Einsatzes
Subunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer die Kosten der Maßnahme übernimmt (Rn.67) (Rn.69) (Rn.74) (Rn.83) (Rn.86) (Rn.94) . Orientierungssatz
G erhalten, ist bei identischer Leistung mit dem Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbar (Anschluss an Beschluss
FG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2013 7 V 7322/12; vgl. Überblick zum diesbezüglichen Meinungsstand) (Rn.53) (Rn.62) (Rn.67) (Rn.69) (Rn.105) . 3. Der Gesetzgeber darf unter Beachtung
Neutralitätsgrundsatzes Steuerbefreiungsvorschriften nicht ohne weiteres so eng fassen, dass einzelne Anbieter aus dem Anwendungsbereich heraus fallen, obwohl sie hinsichtlich Art und Abrechnung ihrer Leistungen den "anerkannten" Einrichtungen vergleichbar sind (Anschluss an Urteil
FG Münster vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U; Literatur) (Rn.90) (Rn.92) . 4. Revision eingelegt (Az.
BFH: V R 46/15) Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Umsätze
Klägers steuerbefreit sind. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 2006 selbstständig tätig als Erziehungsbeistand. Randnummer 3 Für das Jahr 2006 reichte er am 16.09.2010 eine Umsatzsteuererklärung ein, mit der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 17.586 € (netto) erklärte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 18.10.2010 (Bl. 1 USt-Akte Trennblatt „sonstige Unterlagen“) teilte der Kläger dem beklagten Finanzamt mit, dass er ausschließlich gem. § 4 Nr. 25 UStG steuerfreie Leistungen erbringe. In 2006 habe er jedoch Rechnungen mit Ausweis von MwSt erstellt. Seit 2007 erstelle er seine Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Randnummer 5 Der Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass die Leistungen
Klägers nicht gem. § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit seien. Randnummer 6 Am 09.11.2010 reichte der Kläger Umsatzsteuererklärungen für 2007 und 2008 ein, mit denen er Brutto-Umsätze von 18.961 € für 2007 (netto 15.934 €) und von 14.007 € für 2008 (netto 11.786 €) erklärte. Mit der am 16.12.2009 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2009 erklärte er Brutto-Umsätze von 32.132 € (netto 27.002 €). Randnummer 7 Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit
Klägers nicht der Befreiungsvorschrift
G unterfalle und die Umsätze mit 19% zu versteuern seien. Es erließ am 17.01.2011 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008, sowie am 01.02.2011 einen Umsatzsteuerbescheid für 2009, mit denen es die Umsatzsteuer in folgender Höhe festsetzte: Randnummer 8 2007 3.027,46 € 2008 2.287,22 € 2009 5.130,38 € Randnummer 9 Seine dagegen gerichteten Einsprüche begründete der Kläger damit, dass er Leistungen der Jugendfürsorge erbringe. Er legte eine Bestätigung seines Auftraggebers, der S GbR vor, nach der diese als Träger, der der sozialen Sicherung und der Jugendfürsorge diene, anerkannt sei und dass die Leistungen der S GbR steuerbefreit seien. Die Steuerbefreiung gelte somit auch für die Leistungen
Klägers gegenüber der S GbR. Für das Jahr 2009 legte der Kläger Rechnungen vor, die direkt mit dem Stadtjugendamt N abgerechnet worden waren. Verträge mit der S GbR wurden trotz Anforderung nicht vorgelegt. Randnummer 10 Im Einspruchsverfahren holte der Beklagte eine Auskunft
Jugendamts S über die S GbR ein; diese ergab, dass die S GbR kein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sei. Ein förmliches Anerkennungsverfahren gebe es nicht. Die Voraussetzungen
R nicht. Randnummer 11 Der Beklagte erließ am 01.03.2012 eine Einspruchsentscheidung, mit der er die Einsprüche für die Jahre 2007 und 2008 zurückwies. Für das Jahr 2009 setzte er die Umsatzsteuer auf 4.083,48 € herab. Randnummer 12 Zur Begründung führte er aus, die Leistungen
Klägers an die S GbR seien nicht nach § 4 Nr. 25 lit.
