001, 613, 615 zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags m. w. N.). Diese Grenze haben die Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss des FVTV und des Ü-TV nicht überschritten. Randnummer 153 (b) Mit dem Abschluss des FVTV und des Ü-TV sind die Tarifvertragsparteien überdies im Rahmen der Kompetenzen geblieben, die sie sich selbst durch die Öffnungsklausel in Fußnote 1 Abs. 3 zur Vorbemerkung MTV eingeräumt haben. Randnummer 154 Gemäß der Fußnote 1 Abs. 3 zur Vorbemerkung MTV besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen darüber, dass zur Sicherung der Beschäftigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall abweichende tarifliche Regelungen auch in firmenbezogenen Tarifverträgen zwischen dem BAVC und der IG BCE vereinbart werden können. Dabei sind diese firmenbezogenen Tarifverträge von den regional zuständigen Arbeitgeberverbänden mit abzuschließen, soweit die tarifliche Regelung auch die bezirklichen Tarifentgeltsätze verändert. Randnummer 155 Diese Klausel ist wirksamer Bestandteil des Tarifvertrags geworden. Die Tarifvertragsparteien des MTV haben in der Vormerkung zu diesem Tarifvertrag ausdrücklich klargestellt, dass (auch) die Anmerkungen und Protokollnotizen von ihnen vereinbart sind und als Bestandteil dieses Tarifvertrages gelten. Die Protokollnotiz ist auch in der erforderlichen Schriftform vereinbart worden. Eine Öffnungsklausel kann sich auch auf einen anderen Tarifvertrag beziehen. Dadurch nimmt der sich öffnende Tarifvertrag seinen Geltungsanspruch gegenüber dem anderen Tarifvertrag zurück (ErfK/ Franzen ,
- Aufl. 2015, § 4 TVG Rn. 30). Randnummer 156 Die Öffnungsklausel in Fußnote 1 Abs. 2 und 3 Vorbemerkung MTV wird auch nicht für den Bereich der Vergütung durch die in § 10 BETV geregelte Öffnungsklausel als speziellere Regelung verdrängt. Eine solche Verdrängung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 10 BETV, dass „eine Kombination mit anderen tariflichen Öffnungsklauseln“ nicht ausgeschlossen ist, noch aus den verschiedenen Wirkungsmechanismen der beiden tarifvertraglichen Öffnungsklauseln. § 10 BETV regelt nicht die Zulässigkeit der Vereinbarung niedriger Entgeltsätze durch Verbandstarifvertrag, sondern den Abschluss befristeter Betriebsvereinbarungen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Randnummer 157 Schließlich gilt auch insoweit, dass die Tarifvertragsparteien nicht an ihre eigene Öffnungsklausel in § 10 BETV gebunden sind. Randnummer 158 Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel der Fn. 1 zur Vorbemerkung MTV sind gegeben. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien selbst eine Einschätzungsprärogative. Diese steht den Tarifvertragsparteien zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme geht. Weiter steht ihnen ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG, Urteil vom
- August 2001 – 4 AZR 352/00 – NZA 2002, 863, 865 m. w. N.). Die Tarifvertragsparteien haben in der Präambel zum FVTV durch die Formulierung „ Dieser firmenbezogene Verbandstarifvertrag dient damit der Sicherung der Beschäftigung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit “ deutlich gemacht, dass sie die Voraussetzungen der Fn. 1 Vorbemerkung MTV als gegeben erachtet haben. Randnummer 159 Die Beklagte, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig ist und Verpackungen für Lebensmittel erzeugt sowie Folien herstellt, steht in Wettbewerb mit den im Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e. V. zusammengeschlossenen Unternehmen der Kunststoffpackmittelindustrie in Deutschland, die ebenfalls Lebensmittelfolien und Kunststoffverpackungen herstellen, so insbesondere zur Firma R.. Die Tariflöhne in der Kunststoffverarbeitenden Industrie liegen unter denjenigen in der Chemischen Industrie. Die Beklagte befand sich in der Vergangenheit in einer schweren wirtschaftlichen Situation, die sich in einem erheblichen Stellenabbau widerspiegelte. Randnummer 160 Dem Vortrag der Beklagten, der FVTV und der Ü-TV seien zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit abgeschlossen worden, stehen auch nicht die Entwicklungen im Jahr 2015, insbesondere der Aushang vom
