einer halbstündigen Überprüfung erneut vier weitere Tage später gekommen sei, um mögliche Fehler zu beheben und Viren zu beseitigen.
einer weiteren Tätigkeit am 15.04.2014 soll er die Beklagte erst am 23.04.2014 informiert haben. Die Beklagte habe ihre Behauptung, dass er zur privaten Nutzung Dateien aus dem Internet heruntergeladen habe, die zu einem Befall der EDV mit Schadsoftware geführt habe, nicht bewiesen. Dies bestreite er ausdrücklich mit Nichtwissen. Er habe lediglich eingeräumt, dass er ein Programm zum Musikdownload genutzt habe. Ob gerade diese Nutzung zu einem Befall der EDV mit Schadsoftware geführt habe, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Sie sei jeglichen Vortrag schuldig geblieben, welche Art von Schadsoftware der EDV-Systembetreuer überhaupt gefunden habe. Der Beklagten sei in diesem Zusammenhang - mit Ausnahme der Kosten des Systembetreuers - kein Schaden entstanden. Randnummer 32 Das Arbeitsgericht habe ihn zu Unrecht verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 865,00 zu leisten, denn die Widerklage sei unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht habe ohne Beleg unterstellt, dass die in der Rechnung des externen EDV-Systembetreuer vom 06.06.2014 nicht näher beschriebenen Arbeiten ausschließlich auf Vorgängen beruhten, die zwar niemand kenne, die er jedoch verantworten solle. Er habe lediglich zugestanden, dass er in seiner Freizeit ein betriebsfremdes Programm benutzt habe. Ungeklärt sei allerdings, ob gerade die Nutzung dieses Programms durch ihn zu einem Virenbefall der EDV-Anlage der Beklagten geführt habe. Es sei außerdem unklar, ob die Rechnung vom 06.06.2014 tatsächlich Leistungen betreffe, die durch seine Tätigkeit verursacht worden seien. Die Rechnung sei annähernd zwei Monate
seinem Telefonat vom 08.04.2014 erstellt worden. Sie begründe sich höchstwahrscheinlich auf "Sowieso-Arbeiten", die in gewissen Zeitabständen ohnehin notwendig seien. Es könne realistisch kaum angenommen werden, dass eine durch Virenbefall oder sonstwie gefährdete EDV-Anlage bewusst fast zwei Monate weiter genutzt werde. Randnummer 33 Die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Auf diesen Anspruch beschränke er die Anschlussberufung,
dem das Arbeitsgericht seinen erstinstanzlichen Antrag auf ein Zeugnis mit der Note "gut" als unzulässig abgewiesen habe. Randnummer 34 Die Berufungskammer hat über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung des externen EDV-Systembetreuers E. als Zeugen sowie des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten als Partei. Die Vernehmung erfolgte in Anwesenheit des Sachverständigen für Anwendungen der Informationsverarbeitung Dipl.-Inform. F.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2015 Bezug genommen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Die
GG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig. II. Randnummer 36 In der Sache hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2014 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, an den Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 26.04. bis zum 31.05.2014 zu zahlen. Der Kläger kann keine Urlaubsabgeltung für acht, sondern nur für drei Tage beanspruchen. Eine Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2014 schuldet ihm die Beklagte nicht. Der Kläger ist auf die zweitinstanzliche Widerklage verpflichtet, der Beklagten die durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Anschlussberufung des Klägers ist zum Teil begründet. Er hat Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Die weitergehende Anschlussberufung hat keinen Erfolg, denn der Kläger ist der Beklagten auf die erstinstanzliche Widerklage zum Ersatz der Schadensbeseitigungskosten verpflichtet. Randnummer 37 1) Die Klage gegen die Kündigung vom 25.04.2014 ist unbegründet. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst. Randnummer 38 a) Es liegt ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vor. Randnummer 39 aa)