BFH (Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06, BStBl II 2008, 634) kämen auch die Befreiungen nach § 4 Nr. 14 und Nr. 18 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g) und h) der 6. EGRL nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen
G in der seit dem 01.01.2008 gültigen Fassung erfülle der Kläger nicht, soweit er nicht unmittelbar von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe bezahlt werde. Sein Vertragspartner, die S GbR sei kein anerkannter Träger, sondern ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Unerheblich sei, ob die Leistungen der S GbR umsatzsteuerbefreit seien. Randnummer 13 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe seine Leistungen als Erziehungsbeistand ausschließlich für vom Jugendamt beauftragte Leistungen erbracht; diese habe er über die S GbR abgerechnet. Die S GbR wiederum habe mit dem Jugendamt abgerechnet. Im Jahr 2009 habe er dann direkt mit dem Jugendamt abgerechnet. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Auch die S GbR erbringe ausschließlich solche Leistungen. Randnummer 14 Die Leistungen der S GbR seien gem. § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit. Randnummer 15 Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sei § 4 Nr. 25 a) bb) UStG eingeführt worden. Soweit der Beklagte daraus ableite, dass die Vergütung unmittelbar vom Jugendamt, bzw. von einer anerkannten Einrichtung der Jugendhilfe geleistet werden müsse, sei dies unzutreffend. Eine formale Anerkennung sei für Träger der freien Jugendhilfe nicht erforderlich. Derartige Bescheinigungen würden auch nicht ausgestellt. Randnummer 16 Bei der S GbR handele es sich um eine Einrichtung im Sinne
G. Die Anerkennung ergebe sich aus der Übernahme der Kosten durch die Jugendämter. Die S GbR erfülle zudem auch die Voraussetzungen
Randnummer 17 Dies gelte für alle Streitjahre. Randnummer 18 Für das Jahr 2007 ergebe sich die Steuerbefreiung aus Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL. Diese Vorschrift finde unmittelbare Anwendung, da der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Randnummer 19 Für die Streitjahre 2008 und 2009 ergebe sich die Steuerbefreiung darüber hinaus auch aus § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG. Dass der Kläger als Subunternehmer für die S GbR tätig geworden sei, sei irrelevant, da es sich letztlich um gegenüber dem Jugendamt erbrachte Leistungen handele. Randnummer 20 Als Anerkennung i.S.
StSystRL seien auch die Definitionen in § 4 Nr. 25 Satz 2
StSystRL. Der gewerbliche Charakter stehe dem nicht entgegen, da auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht unter den Begriff der Einrichtung fielen. Randnummer 22 Die Nichtanerkennung der Steuerbefreiung für die Leistungen
Klägers verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz. Die nationalen Gesetze seien EU-konform auszulegen. Randnummer 23 Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 08.06.2012 (Bl. 28 – 34 PA) und die Schriftsätze vom 17.10.2012 (Bl. 45 -47 PA), vom 10.12.2012 (Bl. 52/53 PA) und vom 18.02.2013 (Bl. 58/59 PA) Bezug genommen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 vom
Dies sei sowohl vom Jugendamt ... als auch vom Landesjugendamt bestätigt worden (Bl. 86 u. 87 Rb-Akte). Randnummer 27 Eine Steuerbefreiung komme weder für 2007, noch für 2008 und 2009 in Betracht. Randnummer 28 Für das Jahr 2007 ergebe sich aus dem Urteil
BFH vom 08.11.2007 – V R 2/06 (BStBl II 2008, 634), dass es auch unter Beachtung der EU-Richtlinie nicht ausreiche, wenn der Kläger als Subunternehmer einer anerkannten Einrichtung tätig werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil
FG Baden-Württemberg vom 03.08.2011 – 1 K 338/09. In dem dort entschiedenen Fall sei das Gericht von der Steuerfreiheit der Leistungen ausgegangen, weil der Kläger direkt für das Jugendamt tätig geworden sei. Randnummer 29 Auch in dem Fall
vom Kläger angeführten BFH-Urteils vom 18.08.2005 – V R 71/03 (BStBl II 2006, 143) sei die Vergütung direkt vom Jugendamt gezahlt worden. Nach dieser Entscheidung komme es darauf an, ob die Vergütung vom Jugendamt direkt abgerechnet würden. Leistungen von Subunternehmern fielen nicht unter die Steuerbefreiung. Randnummer 30 Für die Zeit ab 2008 seien Leistungen gem. § 4 Nr. 25
öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Randnummer 39 Mit Ausnahme der Einfuhr von Gegenständen sind grundsätzlich alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen steuerpflichtig, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausführt. Soweit bestimmte Tätigkeiten nach der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, bzw. der MwStSystRL ausnahmsweise von der Mehrwertsteuer befreit sind, handelt es sich dabei um autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung
Mehrwertsteuersystems verhindern sollen. Diese Steuerbefreiungstatbestände sind nach der ständigen Rechtsprechung
EuGH als Ausnahmevorschriften eng auszulegen, ohne dass den Befreiungen ihre Wirkung genommen wird (z.B. EuGH-Urteil vom 02.07.2015, C-334/14 "De Fruytier II"). Randnummer 40 Diese Grundsätze sind auch für die Steuerbefreiung gem. Art. 132 Abs. 1 lit.
G setzt voraus, dass der Leistungserbringer zu mehr als 50% die Vergütung unmittelbar von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem nach lit.
BFH zur Anerkennung einer Einrichtung im Rahmen der Anwendung
StSystRL aufgrund der Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger für übertragbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. i) MwStSystRL. Randnummer 56 Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer § 4 Nr. 25 UStG führt in Rz. 10 der Kommentierung aus, die Formulierung in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG „andere Einrichtungen mit sozialem Charakter“ entspreche der Formulierung der MwStSystRL. § 4 Nr. 25 Satz 2 UStG bestimme hierzu, welche Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter anzuerkennen seien. Diese Bestimmung erachtet Kulmsee als ermessensgerecht und damit wohl auch als richtlinienkonform. Randnummer 57 Für die Richtlinienkonformität spricht sich auch Oelmaier (Sölch/Ringleb § 4 Nr. 25, Rz. 19) aus, jedoch ohne auf die Frage eines evtl. Konfliktes mit dem Neutralitätsgrundsatz einzugehen. Randnummer 58 Hölzer (in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist § 4 Nr. 25 UStG, Rz. 100 – 102) äußert Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Neutralitätsgrundsatz und widerspricht dem BFH (Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06), soweit gleiche Tätigkeiten bei lediglich unterschiedlichen Vertragsgestaltungen vorliegen. Er führt an, dass die Eigenheiten
Jugendhilferechts die Einbeziehung der Subunternehmer in die Steuerbefreiung gebieten würden, um dem Zweck der Steuerbefreiung gerecht zu werden. Randnummer 59 Nach dem BFH-Beschluss vom 12.12.2013 – XI B 88/13 (Juris) ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Subunternehmerin, die für eine anerkannte Einrichtung tätig wurde, sich nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. i) MwStSystRL berufen kann mit der Folge, dass ihre Umsätze steuerfrei zu belassen sind. Der BFH führt aus, dass die Grundsätze der Nachfolgeentscheidung in der Sache „Zimmermann“ (Urteil
BFH vom 19.03.2013 – XI R 47/07) auch für Art. 132 Abs. 1 lit. i) MwStSystRL gelten. Klärungsbedarf sieht der BFH hingegen hinsichtlich der Frage, ob die Grundsätze
BFH-Urteils vom 08.11.2007 – V R 2/06, dass es für die Steuerbefreiung nicht ausreichend sei, wenn ein Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig werde, weiterhin gültig seien. Auch das FG Berlin-Brandenburg hatte mit Beschluss vom 27.05.2013 – 7 V 7322/12 (EFG 2013, 1444) in einem Fall, in dem ein Sozialarbeiter als Familienhelfer für eine GbR tätig war, die ihrerseits mit der Senatsverwaltung eine Leistungsvereinbarung getroffen hatte, Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2009 und 2010 gewährt. Das Gericht äußerte Zweifel an der EU-Konformität
G in der für diese Jahre gültigen Fassung. Es sah im Rahmen der summarischen Prüfung die auch bei unmittelbarer Anwendung
