Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Pflicht zur Eignungsuntersuchung - verspätetes Vorbringen - Anhörungsrecht Orientierungssatz 1. Ein Tarifvertrag kann den Arbeitnehmer verpflichten, sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung ärztlich auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) untersuchen zu lassen. Er muss während des Arbeitsverhältnisses bei gegebener Veranlassung dem Verlangen des Arbeitgebers auf Wiederholung dieser Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner entsprechen. (Rn.63) 2. Das Verhalten des Arbeitnehmers vor dem Eintritt der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit kann Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung geben, etwa wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über die Ableistung einer bestimmten Arbeit - wie hier auch Frühdienst - gekommen ist. (Rn.70) 3. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht an dem von ihm bestimmten Arzt für die Untersuchung festzuhalten, kann sich nur dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer -rechtzeitig - begründete Einwände gegen ihn erhebt. Aus der Luft gegriffene oder in der Sache unbeachtliche Bedenken gegen den vom Arbeitgeber bestimmten Arzt sind dagegen nicht ausreichend. So liegt kein begründeter Einwand darin, der vom Arbeitgeber bestimmte Arzt stehe "in dessen Lager". (Rn.74) 4. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung besteht, wenn sie ein Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung des Beschäftigten zu den Personalakten nimmt, obwohl ein tarifvertragliches Anhörungsrecht besteht. (Rn.81) Ein in der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals geltend gemachtes, fehlendes Anhörungsrecht, kann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. (Rn.81) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 5. Februar 2015, 7 Ca 945/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5. Februar 2015, Az. 7 Ca 945/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung. Randnummer 2 Die 1968 geborene Klägerin ist seit November 1995 in der C. der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Bad Kreuznach als Pflegehelferin zu einem Bruttomonatsentgelt von ca. € 2.400,- in Vollzeit beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. und des Betriebsrats, dessen Vorsitzende sie war. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 28.09.1995 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der DSK Sozialdienste gGmbH, ist ua. folgendes geregelt: Randnummer 3 „§ 14 Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. …“ Randnummer 4 Die Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, und die Gewerkschaft ver.di vereinbarten am 24.09.2004 einen Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore). Die Konzernmutter schloss den Tarifvertrag auch in Vertretung der in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört, rechtswirksam ab (vgl. dazu: BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713). Der MTV ist teils mit Wirkung zum 01.10.2004 und im Übrigen mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten, die Konzernmutter kündigte ihn zum 31.12.2006. Randnummer 5 Die Pflegekräfte der C. arbeiten im Schichtdienst. Die Beklagte setzte die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg ausschließlich in einer Schicht von 13:30 bis 21:00 Uhr ein. Im Mai 2014 kündigte die Beklagte an, dass sie die Klägerin ab Dienstplan August 2014 zukünftig auch wieder im Frühdienst einsetzen werde. Mit Klageschrift vom 23.06.2014 beantragte die Klägerin die Feststellung, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2014 angekündigte Versetzung vom Spätdienst auch in den Frühdienst unwirksam sei. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2014 (Az. 6 Ca 534/14) abgewiesen. Randnummer 6 Der erste Frühdienst der Klägerin sollte laut Dienstplan am 11.08.2014 (Montag), um 6:30 Uhr, beginnen. Am 07.08.2014 legte die Klägerin folgende Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie aus Idar-Oberstein vom 07.07.2014 vor: Randnummer 7 " Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber Randnummer 8 Oben genannte Versicherte befindet sich seit dem 21.02.2013 durchgängig in meiner fachärztlichen Behandlung. Randnummer 9 Aus fachpsychiatrischer Sicht und hinsichtlich der Prophylaxe gravierender gesundheitlicher Störungen im Sinn des SGB V können derzeit