1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist (vgl. BAG 26.03.2015 - 2 AZR 517/14 – Rn. 20, mwN, Juris). Randnummer 40 Zur Frage, wann bei einer vom Arbeitgeber nicht erlaubten privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs eine kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt, sind in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl im Zusammenhang mit ordentlichen als auch mit außerordentlichen Kündigungen verschiedene Fallgestaltungen skizziert worden (vgl. BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 19 mwN, NZA 2007, 923). Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten kann sich bei der privaten Nutzung des Internets jedoch auch aus anderen Umständen ergeben. Randnummer 41 bb) Das Verhalten des Klägers rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlungen und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht für die Berufungskammer gem. § 286 ZPO zweifelsfrei fest, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise verletzt hat, weil er am 03.04.2014 um 8:08 Uhr unter seinem Benutzeraccount zu privaten Zwecken eine Software, die zum Verkleinern und Konvertieren von Audiodateien geeignet ist ("Audiograbber" = "agsetup 183se"), auf seinem Dienst-PC installiert hat, obwohl ihm dies verboten war. In dieser Software verbarg sich ein Computervirus, der zur Installation der Schadsoftware "best-markit" und "Protegere" geführt hat. Der Kläger hat diese Schadsoftware bewusst heruntergeladen und installiert, weil er die Warnungen des Virenscanners willentlich übergangen ("weggedrückt") haben muss. Die Software "Protegere" hat dann weitere Schadsoftware, mindestens einen Backdoor-Virus, auf dem infizierten Rechner
geladen, der den unbefugten Zugriff von außerhalb des Netzwerks über das Internet und dadurch ggf. einen unkontrollierten Datenabfluss ermöglicht. Randnummer 42 Der Zeuge E., der als externer EDV-Systembetreuer für die Beklagte tätig ist, hat bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung diesen von der Beklagten zur Begründung der fristlosen Kündigung vorgebrachten Sachverhalt in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert. Die Berufungskammer hält den Zeugen
dem persönlichen Eindruck für glaubwürdig. Seine Aussage war in sich stimmig und widerspruchsfrei sowie für die - sachverständig beratene - Berufungskammer plausibel
vollziehbar. Der Zeuge hat ausgesagt, dass der Kläger unter seinem Benutzeraccount am 03.04.2014, um 8:08 Uhr, das Programm "best-markit" und das Programm "Protegere" aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem Dienst-PC installiert habe. Er könne anhand des Internet-Protokolls erkennen, auf welcher Seite sich der Kläger bewegt und welche Downloads er ausgeführt habe. Von diesem Protokoll habe er den relevanten Zeitraum als Screenshot herauskopiert. Der Kläger habe das Programm "Audiograbber" gesucht, das sich unter dem Namen "agsetup 183se" verberge. Diese Software werde benutzt, um Audiodateien zu verkleinern und zu konvertieren. Der Kläger habe dieses Programm, das ihm [dem Zeugen] verdächtig klein erscheine, zunächst heruntergeladen. Darin sei wahrscheinlich der Virus enthalten gewesen, der am 03.04.2014 zur Installation der Schadsoftware "Protegere" geführt habe. Der Kläger müsse die Installation von "Protegere" von Hand angestoßen und auch bestätigt haben. "Protegere" habe dann mehrere andere Schadprogramme
geladen. Am 15.04.2014 habe er einen Virenscan durchgeführt, der diverse Bedrohungen angezeigt habe. Durch die Installation des Programms "Audiograbber" hätten sich, sozusagen als "Rattenschwanz", die Schadprogramme installiert. Der Kläger habe die Software "bewusst" geladen und installiert, weil er die Warnungen des Virenscanners übergangen haben müsse. Bei einem funktionierenden Virenscanner sei extra zu bestätigen, dass eine Aktion - trotz Warnung über eine potentielle Bedrohung - durchgeführt werden soll. Randnummer 43 Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers, der Zeuge selbst oder der Geschäftsführer der Beklagten habe die Software heimlich - unter seinem Benutzeraccount und mit seinem Passwort - installiert. Der Zeuge E. hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er das Programm "Audiograbber" zu keinem Zeitpunkt installiert habe. Dieses Programm sei im Betrieb der Beklagten nicht erforderlich. Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen seiner förmlichen Parteivernehmung glaubhaft versichert, dass er zu keinem Zeitpunkt "irgendetwas am Rechner des Klägers gemacht" habe. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner förmlichen Parteivernehmung behauptet, dass er weder die Software "Audiograbber" noch "best-markit" noch "Protegere" heruntergeladen habe. Diese Angaben haben die Berufungskammer vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen E. jedoch nicht überzeugt. Die Berufungskammer schenkt der Aussage des Zeugen mehr Glauben als derjenigen des Klägers. Randnummer 44 cc) Die Beklagte durfte in der mündlichen Berufungsverhandlung noch den ihr erst in der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme bekannt gewordenen Umstand als Kündigungsgrund
