Anrechnung von Leistungsbezügen auf das Grundgehalt von Professoren Leitsatz Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge von Professoren nach § 69 Abs. 7 LBesG (juris: BesG RP 2013) ist weder unter d
§ 69Abs. 7 Satz 1 LBes
G ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar. Randnummer 27 a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom
- März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom
- März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.). Randnummer 28 Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.) Randnummer 29 Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.). Randnummer 30 Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom
- Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom
- Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]). Randnummer 31 b)
§ 69Abs. 7 LBes
G ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
- März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Gießen, Urteil vom
- Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom
- Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]). Randnummer 32 Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
- Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]). Randnummer 33 c) Gemessen daran ist
§ 69Abs. 7 Satz 1 LBes
G verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Randnummer 34 Zu betonen und zu ergänzen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers lediglich, dass sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung darstellt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]). Randnummer 35 Hierin liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch
§ 69Abs. 7 Satz 1 LBes
G rechtfertigt (ebenso auch VG Gießen, Urteil vom
- Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom
- Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11). Randnummer 36 Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € gedeckelt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering. Randnummer 37 Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom
- Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom
- Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom
- Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur. Randnummer 38
- Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom
- März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Würzburg, Urteil vom
- Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom
- Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§130b Satz 2 VwGO). Randnummer 39 3.
§ 69Abs. 7 LBes
G verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV). Randnummer 40
- a)Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.). Randnummer 41 Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.). Randnummer 42
- b)Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (
- aa)als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb). Randnummer 43
- aa)Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass durch § 69 Abs. 7 LBesG nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen erfolgt, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll. Randnummer 44
- bb)Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127). Randnummer 45 4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV). Randnummer 46
- a)Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75). Randnummer 47 Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]). Randnummer 48 Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75). Randnummer 49
- b)Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (
- aa)als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (
- bb)sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 50
- aa)Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden. Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75). Randnummer 51
- bb)Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§130b Satz 2 VwGO). Randnummer 52 Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. III. Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Randnummer 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. Beschluss Randnummer 55 Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.