Die satzungsrechtliche Grundlage der Heranziehung der Klägerin ist trotz unklarer Formulierung des § 7 WBS im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Dennoch ist eine klarstellende Neufassung des § 7 WBS zu empfehlen oder aber die Streichung der Vorschrift, falls sie keinen Anwendungsbereich (mehr) hat. Randnummer 14 Nach § 7 Abs. 1 WBS werden Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten abgezogen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Beklagten zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren. Dieser bestimmt, dass die der Beklagten zufließenden Beträge, wenn ihr Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt werden, auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen sind. Randnummer 15 Die Regelung des § 7 WBS ist unproblematisch, wenn kein Grundstückseigentümer seinen Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz - BJG - geltend macht und sämtliche Beitragspflichtigen auch Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch sind. In diesem Fall stellen die von der Jagdgenossenschaft in Kenntnis des § 7 WBS überwiesenen Einnahmeüberschüsse eine zumindest teilweise anderweitige Deckung des Wegebauaufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG dar. Der dadurch nicht gedeckte Aufwand ist auf sämtliche Grundstückseigentümer zu verteilen und, soweit nicht § 4 KAG eingreift, zu erheben. Randnummer 16 Eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn nur ein einziger Jagdgenosse den Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG stellt oder der Kreis der Beitragspflichtigen mit dem der Jagdgenossen (mit Auszahlungsanspruch) nicht identisch ist. Dies ergibt sich, was den Fall des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs angeht, zwar mit noch hinreichender Deutlichkeit aus § 7 Abs. 1 WBS (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris). Sind aber nicht sämtliche Beitragspflichtigen auch Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch, muss eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau im Wege gesetzeskonformer Auslegung ausgeschlossen werden. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG sieht den Abzug nur solcher Aufwendungen von dem entgeltsfähigen Aufwand vor, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind. Damit Jagdpachtanteile nicht Beitragspflichtigen zugute kommen, die nicht zum Kreis der Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch gehören, muss auch in diesem Fall nach § 7 Abs. 2 WBS verfahren werden. Randnummer 17 Unter solchen Umständen wird der um Jagdpachtanteile nicht geminderte Aufwand auf alle Grundstücke verteilt und die der Beklagten für den Wegebau „überlassenen“ Jagdpachtanteile wie Vorausleistungen von der Beitragsschuld des einzelnen Jagdgenossen, auf den der jeweilige Jagdpachtanteil entfällt, abgezogen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 11602/98.OVG; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10937/09. OVG). Randnummer 18 2. Die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid erfolgte Heranziehung der Klägerin ist rechtswidrig. Randnummer 19 Der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil für die veranlagten forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin kann zwar nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin eine eigene, für den Schwerlastverkehr geeignete Zuwegung auf der Wegeparzelle Flur … Flurstück … angelegt hat. Denn das Feld- und Waldwegenetz der Beklagten steht der Klägerin unabhängig davon grundsätzlich zur Verfügung. Die Beitragspflicht bestand im veranlagten Zeitraum gleichwohl nicht. Denn die forstwirtschaftlichen Grundstücke der Klägerin sind im Sinne des § 11 Abs.
Denn sie können über dieses mit den von der Klägerin eingesetzten und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Schwerlastfahrzeugen nicht erreicht werden. Randnummer 20 a) Das „Erschlossensein“ eines Außenbereichsgrundstücks im Sinne des § 11 Abs.
WBS hängt mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung des Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetzes, in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen (vgl. OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris) davon ab, dass das Grundstück in dieser Weise nutzbar ist und über das Feld- bzw. Waldwegenetz rechtmäßig sowie tatsächlich in einer dem jeweiligen Bewirtschaftungsbedürfnis entsprechenden Weise angefahren werden kann. Randnummer 21 An der rechtmäßigen Erreichbarkeit eines solchen Grundstücks kann es aufgrund von angeordneten Beschränkungen des zugelassenen Verkehrs fehlen. Da Wirtschaftswege, die der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, gemäß § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz – LStrG – keine öffentlichen Straßen sind, können Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise nicht – wie nach § 36 Abs. 1 Satz 4 LStrG bei öffentlichen Straßen – im Rahmen einer Widmung festgelegt werden. Vielmehr entscheidet jede Gemeinde grundsätzlich durch eine Satzung oder durch einen Ratsbeschluss (vgl. etwa OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris), welchen Verkehr sie auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zulässt, wobei sie Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts zu beachten hat (vgl. BVerwG, 9 CN 1.14, DVBl 2015, 702, juris; OVG RP, 1 C 10464/03.OVG; OVG RP, 6 A 11304/13.OVG). Über Verkehrsbeschränkungen auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen entscheidet die Gemeinde nicht zwingend selbst. Vielmehr erfolgen solche häufig auch durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen, die auf Antrag der Gemeinde aufgestellt werden. Sie können dazu führen, dass der Vorteil der Erreichbarkeit eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücks verloren geht. Randnummer 22 Neben rechtlichen Beschränkungen, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke über das Feld- bzw. Waldwegenetz zu erreichen, kommen auch tatsächliche Hindernisse, insbesondere wegen nicht hinreichender bautechnischer Beschaffenheit eines Wegs, in Betracht. Dabei bestehen hinsichtlich der Befahrbarkeit der Wege mit den zur Bewirtschaftung notwendigen Kraftfahrzeugen bzw. Maschinen häufig erheblich unterschiedliche Anforderungen zwischen Wiesen, Äckern und Waldflächen. Während es möglich sein muss, landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Schleppern, Anhängern sowie Maschinen für Aussaat, Bearbeitung und Ernte zu erreichen, setzen Holzeinschlag und -abfuhr regelmäßig eine für Schwerlastverkehr hinreichende Befestigung der (Feld- und) Waldwege voraus. Dementsprechend unterliegen der Beitragspflicht für den Ausbau und die Unterhaltung gemeindlicher Feld- und Waldwege nur die land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich, die mit den Fahrzeugen bzw. Maschinen, die deren Bewirtschaftung erfordert, über das Wegenetz erreichbar sind (OVG RP, 6 A 64/80, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, juris; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris). Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.