Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - Unwirksamkeit Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen (Kündigung hier für sozial ungerechtfertigt erklärt). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 5. Juni 2014, 2 Ca 4676/13, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.06.2014, Az.: 2 Ca 4676/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Der am … 1952 geborene Kläger ist seit dem 16.07.2008 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Er ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 20. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Randnummer 3 Im Jahr 2011 war der Kläger an insgesamt 15 Arbeitstagen, im Jahr 2012 an insgesamt 31 Arbeitstagen und im Jahr 2013 (bis einschließlich 06.12.2013) an insgesamt 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 06.12.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht" zum 15.01.2014. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 18.12.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Randnummer 5 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlich streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.06.2014 (Bl. 66 bis 69 d. A.). Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 06.12.2013 nicht aufgelöst wird, Randnummer 8 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 15.01.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 69 bis 75 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 12 Gegen das ihr am 30.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 18.08.2014 begründet. Randnummer 13 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die streitbefangene Kündigung wegen der auch für die Zukunft zu befürchtenden häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers sozial gerechtfertigt. Insoweit bestehe eine negative Gesundheitsprognose. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene starre Betrachtung auf mathematischer Basis sei nicht sachgerecht. Entscheidender seien vielmehr die massive Erkrankung des Klägers nach einer Bypass-Operation bei koronarer Herzkrankheit nach Hirninfarkt und die degenerative Veränderung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenbeteiligung. Allein im Hinblick auf diese Grunderkrankungen ergebe sich, dass sie - die Beklagte - auch in Zukunft regelmäßig an den Kläger für mehr als sechs Wochen jährlich Entgeltfortzahlung leisten müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger im Verlauf des mit ihm vereinbarten Prozessarbeitsverhältnisses im Jahre 2014 an 49 Tagen und in der Zeit von Januar bis März 2015 an 24 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, wofür er Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 5.180,76 EUR erhalten habe. Auch die Anforderungen an die Darstellung betrieblicher Beeinträchtigungen im täglichen Arbeitsablauf dürften nicht überstrapaziert werden. Mehr als sie - die Beklagte - diesbezüglich vorgetragen habe, lasse sich aus den Gegebenheiten nicht herleiten. Letztlich seien auch die vom Arbeitsgericht gestellten Anforderungen bezüglich einer Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz überzogen. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte sich insoweit als reine Förmelei dargestellt. Randnummer 14 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2014 (Bl. 95 bis 98 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 16.04.2015 (Bl. 203 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 22.09.2014 (Bl. 129 bis 141 d. A.) und vom 17.06.2015 (Bl. 210 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. II. Randnummer 21 Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Randnummer 22 Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: Randnummer 23 1. Die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausge-sprochene Kündigung des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 29.07.1993 - 2 AZR 155/93 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, m. w. N.) in mehreren Stufen zu überprüfen. Randnummer 24 Zunächst ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Es müssen im Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. Daraufhin muss der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung bzw. mit geringeren Fehlzeiten in der Zukunft zu rechnen sei. Randnummer 25 Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen führen. Neben Betriebsablaufstörungen können auch wirtschaftliche Belastungen, wie etwa Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Randnummer 26 Eine Kündigung ist aber entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht be-herrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann, d. h. wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder nicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss von mehreren gleich geeigneten, zumutbaren Mitteln dasjenige wählen, welches das Arbeitsverhältnis und den betroffenen Arbeitnehmer am wenigsten belastet. Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. "freizumachen" (BAG v. 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 - AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Randnummer 27 Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Randnummer 28 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die streitbefangene Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.