- Februar 2015 (Bl. 531 d. A.) entgegen. Aus der wirtschaftlichen Entwicklung nach Abschluss der firmenbezogenen Verbandtarifverträge kann nicht auf die wirtschaftliche Lage bei Vertragsabschluss geschlossen werden. Randnummer 161
(6)Die Bestimmungen des FVTV und des Ü-TV gehen im Rahmen ihres Geltungsbereichs den Regelungen des BETV und des für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrags vor. Dies ergibt sich aus dem Willen der Tarifvertragsparteien, der in den von ihnen abgeschlossenen Bestimmungen zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall wurden die Tarifverträge von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Diese legen fest, in welchem Verhältnis die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge stehen. Randnummer 162 Insoweit ist unschädlich, dass neben den Bundesverbänden auch die regionalen Verbände den FVTV und den Ü-TV mitunterzeichnet haben. Randnummer 163 Auch kommt es nicht darauf an, ob die Bundesverbände oder die regionalen Verbände die den Tarifvertragsabschlüssen vorangehenden Verhandlungen geführt oder maßgeblich beeinflusst haben. Entscheidend ist allein, ob Tarifverträge letztlich durch die Bundesverbände wirksam abgeschlossen wurden. Randnummer 164 Sowohl in der Fn. 1 zur Vorbemerkung MTV als auch in der Präambel und in § 2 FVTV sowie in der Präambel des Ü-TV haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass die Bestimmungen des FVTV und des Ü-TV im Rahmen ihres Geltungsbereichs dem BETV vorgehen sollen, soweit in diesen abweichende Regelungen enthalten sind. Die Fn. 1 zur Vorbemerkung MTV sieht ausdrücklich die Vereinbarung abweichender tariflicher Regelungen vor. Dies macht nur dann Sinn, wenn die so vereinbarten Bestimmungen den übrigen tariflichen Regelungen vorgehen. In der Präambel des FVTV weisen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen der Bundestarifverträge für die Beklagte angepasst werden müssen. Schließlich ist in § 2 FVTV explizit formuliert: "
(1)Die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vereinbarten Bundestarifverträge einschließlich der Schlichtungsregelungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen von diesen Tarifverträgen abgewichen wird.
(2)Die zwischen dem AGV Chemie Rheinland-Pfalz e. V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie abgeschlossenen Bezirksentgelttarifverträge finden nur insoweit Anwendung, wie in den nachfolgenden Bestimmungen von diesen Tarifverträgen nicht abgewichen wird." In der Präambel des Ü-TV haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die Anpassung der Regelungen der Bundestarifverträge durch den FVTV "eine ergänzende Regelung" erfordert. Randnummer 165 Zudem stellen der FVTV und der Ü-TV den spezielleren Tarifvertrag dar und verdrängen auch aus diesem Grund den BETV. Firmenbezogene Verbandstarifverträge stellen gegenüber Flächentarifverträgen stets die speziellere Regelung dar. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aus dem Ablösungsprinzip, das im Verhältnis von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Normen desselben Normgebers gilt. Danach können die Tarifvertragsparteien grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 9 AZR 146/08 -
§ 1Tarifverträge: Chemie Nr.
18, Urteil vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 -
§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr.
