Abs 1c S 3 SGB 5 - MDK-Prüfung ergibt keine Minderung des Abrechnungsbetrags - lediglich Beanstandung der Verweildauer - keine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit bei Anforderung der Patientenakte laut Prüfanzeige oder Gutachten des MDK zwecks Prüfung
Die Aufwandspauschale
Abs 1c S 3 SGB V ist auch dann an das Krankenhaus zu zahlen, wenn die MDK-Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt und lediglich die Verweildauer innerhalb der für die Höhe der Fallpauschale unbeachtlichen Dauer als medizinisch nicht voll begründet angesehen wurde. (Rn.17) 2. Die Krankenkasse kann sich nicht darauf berufen, sie habe den MDK zur Prüfung der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" eingeschaltet, wenn in der Prüfanzeige des MDK die Patientenakte zwecks Prüfung
Es ist davon auszugehen, dass der MDK diese Angabe auftragsgemäß macht. (Rn.18) Orientierungssatz Ein von einem Krankenhaus geltend gemachter Zinsanspruch kann nicht auf Vereinbarungen oder sonstige Regelungen zum Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen gestützt werden, da die Aufwandspauschale kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ist. Es können allein Prozesszinsen
(vgl zuletzt BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 24/14 R). (Rn.19) Tenor
Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen (§ 126 SGG). Die Klägerin hat einen solchen Antrag gestellt. Randnummer 12 Die Klage ist als Leistungsklage
5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Randnummer 13 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 14 Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der begehrten Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 185 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, das am 1.4.2007 in Kraft trat (
folgend als a.F. bezeichnet). § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. bestimmte: „Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten.“ Die in Bezug genommene Prüfung ist in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes geregelt.
1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.
1c Satz 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlungen
SGB V eine Prüfung
Absatz 1 Nr. 1 SGB V zeitnah durchzuführen.
Satz 2 ist die Prüfung spätestens sechs Wochen
Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst im Krankenhaus anzuzeigen. Randnummer 15 Die streitgegenständlichen Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Zunächst handelt es sich um eine Prüfung im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V. Es wurde auf Veranlassung der Beklagten, einer Krankenkasse, durch den MDK die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V überprüft. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt. Auch ist der Klägerin durch die Anforderung ärztlicher Unterlagen durch den MDK und die Erörterung ein Verwaltungsaufwand entstanden. Randnummer 16 Die erkennende Kammer muss in dieser Sache nicht entscheiden, ob sie sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, dass der Anspruch auf die Aufwandspauschale ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine
weislich fehlerhafte Kodierung der Hauptdiagnose zur Überprüfung veranlasst wurde, das Prüfverfahren
1c SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten und sich im Ergebnis der Abrechnungsbetrag nicht verringert (vgl. BSGE 106, 214 und BSG, Urteil vom
der Prüfung durch den MDK bei den kodierten Haupt- und Nebendiagnosen. Randnummer 17 Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Verweildauer ist unter keinem abrechnungssystemrationalen Gesichtspunkt geboten. Das bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung im 2013 geltende System der Fallpauschalen kennt Korridore für die Verweildauer. Innerhalb dieser Korridore, die von der unteren bis zur oberen Grenzverweildauer reichen, bleibt die Vergütung gleich. Das Risiko der nicht mehr als medizinisch notwendigen Aufwendungen insbesondere für Personaleinsatz und Verpflegung trägt allein das Krankenhaus. Das Gericht braucht daher in einem solchen Fall auch nicht zu ermitteln, ob die medizinische Einschätzung des MDK
Aktenlage zutreffend war. Es kann vielmehr zu Gunsten des Krankenhauses annehmen, dass die behandelnden Ärzte, ihr den medizinischen Entscheidungen immer auch innewohnende Ermessen in Kenntnis der aktuellen Gesundheitssituation des Patienten zutreffend ausgeübt haben. Randnummer 18 Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass es sich bei der Prüfung nicht um eine solche im Sinne des § 275 SGB V sondern um eine solche der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gehandelt haben kann. Eine solche Prüfung ist für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts
den für sie geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften für jede Rechnung geboten. Die erkennende Kammer muss in dieser Sache nicht entscheiden, ob sie mit dem Bundessozialgericht annimmt, es gäbe ein Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit neben § 275 SGB V (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R, juris Rn. 23; SG Aachen, Urteil vom
SGB V sowie verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfungen
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Gesetzgeber besonders ausgestaltet wurde (in diesem Sinne zu verstehen: Deutscher Bundestag, Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG> der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100, S 171). Vorliegend spielen diese Fragen keine Rolle, da aus dem Gutachten des MDK an die Klägerin eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Prüfung
1 SGB V handelte. Da die Beklagte trotz Anforderung pflichtwidrig dem Gericht nicht ihre Verwaltungsakte eingereicht hat, geht das Gericht davon aus, dass der MDK dies auftragsgemäß mitgeteilt hat. Die Beklagte ist an diese Festlegung zu Beginn ihrer Prüftätigkeit für das gesamte Verfahren gebunden. Randnummer 19 Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am
, 288 Abs 1 S 2 BGB geltend machen.
Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Der Zinssatz beträgt gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz
2 BGB greift beim Anspruch auf Aufwandspauschale nicht ein (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 149/08 - Rn. 25; SG Speyer, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.