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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 6 A 10825/15 Urteil Wiederkehrender Beitrag für Feld- und Waldwege § 11 Abs 2 KAG RP, § 8 Abs 2 S 4 KA

Wiederkehrender Beitrag für Feld- und Waldwege Leitsatz 1. Weil das Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestim

§ 2WBS erschlossen (2.) Randnummer 13 1.

Die satzungsrechtliche Grundlage der Heranziehung der Klägerin ist trotz unklarer Formulierung des § 7 WBS im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Dennoch ist eine klarstellende Neufassung des § 7 WBS zu empfehlen oder aber die Streichung der Vorschrift, falls sie keinen Anwendungsbereich (mehr) hat. Randnummer 14 Nach § 7 Abs. 1 WBS werden Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten abgezogen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Beklagten zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren. Dieser bestimmt, dass die der Beklagten zufließenden Beträge, wenn ihr Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt werden, auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen sind. Randnummer 15 Die Regelung des § 7 WBS ist unproblematisch, wenn kein Grundstückseigentümer seinen Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz - BJG - geltend macht und sämtliche Beitragspflichtigen auch Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch sind. In diesem Fall stellen die von der Jagdgenossenschaft in Kenntnis des § 7 WBS überwiesenen Einnahmeüberschüsse eine zumindest teilweise anderweitige Deckung des Wegebauaufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG dar. Der dadurch nicht gedeckte Aufwand ist auf sämtliche Grundstückseigentümer zu verteilen und, soweit nicht § 4 KAG eingreift, zu erheben. Randnummer 16 Eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn nur ein einziger Jagdgenosse den Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG stellt oder der Kreis der Beitragspflichtigen mit dem der Jagdgenossen (mit Auszahlungsanspruch) nicht identisch ist. Dies ergibt sich, was den Fall des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs angeht, zwar mit noch hinreichender Deutlichkeit aus § 7 Abs. 1 WBS (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris). Sind aber nicht sämtliche Beitragspflichtigen auch Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch, muss eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau im Wege gesetzeskonformer Auslegung ausgeschlossen werden. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG sieht den Abzug nur solcher Aufwendungen von dem entgeltsfähigen Aufwand vor, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind. Damit Jagdpachtanteile nicht Beitragspflichtigen zugute kommen, die nicht zum Kreis der Jagdgenossen mit Auszahlungsanspruch gehören, muss auch in diesem Fall nach § 7 Abs. 2 WBS verfahren werden. Randnummer 17 Unter solchen Umständen wird der um Jagdpachtanteile nicht geminderte Aufwand auf alle Grundstücke verteilt und die der Beklagten für den Wegebau „überlassenen“ Jagdpachtanteile wie Vorausleistungen von der Beitragsschuld des einzelnen Jagdgenossen, auf den der jeweilige Jagdpachtanteil entfällt, abgezogen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 11602/98.OVG; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10937/09. OVG). Randnummer 18 2. Die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid erfolgte Heranziehung der Klägerin ist rechtswidrig. Randnummer 19 Der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil für die veranlagten forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin kann zwar nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin eine eigene, für den Schwerlastverkehr geeignete Zuwegung auf der Wegeparzelle Flur … Flurstück … angelegt hat. Denn das Feld- und Waldwegenetz der Beklagten steht der Klägerin unabhängig davon grundsätzlich zur Verfügung. Die Beitragspflicht bestand im veranlagten Zeitraum gleichwohl nicht. Denn die forstwirtschaftlichen Grundstücke der Klägerin sind im Sinne des § 11 Abs.

§ 2WBS vom gemeindlichen Feld- und Waldwegenetz nicht „erschlossen“.

Denn sie können über dieses mit den von der Klägerin eingesetzten und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Schwerlastfahrzeugen nicht erreicht werden. Randnummer 20 a) Das „Erschlossensein“ eines Außenbereichsgrundstücks im Sinne des § 11 Abs.

