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VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer 4 K 1000/14.NW Urteil Zur straßenrechtlichen Planfeststellung der Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs § 2

Zur straßenrechtlichen Planfeststellung der Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs Leitsatz

  1. Zur straßenrechtlichen Planfeststellung der Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs. (Rn.86)
  2. Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk (hier: Eisenbahn/Kreisstraße) hängt davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. (Rn.108)
  3. Die Wiedergabe persönlicher Daten von Einwendern in einem Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Zuordnung der individuellen Einwendungen zum jeweiligen Einwender ist durch die Vergabe von Betriebsnummern gewährleistet. (Rn.112)
  4. Die Einhaltung der Grenzwerte der
  5. BImSchV (juris: BImSchV 39) ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. (Rn.165) Orientierungssatz
  6. Zu Leitsatz 3: Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24.07.1990 – 1 BvR 1244/87 – NVwZ 1990, 1162-
  7. (Rn.112)
  8. Zu Leitsatz 4: Vergleiche OVG Münster, Urteil vom 15.05.2015 – 11 D 12/12.AK –. (Rn.165) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  9. September 2014 für die „Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der Kreisstraße Nr. 27 (K 27) im Bereich der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, in den Gemarkungen Berghausen und Heiligenstein von Bau-km 0 + 080 bis Bau-km 0 + 781.505“ Randnummer 2 Die Gemeinde Römerberg mit ihren drei Ortsteilen Berghausen, Heiligenstein und Mechtersheim ist eine Ortsgemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis in Rheinland-Pfalz mit etwa 9.500 Einwohnern. Sie gehört der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen an. Randnummer 3 Die in der Straßenbaulast des Rhein-Pfalz-Kreises stehende K 27 verläuft von der Landesstraße 537 (L 537) in Dudenhofen kommend in süd-östlicher Richtung. Sie überquert nach ca. 1,5 km im Bereich der höhenfreien Anschlussstelle die Bundesstraße 9 (B 9). In der Ortslage Römerberg kreuzt die K 27, die hier den Namen Dudenhofer Straße trägt, höhengleich die Bahnlinie 3400 Schifferstadt – Berg/Wörth am Bahnübergang 220, in dessen Nähe sich der Bahnhof „Berghausen“ befindet. Ca. 50 m hinter dem schienengleichen Bahnübergang mündet die K 27 leicht spitzwinklig in die L 507 innerhalb der Ortsdurchfahrt von Römerberg. Die L 507 führt innerhalb der Ortsdurchfahrt des Ortsteils Berghausen den Namen Germersheimer Straße. Zwischen dem Bahnübergang 220 und der Anbindung an die L 507 sowie von der L 507 in östlicher Richtung zur Kreisstraße 25 trägt die K 27 den Straßennahmen „Eisenbahnstraße“. Randnummer 4 Der geplante Straßenneubauabschnitt von rund 700 m Länge befindet sich vollständig in der Gemarkung Römerberg und betrifft die Ortsteile Berghausen und Heiligenstein. Die Planfeststellung umfasst insbesondere die Beseitigung des bisherigen höhengleichen Bahnüberganges BÜ 220, die für den aufzulassenden Bahnübergang BÜ 220 ersatzweise Herstellung der Umfahrungsstrecke der K 27 mit der höhenfreien Kreuzung der Bahnlinie 3400 von Berg nach Schifferstadt durch ein Unterführungsbauwerk, den Anschluss der Umfahrungsstrecke an die „Dudenhofer Straße“ („alte“ K 27) und an die L 507 sowie die Anbindung des Baugebietes „Holzweg“ – mittels Linksabbiegespur auf der K 27 – und des Schienenhaltepunktes/der Bahnanlage an die geänderte Streckenführung der Kreisstraße, die Anlage von Rad- und/oder Gehwegen entlang der Umfahrungsstrecke der Kreisstraße sowie parallel der Bahnstrecke zwischen der „Dudenhofer Straße“ („alte“ K 27) und der Umfahrungsstrecke der K 27 als ersatzweise Wiederherstellung der rad- und fußläufigen Beziehungen zur Ortslage sowie zur barrierefreien Andienung des westlich der Bahnlinie gelegenen Bahnsteiges und die Anlegung von Stütz- und Lärmschutzwänden/-maßnahmen. Mit der Auflassung des Bahnübergangs durch die Ersatzmaßnahme werden sich an der vorhandenen Strecken- und Verkehrscharakteristik keine Veränderungen ergeben. Randnummer 5 Die Ersatzmaßnahme ist Bestandteil eines neuen Verkehrskonzepts für die Gemeinde Römerberg. Hierfür wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie bereits 1999/2000 Trassenvorschläge im Auftrag der Gemeinde Römerberg erarbeitet, die zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation beitragen sollten („Studie einer außerörtlichen Entlastungsstraße westlich von Römerberg“, Schönhofen Ingenieure Kaiserslautern, Oktober 2000). Aufbauend darauf wurde im Auftrag des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Koblenz (heute: Landesbetrieb Mobilität) eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt mit der Zielsetzung, die verkehrlichen Auswirkungen möglicher Ortsumfahrungen darzustellen und zu bewerten („Verkehrsuntersuchung Römerberg“, erstellt vom Fachbüro für Verkehrsplanung Modus Consult, Ulm,
  10. Januar 2002). Priorität der Gemeinde Römerberg besaß jedoch die Beseitigung des Bahnübergangs 220 im Zuge der K 27 zur Entschärfung der unzulänglichen Verkehrsverhältnisse in diesem Zusammenhang. Randnummer 6 Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Germersheimer Straße … (Flurstück-Nr. ...) sowie – nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom
  11. November 2015 – des südlich gelegenen unbebauten und von ihr als Garten genutzten Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. …. Diese sind im Flächennutzungsplan als Teil eines Mischgebiets ausgewiesen. In dem Bereich der Germersheimer Straße bis zur Einmündung in die Eisenbahnstraße im Norden und zum Schänzelweg im Süden – die Grundstücke der Klägerin liegen etwa in der Mitte zwischen den beiden Einmündungen – befinden sich Wohngebäude, eine Gemeinschaftsarztpraxis, ein Druckereiunternehmen, eine Fahrschule, ein Raumausstatter und ein Hausmeisterservice. Auf dem Grundstück der Klägerin mit der Flurstück-Nr. ... steht im vorderen Bereich ein Wohnhaus und im rückwärtigen Bereich ein grenzständiges Nebengebäude. Parallel zur rückwärtigen Grenze der Grundstücke der Klägerin verläuft in einem Abstand von ca. 28 m die Bahnlinie Schifferstadt – Berg/Wörth. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Karte von Römerberg und Umgebung dienen (rot = Wohnanwesen der Klägerin, grün = K 27 alt, gelb = geplante Umfahrungsstrecke, K 27 neu): Randnummer 7 Es folgt die Luftbildaufnahme Randnummer 8 Die Grundstücke der Klägerin sollen aufgrund der Planung weder ganz noch zum Teil dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die neue Bahnunterführung der K 27 (neu) soll mit ihrem östlichen Straßenast zukünftig in dem Zwischenraum zwischen der bestehenden Bahnlinie und der westlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin verlaufen. Der östliche Straßenast der neu herzustellenden Bahnunterführung der K 27 (neu) wird nach der Planung in diesem Bereich auf einer Fläche angelegt, die im Wesentlichen das Grundstück Flurstück-Nr. … (zuvor ...), Gemarkung Berghausen umfasst. Diese ehemals der Bundesrepublik Deutschland/Bundeseisenbahnverwaltung gehörende Parzelle wurde inzwischen von der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen erworben und ist heute deren Eigentum. Dieses Grundstück Flurstück-Nr. ... grenzt unmittelbar an die Grundstücke der Klägerin an. Die Fahrbahn der K 27 (neu) wird nicht ebenerdig auf dem gleichen Höhenniveau wie die Grundstücke der Klägerin liegen. Da die K 27 (neu) als Eisenbahnunterführung unter der Bahnlinie hindurchgeführt werden soll, wird sie mittels Troglage in einer Tiefe von etwa 5 m unter dem bestehenden Höhenniveau der Grundstücke der Klägerin an diesen vorbeiführen. Randnummer 9 Im Auftrag des Beklagten erstellte das Planungsbüro S Ingenieure im März 2007 eine schalltechnische Berechnung in Bezug auf die Lärmbelastung der Umgebungsbebauung für den Fall der Verwirklichung des Projekts. Gemäß den Ausführungen der am
  12. April 2007 offen gelegten „Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen“ ergab sich, dass die für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrszahlen aus der Verkehrsuntersuchung 2002 für die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten mit dem Faktor 1,015 auf das Prognosejahr 2020 hochgerechnet wurden. Eingangsdaten in die lärmtechnische Untersuchung waren 9000 Kfz 24/ h auf der K 27 und auf der L 507 7500 Kfz/24 h nördlich sowie 11900 Kfz/ 24 h südlich der Einmündung der K
  13. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  14. Juni 2007 beantragte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Speyer beim Landesbetrieb Mobilität in Koblenz als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens und die Feststellung des Plans für die Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der K 27 im Bereich der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen von Bau-km 0 + 080 bis Bau-km 0 + 781.
