Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderter Arbeitnehmer - Berufungsbegründung Orientierungssatz 1. Auch wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Geltendmachung eines Beschäftigungsanspruchs eine Vielzahl von Arbeitsplätzen/Stellen auflisten darf, auf denen er nach seiner Behauptung eingesetzt werden könnte, muss er sich in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zu den verschiedenen Arbeitsplätzen/Stellen auseinandersetzen, die er als Beschäftigungsalternativen in seine Klageanträge aufgenommen hat. (Rn.35) 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein bei den US-Streitkräften im Dienst stehender, schwerbehinderter Arbeitnehmer, der nach Verlust seiner Sehkraft seine bisherige Tätigkeit als Koch nicht weiter ausführen kann, einen Anspruch auf Beschäftigung gegen den Arbeitgeber hinsichtlich einer anderen Tätigkeit hat. Hier verneint, u.a. da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten, um ihn dort behindertengerecht beschäftigen zu können. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 15. Januar 2015, 3 Ca 319/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Januar 2015, Az. 3 Ca 319/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um eine behindertengerechte Beschäftigung. Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger ist mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Er trat am 01.12.2000 in die Dienste der US-Streitkräfte. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Randnummer 3 Der Kläger verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine Berufsausbildung zum Koch. Er arbeitete bis 2009 in der Truppenküche auf dem Militärflugplatz Sp. als Koch. Sein Tariflohn nach Lohngruppe 6 TVAL-II betrug zuletzt € 2.280,00. Der Kläger ist im Jahr 2009 erblindet und kann nicht mehr als Koch arbeiten. Im Juli 2012 schloss er eine Umschulung im Ausbildungsberuf Bürofachkraft mit Erfolg ab. In der Folgezeit bewarb er sich bei den US-Streitkräften auf drei Stellen, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Im Einzelnen: Randnummer 4 • Sachbearbeiter Materialverwaltung (C-6 TVAL II) Ausschreibungs-Nr. 598/12 aus November 2012 Randnummer 5 • Lohnbuchhalter (C-5a TVAL II) Ausschreibungs-Nr. 07/13 aus Mai 2013 Randnummer 6 • Technischer Angestellter Leistungskontrolle (C-5 TVAL II) Ausschreibungs-Nr. 124/14 aus April 2014 Randnummer 7 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier drei Klagen auf Entschädigung iHv. jeweils € 7.587,18 wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung erhoben, die mit drei rechtskräftigen Urteilen vom 10.12.2013 (Az. 2 Ca 794/13 und 2 Ca 1093/13) und vom 15.01.2015 (Az. 3 Ca 946/14) abgewiesen worden sind. Randnummer 8 Mit der vorliegenden am 12.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt er nunmehr die Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 15.01.2015 (dort Seite 2 bis 6) Bezug genommen. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Randnummer 11 Technischer Angestellter Leistungskontrolle im Flughafenbereich Ramstein Randnummer 12 2. hilfsweise , die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Randnummer 13 Verwaltungsangestellter (Einkauf), alternativ Sachbearbeiter Telekommunikation, alternativ Angestellter Materialverwaltung, alternativ Telefondienst/Verwaltungsangestellter, alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung), alternativ Angestellter Arbeitskontrolle Randnummer 14 zu beschäftigen. Randnummer 15 Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammen- gefasst - ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, weil die begehrte Stelle als Technischer Angestellter Leistungskontrolle (Ausschreibungs-Nr. 497/13, 59/14) bis zum 30.06.2014 befristet gewesen sei. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger erfülle mit Ausnahme der Tätigkeit im Telefondienst nicht das in den US-Dienstvorschriften für die Einstellung von Zivilbeschäftigten geforderte Anforderungsprofil (ET-Level [= Education and Training Level]) für die angeführten Stellen. Er verfüge über einen Hauptschulabschluss (ET-Level I), nicht über die mittlere Reife (ET-Level II) oder Fachhochschulreife bzw. Abitur (ET-Level III). Er habe als Koch keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich Büro-/ Verwaltungstätigkeit gesammelt. Seine Umschulung zur Bürofachkraft erfülle zwar das Erfordernis einer einschlägigen Ausbildung, könne aber keine Berufserfahrung begründen. Dass der Arbeitgeber für bestimmte Stellen eine einschlägige Berufserfahrung verlange, sei nicht ungewöhnlich oder überzogen. Hinzu komme, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass er über die geforderten "guten" Englischkenntnisse verfüge, die etwa für eine Tätigkeit im Telefondienst bei den US-Streitkräften erforderlich seien. Englischprüfungen habe er jedenfalls nicht abgelegt. Seine Rüge, die US-Streitkräfte nähmen es mit der Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen ET-Levels bei anderen Arbeitnehmern nicht so genau, greife nicht durch. Die Beklagte habe zu sämtlichen vom Kläger auf konkrete Personen und Stellen bezogenen Vorwürfen detailliert dargelegt, dass