§ 2

WBS hängt mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung des Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetzes, in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen (vgl. OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris) davon ab, dass das Grundstück in dieser Weise nutzbar ist und über das Feld- bzw. Waldwegenetz rechtmäßig sowie tatsächlich in einer dem jeweiligen Bewirtschaftungsbedürfnis entsprechenden Weise angefahren werden kann. Randnummer 21 An der rechtmäßigen Erreichbarkeit eines solchen Grundstücks kann es aufgrund von angeordneten Beschränkungen des zugelassenen Verkehrs fehlen. Da Wirtschaftswege, die der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, gemäß § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz – LStrG – keine öffentlichen Straßen sind, können Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise nicht – wie nach § 36 Abs. 1 Satz 4 LStrG bei öffentlichen Straßen – im Rahmen einer Widmung festgelegt werden. Vielmehr entscheidet jede Gemeinde grundsätzlich durch eine Satzung oder durch einen Ratsbeschluss (vgl. etwa OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris), welchen Verkehr sie auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zulässt, wobei sie Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts zu beachten hat (vgl. BVerwG, 9 CN 1.14, DVBl 2015, 702, juris; OVG RP, 1 C 10464/03.OVG; OVG RP, 6 A 11304/13.OVG). Über Verkehrsbeschränkungen auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen entscheidet die Gemeinde nicht zwingend selbst. Vielmehr erfolgen solche häufig auch durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen, die auf Antrag der Gemeinde aufgestellt werden. Sie können dazu führen, dass der Vorteil der Erreichbarkeit eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücks verloren geht. Randnummer 22 Neben rechtlichen Beschränkungen, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke über das Feld- bzw. Waldwegenetz zu erreichen, kommen auch tatsächliche Hindernisse, insbesondere wegen nicht hinreichender bautechnischer Beschaffenheit eines Wegs, in Betracht. Dabei bestehen hinsichtlich der Befahrbarkeit der Wege mit den zur Bewirtschaftung notwendigen Kraftfahrzeugen bzw. Maschinen häufig erheblich unterschiedliche Anforderungen zwischen Wiesen, Äckern und Waldflächen. Während es möglich sein muss, landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Schleppern, Anhängern sowie Maschinen für Aussaat, Bearbeitung und Ernte zu erreichen, setzen Holzeinschlag und -abfuhr regelmäßig eine für Schwerlastverkehr hinreichende Befestigung der (Feld- und) Waldwege voraus. Dementsprechend unterliegen der Beitragspflicht für den Ausbau und die Unterhaltung gemeindlicher Feld- und Waldwege nur die land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich, die mit den Fahrzeugen bzw. Maschinen, die deren Bewirtschaftung erfordert, über das Wegenetz erreichbar sind (OVG RP, 6 A 64/80, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, juris; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris). Randnummer 23

  1. b)Nach diesen Maßstäben können die veranlagten forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit den von der Klägerin eingesetzten und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Schwerlastfahrzeugen nicht über das Feld- und Waldwegenetz der Beklagten erreicht werden. Randnummer 24 Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum gehindert gewesen, ihre forstwirtschaftlichen Grundstücke über den auf den Parzellen Flur … Flurstück … und Flur … Flurstück … gelegenen Wirtschaftsweg anzufahren. Denn dieser Weg ist seit dem Jahre 1990 für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von über 7,5 t gesperrt. Ob das in einer Fahrtrichtung aufgestellte Verkehrszeichen 262 schon im Jahr 2006 – und damit vor dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum – mit dem Zusatzschild „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ versehen wurde, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn in der Gegenrichtung wurde ein solches Zusatzschild an dem entsprechenden Verkehrszeichen 262 nicht angebracht. Dass die Klägerin jedoch für die Waldbewirtschaftung darauf angewiesen war (und ist), mit Spezialschleppern (bis zu 13,3 t), mit Holzerntemaschinen (bis zu 23,5 t), mit LKW-Zugmaschinen einschließlich Auflieger (40
  2. t)sowie mit Langholztransportfahrzeugen (40
  3. t)zu ihren Forstgrundstücken und von dort wieder zurück zur K 64 zu fahren, hat sie zur Überzeugung des Senats dargelegt. Randnummer 25 Die Rückfahrt vom Forst der Klägerin zur K 64 war auch nicht über den weiteren in Betracht kommenden Weg Parzelle … möglich. Denn bei dieser Wegeparzelle handelt es sich um ein Flurstück, das im Wesentlichen nicht (mehr) als Verkehrsfläche in der Örtlichkeit erkennbar ist und für den Schwerlastverkehr ersichtlich nicht in Betracht kommt. Wie den von den Beteiligten vorgelegten Fotografien und ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, wurde diese Wegeparzelle im Lauf der Zeit in die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einbezogen; zum Teil stellt sie eine Wiesenfläche dar. Randnummer 26 Angesichts dessen bedarf keiner weiteren Erörterung, ob der auf den Parzellen Flur … Flurstück … und Flur … Flurstück … gelegene Weg nach seiner tatsächlichen bautechnischen Beschaffenheit geeignet war, von den von der Klägerin eingesetzten und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Schwerlastfahrzeugen befahren zu werden. Dass dies im Jahre 1990 wegen des „schlechten Zustands“ dieses Wegs nicht der Fall war, ergibt sich allerdings aus der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 12. September 1990, mit der ein Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht 7,5 t überschreitet (Zeichen 262 nach § 41 Straßenverkehrsordnung), ausgesprochen wurde. Die von der Beklagten im Jahr 1996 veranlassten Instandsetzungsarbeiten haben der Rechnung der Fa. B... vom 30. Dezember 1996 zufolge – neben dem Einbau einer bituminösen Tragschicht an einigen Stellen – offenbar im Wesentlichen darin bestanden, einen 4 cm dicken Asphaltbeton als Deckschicht aufzubringen. Dies dürfte nach dem DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904, Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW), den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99) und den ergänzenden Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege nicht ausreichen. Vielmehr wird für die Herstellung von Wegebefestigungen mit Asphalt neben einem Wegeunterbau (25 cm Schotter, 30 cm Kiesgeröll oder 35 cm unsortiertes Gestein) entweder eine 10 cm dicke bituminöse Tragschicht mit einer 4 cm dicken bituminösen Deckschicht oder aber eine 8 cm dicke bituminöse Tragdeckschicht gefordert (vgl. Hartmann, Allendörfer, Dielmann, Wege in die Zukunft ?! Neue Anforderungen an ländliche Infrastrukturen, 2010, S. 53 ff.). Randnummer 27 3. Dem Klagebegehren war daher im Berufungsverfahren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Beschluss Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.475,29 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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