  15. Randnummer 11 Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen für die Neugestaltung der K 27 erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Römerberg am
  16. Juli
  17. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens
  18. September 2007 beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz oder bei der Gemeindeverwaltung Römerberg erhoben werden könnten. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte bei der Gemeindeverwaltung Römerberg in der Zeit vom
  19. Juli 2007 bis
  20. August
  21. Randnummer 12 Außerhalb der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen gingen zahlreiche private Einwendungen gegen das Vorhaben ein, darunter auch die der Klägerin. Randnummer 13 Diese machte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
  22. September 2007, eingegangen am
  23. September 2007, u.a. geltend, mit dem neu geplanten Verkehrsweg werde insgesamt mehr Verkehr an ihrem Grundstück vorbei geleitet. Das Grundstück werde - wie weitere Grundstücke entlang der Germersheimer Straße - als „Verkehrsinsel“ von zwei Straßen eingekreist. Mit der Zunahme des Verkehrs werde eine Zunahme der Verkehrsimmissionen einhergehen. Bei zutreffender Ermittlung der Verkehrsimmissionen und zutreffender Ermittlung des Gebiets nach der Art seiner Nutzung erweise sich, dass bei Realisierung des Vorhabens die maßgeblichen Grenzwerte der
  24. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV – überschritten würden. Randnummer 14 In formeller Hinsicht rüge sie, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei den in der Gemeinde Römerberg ausliegenden Planunterlagen habe sich kein Nachweis befunden, dass die Planauslegung öffentlich bekannt gemacht worden sei. Aus der auf der Homepage des Landesbetriebs Mobilität vorzufindenden Bekanntmachung könne ein Bürger nicht entnehmen, ob er von dem Vorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffen sei. Ob und in welcher Weise die Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener stattgefunden habe, sei anhand der Unterlagen nicht erkennbar. Die ordnungsgemäße Benachrichtigung werde fürsorglich gerügt. Randnummer 15 Ort und Umstände der Planauslegung erfüllten nicht die Voraussetzungen von § 73 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Die Durchführung der Auslegung müsse von der Anhörungsbehörde bzw. von den Gemeinden, die damit beauftragt seien, so organisiert und geregelt werden, dass die Personen, die Einsicht nehmen wollten, dazu in angemessener Weise Gelegenheit erhielten. Die Planauslegung habe einzig bei der Gemeindeverwaltung Römerberg stattgefunden. Dort habe auch nur ein Exemplar des Planfeststellungsentwurfes ausgelegen. Sobald mehrere Interessierte gleichzeitig hätten Akteneinsicht nehmen wollen, hätten lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen. Randnummer 16 Das Einsichtsrecht nach § 73 VwVfG erfasse die Befugnis, Ablichtungen der Planunterlagen bzw. von Teilen davon zu fertigen. Ihrem Prozessbevollmächtigten sei aber das Anfertigen von Fotokopien untersagt worden. Diese Haltung entspreche nicht den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes, den Betroffenen umfassende Informationsmöglichkeiten zu eröffnen, damit diese sich gerade bei einem so komplexen und umfangreichen Vorgang wie einem Planfeststellungsverfahren in angemessener Weise informieren könnten. Die Auslegung sei insofern nicht ordnungsgemäß gewesen. Randnummer 17 Der Umfang der auszulegenden Unterlagen entspreche nicht den Vorgaben von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Das Planfeststellungsverfahren werde nur auf Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet. Ein solcher Antrag, der das konkrete Konzept des Genehmigungsgegenstandes zum Inhalt haben müsse, habe den Planunterlagen nicht beigelegen. Es habe bei den Planunterlagen auch die Verkehrsuntersuchung Römerberg gefehlt. Dieses Gutachten sei jedoch zentrale Informationsquelle für die Frage, ob der Plan überhaupt erforderlich sei bzw. in welcher Weise die Betroffenen mit Verkehrsimmissionen rechnen müssten. Ebenso hätten die Stellungnahmen der anderen Behörden gefehlt, aus denen sich ebenfalls Informationen hätten ergeben können, die für die Betroffenen von Relevanz seien. Randnummer 18 Dem Vorhaben fehle es auch an der Planrechtfertigung. Es werde von ihr, der Klägerin, nicht verkannt, dass der Ortsverkehr von Römerberg einer Entlastung bedürfe. Eine solche effektive und echte Entlastung könnte in einer zweiten Anbindung von Römerberg an die B 9 Richtung Speyer erreicht werden. Die nun in Rede stehende verkehrliche Maßnahme werde aber zu keiner Reduzierung der Verkehrszahlen im Ortskern von Römerberg führen. Dies ergebe sich auch aus der Verkehrsbegutachtung. Zwar heiße es im Erläuterungsbericht, es gehe bei dem Vorhaben um die Planung einer „außerörtlichen Entlastungsstraße“. Es werde aber nicht dargelegt - und sei auch nicht ersichtlich - ob bzw. in welchem Umfang die Verkehrszahlen tatsächlich reduziert werden könnten. Eine Verkehrsmaßnahme, die zur Entlastung des innerörtlichen Verkehrs gedacht sei, die dieses Ziel aber ausweislich des Verkehrsgutachtens nicht erreichen werde, entbehre einer Planrechtfertigung. Randnummer 19 Es sei nicht auszuschließen, dass die Anwohner des derzeitigen Bahnübergangs möglicherweise zu einem gewissen Grad verkehrlich entlastet würden. Eine Vielzahl von Bürgern (jedenfalls entlang der Germersheimer Straße) würde bei der neuen Verkehrsführung erheblich mit zusätzlichem Verkehr belastet. Die punktuelle und begrenzte Entlastung von einigen Planbetroffenen durch die erhebliche und starke Belastung anderer Planbetroffener vermöge die Verkehrsplanung nicht zu rechtfertigen. Randnummer 20 Die Planfeststellungsbehörde habe auch eine echte Prüfung von Planungsalternativen nicht vorgenommen. Da von den betroffenen Bürgern bereits in den Bürgergesprächen Alternativen benannt worden seien, hätten zumindest diese überprüft werden müssen. Ohne eine Prüfung von Alternativen liege ein Abwägungsfehler im Sinne eines Abwägungsausfalls vor. Randnummer 21 Ferner habe die Planfeststellungsbehörde die Verkehrsimmissionen fehlerhaft ermittelt. Es liege insofern ein Abwägungsausfall vor, als eine Zunahme des Verkehrs, einschließlich der damit einhergehenden Verkehrsimmissionen, für eine Vielzahl der Planbetroffenen überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Die schalltechnische Untersuchung gelange für eine Vielzahl der betroffenen Grundstücke zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der
  25. BImSchV eingehalten würden. Für ihr Grundstück sei zwar berechnet worden, dass die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A) mit Werten von 52,8 und 45,8 db(A) bzw. 58,4 und 51,4 db(A) unterschritten würden. Entgegen der Annahme des schalltechnischen Gutachtens handele es sich in dem Bereich Germersheimer Straße .. jedoch nicht um ein Mischgebiet, so dass im Ergebnis andere, schärfere Grenzwerte hätten Anwendung finden müssen. Wenn überhaupt eine Zuweisung zu einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung möglich sei, so sei der Bereich als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Randnummer 22 Die schalltechnische Untersuchung leide unter dem weiteren Mangel, dass ihr veraltetes Datenmaterial zur Verkehrssituation aus dem Jahre 2001 zugrunde liege. Ein weiterer Mangel der schalltechnischen Untersuchung liege darin, dass lediglich auf den neuen Verkehr der Ortsumgehung abgestellt worden sei. Stattdessen sei im Einzelnen zu prüfen, ob die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle durch eine Gesamtverkehrsbelastung überschritten werde. Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Fall möglich sei, lägen vor: Sie sei durch die viel befahrene Germersheimer Straße und die neue Ortsumgehung mit ihrem Grundstück durch Straßen eingerahmt. Hinzuzurechnen sei der Verkehrslärm der in unmittelbarer Nähe verlaufenden Eisenbahnlinie mit S-Bahn und Güterverkehr. Die Verkehrsgeräusche, die durch die B 9 verursacht würden, kämen noch hinzu und seien besonders gut wahrzunehmen, wenn der Lärm der Germersheimer Straße abends etwas abnehme. Zu diesen Gesichtspunkten fehle es in der schalltechnischen Untersuchung an jeder Ausführung. Zusätzlich bestehe jetzt eine Lärmschutzwand am Rand des Neubaugebietes, die den Schall aus dem Schienenverkehr und der neugeplanten Straße mit Unterführung in Richtung des bestehenden Baugebiets reflektiere. Auch insofern sei das Abwägungsgebot nicht eingehalten, als die zukünftigen Bewohner des Neubaugebiets geschützt, die Bewohner des Bereichs Germersheimer Straße aber zusätzlich belastet würden. Randnummer 23 Gänzlich ohne Berücksichtigung im bisherigen Verfahren seien Erschütterungen durch den Straßenneubau geblieben. Randnummer 24 Schließlich verstoße das Vorhaben gegen naturschutzrechtliche Vorgaben. Es befinde sich zumindest in der Nähe des FFH-Gebiets "Rheinniederung Speyer-Germersheim" sowie des europäischen Vogelschutzgebietes "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün", das zugleich als IBA-Gebiet (Important Bird Area) ausgewiesen sei. Es sei zumindest eine mittelbare Beschädigung der hoch-bedeutsamen Naturschutzflächen zu besorgen. Randnummer 25 Mit weiterem persönlichem Schreiben vom
  26. September 2007 und teilweise als Mitunterzeichnerin von Sammeleinwendungsschreiben erhob die Klägerin ergänzende Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Randnummer 26 Am
  27. Dezember 2010 wurde der Termin zur Erörterung der Einwendungen in der Rhein-Pfalz-Halle in Römerberg durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Termins war zuvor am
  28. und
  29. November 2010 in den Tageszeitungen „Die Rheinpfalz“ und „Speyerer Morgenpost“ sowie am
  30. November 2010 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz erfolgt. In dem Erörterungstermin ließ sich die Klägerin, die persönlich anwesend war, von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten. Hinsichtlich des Verlaufs und der Ergebnisse der Erörterung wird auf die Niederschrift der Anhörungsbehörde vom
  31. Dezember 2010 verwiesen. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
  32. Dezember 2012 bat der Landesbetrieb Mobilität Koblenz den Landesbetrieb Mobilität Speyer um ergänzende Erläuterungen zur geplanten Maßnahme, insbesondere zu der Frage der Planrechtfertigung. Hierzu gab der Landesbetrieb Mobilität Speyer am
  33. Juni 2013 eine Stellungnahme an den Landesbetrieb Mobilität Koblenz ab, der eine Informations- und Bilddokumentation beigefügt war. Randnummer 28 Im Verlaufe des Planfeststellungsverfahrens beauftragte der Landesbetrieb Mobilität Koblenz das Planungsbüro Modus Consult mit einer Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre
  34. Die Ergebnisse dieser Aktualisierung bzw. Fortschreibung gingen in die „Verkehrsuntersuchung Römerberg – Fortschreibung 2011“ vom Juli 2013 ein. Für den Analyse-Nullfall

(2011)aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung (Fortschreibung 2011) wurde für die L 507 unmittelbar südlich der bestehenden Einmündung der K 27 in die Landesstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt Römerberg ein Fahrzeugaufkommen von 8400 Kfz/ 24 h ermittelt. Für die K 27 zwischen der B 9 und der Einmündung in die L 507 war im Analyse-Nullfall 2001 der Verkehrsuntersuchung 2002 eine Verkehrsbelastung von (max.) 6400 Kfz/ 24 h festgestellt worden. Nach dem Analyse-Nullfall der Fortschreibung 2011 betrug die Verkehrsbelastung im gleichen Streckenabschnitt der Kreisstraße (max.) 6600 Kfz/ 24 h. Bei der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2011 wurde ein eigener Planfall für die Bahnübergangsbeseitigung (Prognose-Nullfall-Plus) erstellt und die Verkehrszahlen für das Jahr 2025 ermittelt. Für die K 27 werden 5700 Kfz, die L 507 Nord 7500 Kfz und die L 507 Süd 9700 Kfz jeweils pro 24 h prognostiziert. Randnummer 29 Am
  1. August 2013 nahm der Beklagte unter Berücksichtigung der Vorgaben der
  2. BImSchV auf eine etwaige Überschreitung auch des Grenzwertes für Feinstäube PM 2,5 eine ergänzende Überprüfung der Luftschadstoffsituation vor. Die Abschätzung der verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen wurde auf die neue Berechnungsgrundlage, die Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen – RLuS 2012 überprüft und aktualisiert. Die Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation ergab, dass, gerechnet mit den Verkehrszahlen aus der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung 2002, sowohl nach den Verfahren nach MLuS 02 als auch nach der RLuS 2012 sowie auch unter Zugrundelegung der Verkehrszahlen der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchung 2011 nach dem Verfahren RLuS 2012 die Grenzwerte der Schadstoffleitkomponenten der
  3. BImSchV deutlich unterschritten werden. Randnummer 30 Am
  4. Oktober 2013 übersandte der Beklagte der Klägerin die neuen Unterlagen. Hierzu äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom
  5. November
  6. Randnummer 31 Durch Beschluss des Landesbetriebs Mobilität Koblenz vom