weder Nachtdienst noch Dienste durchgeführt werden die vor 7:30 Uhr morgens beginnen. Randnummer 10 Reguläre Schichtdienste tagsüber, Spätschicht können durchgeführt werden ohne dass Labilisierungen der Psychopathologie und des Biorhythmus zu erwarten sind. Randnummer 11 Die Bescheinigung gilt vorerst bis zum 30.04.15 und muss dann hinsichtlich ihrer weiteren Indikation noch einmal überprüft werden." Randnummer 12 Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei bereit, die im Attest vom 07.07.2014 angegebenen Einschränkungen vorläufig zu berücksichtigen. Die Klägerin solle den Frühdienst jeweils von 7:30 bis 15.00 Uhr erbringen. Da sich dem vorgelegten Attest eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht entnehmen lasse, forderte sie die Klägerin auf, sich dem Betriebsarzt vorzustellen. Seit 09.08.2014 ist die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Randnummer 13 Am 21.08.2014 mailte die Klägerin folgenden von ihrem Rechtsanwalt vorformulierten Fragenkatalog an die Beklagte: Randnummer 14 − Auf welcher Rechtsgrundlage sehen Sie meine Verpflichtung zur Vorstellung bei einem Betriebsarzt? Randnummer 15 − Aufgrund welcher Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes soll der Betriebsarzt meine Untersuchung vornehmen? Randnummer 16 − Welche Qualifikation hat der Betriebsarzt, dessen Einschaltung Sie befürworten? Randnummer 17 − Handelt es sich bei diesem Betriebsarzt um einen festangestellten Betriebsarzt oder um einen niedergelassenen Arzt, der von Ihnen bestellt wurde? Randnummer 18 − Sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7) bei der ursprünglichen Entscheidung, ob Sie einen Betriebsarzt einstellen oder einen freiberuflich tätigen Arzt verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anschließen, eingehalten worden und wenn ja wann und wodurch?" Randnummer 19 Die Beklagte antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2014 - auszugsweise - wie folgt: Randnummer 20 "In § 4 des Manteltarifvertrages ist geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung ärztlich auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) untersuchen zu lassen. Weiter muss er während des Arbeitsverhältnisses bei gegebener Veranlassung dem Verlangen des Arbeitgebers auf Wiederholung dieser Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner entsprechen. Randnummer 21 Da Sie durch Ihr ärztliches Attest vom 07.07.2014 entsprechende Veranlassung gegeben haben, sind Ihr Gesundheitszustand und Ihre Arbeitsfähigkeit auf die dargestellten Beeinträchtigungen hin zu überprüfen. …" Randnummer 22 Die Klägerin ist zum Untersuchungstermin, der am 25.08.2014 (Montag), um 14:00 Uhr, beim Betriebsarzt in Idar-Oberstein stattfinden sollte, nicht erschienen. Sie hat ihr Fernbleiben zuvor auch nicht entschuldigt. Mit Schreiben vom 27.08.2014 teilte sie der Beklagten mit, sie habe den Untersuchungstermin sowohl aus rechtlichen Erwägungen als auch aus krankheitsbedingten Gründen nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 04.09.2014 erteilte die Beklagte der Klägerin folgende Abmahnung: Randnummer 23 "Abmahnung Randnummer 24 Mit Schreiben vom 14.08.2014 haben wir Sie aufgefordert, sich zur Überprüfung dem Betriebsarzt vorzustellen und diesem alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der gegebene Anlass hierfür war, dass Sie am 07.08.2014 ein Attest einreichten, nach welchem aus fachpsychiatrischer Sicht und hinsichtlich der Prophylaxe gravierender gesundheitlicher Störungen im Sinn des SGB V derzeit weder Nachtdienste noch Dienste durchgeführt werden können, die vor 7:30 Uhr morgens beginnen. Da wir eine konkrete Gesundheitsgefährdung den ärztlichen Ausführungen nicht entnehmen konnten, war eine betriebsärztliche Untersuchung erforderlich. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 21.08.2014 haben Sie verschiedene Rückfragen bezüglich der betriebsärztliche Untersuchung gestellt. Wir haben diese Fragen mit Schreiben vom 22.08.2014 beantwortet und darauf hingewiesen, dass die betriebsärztliche Untersuchung bei Herrn Dr. Ch. E. am 25.08.2014, 14:00 Uhr, stattfindet. Randnummer 26 Zu der betriebsärztliche Untersuchung sind Sie jedoch nicht erschienen. Sie haben den Termin im Vorfeld nicht abgesagt und sich am 25.08.2014 nicht in der Einrichtung gemeldet. Erst 2 Tage später, am 27.08.2014, haben Sie schriftlich mitgeteilt, dass Sie aus "rechtlichen Erwägungen", wie auch aufgrund von "tatsächlichen Gegebenheiten" den Termin nicht hätten wahrnehmen können. Randnummer 27 Gemäß § 6 Ihres Arbeitsvertrags sind Sie verpflichtet, die übertragenen Arbeiten entsprechend den allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen des Arbeitgebers und seines Bevollmächtigten gewissenhaft und ordnungsgemäß durchzuführen. Der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, der über die Verweisung in § 14 Ihres Arbeitsvertrages für die Arbeitsbedingungen "im Übrigen" anwendbar ist, regelt unter § 4 Abs. 1, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung ärztlich auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) untersuchen zu lassen. Er muss während des Arbeitsverhältnisses bei gegebener Veranlassung dem Verlangen des Arbeitgebers auf Wiederholung dieser Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner entsprechen. Randnummer 28 Es wäre vorliegend somit ihre Pflicht gewesen, den Termin zur betriebsärztlichen Untersuchung am 25.08.2014 wahrzunehmen. Sollte es Ihnen krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sein, den Termin wahrzunehmen, wäre es Ihre Pflicht gewesen, dies unverzüglich vor dem anberaumten Termin, Ihrem Arbeitgeber anzuzeigen und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Beides haben Sie nicht getan. Randnummer 29 In Ihrem Schreiben vom 27.08.2014 ist keine ausreichende Entschuldigung für Ihr Fernbleiben von der betriebsärztlichen Untersuchung zu erkennen. Unabhängig von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit haben Sie nicht ausreichend dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, eine ärztliche Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können. Randnummer 30 Im Übrigen waren Sie keinesfalls berechtigt, den Termin zur betriebsärztlichen Untersuchung eigenmächtig verstreichen zu lassen, selbst wenn Sie dbzgl. eine andere rechtliche Auffassung vertreten. Randnummer 31 Für die Zukunft fordern wir Sie auf, den allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen des Arbeitgebers und seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und ordnungsgemäß Folge zu leisten, insbesondere bei gegebener Veranlassung dem Verlangen des Arbeitgebers auf Durchführung einer betriebsärztlichen Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu entsprechen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Ihr Verhalten nicht tolerieren und dass im Wiederholungsfall die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgen kann. …" Randnummer 32 Nach Zugang der Abmahnung übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2014 der Beklagten eine weitere Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 29.08.2014 mit folgendem Inhalt: Randnummer 33 " Ärztliche Bescheinigung Randnummer 34 Frau X befindet sich in meiner fachärztlichen Behandlung. Randnummer 35 Im Rahmen der derzeitigen AU ist es der Versicherten nicht möglich emotional übermäßig belastende Untersuchungstermine wahrzunehmen, daher erscheint sie aus meiner fachärztlichen Sicht nicht in der Lage den geforderten Betriebsarzttermin auszuführen." Randnummer 36 Mit ihrer am 16.10.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Abmahnung. Randnummer 37 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 38 die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 04.09.2014 zurückzunehmen und aus ihrer Personalakte zu entfernen. Randnummer 39 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 05.02.2015 Bezug genommen. Gegen das am 23.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 23.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.05.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 07.05.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 42 Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung geltend, das Arbeitsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Es habe den Vorwurf, sie habe den angeordneten Untersuchungstermin beim Betriebsarzt unentschuldigt nicht wahrgenommen, zu ihren Lasten fehlerhaft dargestellt und wiedergegeben. Die Beklagte habe im Schreiben vom 08.08.2014 keine Rechtsgrundlage für ihre Aufforderung, sich von einem Betriebsarzt untersuchen zu lassen, genannt. Gerade die fehlende Angabe einer Rechtsgrundlage sowie die fehlende Angabe über den Zweck der Untersuchung habe sie veranlasst, der Beklagten am 21.08.2014 einen Fragenkatalog zu übermitteln. Die Beklagte