VG (juris: BeamtVG RP) ist der nach §§ 24 Abs 1, 18 und 92 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) ermittelte Ruhegehaltssatz unverändert in die Vergleichsberechnung einzustellen; die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als Vordienstzeiten im Umfang des früher geltenden Rechts (§ 12 BeamtVG) findet nur bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs 4 und 5 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) statt. (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Ihr Studium sei dementsprechend bereits durch bestandskräftigen Anerkennungsbescheid der Stadt ... vom 15. Juni 1994 als Vordienstzeit anerkannt. Diese Studienzeit müsse
VG – auch bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG zugrunde gelegt werden. Nur die einheitliche und gleichmäßige Anwendung entspreche dem Sinn und Zweck des Bestandsschutzes. Die Abschmelzung der Hochschulzeiten auf 885 Tage greife nur für Fälle, die nicht unter § 90 Abs. 3 LBeamtVG fielen.
VG bleibe diese Regelung nämlich „unberührt“. Von der Begrenzung der Hochschulausbildung auf 885 Tage sei deshalb nur bei einem Versorgungsfall auszugehen, der nach dem
VG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er trägt vor: Als neuer Dienstherr sei er grundsätzlich nicht an die Entscheidung eines anderen Dienstherrn über Vordienstzeiten gebunden, im Übrigen sei eine Neufestsetzung wegen des Vorbehalts der Änderung der Rechtslage zulässig. Die Änderung der Rechtslage sei darin zu sehen, dass die gesetzliche Anerkennung von Hochschulzeiten als Vordienstzeiten am
GO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Randnummer 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom
VG kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen. Da ihr Versorgungsfall nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eingetreten ist, findet
VG allerdings abweichend hiervon die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der bis zum
VG bleibt § 90 Abs. 3 LBeamtVG unberührt. Das bedeutet, dass die in § 90 Abs. 3 LBeamtVG zum Ruhegehaltssatz normierte Besitzstandsregelung für bestimmte Beamtengruppen selbständig neben § 92 LBeamtVG Anwendung findet. Bei der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes kann damit in bestimmten Fällen im Ergebnis eine Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren für das Ruhegehalt wirksam werden. Dass die Anwendung des § 90 Abs. 3 LBeamtVG gerade bei der Klägerin zu einer erweiterten Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeit führt, wird nachfolgend unter II. dargelegt. § 90 Abs. 3 LBeamtVG greift aber entgegen ihrer Auffassung nicht in den durch §§ 18, 92 LBeamtVG geregelten Anerkennungsumfang der Ausbildungszeiten nach dem derzeit geltenden Recht ein. Das folgt schon daraus, dass § 90 Abs. 3 LBeamtVG einen anderen Regelungsbereich betrifft, nämlich die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes, während §§ 18, 92 LBeamtVG die Anerkennung von Vordienstzeiten betrifft. § 90 Abs. 3 LBeamtVG kann in den unterschiedlichen Regelungsbereich der §§ 18, 92 LBeamtVG nicht eingreifen und bleibt folglich „unberührt“. Randnummer 23 Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf eine von §§ 18, 92 LBeamtVG abweichende Anerkennung ihrer Hochschulausbildungszeit im Umfang von mehr als vier Jahren aus der Vordienstzeitentscheidung der Stadt ... vom 15. Juni 1994. Dieser Bescheid stand von Gesetzes wegen
VG unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennung von Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten nicht ändert. Dieser Vorbehalt kam auch im Bescheid zum Ausdruck. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, dass sich die Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennungsfähigkeit von Ausbildungszeiten seit dem Jahr 1994 mehrfach, nämlich 1997 und 2003, geändert hat, womit der Bescheid vom 16. September 1994 insoweit gegenstandslos geworden ist, und dass er im Übrigen nicht an die Vordienstzeitentscheidung anderer Dienstherren gebunden ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und verweist hierauf
GO. II. Randnummer 24 Der Beklagte hat mit Bescheid vom
VG tritt an die Stelle des Ruhegehaltsatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG der nach § 90 Absätze 4 und 5 LBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die genannten Beamten günstiger ist. Im Rahmen dieser Günstigerprüfung hat der Beklagte im Bescheid vom 5. Februar 2015 ermittelt, dass der Ruhegehaltssatz für die Klägerin
VG unter Berücksichtigung einer Hochschulausbildungszeit von vier Jahren 52,78 v.H. beträgt und damit günstiger ist, als der Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG mit lediglich 52 v.H. (vgl. Anlage C zum Bescheid vom
VG tritt an die Stelle des Ruhegehaltsatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG der nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die von der Regelung erfassten Beamten günstiger ist.