schieben, dass der Kläger bei der Installation der Software die Warnungen des Virenscanners bewusst übergangen haben muss. Es ist auch unschädlich, dass sie ihren laienhaften Sachvortrag zu EDV-technischen Vorgängen im Verlauf des Rechtsstreits präzisiert hat.
der ständigen Rechtsprechung des BAG und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt
geschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. BAG 23.05.2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 25, NZA 2013, 1416; BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 21, NZA 2008, 636). So liegt es hier. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB steht der Berücksichtigung
geschobener Tatsachen nicht entgegen. Neu bekannt gewordene, bei Kündigungsausspruch objektiv aber bereits gegebene Gründe können noch
Ablauf der Zweiwochenfrist in den Prozess eingeführt werden (vgl. BAG 23.05.2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 33 mwN, aaO). Randnummer 45 dd) Eine Abmahnung des Klägers war
den Umständen des vorliegenden Falls entbehrlich. Randnummer 46 Zwar gilt das durch § 314 Abs. 2 BGB konkretisierte Erfordernis einer Abmahnung grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich. Die Abmahnung ist aber, wie § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB iVm. § 323 Abs. 2 BGB zeigt, unter besonderen Umständen entbehrlich. Das ist ua. der Fall, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, NZA 2013, 319). Randnummer 47 Danach war eine Abmahnung entbehrlich. Es bedurfte keiner Klarstellung der vertraglichen Pflichten. Der Kläger konnte keinesfalls damit rechnen, dass die Beklagte die Installation von Schadsoftware billigen oder ihr lediglich mit einer Abmahnung begegnen würde, zumal sie ihn in einem Jahr dreimal datenschutzrechtlich geschult hatte. Die private Nutzung des Internets war dem Kläger unstreitig verboten. Es kann ihn nicht entlasten, dass er einmal im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten ein Zubehörteil auf eBay bestellt hat. Auch das private Surfen im Internet, das -
seinem Vortrag - von nahezu sämtlichen Mitarbeitern in der Mittagspause praktiziert worden sein soll, ist mit dem Fehlverhalten des Klägers nicht vergleichbar. Das Gefährdungsrisiko beim Installieren sog. Free- oder Shareware aus unbekannten Quellen ist wesentlich höher als das normale Surfen im Internet auf bekannten Seiten (zB. eBay). Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger den Warnhinweis des Virenscanners ignoriert, dh. bewusst "weggedrückt" haben muss, um die Software auf den Dienst-PC installieren zu können. Damit handelte er besonders verantwortungslos. Randnummer 48 ee) Der Beklagten war es unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls und der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.2014 fortzusetzen. Randnummer 49 Zu Gunsten des 45-Jährigen, ledigen Klägers spricht seine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind. Allerdings war er im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs erst ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt, so dass er keinen nennenswerten sozialen Besitzstand erworben hat. Da er von Beruf staatlich geprüfter Elektrotechniker ist, dürfte es ihm auf dem Arbeitsmarkt schnell gelingen, eine neue Beschäftigung zu finden. Die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage war unwiederbringlich zerstört. Die Beklagte betreibt ein kriminaltechnisches Sachverständigenbüro und fertigt Gutachten für Versicherungen, Staatsanwaltschaften und Gerichte. Ihr Betrieb muss daher hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Die Beklagte konnte sich nicht (mehr) darauf verlassen, dass der Kläger der Sicherheit ihres EDV-Systems gegenüber seinen privaten Interessen absolute Priorität einräumt. Es kann den Kläger nicht entlasten, dass er den Zeugen E. von sich aus über einen Befall des Dienst-PC mit aggressiven Werbeeinblendungen unterrichtet hat, denn die Installation der Software am 03.04.2014 hat er ihm - trotz
frage - verschwiegen. Randnummer 50 b) Die Beklagte hat die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Randnummer 51 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im Streitfall begann die Frist nicht vor dem 14.04.