  7. September 2014 wurde der Plan für die Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der Kreisstraße Nr. 27 im Bereich der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, in den Gemarkungen Berghausen und Heiligenstein von Bau-km 0 + 080 bis Bau-km 0 + 781.505 festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter C. zahlreiche besondere Bestimmungen und Auflagen. In „C V. Lärm“ wird u.a. Folgendes ausgeführt: Randnummer 32 Der Straßenbaulastträger ist beim (Um-)Bau der K 27 zur Beseitigung des Bahnüberganges 220, Römerberg, im hier festgestellten Abschnitt grundsätzlich verpflichtet, nachteilige Auswirkungen durch von der ausgebauten Straße ausgehenden Lärmbelastungen auf die benachbarte Wohnbebauung zu vermeiden. Dieser Verpflichtung hat er zunächst durch die Wahl der Trasse nachzukommen. Wenn trotz der richtigen Wahl der Trasse nachteilige Lärmauswirkungen auf benachbarte Wohnbebauung zu erwarten sind, hat er diese durch aktive Lärmschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß zu verringern; erst wenn danach noch immer unzumutbare Lärmauswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung verbleiben, ist den Eigentümern der betroffenen Häuser passiver Lärmschutz an den zum dauernden Aufenthalt bestimmten Wohnräumen zu gewähren. Randnummer 33 Der Straßenbaulastträger hat die von der K 27 und L 507 ausgehenden Lärmauswirkungen auf die der Straße benachbarte Wohnbebauung in einer Schalltechnischen Untersuchung überprüft. Nach dem Ergebnis der Untersuchung sind unzumutbare Lärmauswirkungen auf benachbarte Wohnbebauung zu erwarten. Der Straßenbaulastträger ist daher zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet. Er wird nach Maßgabe der festgestellten Pläne (siehe Kapitel AVIII10 und AVIII11) aktive Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Form von Lärmschutzwänden durchführen und das Tragbauwerk mit einer hochabsorbierenden Auskleidung ausstatten. Randnummer 34 Verschiedene Wohnhäuser entlang der gesamten Baustrecke können mit der Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht vollständig vor unzumutbaren Verkehrsgeräuschen geschützt werden, da der dazu erforderliche aktive Lärmschutz aufgrund der Lage der Gebäude im unmittelbaren Einmündungsbereich K 27/ L 507 dem Straßenbaulastträger nicht aufgegeben werden kann. Diesen Wohnhäusern steht daher ergänzend passiver Lärmschutz zu. Randnummer 35 Es handelt sich im Einzelnen um die Anwesen: Randnummer 36 Wohngebäude, Straße, Hausnummer Himmelsrichtung Germersheimer Straße ... Südliche und westliche Gebäudeseite Germersheimer Straße ... Westliche Gebäudeseite Germersheimer Straße ... Südliche Gebäudeseite Randnummer 37 Der Straßenbaulastträger wird dem Grunde nach verpflichtet, den Eigentümern der vorgenannten Gebäude die notwendigen Aufwendungen in Geld auszugleichen, welche für die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den die Immissionsgrenzwerte überschreitenden Verkehrslärm aufgewendet werden müssen (sog. „passiver Lärmschutz“). Randnummer 38 In „C VI
  8. Weitere Bestimmungen und Auflagen“ heißt es weiter: Randnummer 39 „ Während der Bauzeit hat der Vorhabenträger dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm-, Geruchs-, Staub- und Erschütterungsimmissionen nach dem Stand der Technik vermieden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Vorhabenträger hat die Anlieger über den Beginn der Baumaßnahmen und deren geplante Dauer vorab zu informieren und den Anliegern einen Ansprechpartner für etwaige Beanstandungen zu benennen. Randnummer 40 Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit sind zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz zu bringen und bei entsprechender Gefährdungslage Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Zum Schutz der Anlieger insbesondere vor bauzeitlichem Lärm, Staub, Schadstoffen und Erschütterungen wird beauflagt, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG), das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. In der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Behörde die Arbeiten zugelassen hat. Randnummer 41 Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, hat der Vorhabenträger den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Arbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen. Darüber hinaus ist auch insoweit das Landesimmissionsschutzgesetz maßgeblich, wonach die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder zu vermindern ist. Durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Wässern der Baustelle) können Vorkehrungen getroffen werden, um die Staubbelastungen und Verschmutzungen im Umfeld der Baumaßnahme möglichst auf ein Mindestmaß zu reduzieren.“ Randnummer 42 Unter Abschnitt D „Beteiligte“ wurden sämtliche Träger öffentlicher Belange sowie die privaten Einwender mit Namen und Anschrift aufgeführt. Im Abschnitt E „Begründung“ wies der Beklagte die gegen das Planvorhaben erhobenen Einwendungen zurück. Zu den individuellen Einwendungen der Klägerin nahm der Beklagte unter Abschnitt E XI. „Sonstige Privateinwendungen“ Stellung. Randnummer 43 In der Zeit vom
  9. November 2014 bis
  10. November 2014 lag der Planfeststellungsbeschluss samt Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen aus. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte in den Tageszeitungen „Speyerer Morgenpost“ und „Die Rheinpfalz“ vom
  11. Oktober 2014 sowie im Staatsanzeiger vom
  12. Oktober
  13. Randnummer 44 Die Klägerin hat hiergegen am
  14. November 2014 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss hätte bereits nicht durch den Landesbetrieb Mobilität ergehen dürfen, weil für das Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG – das Eisenbahn-Bundesamt zuständig sei. Bei der Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG oder ein landesstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne oder müsse, komme es auf den Zweck bzw. Schwerpunkt der Maßnahme an. Dieser liege – wie es schon im Tenor des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses sehr deutlich zum Ausdruck komme – in der „Beseitigung des Bahnüberganges 220“. Randnummer 45 Ihr Grundstück liege an der viel befahrenen Germersheimer Straße. Mit dem planfestgestellten Vorhaben solle der Verkehrsweg zwischen der hinter ihrem Grundstück verlaufenden Bahnlinie und dem Grundstück geführt werden. Der Abstand zwischen rückwärtiger Grundstücksgrenze und dem Straßenrand der neu zu errichtenden Straße betrage ca. 1 m. Mit dem neu geplanten Verkehrsweg werde insgesamt mehr Verkehr an ihrem Grundstück vorbei geführt. Dieses werde somit als „Verkehrsinsel" von zwei Straßen eingekreist. Mit der Zunahme des Verkehrs werde eine Zunahme der Verkehrsimmissionen einhergehen. Die neue Verkehrsführung werde sich auch insoweit auswirken, als ihr Grundstück von Erschütterungen durch den Verkehr betroffen sein werde. Alle diese Gesichtspunkte seien von ihr in ihrem Einwendungsschreiben vom
  15. September 2007 dargelegt worden, so dass insofern keine materielle Präklusion eingetreten sei. Randnummer 46 Der angefochtene Planbestellungsbeschluss leide an durchgreifenden formellen und materiellen Fehlern. Er sei schon deshalb rechtswidrig, weil mit ihm persönliche Daten der Einwender und so auch der Klägerin ohne Rechtsgrund und unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – sowie gegen das Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz preisgegeben worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der personenbezogenen Daten der Klägerin sei von dem Beklagten auf seiner Seite in das Internet eingestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Preisgabe von personenbezogenen Daten durch die Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstelle. Randnummer 47 Ein weiterer Fehler des Planfeststellungsverfahrens, der auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses durchschlage, sei darin zu sehen, dass wesentliche Unterlagen, auf die die Planfeststellung gründe, nicht offengelegt und erst nach dem Erörterungstermin eingeholt worden seien. So hätten insbesondere die von dem Beklagten mit Schreiben vom
  16. Oktober 2013 ihr übersandten Unterlagen bei der förmlichen Offenlage nicht ausgelegen. Bei diesen Unterlagen sei es aber um den eigentlichen Zweck des Vorhabens bzw. die Planrechtfertigung gegangen. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht durch die Übersendung der maßgeblichen Unterlagen an sie „geheilt“ worden. Bei der Hinzufügung weiterer Planunterlagen zur Substantiierung des Planungszwecks handele es sich nicht um die Änderung eines ausgelegten Plans im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG, so dass die dort genannte Möglichkeit zur Beteiligung Betroffener ausscheide. Randnummer 48 Im Übrigen sei – soweit bekannt – nur ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; alle weiteren Einwender hätten von den ergänzten Unterlagen keine Kenntnis erhalten und ihnen sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Nach ihrer Auffassung hätte die Hinzufügung des zentralen Kriteriums einer Planfeststellung, nämlich der Planrechtfertigung, notwendig eine weitere Offenlage und einen sich daran anschließenden Erörterungstermin zur Folge haben müssen. Randnummer 49 Auch die „Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation" vom
  17. August 2013 habe nicht offen gelegen. Dass gerade die Ermittlung der Schadstoffimmissionen für die Betroffenen zentrale Bedeutung habe und insofern eine Offenlage ohne eine vollständige bzw. aktuelle Begutachtung ihren Informationszweck verfehle, brauche nicht näher dargestellt werden. Randnummer 50 Im Übrigen halte sie an den von ihr im Einwendungsschreiben geltend gemachten Verfahrensfehlern fest. Die dort aufgezeigten Verstöße seien durch den Planfeststellungsbeschluss nicht „geheilt“ worden. Randnummer 51 In materieller Hinsicht fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Das planfestgestellte Vorhaben ergebe in verkehrlicher Hinsicht allenfalls dann Sinn, wenn es im Kontext einer außerörtlichen Entlastungsstraße realisiert würde. Genau dies sei jedoch nicht der Fall. Für sich betrachtet löse die angefochtene Maßnahme die Verkehrsprobleme in Römerberg nicht, so dass keine ausreichende Planrechtfertigung gegeben sei. Randnummer 52 Die planfestgestellte Maßnahme werde Verkehrsprobleme nicht lösen, sondern neue schaffen. Durch die besondere Streckenführung (6,5 % Gefälle und enge, unübersichtliche Kurve) sei eine erhöhte Unfallgefahr zu erwarten. Von der L 507 kommend folge eine abschüssige Strecke mit 6,5 % Gefälle. Daran schließe sich eine enge Rechtskurve an, bei der durch Nutzer des erhöhten Rad- und Fußwegs die Sicht auf den Gegenverkehr versperrt sei. Müsse ein Autofahrer wegen Gegenverkehr (etwa weil dieser die Kurve schneide) abbremsen, so könne es zu Auffahrunfällen kommen. Dies würde in den beengten Verhältnissen der Unterführung zu einer längeren Blockade des Verkehrs und damit zu Verkehrsstauungen führen. Das gleiche gelte für die Streckenführung aus Richtung Dudenhofen kommend. Randnummer 53 Wenn in der Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität vom
  18. Juni 2013 ausgeführt werde, die Schließungen der Bahnschranken würden zu teilweise erheblichen Rückstaus in den vorhandenen Straßenraum bzw. Kreuzungsbereich führen, so treffe die Aussage in der Form nicht zu. Die Stauungen entstünden nicht allein durch die Bahnschranke, sondern durch den Kreuzungsbereich L 507/K
  19. Die planfestgestellte Unterführung werde bezüglich der Stausituation keine Verbesserung bringen, denn der Stau werde lediglich in die Unterführung und in den Kreuzungsbereich verlagert werden. Randnummer 54 Zur Erforderlichkeit der Maßnahme werde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass der Bahnübergang keine ausreichenden Breiten für beidseitige Rad- und Gehwegführung hätte. Eine Verbreiterung des Bahnübergangs wäre aus Sicht der Bahn aber durchaus möglich. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der bisherige Zustand erhalten bleiben musste, damit er als Argument für die Schließung des Bahnübergangs herhalten konnte. Eine erhöhte Gefährdung der Fußgänger und Radfahrer (Schulkinder) sei aus diesem Grund wohl billigend in Kauf genommen worden. Im Übrigen müssten durch die Bahnunterführung sowohl die Anwohner westlich der Bahnlinie als auch die Nutzer der Bahn erhebliche Umwege in Kauf nehmen. Die so oft propagierte Fußläufigkeit der Anbindung an den Ortskern werde damit abgestellt. Dies führe zu einer Zunahme des Kfz-Verkehrs und zu einer Abnahme der Benutzung der Bahn. Die Umwege seien deshalb nicht zumutbar. Randnummer 55 Im Ergebnis werde die Verlegung des Einmündungsbereiches der K 27 in die L 507 um 125 m nach Süden die räumliche Verkehrssituation nicht verbessern. Letztlich fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Randnummer 56 Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an durchgreifenden Abwägungsmängeln: Bei der Feststellung des Verkehrsaufkommens an der künftigen Einmündung K 27 in die L 507 nach Verlegung der K 27 mit Bahnunterführung seien unzutreffende verkehrliche Annahmen zugrunde gelegt worden. Bei Zugrundelegung der richtigen Annahmen zeige sich, dass die geplante Maßnahme für sie, die Klägerin, unzumutbar sei. Randnummer 57 Die Verkehrsuntersuchung 2001 und die Fortschreibung dieser Untersuchung aus dem Jahr 2011 gelangten zu dem Ergebnis, dass ein bestimmbarer Teil des Verkehrsaufkommens von Römerberg sein Ziel über die K 27 und die B 9 (einschließlich des Rückverkehrs) erreiche und zu diesem Zweck zwischen L 507 und B 9 die Bahntrasse queren müsse. Laut Verkehrsuntersuchung 2011 seien dies am Bahnübergang 7500 Kfz/24h. Als Folge der Bahnunterführung steige die Verkehrsbelastung auf der L 507 südlich der künftigen Einmündung der K 27 von 8800 Kfz/24h auf 9700 Kfz/24h, also um 10 %. Trotz dieser Steigerung südlich des künftigen Einmündungsbereichs sollten dann angeblich nur noch 5700 Kfz/24h die Bahn unterqueren. Dieser „Schwund" von 1800 Verkehrsteilnehmern, die die B 9 erreichen müssten, sei nicht nachvollziehbar. Statt mit den 5700 Kfz/24h, mit denen im Planfeststellungsbeschluss das Verkehrsaufkommen an der künftigen Einmündung der K 27 in die L 507 beschönigt werde, müsse mit 7500 Kfz/24h, also 32 % mehr, gerechnet werden. Für ihre Wohnsituation bedeute dies, dass sich das nachgewiesenermaßen überdurchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der L 507 vor ihrem Wohngrundstück durch die Bahnunterführung zusätzlich um 10 % erhöhe und auf der Zufahrt zur Bahnunterführung auf der Rückseite des Wohngrundstücks mit 7500 Kfz/24h um 32 % höher sein werde, als dies im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesen sei. Dies führe dazu, dass die schalltechnischen Berechnungen auf unzutreffenden Annahmen beruhten. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Verkehrszahlen würde dies zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Klägerin führen. Gleiches gelte für die Belastungen durch Feinstaub und Erschütterungen. Randnummer 58 Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungen im Planfeststellungsbeschluss auf die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2001 bezögen. Dabei seien die in Planung befindlichen Neubaugebiete W 3 und W4 noch nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlich entstehenden Wohngebiete werde die Verkehrsbelastung und damit einhergehend die Immissionsbelastung noch deutlich höher sein. Randnummer 59 Zudem sei ein Abwägungsausfall festzustellen: Ihr, der Klägerin, habe bislang eine Zugangsmöglichkeit und eine Anfahrmöglichkeit zu ihrem rückwärtigen Grundstück zur Verfügung gestanden. Sie habe über eine befestigte Fläche an ihr rückwärtiges Gartengrundstück heranfahren und das Grundstück von dort aus auch betreten können. Im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieses Gartengrundstücks sei dies offenkundig ein erheblicher Vorteil. Bei Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen werde ihr dieser Vorteil entzogen. Dieser Gesichtspunkt sei von dem Beklagten überhaupt nicht gesehen worden und deshalb auch nicht in die Abwägung eingestellt worden. Dies begründe einen Abwägungsfehler (Abwägungsausfall). Randnummer 60 Ein Abwägungsausfall liege auch weiterhin darin begründet, dass der Beklagte die Beeinträchtigungen der Klägerin durch Erschütterungen und Feinstäube nicht berücksichtigt und damit nicht gewürdigt habe. Randnummer 61 Zu monieren seien ferner nicht oder fehlerhaft geprüfte Planungsalternativen. Eine Planungsalternative wäre eine westliche Ortsumgehungsstraße. Mit dieser würde sich die Verkehrsbelastung auf der L 507 im geplanten Einmündungsbereich um 30 % und am Bahnübergang um 33 % vermindern. Mit der Bahnunterführung werde sich demgegenüber die Verkehrsbelastung auf der L 507 im geplanten Einmündungsbereich um 10 % erhöhen. Darüber hinaus hätte die Ortsumgehungsstraße für ganz Römerberg positive Auswirkungen auf die Verkehrsbelastungen. Randnummer 62 Die Klägerin beantragt, Randnummer 63 den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom
  20. September 2014 aufzuheben, Randnummer 64 hilfsweise Randnummer 65 den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom
  21. September 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 66 weiter hilfsweise Randnummer 67 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Hinblick auf die in der Einwendung vom
  22. September 2007 zum Planfeststellungsverfahren erhobenen Forderungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 68 Der Beklagte beantragt, Randnummer 69 die Klage abzuweisen. Randnummer 70 Zur Begründung führt er aus, die Klägerin könne sich auf mehrere von ihr geltend gemachte Gesichtspunkte nicht berufen, da sie diesbezüglich mit ihren Einwendungen präkludiert sei. Unbeschadet dessen sei die hier angefochtene Planung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen. Randnummer 71 In formeller Hinsicht sei der Landesbetrieb Mobilität zuständig für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung nach § 18 habe nicht bestanden. Es sei nicht entscheidend, dass die gesamte Baumaßnahme dazu diene, den vorhandenen höhengleichen Bahnübergang zu beseitigen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass es um eine Straßenbaumaßnahme, nämlich den Bau bzw. die Änderung von Straßen gehe, für deren Planung die Straßenbauverwaltung zuständig sei. Randnummer 72 Es liege keine Verfahrensverstoß im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten vor. Dieser wäre im Übrigen unbeachtlich. Ferner könne sich die Klägerin nicht auf die Rechte anderer Verfahrensbeteiligter berufen. Soweit die Klägerin die mangelhafte Offenlage von Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Speyer vom
  23. Juni 2013 und der beigefügten Informations- und Bilddokumentation, rüge, liege ebenfalls kein Verfahrensmangel vor. Richtig sei zwar, dass die dortigen Ausführungen der Straßenbaudienststelle Angaben zum Zweck und zur Notwendigkeit der Baumaßnahme enthalten hätten. Diese Angaben hätten jedoch lediglich ergänzende bzw. vertiefende Darlegungen zu den bereits im Erläuterungsbericht enthaltenen Projektbeschreibungen und zum Zweck des Vorhabens dargestellt. Die Stellungnahme der Straßenbaubehörde vom
  24. Juni 2013 habe auch keine Änderung des Planes bewirkt noch habe deren Inhalt eine solche Änderung dargestellt. Im Übrigen wäre ein in der – vermeintlich – fehlerhaft unterbliebenen Offenlage der Stellungnahme des Mobilität Speyer vom
  25. Juni 2013 zu erblickender Verfahrensfehler durch die erfolgte ergänzende Anhörung der Klägerin „geheilt" worden. Denn diese habe sich am
  26. November 2013 auch tatsächlich hierzu geäußert. Randnummer 73 Ein Verfahrensfehler ergebe sich auch nicht aus der unterbliebenen Offenlage der „Ergänzenden Überprüfung der Schadstoffsituation“ vom
  27. August 2013, da hierzu kein fachliches Erfordernis bestanden habe. Randnummer 74 Sonstige Verfahrensfehler lägen nicht vor. Randnummer 75 Soweit die Klägerin das Fehlen der Planrechtfertigung moniere, könne sie dies als nur mittelbar von der Planung Betroffene bereits nicht rügen. Ungeachtet dessen sie die Planrechtfertigung gegeben und die Notwendigkeit der Maßnahme belegt. Die festgestellte Straßenbaumaßnahme sei geeignet und zugleich erforderlich, um das Planungsziel zu realisieren. Mit der festgestellten Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der K 27 werde der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 3 Landesstraßengesetz – LStrG – gerecht, wonach er die ihm zugewiesenen Kreisstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verbessern habe. Randnummer 76 Ziel der Planung sei die Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges BÜ 220, unter Aufrechterhaltung der Kreisstraßenverkehrsverbindung zwischen der L 507 und der B 9/Dudenhofen, einschließlich der darüber hinausgehenden Verbindungsfunktionen. Damit sollten vor allem die mit dem vorhandenen schienengleichen Bahnübergang bestehenden verkehrlichen Hindernisse und Gefährdungen beseitigt bzw. minimiert werden und ein nachhaltiger Beitrag für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen- und auch des Schienenverkehrs geschaffen werden. Die vorhandene Verkehrssituation im Bereich des Bahnüberganges sei unzureichend. Die häufigen und langen Schließzeiten des Bahnüberganges führten zu Rückstauungen bis in die L 507 und blockierten dort den nachfolgenden Durchgangsverkehr. Zudem weise der Bahnübergang keine ausreichenden Breiten für eine in beide Fahrtrichtungen von der Fahrbahn abgegrenzte Rad- und Gehwegeführung auf. Dadurch werde die Sicherheit der langsameren und schwächeren Verkehrsteilnehmer beim Queren des Bahnüberganges und sich begegnenden Kraftfahrzeugen, insbesondere nach dem Öffnen der Bahnschranken, gefährdet. Unter Berücksichtigung der absehbaren zukünftigen Verkehrsentwicklung werde sich diese Situation ohne die Beseitigung des Bahnüberganges noch weiter verschärfen. Um dieser Gefährdungssituation entgegenzutreten und dauerhaft eine sichere und leistungsfähige Verkehrsverbindung zu schaffen, habe der Vorhabenträger sich dazu entschlossen, den Bahnübergang durch eine höhenfreie Unterführung zu ersetzen. Die örtlichen Zwangspunkte erforderten dabei eine Umfahrung der vorhandenen Bebauung und eine Verschiebung der Einmündung der K 27(neu) in die L
  28. Randnummer 77 Die Klägerin verkenne dieses Planungsziel, wenn sie darauf hinweise, dass die Baumaßnahme nicht zu einer Reduzierung der Verkehrsströme und damit nicht zur Lösung der eigentlichen Verkehrsproblematik führen würde. Anders als die Klägerin hier vorgebe, habe die Beseitigung des BÜ 220 in Berghausen keine innerörtliche Verkehrsentlastung zum Ziel. Eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens lasse sich mit dieser Maßnahme richtigerweise nicht verwirklichen. Dementsprechend habe der Vorhabenträger der Planung zur Bahnübergangsbeseitigung konsequenter Weise auch niemals eine solche Zielsetzung beigemessen. Stattdessen sei die Baumaßnahme darauf angelegt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich des o.g. Bahnüberganges zu gewährleisten und zu verbessern. Randnummer 78 Die durch die Planung entstehenden Mehr- bzw. Umwege seien verhältnismäßig und zumutbar. Die Verbindung zur Ortslage werde ohne unverhältnismäßige Umwege wiederhergestellt. Die (fuß- und radläufige) Wegeverbindung zur Ortsmitte werde zwar insbesondere für die Anwohner der „Dudenhofer Straße" länger. Gleichzeitig werde aber der Weg für die nahe der Umfahrungsstrecke wohnenden Anlieger im Baugebiet „Holzweg" je nach Zielort (eventuell) sogar verkürzt. Den verlängerten Fahrwegen für die Umfahrungsstrecke der neuen Trasse der Kreisstraße stünden überdies auch die entfallenden Wartezeiten vor geschlossener Bahnschranke gegenüber. Randnummer 79 Die Planung verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Das Vorhaben werde von einem hinreichenden öffentlichen Interesse getragen. Dieses leite sich maßgeblich aus den bestehenden Verkehrsverhältnissen im Bereich des Bahnüberganges 220 und der nahegelegenen Einmündung L 507/K 27 ab. Die Staubildungen und die Rückstauungen bei geschlossener Bahnschranke beeinträchtigten die Sicherheit und auch die Leichtigkeit des Verkehrs auf den beiden klassifizierten Straßen. Vorzugswürdige Alternativen, bei denen diese Verkehrsverhältnisse vorrangig hätten verbessert werden können als durch die Beseitigung des Bahnüberganges mit der Herstellung einer höhenfreien, Kreuzung und der Umfahrungsstrecke seien nicht erkennbar. Randnummer 80 Die Verkehrslärmuntersuchungen seien fehlerfrei erfolgt. Es liege auch kein Abwägungsmangel in Bezug auf Erschütterungen und die Belastungen durch Feinstaub sowie hinsichtlich der rückwärtigen Zugangssituation des Grundstücks der Klägerin vor. Diese nehme offenbar ein Zugangs- und Anfahrtsrecht zu ihrem rückwärtigen Gartengrundstück für sich in Anspruch, welches weder in tatsächlicher Hinsicht gegeben sei noch rechtlich bestehe. Randnummer 81 Die Planung sei auch im Hinblick auf Prüfung von Planungsalternativen rechtsfehlerfrei ergangen. Zunächst sei die Alternativenprüfung vom Kontrollanspruch der Klägerin nicht erfasst. Ungeachtet dessen liege kein Abwägungsmangel vor. Insbesondere stelle die von der Klägerin thematisierte Ortsumgehungsstraße keine vorzugswürdige Variante dar. Randnummer 82 In der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom
  29. November 2015 hat der Beklagte im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die nähere Umgebung des Anwesens der Klägerin bauplanungsrechtlich als faktisches Mischgebiet oder faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, die Prozesserklärung abgegeben, der Klägerin – ebenso wie drei anderen Bewohnern bereits im Planfeststellungsbeschluss in der Umgebung – ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zu gewähren. Randnummer 83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Planaufstellungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom
  30. November 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 84 Die Klage ist weder mit dem im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) verfolgten Hauptantrag noch mit den beiden Hilfsanträgen begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem rügefähigen Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die – vollständige oder teilweise – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die hilfsweise erstrebte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest die äußerst hilfsweise begehrte Planergänzung rechtfertigt. Randnummer 85 Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig ( I. ). Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zwar zulässig ( II. ), in der Sache aber unbegründet ( III. ). Der Hilfsantrag zu 1) bleibt ebenso erfolglos ( IV. ) wie der Hilfsantrag zu 2) ( V. ). I. Randnummer 86 Gemäß § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Zwar bestimmt § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen, entscheidet. Die genannte Vorschrift schließt auch Vorhaben für die Aufhebung (Schließung) eines (höhengleichen) Bahnübergangs ein, sei es dass dieser ersatzlos aufgehoben wird oder durch eine Straßenunter- oder Straßenüberführung ersetzt wird (BVerwG, Beschluss vom
