Vornahme eines Abschlags auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters Orientierungssatz 1. Ein Zurückbleiben der Vergütung des Insolvenzverwalters hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, wobei für die Frage, wann die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger gering ist, an § 304 Abs. 2 InsO angeknüpft werden kann. Danach ist die Zahl von lediglich fünf Gläubigern ohne Weiteres als gering anzusehen. so dass es auf die Höhe der Verbindlichkeiten nicht ankommt. (Rn.6) (Rn.7) 2. Zur Bestimmung der Höhe des Abschlags sind die Dauer und der Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sowie die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Wie das Zurückbleiben der Vergütung zu berechnen ist, also ob ein prozentualer Abzug von der Regelvergütung erfolgt oder der Prozentsatz insofern reduziert wird, ist nicht geregelt. Für die letztgenante Vorgehensweise spricht jedoch der Wortlaut des § 2 InsVV, wonach in der Regel die Vergütungssätze wie dort genannt anzuwenden sind. Die pauschale Kürzung des Prozentsatzes des Regelsatzes bleibt daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigshafen, 6. Juli 2015, 3b IK 349/14 nachgehend BGH, 9. Juni 2016, IX ZB 92/15, Beschluss Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 5.165,54 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Teilungsmasse belaufe sich auf 15.010,74 EUR. Angesichts der geringen Zahl der Gläubiger (fünf) und der überschaubaren Vermögensverhältnisse sei allerdings ein Abschlag auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 2 Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Beschwerde, mit der er die Festsetzung der beantragten Vergütung von 8.246,87 EUR weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er u. a. vor, die Bezugnahme auf die vom Amtsgericht herangezogenen Indizien sei untauglich, da sich daraus der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters nicht herleiten lasse. Zudem sei der Rechenweg des Amtsgerichts falsch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Insolvenzverwalters vom 22. Juli 2015 (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. II. Randnummer 4 Die unproblematisch zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 5 1. Ein Abschlag auf die Vergütung ist vorliegend dem Grunde nach gerechtfertigt. Randnummer 6 1.1. Gemäß § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine nach der Höhe der Insolvenzmasse gestaffelte, anteilige Vergütung. Den Ansatz von Zu- oder Abschlägen auf die derart festgestellte Vergütungshöhe regelt § 3 InsVV. Nach § 3 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.