39, Rz. 18, jeweils m. w. N.). Randnummer 166 Für die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG ist im Verhältnis des FVTV und des Ü-TV zum BETV kein Raum. Das Günstigkeitsprinzip stellt eine Kollisionsregelung für das Verhältnis von schwächeren zu stärkeren Rechtsnormen dar. Es ist nicht anzuwenden, wenn mehrere tarifvertragliche und damit gleichrangige Regelungen zusammentreffen (BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 4 AZR 655/99 – NZA 2001, 788, 790). Randnummer 167
- b)Der Kläger hat auch keinen gegenüber der kollektivrechtlichen Regelung günstigeren arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dem jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie, zuletzt des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG). Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB. Infolge des (letzten) Betriebsübergangs ist die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten der Vorarbeitgeberin eingetreten. Randnummer 168 Der Bezugnahmeklausel kommt rechtsbegründende Wirkung zu, auch wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen ohnehin nach §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG zwingend und unmittelbar gelten. Die Wirkung einer Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag noch aus einem weiteren rechtlichen Grund für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend ist (Urteil vom 29. August 2007 – 4 AZR 767/06 – NZA 2008, 364, 365, Rz. 13; vom 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - NZA 2003, 1207, 1209). Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig Gewerkschaftsmitglied ist, wirkt die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge stets konstitutiv (und nicht nur deklaratorisch). Dies ergibt sich bereits aus der tatsächlichen Situation des Arbeitsvertragsschlusses und im Hinblick darauf, dass die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit des Bewerbers nicht zulässig ist ( Däubler/Lorenz , TVG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 225). Die konstitutive Wirkung der Bezugnahmeklausel konnte auch nicht dadurch später entfallen, dass die Beklagte in den Arbeitgeberverband eingetreten ist. Randnummer 169 Letztlich kann dahinstehen, ob durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme die Verbandstarifverträge für die chemische Industrie in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Läge lediglich eine statische Bezugnahme vor oder wäre die Bezugnahme infolge des Betriebsübergangs auf die zunächst nicht tarifgebundene Beklagte statisch geworden, könnte der Kläger die aktuelle Tariflohnerhöhung bereits aus diesem Grund nicht beanspruchen. Randnummer 170 Handelt es sich jedoch - wie vorliegend anzunehmen - um eine dynamische Bezugnahme, die auch nach dem Betriebsübergang auf die zunächst nicht tarifgebundene Beklagte als solche weitergilt, sind nach Ansicht der Kammer auch der FVTV und der Ü-TV Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. In diesem Fall hat der Kläger daher ebenfalls keinen Anspruch auf die aktuellen Tariflohnerhöhungen. Im Einzelnen: Randnummer 171 (
- a)Nach dem in § 4 Abs. 3 TVG normierten Günstigkeitsprinzip gehen abweichende arbeitsvertragliche Regelungen den Abmachungen eines Tarifvertrags dann vor, wenn sie für Arbeitnehmer günstiger sind. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag steht außerhalb des tarifkollisionsrechtlichen Rahmens. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 4 AZR 503/12, Rz. 41 m. w. N.). Seine insoweit anders lautende Rechtsauffassung (Urteil vom 23. März 2005 – 4 AZR 203/04 – NZA 2005, 1003) hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich ausdrücklich wieder aufgegeben (Urteil vom 29. August 2007 – 4 AZR 767/06 – NZA 2008, 364, 366, Rz. 20). Eine Tarifkonkurrenz kann bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen (BAG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 - BeckRS 2010, 73884 Rz.24 m. w. N.). Es geht nicht um die Konkurrenz zweier Tarifverträge, sondern um die Konkurrenz einer arbeitsvertraglichen Regelung und eines normativ wirkenden Tarifvertrags. Nach dem Günstigkeitsprinzip treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Randnummer 172 (
- b)Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch die arbeitsvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der jeweiligen Vergütungserhöhungen jedoch nicht besser gestellt als durch die kollektivrechtlich geltenden Bestimmungen. Randnummer 173 Im Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1973 haben der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Z. GmbH) eine so genannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart. Das ergibt sich aus einer Auslegung des Arbeitsvertrages. Randnummer 174 Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um ein vervielfältigtes Klauselwerk der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei dem prima facie anzunehmen ist, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der Inhalt dieses Formularvertrags ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage (BAG, Urteil vom 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - NZA 2012, 100, 102, Rz. 21 m. w. N.). Randnummer 175 Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen der Verbandstarifverträge der Chemischen Industrie. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag an die tariflichen Regelungen der Chemischen Industrie in ihrer Gesamtheit angeknüpft und gestalteten sie zeitdynamisch. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus und dem entsprach auch die arbeitsvertragliche Praxis. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wollte in ihrem Betrieb in C-Stadt das für die Chemische Industrie geltende Tarifwerk anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung in dem Arbeitsverhältnis des Klägers nachvollziehen. Zwar nimmt der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die " Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung " Bezug, sondern nennt als "maßgeblichen Tarifvertrag" das Datum " 1.11.1972 ". Aufgrund des Ausnahmecharakters statischer Bezugnahmen ist jedoch zu verlangen, dass sich die fehlende Dynamik aus der Klausel selbst ausdrücklich ergibt. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen In-Bezugnahme die Tarifentwicklung nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, der in Bezug genommene Tarifvertrag also nur in der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung finden soll (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - BeckRS 2015, 68604, Rz. 15; vom 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634, 635 Rz. 15 m. w. N.). Nicht allein ausreichend für eine statische Bezugnahme ist dagegen, wenn auf den "Tarifvertrag vom (konkretes Datum)" verwiesen wird, da es sich hierbei um eine Formulierung handeln kann, die allein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschlussdatum des Arbeitsvertrages steht" ( Däubler/Lorenz , TVG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 229 m. w. N.). Aus der Formulierung " Tariflohn nach der z. Zt. gültigen Lohntafel DM 4,70 " wird deutlich, dass nicht nur der gegenwärtige Tariflohn vereinbart werden, sondern der Kläger auch an späteren Tariflohnerhöhungen teilnehmen sollte. Die Formulierung " zur Zeit gültigen " deutet auf die dynamische Verweisung hin. Randnummer 176 Die Bezugnahme bezieht sich auch nicht nur auf die tariflichen Regelungen, die das Entgelt betreffen, sondern auf das gesamte Tarifwerk der Chemischen Industrie. Bei dem genannten Tarifwerk " 1.11.1972 " handelte es sich um einen Mantel-, nicht um einen reinen Entgelttarifvertrag. Hinsichtlich der Definition von " Mehrarbeit " knüpft der Arbeitsvertrag an die tarifliche Arbeitszeit an: " jede angeordnete, die tarifliche Arbeitszeit überschreitende Arbeitsstunde ". Auch hinsichtlich der Kündigungsfrist sollen die " gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen " gelten. Für die Bezugnahme des gesamten Tarifwerks spricht auch der enge Zusammenhang der Regelungen, so beispielsweise zwischen Arbeitszeit und Tarifentgelt. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Nachweisgesetz noch nicht galt, waren die Parteien überdies nicht gezwungen, sämtliche Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Randnummer 177 Das Auslegungsergebnis wird durch die von den Parteien bzw. der Rechtsvorgängerin der Beklagten praktizierte Durchführung des Arbeitsvertrags bestätigt. Für die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung ist gegebenenfalls auch die vertragliche Praxis heranzuziehen, weil diese für den Fall der Einvernehmlichkeit Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 10 AZR 296/05 – NZA 2006, 744, 745). Randnummer 178 Die Bezugnahmeklausel ist keine überraschende Klausel und deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305c Abs. 1 BGB). Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist (BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - NZA 2009, 154, 156, Rz. 20). Das gilt auch soweit durch die Bezugnahme Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung in Bezug genommen werden. Randnummer 179 Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts des Auslegungsergebnisses kein Raum. Randnummer 180 Infolge des Betriebsübergangs wurden die begründeten, aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Erwerberin. Randnummer 181 Dabei kann im vorliegend zu entscheidenden Fall im Ergebnis dahinstehen, ob diese mit dem tariflichen Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurden oder sich die Bezugnahme auch auf die nach Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge erstreckt. Randnummer 182 Im ersten Fall hat der Kläger keinen Anspruch auf die erst nach Betriebsübergang von den Tarifvertragsparteien des Bundearbeitgeberverbandes Chemie e. V. und der IG BCE nach Betriebsübergang (mit Wirkung zum 1. August 2012) am 5. Februar 2014 beschlossene Erhöhung der Entgelte um 3,7 % und zukünftige Lohnerhöhungen. Randnummer 183 Im zweiten Fall ist ein individualvertraglicher Anspruch des Klägers nicht gegeben, da auch die Regelungen des FVTV und des Ü-TV auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Auch die Regelungen firmenbezogener Verbandstarifverträge sind von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsverhältnis erfasst. Wie dargelegt, bezieht sich diese auf das gesamte Tarifwerk. Zu diesem gehören auch firmenbezogene Verbandstarifverträge (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 9 AZR 146/08 -
§ 1Tarifverträge: Chemie Nr.