habe ihre Fragen teilweise mit Schreiben vom 22.08.2014 beantwortet. Durch dieses Antwortschreiben habe sie erstmals erfahren, dass der Betriebsarzt nicht nur beauftragt worden sei, ihre Leistungsfähigkeit für Frühdienste, sondern - ungeachtet ihrer Krankschreibung durch einen Facharzt für Psychiatrie - auch ihren generellen Gesundheitszustand festzustellen. Das Antwortschreiben sei ihr erst am 23.08.2014 (Samstag) zugegangen. Aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung und auch aus Zeitgründen sei sie nicht in der Lage gewesen, am Samstag oder Sonntag überprüfen zu lassen, ob sie trotz fachärztlicher Krankschreibung berechtigterweise ihren Gesundheitszustand nochmals von einem Betriebsarzt überprüfen lassen müsse. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ein abmahnungswürdiges Verhalten darin gesehen, dass sie den bereits für den 25.08.2015 (Montag) angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht habe ihr zeitliches Unvermögen zu einer rechtlichen Überprüfung des Antwortschreibens entweder übersehen oder - unausgesprochen - die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer kein Recht habe, Antworten auf einen Fragenkatalog anwaltlich überprüfen zu lassen. Zu einer Überprüfung habe durchaus Anlass bestanden. Nach § 4 Ziff. 1 MTV Pro Seniore - seine Anwendbarkeit unterstellt - sei ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nur bei "gegebener Veranlassung" verpflichtet, sich auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Arbeitsmediziner untersuchen zu lassen. Die tarifliche Vorschrift sei auch iSd. § 275 SGB V auszulegen. Eine Veranlassung für die geforderte Untersuchung iSd. 4 Ziff. 1 MTV könne allenfalls bejaht werden für die Frage, ob sie - wie fachärztlich festgestellt - aus psychiatrischer Sicht keinen Nachtdienst leisten könne. Es habe jedoch keine Veranlassung bestanden, ihren Gesundheitszustand in toto von einem Betriebsarzt untersuchen zu lassen, nachdem sie von einem Facharzt für Psychiatrie krankgeschrieben worden sei. Da die Beklagte die Krankschreibung selbst nicht bezweifelt habe, habe bereits deshalb keine "gegebene Veranlassung" bestanden. Jedenfalls sei sie berechtigt gewesen, die Frage, ob eine Veranlassung zur betriebsärztliche Untersuchung vorliege, anwaltlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung sei ihr jedoch verwehrt worden. Sie habe den Untersuchungstermin vom 25.08.2014 daher zu Recht nicht wahrgenommen. Randnummer 44 Das Arbeitsgericht habe nicht geprüft, ob es ihr aufgrund psychiatrischer Anamnese zumutbar gewesen sei, von ihrem Wohnort im Hunsrück mit dem Pkw zu dem Betriebsarzt in Idar-Oberstein zu fahren. Sie habe in der Folgezeit - trotz ihrer Erkrankung - alles getan, um den Vorwurf der Beklagten zu entkräften. Sie habe sich bereits am 25.08.2014 mit ihrem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass sie ihm das Antwortschreiben vom 22.08.2014 zur Überprüfung zusenden werde. Darüber hinaus habe sie einen Termin mit ihrem Neurologen aus Idar-Oberstein vereinbart, der ihr die ärztliche Bescheinigung vom 29.08.2014 ausgestellt habe. Überdies habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2014 mitgeteilt, dass ihr der Arzt jede Form der psychischen Belastung als nicht hilfreich für eine baldige Genesung untersagt habe. Außerdem habe sie sich in diesem Schreiben bereit erklärt, sich ggf. nach Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft bei einem Amtsarzt vorzustellen, soweit dies dann noch notwendig sei. Überdies habe sie um Mitteilung des Untersuchungsauftrags des Betriebsarztes und Vorlage entsprechender Korrespondenz gebeten. Randnummer 45 Das Arbeitsgericht habe auch ihre "Hintergrundinformationen" nicht gewürdigt. Die Aufforderung der Beklagten vom 08.08.2014, sich beim Betriebsarzt vorzustellen, stehe in direktem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Weigerung, im Frühdienst zu arbeiten, nachdem sie über Jahre hinweg - von wenigen Ausnahmen abgesehen - im Spätdienst eingesetzt worden sei. Die Beklagte wolle sie abstrafen, weil sie als Betriebsratsvorsitzende in den Jahren zuvor erhebliche Missstände im Altenheim angeprangert und das Arbeitsgericht in einer Mehrzahl von Fällen Pflichtverletzungen der Beklagten festgestellt habe. In einem Fall sei sogar ein Verstoß gegen § 23 BetrVG festgestellt worden. Seinerzeit habe die örtliche Zeitung auf Veranlassung ihres