VG wird den Berechnungen die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudien- oder Mindeststudienzeit zu berücksichtigen sind. „Den Berechnungen“ bezieht sich nach Überzeugung des Gerichts nur auf den
VG zu berechnenden („alten“) Ruhegehaltssatz. Diese Auslegung lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm herleiten, wenn man § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG in die Betrachtung mit einbezieht. Danach tritt nämlich, wie ausgeführt, an die Stelle „des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1“ der „nach den Absätzen 4 und 5 berechnete“ Ruhegehaltssatz. Die Vorschrift spricht mithin nur in Bezug auf die Absätze 4 und 5 von „Berechnungen“, da nur insoweit berechnet wird. Der Ruhegehaltssatz „nach § 24 Abs. 1“ wird demgegenüber unverändert, also so, wie er sich „nach“ dieser Vorschrift ergibt, als Vergleichsgröße in die Günstigerprüfung eingestellt. Er wird auch im Rahmen der anzustellenden Vergleichsbetrachtung nicht verändert, sondern lediglich durch den nach Absätze 4 und 5 berechneten Ruhegehaltssatz ersetzt, indem letzterer „an seine Stelle tritt“, wenn er für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Da die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Absätze 4 und 5 LBeamtVG mehrere Berechnungen erfordert, bezieht sich die Formulierung „den Berechnungen“ nur auf diese Vergleichsgröße der Günstigerprüfung. Randnummer 29 Auch die an der Gesetzessystematik sowie am Sinn der Norm ansetzende Auslegung spricht dafür, dass sich § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG nur auf die Berechnungen zum Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 4 und 5 bezieht. § 90 Abs. 3 LBeamtVG beinhaltet eine Besitzstandsregelung im Wege der Günstigerprüfung, die von ihrer Systematik her einen Vergleich zwischen neuer Rechtslage (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG) und alter Rechtslage (§ 90 Abs. 3, 4 und 5 LBeamtVG i.V.m. u.a. § 12 BeamtVG) erfordert. Diesem System widerspricht es grundsätzlich, bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach der neuen Rechtslage teilweise altes Recht anzuwenden und umgekehrt. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes muss mithin als Ausnahmeregelung verstanden und damit eng ausgelegt werden. Eine solche Vermischung von altem und neuem Recht sieht § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG in Bezug auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor, die im Grundsatz auch bei der Berechnung des besitzstandsgeschützten, „alten“ Ruhegehaltssatzes ausnahmsweise nach neuem Recht („nach diesem Gesetz“) berücksichtigt werden sollen. Insoweit hat die Regelung für den nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG ermittelten „neuen“ Ruhegehaltssatz keinen Sinn, weil hierfür ohnehin das neue Recht anzuwenden ist; die Ausnahmeregelung in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit kann sich also sinnvollerweise nur auf die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach altem Recht (
VG) beziehen. Hiervon sieht allerdings § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG wiederum eine Rückausnahme vor für die Hochschulzeiten, für die es beim Rückgriff auf die alte Rechtslage bleibt. Aus dieser Gesetzesystematik ergibt sich, dass die Rückausnahme auf den Anwendungsbereich der zuvor normierten Ausnahmeregelung beschränkt sein muss, die - wie ausgeführt - nur im Hinblick auf die frühere Rechtslage (§ 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG) einen Sinn ergibt. Randnummer 30 Der Beklagte hat schließlich im Widerspruchsbescheid zutreffend und ausführlich dargelegt, dass auch die historische Auslegung des § 90 Abs. 3 LBeamtVG als eine die Besitzstandsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG ersetzende Landesnorm und die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in Landtagsdrucksache 16/1822, Seite 238 zum Ausdruck kommt, die gefundene Gesetzesauslegung stützen. Diese Ausführungen macht sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen und verweist darauf
GO ergänzend. Randnummer 31
VG ist den Berechnungen des Ruhegehaltssatzes (wie oben ausgeführt: nach Absätzen 4 und 5) die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Mindest- oder Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen.
VG konnten nach alter Rechtslage Hochschulzeiten im Umfang von Regelstudienzeiten anerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Studium nach der Einführung solcher Regelstudienzeiten begonnen hatte, was hier nicht der Fall war. Für das Studium der Klägerin waren keine Regelstudienzeiten im Fach Rechtswissenschaften festgesetzt, und zwar weder zu Beginn des Studiums im Saarland noch in dessen Verlauf in Rheinland-Pfalz, wie der Beklagte im Verwaltungsverfahren im Einzelnen ermittelt hat. Eine Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich Prüfungszeit wurde in Rheinland-Pfalz erst durch § 1 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 16. Oktober 1985 (GVBl. S. 227) eingeführt, der aber
Die von der Klägerin vorgelegte Studienordnung der Universität Köln war für ihr Studium ebenfalls nicht maßgeblich. Randnummer 33 Die in § 5 Abs. 2, später § 5a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz – DRiG – vom
VG. Randnummer 35 Weitere Einwände gegen die Berechnungen des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 LBeamtVG hat die Klägerin nicht vorgetragen. Unter Zugrundelegung einer vierjährigen Hochschulzeit als anerkennungsfähige Vordienstzeit bleibt es damit bei dem
der Günstigerregelung ermittelten Ruhegehaltssatz von 52,78 v.H. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 38 Beschluss Randnummer 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.634,08 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.