18). Randnummer 184 Darauf ob der Kläger von der Beklagten zutreffend eingruppiert worden ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits damit nicht mehr an. Randnummer 185 c) Auch der Hilfsantrag zum Klageantrag zu
- ist nicht begründet. Mit diesem begehrt der Kläger ebenfalls die Feststellung, dass er nach dem jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie, zuletzt des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom
- Juli 1987 in der Fassung vom
- September 2004 in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten ist. Hierauf hat er - wie dargelegt - keinen Anspruch. Randnummer 186
- Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar bis Mai
- Auch in diesem Zeitraum gehen jedenfalls die Bestimmungen des FVTV und des Ü-TV den Regelungen des BETV und des für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrags vor. Randnummer 187 Die in § 4 Abs. 1 FVTV vorgesehenen Absenkung des Tariflohns um 9 % konnte bereits bei der ab dem
- Februar 2014 vereinbarten Tarifsteigerung um 3,7% berücksichtigt werden. Randnummer 188 § 6 FVTV und § 3 Ü-TV sehen ihre rückwirkende Geltung ausdrücklich vor. Die Vereinbarung, dass die Tarifverträge rückwirkend die Tariflohnerhöhung zum
- Februar 2014 erfassen, ist nicht unwirksam. Randnummer 189 Aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere Tarifregelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm stets unter dem Vorbehalt steht, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen zu werden (BAG, Urteil vom
- Juni 2007 – 4 AZR 382/06 –
§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr.
39, Rz. 20; vom
- März 2005 – 4 AZR 203/04 – NZA 2005, 1003, 1006). Ein Vertrauensschutz besteht insoweit grundsätzlich nicht. Dies gilt in gleicher Weise bei der Änderung eines Tarifvertrags durch einen anderen – spezielleren – Tarifvertrag. Soweit die Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (BAG, Urteil vom
- Juni 2007 – 4 AZR 382/06 –
§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr.
39, Rz. 20; vom
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634). Die den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis umfasst die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen, wie ihn das BVerfG für die Rückwirkung von Gesetzen aus Art. 20 GG ableitet. Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt oder ob dessen Anwendung vertraglich vereinbart ist. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend in einen tariflichen Anspruch eingreifen kann, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und nicht auf den gegebenenfalls später liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Bestand er grundsätzlich vertrauen kann. Randnummer 190 Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG, Urteil vom
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634, 636 Rz. 27; vom
- November 1994 – 4 AZR 879/93 – NZA 1995, 844, 849 f.). In der Regel müssen Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Anspruch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dann ist das Vertrauen der Arbeitnehmer in die Fortgeltung der Tarifnorm nicht mehr schutzwürdig. Auch dann, wenn die Tarifnorm nicht oder nicht wirksam gekündigt worden ist, kann das schutzwürdige Vertrauen in ihren Fortbestand beseitigt werden. Eine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien, eine ungekündigte tarifliche Regelung werde zu einem bestimmten Zeitpunkt einen näher beschriebenen anderen Inhalt erhalten, ist ein Beispiel dafür, dass das Vertrauen der Normunterworfenen in den Fortbestand dieser Regelung über den bekanntgegebenen Zeitpunkt ihrer Änderung hinaus nicht mehr schutzwürdig ist (BAG, Urteil vom