StSystRL erforderliche Anerkennung darin, dass in der Vereinbarung der Senatsverwaltung mit der GbR der Einsatz freier Mitarbeiter vorgesehen war. Randnummer 60 Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Mitgliedsstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen anzuerkennen sind. Bei der Aufstellung der Regeln müssen die Mitgliedsstaaten jedoch die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerrecht durch den Neutralitätsgrundsatz zum Ausdruck kommt, beachten (z.B. EuGH Urteile vom 10.09.2002 Rs. C-141/00 Kügler, HFR 2002, 1146 und vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915). Randnummer 61 Für die Richtlinienkonformität der nationalen Regelung sprechen die Ausführungen
BFH im Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06. Dort führt der BFH aus, dass der Neutralitätsgrundsatz es nicht gebiete, rechtlich unterschiedlich ausgestaltete Beziehungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Randnummer 62 Dagegen lassen sich die Ausführungen
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 V 7322/12 –, juris (Rz. 26 – 29) anführen: Randnummer 63 „Es ist nicht frei von Zweifeln, dass § 4 Nr. 25 UStG 2009 bis 2011 diesen Anforderungen genügt. Denn anders als der Antragsteller könnten z. B. Mitglieder der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 4 Nr. 18 UStG 2009 bis 2011 Leistungen, die den von dem Kläger erbrachten Betreuungsleistungen gleichartig sind, umsatzsteuerfrei erbringen, ohne dass es auf die Erfüllung der Voraussetzungen
G 2009 bis 2011 ankäme. Anders als die Verbände selbst sind deren Mitglieder nicht nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe a UStG 2009 bis 2011 automatisch als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne
G 2009 bis 2011 anerkannt. Dass die Mitglieder der Wohlfahrtsverbände in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG 2009 bis 2011 nur kommen, wenn sie die nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstaben a bis c UStG 2009 bis 2011 bestimmten besonderen persönlichen Voraussetzungen aufweisen, haben der EuGH (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 – Zimmermann, UR 2013, 35, Rz. 46 ff.) und das auf darauf beruhende BFH-Urteil vom 19.03.2013 XI R 47/07 (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 1078) nicht als geeignetes Differenzierungskriterium (insoweit gegenüber den abweichenden Voraussetzungen
G 1994) angesehen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat von der ihm durch Artikel 133 Satz 1 Buchstabe a MwStSystRL erteilten Ermächtigung, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG 2009 bis 2011 davon abhängig zu machen, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird, keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 64 Auch in der Literatur wird angezweifelt, dass mit dem Abstellen auf eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. einer anerkannten Einrichtung im Sinne
G 2009 bis 2011 und dem Leistenden ein sachgerechtes Differenzierungskriterium in § 4 Nr. 25 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb UStG 2009 bis 2011 aufgenommen wurde (Hölzer in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 25 Rz. 101 f.; anderer Auffassung Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 25 Rz. 19). Randnummer 65 Schließlich erscheint zweifelhaft, dass es sachliche Differenzierungskriterien dafür gibt, dass der nationale Gesetzgeber in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa UStG 2009 bis 2011 auch Leistungen von Unternehmern freistellt, die weder zum Kreis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, noch zum Kreis der nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe a UStG 2009 bis 2011 anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gehören, noch zwangsläufig in unmittelbaren Leistungsbeziehungen zu diesen Trägern der Jugendhilfe stehen und auch sonst nicht in besonderer Überwachung durch diese Träger der Jugendhilfe stehen. So sind nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa UStG 2009 bis 2011 auch Vollzeitpflegeleistungen von Unternehmern befreit, die Verwandte oder Verschwägerte
betreuten Kindes oder Jugendlichen sind, die die Leistungen nur für die Dauer bis zu acht Wochen erbringen oder im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches. Denn insoweit ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 SGB VIII keine Erlaubnis oder sonstige Mitwirkung