und aus welchem Grund die von ihm benannten Arbeitnehmer ET-Level III oder ET-Level IV erfüllten oder bereits seit Jahren - zum Teil deutlich - höher eingruppiert seien. Dem sei der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Bei einer Arbeitnehmerin habe die Beklagte eingeräumt, dass von einer Ausnahmeregelung in der US-Dienstvorschrift Gebrauch gemacht worden sei. Selbst wenn diese Ausnahme zu Unrecht erfolgt sein sollte, könne ein einziger Fall nicht den Vorwurf des Klägers stützen, die US-Streitkräfte beachteten nur bei ihm die ET-Level-Voraussetzungen streng. Unabhängig hiervon habe die Beklagte für sämtliche vom Kläger benannten Bereiche unwidersprochen vorgetragen, dass keine freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätze existierten. Die US-Streitkräfte seien auch in Anbetracht der Schwerbehinderung des Klägers nicht verpflichtet, für diesen einen neuen Arbeitsplatz einzurichten. Randnummer 18 Auch die Erörterungen im Kammertermin in Bezug auf eine Stelle in der Telefonzentrale in R. könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen habe die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht wirklich bereit sei, eine Stelle in R. anzutreten. Zum anderen sei die Finanzierung dieser Stelle, die bis zum 21.12.2015 befristet sei, im Hinblick auf eine kostspielige blindengerechte Umrüstung unklar. Eine Finanzierungszusage der Deutschen Rentenversicherung liege wohl nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger die Bedenken, dass seine Englischkenntnisse für eine Tätigkeit in der Telefonzentrale unzureichend seien, nicht ausgeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 15.01.2015 Bezug genommen. Randnummer 19 Gegen das am 13.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 20 Er macht in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015, auf die Bezug genommen wird, geltend, sein Hilfsantrag sei zulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis genüge. Der Hilfsantrag sei auch begründet, denn ihm stehe gem. § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer der zur Auswahl gestellten Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass keiner der von ihm begehrten Arbeitsplätze frei sei. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass zumindest die Stelle "Angestellter Materialverwaltung" in den Gehaltsgruppen C-4a und C-5a frei sei. Er erfülle zwar die formellen Qualifikationsanforderungen für diese Stelle nicht, weil nach den Dienstvorschriften entweder die mittlere Reife oder eine einschlägige Berufsausbildung mit einjähriger Berufserfahrung erforderlich sei. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürofachkraft. Weil er vor seiner Erblindung als Koch gearbeitet habe, könne er allerdings keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Materialverwaltung nachweisen. Dies sei jedoch unschädlich, weil die US-Streitkräfte die Dienstvorschriften in der Praxis willkürlich anwendeten. So sei eine Arbeitnehmerin, die nur über den ET-Level I verfüge, unstreitig auf einer Position der Gehaltsgruppe C-7 TVAL II eingesetzt worden, obwohl die Dienstvorschrift ET-Level III voraussetze. Des Weiteren seien in der Vergangenheit immer wieder Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben konnten, auf sog. Trainingspositionen gesetzt worden, obwohl sie die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht ebenfalls auf sog. Trainingspositionen gesetzt werden könne, zumal ihm für die begehrte Stelle nur eine einjährige Berufserfahrung fehle. Die Beklagte habe ferner nicht substantiiert dargelegt, warum die konkret in Frage kommenden Stellen nicht behindertengerecht eingerichtet werden können. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Unzumutbarkeit für die US-Streitkräfte sprechen würden. Ihm stehe somit ein Anspruch auf Beschäftigung jedenfalls im Bereich der Materialverwaltung zu. Randnummer 21 Im Schriftsatz vom 08.07.2015 führt der Kläger ergänzend aus, es treffe zu, dass er im September 2013 zur Beurteilung seiner Englischkenntnisse eine Einladung zum Englischtest erhalten habe. Diese Einladung habe er nicht angenommen, weil die Testbedingungen für einen Blinden erheblich erschwert gewesen seien. Im Übrigen habe in dieser Zeit ein Englischlehrgang für Mitarbeiter der Stationierungsstreitkräfte stattgefunden, über den er nicht informiert worden sei. Er habe bereits am 19.09.2014 zugesagt, die Stelle in der Telefonzentrale in R. antreten zu wollen. Eine am 26.01.2015 begonnene Weiterbildungsmaßnahme in einem Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte sei am 20.02.2015 unterbrochen worden, weil die erforderliche Arbeitsplatzausstattung (blindentechnische Computerhilfsmittel) von den US-Streitkräften nicht beschafft worden sei. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2015, Az. 3 Ca 319/14, abzuändern und Randnummer 24 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Randnummer 25 Technischer Angestellter Leistungskontrolle im Flughafenbereich R. Randnummer 26 2. hilfsweise , die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Randnummer 27
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