  31. Juli 2008 – BVerwG 9 A 21.08 –, NVwZ 2009, 189; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  32. April 2015 – OVG 12 A 1.14 –, juris). Randnummer 87 Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch die Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs zugelassen, der gemäß § 18 AEG grundsätzlich der Planfeststellung bedarf. Der Beklagte hat jedoch das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 LStrG durchgeführt. Für die Zuständigkeit ist nicht entscheidend, ob das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 18 AEG hätte durchgeführt werden müssen. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  33. Oktober 2013 – 2 K 98/12 –, juris). Wird der Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach den §§ 45 ff. VwGO. II. Randnummer 88 Der Hauptantrag ist zulässig. Randnummer 89
  34. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom
  35. September 2014 in der Gestalt der Prozesserklärung vom
  36. November 2015 gerichtete Antrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da der genannte Planfeststellungsbeschluss nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1, § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt ist. Aufgrund der in den mündlichen Verhandlung vom
  37. November 2015 vom Beklagten abgegebenen Prozesserklärungen ist der veränderte Planfeststellungsbeschluss Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7./
  38. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG –, DVBl 2008, 321; BVerwG, Urteil vom
  39. Juni 2006 – 9 A 28.05 –, NVwZ 2007, 1407). Der Planfeststellungsbeschluss und die auf ihn bezogene Prozesserklärung bilden eine Einheit, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  40. Dezember 2004 – 20 D 134/00.AK, u. a. –, juris). Randnummer 90
  41. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Randnummer 91 Da das Grundstück der Klägerin aufgrund der Planung weder ganz noch zum Teil dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden soll, ist die Klägerin nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar betroffen und hat damit keinen sog. Vollüberprüfungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  42. Februar 2015 – 9 B 1/15 –, juris m.w.N.). Als nur mittelbar – hier insbesondere durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe – von der Planung Betroffene kann die Klägerin lediglich die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen. Angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen hat die Klägerin indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  43. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Der Drittschutz beschränkt sich auf planbedingte Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  44. Februar 2015 – 9 B 1/15 –, juris; Beschluss vom
  45. März 2003 – 4 B 70.02 –, NuR 2004, 520; Bay. VGH, Beschluss vom
  46. Juli 2007 – 8 ZB 06.2667 –, juris). Randnummer 92 Hieraus folgt zunächst, dass die Klägerin sich nicht auf die geltend gemachten naturschutzrechtlichen Mängel im Verfahren berufen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  47. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Dies gilt ebenso für die gerügten Verfahrensfehler, die Dritten gegenüber möglicherweise begangen wurden. Ebenso wenig kann die Klägerin eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Allerdings ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Berechtigung abzusprechen, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  48. Februar 2015 – 9 B 1/15 –, juris; Urteil vom
  49. April 2007 – 4 C 12.05 –, NVwZ 2007, 1074). Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf besteht. Nicht verlangen kann er aber weitere Aspekte der Planrechtfertigung wie die Vereinbarkeit des konkreten Zugriffs auf das Eigentum mit Art. 14 Abs. 3 GG (BVerwG, Urteil vom
  50. November 2006 – 4 A 2001.06 –, NVwZ 2007, 445; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  51. Februar 2007 – 5 S 2257/05 –, NJOZ 2007, 2588). Randnummer 93
  52. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten. Der Planfeststellungsbe-schluss vom
  53. September 2014 wurde samt ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom
  54. November 2014 bis
  55. November 2014 zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen ausgelegt. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte in den Tageszeitungen „Speyerer Morgenpost“ und „Die Rheinpfalz“ vom
  56. Oktober 2014 sowie im Staatsanzeiger vom
  57. Oktober
  58. Da die Auslegungsfrist am
  59. November 2014 endete, galt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin mit Ablauf dieses Tages als zugestellt ( § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, welcher hier bei der Planung einer Landesstraße anzuwenden ist, vgl. §§ 5 und 6 LStrG ). Die Klägerin hat damit am
  60. November 2014 rechtzeitig Klage erhoben. Randnummer 94
  61. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere bedurfte es nicht der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (s. § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Beiladung des Vorhabenträgers war nicht erforderlich, da Vorhabenträger das Land Rheinland-Pfalz ist, das zugleich die Stellung des Beklagten innehat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
  62. Januar 2007 – 8 B 06.2314 –, NVwZ-RR 2007, 820). III. Randnummer 95 Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  63. September 2014 i.d.F. der Prozesserklärung vom
  64. November 2015, bei dessen Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  65. August 2009 – 9 A 64/07 –, UPR 2010, 193 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  66. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris), erweist sich, soweit er auf die Klage der Klägerin hin rechtlich zu kontrollieren ist, als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 96 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG , der die materielle Ermächtigung zur straßen-rechtlichen Fachplanung enthält. Danach dürfen Landes- oder Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Mit dieser ge-setzlichen Bestimmung steht der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Beklagten in Einklang. Randnummer 97 Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bin-dungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 72 bis 77 VwVfG. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten. Randnummer 98 Der Planfeststellungsbeschluss vom
  67. September 2014 i.d.F. der Prozesserklärung vom
  68. November 2015 ist weder in formeller ( 2.
  69. ) noch in materieller Hinsicht ( 2.
  70. ) rechtlich zu beanstanden. Randnummer 99 2.
  71. Die Klägerin kann zunächst nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers aufgehoben wird. Randnummer 100 2.1.
  72. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz war für die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 7 LStrG i.V.m. § 49 Abs. 2 LStrG sachlich zuständig. Randnummer 101 2.1.1.
  73. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Planfeststellung für die Herstellung der Umfahrungsstrecke der K 27 mit der höhenfreien Kreuzung der Bahnlinie 3400 von Berg nach Schifferstadt in der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, durch ein Unterführungsbauwerk auch die Beseitigung des Bahnüberganges 220 planfestgestellt. Randnummer 102 Die Beseitigung des Bahnübergangs betrifft zwar eine „Betriebsanlage einer Eisenbahn“, für die der Beklagte im Grundsatz sachlich nicht zuständig ist. Gemäß § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe dieses Gesetzes. Randnummer 103 Zur Bestimmung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn ist auf den Anlagenbegriff abzustellen, der durch die in § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO – enthaltene Definition näher bestimmt wird. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören die unmittelbar augenfälligen Bahnanlagen wie Gleise, Schranken und Signale. Entscheidendes Kriterium ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse immer die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (s. auch Kramer, Allgemeines Eisenbahngesetz,
  74. Auflage 2012, § 2 Rn. 6). Randnummer 104 Die Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs und dessen Ersetzung durch eine Straßenunter- oder Straßenüberführung betrifft somit eine Betriebsanlage der Eisenbahn (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  75. April 2015 – OVG 12 A 1.14 –, juris). Dieser Vorgang ist gemäß § 18 AEG planfeststellungsbedürftig, soweit damit eine Verbesserung der Bahnstrecke – insbesondere mehr Sicherheit für den Eisenbahnverkehr – erreicht werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  76. Februar 1988 – BVerwG 4 C 54.84 –, NVwZ 1989, 153). Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung ist gemäß § 2 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverwaltungsgesetzes – BEVVG – das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses entscheidet auch über Planfeststellungsbeschlüsse gemäß § 18 AEG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEVVG). Randnummer 105 Dennoch handelt es sich bei dem hier umstrittenen Vorhaben nicht um die Änderung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn nach § 18 AEG, für deren Planung allein das Eisenbahn-Bundesamt zuständig (gewesen) wäre. Zwar dient die gesamte Baumaßnahme auch dazu, den Bahnübergang 220 zu beseitigen. Gleichwohl geht es um eine Straßenbaumaßnahme, für deren Planung die Straßenverwaltung des Beklagten zuständig ist. Randnummer 106 Die Zuständigkeit für ein Planfeststellungsverfahren richtet sich nach dem geplanten Vorhaben. Bestimmte Vorhaben vor allem der öffentlichen Infrastruktur werden durch Gesetz einem solchen Verfahren unterworfen, in dem ihre Zulässigkeit im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt wird ( § 1 LVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Zu diesen Vorhaben gehören sowohl der Bau und die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn (§ 18 AEG) als auch – auf landesrechtlicher Grundlage ( § 5 LStrG ) – der Bau und die Änderung von Landes- und Kreisstraßen. Über die Planfeststellung von Bahnanlagen entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt. Für die Planung von Landesstraßen sind die Straßenbehörden des Landes zuständig. Randnummer 107 Diese Regeln gelten auch für die Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit für die Aufhebung eines höhengleichen Bahnüberganges (BVerwG, Urteil vom
  77. Februar 1988 – 4 C 55/84 –, NVwZ-RR 1988, 60). Straße und Eisenbahnanlage bilden bei einer solchen Kreuzung eine untrennbare Einheit. Baumaßnahmen an einer Kreuzung lassen sich stets als Vorhaben des Straßen- oder des Eisenbahnbaues einordnen; es geht bei ihnen jeweils um die Herstellung oder Verbesserung eines der beiden (oder beider) Verkehrswege. Damit lässt sich das für die Zuständigkeit maßgebliche Vorhaben immer einem der beiden Rechtskreise zuordnen. Soll die eine Bahnlinie höhengleich kreuzende Straße geändert werden, richtet sich die Zuständigkeit nach Straßenrecht; geht es um den Bau oder die Änderung der Eisenbahn, so gelten die eisenbahnrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Planen beide Vorhabenträger gleichzeitig Baumaßnahmen an ihren Anlagen, dann treffen zwei Vorhaben so zusammen, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Für diesen Fall ist die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde – bei Beteiligung eines bundesrechtlich geregelten Vorhabens – nach § 78 VwVfG zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom
  78. Februar 1988 – 4 C 55/84 –, NVwZ-RR 1988, 60). Randnummer 108 Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk hängt damit davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. Ein „Vorhaben“ ist die in einem konkreten Plan ausgeformte Gestaltungsabsicht des Baulastträgers. Über sie hat die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und nach ihr richtet sich ihre Zuständigkeit. Die Belange des anderen (passiven) Kreuzungsbeteiligten sind im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit der jeweils anderen Anlage ist durch Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom
  79. Februar 1988 – 4 C 55/84 –, NVwZ-RR 1988, 60). Randnummer 109 Vorliegend hat die Straßenbauverwaltung des Beklagten das Vorhaben geplant, die Eisenbahnstraße bahnkreuzungsfrei zu gestalten. Dies reicht nach dem Gesagten aus, die Zuständigkeit der straßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde zu begründen, die auch entschieden hat. Das Eisenbahn-Bundesamt hat hingegen nichts unternommen, um ihre Bahnanlagen im Bereich des Überganges 220 zu ändern. Ein Vorhaben, über das die nach dem Bundeseisenbahnverwaltungsgesetz zuständige Planfeststellungsbehörde zu entscheiden gehabt hätte, liegt daher nicht vor. Randnummer 110 2.1.1.