Prozessbevollmächtigten über Missstände berichtet. Auch die Aufsichtsbehörde habe den unzureichenden Personalschlüssel der Beklagten im Altenheim untersucht. Die Beklagte habe sie für dies alles persönlich verantwortlich gemacht, auch nachdem sie mehrere in kurzen Zeiträumen durchgeführte Selbstmorde von Senioren kritisiert und in diesem Zusammenhang auf eine unzureichende Personaldecke hingewiesen habe. Randnummer 46 In der Abmahnung werde ihr vorgeworfen, dass ihr Schreiben vom 27.08.2014 keine ausreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben enthalte. Obwohl dies ein abgrenzbarer eigener Vorwurf sei, habe das Arbeitsgericht sich nur mit dem ersten Satz dieses Vorwurfs befasst. Auf den Vorwurf, dass sie die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt und keinen Nachweis erbracht habe, sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Sie habe die Nichtwahrnehmung des Termins mit der fachärztlichen Bescheinigung vom 29.08.2014 ausreichend entschuldigt. Randnummer 47 Außerdem werde ihr in der Abmahnung vorgeworfen, dass sie die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins nicht vor dem anberaumten Termin angezeigt und durch ärztliche Bescheinigung entschuldigt habe. Die Beklagte fordere hier etwas Unmögliches, nämlich die Beibringung der ärztlichen Bescheinigung vom 29.08. zeitlich vor dem 25.08.2014. Im Übrigen könne jede Krankmeldung nach dem Gesetz nachgereicht werden. Die Beklagte stelle für die Nichtwahrnehmung eines Termins beim Betriebsarzt höhere Anforderungen an den Arbeitnehmer als dies der Gesetzgeber bei einer Erkrankung tue. Eine Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor dem angesetzten Untersuchungstermin ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Der Vorwurf sei mithin nicht stichhaltig, da keine Vertragsverletzung vorliege. Die Abmahnung sei bereits aus diesem Grund aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 48 Im Übrigen sei fraglich, ob ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet sei, Termine außerhalb seines Heimes wahrzunehmen, zumal die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Hinweis auf die Reisefähigkeit enthalte. Das Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass sie reisefähig gewesen sei. Andernfalls könne ihr aus der Nichtwahrnehmung des Termins beim Betriebsarzt kein Vorwurf gemacht werden. Fragen zu ihrer Reisefähigkeit seien niemals gestellt worden, sie wären nach dem Gesetz auch nicht verpflichtend zu beantworten gewesen. Randnummer 49 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2015 und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.11.2015 Bezug genommen. Randnummer 50 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 51 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2015, Az. 7 Ca 945/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 04.09.2014 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 52 Die Beklagte beantragt, Randnummer 53 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 54 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29.06.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Randnummer 55 In der mündlichen Berufungsverhandlung machte die Klägerin erstmals geltend, dass die Beklagte, sollte der MTV Pro Seniore - entgegen ihrer Rechtsansicht - auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, gem. § 4a Ziff. 2 MTV verpflichtet gewesen wäre, sie vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte anzuhören. Eine derartige Anhörung habe nicht stattgefunden. Die Beklagte rügte Verspätung und beantragte Schriftsatznachlass. Randnummer 56 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den Inhalt der zur Information der Berufungskammer beigezogenen Akte 6 Ca 534/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 57 I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Randnummer 58 II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Abmahnung vom 04.09.2014 gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Sie ist nicht zu Unrecht abgemahnt worden. Randnummer 59 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., vgl. zB. BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31, NZA 2015, 805; BAG 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, NZA 2013, 91). Randnummer 60 2. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Randnummer 61
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