Jugendamtes erforderlich. Ferner sind nach der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auch Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die ein Unternehmer als Betreiber einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims erbringt. Insoweit bedarf es nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII keiner Erlaubnis
Jugendamtes. Der Gesetzesbegründung zum Entwurf
Jahressteuergesetzes 2008, durch das § 4 Nr. 25 UStG in der heutigen Fassung in das UStG eingeführt wurde, lassen sich Begründungen für die vorgenommenen Differenzierungen nicht entnehmen (vgl. Blatt 100 ff. der Bundesrats-Drucksache 544/07). Randnummer 66 Die genannten Ungleichbehandlungen lassen sich nicht dadurch ausräumen, dass auch die von § 4 Nr. 18 UStG bzw. § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa UStG 2009 bis 2011 i. V. m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII erfassten Unternehmer den Voraussetzungen
G 2009 bis 2011 unterworfen werden. Denn dies könnte allein der deutsche Gesetzgeber bewerkstelligen, weil sich im Übrigen die Steuerpflichtigen auf eine unionsrechtswidrige nationale Regelung berufen können (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 08.03.2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl. II 2012, 630).“ Randnummer 67 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Der Ausschluss von Subunternehmern, die ihre Vergütung nicht unmittelbar von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen anerkannten Trägern i.S.
G erhalten, ist bei identischer Leistung mit dem Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbar. Randnummer 68 Der Neutralitätsgrundsatz ist im Mehrwertsteuerrecht eine Ausprägung
allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung, der es verbietet, gleichartige Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern die Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Neutralitätsgrundsatz betrifft jedoch nur die Gleichbehandlung von konkurrierenden Unternehmern (Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen UStG, Einführung in das Unionsrecht der Umsatzsteuer, Rz. 56 m.w.N.). Randnummer 69 Der Neutralitätsgrundsatz gebietet es nach Auffassung
Senats, ausschließlich darauf abzustellen, welche Art Leistung vom Unternehmer erbracht wird und ob diese Leistung dem begünstigten Personenkreis zugute kommt. Ob die Vergütung von einem öffentlich-rechtlichen oder anerkannten Träger der Jugendhilfe unmittelbar gezahlt wird, oder ob der Unternehmer – als Subunternehmer – lediglich mittelbar aus den vom öffentlich-rechtlichen Jugendhilfe-Träger an den Hauptunternehmer gezahlten Vergütungen bezahlt wird, ist kein objektiver Rechtfertigungsgrund für eine Differenzierung. Randnummer 70 In seinem Urteil vom 21.06.2007 Rs. C-453/05 Ludwig (UR 2007, 617) hat der EuGH zu der – hier nicht einschlägigen – Steuerbefreiungsvorschrift
StSystRL), wenn auch unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Befreiungsvorschrift, ausgeführt, dass es auf die Art der Leistung ankommt und nicht auf die vertraglichen Beziehungen. Ebenfalls unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Steuerbefreiung führt der EuGH weiter aus, dass aus dem Grundsatz der Neutralität folgt, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu währen, das ihren wirtschaftlich betrachtet am besten zusagt, ohne dass sie Gefahr laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (Rz. 35). Randnummer 71 Obwohl zu einer anderen Befreiungsvorschrift ergangen, deren Wortlaut nicht vergleichbar ist, sieht der Senat in den Ausführungen bezogen auf den Neutralitätsgrundsatz allgemeine Rechtsgrundsätze, die auch auf andere Befreiungsvorschriften übertragbar sind. Im Streitfall ist die Art der Leistung gegenüber der letztendlich begünstigten Person – dem Jugendlichen – identisch, unabhängig davon, ob sie von der vom Jugendamt bezahlten GbR oder von einem ihrer Subunternehmer erbracht wird. Die Beteiligten haben - gegenüber der Möglichkeit unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Subunternehmer zu den Jugendämtern – aus nichtsteuerlichen Gründen ein anderes Organisationsmodell gewählt. Aus den Äußerungen