  80. Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, dass der Beklagte als Anhörungs- und als Planfeststellungsbehörde tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom
  81. Januar 2002 – 4 A 15.01 –, NVwZ 2002, 1103; VG Neustadt, Urteil vom
  82. März 2013 – 4 K 177/12.NW –, juris). Randnummer 111 2.1.
  83. Formelle Bedenken gegen die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  84. September 2014 in der mündlichen Verhandlung vom
  85. November 2015 bestehen nicht. Zum einen war der Beklagte befugt, im gerichtlichen Verfahren bindende Prozesserklärungen abzugeben, die den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ändern bzw. ergänzen (BVerwG, Beschluss vom
  86. März 2003 – 4 B 70.02 –, NuR 2004, 520; s. auch BVerwG, Urteil vom
  87. Juni 2006 – 9 A 28.05 –, NVwZ 2006, 1407). Zum anderen bedurfte es keines neuen Planfeststellungsverfahrens für die vorgenommene Ergänzung. Von einem solchen Verfahren kann nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung abgesehen werden, wenn Belange anderer nicht berührt werden. Dies war hier der Fall. Randnummer 112 2.1.
  88. Zwar ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, als darin die persönlichen Daten der Klägerin auf den Seiten C, 26, 29, 87, 92, 96 und 107 wiedergegeben worden sind. Dies stellt entgegen der Auffassung des Beklagten einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (s. ausführlich dazu BVerfG, Beschluss vom
  89. Juli 1990 – 1 BvR 1244/87 –, NVwZ 1990, 1162). Das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich nicht nur über die Preisgabe, sondern auch über die weitere Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der Beklagte musste daher bei seiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang personenbezogene und nichtanonymisierte Daten der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss vom
  90. September 2014 aufzunehmen und mit diesem öffentlich zu verbreiten waren, dem Gehalt, der Bedeutung und der Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses der Betroffenen ist es allein erforderlich und ausreichend, jedem Einwender die ihm zugeordnete Betriebsnummer bekannt zu geben, mit der seine in dem Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Daten verschlüsselt worden sind. Die Zuordnung der individuellen Einwendungen zum jeweiligen Einwender muss lediglich bestimmbar sein. Dies ist durch die Vergabe von Betriebsnummern gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom
  91. Juli 1990 – 1 BvR 1244/87 –, NVwZ 1990, 1162). Randnummer 113 Der genannte Verfahrensfehler rechtfertigt gegebenenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage mit dem Begehren, festzustellen, dass diese Verfahrensweise rechtswidrig war. Unter Umständen kommt auch eine Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht in Betracht. Im vorliegenden Anfechtungsverfahren ist der genannte Verfahrensfehler aber gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn es ist offensichtlich, dass die Frage der nicht anonymisierten persönlichen Daten der Klägerin die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  92. Dezember 1996 – 11 VR 25/95 –, NVwZ-RR 1997, 525). Randnummer 114 2.1.
  93. Das Anhörungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt ( § 1 LVwVfG i.V.m. § 73 VwVfG). Randnummer 115 2.1.4.
  94. Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen für die Neugestaltung der K 27 erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Römerberg am
  95. Juli 2007 (§ 73 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung – GemO – und § 7 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO –). Da gesetzlich nicht vorgeschrieben, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Auslegung der öffentlichen Bekanntmachung vom
  96. Juli
  97. Randnummer 116 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am
  98. September
  99. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zu diesem Termin beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz oder bei der Gemeindeverwaltung Römerberg erhoben werden könnten und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Randnummer 117 2.1.4.
  100. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß ausgelegt. Nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung Römerberg in der Zeit vom
  101. Juli 2007 bis
  102. August 2007 zu jedermanns Ansicht aus. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am
  103. September
  104. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zu diesem Termin beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Koblenz oder bei der Gemeindeverwaltung Römerberg erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( § 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG). Randnummer 118 2.1.4.
  105. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Auslegung der Planunterlagen gerügt hat, bei der Einsicht der Planunterlagen hätten lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, sobald mehrere Interessierte gleichzeitig Akteneinsicht hätten nehmen wollen, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen hat die Klägerin nicht dargetan, dass gerade sie – auf deren Belange es im vorliegenden Verfahren ausschließlich ankommt – davon persönlich betroffen war. Zum anderen sind bei der Auslegung der auszulegenden Unterlagen durchaus Wartezeiten in Kauf zu nehmen (näher dazu vgl. VG Augsburg, Urteil vom
  106. Juli 2012 – Au 6 K 11.1381 –, juris). Randnummer 119 2.1.4.
  107. Es kann offen bleiben, ob die – vom Beklagten nicht bestätigte – Behauptung der Klägerin zutrifft, ihrem Prozessbevollmächtigten sei erst im Akteneinsichtstermin gestattet worden, von den Planunterlagen Fotografien zu fertigen, während ihm das Anfertigen von Fotokopien weiter untersagt worden sei (näher zu der Frage, ob das Einsichtsrecht auch die Befugnis umfasst, sich Ablichtungen der Planungsunterlagen zu fertigen s. Kopp/Ramsauer, § 73 Rn. 41; Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  108. Auflage 2014, § 73 Rn. 64; Mecking, NVwZ 1992, 316, 319). Jedenfalls wäre ein diesbezüglicher eventueller Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung unbeachtlich. Randnummer 120 2.1.4.
  109. Auch aus dem Vorwurf, dass wesentliche Unterlagen wie z.B. die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ des Fachbüros für Verkehrsplanung Modus Consult aus dem Jahre 2002, die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Speyer vom
  110. Juni 2013 und die „Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation vom
  111. August 2013“ nicht ausgelegt worden seien, ergibt sich kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler. Randnummer 121 2.1.4.5.
  112. Welche Planunterlagen ausgelegt werden müssen, bestimmt sich im Rahmen des Informationszwecks nach den jeweiligen Notwendigkeiten des Einzelfalls (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 73 Rn. 35a f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. z.B. Urteil vom
  113. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700), der die Kammer folgt, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen sowie solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 44). So können z.B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichts ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können. Gutachten und Stellungnahmen Dritter sind nur dann auszulegen, wenn ohne sie die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung nicht erreicht werden kann (Kupfer/Wurster, Die Verwaltung 40
(2007), 75, 89 m.w.N.). Randnummer 122 2.1.4.5.
  1. Hiernach war der Beklagte nicht verpflichtet, die die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ des Fachbüros für Verkehrsplanung Modus Consult aus dem Jahre 2002 auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  2. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 und vom
  3. Oktober 2010 – 9 A 12.09 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 187; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  4. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Die potentielle Betroffenheit der Klägerin ergab sich bereits aus der Art der geplanten Maßnahme und dem Trassenverlauf. Beides war für die Klägerin ohne Weiteres den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen. Bereits diese Informationen gab ihr ausreichend Anlass, zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren Einwendungen erheben will. Um dies zu erkennen, bedurfte es nicht der Kenntnis des konkreten Inhalts der „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ aus dem Jahre
  5. Im Übrigen wurde die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ mit den entsprechenden Zahlen an mehreren Stellen des ausgelegten Erläuterungsberichts vom
  6. April 2007 erwähnt. Ferner floss diese auch in die ausgelegten Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom
  7. April 2007 ein. Es ist von der Klägerin im Übrigen weder konkret dargelegt worden noch ist es zu erkennen, dass sie durch die gewählte Verfahrensweise gehindert gewesen wären, überhaupt Einwendungen oder solche in der notwendigen inhaltlichen Tiefe zu erheben. Randnummer 123 2.1.4.5.
  8. Auch die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Speyer vom
  9. Juni 2013 und die „Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation vom
  10. August 2013“ hatte im Verhältnis zu den bereits ausgelegten Planunterlagen nur ergänzenden Charakter und mussten daher nicht gesondert ausgelegt werden. Im Übrigen hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten hiervon Kenntnis erlangt, so dass ein eventuell gegebener Verfahrensfehler geheilt worden wäre. Randnummer 124 2.1.4.5.
  11. Ebenso wenig wie eine nachträgliche Auslegung der genannten Schreiben bedurfte es der Durchführung eines neuen Anhörungsverfahrens. Nicht jedes nachträglich eingeholte Gutachten oder jede neue Stellungnahme zwingt die Planfeststellungsbehörde zu einer erneuten Anhörung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214, 226). Die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens steht vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalles im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Fehlerhaft ist lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in den Verfahrensabschnitt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlagert wird. Eine solche Fallgestaltung läge etwa dann vor, wenn ein nachträglich eingeholte Gutachten Tatsachen aufzeigt, die den bisher ausgelegten oder sonst bekannt gegebenen Unterlagen nicht entnommen werden konnten und die Schlüsse auf entscheidungserhebliche, bisher unbekannte Gesichtspunkte zulassen (OVG Niedersachsen, Urteil vom
  13. September 2005 – 7 KS 220/02 –, NuR 2006, 125). Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich aus den von ihr genannten Unterlagen derartige Tatsachen ergeben. Randnummer 125 2.1.4.5.
  14. Selbst wenn man aber hier von einem Verfahrensfehler infolge der Nichtauslegung der von der Klägerin genannten Unterlagen ausgehen würde, könnte sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen des Verfahrensfehlers nur beanspruchen, wenn sie dadurch an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom
  15. November 2006 – 4 A 2001.06 –, NVwZ 2007, 445). Bei einem Verfahrensfehler muss deutlich werden, inwieweit sich die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift auf materielle Rechte eines Klägers und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Planfeststellungsverfahren Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Rechtspositionen gewähren, kann ein Kläger auch nur dann insoweit durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt sein. Die hiernach erforderliche Kausalität ist nur dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materiell-rechtliche Rechtspositionen des Klägers begünstigend ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil solcher Positionen des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  16. Februar 2006 – 11 D 94/03.AK – , juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Planauslegung dient dazu, die potenziell Betroffenen über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diesem Zweck ist in aller Regel Genüge getan, wenn ihnen die Auslegung Anlass zur Prüfung geben kann, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und sie im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Belange Einwendungen erheben wollen. Auf die Klägerin hat die Auslegung ihre Anstoßwirkung aber nicht verfehlt. Randnummer 126 2.
  17. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitbefangene Planfeststel-lungsbeschluss nicht zu beanstanden. Randnummer 127 2.2.
  18. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom
  19. Februar 1975 – IV C 21.74 –, NJW 1975, 1373) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus der Erkenntnis, dass Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre und dass deshalb die der Planfeststellungsbehörde gewährte Befugnis zur Planung einen ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss. Allerdings ist diese Gestaltungsfreiheit nicht grenzenlos. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken aus dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens, aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom
  20. Februar 1975 – IV C 21.74 –, NJW 1975, 1373). Randnummer 128 2.2.
  21. Der planfestgestellten Umgehungsstraße ermangelt es zunächst nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Randnummer 129 2.2.2.
  22. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und von ihr zu trennen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  23. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, NVwZ 2002, 350, 353; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  24. März 2005 – 1 C 11411/04.OVG –, BRS 69 Nr. 175). Das Erfordernis der Planrechtfertigung bildet eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig ist. Nicht erforderlich ist, dass eine geplante Maßnahme erst unausweichlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das planfestgestellte Vorhaben bei objektiver Betrachtungsweise zur Verwirklichung des Planungsziels „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  25. Oktober 2014 – 9 B 29/14 –, NVwZ 2015, 79; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  26. Juli 2015 – LKRZ 2015, 389 ; Bay. VGH, Urteil vom
  27. Oktober 2015 – 22 A 14.40037 –, juris) bzw. der Vorhabenträger die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  28. Oktober 2012 – 5 S 203/11 –, juris m.w.N.). Die verfolgten Ziele einer straßenrechtlichen Planfeststellung für eine Landes- oder Kreisstraße müssen mit den Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vereinbar und geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Nicht planerisch gerechtfertigt wäre ein straßenrechtliches Vorhaben, wenn feststünde, dass sich die Null-Variante, also der Verzicht auf die neue Straße, als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  29. Mai 1988 – 4 C 26.84 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Dagegen ist eine Straßenplanung auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  30. Oktober 2014 – 2 K 82/12 –, juris). Keine Frage der Planrechtfertigung, sondern eine Frage der Abwägung ist es, ob die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange von einem solchen Gewicht sind, dass sie das Bestandsinteresse des Eigentümers am Fortbestand seiner konkreten Eigentumsposition zu überwinden vermögen (BVerwG, Beschluss vom
  31. Oktober 2014 – 9 B 29/14 –, NVwZ 2015, 79). Randnummer 130 Die Planrechtfertigung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  32. Dezember 1985 – 11 C 14.00 –, NVwZ 2002, 350; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  33. Oktober 2014 – 2 K 82/12 –, juris). Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  34. August 2004 – 1 A 11787/031.OVG –, ZfW 2006, 241). Bei der Bedarfsprognose, die auf der zweiten Stufe der Planrechtfertigung bedeutsam wird, kommt der zuständigen Behörde sodann ein Beurteilungsspielraum zu (Jarass, NuR 2004, 69, 70 m.w.N.). Randnummer 131 2.2.2.