- November 1994 – 4 AZR 879/93 – NZA 1995, 844, 849 f.). Es können aber auch andere Umstände eine rückwirkende Änderung ungekündigter kollektiver Normen ankündigen und damit das schutzwürdige Vertrauen in den unveränderten Bestand der Tarifregelung beseitigen (BAG, Urteil vom
- Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - NZA 2000, 1297, 1299 m. w. N.). Randnummer 191 Wegen der vorangehenden, eingehenden Information der Mitarbeiter der Beklagten können sich diese wie auch der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie mussten mit einer rückwirkenden Regelung rechnen. Randnummer 192 Bereits durch die Tarifinfo vom
- Juli 2013 der Tarifkommission der IG BCE wurden die Beschäftigten darüber informiert, dass eine erste Verhandlungsrunde zu den zukünftigen tariflichen Regelungen der Beklagten stattfand, in der die Notwendigkeit diskutiert wurde, mit Blick auf die Wettbewerbssituation die Kostenbasis der Beklagten mittel- bis langfristig anzupassen. Beide Seiten der Verhandlungsrunde hätten dabei für den Bereich der Personalkosten eine verbandsbezogene Haustariflösung als sinnvollste Variante angesehen. Randnummer 193 Insbesondere aber durch den gemeinsamen Aushang der Geschäftsleitung der Beklagten und der Tarifkommission der IG BCE C. vom
- Januar 2014 wurden konkrete Eckpunkte (Eingruppierungsrichtlinien, Entgeltabsenkung, Überleitungsvereinbarung) als Verhandlungsergebnis vorgestellt. So hieß es in diesem Aushang ausdrücklich: „ Diese Anpassung soll insbesondere über eine Anrechnung der zukünftigen Tariflohnerhöhungen geschehen. “ Diese Hinweise sind hinreichend konkret. Es ist weder erforderlich, dass über eine bereits getroffene Entscheidung zu den beabsichtigten Eingriffen informiert wird, noch, dass konkrete Angaben über das Ausmaß der beabsichtigten Eingriffe gemacht werden. Anderenfalls würden die Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien unangemessen eingeschränkt. Randnummer 194 Die Hinweise mussten nicht an den Kläger persönlich gerichtet sein. Sie stammten von der der Beklagten und der Tarifkommission selbst, also aus einer verlässlichen Quelle. Die Tarifinfo ist von dem General Manager C. T. Mikael Broman sowie dem Vorsitzenden der IG BCE Tarifkommission C. Holger Zimmermann veröffentlicht worden, deren Namen unter der Tarifinfo angegeben sind. Randnummer 195 Die Beschäftigten mussten die Informationen so verstehen, dass Tarifverhandlungen über einen Sanierungstarifvertrag mit den genannten Regelungsgegenständen geführt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem ersten Absatz dieser Tarifinfo, wonach sich die IG BCE Tarifkommission C. " heute in konstruktiven Gesprächen mit den Arbeitgebern auf folgende Eckpunkte geeinigt " hat. Randnummer 196
- Aus den unter
- dargelegten Gründen folgt, dass der Kläger gegen die Beklagte ebenfalls keinen Anspruch auf die – mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – eingeklagte Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom
- Juni 2014 bis zum
- Dezember 2014 hat. III. Randnummer 197 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 198 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt; insbesondere hat die Rechtssache nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage des Verhältnisses mehrerer Tarifverträge derselben Tarifvertragsparteien zueinander ist höchstrichterlich ebenso geklärt wie diejenige des Verhältnisses zwischen normativ geltenden tariflichen Bestimmungen einerseits und kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren tariflichen Regelungen andererseits. Auf die Auslegung des § 10 BETV und der Fn. 1 zur Vorbemerkung MTV kommt es nicht entscheidungserheblich an. Auch die Frage der Dynamik einer Bezugnahme nach Betriebsübergang ist im vorliegenden Rechtsstreit letztlich nicht entscheidungserheblich. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich auch nicht um ein Musterverfahren.