Klägers und
Herrn H im Erörterungstermin folgt, dass der Kläger auch unmittelbar mit dem Jugendamt einen Vertrag hätte abschließen können (wie er es zuvor und nach den Streitjahren ja auch getan hat). Randnummer 72 Die Art der Leistungserbringung ist allerdings auch nach der Rechtsprechung
EuGH bei bestimmten Befreiungstatbeständen nicht ausreichend. So ist nach dem Urteil
EuGH vom 02.07.2015 Rs. 334/14 „de Fruytier II“ die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen im Zusammenhang mit einer konkreten ärztlichen Behandlung steuerfrei, wenn sie von einer der in § 132 Abs. 1 lit. b oder c MwStSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b) der 6. EG-Richtlinie) genannten oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht wird, hingegen steuerpflichtig, wenn sie von einem selbstständigen privaten Beförderungsunternehmen erbracht wird. Grund für die Differenzierung ist, dass die mit der Heilbehandlung eng verbundene Dienstleistung von einem privaten Beförderungsunternehmer erbracht wird, der weder eine Einrichtung
öffentlichen Rechts sei, noch als Krankenanstalt, Zentrum für ärztliche Heilbehandlung oder Zentrum für Diagnostik angesehen werden könne und auch nicht den Bedingungen für Einrichtungen
öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht entspreche. Randnummer 73 Der entscheidende Unterschied
Falles „de Fruytier“ zum Streitfall liegt jedoch nach Auffassung
Senats darin, dass der Kläger als Einrichtung anerkannt wäre, wenn er unmittelbar für das Jugendamt tätig würde, der Beförderungsunternehmer hingegen nicht die Anerkennung als Krankenanstalt etc. erhalten kann. Randnummer 74 Der Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, dass § 4 Nr. 25 Satz 2 lit.
G in der für 2007 gültigen Fassung. Randnummer 78 Für das Jahr 2007 kann er sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL berufen. Randnummer 79 Der Kläger erbringt als Erziehungsbeistand Leistungen, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind. Randnummer 80 Streitig ist, ob er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist. Randnummer 81 Der BFH hat im Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06 ausgeführt, dass im Rahmen der unmittelbaren Berufung auf die EU-Richtlinie zwar die Einschränkungen im nationalen Recht nicht heran gezogen werden können. Gleichwohl bedarf es jedoch im Rahmen
StSystRL der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Diese Anerkennung braucht nicht durch einen förmlichen Bescheid zu erfolgen, sondern kann auch daraus resultieren, dass die Kosten von einem öffentlich-rechtlichen Träger erstattet werden. Randnummer 82 Der BFH führt in diesem Urteil zwar weiter aus, da dies beim Subunternehmer nicht der Fall sei, fehle es bei letzterem an der Anerkennung. Dies verstoße nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz, da es sich bei Verträgen mit dem Jugendamt einerseits und Verträgen
Subunternehmers mit der zwischengeschalteten Einrichtung andererseits um unterschiedlich ausgestaltete Beziehungen handele. Diese im Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06 getroffene Feststellung wird jedoch im Beschluss vom 12.12.2013 – XI B 88/13 in Frage gestellt. Randnummer 83 Ein förmlicher Anerkennungsbescheid gem. § 75 SGB VIII für den Kläger ist somit nicht zwingend erforderlich. Die Anerkennung kann sich auch daraus ergeben, dass die Kosten vom Jugendamt getragen werden (BFH Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06, s.a. BFH Urteil vom 22.04.2015 – XI R 10/14, BFHE 250, 268), wobei es nach der bisherigen Rechtsprechung
BFH (Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06) nicht ausreichend ist, dass das Jugendamt die Kosten
Subunternehmers einer Einrichtung, die in seinem Auftrag tätig wird, mittelbar trägt. Randnummer 84 Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL ist, dass der Kläger von dem Mitgliedsstaat Deutschland als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Der Senat sieht unter Beachtung
Neutralitätsgrundsatzes die Anerkennung auch bei einer Fallgestaltung wie der