  35. Nach diesen Grundsätzen bestehen an der Planrechtfertigung des umstrittenen Planfeststellungsverfahrens entgegen der Auffassung der Kläger weder in tatsächlicher noch prognostischer Hinsicht Zweifel. Randnummer 132 Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als unzureichend eingestuft (s. Seite 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Mit dem planfestgestellten Vorhaben sollen diese Verkehrsverhältnisse in der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 27 in Römerberg nachhaltig verbessert werden (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, Seite 57 ff. und im Erläuterungsbericht, Seite 1 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin dient das Vorhaben nicht der Entlastung des innerörtlichen Verkehrs, weshalb es auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu einer „außerörtlichen Entlastungsstraße“ nicht ankommt. Randnummer 133 Das geplante Vorhaben steht im Einklang mit § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz – EBKrG – und § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG . Gemäß § 2 Abs. 1 EBKrG ist im Falle des Neubaus einer Straße die Kreuzung mit der Eisenbahn nicht höhengleich herzustellen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG hat der Träger der Straßenbaulast die ihm zugewiesenen Kreisstraßen (s. § 3 Nr. 2 LStrG ) einschließlich ihrer Ortsdurchfahrten (s. § 12 Abs. 6 Satz 1 LStrG ) nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonstig zu verbessern hat. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde für die Beseitigung des gegenwärtigen höhengleichen Bahnübergangs der K 27 den Bedarf für eine höhenfreie Kreuzung in Form der Unterführung sieht. Die Planfeststellungsbehörde hat die Verkehrsbelastung der K 27 im Gesamtzusammenhang mit dem vorhandenen schienengleichen Bahnübergang 220, der hohen Bahntaktung sowie den Schließzeiten von bis zu 4 Stunden pro Tag und der relativ kurzen Rückstaustrecke bis zum Einmündungsbereich der ebenfalls überdurchschnittlich stark befahrenen L 507 zutreffend als beachtlich und bewältigungsbedürftig angesehen. Nach der „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ aus dem Jahre 2002 weist die Verkehrsbelastung der L 507 dem Analyse-Nullfall
(2001)im Analysejahr 2001 unmittelbar südlich der bestehenden Einmündung der K 27 mehr als 9000 Kfz/24 h aus. Gemäß der „Verkehrsuntersuchung Römerberg – Fortschreibung 2011“ vom Juli 2013 wurde für den Analyse-Nullfall
(2011)aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung für die L 507 unmittelbar südlich der bestehenden Einmündung der K 27 in die Landesstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt von Römerberg ein Fahrzeugaufkommen von 8400 Kfz/24 h ermittelt. Für die K 27 zwischen der B 9 und der Einmündung in die L 507 wurde im Analyse-Nullfall 2001 der Verkehrsuntersuchung 2002 eine Verkehrsbelastung von (max.) 6400 Kfz/24 h festgestellt. Nach dem Analyse-Nullfall der Fortschreibung 2011 betrug die Verkehrsbelastung im gleichen Streckenabschnitt der Kreisstraße (max.) 6600 Kfz/ 24 h. Damit ist das Verkehrsaufkommen im Verhältnis zu anderen Kreis- und Landesstraßen überdurchschnittlich hoch. Randnummer 134 Für das Jahr 2015 prognostizierte die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ 2002 auf der K 27 ohne die Bahnübergangsbeseitigung eine Verkehrsbelastung von (max.) 8800 Kfz/24 sowie für die L 507 ein Verkehrsaufkommen von 11600 Kfz/24 h südlich und von 7300 Kfz/24 h nördlich der Kreisstraßeneinmündung (Prognose-Nullfall). Der im Zuge der Fortschreibung 2011 ermittelte Prognose-Nullfall 2025, also der Fall, dass die Bahnübergangsbeseitigung nicht erfolgen würde, weist für das Prognosejahr 2025 auf der L 507 südlich der Einmündung der Kreisstraße eine Verkehrsbelastung von 9100 Kfz/ 24 h und nördlich der K 27 einen Gesamtverkehr von 6400 Kfz/ 24 h auf. Für die K 27 selbst wird im Prognose-Nullfall 2025 eine Verkehrsbelastung von 7500 Kfz/ 24 h prognostiziert. Randnummer 135 Die Kammer hat keine Bedenken an den von der Firma Modus Consult Ulm GmbH anlässlich der Verkehrserhebungen am
  1. Mai 2001 und
  2. April 2011 ermittelten Zahlen. Ebenso wenig bestehen durchgreifende Zweifel an der Verkehrsprognose der genannten Firma, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  4. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389 ). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose. Randnummer 136 Im Übrigen hat die Klägerin gegen diese Zahlen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Planfeststellungsbehörde hat unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchungen, die Besonderheiten der örtlichen Lage des Bahnübergangs 220 und dessen Schließzeiten von bis zu vier Stunden täglich beanstandungsfrei ein Bedürfnis für dessen Beseitigung gesehen. In dem Kreuzungsbereich L 507 und K 27 sowie der Einmündung K 27 östlich der Landesstraße erfolgen bei Schließung der Schranken teilweise lange Rückstaus, die in der Vergangenheit zu zahlreichen Unfällen geführt haben. Der Stauraum östlich des Bahnübergangs beträgt bis zu der Kreuzung L 50/ /K 27 lediglich 45 m mit der Folge, dass es in Spitzenzeiten einen Rückstau auf die L 507 gibt. Ohne noch näher auf die Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Schulkindern, die ebenfalls den Bahnübergang auf der weniger als 10 m breiten Fahrbahn überqueren, einzugehen, leuchtet es ohne Weiteres ein, dass die Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges die Verkehrsverhältnisse im Zuge der K 27 sowie im Bereich der Einmündung K 27/ L 507 verbessert und neben der optimierten Verkehrsabwicklung (Leichtigkeit des Verkehrs) auch zu einer Verbesserung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer führt. Dies entspricht der Intention der gesetzlichen Regelungen der §§ § 2 Abs. 1 EBKrG und 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG. Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben führe nicht zu einer mengenmäßigen verkehrlichen Entlastung, ist daher unbeachtlich. Randnummer 137 Dem planfestgestellten Vorhaben fehlt die Planrechtfertigung schließlich auch nicht im Hinblick auf die konkret planfestgestellte Variante. Alternativen sind angesichts der vorhandenen Bebauung im Umfeld des Vorhabens nicht gegeben. Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange letztlich doch die Nullvariante aufdrängte, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Oktober 2012 – 5 S 203/11 –, juris m.w.N.). Randnummer 138 2.2.
  6. Nicht zu prüfen war, ob das planfestgestellte Vorhaben zwingende materiell-rechtliche Rechtssätze verletzt, da die Klägerin diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat bzw. nicht rügeberechtigt ist. Randnummer 139 2.2.
  7. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 LStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Randnummer 140 2.2.4.
  8. Das für jede hoheitliche Planung geltende Abwägungsgebot verlangt, bezogen sowohl auf den Vorgang als auch das Ergebnis des Abwägens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung alle im konkreten Fall abwägungsbeachtlichen Belange einbezogen werden und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  9. Juni 1996 - 4 A 3.96 -, NVwZ-RR 1997, 340; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  10. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  11. Januar 2004 – 4 A 11.02 –, NVwZ 2004, 732). In die Feststellung des Plans sind grundsätzlich alle Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Dieses Gebot der Problem- oder Konfliktbewältigung soll also zu einer abschließenden und ausgewogenen Planungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. Januar 1981 – 4 C 68.78 –, NJW 1982, 950). Randnummer 141 Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr kann ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  13. Januar 1995 – 4 NB 43.93 –, NVwZ 1995, 692). Solche erhebliche Abwägungsmängel führen gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Aufhebung oder Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Abwägungsmangels setzt insbesondere voraus, dass der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Wenn diese Schwelle nicht erreicht wird, bleibt es bei einem Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Beschluss vom
  14. März 1998 – 11 A 55.96 –, NVwZ 1998, 1071, 1072). Randnummer 142 Als nur mittelbar von dem Vorhaben Betroffene kann die Klägerin eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie dem gegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  15. Oktober 2012 – 9 A 20.11 –, NVwZ 2013, 645). Randnummer 143 2.2.4.
  16. Die an den dargelegten Grundsätzen zu messende planerische Abwägungsentscheidung des Beklagten begegnet hinsichtlich der Berücksichtigung privater Belange der Klägerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 144 2.2.4.2.
  17. Der Planfeststellungsbeschluss genügt zunächst den Anforderungen an die als wesentlicher Aspekt des Abwägungsgebots anzusehende Prüfung von Alternativen zu dem beantragten Vorhaben. Der Beklagte musste keine die Klägerin weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Randnummer 145 2.2.4.2.1.
  18. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle in Betracht kommenden Alternativen – einschließlich der Nullvariante – in den Blick zu nehmen und ihre Eignung für das geplante Projekt - zumindest grob - zu prüfen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
  19. März 2011 – 9 A 8.10 –, BVerwGE 139, 150; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  20. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  21. Oktober 2012 – 5 S 203/11 –, juris). Die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  22. April 2003 – 9 A 37.02 –, NVwZ 2003, 1393). Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Die Trassenwahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  23. Mai 1998 – 4 A 9.97 –, NVwZ 1998, 961). Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen die eine wie die andere Trasse einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Trassenwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  24. Juni 2007 – 9 VR 13.06 –, NuR 2007, 754; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  25. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389 ). Randnummer 146 2.2.4.2.1.
  26. Ein danach beachtlicher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Unschädlich ist zunächst der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage nach Planungsalternativen nur als Unterpunkt der Planrechtfertigung (EV., Seite 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) abgehandelt hat. In der Sache hat sich die Planfeststellungsbehörde unter EV
  27. ausführlich mit möglichen Planungsvarianten auseinander gesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Nullvariante noch andere Varianten in Betracht kommen (s. S. 45 – 47 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die in den beiden Verkehrsuntersuchungen Römerberg aus den Jahren 2001 und 2011 angesprochene Umgehungsstraße westlich von Römerberg würde zu einer starken Entlastung innerhalb von Römerberg und auch am Bahnübergang 220 führen, kann sie damit nicht durchdringen. Bei diesem Projekt handelt es sich nicht um eine Planungsalternative zu der Beseitigung des Bahnübergangs 220 sondern um eine eigenständige Planung mit anderer Zweckbestimmung und Verkehrsfunktionalität. Mit der Nullvariante könnte die bei der vorliegenden Planung verfolgte Zielsetzung, nämlich die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Verkehrsverhältnisse im Bereich des Bahnübergangs und der Einmündung L 507/K 27 nicht erfüllt werden. Sonstige die Klägerin weniger belastende Planungsvarianten musste der Beklagte nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Randnummer 147 2.2.4.2.
