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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 39/15 Urteil Pfändung der Klageforderung während des Rechtsstreits § 829 Abs 1 ZPO, § 829 Abs 3 ZP

Pfändung der Klageforderung während des Rechtsstreits Orientierungssatz

  1. Wird während des Rechtsstreits die rechtshängige Klageforderung von einem Drittgläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so kann der Kläger die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen. Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen. (Rn.28)
  2. Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs 1 S 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung besteht. (Rn.28)
  3. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Diesem Einwand vermag der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegenzutreten. Hingegen kann er nicht vortragen, die Pfändung sei nur anfechtbar. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
  4. September 2014, 1 Ca 859/14, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (
  5. und
  6. Instanz) trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom
  7. November 2006 (Bl. 4 - 11 d. A.) vom
  8. Januar 2007 bis zum
  9. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt. Randnummer 3 Mit notarieller Urkunde vom
  10. Mai 2005 (Bl. 12 - 16 d. A.) bestellte der Kläger zugunsten der X-Bank eine Grundschuld und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das betreffende Beleihungsobjekt. Weiterhin übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Höhe der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit Abtretungserklärung vom
  11. November 2008 (Bl. 23 d. A.) trat die X-Bank die vorgenannte Grundschuld sowie alle weiteren Rechte aus der Bestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Unterwerfungsklauseln an die S-Immobilien GmbH (künftig: S) ab. Randnummer 4 Von der S wurden der Beklagten Unterlagen über die Grundschuldbestellung und Abtretung über den Gerichtsvollzieher zugestellt, wovon dem Kläger entsprechende Kopien ausgehändigt wurden. Beide Parteien gingen davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin überwies die Beklagte von August 2009 bis einschließlich Januar 2014 von den Vergütungsansprüchen des Klägers insgesamt 11.771,19 EUR an die S und behielt darüber hinaus 215,-- EUR an "Pfändungsgebühren" ein. Randnummer 5 Unter dem
  12. Februar 2014 schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.): Randnummer 6
  13. Die C. GmbH hat aufgrund einer vermeintlichen Pfändung und Überweisung beziehungsweise einer Abtretung seit 08/2009 insgesamt 11.698,46 EUR an die Firma S-Immobilien GmbH, S-Straße 85, S-Stadt (S), vertreten durch den Geschäftsführer J. P. abgeführt und von dem Gehalt von Herrn A. einbehalten. Randnummer 7
  14. Die Firma C. GmbH tritt hiermit an Herrn A. ihre Forderung in Höhe von 11.771,19 EUR gegenüber der Firma S-Immobilien GmbH erfüllungshalber ab. Randnummer 8
  15. Herr A. nimmt die Abtretung an. Randnummer 9 Der Kläger forderte sodann erfolglos die S zur Zahlung auf. Randnummer 10 Mit seiner am
  16. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der an die S abgeführten Beträge in Höhe von 11.771,19 EUR nebst den einbehaltenen Pfändungsgebühren von 215,-- EUR und den bis
  17. März 2014 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.479,62 EUR in Anspruch; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
  18. Juni 2014 verwiesen. Randnummer 11 Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  19. September 2014 - 1 Ca 859/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.465,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.986,11 EUR ab dem
  20. März 2014 zu bezahlen. Randnummer 14 D ie Beklagte hat beantragt , Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  21. September 2014 - 1 Ca 859/14 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 17 Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  22. Januar 2015 (Bl. 140 - 148 d. A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am
  23. Januar 2015 zugestellt worden ist (BL: 149 d. A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden. Randnummer 18 Gegen das ihr am
  24. Januar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  25. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  26. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger sie gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB ermächtigt habe, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Die ihr überlassenen Unterlagen über die Schulden des Klägers gegenüber der S. hätten ersichtlich dem Zweck gedient, dass sie als Arbeitgeberin in Zukunft den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers an die S. abführen solle. Unabhängig davon sei die Klageforderung in Bezug auf die Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt , Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  27. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt , Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er erwidert, er habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ermächtigt, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Durch die Überweisungen der Beklagten habe sich auch nicht die vermeintliche Schuld reduziert, weil er insoweit nicht an die S. geleistet und die S. auch nicht Forderungsinhaber sei. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil er erst im Jahr 2014 erfahren habe, dass keine Pfändung seines Arbeitseinkommens erfolgt sei und die Beklagte somit ohne Rechtsgrund an die S. gezahlt habe. Im Hinblick darauf, dass er den Darlehensvertrag mit der X-Bank unter dem
  28. März 2015 widerrufen habe, werde bestritten, dass an die S. wirksam eine Forderung abgetreten worden sei. Darüber hinaus würde eine Forderungsabtretung gegen § 399
  29. Alt. BGB verstoßen, da die S. keine Bank sei und eine Inhaltsänderung durch die Abtretung der Kreditforderung erfolgen würde. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 27 Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
  30. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden ist, kann der Kläger keine Zahlung mehr an sich verlangen. Randnummer 28
  31. Wird - wie hier - während des Rechtsstreits die rechtshängige Klageforderung von einem Drittgläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so kann der Kläger die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen ( LG Berlin
  32. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris; Münchener Kommentar zur ZPO
  33. Aufl. § 829 Rn. 55 ). Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen ( Thomas/Putzo ZPO
  34. Aufl. Rn. 30 ). Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung besteht. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Diesem Einwand vermag der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegenzutreten. Hingegen kann er nicht vortragen, die Pfändung sei nur anfechtbar ( Münchener Kommentar zur ZPO
  35. Aufl. § 829 Rn. 55 ). Randnummer 29
  36. Im Streitfall ist die titulierte Klageforderung mit dem von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  37. Januar 2015 gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden. Der Pfändungsbeschluss ist mit der am
  38. Januar 2015 erfolgten Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirken, kommt es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht hat daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben ist ( Zöller ZPO
  39. Aufl. § 829 Rn. 27 ). Randnummer 30 Zwar hat das Amtsgericht B-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom
  40. April 2015 - 107 AR 1/14 - (Bl. 165 - 167 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der der Gläubigerin für die notarielle Urkunde vom
  41. Mai 2005 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom
  42. September 2014 für unzulässig erklärt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Weiterhin hat das Amtsgericht L-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom
  43. Juni 2015 - 0 bp M 0000/14 - (Bl. 195, 196 d. A.) die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts L-Stadt vom
  44. Januar 2015 betrieben wird, einstweilen eingestellt. Allerdings liegt unstreitig kein Beschluss über die Aufhebung des vom Amtsgericht L-Stadt erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
  45. Januar 2015 (§ 776 ZPO) vor. Darauf ist der Kläger bereits im Termin vom
  46. Mai 2015 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er ungeachtet des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin vom
  47. September 2015 keinen Aufhebungsbeschluss (§§ 775 Nr. 1, 776 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
  48. Januar 2015 nicht vorliege. Er hat auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die S. umgestellt, zumal er diese nicht als Inhaberin einer gegen ihn gerichteten Forderung ansieht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
  49. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen kann, war die Klage als unbegründet abzuweisen ( vgl. LG Berlin
  50. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris ). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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