Streitfalles als gegeben an, obwohl die Vergütung nicht unmittelbar vom Jugendamt an den Kläger gezahlt wird. Randnummer 85 Die Ermittlungen im Erörterungstermin und durch die eingeholten Auskünfte haben ergeben, dass die GbR schon aufgrund ihrer Rechtsform nicht gem. § 75 Abs. 1 SGB VIII förmlich anerkannt werden kann. Andererseits ist die förmliche Anerkennung gem. § 75 Abs. 1 SGB VIII zur Übertragung der Jugendhilfeleistungen auch nicht erforderlich. Nach der von Herrn H erteilten Auskunft wurde bei der Übernahme von Aufträgen
Jugendamtes stets in der Weise verfahren, dass die GbR mit dem Subunternehmer besprochen hat, ob der Auftrag durchgeführt werden kann, sodann unter Mitteilung
jeweiligen Subunternehmers dem Jugendamt einen Kostenvoranschlag unterbreitet hat und dass das Jugendamt den Auftrag sodann mündlich erteilt hat. Randnummer 86 Das Jugendamt hat die Zusagen also erteilt in Kenntnis
sen, wer als Subunternehmer der GbR die erzieherische Tätigkeit tatsächlich ausübt. Auf dieser Grundlage hat es der Kostenübernahme zugestimmt. Damit hat das Jugendamt die Durchführung der Maßnahme durch den jeweiligen Subunternehmer genehmigt. Dass hierüber – anders als in dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27.05.2013 – 7 V 7322/12 entschiedenen Fall – keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist unschädlich, da die mündliche Beauftragung nach den glaubhaften Äußerungen
Herrn H fest steht. Randnummer 87 Der Erörterungstermin hat auch ergeben, dass der Kläger die Voraussetzungen erfüllt hatte, um unmittelbar vom Jugendamt Aufträge zu erhalten. Dass er – im Glauben, dies sei umsatzsteuerlich unschädlich – statt
sen den Kontakt mit der GbR gewählt hatte, war ausschließlich in der praktischen Abwicklung begründet. Randnummer 88 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kosten durch das Jugendamt übernehmbar gewesen wären. Randnummer 89 Mit Urteil vom 08.06.2011 – XI R 22/09 (BFHE 234, 448) hat der BFH für Art. 13 Teil A Abs. 1 lit.
Neutralitätsgrundsatzes Steuerbefreiungsvorschriften nicht ohne weiteres so eng fassen darf, dass einzelne Anbieter aus dem Anwendungsbereich heraus fallen, obwohl sie hinsichtlich Art und Abrechnung ihrer Leistungen den „anerkannten“ Einrichtungen vergleichbar sind (Anmerkung von Hennigfeld zum Urteil
FG Münster vom 14.01.2014). Randnummer 91 Kulmsee (in Reiß/Kraeusel/Langer § 4 Nr. 25 UStG, Rz. 9.2) schließt sich dieser Sichtweise an. Randnummer 92 Diese Grundsätze, denen der Senat sich anschließt, sind auf die Befreiungsvorschrift
StSystRL zu übertragen, da hierin allgemeine gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundsätze zum Ausdruck kommen. Randnummer 93 Aus dem Beschluss
BFH vom 12.12.2013 – XI B 88/13, mit dem der BFH in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, kann geschlossen werden, dass der BFH dem möglicherweise auch folgen wird. Randnummer 94 Für den Streitfall folgt hieraus, dass die Umsätze
Klägers im Jahr 2007 unter unmittelbarer Anwendung
StSystRL steuerfrei sind. Randnummer 95 2.2. Steuerbefreiung für 2008 und 2009 Randnummer 96 Für die Streitjahre 2008 und 2009 sind die Umsätze
Klägers nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit. Randnummer 97 Der Kläger besitzt keine förmliche Anerkennung nach § 4 Nr. 25 Satz 2 lit. a) UStG. Randnummer 98 Es kommt somit nur der Befreiungstatbestand
G in Betracht. Randnummer 99 Voraussetzung ist, dass die Vergütung von einer anerkannten Einrichtung gezahlt wurde. Randnummer 100 Der Beklagte verneint dies, weil bei der GbR die Voraussetzungen
Der Kläger hingegen beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung
EuGH das Gewinnstreben einer Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht entgegen stehe und dass die Anerkennung aus der Kostenübernahme durch das Jugendamt folge. Randnummer 101 In Anbetracht
Wortlautes der Vorschrift
G sind die Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Randnummer 102 Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 V 7322/12 –, Rn. 23 u. 24, juris) dazu aus: Randnummer 103 „Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kommt im Streitfall allein die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb UStG 2009 bis 2011 in Betracht. Jedoch ist die B… GbR keine Einrichtung im Sinne