den Umständen bestand für den Zeugen am 08.04.2014 noch kein Anlass, den Geschäftsführer zu unterrichten. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob der Zeuge E. zu den Personen gehört, deren Kenntnis sich der Geschäftsführer der Beklagten zurechnen lassen müsste. Randnummer 53 2) Der Kläger hat
Vm. § 611 Abs. 1 BGB keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs iHv. € 3.266,87 brutto für die Zeit vom 26.04. bis zum 31.05.2014, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2014 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Randnummer 54 3) Dem Kläger steht
G ein Anspruch auf Abgeltung nicht erfüllten Urlaubs iHv. € 387,69 brutto zu. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im Austrittsjahr für jeden vollen Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs 2014 erworben, so dass sein Urlaubsanspruch 7,5 Tage (3/12 von 30) betrug, der auf acht Tage aufzurunden war. Da er hiervon bereits fünf Tage genommen hat, ist die Beklagte verpflichtet, drei Tage abzugelten. Auf der Grundlage eines monatlichen Bruttogehalts von € 2.800,00 beträgt der von der Beklagten geschuldete Abgeltungsbetrag pro Urlaubstag € 129,23 brutto (€ 2.800,00 mal drei Monate geteilt durch 65 Arbeitstage). Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 55 4) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
O kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Allerdings begründet diese Vorschrift keinen Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis (vgl. BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 9, NZA 2015, 435). Randnummer 56 5) Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 2014 beanspruchen. Ein Anspruch auf eine Abrechnung für den Monat Mai 2014 besteht nicht, weil das Arbeitsverhältnis am 25.04.2014 geendet hat. Randnummer 57 6) Die erstinstanzliche Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz iHv. € 865,00. Randnummer 58 Wie oben ausgeführt hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weil er am 03.04.2014 zu privaten Zwecken Software aus dem Internet heruntergeladen und auf dem Dienst-PC installiert hat. Dadurch hat er den Rechner mit Schadsoftware infiziert. Diesen Schaden hat er zumindest fahrlässig verursacht, weil von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, dass er die Gefahr kennt, die mit der Installation kostenloser Software aus dem Internet verbunden ist. Der Kläger haftet für den der Beklagten entstandenen Schaden voll. Seine Haftung ist nicht
den Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung entsprechend § 254 BGB gemindert, weil die Installation der Software nicht betrieblich veranlasst war. Randnummer 59
dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht für die Berufungskammer gem. § 286 ZPO zweifelsfrei fest, dass die vom Zeugen E. am 06.06.2014 der Beklagten in Rechnung gestellten Posten iHv. € 865,00 zur Beseitigung der Schadsoftware erforderlich waren. Der Zeuge hat rundum plausibel und glaubhaft geschildert, dass er
Überprüfung des Rechners auf den Befall mit Schadsoftware zunächst versucht habe, den infizierten Dienst-PC zu bereinigen.
