Mitbestimmung bei Überprüfung der Eingruppierung von einzelnen Beschäftigten Leitsatz Die Überprüfung der Eingruppierung von einzelnen Beschäftigten ohne eine daraufhin erfolgende Änderung ihrer jewei
§ 78Abs. 2 Nr. 1 LPers
VG ). Da sich der Tätigkeitsbereich des Betroffenen nicht ändert, handelt es sich unzweifelhaft weder um die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten noch um eine Höher- oder Herabgruppierung (
§ 78Abs. 2 Nr. 3 LPers
VG ) oder die Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten (
§ 78Abs. 2 Nr. 4 LPers
VG ). Randnummer 22 Die Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang sind zunächst die Regelbeispiele in § 78 Abs. 2 LPersVG als Maßstab heranziehbar. Sämtliche dieser Tatbestände betreffen nicht den Überprüfungsvorgang, sondern nur das Ergebnis einer zuvor stattgefundenen Überlegung bzw. Überprüfung des Dienstherrn, z. B. eine „Versetzung“, eine „Abordnung“ oder ähnliche Maßnahmen. In dem hier zu bewertenden Problemfeld beschränkt § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG die Mitbestimmung hingegen ausdrücklich auf die „Eingruppierung“, erstreckt sie jedoch nicht auf eine „Überprüfung der Eingruppierung“. Randnummer 23 Dies ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch nicht geboten. Würde dem Personalrat bei jeder Überprüfung der Eingruppierung eines Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht zustehen, so würde er – systemwidrig – bei der Eingruppierung eines Beschäftigten zweimal beteiligt: Zunächst bei der (nach jeder Einstellung bzw. erstmaligen Übertragung einer betrieblichen Tätigkeit vorzunehmenden) erstmaligen Eingruppierung und sodann – grundsätzlich unbeschränkt und jederzeit – nochmals auf Antrag des Betroffenen. Damit bestünde de facto eine Art Selbsteintrittsrecht des Personalrats bei bereits bestehenden Eingruppierungen. Randnummer 24 Dieses Ergebnis wird nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Danach ist unter einer Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts jede Handlung und Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielt (Beschlüsse vom
- November 2010 - 6 P 18.09 -, PersR 2011, 38; und vom
- November 2011 - 6 P 23.10 -, BVerwGE 141, 134 [136]). Zwar könnte die Überprüfung der Eingruppierung mit dem Ergebnis, es ändere sich an dieser nichts, noch als „Entscheidung“ im Sinne des Maßnahmebegriffs des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden. Doch selbst wenn eine solche „Entscheidung“ als Maßnahme zu bewerten wäre, so fehlt es jedenfalls an der weiteren, nach der Rechtsprechung erforderlichen, Voraussetzung der „Änderung des bestehenden Zustandes“. Randnummer 25 Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der über viele Jahre gewachsenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßnahmebegriff. Danach liegt beispielsweise auch dann keine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme vor, wenn die zuständige Stelle die Einstufung als zutreffend ansieht und von einer Höhergruppierung absieht (Beschluss vom
- Dezember 1972 - 6 P 4.72 -, ZBR 1973, 254). Dem Personalrat steht auch nicht die Befugnis zu, im Wege eines Initiativantrags die Höhergruppierung eines nach seiner Auffassung unrichtig eingestuften Beschäftigten durchzusetzen (Beschluss vom
- Februar 1976 - 7 P 4.75 -, BVerwGE 50, 186 [195]). Dementsprechend steht dem Personalrat bei der Überprüfung der Arbeitsplätze auch kein Mitbestimmungs- oder Teilnahmerecht zu (vgl. Beschluss vom
- Februar 1979 - 6 P 20.78 -, DVBl. 1979, 469). Des Weiteren ist die Ablehnung des Antrags eines Beschäftigten, ihn ohne Dienstbezüge zu beurlauben, gleichfalls keine Maßnahme, welche die Mitbestimmung des Personalrats auslösen könnte (Beschluss vom
- August 1983 - 6 P 8.81 -, ZBR 1984, 76). In einer späteren Entscheidung hat das Gericht hinsichtlich des Maßnahmebegriffs unterschieden: So sei die Frage, ob das Schweigen des Dienstherrn bei einer Höhergruppierung im Hinblick auf die früheren Zeiträume eine mitbestimmungspflichtige Ablehnung oder ein mitbestimmungsfreies Unterlassen darstellt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Beschluss vom
- Oktober 1992 - 6 P 22.90 -, ZBR 1993, 122). Eine Mitbestimmung bei der bloßen Überprüfung von - nach der „Tarifautomatik“ ohnehin nur den „Normvollzug“ darstellenden - Eingruppierung ohne eine zuvor erfolgende Änderung des Aufgaben- und Funktionskreises des Betroffenen ist dagegen von der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung bislang nicht festgeschrieben worden (vgl. auch Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Loseblattkomm. Stand 09/2015, K § 75 BPersVG, Rn. 19). Randnummer 26 Der vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2011 (a. a. O.) betraf demgegenüber einen anderen Sachverhalt und ist als Einzelfallentscheidung zu betrachten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zugewiesen und hierbei die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung beabsichtigt. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem anderen, bisher noch nicht bewerteten, Arbeitsplatz anfallen, der Mitbestimmung unterliegt (vgl. auch Beschluss vom
- Dezember 1999 - 6 P 3.98 -, BVerwGE 110, 151 ff.), ist mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt deshalb nicht vergleichbar. Denn in der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes ist die „Maßnahme“ zu erblicken, die dann in der Tat den vom Antragsteller für sich reklamierten Mitbestimmungstatbestand auslösen kann (vgl. auch § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG ). Randnummer 27 Diese Sichtweise entspricht letztlich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den – vergleichbaren – Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Umgruppierung im Sinne von § 95 Abs. 1, § 99 Abs. 1 BetrVG ist danach die Neueinreihung von einzelnen Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Feststellung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (BAG, Beschluss vom
- November 1997 - 1 ABR 29/97 -, juris Rn. 25). Eine Umgruppierung findet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert (BAG, Beschluss vom
- Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - BAGE 74, 10 [17] sowie Beschluss vom
- Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 -, juris Rn. 54). Auch dieser Rechtsprechung lagen mithin Sachverhalte zugrunde, bei denen von einer „Maßnahme“ bzw. einer „Änderung“ des bestehenden Zustandes auszugehen war. Daran mangelt es in dem hier zur Bewertung stehenden Fall der bloßen Überprüfung ohne entsprechenden Änderungen im Tätigkeitsbereich und/oder der Vergütung des Betroffenen. Der Feststellungsantrag bleibt aus diesen Gründen auch im zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Randnummer 28 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz vom Gericht keine Kosten erhoben werden (vgl. Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG,
- Aufl. 2015 § 12a Rn. 47) und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind (vgl. Weth, in: Schwab/Weth, a.a.O. § 80 Rn. 8). Randnummer 29 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Art nicht vorliegen.