G 2009 bis 2011, also kein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII setzt dies die Verleihung dieser Eigenschaft durch Verwaltungsakt voraus (Hölzer in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 25 Rz. 311, 325; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, SGB VIII, § 75). Dies ergibt sich schon daraus, dass § 75 Abs. 1 SGB VIII ausdrücklich von einer Anerkennung spricht, was in der Terminologie
Verwaltungsrechts ein förmliches Verfahren voraussetzt. Dementsprechend werden auch in C… entsprechende Anerkennungsverfahren durchgeführt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008 OVG 6 L 40.07, juris). Eine solche Anerkennung ist gegenüber der B… GbR unstreitig nicht erfolgt. Randnummer 104 Daraus folgt, dass dem Antragsteller in den Streitjahren keine Leistungen durch eine Einrichtung nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe a UStG 2009 bis 2011 vergütet worden sind. Dass de facto Zuwendungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft über die B… GbR an den Antragsteller weitergeleitet wurden, reicht nicht aus. Im Anschluss an das Urteil
BFH vom 08.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 428) ist unstreitig, dass eine Vergütung eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne voraussetzt (so auch Hölzer in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 25 Rz. 393 ff. m. w. N., die dem zuvor genannten BFH-Urteil ansonsten kritisch gegenübersteht, vgl. Hölzer, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2008, 234).“ Randnummer 105 Der Kläger kann die Steuerfreiheit seiner Umsätze jedoch durch unmittelbare Berufung auf
StSystRL erlangen. Insoweit gelten die unter Ziffer 2.
G erfüllt, um als Kleinunternehmer behandelt zu werden. Im voran gegangenen Jahr 2008 hatte er die Umsatzgrenze von 17.500 € incl. Umsatzsteuer nicht überschritten; sein Umsatz betrug netto 14.025 €. Im Jahr 2009 hatte er die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschritten; sein Umsatz betrug netto 32.132 €. Randnummer 108 Eine in der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2009 liegende Option gemäß § 19 Abs. 2 UStG könnte, da die Veranlagung noch nicht unanfechtbar geworden ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden. Randnummer 109 Durch die Ausstellung von Rechnungen mit MwSt und die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für 2006 liegt jedoch eine Option gem. § 19 Abs. 2 UStG vor, an die der Kläger für fünf Jahre gebunden ist. Randnummer 110 Die Umsätze
Jahres 2006 lagen nicht über der Kleinunternehmergrenze von voraussichtlich 50.000 € im Kalenderjahr. Für das Jahr 2006 ist eine Umsatzsteuererklärung eingereicht worden. Die durch den steuerlichen Berater erfolgte Einreichung erfolgte zwar in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18.10.2010, mit dem mitgeteilt worden war, dass die Erklärung für das Jahr 2006
halb eingereicht worden sei, weil der Kläger Rechnungen mit Ausweis von MwSt erstellt habe. Das Schreiben vom 18.10.2010 ist mehrdeutig interpretierbar. Es könnte in der Weise zu verstehen sein, dass Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG erklärt werden sollte. Es kann aber auch so interpretiert werden, dass mit der Ausstellung der Rechnungen eine Option stattfinden sollte. In der Umsatzsteuererklärung wurden die Umsätze nicht unter der Kennziffer 318 für unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge eingetragen, sondern – was die Option indiziert – als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Da die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wurde, muss somit davon ausgegangen werden, dass bewusst eine Option gewollt war. Der Vorbehalt der Nachprüfung für 2006 ist zum 31.12.2013 entfallen wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung. Somit war ein Widerruf der Option nicht mehr möglich. II. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 112 Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Randnummer 113 Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
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