Grundsicherung für Arbeitssuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Familienangehöriger eines Unionsbürgers - Nichtanwendung des Leistungsausschlusses bei fehlendem materiell-rechtlichem Aufenthaltsrecht - Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums - Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses - kein Anspruch auf Sozialhilfe Leitsatz 1. Der Wegfall des Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) hat zur Folge, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II nicht greift (Anschluss an LSG Darmstadt vom 7.4.2015 - L 6 AS 62/15 B ER = juris RdNr 49ff; entgegen LSG Darmstadt vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER). (Rn.34) 2. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG, wie es vom BVerfG in den Urteilen vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 und vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 konstituiert worden ist. (Rn.38) 3. Als Menschenrecht steht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu (Anschluss an BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = aaO, juris RdNr 63). (Rn.47) 4. Leistungsausschlüsse dem Grunde nach, die trotz bestehender Hilfebedürftigkeit eintreten und durch kein anderes existenzsicherndes Leistungssystem (zB durch Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem AsylbLG) aufgefangen werden, sind per se verfassungswidrig, da sie evident die Gewähr dafür entziehen, ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (vgl SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 = juris RdNr 219 ). (Rn.45) 5. Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums kann nicht durch einen Verweis auf die Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vermieden oder gerechtfertigt werden (entgegen LSG Stuttgart vom 29.6.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B ua = NZS 2015, 759 = juris RdNr 39). (Rn.55) Orientierungssatz 1. Ein Rückgriff auf die Auffangregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ist auf Grund der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz ausgeschlossen. (Rn.51) 2. Aktenzeichen beim LSG: L 3 AS 479/15 B ER Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, 5. November 2015, L 3 AS 479/15 B ER, Beschluss Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 545 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.11.2015 zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Arbeitslosengeld II im Wege der einstweiligen Anordnung. Randnummer 2 Der 1981 geborene Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seinem Ehemann, einem spanischen Staatsangehörigen, zusammen in einer Mietwohnung in Ober-Olm und war im Jahr 2013 aus Spanien nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller verfügt über eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügigkeitsG/EU. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 05.08.2013 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Ehemann Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 04.08.2013 bis zum 31.12.2013 vorläufig bewilligt. Auf Grund eines Bescheids vom 25.09.2013 erfolgte auch eine vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.07.2013. Mit Bescheid vom 03.12.2013 erfolgte eine Weiterbewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014. Der Vorläufigkeitsvorbehalt wurde jeweils mit einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) über die „EU-Konformität“ des Leistungsausschlusses von Angehörigen der EU-Staaten begründet. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 17.06.2014 erfolgte eine vorbehaltlose Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014. Randnummer 5 Ende 2014 zogen der Antragsteller und sein Ehemann nach Ober-Olm in eine neue Mietwohnung. Hierfür hat der Antragsteller laut Mietvertrag eine Kaltmiete in Höhe von 250 Euro, Betriebskosten einschließlich Heizung in Höhe von 95 Euro und Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 06.01.2015 in der Fassung von Änderungsbescheiden vom 26.01.2015 und vom 17.02.2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Ehemann Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 in Höhe von jeweils 530 Euro monatlich, wobei jeweils 170 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfielen. Hierbei wurden die tatsächlich angegebenen Nebenkosten von insgesamt 95 Euro auf 65 Euro reduziert. Randnummer 7 Unter dem 18.05.2015 stellten der Antragsteller und sein Ehemann einen Weiterbewilligungsantrag. Hierbei legte der Antragsteller Kontoauszüge für ein Konto bei der Mainzer Volksbank vor, welches am 03.05.2015 einen positiven Saldo von 441,20 Euro auswies. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 18.06.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers und seines Ehemanns vom 19.05.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller und sein Ehemann nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Nach dieser Regelung seien Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe und ihre Familienangehörigen von den Leistungen des SGB II ausgenommen. In dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II hätten der Antragsteller und sein Ehemann bereits im Juli 2013 angegeben, dass sie auf Arbeitssuche nach Deutschland eingereist seien. Sie seien daher nur mit dem Ziel der Arbeitssuche eingereist. Sie hielten sich daher ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Folglich greife der genannte Leistungsausschluss nach dem SGB II. Bisher hätten der Antragsteller und sein Ehemann die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig bis zur Entscheidung des BSG über die EU-Konformität des Leistungsausschlusses von Angehörigen der EFA-Staaten bezogen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe nunmehr mit seinem Urteil von 11.11.2014 (Az. C333-13) die EU-Konformität des Leistungsausschlusses von EU-Bürgern allein aus dem Grund der Arbeitsuche nach dem SGB II bestätigt. Demnach habe das Urteil klargestellt, dass die Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG i.V.m. Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung dahingehend auszulegen seien, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegenstünden, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen würden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befänden, diese Leistungen erhielten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zustehe. Somit hätten gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 FreizügG/EU ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nur solche Unionsbürger, die sich – außer zur Arbeitsuche – als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollten, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbtätigkeit berechtigt seien, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen wollten oder bei denen die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU vorlägen. § 3 FreizügG/EU betreffe Familienangehörige von Unionsbürgern, die sich wiederum berechtigt im Bundesgebiet aufhielten, § 4 nichterwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte, die über ausreichende Existenzmittel verfügten. Der Ehemann des Antragstellers erfülle als EU-Bürger offensichtlich nicht die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach den Bestimmungen der Art. 6 oder 7 bzw. der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 14 der Richtlinie 2004/38, da er allein zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist sei und die anderen Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben seien, da u.a. bisher keine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Der Antragsteller leite als Drittstaatenangehöriger sein Aufenthaltsrecht von seinem Familienangehörigen ab. Auch er sei bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Da sich der Ehemann des Antragstellers allein aus dem Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte und somit vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei, greife der Leistungsausschluss auch dem Antragsteller gegenüber. Es bestehe daher gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr. Der Antrag sei somit ab dem 01.07.2015 abzulehnen gewesen. Randnummer 9 Hiergegen erhob der Antragsteller am 22.06.2015 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Randnummer 10 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde am 23.06.2015 durch einen Bevollmächtigten des Antragstellers gestellt. Nach Feststellung, dass es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) handelte, wies das Gericht den Bevollmächtigten mit Beschluss vom 20.07.2015 als Prozessbevollmächtigten zurück. Randnummer 11 Der Antragsteller bestätigte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eigenhändig auf Anfrage des Gerichts am 27.07.2015. Randnummer 12 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass sowohl er selbst als auch sein Familienangehöriger im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin gestanden habe. Beide seien arbeitsuchende EU-Bürger bzw. Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt bis 2018. Das EuGH-Urteil vom 11.11.2014 sei nicht mit der Situation des Antragstellers zu vergleichen. Die Klägerin im dortigen Verfahren sei nicht arbeitsuchend gewesen, noch habe sie sich um Arbeit bemüht. Diesbezüglich sei eine Ablehnung der Leistungen anscheinend zu Recht erfolgt. Ein Urteil des EuGH über den Vorlagebeschluss des BSG (Az. B 4 AS 9/13 R) stehe noch aus. Der Antragsteller habe einen mehrmonatigen Deutsch-Sprachkurs absolviert, des Weiteren eine Fördermaßnahme von neun Monaten, wobei er bis jetzt einen LKW-Führerschein Klasse CE erworben habe. Die Fahrprüfung D sowie die beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation stünden noch aus. Dazu benötige der Antragsteller noch zwei bis drei Monate. Der Antragsteller habe mehrere Stellenzusagen für den Fall, dass die erforderlichen Führerscheine erworben würden. Demnach könne der Antragsteller eine tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates vorweisen. Des Weiteren werde auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) verwiesen, ebenso auf den Gleichbehandlungsanspruch von Unionsbürgern mit Inländern. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II widerspreche europäischem Recht und stelle eine unzulässige Diskriminierung von Unionsbürgern dar. Der Ehemann des Antragstellers sei nach einer schweren Krankheit, die er sich im Aufnahmestaat zugezogen habe, wieder arbeitsfähig und sei ebenso auf Arbeitsuche, habe bisher aber auch wegen fehlender Unterstützung durch die Antragsgegnerin nicht vermittelt werden können. Man sei nicht nach Deutschland gekommen, um Sozialleistungen zu erschleichen. Vielmehr habe man sich sprachlich und beruflich qualifizieren müssen. Man habe sich auf dem Arbeitsmarkt beworben und Stellenzusagen erhalten. Des Weiteren sei sich der Antragsteller sicher, dass er nach Erwerb der Führerscheinklassen sowie Qualifikation zum Berufskraftfahrer eine Arbeitsstelle vorweisen könne, wodurch der Lebensunterhalt der Familie abgesichert werde. Die besondere Eilbedürftigkeit sei gegeben, da der Antragsteller sowie der Ehemann mittellos seien und existenzielle Nachteile entstehen würden. Der Antragsteller verfüge als Drittstaatler über einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum 14.05.2018. Der Ehemann des Antragstellers sei EU-Bürger und verfüge über ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht. Der Antragsteller sowie sein Ehemann verfügten zur Zeit über keinerlei Einkommen. Es liege kein Vermögen vor. Dies werde eidesstattlich versichert. Beide erhielten Lebensmittel durch soziale Einrichtungen. Die Mieten der gemeinsamen Wohnung seien für die Monate Juli und August rückständig. Es bestehe die Gefahr der Kündigung des Mietverhältnisses bzw. der Obdachlosigkeit. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 14 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.07.2015 zu zahlen, Randnummer 15 hilfsweise den zuständigen Sozialhilfeträger beizuladen und diesen zu verpflichten vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 den Antrag abzulehnen. Randnummer 18 Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was seinen Anspruch auf SGB II-Leistungen stützen würde, da ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 2 S. 2 SGB II bestehe. Der Antragsteller halte sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland auf, auch wenn er mit einem EU-Bürger verheiratet sei. Der Ehemann des Antragstellers sei weder selbstständig noch Arbeitnehmer noch habe er einen sonstigen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt. Zu Terminen beim Arbeitsvermittler sei der Ehemann des Antragstellers bisher fast durchgängig krankgeschrieben gewesen und Bewerbungsbemühungen seien nicht nachgewiesen oder angezeigt worden. Zumindest aktuell bestehe auch eine Wegeunfähigkeit (Juni und Juli) auf Grund einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit solle durchgeführt werden. Einen auch nur geringen Kontakt zum Arbeitsmarkt weise der Ehemann des Antragstellers seit seiner Erstantragstellung nicht auf, so dass auch hier materiell das Recht auf Freizügigkeit nach § 2 FreizügG/EU nicht gegeben sei, da er gerade keinen Arbeitsplatz suche und weitere Aufenthaltsgründe nicht ersichtlich seien. Selbst wenn der Ehemann des Antragstellers freizügigkeitsberechtigt wäre, könne der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nicht von seinem Lebenspartner ableiten. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hätten Familienangehörige von EU-Bürgern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 i.V.m. § 3 und § 4 FreizügG/EU nur, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügten. Der Ehemann des Antragstellers sei EU-Bürger und als solcher zunächst grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Ein weiteres Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche, habe daher nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht vorgelegen, da § 4 FreizügG/EU nicht erfüllt sei. Darüber hinaus sei § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU mittlerweile materiell auch nicht mehr erfüllt. Hiernach seien Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Eine begründete Aussicht, eingestellt zu werden bestehe nicht. Der Antragsteller sei kein EU-Bürger. Er leite sein Aufenthaltsrecht vollständig vom Aufenthaltsrecht seines Ehemanns ab, wobei er § 3 und 4 FreizügG/EU selbst materiell nicht erfülle. Andere Aufenthaltsrechte seien der Antragsgegnerin nicht bekannt. Die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU sei selbst kein materielles Aufenthaltsrecht, sondern ein Nachweis. Eine Entscheidung über den Entzug der Freizügigkeit stehe bei der Ausländerbehörde noch aus. Randnummer 19 Dies sei hier nicht gegeben. Zum Schreiben des Omnibusunternehmens aus Februar 2015 werde vorgetragen, dass der Antragsteller bisher die Voraussetzungen nicht erfülle und eine Einstellung noch immer von der Auftragslage abhängig sei. Randnummer 20 Das Gericht hat die Akten zu den Verfahren S 3 AS 359/15 und S 8 AS 144/15 ER (L 3 AS 151/15 B ER) zum Verfahren beigezogen. Randnummer 21 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands und bezüglich des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 22 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 23 1. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 596/05). Handelt es sich - wie hier - um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind. Randnummer 24 2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Abgesehen vom fraglichen Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, S. 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert (§ 19 Abs. 3 S. 1 SGB II). Randnummer 25 2.1 Der Antragsteller ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in diesem Sinne, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre ist und die für ihn nach § 7a S. 2 SGB II maßgebliche Altersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht hat. Randnummer 26 2.2 Der Antragsteller ist aller Wahrscheinlichkeit nach erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass er wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sein könnte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Randnummer 27 2.3 Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II ist, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass er und sein Ehemann über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügten. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und seines Ehemanns nicht in Frage gestellt, was sich auch in der vorangegangenen Leistungsbewilligung zeigt. Der gelegentliche Bezug von Lebensmitteln aus sozialen Einrichtungen beseitigt die Hilfebedürftigkeit nicht. Randnummer 28 2.4 Der Antragsteller ist nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da er sich bereits länger als drei Monate in Deutschland aufhält. Er ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, da eine Leistungsberechtigung nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht gegeben ist. Insbesondere ist weder der Antragsteller noch sein Ehemann vollziehbar ausreisepflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Der Antragsteller ist auch nicht nach § 7 Abs. 4 SGB II, § 7 Abs. 5 SGB II oder § 77 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Randnummer 29 2.5 Der Antragsteller ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, von den Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Randnummer 30 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es möglich, dass der Antragsteller bereits tatbestandlich nicht unter die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fällt (2.5.1). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, dürfte die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Anwendung kommen, da diese Regelung nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer verfassungswidrig ist und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen wäre. Im Falle einer Nichtigerklärung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II würde die Ausschlussregelung nicht greifen, mit der Folge, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte (2.5.2). Randnummer 31 2.5.1 Der Antragsteller könnte nicht unter die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, da sein Ehemann möglicherweise nicht (mehr) über ein Aufenthaltsrecht, das ausschließlich dem Zweck der Arbeitsuche dient, verfügt, mit der Folge, dass auch der Antragsteller selbst als Familienangehöriger nicht mehr gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen wäre. Randnummer 32
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