  28. Die Abwägungsentscheidung begegnet auch hinsichtlich der Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung des Rechts der Klägerin auf fehlerfreie Abwägung keinen Bedenken. Randnummer 148 Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (§ 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG. Randnummer 149 Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sondern allein die Planergänzung, die grundsätzlich nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  29. Mai 2005 – 4 VR 2000.05 –, NVwZ 2005, 940). Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn die von dem Betroffenen beklagten Lärmschutzdefizite ausnahmsweise so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils in Frage stellen würden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  30. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Randnummer 150 Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich ein Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  31. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, NVwZ 2011, 177). Randnummer 151 Hiervon ausgehend kann die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Verkehrsprognosen sowie die lärmtechnischen Berechnungen der Planfeststellungsbehörde nicht durchdringen. Randnummer 152 Vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Verkehrsprognosen (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  32. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  33. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389 ), des Umstands, dass es keine gesetzliche Vorgabe gibt, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  34. April 2014 – 9 A 25.12 –, DVBl 2014, 1400), und weil im Übrigen Verkehrsprognosen keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  35. November 2013 – 9 B 14.13 –, DVBl. 2014, 237) sowie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Rügerechts der Klägerin besteht keine Veranlassung, in allen Einzelheiten auf die Kritikpunkte der Klägerin einzugehen. Aus der Sicht der Kammer ist nur Folgendes anzumerken: Randnummer 153 Die Klägerin hat die Zahlen der Verkehrsuntersuchungen in den Jahren 2001 und 2011 im Einzelnen nicht in Zweifel gezogen. Jedoch ist sie der Ansicht, dass statt mit 5700 Kfz/24h, mit denen im Planfeststellungsbeschluss das Verkehrsaufkommen an der künftigen Einmündung der K 27 in die L 507 beschönigt worden sei, mit 7500 Kfz/24h, also 32 % mehr, gerechnet werden müsse. Zudem müssten als Folge der Bahnunterführung und der damit steigenden Verkehrsbelastung auf der L 507 südlich der künftigen Einmündung der K 27 statt 8800 Kfz/24h 9700 Kfz/24h, also 10 % mehr, in Ansatz gebracht werden. Dies führe dazu, dass die schalltechnischen Berechnungen auf unzutreffenden Annahmen beruhten. Randnummer 154 Diese Einwände der Klägerin gehen jedoch ins Leere. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss unter Heranziehung der vom Vorhabenträger erstellten Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2001 und 2011 auf die „Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen“ vom
  36. April 2007 Bezug genommen und ausgeführt, dass die für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrszahlen aus der Verkehrsuntersuchung 2001 für die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten mit dem Faktor 1,015 auf das Prognosejahr 2020 hochgerechnet wurden. Die verkehrlichen Eingangsdaten in die Lärmtechnische Untersuchung vom
  37. April 2007 waren 9000 Kfz 24/ h auf der K 27, 7500 nördlich und 11900 Kfz/24h südlich der Einmündung der K 27 auf der L 507 (s. Seite 57 des Planfeststellungsbeschlusses). Zu dieser Berechnungsweise entschloss sich die Planfeststellungsbehörde, obwohl die in 2011 ermittelten Verkehrszahlen gegenüber den Verkehrszahlen der ursprünglichen Untersuchung aus 2001 etwas niedriger ausgefallen waren (s. Kapitel EV1 = Seite 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), im Interesse der Lärmbetroffenen. Hinter diesen bei der Lärmberechnung angesetzten, aus der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2001 auf den Prognosehorizont 2020 hochgerechneten Verkehrszahlen bleiben die von der Klägerin als maßgeblich erachteten Verkehrsbelastungen von 7.500 Kfz/24h auf der K 27 und von 9.700 Kfz/24h auf der L 507 deutlich zurück. Hierauf in der mündlichen Verhandlung vom
  38. November 2015 aufmerksam gemacht, hat die Klägerin auch keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Dies gilt auch für den ursprünglich geltend gemachten Einwand, bei den lärmtechnischen Berechnungen seien die in der Planung befindlichen Neubaugebiete „W3“ und „W4“ der Gemeinde Römerberg nicht berücksichtigt worden. Randnummer 155 Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik auf die in den beiden „Verkehrsuntersuchungen Römerberg“ angesprochene westliche Ortsumgehungsstraße verwiesen hat, nach dessen Verwirklichung der Verkehr in der Ortslage von Römerberg abnehme, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Zwar müssen bereits vorhersehbare Entwicklungen im Streckennetz, die sich auf die Verkehrsmenge der planfestgestellten Strecke auswirken, von vornherein bei der Verkehrsprognose berücksichtigt und im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  39. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Von einer bereits „vorhersehbaren“ Entwicklung kann frühestens aber dann gesprochen werden, wenn ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Ein solches konkretes Planungsstadium hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses die von der Klägerin genannte westliche Ortsumgehung aber nicht erreicht. Randnummer 156 Die Kammer konnte daher die in der Lärmtechnischen Untersuchung vom
  40. April 2007 eingeflossenen Zahlen und Prognosen ihrer weiteren Würdigung zugrunde legen. Randnummer 157 Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – Rechnung zu tragen hat. Danach ist u.a. bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädlichen Umwelteinwirkungen vor, wenn der Lärm geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Maßgeblich für den Schallschutz, den die Klägerin beanspruchen kann, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 der
  41. BImSchV. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der
  42. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Randnummer 158 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der
  43. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen – wie hier – nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 2 für reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
  44. BImSchV sieht u.a. für allgemeine Wohngebiete einen Immissionsgrenzwert von 59 db(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts vor. Für Mischgebiete bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der
  45. BImSchV u.a. für Mischgebiete einen zulässigen Immissionsgrenzwert von 64 db(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts. Die – im Sinne einer gleichmäßigen Rechtsanwendung verbindlichen (Kämper, UPR 2015, 424, 426) – Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der
  46. BImSchV stellen in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sicher, dass auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  47. März 1996 – 4 A 10.95 –, NVwZ 1996, 1006). Randnummer 159 Nach den „Ergebnissen schalltechnischer Berechnungen“ vom
  48. April 2007 wurde für das Anwesen der Klägerin in der Germersheimer Straße 100 (Berechnungspunkt Nr. 18) ein maximaler Immissionspegel von 58,4 dB(A) am Tag und 51,4 dB(A) nachts ermittelt. Damit läge im Falle der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte in der Nacht vor. Randnummer 160 Ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin die richtigen Immissionsgrenzwerten für Lärm zugrunde gelegt hat, bedarf nach Abgabe der Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
  49. November 2015 jedoch keiner Entscheidung mehr. Im Planfeststellungsbeschluss ist der Beklagte für die im unbeplanten Innenbereich von Römerberg gelegene Wohngrundstück der Klägerin davon ausgegangen, dieses liege – in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan – in einem faktischen Mischgebiet. In einem Mischgebiet sind gemäß § 6 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen allgemein sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, ausnahmsweise zulässig. Dagegen sind in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein sowie nach § 4 Abs. 3 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausnahmsweise zulässig. Randnummer 161 Dem in der mündlichen Verhandlung vom
  50. November 2015 von der Klägerin gestellten Beweisantrag, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, um feststellen zu können, dass die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Denn der Vertreter des Beklagten hatte in der mündlichen Verhandlung vom
  51. November 2015 kurz zuvor die Prozesserklärung abgegeben, er gewähre der Klägerin – ebenso wie den drei anderen Anwesen Germersheimer Straße ..., … und … – für die von der festgestellten Planung von einer Überschreitung der Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete in der Nacht betroffenen Räumlichkeiten passiven Lärmschutz nach Maßgabe der
  52. BImSchV. Damit sind für das Wohnhaus der Klägerin aufgrund der Prozesserklärung des Beklagten nunmehr 49 dB(A) maßgebend. Randnummer 162 Da sich die Klägerin als nicht enteignend Betroffene nur auf ihre geschützten Privatbelange berufen kann, und folglich nur die Lärmeinwirkungen auf ihre beiden Grundstücke maßgebend sind, sind ihre weiteren Einwendungen in Bezug auf die Verkehrslärmproblematik, die sich nicht auf ihre beiden Grundstücke bezieht, nicht entscheidungserheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  53. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Randnummer 163 2.2.4.2.
  54. Auch in Bezug auf die Belastungen durch Feinstaub hat der Beklagte im Rahmen der Abwägungsentscheidung die privaten Interessen der Klägerin hinreichend gewürdigt. Randnummer 164 Ohne näher auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Klägerin mit diesem Einwand ausgeschlossen ist, zeigt ihr Vortrag zu einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffbelastung im Planfeststellungsbeschluss keinen zu ihren Gunsten durchgreifenden Abwägungsfehler auf. Randnummer 165 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist bezüglich der Luftschadstoffproblematik bereits deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, weil die Einhaltung der Grenzwerte der
  55. BImSchV – darin ist erstmals auch ein neuer Grenzwert für Feinstaubpartikel PM 2.5 festgelegt worden, der ab
  56. Januar 2015 einzuhalten ist – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  57. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Grenzwertüberschreitungen sind nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG und § 27 der
  58. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  59. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  60. Mai 2004 – 9 A 6.03 –, NVwZ 2004, 1237). Derartige besondere Umstände sind für die Gemeinde Römerberg weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 166 Hieran gemessen genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Die maßgeblichen Grenzwerte der
  61. BlmSchV, die auf unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  62. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa (Abl. Nr. L 152 Seite 1) beruhen, werden nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Berechnungen des Beklagten für die von der Klägerin angesprochenen Feinstaubpartikel PM 10 (s. § 4 Abs. 2 der
  63. BImSchV) undPM 2.5 (s. § 5 Abs. 2 der
  64. BImSchV) deutlich unterschritten (s. im Einzelnen die ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation vom
  65. August 2013 und die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 62 – 64 des Planfeststellungsbeschlusses vom
  66. September 2014). Nach allen vorgenommenen Berechnungsarten wurden die Grenzwerte von 40 æg/m³ für PM 10 und von 25 æg/m³ für PM 2.5 am Immissionspunkt 18 (= Grundstück der Klägerin) mit maximal 18 æg/m³ für PM 10 bzw. 14 æg/m³ für PM 2.5 unterschritten. Randnummer 167 Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschlusses geht daher zu Recht davon aus, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine atypische Situation entsteht, die bereits in der Planfeststellung Maßnahmen erfordert, und weitere Maßnahmen einer Luftreinhalteplanung vorbehalten werden können (s. Seite 64 des Planfeststellungsbeschlusses). Randnummer 168 2.2.4.2.
  67. Aus § 50 BImSchG ergeben sich für die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen wie Feinstaub die Funktion einer Abwägungsdirektive zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  68. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Da sowohl die Immissionsgrenzwerte für Lärm als auch für Luftschadstoffe auf den Grundstücken der Klägerin eingehalten werden, folgt aus § 50 Satz 1 BImSchG kein Anspruch der Klägerin auf weitere Schutzmaßnahmen. Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG wendet sich als objektivrechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle; er enthält aber für den Planbetroffenen kein subjektives öffentliches Recht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  69. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Randnummer 169 2.2.4.2.
  70. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochenen Belastungen durch Erschütterungen, Lärm und Staub während der Bauzeit auszumachen. Randnummer 170 Die durch die Straßenbauarbeiten verursachten Lärm- und Schadstoffbe-lastungen müssen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht durch eine Lärm- bzw. Schadstoffprognose ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  71. März 2011 – 9 A 8/10 –, NVwZ 2011, 1256). Gleiches gilt für die von der Klägerin befürchteten Erschütterungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  72. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Randnummer 171 Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf Erschütterungen und (sonstige) Bauimmissionen und -auswirkungen zum einen unter C VI
  73. (Seite 21 f. des Planfeststellungsbeschlusses) verschiedene Nebenbestimmungen angeordnet, die zu einer weitgehenden Minimierung der Immissionsbelastung für die Umgebung führen und zum anderen unter EV9 und EX17 sich mit den Einwendungen der Klägerin inhaltlich auseinander gesetzt (Seite 51 und 89 des Planfeststellungsbeschlusses). Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen kann, ist unvermeidbar. Randnummer 172 Durch die unter C VI
  74. der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Baugrunduntersuchungen und Beweissicherungen wird gewährleistet, dass Schäden an Gebäuden vermieden werden. Sollten dennoch unerwartet Schädigungen an Gebäuden auftreten, würde die Beweissicherung eine entsprechende Schadenregulierung ermöglichen. Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit hat der Beklagte zudem angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt und bei entsprechender Gefährdungslage Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (s. Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses). Zur Beurteilung der Erschütterungswirkungen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden hat die Planfestste

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