dem ihm das nicht gelungen sei, habe er, auch aus Kostengründen, eine Neuinstallation vorgenommen. Seine Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger die Schadsoftware am 03.04.2014 bewusst (dh. trotz Warnungen des Virenscanners) installiert habe. Erst am 08.04.2014 habe ihm der Kläger telefonisch berichtet, dass er ein EDV-Problem habe, weil ständig Werbeeinblendungen, sogar auf der eigenen Website der Beklagten, "auftauchten". Der Kläger habe sich vom 03. bis zum 08.04.2014 Zeit gelassen, um ihn über die Störung zu informieren. Er habe den Kläger per E-Mail gebeten, ihm mitzuteilen, ob er irgendein Programm installiert habe. Der Kläger habe diese Frage per E-Mail mit "Nein" beantwortet. Deshalb habe für ihn kein akuter Handlungsbedarf bestanden. Am 10.04.2014 habe er das System untersucht. Dabei sei ihm zunächst das Programm "best-markit" aufgefallen, dass aus seiner Sicht harmlos sei, weil es zwar lästige Werbeeinblendungen verursache, jedoch das System nicht manipuliere. Am 14.04.2014 habe er jedoch festgestellt, dass es nicht damit getan gewesen sei, das Programm "best-markit" zu beseitigen, sondern ein größeres Problem vorgelegen habe. Deshalb sei die intensive Suche
weiterer Schadsoftware erforderlich geworden. Darüber habe er den Geschäftsführer der Beklagten informiert, der ihn am 15.04.2014 damit beauftragt habe, das System genauer zu untersuchen und, falls möglich, eine Systembereinigung durchzuführen. Eine Systembereinigung sei aufgrund des Schadensumfangs jedoch nicht mehr möglich bzw. zu risikoreich gewesen, weil er ua. einen Backdoor-Virus gefunden habe. Er habe deshalb den PC des Klägers am 14.04.2014 vom Netz genommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn erst am 05.06.2014 damit beauftragt, den PC wieder "flott" zu machen. Diesen Auftrag habe er am 05.06.2014 erledigt und den PC neu "aufgesetzt". Randnummer 60 Die Berufungskammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen E. auch davon überzeugt, dass die in seiner Rechnung vom 06.06.2014 aufgeführten Posten iHv. € 865,00 voll ersatzfähig sind, weil es sich - entgegen der Vermutung des Klägers - nicht zum Sowieso-Kosten handelt. Die Kosten sind nur durch die Installation der infizierten Software und die dadurch veranlasste Prüfung und Bereinigung bzw. Neuinstallation des Rechners entstanden. Die Beklagte musste und konnte die vom EDV-Systembetreuer in Rechnung gestellten Kosten als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufwenden, um die vom Kläger verursachte Infektion des Dienst-PC zuverlässig zu beseitigen. Randnummer 61 Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 62 7) Auch die zweitinstanzliche Widerklage ist begründet. Die Beklagte kann verlangen, dass ihr der Kläger einen Betrag von € 3.329,36 zurückzahlt.
2 Satz 1 ZPO ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, der Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Die Regelung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Der Schadensersatzanspruch
2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sind und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes übersteigen können. Randnummer 63 Der Kläger hat vorliegend die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 20.11.2014 eingeleitet und den Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Gesamtforderung von € 3.717,05 zu vollstrecken. Die Beklagte zahlte diesen Betrag auf Aufforderung des Gerichtsvollziehers. Da dem Kläger - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung iHv. € 387,69 gegen die Beklagte zusteht, kann die Beklagte nicht den gesamten zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Betrag (vgl. BGH 25.06.2015 - VII ZR 220/14 - Rn. 89 mwN, Juris), sondern - wie beantragt - nur einen Teilbetrag von € 3.329,36 beanspruchen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG. Randnummer 65 Ein Grund, der
den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.