Krankenversicherung - Familienversicherung - Verlängerung - Absolvierung eines anerkannten Freiwilligendienstes - Verzögerung der Ausbildung - ursächlicher Zusammenhang Leitsatz 1. Eine Verlängerung d
§ 67
Abs 4 SGB VII fordern keinen unmittelbaren Anschluss der Ausbildung an den Dienst, sondern nur einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung. Dieser ursächliche Zusammenhang ist entsprechend den von der Rechtsprechung gebildeten Grundsätzen zu §
§ 67
Abs 4 SGB VII (Bundessozialgericht – BSG – 27.1.1976 – 8 RU 2/75, juris Rn 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 48 SGB VI Rn 54; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 67 Rn 48) gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses wird nicht dadurch beseitigt, dass aus anderen Gründen (hier: „Auszeit“) eine weitere (zusätzliche) Verzögerung der Ausbildung eingetreten ist (Keller a.a.O.). Im Waisenrentenrecht wird eine Verursachung der Verzögerung der Ausbildung durch den Dienst nur ausnahmsweise verneint und in der Praxis regelmäßig unterstellt (vgl Kamprad in Hauck/Noftz, § 48 SGB VI, K § 48 Rn 64; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 67 Rn 21). Randnummer 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Freiwilligendienstes und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses gegeben. Der Beigeladene zu 1 hätte nach der Auskunft von Prof Dr V im Sommersemester 2009 in E nach Absolvierung eines zwölfwöchigen Vorpraktikums mit dem Maschinenbaustudium beginnen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1 dies nicht getan hätte, wenn er nicht den Freiwilligendienst „Weltwärts“ absolviert hätte, gibt es nicht. Dass der Beigeladene zu 1 damals noch nicht auf den Studienort E fixiert war, ist unerheblich, weil er sich, wenn er an einer anderen Universität keinen Studienplatz erhalten hätte, in E immatrikuliert hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist es unschädlich, dass der Beigeladene zu 1 nach der Beendigung des entwicklungspolitischen Dienstes „Weltwärts“ im Rahmen einer Auszeit Australien und Südostasien bereist hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre er ohne den entwicklungspolitischen Dienst „Weltwärts“ aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im Fachbereich Maschinenbau immatrikuliert gewesen. Randnummer 22 Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Freiwilligendienstes und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses wird auch nicht dadurch tangiert, dass sich der Beigeladene zu 1 nach Angaben der Universität E trotz des laufenden Freiwilligendienstes für das Sommersemester 2009 hätte bewerben können und wegen der dadurch erfolgten Vorauswahl dann später für das Wintersemester 2009/2010 einen Studienplatz erhalten hätte. Denn der Beigeladene zu 1 hätte wegen des Freiwilligendienstes – auch wegen des geforderten zwölfwöchigen Vorpraktikums – auch im Wintersemester 2009/2010 das Studium nicht beginnen können. Randnummer 23 Nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG ist die Verlängerung der Familienversicherung über das
- Lebensjahr hinaus auf die Dauer des Dienstes, höchstens jedoch 12 Monate, dh vorliegend bis zum 12.8.2014 begrenzt. Dass die Zivildienstdauer im Zeitraum der Absolvierung des Freiwilligendienstes durch den Beigeladenen zu 1 nur 9 Monate betrug, schließt die Verlängerung der Familienversicherung um 12 Monate nach der Regelung in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG nicht aus. Randnummer 24 Auch die weiteren Voraussetzungen der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 sind erfüllt. Der Beigeladene zu 1 hatte seinen Wohnsitz im Inland (§ 10 Abs 1 Nr 1 SGB V) und war nicht nach § 5 Abs 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder freiwillig versichert (§ 10 Abs 1 Nr 2 SGB V). Er war auch nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 10 Abs 1 Nr 3 SGB V) und nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig (§ 10 Abs 1 Nr 4 SGB V). Ferner hatte er kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritt (§ 10 Abs 1 Nr 5 SGB V). Randnummer 25 Im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 war der Beigeladene zu 1 aus den gleichen Gründen auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert (§ 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI –). Randnummer 26 Eine Verlängerung der Familienversicherung über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus ist jedoch nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG ausgeschlossen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der vor dem Inkrafttreten des GKV-VStG geltenden Fassung das Weiterbestehen der Familienversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum beschränkt war. Denn nach dieser früheren Fassung des § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V waren vorliegend die Voraussetzungen einer Familienversicherung über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus nicht erfüllt. Seinerzeit erforderte eine Verlängerung über das
- Lebensjahr hinaus eine Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung „durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht“. Der Beigeladene zu 1 hat jedoch, indem er den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „Weltwärts“ absolviert hat, keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt, da eine solche nur in Bezug auf den Wehr- oder Zivildienst bestand (so auch BT-Drucksache 17/8005, Seite 17 zu § 10 SGB V). Das Erlöschen der Zivildienstpflicht (außer im Verteidigungsfall) gemäß § 14b Abs 2 Satz 1 ZDG wegen der Ableistung des Freiwilligendienstes ändert nichts daran, dass der Beigeladene zu 1 mit seinem Dienst keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt hat. § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V aF kann, wie das SG zu Recht dargelegt hat, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht analog angewandt werden. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung vgl BSG 12.1.2010 – B 2 U 35/08 R, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Formulierung in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V aF („durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht“), abweichend von §
§ 67
Abs 4 SGB VII in versehentlicher Verkennung des Umstandes erfolgt ist, dass nur durch den Wehr- oder Zivildienst eine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt wurde. Dagegen spricht insbesondere, dass bereits in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des Gesundheitsreform-Gesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 1988) für die Zeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ausreichend war, ohne dass dieser Umstand den Gesetzgeber gehindert hat, den Verlängerungstatbestand nach der Vollendung des
- Lebensjahres an die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht anzuknüpfen. Eine analoge Anwendung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor, da die unmittelbare Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht ein hinreichendes Differenzierungskriterium darstellt, weshalb der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, freiwillige Dienste in jeder Beziehung einem Wehr- oder Zivildienst gleichzustellen (vgl zum steuerlichen Kindergeldrecht Bundesfinanzhof – BFH – 31.3.2014 – III B 147/13, juris). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 28 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).