G in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – konstituiert worden sei. Die Unverfügbarkeit dieses Grundrechts resultiere aus dessen Verankerung im Grundsatz der Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Dass das BVerfG die Unverfügbarkeit „dem Grunde nach“ hervorgehoben habe, bringe lediglich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber hinsichtlich Art und Höhe der Existenzsichernden Leistungen einen Gestaltungsspielraum habe, bedeute aber keine Einschränkungsbefugnis. Die Gewährung Existenzsichernder Leistungen dürfe daher nicht von der Erfüllung von Gegenleistungen oder von bestimmten Handlungen des Hilfebedürftigen abhängig gemacht werden. Ohne anderweitige Kompensationsmöglichkeit schließe der vollständige Ausschluss auf Leistungen nach dem SGB II eine Sicherung des Existenzminimums bereits dem Grunde nach aus. Randnummer 6 Hiergegen haben der Antragsteller am 17.09.2015 und der Antragsgegner am 25.09.2015 Beschwerde eingelegt. Randnummer 7 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen in Höhe von 1.065, 00 € monatlich zuzüglich Zinsen, denn der Antrag betreffe nicht nur ihn, sondern auch seinen Ehemann. Der Anspruch ergebe sich aus seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs.
GH vom 15.09.2015 – C-67/14 und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Randnummer 9 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Antraggegners. Er ist Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gewesen. II. Randnummer 10 Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 545,00 € monatlich für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.11.2015 zu gewähren. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, so dass seine Beschwerde zurückzuweisen ist. Randnummer 11 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die Leistungen, zu denen der Antragsgegner einstweilen verpflichtet werden soll, sowie eines die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründenden Anordnungsgrundes. Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). An die Glaubhaftmachung sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, wobei grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind, insbesondere wenn es - wie hier um Leistungen geht, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen (Beschluss des Senats vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Ist allerdings ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Nur wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geklärt werden, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, wobei den grundrechtlichen Belangen besondere Bedeutung zukommt. Randnummer 12 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Randnummer 13
1 GG. Randnummer 22 a. Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Alle staatliche Gewalt muss sie achten und schützen; sie ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. Das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht als Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsbürgern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, grundsätzlich gleichermaßen zu (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL10/10, 1 BvL 2/11). Randnummer 23 Der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Der Umfang dieses Anspruchs hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Der Staat ist im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die materiellen Voraussetzungen für Hilfebedürftige zur Verfügung zu stellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 63, juris). Dies ist eine objektive Verpflichtung des Staates, die mit einem individuellen Leistungsanspruch, der allerdings der Ausgestaltung durch ein Gesetz bedarf, korrespondiert. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des SG gebietet indes das Grundgesetz nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09, juris Rz. 13). Vielmehr liegt es in der politischen Verantwortung des parlamentarischen Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums zu bestimmen, welche Leistungen in welcher Höhe zur Existenzsicherung gewährt werden und die hierbei erforderlichen Wertungen vorzunehmen. Der parlamentarischen Gesetzgeber hat den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a., juris Rz. 138). Randnummer 25 b. In Ausübung seines Gestaltungsspielraums hat der parlamentarische Gesetzgeber – nach Auffassung des Senats ausreichende - Regelungen bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung getroffen. Nach der Willensbildung des parlamentarischen Gesetzgebers können solche heute nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und dem Asylbewerberleistungsgesetz beansprucht werden. Der gemeinsame verfassungsrechtliche Kern aller drei heutigen Existenzsicherungssysteme ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs.
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 -1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die erfolgten Differenzierungen hinsichtlich der Leistungshöhe in Abhängigkeit von den Besonderheiten bestimmter Personengruppen sind zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2012, aaO, Rz. 73 ) und schließen die strukturelle Gleichwertigkeit der drei Leistungssysteme nicht aus (vgl BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 66/08 R). Randnummer 26 c. Unter Berücksichtigung der bestehenden Regelungen zur Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung ist das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletzt. Er kann darauf verwiesen werden, Leistungen seines Heimatlandes zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen oder von seinem Freizügigkeitsrecht innerhalb des Hoheitsgebiets der EU Gebrauch zu machen. Mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, hat der Gesetzgeber den Nachrang des Deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2015 – L 16 AS 612/15 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 – L 1 AS 2338/15 ER-B). Auch der aus dem gesetzlichen Leistungsausschluss resultierende faktische Zwang ins Herkunftsland zurückkehren oder in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu müssen, weil es ihm nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, stellt keine Verletzung seines Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar. Er ist vergleichbar mit der Situation von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen (so zu Recht und überzeugend LSG Bayern, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG zu den Leistungsausschlüssen für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom 03.09.2014- 1 BvR 1768/11 und vom 08.10.2014 – 1 BvR 886/11). Randnummer 27 d. Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber hat auch keine aus Art. 1 Abs.
1 GG resultierende verfassungsrechtliche Pflicht über die bereits getroffenen Regelungen hinaus jedem Menschen, der sich – aus welchen Gründen auch immer, also legal oder illegal – in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, voraussetzungslose Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09, juris Rz. 13) zu gewähren und die drei heutigen Existenzsicherungssysteme, deren verfassungsrechtlicher Kern das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs.
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist, um eine weitere Regelung zu ergänzen (vgl. zur Handlungspflicht des Gesetzgebers BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.10.1995 – 1 BvR 1348/95). Wie bereits ausgeführt, liegt es in der politischen Verantwortung des parlamentarischen Gesetzgebers im Rahmen seiner insoweit grundsätzlich freien Entscheidung zu bestimmen, welche Sozialleistungen in welcher Höhe gewährt werden und die hierbei erforderlichen Wertungen vorzunehmen. Randnummer 28 e. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des SG auch nicht aus den Grundsätzen, die der erste Senat in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11- für die nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen aufgestellt hat. Insbesondere ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, das BVerfG habe hier grundlegend entschieden, dass jeder Mensch, der – aus welchen Gründen auch immer - in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich hier aufhält, generell und voraussetzungslos über die bereits bestehenden Existenzsicherungssysteme Anspruch auf (dauerhafte) staatliche Leistungen zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums unmittelbar aus der Verfassung hat. Abgesehen davon, dass ausdrücklich nur über § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 3 iVm Abs. 1 Satz 4 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 iVm Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des AsylbLG (jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2022) zu entscheiden war, ergibt sich insbesondere aus der Begründung, dass diese Erwägungen nicht allgemein in dem vom SG angenommenen Sinne zu verstehen sind, sondern mit Blick auf die konkrete Fragestellung, nämlich, ob die nach dem AsylblG für diesen Personenkreis zu gewährenden Leistungen unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs.
1 GG ausreichen, die entsprechenden Regeln also verfassungsgemäß sind (vgl. hierzu Ausführungen Rz. 68, 95). Randnummer 29 4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen die Höhe der zugesprochenen Leistungen richtet, unbegründet. Der Ehepartner des Antragstellers ist nicht Beteiligter des Verfahrens (vgl § 69 SGG). Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzweifelhaft nur im Namen des Antragstellers gestellt. Nur der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt. Sein Vorbringen, selbstverständlich gehe es auch um die Ansprüche seines Ehepartners, ist rechtlich ohne Belang. Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher. Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, so dass das einzelne Mitglied schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage oder einem Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.